Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – guineischer Staatsangehöriger, ethnischer Ma- linke – suchte am 30. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM richtete am 8. April 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Informationsersu- chen an die italienischen Behörden. Diese teilten dem SEM mit Schreiben vom 6. Mai 2024 mit, dem Beschwer- deführer seien am 14. März 2024 in Italien die Fingerabdrücke abgenom- men worden, da er die Grenze illegal überschritten habe. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt und sie hätten weder Informa- tionen zu Familienmitgliedern noch zu einem Altersgutachten oder zu ein- gereichten Dokumenten. C. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 25. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, am (…) in der Sous-Präfektur B._______ (Präfektur C._______) geboren und damit min- derjährig zu sein. Seine Muttersprache sei Malinke, er spreche aber auch Bambara und ein wenig Französisch. Es gebe bei ihnen keine Strassenna- men oder Hausnummern, er habe lange in D._______ im Quartier «E._______» (phon.) gelebt. Seinen Vater kenne er nicht; seine Mutter wohne in F._______ (befinde sich in D._______). Er habe zwei ältere Schwestern (eine wohne in F._______, die andere in G._______; beide seien verheiratet); ihr Alter wisse er nicht. Die Schule habe er für zwei Jahre besucht und im Jahr 20(…) verlassen, als er (…) Jahre alt gewesen sei, da sein Vater nicht mehr gelebt habe und seine Mutter die Schule nicht mehr habe finanzieren können. Nach dem Schulabbruch habe er seiner Mutter beim Verkauf von (…) geholfen. Er könne ein bisschen lesen und schrei- ben. Weder habe er einen Beruf noch ein Handwerk erlernt. Wieso er nie Ausweispapiere beantragt habe, wisse er nicht; er habe sich in Guinea nicht so viel bewegt und die meiste Zeit bei seiner Mutter verbracht. Sein Geburtsdatum kenne er von der Geburtsurkunde, welche er eingereicht habe.
E-4296/2024 Seite 3 Zu seinen Asylgründen gab er im Wesentlichen an, Guinea verlassen zu haben, weil «man» respektive eine alte Frau ihn durch Hexerei habe töten wollen. Dies habe ihm Angst gemacht und er habe immer Albträume ge- habt. Er habe fast jede Nacht davon geträumt, dass ihn diese alte Frau habe umbringen wollen. Weder habe er Schwierigkeiten mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär noch einer sonstigen Organisation gehabt. Im Üb- rigen habe er auch mit Privatpersonen nie ernsthafte Schwierigkeiten ge- habt. Nach Guinea wolle er nicht zurück, da er ansonsten wieder bei null anfangen müsste. Zu seinem Reiseweg gab er an, sein Heimatland als (…)-jähriger im März 2023 mit dem Auto verlassen zu haben und nach Mali, Algerien und Tune- sien gereist zu sein. In allen drei Ländern habe er gearbeitet (in Mali und Algerien sei er ungefähr (…) Monate geblieben; in Tunesien circa (…) Mo- nate). In Tunesien habe er im (…) oder bei der (…) gearbeitet. Zudem habe er dort einen Schlepper kennengelernt, für welchen er ebenfalls gearbeitet habe und welcher seine Reise nach Italien (Einreise am 14. März 2024) organisiert habe. Von Italien sei er schliesslich am (…) 2024 illegal in die Schweiz eingereist. D. Wegen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veran- lasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H._______. Das entsprechende Altersgutachten vom
14. Mai 2024 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer – unter Beachtung der radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren – ein durchschnittliches Alter von 20.6 bis 21.4 Jahren ergebe. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 17.6. Jahren zu benennen, weshalb die Minderjährigkeit nicht ausge- schlossen werden könne. Das angegebene Alter von (…) Jahren und circa (…) Monaten erscheine nicht möglich. E. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31), welche im Bei- sein der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen aus der Erstbe- fragung. So habe er Guinea verlassen, weil er geträumt habe, dass eine alte Frau ihn habe töten wollen. Was er dieser Frau getan habe, wisse er nicht. Er habe nicht eine Stunde schlafen können. Dieses «schlechte Bild» habe ihn überall hin verfolgt. Selbst als er zu seiner Schwester gegangen sei, habe er davon geträumt. Weder habe er diese Frau gekannt noch im
E-4296/2024 Seite 4 wirklichen Leben gesehen. Die Träume habe er seit ungefähr vier bis fünf Jahren und bedeuteten für ihn, dass diese Frau ihm etwas Schlechtes über Voodoo antun könnte. In einem Film, den er mit einem Freund gesehen habe, sei fast das Gleiche passiert. Trotz traditioneller Medizin sei der Traum geblieben. Er habe immer Angst gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Da er erst im Jahr 2023 erfahren habe, dass man von Gui- nea ins Ausland gehen könne, sei er nicht vorher ausgereist. Seit er in die Schweiz gekommen sei, sei sein schlechter Traum besser geworden. Was eine mögliche Änderung des Geburtsdatums und eine Einstufung als Volljähriger angehe, sei das Datum auf seiner Geburtsurkunde sein Ge- burtsdatum. Er sei minderjährig und man habe ihm seit seiner Geburt ge- sagt, dass er an diesem Datum geboren sei. F. Zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwer- deführer gleichentags schriftlich Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) auf den (…) fest und versah es mit einem Bestrei- tungsvermerk (Dispositivziffer 1). Weiter verneinte es dessen Flüchtlings- eigenschaft (Dispositivziffer 2), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer
3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum und den Vollzug an (Dispositivziffern 4–6). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel 5. Juli 2025) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens bei unge- nutzter Frist – auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Be- schwerde keine Rechtsbegehren enthalte. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2024 seine Beschwerdeverbes- serung innert Frist ein und beantragte darin «die Aufhebung des Ent- scheids zur Ausweisung» sowie «die Erteilung einer dauerhaften Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz».
E-4296/2024 Seite 5 Darüber hinaus legte er der Beschwerdeverbesserung eine persönliche Er- klärung («Anlage 1») bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde des nicht vertretenen Beschwerdeführers richtet sich – aufgrund der Beschwerdebegehren und deren Begründung – gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 2), die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 3), die Wegweisung und den Vollzug ebendieser (Dispositivziffer 4–6). Die Änderung des Geburtsda- tums im ZEMIS (Dispositivziffer 1) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens und zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-4296/2024 Seite 6 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er berufe sich – bei unter- stellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – auf Albträume. Albträume stellten keine Verfolgungsmassnahmen dar. Er habe denn auch nicht angegeben, dass diese Träume sich in konkreten Ereignissen in der Realität niederge- schlagen hätten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde lediglich, seit mehreren Jahren wiederholt von einer alten Frau mit Hexerei bedroht wor- den zu sein und dass diese ihn töten wolle.
E-4296/2024 Seite 7
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte […]- 28/11 S. 5 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit seiner Wiederholung auf Be- schwerdeebene die alte Frau betreffend offensichtlich nicht, eine flücht- lingsrechtliche Relevanz seiner Vorbringen darzutun, zumal es sich dabei nur um Albträume handelte (vgl. SEM-Akten […]-15/9 Rz. 7.01; […]-24/10 F64–F73). Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zudem selber ausführte, hatte er nie Probleme mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär oder einer sonstigen Organisation (vgl. SEM-Akte […]-15/9 Rz. 7.02). Im Übrigen macht er solche Probleme denn auch auf Beschwer- deebene nicht geltend.
E. 7.2 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dem Be- schwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er habe lediglich die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregis- ter eingereicht. Dabei handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Iden- titätsdokument, welches seine Identität sowie sein Geburtsdatum belegen könnte. Zudem habe er eher vage Angaben zum Alter gemacht, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben aufgekommen seien. Das da- raufhin veranlasste Altersgutachten vom 14. Mai 2024 halte fest, dass die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne in einem durchschnittlichen Alter von 20.6 bis 21.4 Jahren resultierten. Das zu berücksichtigende Alter sei mit 17.6 Jahren zu
E-4296/2024 Seite 8 benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jah- ren und circa (…) Monaten sei nicht möglich. Die Kombination der beiden oben erwähnten Befunde sei als Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Darüber hinaus liessen einzelne Einträge auf der von ihm eingereichten Kopie eins Geburtsregisterauszugs an seinen Altersangaben zweifeln. So sei links oben das Jahr (…) als Registerjahr vermerkt und es werde darin festgehalten, dass er das zweite Kind seiner Mutter sei. Er selber habe jedoch angegeben, zwei ältere leibliche Schwestern zu haben. Eine Ge- samtwürdigung aller Indizien führe zum Schluss, dass er bereits (…) Jahre alt und somit volljährig sei. Die angegebene Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft noch belegt werden können, weshalb er als volljährig be- trachtet werde. An dieser Einschätzung werde auch nach vertiefter Ausei- nandersetzung mit der Stellungnahme festgehalten.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, zahnärztliche Un- tersuchungen und radiologische Analysen könnten sein tatsächliches Alter nicht genau bestimmen. Aufgrund der mangelhaften und unregelmässigen Geburtsregister in Guinea sei die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde ig- noriert worden.
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andern- falls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., E- MARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der be- treffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaub- haft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrach- tet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 9.4 Das Bundeverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor- instanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum Altersgutachten bleibt festzuhalten, dass sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit ma- chen lässt, da vorliegend bei der Schlüsselbein- respektive
E-4296/2024 Seite 9 Skelettaltersanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung das Mindest- alter unter 18 Jahren lag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; SEM-Akte […]- 20/6). Immerhin hält das Altersgutachten fest, dass das angegebene Alter von (…) Jahren und ungefähr (…) Monaten nicht möglich erscheint. Ange- sichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen dazu, zumal die nachfolgenden Ausführun- gen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsda- tum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die im vorinstanz- lichen Verfahren vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde (respektive des Ge- burtsregisterauszugs, vgl. SEM-Akte […]-14/1) weist nur einen geringen Beweiswert auf und ist wenig geeignet, das Alter des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft zu machen, zumal solche Dokumente sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erwerbbar sind und die Geburtsurkunde auch keine Fotografie enthält. Die eingereichte Kopie bringt zudem Ungereimt- heiten hervor. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig feststellte, ist in der oberen linken Ecke des Dokuments als (Register-)Jahr das Jahr (…) vermerkt, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte; er wisse nur, dass er im Jahr (…) geboren und mit dieser Geburtsurkunde zur Schule gegangen sei (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F50). Auffällig ist zu- dem, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe sich seine Ge- burtsurkunde nicht ausstellen lassen, sondern seit seiner Geburt eine sol- che besessen (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F38) und habe durch diese sein Geburtsdatum «gewusst» (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F35) respektive habe «man» ihm seit seiner Geburt gesagt, dass er an «diesem Datum» geboren sei (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F77). Beim eingereichten Dokument handle es sich um ein Foto des Originals, welches ihm per Whatsapp geschickt worden sei. Das Original befinde sich in Afrika (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F40). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Ausstellungsdatum des Dokuments (29. September 2022). Dieses Datum konnte der Be- schwerdeführer denn ebenfalls nicht erklären und stellte lediglich Vermu- tungen auf respektive gab unsubstantiiert an, für ihn sei es eine Kopie des Originals seiner Geburtsurkunde; wieso respektive weshalb als Ausstel- lungsdatum der 29. September 2022 aufgeführt sei, wisse er nicht. Er habe seiner Familie Bescheid gesagt, dass diese ihm eine Kopie der Geburtsur- kunde «schicken kann», woraufhin ihm das eingereichte Dokument ge- schickt worden sei. Er wisse nicht, wie seine Familie die Geburtsurkunde erhalten habe (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F48). Er schwöre auf Gott, dass
E-4296/2024 Seite 10 es eine Kopie seiner Originalurkunde sei; «es könnte sein, dass die Origi- nalurkunde verloren sei, dass man ein Duplikat ausgestellt hat», er wisse es aber nicht (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F49). Seine Ausführungen vermö- gen zudem nicht zu erklären, wieso das Ausstellungsdatum mit dem Datum unter «Pour copie certifié Conforme» übereinstimmt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die Angabe des zweiten Geburts- ranges den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, wonach er zwei ältere Schwestern habe (vgl. SEM-Akten […]-15/9 Rz. 3.01; […]-24/10 F17, F51). Diesbezüglich äusserte er ebenfalls lediglich, dass er nicht wisse, wieso dies so auf seiner Geburtsurkunde stehe; die Angabe stimme nicht (vgl. Sem-Akte […]-24/10 F51). Sodann gab der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung an, im Jahr 20(…), mit (…) Jahren eingeschult worden zu sein und die Schule im Jahr 20(…), mit (…) Jahren verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte […]-15/9 Rz. 6.01). Diesen Angaben zufolge, wäre der Beschwerdeführer allerdings im Jahr 20(…) und nicht, wie von ihm durchgehend behauptet, im Jahr 20(…) geboren. Anlässlich der Anhörung konnte sich der Beschwerdefüh- rer dann aber nicht mehr an den Beginn seines ersten Schuljahres erinnern (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F29), gab aber wiederum an, (…) Jahre alt ge- wesen zu sein, als er die Schule verlassen habe und die Schule zwei Jahre besucht zu haben (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F27 und F30). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit seinen unsubstantiierten Be- schwerdevorbringen (vgl. E. 9.2) nicht, diese Ungereimtheiten zu klären und damit seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es ist somit für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von seiner Volljährigkeit auszugehen.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massge- blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- halb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-4296/2024 Seite 11 der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine An- wendung findet. Sodann finden sich in den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK).
E. 10.3 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-8084/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.2.1 m.w.H.). Der Vollzug erweist sich sodann auch als individuell zumutbar. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen und gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat über ein fami- liäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten […]-15/9 Rz. 3.01, 8.02; […]-24/10 F4, F13–F18) mit welchem er auch weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte […]-24/10 F24; bestätigt anlässlich der Beschwerdeverbes- serung in der Anlage 1). Zudem konnte er sowohl in Guinea (Verkauf von diversen Kleinigkeiten, z.B. […]) als auch in verschiedenen Bereichen im Ausland ([…]) Arbeitserfahrung sammeln (vgl. SEM-Akten […]-15/9 Rz. 5.02, 6.01; […]-24/10 F58–F60). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not- lage gerät. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-28/11 S. 7 f.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene – unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur allgemeinen Situation in Guinea und zu seiner Integration in der Schweiz – sind ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Heimatland und damit die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung darzutun.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4296/2024 Seite 12
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4296/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4296/2024 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - guineischer Staatsangehöriger, ethnischer Malinke - suchte am 30. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM richtete am 8. April 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. Diese teilten dem SEM mit Schreiben vom 6. Mai 2024 mit, dem Beschwerdeführer seien am 14. März 2024 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden, da er die Grenze illegal überschritten habe. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt und sie hätten weder Informationen zu Familienmitgliedern noch zu einem Altersgutachten oder zu eingereichten Dokumenten. C. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 25. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, am (...) in der Sous-Präfektur B._______ (Präfektur C._______) geboren und damit minderjährig zu sein. Seine Muttersprache sei Malinke, er spreche aber auch Bambara und ein wenig Französisch. Es gebe bei ihnen keine Strassennamen oder Hausnummern, er habe lange in D._______ im Quartier «E._______» (phon.) gelebt. Seinen Vater kenne er nicht; seine Mutter wohne in F._______ (befinde sich in D._______). Er habe zwei ältere Schwestern (eine wohne in F._______, die andere in G._______; beide seien verheiratet); ihr Alter wisse er nicht. Die Schule habe er für zwei Jahre besucht und im Jahr 20(...) verlassen, als er (...) Jahre alt gewesen sei, da sein Vater nicht mehr gelebt habe und seine Mutter die Schule nicht mehr habe finanzieren können. Nach dem Schulabbruch habe er seiner Mutter beim Verkauf von (...) geholfen. Er könne ein bisschen lesen und schreiben. Weder habe er einen Beruf noch ein Handwerk erlernt. Wieso er nie Ausweispapiere beantragt habe, wisse er nicht; er habe sich in Guinea nicht so viel bewegt und die meiste Zeit bei seiner Mutter verbracht. Sein Geburtsdatum kenne er von der Geburtsurkunde, welche er eingereicht habe. Zu seinen Asylgründen gab er im Wesentlichen an, Guinea verlassen zu haben, weil «man» respektive eine alte Frau ihn durch Hexerei habe töten wollen. Dies habe ihm Angst gemacht und er habe immer Albträume gehabt. Er habe fast jede Nacht davon geträumt, dass ihn diese alte Frau habe umbringen wollen. Weder habe er Schwierigkeiten mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär noch einer sonstigen Organisation gehabt. Im Übrigen habe er auch mit Privatpersonen nie ernsthafte Schwierigkeiten gehabt. Nach Guinea wolle er nicht zurück, da er ansonsten wieder bei null anfangen müsste. Zu seinem Reiseweg gab er an, sein Heimatland als (...)-jähriger im März 2023 mit dem Auto verlassen zu haben und nach Mali, Algerien und Tunesien gereist zu sein. In allen drei Ländern habe er gearbeitet (in Mali und Algerien sei er ungefähr (...) Monate geblieben; in Tunesien circa (...) Monate). In Tunesien habe er im (...) oder bei der (...) gearbeitet. Zudem habe er dort einen Schlepper kennengelernt, für welchen er ebenfalls gearbeitet habe und welcher seine Reise nach Italien (Einreise am 14. März 2024) organisiert habe. Von Italien sei er schliesslich am (...) 2024 illegal in die Schweiz eingereist. D. Wegen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 14. Mai 2024 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer - unter Beachtung der radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren - ein durchschnittliches Alter von 20.6 bis 21.4 Jahren ergebe. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 17.6. Jahren zu benennen, weshalb die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das angegebene Alter von (...) Jahren und circa (...) Monaten erscheine nicht möglich. E. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31), welche im Beisein der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen aus der Erstbefragung. So habe er Guinea verlassen, weil er geträumt habe, dass eine alte Frau ihn habe töten wollen. Was er dieser Frau getan habe, wisse er nicht. Er habe nicht eine Stunde schlafen können. Dieses «schlechte Bild» habe ihn überall hin verfolgt. Selbst als er zu seiner Schwester gegangen sei, habe er davon geträumt. Weder habe er diese Frau gekannt noch im wirklichen Leben gesehen. Die Träume habe er seit ungefähr vier bis fünf Jahren und bedeuteten für ihn, dass diese Frau ihm etwas Schlechtes über Voodoo antun könnte. In einem Film, den er mit einem Freund gesehen habe, sei fast das Gleiche passiert. Trotz traditioneller Medizin sei der Traum geblieben. Er habe immer Angst gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Da er erst im Jahr 2023 erfahren habe, dass man von Guinea ins Ausland gehen könne, sei er nicht vorher ausgereist. Seit er in die Schweiz gekommen sei, sei sein schlechter Traum besser geworden. Was eine mögliche Änderung des Geburtsdatums und eine Einstufung als Volljähriger angehe, sei das Datum auf seiner Geburtsurkunde sein Geburtsdatum. Er sei minderjährig und man habe ihm seit seiner Geburt gesagt, dass er an diesem Datum geboren sei. F. Zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) fest und versah es mit einem Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1). Weiter verneinte es dessen Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 2), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und den Vollzug an (Dispositivziffern 4-6). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Poststempel 5. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist - auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde keine Rechtsbegehren enthalte. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2024 seine Beschwerdeverbesserung innert Frist ein und beantragte darin «die Aufhebung des Entscheids zur Ausweisung» sowie «die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz». Darüber hinaus legte er der Beschwerdeverbesserung eine persönliche Erklärung («Anlage 1») bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Beschwerde des nicht vertretenen Beschwerdeführers richtet sich - aufgrund der Beschwerdebegehren und deren Begründung - gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 2), die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 3), die Wegweisung und den Vollzug ebendieser (Dispositivziffer 4-6). Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 1) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens und zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er berufe sich - bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen - auf Albträume. Albträume stellten keine Verfolgungsmassnahmen dar. Er habe denn auch nicht angegeben, dass diese Träume sich in konkreten Ereignissen in der Realität niedergeschlagen hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde lediglich, seit mehreren Jahren wiederholt von einer alten Frau mit Hexerei bedroht worden zu sein und dass diese ihn töten wolle. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte [...]-28/11 S. 5 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit seiner Wiederholung auf Beschwerdeebene die alte Frau betreffend offensichtlich nicht, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Vorbringen darzutun, zumal es sich dabei nur um Albträume handelte (vgl. SEM-Akten [...]-15/9 Rz. 7.01; [...]-24/10 F64-F73). Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zudem selber ausführte, hatte er nie Probleme mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär oder einer sonstigen Organisation (vgl. SEM-Akte [...]-15/9 Rz. 7.02). Im Übrigen macht er solche Probleme denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend. 7.2 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er habe lediglich die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister eingereicht. Dabei handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument, welches seine Identität sowie sein Geburtsdatum belegen könnte. Zudem habe er eher vage Angaben zum Alter gemacht, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben aufgekommen seien. Das daraufhin veranlasste Altersgutachten vom 14. Mai 2024 halte fest, dass die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne in einem durchschnittlichen Alter von 20.6 bis 21.4 Jahren resultierten. Das zu berücksichtigende Alter sei mit 17.6 Jahren zu benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und circa (...) Monaten sei nicht möglich. Die Kombination der beiden oben erwähnten Befunde sei als Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Darüber hinaus liessen einzelne Einträge auf der von ihm eingereichten Kopie eins Geburtsregisterauszugs an seinen Altersangaben zweifeln. So sei links oben das Jahr (...) als Registerjahr vermerkt und es werde darin festgehalten, dass er das zweite Kind seiner Mutter sei. Er selber habe jedoch angegeben, zwei ältere leibliche Schwestern zu haben. Eine Gesamtwürdigung aller Indizien führe zum Schluss, dass er bereits (...) Jahre alt und somit volljährig sei. Die angegebene Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft noch belegt werden können, weshalb er als volljährig betrachtet werde. An dieser Einschätzung werde auch nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Stellungnahme festgehalten. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, zahnärztliche Untersuchungen und radiologische Analysen könnten sein tatsächliches Alter nicht genau bestimmen. Aufgrund der mangelhaften und unregelmässigen Geburtsregister in Guinea sei die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde ignoriert worden. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 9.4 Das Bundeverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum Altersgutachten bleibt festzuhalten, dass sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, da vorliegend bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung das Mindestalter unter 18 Jahren lag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; SEM-Akte [...]-20/6). Immerhin hält das Altersgutachten fest, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und ungefähr (...) Monaten nicht möglich erscheint. Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen dazu, zumal die nachfolgenden Ausführungen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde (respektive des Geburtsregisterauszugs, vgl. SEM-Akte [...]-14/1) weist nur einen geringen Beweiswert auf und ist wenig geeignet, das Alter des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft zu machen, zumal solche Dokumente sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erwerbbar sind und die Geburtsurkunde auch keine Fotografie enthält. Die eingereichte Kopie bringt zudem Ungereimtheiten hervor. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig feststellte, ist in der oberen linken Ecke des Dokuments als (Register-)Jahr das Jahr (...) vermerkt, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte; er wisse nur, dass er im Jahr (...) geboren und mit dieser Geburtsurkunde zur Schule gegangen sei (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F50). Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe sich seine Geburtsurkunde nicht ausstellen lassen, sondern seit seiner Geburt eine solche besessen (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F38) und habe durch diese sein Geburtsdatum «gewusst» (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F35) respektive habe «man» ihm seit seiner Geburt gesagt, dass er an «diesem Datum» geboren sei (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F77). Beim eingereichten Dokument handle es sich um ein Foto des Originals, welches ihm per Whatsapp geschickt worden sei. Das Original befinde sich in Afrika (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F40). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Ausstellungsdatum des Dokuments (29. September 2022). Dieses Datum konnte der Beschwerdeführer denn ebenfalls nicht erklären und stellte lediglich Vermutungen auf respektive gab unsubstantiiert an, für ihn sei es eine Kopie des Originals seiner Geburtsurkunde; wieso respektive weshalb als Ausstellungsdatum der 29. September 2022 aufgeführt sei, wisse er nicht. Er habe seiner Familie Bescheid gesagt, dass diese ihm eine Kopie der Geburtsurkunde «schicken kann», woraufhin ihm das eingereichte Dokument geschickt worden sei. Er wisse nicht, wie seine Familie die Geburtsurkunde erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F48). Er schwöre auf Gott, dass es eine Kopie seiner Originalurkunde sei; «es könnte sein, dass die Originalurkunde verloren sei, dass man ein Duplikat ausgestellt hat», er wisse es aber nicht (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F49). Seine Ausführungen vermögen zudem nicht zu erklären, wieso das Ausstellungsdatum mit dem Datum unter «Pour copie certifié Conforme» übereinstimmt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die Angabe des zweiten Geburtsranges den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, wonach er zwei ältere Schwestern habe (vgl. SEM-Akten [...]-15/9 Rz. 3.01; [...]-24/10 F17, F51). Diesbezüglich äusserte er ebenfalls lediglich, dass er nicht wisse, wieso dies so auf seiner Geburtsurkunde stehe; die Angabe stimme nicht (vgl. Sem-Akte [...]-24/10 F51). Sodann gab der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung an, im Jahr 20(...), mit (...) Jahren eingeschult worden zu sein und die Schule im Jahr 20(...), mit (...) Jahren verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-15/9 Rz. 6.01). Diesen Angaben zufolge, wäre der Beschwerdeführer allerdings im Jahr 20(...) und nicht, wie von ihm durchgehend behauptet, im Jahr 20(...) geboren. Anlässlich der Anhörung konnte sich der Beschwerdeführer dann aber nicht mehr an den Beginn seines ersten Schuljahres erinnern (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F29), gab aber wiederum an, (...) Jahre alt gewesen zu sein, als er die Schule verlassen habe und die Schule zwei Jahre besucht zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F27 und F30). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit seinen unsubstantiierten Beschwerdevorbringen (vgl. E. 9.2) nicht, diese Ungereimtheiten zu klären und damit seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es ist somit für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von seiner Volljährigkeit auszugehen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann finden sich in den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK). 10.3 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-8084/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.2.1 m.w.H.). Der Vollzug erweist sich sodann auch als individuell zumutbar. Wie die Vor-instanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten [...]-15/9 Rz. 3.01, 8.02; [...]-24/10 F4, F13-F18) mit welchem er auch weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-24/10 F24; bestätigt anlässlich der Beschwerdeverbesserung in der Anlage 1). Zudem konnte er sowohl in Guinea (Verkauf von diversen Kleinigkeiten, z.B. [...]) als auch in verschiedenen Bereichen im Ausland ([...]) Arbeitserfahrung sammeln (vgl. SEM-Akten [...]-15/9 Rz. 5.02, 6.01; [...]-24/10 F58-F60). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerät. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-28/11 S. 7 f.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur allgemeinen Situation in Guinea und zu seiner Integration in der Schweiz - sind ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Heimatland und damit die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung darzutun. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: