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D-6820/2025

D-6820/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig. Das SEM führte mit ihm am 22. Juli 2024 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. A.b Ein Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 12. August 2024 kam zum Schluss, aus den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultiere ein durchschnittliches Al- ter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. Das zu berücksichtigende Min- destalter sei mit 21.6 Jahren zu benennen und die Volljährigkeit sei bestä- tigt; das angegebene Alter von (…) erscheine daher nicht möglich. A.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigen Anpassung seines Alters respektive Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. August 2024 nahm er dazu Stellung. A.d Mit Verfügung vom 26. August 2024 legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) fest, mit Bestreitungsver- merk. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Am 21. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig. A.f Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ablief, nahm das SEM das nationale Asylverfahren am 23. April 2025 wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. August 2025 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei in D._______ aufgewachsen und gehöre der Ethnie der Peul (Fulbe) an. Seine Mutter habe für ihn und seine jünge- ren Geschwister gesorgt, wobei er selbst zweitweise auch gearbeitet habe im Rahmen einer Ausbildung für das (…). Sein Vater habe als Wachmann gearbeitet und sei im Zuge von Unruhen im Jahr 2018 von Soldaten

D-6820/2025 Seite 3 erschossen worden. In ihrem Quartier habe es häufig Probleme gegeben und fast täglich sei jemand getötet worden. Er selbst sei zwar nicht politisch aktiv gewesen, aber wenn es «Streiks» gegeben habe, sei er jeweils mit- gelaufen und habe beim Errichten von Strassenbarrikaden geholfen oder Steine geworfen. Ungefähr Anfang 2023 sei er ohne Grund auf dem Heim- weg von Soldaten verhaftet worden. Seine Mutter habe Geld bezahlt, so dass er noch am gleichen Tag freigelassen worden sei. Nach diesem Vor- fall seien die Soldaten häufiger in ihrem Quartier gewesen. Als er einmal mit seinem Freund E._______ draussen vor dem Haus Tee gekocht habe, sei ein Pickup mit Soldaten vorgefahren und diese hätten angefangen, durch die Gegend zu schiessen. Sein Freund sei von einer Kugel tödlich getroffen worden. Er habe Angst bekommen, ebenfalls getötet zu werden, da es im Stadtviertel sehr unruhig gewesen sei. Leute seien verhaftet wor- den und dann verschwunden. Ungefähr Mitte 2023 habe er sich – auch auf Anraten seiner Mutter – entschieden, Guinea zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaub- nis von Italien in Original (gültig bis 12. Oktober 2024), ein Foto seiner Ge- burtsurkunde (ausgestellt am 2. Juli 2024), Videoaufnahmen der Unruhen in seinem Quartier sowie Fotos, welche Verletzungen seiner Grossmutter zeigten, ein. C. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm am 3. Sep- tember 2025 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Schreiben (datiert) vom

5. September 2025 mit, er wolle gegen die Verfügung des SEM Rekurs erheben und bitte darum, das SEM anzuweisen, den Entscheid aufzuhe- ben. Weiter ersuchte er dringend um eine erneute Anhörung. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der

D-6820/2025 Seite 4 Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde zu verbessern. G. Mit Schreiben (datiert) vom 14. September 2025 reichte der Beschwerde- führer eine Beschwerdebegründung zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und erweist sich nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 14. September 2025 als formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün- dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend

D-6820/2025 Seite 5 um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Schilderun- gen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die Ereignisse selbst erlebt hätte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es in seinem Quartier zu Un- ruhen gekommen sei und die Sicherheitskräfte zur Durchsetzung eines im Mai 2022 angeordneten Demonstrationsverbots eingesetzt worden seien. Es sei auch bekannt, dass es in Guinea Spannungen gegeben habe, wel- che sich insbesondere gegen ethnische Peul gerichtet hätten. Eine andau- ernde systematische Verfolgung dieser Ethnie liege aber nicht vor. Sodann sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gezielt durch die Behörden verfolgt worden sei. Er habe ungenaue Anga- ben zu seinem Alter und seiner Biografie gemacht und keine Identitätsdo- kumente eingereicht. Das von ihm angegebene Geburtsdatum sei daher angepasst worden und es sei davon auszugehen, dass er das SEM über sein Alter getäuscht habe. Weiter habe er ausführt, sein Vater sei im Jahre

D-6820/2025 Seite 6 2018 während eines Einsatzes als Wachmann von Sicherheitskräften er- schossen worden, was indessen im Widerspruch zum eingereichten Ge- burtsnachweis stehe. Dieses Dokument sei im Juli 2024 ausgestellt wor- den und halte fest, sein Vater sei Bauer und in F._______ ansässig. Weiter sei darin aufgeführt, auch seine Mutter und der als Zeuge genannte Onkel lebten in F._______, während diese gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers in D._______ wohnten. Sodann habe er den Vorfall, bei welchem er von den Behörden mitgenommen worden sei, zeitlich nicht genau einord- nen können, ebenso wenig die Tötung seines Freundes. Seine Schilderun- gen in Bezug auf diese Ereignisse seien wiederholend und oberflächlich ausgefallen. Ferner habe er seine Mitnahme bei der EB UMA mit keinem Wort erwähnt, obwohl er damals zumindest summarisch zu seinen Flucht- gründen befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Bei den Videos handle es sich um kurze Sequenzen, in denen im Wesentlichen junge Menschen zu sehen seien, welche auf der Strasse mit Steinen werfen. Ferner seien Sicherheits- kräfte ersichtlich, die auf Zivilpersonen zugingen, und auf einem Video seien verletzte Personen zu erkennen. Weder der Zeitpunkt der Aufnah- men noch der genaue Ort oder die Identität der abgebildeten Personen sei ersichtlich, weshalb die Aufnahmen eine Teilnahme des Beschwerdefüh- rers an den Unruhen nicht zu belegen vermögen. Schliesslich habe er auch kein herausragendes politisches Profil, da er – gemäss eigenen Angaben

– lediglich an den Protesten im Quartier teilgenommen habe. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er im Visier der Behörden gestan- den hätte. Seine Vorbringen seine weder glaubhaft gemacht, noch seien sie flüchtlingsrechtlich relevant.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeverbesserung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Italien verlassen, weil er starke Bauchschmerzen gehabt habe und ihm der Zugang zu medizinischen Behandlungen verweigert worden sei. Seit der Ausreise aus Guinea, hätte er schon mehrmals sterben können, er sei schwer traumatisiert. Weiter habe das SEM seine Geburtsurkunde nicht akzeptiert, während dies in Italien der Fall gewesen sei. Das Dokument der EB UMA sei deutsch gewesen, was er nicht verstanden habe. Verschiedene Informationen seien auch nicht protokolliert worden, etwa seine Adresse in Guinea oder das Vorhandensein des italienischen Identitätsdokuments. Er habe damals auch nicht gewusst, was unter dem Begriff des Asyls zu verstehen sei. Das Protokoll enthalte schliesslich fal- sche Informationen über den Tod seines Vaters.

D-6820/2025 Seite 7 Weiter machte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zu sei- nen Aussagen anlässlich der Anhörung. Er führte namentlich aus, seine Geschwister könnten derzeit die Schule nicht besuchen aufgrund der Ge- fahr, auf der Strasse angegriffen zu werden. Zudem habe er nach dem Vor- fall, bei welchem sein Freund getötet worden sei, Drohungen von offiziellen Regierungspersonen erhalten, wonach er oder seine Familie getötet wer- den könnten. In Guinea wäre er mit Sicherheit eines Tages umgebracht worden. Er sei Zeuge zahlreicher Verbrechen von Soldaten oder anderen «offiziellen» Personen geworden. Sein Vater sei bereits aus ähnlichen Gründen getötet worden und er brauche keine weiteren Beweise, um da- von auszugehen, dass er auf die gleiche Art ums Leben gekommen wäre. Er habe die Botschaft verstanden und selbst seine Grossmutter sei seinet- wegen geschlagen worden. Es gebe in Guinea weiterhin Demonstrationen und Spannungen zwischen den Ethnien, welche zum Tod von zahlreichen Zivilpersonen führten. Er sei mehrmals Zeuge solch traumatisierender Er- eignisse geworden. Zudem sei er einmal von der Polizei festgehalten, ge- schlagen und mit dem Tod bedroht worden. Dabei hätten sie ihn auch foto- grafiert und gedroht, er werde überwacht. Sein Leben sei in Gefahr, weil er ein Peul sei. Da Regierungsleute oft schwere Proteste provoziert hätten, seien sie als Zivilpersonen gezwungen gewesen, sich zu verteidigen, um nicht getötet zu werden. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Fall aus seiner Perspektive zu sehen – er habe erschreckende Dinge erlebt – und ihn per- sönlich anzuhören.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG).

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass einzelne Angaben des Beschwerdeführers bei der EB UMA falsch protokolliert worden seien. Entgegen seinen Ausführungen wurde aber seine Adresse in D._______ durchaus erfasst (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-19/11, Ziff. 2.01). Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, eine falsche Information betreffend den Tod seines Vaters anlässlich der Rückübersetzung zu korrigieren, was er indessen nicht getan hat (vgl. Akte 19/11, Ziff. 9). Sodann ist es nicht zu

D-6820/2025 Seite 8 beanstanden, dass das italienische Identitätsdokument nicht ausdrücklich erwähnt wurde, zumal im Protokoll festgehalten wird, er habe «eine sechs- monatige Aufenthaltsbewilligung» abgegeben (vgl. Akte 19/11, Ziff. 4). Ins- gesamt ist nicht ersichtlich, dass es bei der EB UMA zu erheblichen Fehlern gekommen wäre. Sodann erhielt der Beschwerdeführer bei der Anhörung die Gelegenheit, im Rahmen des freien Berichts sowie zahlreicher präzi- sierender Nachfragen darzulegen, weshalb er seinen Heimatstaat verlas- sen hat. Er macht denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich ge- wesen wäre, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Entsprechend ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung ihn nochmals anzuhören. Der sinngemässe Antrag ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2008/12 E. 5.1, je m.H.). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei- fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be- reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ- lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgege- ben und gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unzutreffende An- gaben zu seinem Alter gemacht hat. Er behauptete, bei der Ankunft in der Schweiz (…) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. Akte 19/11, Ziff. 1.06), wäh- rend die durchgeführte forensische Altersschätzung ein Mindestalter von

D-6820/2025 Seite 9 21.6 Jahren feststellte. Sodann ist nicht klar, inwiefern die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Italien – anders als in der Schweiz – akzeptiert worden sein soll, nachdem die italienische Aufenthaltsbewilligung (ausge- stellt am 18. Mai 2024) sein Geburtsdatum mit dem (…) ausweist, während die dem SEM vorgelegte Geburtsurkunde als Geburtsdatum den (…) auf- führt. Weiter hält die Geburtsurkunde respektive das «Jugement supplétif tenant lieu d’acte de naissance» tatsächlich fest, diese sei auf das Begeh- ren des Vaters des Beschwerdeführers – welcher in F._______ wohne und Bauer sei – am 2. Juli 2024 ausgestellt worden. Dies steht offensichtlich klar im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gegen- über dem SEM. Er gab namentlich an, er sei zwar in F._______ geboren, habe danach aber stets mit seinen Eltern in D._______ gelebt und sein Vater sei im Jahr 2018 während seiner Tätigkeit als Wachmann erschossen worden. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwies der Be- schwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass die Behörden in Guinea oft korrupt seien und Fehler machen würden (vgl. Akte 50/2). Wer indessen die Geburtsurkunde tatsächlich beantragt habe oder wie es zu derart grob falschen inhaltlichen Angaben gekommen sein soll, geht aus seinen Angaben jedoch nicht hervor. Das Dokument ist daher nicht geeig- net, seine Identitätsangaben zu belegen, und lässt vielmehr Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 7.3 Weiter erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ausreisegründen – seiner Mitnahme durch die Polizei sowie die Tötung seines Freundes – als äusserst unsubstanziiert. Er konnte weder sagen, wann er mitgenommen worden sei, noch die genauen Umstände der Festnahme näher darlegen (vgl. Akte 48/15, F96 ff. und F114 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben lassen jegliche persönlichen Bezüge vermissen und weisen kaum Realkennzeichen auf. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, Ziff. II/1.), denen auf Beschwerdeebene nichts Massgebliches entgegengehalten wird. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Behörden ver- folgt worden ist, weil er der Ethnie der Peul angehört. Bei Auseinanderset- zungen zwischen Sicherheitskräften und jungen Leuten auf der Strasse, bei denen es Verletzte oder gar Tote gibt, dürften zahlreiche Personen Zeuge davon werden, ohne dass dies Konsequenzen hätte. Ferner ist kein Zusammenhang zwischen der (angeblichen) Tötung seines Vaters rund fünf Jahre zuvor und der eigenen Flucht des Beschwerdeführers ersicht- lich, zumal er nicht geltend machte, er habe nach dem Tod des Vaters un- mittelbar Probleme mit den Behörden gehabt. Seine allgemeinen

D-6820/2025 Seite 10 Ausführungen, wonach er im Anschluss an den Tod seines Freundes Dro- hungen erhalten habe, erscheinen ebenfalls nicht geeignet, zu einer be- gründeten Furcht vor in absehbarer Zukunft drohenden Nachteilen zu füh- ren. Auch die Behauptung, seine Grossmutter sei seinetwegen geschlagen worden, vermag keine konkrete Gefährdung zu begründen. Diesbezüglich wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, die Fotos ei- ner Frau mit Verletzungen liessen keine Rückschlüsse darauf zu, wo, wann und unter welchen Umständen diese entstanden sind. Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der vor seiner Ausreise aus Guinea im Visier der Behörden stand.

E. 7.4 Sodann trifft es zwar zu, dass in D._______ in den letzten Jahren im- mer wieder Unruhen ausgebrochen sind und es zu gewaltsamen Zusam- menstössen zwischen Sicherheitskräften und insbesondere Angehörigen der Ethnie Peul gekommen ist, welche auch zu Todesopfern geführt haben (vgl. Commissariat général aux réfugiées et aux apatrides, COI Focus: Gui- née, Situation ethnique, 17. Juli 2025, […]; Amnesty International, Une jeu- nesse meurtrie, Urgence de soins et de justice pour les victimes d’usage illégal de la force en Guinée, Mai 2024, Ziff. 3.3.2). Es ist daher durchaus möglich, dass die Sicherheitslage am vom Beschwerdeführer angegebe- nen Wohnort zumindest zeitweise schlecht war und es auf der Strasse zu Konflikten zwischen Anwohnern und Sicherheitskräften kam, an denen er allenfalls auch teilgenommen hat. Daraus kann jedoch keine gezielte Ver- folgung seiner Person abgeleitet werden. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, an einen anderen Ort inner- halb seines Heimatstaates umzuziehen. Auf die entsprechende Frage bei der Anhörung gab er lediglich an, nicht nur sein Wohnquartier (G._______), sondern auch andere Quartiere entlang der ganzen Strasse seien betroffen gewesen; in anderen Gegenden würden mehrheitlich ethnische Maninka leben und wenn Peul sich dort aufhielten, würden sie eines Tages getötet (vgl. Akte 48/15, F103). Nähere Ausführungen dazu, warum dies so sei, konnte er indessen nicht machen (vgl. Akte 48/15, F104 f.). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer respektive seine Familie nicht in Betracht zog, etwa an seinen Geburtsort F._______ zu gehen, wenn die Sicherheitslage in D._______ derart schlecht gewesen sein soll, zumal er dort über Verwandte verfügt (vgl. Akte 48/15, F75 f.). Die immer wieder aufflammenden Unruhen scheinen in erster Linie auf gewisse – hauptsächlich von ethnischen Peul bevölkerte – Gebiete von D._______ konzentriert gewesen zu sein. Es wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich offen gestanden, sich diesen Auseinandersetzungen durch einen Wegzug zu entziehen.

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E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht glaubhaft ma- chen kann. Die zeitweise angespannte Sicherheitslage in D._______ be- traf alle Einwohner der betroffenen Quartiere gleichermassen und er hätte die Möglichkeit gehabt, sich den Spannungen durch einen Umzug an einen anderen Ort zu entziehen. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub- haft zu machen. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

D-6820/2025 Seite 12 Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigen- schaft und zum Asylpunkt – indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.2 Trotz der anhaltenden politischen Instabilität in Guinea nach dem Mi- litärputsch im Jahr 2021 und wiederkehrenden Unruhen in den vergange- nen Jahren herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4296/2024 vom

E. 9.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, welcher sein gesamtes Leben in Gui- nea verbracht habe, über eine gewisse Schulbildung verfüge und erste Ar- beitserfahrungen gemacht habe. Weiter leben seine Mutter sowie die Ge- schwister nach wie vor in D._______ und der Beschwerdeführer hat in Gui- nea auch noch weitere Verwandte (vgl. Akte 19/11, Ziff. 3 und Akte 48/15, F16 und F76). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, wel- ches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Vor diesem Hin- tergrund kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle oder soziale Notlage geraten würde. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei aufgrund seiner Erlebnisse stark traumatisiert. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er wegen psychischer Probleme oder anderer Gesundheitsbeschwerden dringend auf eine medizinische Behandlung an- gewiesen wäre, welche ihm im Heimatstaat nicht zur Verfügung stünde. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6820/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6820/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig. Das SEM führte mit ihm am 22. Juli 2024 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. A.b Ein Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 12. August 2024 kam zum Schluss, aus den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultiere ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 21.6 Jahren zu benennen und die Volljährigkeit sei bestätigt; das angegebene Alter von (...) erscheine daher nicht möglich. A.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigen Anpassung seines Alters respektive Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. August 2024 nahm er dazu Stellung. A.d Mit Verfügung vom 26. August 2024 legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) fest, mit Bestreitungsvermerk. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Am 21. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig. A.f Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ablief, nahm das SEM das nationale Asylverfahren am 23. April 2025 wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. August 2025 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei in D._______ aufgewachsen und gehöre der Ethnie der Peul (Fulbe) an. Seine Mutter habe für ihn und seine jüngeren Geschwister gesorgt, wobei er selbst zweitweise auch gearbeitet habe im Rahmen einer Ausbildung für das (...). Sein Vater habe als Wachmann gearbeitet und sei im Zuge von Unruhen im Jahr 2018 von Soldaten erschossen worden. In ihrem Quartier habe es häufig Probleme gegeben und fast täglich sei jemand getötet worden. Er selbst sei zwar nicht politisch aktiv gewesen, aber wenn es «Streiks» gegeben habe, sei er jeweils mitgelaufen und habe beim Errichten von Strassenbarrikaden geholfen oder Steine geworfen. Ungefähr Anfang 2023 sei er ohne Grund auf dem Heimweg von Soldaten verhaftet worden. Seine Mutter habe Geld bezahlt, so dass er noch am gleichen Tag freigelassen worden sei. Nach diesem Vorfall seien die Soldaten häufiger in ihrem Quartier gewesen. Als er einmal mit seinem Freund E._______ draussen vor dem Haus Tee gekocht habe, sei ein Pickup mit Soldaten vorgefahren und diese hätten angefangen, durch die Gegend zu schiessen. Sein Freund sei von einer Kugel tödlich getroffen worden. Er habe Angst bekommen, ebenfalls getötet zu werden, da es im Stadtviertel sehr unruhig gewesen sei. Leute seien verhaftet worden und dann verschwunden. Ungefähr Mitte 2023 habe er sich - auch auf Anraten seiner Mutter - entschieden, Guinea zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis von Italien in Original (gültig bis 12. Oktober 2024), ein Foto seiner Geburtsurkunde (ausgestellt am 2. Juli 2024), Videoaufnahmen der Unruhen in seinem Quartier sowie Fotos, welche Verletzungen seiner Grossmutter zeigten, ein. C. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm am 3. September 2025 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Schreiben (datiert) vom 5. September 2025 mit, er wolle gegen die Verfügung des SEM Rekurs erheben und bitte darum, das SEM anzuweisen, den Entscheid aufzuheben. Weiter ersuchte er dringend um eine erneute Anhörung. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde zu verbessern. G. Mit Schreiben (datiert) vom 14. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und erweist sich nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 14. September 2025 als formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die Ereignisse selbst erlebt hätte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es in seinem Quartier zu Unruhen gekommen sei und die Sicherheitskräfte zur Durchsetzung eines im Mai 2022 angeordneten Demonstrationsverbots eingesetzt worden seien. Es sei auch bekannt, dass es in Guinea Spannungen gegeben habe, welche sich insbesondere gegen ethnische Peul gerichtet hätten. Eine andauernde systematische Verfolgung dieser Ethnie liege aber nicht vor. Sodann sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gezielt durch die Behörden verfolgt worden sei. Er habe ungenaue Angaben zu seinem Alter und seiner Biografie gemacht und keine Identitätsdokumente eingereicht. Das von ihm angegebene Geburtsdatum sei daher angepasst worden und es sei davon auszugehen, dass er das SEM über sein Alter getäuscht habe. Weiter habe er ausführt, sein Vater sei im Jahre 2018 während eines Einsatzes als Wachmann von Sicherheitskräften erschossen worden, was indessen im Widerspruch zum eingereichten Geburtsnachweis stehe. Dieses Dokument sei im Juli 2024 ausgestellt worden und halte fest, sein Vater sei Bauer und in F._______ ansässig. Weiter sei darin aufgeführt, auch seine Mutter und der als Zeuge genannte Onkel lebten in F._______, während diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers in D._______ wohnten. Sodann habe er den Vorfall, bei welchem er von den Behörden mitgenommen worden sei, zeitlich nicht genau einordnen können, ebenso wenig die Tötung seines Freundes. Seine Schilderungen in Bezug auf diese Ereignisse seien wiederholend und oberflächlich ausgefallen. Ferner habe er seine Mitnahme bei der EB UMA mit keinem Wort erwähnt, obwohl er damals zumindest summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen. Bei den Videos handle es sich um kurze Sequenzen, in denen im Wesentlichen junge Menschen zu sehen seien, welche auf der Strasse mit Steinen werfen. Ferner seien Sicherheitskräfte ersichtlich, die auf Zivilpersonen zugingen, und auf einem Video seien verletzte Personen zu erkennen. Weder der Zeitpunkt der Aufnahmen noch der genaue Ort oder die Identität der abgebildeten Personen sei ersichtlich, weshalb die Aufnahmen eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den Unruhen nicht zu belegen vermögen. Schliesslich habe er auch kein herausragendes politisches Profil, da er - gemäss eigenen Angaben - lediglich an den Protesten im Quartier teilgenommen habe. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er im Visier der Behörden gestanden hätte. Seine Vorbringen seine weder glaubhaft gemacht, noch seien sie flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 In seiner Beschwerdeverbesserung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Italien verlassen, weil er starke Bauchschmerzen gehabt habe und ihm der Zugang zu medizinischen Behandlungen verweigert worden sei. Seit der Ausreise aus Guinea, hätte er schon mehrmals sterben können, er sei schwer traumatisiert. Weiter habe das SEM seine Geburtsurkunde nicht akzeptiert, während dies in Italien der Fall gewesen sei. Das Dokument der EB UMA sei deutsch gewesen, was er nicht verstanden habe. Verschiedene Informationen seien auch nicht protokolliert worden, etwa seine Adresse in Guinea oder das Vorhandensein des italienischen Identitätsdokuments. Er habe damals auch nicht gewusst, was unter dem Begriff des Asyls zu verstehen sei. Das Protokoll enthalte schliesslich falsche Informationen über den Tod seines Vaters. Weiter machte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung. Er führte namentlich aus, seine Geschwister könnten derzeit die Schule nicht besuchen aufgrund der Gefahr, auf der Strasse angegriffen zu werden. Zudem habe er nach dem Vorfall, bei welchem sein Freund getötet worden sei, Drohungen von offiziellen Regierungspersonen erhalten, wonach er oder seine Familie getötet werden könnten. In Guinea wäre er mit Sicherheit eines Tages umgebracht worden. Er sei Zeuge zahlreicher Verbrechen von Soldaten oder anderen «offiziellen» Personen geworden. Sein Vater sei bereits aus ähnlichen Gründen getötet worden und er brauche keine weiteren Beweise, um davon auszugehen, dass er auf die gleiche Art ums Leben gekommen wäre. Er habe die Botschaft verstanden und selbst seine Grossmutter sei seinetwegen geschlagen worden. Es gebe in Guinea weiterhin Demonstrationen und Spannungen zwischen den Ethnien, welche zum Tod von zahlreichen Zivilpersonen führten. Er sei mehrmals Zeuge solch traumatisierender Ereignisse geworden. Zudem sei er einmal von der Polizei festgehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Dabei hätten sie ihn auch fotografiert und gedroht, er werde überwacht. Sein Leben sei in Gefahr, weil er ein Peul sei. Da Regierungsleute oft schwere Proteste provoziert hätten, seien sie als Zivilpersonen gezwungen gewesen, sich zu verteidigen, um nicht getötet zu werden. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Fall aus seiner Perspektive zu sehen - er habe erschreckende Dinge erlebt - und ihn persönlich anzuhören. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). 6.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass einzelne Angaben des Beschwerdeführers bei der EB UMA falsch protokolliert worden seien. Entgegen seinen Ausführungen wurde aber seine Adresse in D._______ durchaus erfasst (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-19/11, Ziff. 2.01). Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, eine falsche Information betreffend den Tod seines Vaters anlässlich der Rückübersetzung zu korrigieren, was er indessen nicht getan hat (vgl. Akte 19/11, Ziff. 9). Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass das italienische Identitätsdokument nicht ausdrücklich erwähnt wurde, zumal im Protokoll festgehalten wird, er habe «eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung» abgegeben (vgl. Akte 19/11, Ziff. 4). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass es bei der EB UMA zu erheblichen Fehlern gekommen wäre. Sodann erhielt der Beschwerdeführer bei der Anhörung die Gelegenheit, im Rahmen des freien Berichts sowie zahlreicher präzisierender Nachfragen darzulegen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen hat. Er macht denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Entsprechend ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung ihn nochmals anzuhören. Der sinngemässe Antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2008/12 E. 5.1, je m.H.). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben und gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unzutreffende Angaben zu seinem Alter gemacht hat. Er behauptete, bei der Ankunft in der Schweiz (...) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. Akte 19/11, Ziff. 1.06), während die durchgeführte forensische Altersschätzung ein Mindestalter von 21.6 Jahren feststellte. Sodann ist nicht klar, inwiefern die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Italien - anders als in der Schweiz - akzeptiert worden sein soll, nachdem die italienische Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am 18. Mai 2024) sein Geburtsdatum mit dem (...) ausweist, während die dem SEM vorgelegte Geburtsurkunde als Geburtsdatum den (...) aufführt. Weiter hält die Geburtsurkunde respektive das «Jugement supplétif tenant lieu d'acte de naissance» tatsächlich fest, diese sei auf das Begehren des Vaters des Beschwerdeführers - welcher in F._______ wohne und Bauer sei - am 2. Juli 2024 ausgestellt worden. Dies steht offensichtlich klar im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM. Er gab namentlich an, er sei zwar in F._______ geboren, habe danach aber stets mit seinen Eltern in D._______ gelebt und sein Vater sei im Jahr 2018 während seiner Tätigkeit als Wachmann erschossen worden. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwies der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass die Behörden in Guinea oft korrupt seien und Fehler machen würden (vgl. Akte 50/2). Wer indessen die Geburtsurkunde tatsächlich beantragt habe oder wie es zu derart grob falschen inhaltlichen Angaben gekommen sein soll, geht aus seinen Angaben jedoch nicht hervor. Das Dokument ist daher nicht geeignet, seine Identitätsangaben zu belegen, und lässt vielmehr Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 7.3 Weiter erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ausreisegründen - seiner Mitnahme durch die Polizei sowie die Tötung seines Freundes - als äusserst unsubstanziiert. Er konnte weder sagen, wann er mitgenommen worden sei, noch die genauen Umstände der Festnahme näher darlegen (vgl. Akte 48/15, F96 ff. und F114 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben lassen jegliche persönlichen Bezüge vermissen und weisen kaum Realkennzeichen auf. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, Ziff. II/1.), denen auf Beschwerdeebene nichts Massgebliches entgegengehalten wird. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Behörden verfolgt worden ist, weil er der Ethnie der Peul angehört. Bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und jungen Leuten auf der Strasse, bei denen es Verletzte oder gar Tote gibt, dürften zahlreiche Personen Zeuge davon werden, ohne dass dies Konsequenzen hätte. Ferner ist kein Zusammenhang zwischen der (angeblichen) Tötung seines Vaters rund fünf Jahre zuvor und der eigenen Flucht des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal er nicht geltend machte, er habe nach dem Tod des Vaters unmittelbar Probleme mit den Behörden gehabt. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach er im Anschluss an den Tod seines Freundes Drohungen erhalten habe, erscheinen ebenfalls nicht geeignet, zu einer begründeten Furcht vor in absehbarer Zukunft drohenden Nachteilen zu führen. Auch die Behauptung, seine Grossmutter sei seinetwegen geschlagen worden, vermag keine konkrete Gefährdung zu begründen. Diesbezüglich wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, die Fotos einer Frau mit Verletzungen liessen keine Rückschlüsse darauf zu, wo, wann und unter welchen Umständen diese entstanden sind. Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der vor seiner Ausreise aus Guinea im Visier der Behörden stand. 7.4 Sodann trifft es zwar zu, dass in D._______ in den letzten Jahren immer wieder Unruhen ausgebrochen sind und es zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und insbesondere Angehörigen der Ethnie Peul gekommen ist, welche auch zu Todesopfern geführt haben (vgl. Commissariat général aux réfugiées et aux apatrides, COI Focus: Guinée, Situation ethnique, 17. Juli 2025, [...]; Amnesty International, Une jeunesse meurtrie, Urgence de soins et de justice pour les victimes d'usage illégal de la force en Guinée, Mai 2024, Ziff. 3.3.2). Es ist daher durchaus möglich, dass die Sicherheitslage am vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnort zumindest zeitweise schlecht war und es auf der Strasse zu Konflikten zwischen Anwohnern und Sicherheitskräften kam, an denen er allenfalls auch teilgenommen hat. Daraus kann jedoch keine gezielte Verfolgung seiner Person abgeleitet werden. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, an einen anderen Ort innerhalb seines Heimatstaates umzuziehen. Auf die entsprechende Frage bei der Anhörung gab er lediglich an, nicht nur sein Wohnquartier (G._______), sondern auch andere Quartiere entlang der ganzen Strasse seien betroffen gewesen; in anderen Gegenden würden mehrheitlich ethnische Maninka leben und wenn Peul sich dort aufhielten, würden sie eines Tages getötet (vgl. Akte 48/15, F103). Nähere Ausführungen dazu, warum dies so sei, konnte er indessen nicht machen (vgl. Akte 48/15, F104 f.). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer respektive seine Familie nicht in Betracht zog, etwa an seinen Geburtsort F._______ zu gehen, wenn die Sicherheitslage in D._______ derart schlecht gewesen sein soll, zumal er dort über Verwandte verfügt (vgl. Akte 48/15, F75 f.). Die immer wieder aufflammenden Unruhen scheinen in erster Linie auf gewisse - hauptsächlich von ethnischen Peul bevölkerte - Gebiete von D._______ konzentriert gewesen zu sein. Es wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich offen gestanden, sich diesen Auseinandersetzungen durch einen Wegzug zu entziehen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen kann. Die zeitweise angespannte Sicherheitslage in D._______ betraf alle Einwohner der betroffenen Quartiere gleichermassen und er hätte die Möglichkeit gehabt, sich den Spannungen durch einen Umzug an einen anderen Ort zu entziehen. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt - indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz der anhaltenden politischen Instabilität in Guinea nach dem Militärputsch im Jahr 2021 und wiederkehrenden Unruhen in den vergangenen Jahren herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4296/2024 vom 10. Juni 2025 E. 10.3). 9.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, welcher sein gesamtes Leben in Guinea verbracht habe, über eine gewisse Schulbildung verfüge und erste Arbeitserfahrungen gemacht habe. Weiter leben seine Mutter sowie die Geschwister nach wie vor in D._______ und der Beschwerdeführer hat in Guinea auch noch weitere Verwandte (vgl. Akte 19/11, Ziff. 3 und Akte 48/15, F16 und F76). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle oder soziale Notlage geraten würde. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei aufgrund seiner Erlebnisse stark traumatisiert. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er wegen psychischer Probleme oder anderer Gesundheitsbeschwerden dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, welche ihm im Heimatstaat nicht zur Verfügung stünde. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: