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D-3060/2024

D-3060/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. September 2023 fand zunächst die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und im Anschluss daran die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Seine Mutter sei gestorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe danach erneut geheiratet. Die Stiefmutter sei kein guter Mensch und habe ihm und seinem Bruder nichts gegönnt und ihnen sogar das Essen vorenthalten. Sie sei zudem gemein zu seinem Bruder gewesen, welcher infolge einer Schussverletzung ein Bein verloren habe, und habe gesagt, sie wolle ihn töten. Sein Vater habe ihnen nicht helfen können. Er (Beschwerdeführer) habe sich angesichts dessen Sorgen um seine Zukunft gemacht und sei daher Ende des Jahres (…) aus Guinea ausgereist. Am Ende der Anhörung zu den Asylgründen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Nichtregierungsorganisation (NGO) roc- CONAKRY im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdefüh- rer erklärte dazu, er wolle nicht nach Guinea zurückkehren und habe noch nie von dieser Organisation gehört. A.c Am 25. September 2023 bestätigte rocCONAKRY auf entsprechende Anfrage des SEM hin, sie sei in der Lage, den Beschwerdeführer bei des- sen Rückkehr nach Guinea in Empfang zu nehmen und sich zumindest bis zu dessen Volljährigkeit um ihn zu kümmern. A.d Am 29. September 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfah- ren. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Geburtsurkunde zu den Akten (Kopie). B. Mit Verfügung vom 12. April 2024 – eröffnet am 15. April 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.

D-3060/2024 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3–5 aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3060/2024 Seite 4

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) ist die Verfügung vom 12. April 2024 damit in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Rechtsbegehren, even- tuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das SEM habe den vollzugsrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt; es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Partnereinrichtung von roc- CONAKRY ihn aufnehmen und betreuen würde und welche konkreten Dienstleistungen ihm zur Verfügung stehen würden. Das SEM sei damit seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (Verweis auf BVGE 2015/30 sowie BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflich- tet, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen. Beim Entscheid über den Vollzug der Weg- weisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hat das SEM unter dem Blickwinkel des Kindeswohls von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der UMA vorzunehmen. Der Voll- zug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen wer- den kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]; BVGE 2015/30 E. 7.3,

D-3060/2024 Seite 5 BVGE 2021 VI/3). Im vorliegenden Fall hat das SEM mittels einer konkre- ten Anfrage an die NGO rocCONAKRY abgeklärt, ob diese Organisation bereit und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea in Empfang zu nehmen und zu betreuen. RocCONAKRY – eine schweizerische NGO, welche Waisenhäuser in Westafrika, nament- lich in Guinea, unterstützt respektive selber betreibt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 S. 11) – hat dies am 25. September 2024 im Sinne einer individuellen Übernahmezusi- cherung schriftlich bestätigt. RocCONAKRY hat sich dabei insbesondere verpflichtet, den Beschwerdeführer am Flughafen abzuholen und in eine von rocCONAKRY geführte Unterkunft zu bringen, ihn – mindestens bis zur Volljährigkeit –dem Kindeswohl entsprechend unterzubringen, zu ernäh- ren, psychosozial zu unterstützen, seine wirtschaftliche Integration zu för- dern und allgemein zu betreuen. Aus der Übernahmezusicherung von roc- CONAKRY geht im Weiteren hervor, dass die Wiedervereinigung mit der Familie nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers angestrebt würde, sondern alternativ auch die Unterbringung in einer von rocCONAKRY be- triebenen Einrichtung möglich wäre (vgl. A27). Insgesamt ergibt sich aus den vom SEM getroffenen Abklärungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von einer geeigneten Institution in Obhut ge- nommen würde, falls respektive solange er nicht zu seinen Familienange- hörigen zurückkehren könnte oder wollte beziehungsweise falls eine Rück- kehr nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Damit ist das SEM der ihm gemäss der erwähnten Rechtsprechung obliegenden Untersuchungs- pflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Unter- suchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist daher zu vernei- nen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea unter Be- rücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbringt.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er- wog das SEM, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, jedoch liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Ferner verfüge der Beschwerde- führer in Guinea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Schulbildung und Arbeits- erfahrung in Guinea einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und ihn sein Vater bei Bedarf unterstützen würde. Medizinische Probleme seien nicht bekannt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts betreffend die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs bei (unbegleiteten) Minderjährigen legte das SEM im Weiteren dar, es arbeite im Zusammenhang mit der Rückführung von UMA nach Guinea mit rocCONAKRY zusammen. Die Zusammenarbeit sei vertraglich gere-

D-3060/2024 Seite 7 gelt. Aus dem aktenkundigen Konsultationsformular sei ersichtlich, dass rocCONAKRY versichert habe, über die Bereitschaft und Kapazität zu ver- fügen, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea aufzu- nehmen und zu betreuen. Das Hauptziel dieser NGO sei die Wiederverei- nigung mit der Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die Gesell- schaft. Die Rückkehr zur Familie, namentlich zur Stiefmutter, sei jedoch nicht zwingend; vielmehr bestehe für den Beschwerdeführer auch die Mög- lichkeit, in einem Waisenhaus untergebracht zu werden. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, in Guinea herrschten soziale und politische Spannungen. Mehreren Quellen zufolge (Verweis auf die Reise- hinweise des EDA und des deutschen Auswärtigen Amtes sowie den Jah- resbericht von Amnesty International 2022 zu Guinea) komme es insbe- sondere seit dem Putschversuch vom September 2021 immer wieder zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei es auch Todesopfer und Verletzte gebe. Zudem bestünden Hinweise darauf, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Gui- nea ausdehnten. Es bestehe das Risiko von Anschlägen und Entführun- gen. Zudem sei es nach einer Explosion in einem Treibstofflager in Conakry im Dezember 2023 zu einer Treibstoff-Unterversorgung und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Sicherheitslage gekommen. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr nach Guinea für ihn zumutbar sei, zumal er noch minderjährig sei. Ferner sei es ihm insbesondere unter Berücksichtigung des Kindes- wohls nicht zuzumuten, zu seiner Familie zurückzukehren, da ihm dort phy- sische und psychische Gewalt zugeführt beziehungsweise angedroht wor- den sei und er keinerlei Unterstützung erfahren habe. Gleichzeitig sei es ihm auch nicht zuzumuten, sich in die Obhut einer ihm fremden Institution zu begeben. Im Übrigen sei ohnehin nicht klar, an welche konkrete Stelle er sich bei einer Rückkehr nach Guinea wenden müsste, und das Vorhan- densein der vom SEM genannten Organisation ändere nichts daran, dass er in Guinea kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Der Vollzug der Weg- weisung sei daher unzumutbar und würde das Kindeswohl verletzten.

E. 7.3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in seinem Heimatland bestehenden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend; es ist aber dennoch festzustellen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2 und

D-3060/2024 Seite 8 D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Sodann steht aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen respektive der eingeholten Zusi- cherung von rocCONAKRY (vgl. dazu vorstehend E. 5.2) fest, dass der (…)-jährige und damit noch minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von der NGO rocCONAKRY in Empfang genom- men werden und dass sich diese Organisation – welche gemäss Einschät- zung des Gerichts als dazu fähig erachtet wird (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1, m.w.H.) – in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern wird. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A20 S. 4) näher aus- geführt, weshalb es ihm nicht zuzumuten sein sollte, sich in die Obhut die- ser Organisation zu begeben beziehungsweise weshalb rocCONAKRY nicht in der Lage sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Die Über- nahme des Beschwerdeführers durch rocCONAKRY bei seiner Ankunft in Guinea wird im Übrigen durch das SEM vorgängig koordiniert; er muss sich somit entgegen der in der Beschwerde geäusserten Annahme nicht selb- ständig an diese Organisation wenden. Falls der Beschwerdeführer keine Wiedervereinigung mit seiner Familie wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu seiner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat betreut werden. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, kann damit offenbleiben. Der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Guinea ist nach dem Gesagten als zumutbar zu er- achten.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3060/2024 Seite 9 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3060/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 12. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. September 2023 fand zunächst die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und im Anschluss daran die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Seine Mutter sei gestorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe danach erneut geheiratet. Die Stiefmutter sei kein guter Mensch und habe ihm und seinem Bruder nichts gegönnt und ihnen sogar das Essen vorenthalten. Sie sei zudem gemein zu seinem Bruder gewesen, welcher infolge einer Schussverletzung ein Bein verloren habe, und habe gesagt, sie wolle ihn töten. Sein Vater habe ihnen nicht helfen können. Er (Beschwerdeführer) habe sich angesichts dessen Sorgen um seine Zukunft gemacht und sei daher Ende des Jahres (...) aus Guinea ausgereist. Am Ende der Anhörung zu den Asylgründen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Nichtregierungsorganisation (NGO) rocCONAKRY im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er wolle nicht nach Guinea zurückkehren und habe noch nie von dieser Organisation gehört. A.c Am 25. September 2023 bestätigte rocCONAKRY auf entsprechende Anfrage des SEM hin, sie sei in der Lage, den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr nach Guinea in Empfang zu nehmen und sich zumindest bis zu dessen Volljährigkeit um ihn zu kümmern. A.d Am 29. September 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde zu den Akten (Kopie). B. Mit Verfügung vom 12. April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2) ist die Verfügung vom 12. April 2024 damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das SEM habe den vollzugsrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt; es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Partnereinrichtung von rocCONAKRY ihn aufnehmen und betreuen würde und welche konkreten Dienstleistungen ihm zur Verfügung stehen würden. Das SEM sei damit seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (Verweis auf BVGE 2015/30 sowie BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen. Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hat das SEM unter dem Blickwinkel des Kindeswohls von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der UMA vorzunehmen. Der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]; BVGE 2015/30 E. 7.3, BVGE 2021 VI/3). Im vorliegenden Fall hat das SEM mittels einer konkreten Anfrage an die NGO rocCONAKRY abgeklärt, ob diese Organisation bereit und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea in Empfang zu nehmen und zu betreuen. RocCONAKRY - eine schweizerische NGO, welche Waisenhäuser in Westafrika, namentlich in Guinea, unterstützt respektive selber betreibt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 S. 11) - hat dies am 25. September 2024 im Sinne einer individuellen Übernahmezusicherung schriftlich bestätigt. RocCONAKRY hat sich dabei insbesondere verpflichtet, den Beschwerdeführer am Flughafen abzuholen und in eine von rocCONAKRY geführte Unterkunft zu bringen, ihn - mindestens bis zur Volljährigkeit -dem Kindeswohl entsprechend unterzubringen, zu ernähren, psychosozial zu unterstützen, seine wirtschaftliche Integration zu fördern und allgemein zu betreuen. Aus der Übernahmezusicherung von rocCONAKRY geht im Weiteren hervor, dass die Wiedervereinigung mit der Familie nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers angestrebt würde, sondern alternativ auch die Unterbringung in einer von rocCONAKRY betriebenen Einrichtung möglich wäre (vgl. A27). Insgesamt ergibt sich aus den vom SEM getroffenen Abklärungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von einer geeigneten Institution in Obhut genommen würde, falls respektive solange er nicht zu seinen Familienangehörigen zurückkehren könnte oder wollte beziehungsweise falls eine Rückkehr nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Damit ist das SEM der ihm gemäss der erwähnten Rechtsprechung obliegenden Untersuchungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist daher zu verneinen. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbringt. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, jedoch liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Guinea über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Guinea einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und ihn sein Vater bei Bedarf unterstützen würde. Medizinische Probleme seien nicht bekannt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei (unbegleiteten) Minderjährigen legte das SEM im Weiteren dar, es arbeite im Zusammenhang mit der Rückführung von UMA nach Guinea mit rocCONAKRY zusammen. Die Zusammenarbeit sei vertraglich gere-gelt. Aus dem aktenkundigen Konsultationsformular sei ersichtlich, dass rocCONAKRY versichert habe, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen und zu betreuen. Das Hauptziel dieser NGO sei die Wiedervereinigung mit der Familie sowie die erfolgreiche Reintegration in die Gesellschaft. Die Rückkehr zur Familie, namentlich zur Stiefmutter, sei jedoch nicht zwingend; vielmehr bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, in einem Waisenhaus untergebracht zu werden. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten. 7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, in Guinea herrschten soziale und politische Spannungen. Mehreren Quellen zufolge (Verweis auf die Reisehinweise des EDA und des deutschen Auswärtigen Amtes sowie den Jahresbericht von Amnesty International 2022 zu Guinea) komme es insbesondere seit dem Putschversuch vom September 2021 immer wieder zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei es auch Todesopfer und Verletzte gebe. Zudem bestünden Hinweise darauf, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnten. Es bestehe das Risiko von Anschlägen und Entführungen. Zudem sei es nach einer Explosion in einem Treibstofflager in Conakry im Dezember 2023 zu einer Treibstoff-Unterversorgung und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Sicherheitslage gekommen. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr nach Guinea für ihn zumutbar sei, zumal er noch minderjährig sei. Ferner sei es ihm insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zuzumuten, zu seiner Familie zurückzukehren, da ihm dort physische und psychische Gewalt zugeführt beziehungsweise angedroht worden sei und er keinerlei Unterstützung erfahren habe. Gleichzeitig sei es ihm auch nicht zuzumuten, sich in die Obhut einer ihm fremden Institution zu begeben. Im Übrigen sei ohnehin nicht klar, an welche konkrete Stelle er sich bei einer Rückkehr nach Guinea wenden müsste, und das Vorhandensein der vom SEM genannten Organisation ändere nichts daran, dass er in Guinea kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar und würde das Kindeswohl verletzten. 7.3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in seinem Heimatland bestehenden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend; es ist aber dennoch festzustellen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2 und D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Sodann steht aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen respektive der eingeholten Zusicherung von rocCONAKRY (vgl. dazu vorstehend E. 5.2) fest, dass der (...)-jährige und damit noch minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von der NGO rocCONAKRY in Empfang genommen werden und dass sich diese Organisation - welche gemäss Einschätzung des Gerichts als dazu fähig erachtet wird (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1, m.w.H.) - in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern wird. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A20 S. 4) näher ausgeführt, weshalb es ihm nicht zuzumuten sein sollte, sich in die Obhut dieser Organisation zu begeben beziehungsweise weshalb rocCONAKRY nicht in der Lage sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Die Übernahme des Beschwerdeführers durch rocCONAKRY bei seiner Ankunft in Guinea wird im Übrigen durch das SEM vorgängig koordiniert; er muss sich somit entgegen der in der Beschwerde geäusserten Annahme nicht selbständig an diese Organisation wenden. Falls der Beschwerdeführer keine Wiedervereinigung mit seiner Familie wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu seiner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat betreut werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, kann damit offenbleiben. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: