Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5794/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 30. Juli 2023 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren am 22. Februar 2024 beendet und die Asylgesuche fortan im nationalen Verfahren behandelt wurden, dass die Beschwerdeführer am 27. Augst 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden und am 3. September 2024 die Behandlung ihrer Asylgesuche im erweiterten Verfahren angeordnet wurde, dass die Ehefrau und Mutter B._______ (Beschwerdeführerin) geltend machte, sie sei gambische Staatsangehörige, ethnische Konianke, Muslima und stamme aus Conakry, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, sie sei mit acht Jahren beschnitten worden und habe vor allem nach der Geburt ihrer ersten Tochter über anhaltende Schmerzen im Intimbereich geklagt, dass ihre Mutter vermutet habe, dass die Schmerzen mit der früheren, nicht korrekt ausgeführten Beschneidung zusammenhingen und mit ihrer Tante beschlossen habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) ein zweites Mal beschnitten werden müsse, dass sie dies nicht gewollt habe und aus Angst vor einer zweiten Beschneidung geflohen sei, dass sie von ihrem Mann und Vater unterstützt worden sei, die beide gegen das Ritual der Beschneidung seien, dass sie ihre Tochter bei ihrer Mutter habe zurücklassen müssen, da diese noch zu jung gewesen sei um zu flüchten, dass sie die Polizei aus finanziellen Gründen nicht eingeschaltet habe, weil sie das Geld für eine Anzeige für die Ausreise benötigt habe, dass der Ehemann und Vater geltend machte, der einzige Ausreisegrund sei die drohende (erneute) Beschneidung seiner Ehefrau gewesen, dass er im Weiteren keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass die Beschwerdeführer weiter geltend machten, dass sie Angst hätten, dass ihrer zurückgelassenen, mittlerweile fünfjährigen Tochter ebenfalls eine Beschneidung drohe, dass am 13. Mai 2025 ein gynäkologisches Gutachten bei einer Vertrauensärztin des SEM erstellt wurde und diesem unter anderem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine FGM Typ 1a durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug derselben anordnete, dass am 11. Juli 2025 die Tochter E._______ zur Welt kam, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2025 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichten, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsbegehren eine Rückweisung der Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz enthalten, die Beschwerdeschrift jedoch in dieser Hinsicht keine ausformulierten formellen Rügen enthält, dass nach Prüfung der Aktenlage die Feststellung des Sachverhalts richtig, vollständig und damit nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM die jeweiligen Asylentscheide der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine drohende Re-Infibulation der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die guineischen Behörden seien offensichtlich weder schutzfähig noch schutzwillig, dass die genitale Beschneidung in Guinea zwar gesetzlich verboten sei, dies jedoch nicht konsequent umgesetzt werde, dass für Frauen generell und insbesondere für die zwischenzeitlich neugeborene Tochter ein erhebliches Risiko bestehe beschnitten zu werden, da die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien sie davor zu schützen, dass die Beschwerdeführerin weiter in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geltend macht, dass es für sie sehr schwierig gewesen sei über das Erlebte zu sprechen und darauf hinwies, dass viele Details enthalten gewesen seien und die Vorbringen sehr wohl plausibel und nachvollziehbar seien, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zu dem Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, dass die Vorbringen in Bezug auf das Erlebte in Guinea sehr vage und oberflächlich ausfielen und es an der zu erwartenden Substantiierung mangelt, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Erlebnisse nicht in einem Masse wiedergeben konnte, dass von tatsächlich Erlebtem auszugehen ist und sich die Vorbringungen in vielerlei Hinsicht als realitätsfern und teils unlogisch erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführern nicht gelingt dem etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass neben der festgestellten Unglaubhaftigkeit zu erwähnen ist, dass bezüglich der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon ausgeht, dass die guineischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (statt vieler Urteil des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.) und die Beschwerdeführer die staatlichen Behörden laut eigener Angaben nie um Schutz ersucht haben, dass die Vorbingen auf Beschwerdeebene, der Tochter E._______ drohe bei einer Rückkehr nach Guinea die Beschneidung ihrer weiblichen Genitalien, als nachgeschoben einzustufen ist und die Gefahr einer möglichen Genitalverstümmelung zudem, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, massgeblich vom Entscheid der Eltern abhängt, die im vorliegenden Fall gemäss eigenen Aussagen beide gegen diese Praxis sind (vgl. Urteil des BVGer D-621 vom 1. April 2025 E. 9.3.3), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass die geltend gemachten Vorbringen einer erneut drohenden Beschneidung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert wurden und auch im Falle der jüngst geborenen Tochter nicht von einem «real risk» auszugehen ist, da die Gefahr einer möglichen Genitalverstümmelung zudem massgeblich vom Entscheid der Eltern abhängt und diese vorliegend dagegen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten ist (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2. und E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3 und D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 je m.w.H.), dass die beiden Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sind, über Berufserfahrung verfügen und auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können, dass gemäss Aktenlage keine gravierenden medizinischen Probleme ersichtlich sind und sich auch aus dem medizinischen Gutachten bzgl. der Beschneidung der Beschwerdeführerin keine medizinischen Vollzugshindernisse ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindewohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: