Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. August 2023 fand die sogenannte Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 22. Januar 2024 wurde er gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erneut zu sei- ner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be- fragt und am 26. Februar 2024 wurde die vertiefte Anhörung zu den Asyl- gründen durchgeführt. Mit Zwischenentscheid gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren im We- sentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe bis zur Ausreise im Stadtviertel C._______ gelebt. Zwei jüngere Geschwister würden bei der Mutter in D._______ leben; über sie könne er nichts erzählen, da er keine Erinnerung an jene Zeit habe. Nach dem Tod des Vaters – der Be- schwerdeführer sei damals zehn, zwölf Jahre alt gewesen – sei er vom jüngeren Bruder des Vaters, E._______, aufgezogen worden. Der Onkel E._______ habe Frau und Kinder und als Bauer gearbeitet. Der Beschwer- deführer habe bis (…) drei Jahre lang die Schule besucht. Er habe Guinea wegen der Misshandlungen seines Onkels verlassen. Die- ser habe ihn zwischen 2016 und 2018 wiederholt gefesselt und geschla- gen; er habe auch selten zu essen bekommen. Er sei damals von einem Nachbarn des Onkels beschützt worden. Dieser "Grand" (F._______), etwa 25 bis 30 Jahre alt und Motorradtaxi-Fahrer, sei seine Vertrauensperson gewesen; er habe auch die Schulsachen für ihn gekauft, das Schulgeld bezahlt und ihn in der Schule beschützt. Der Onkel und F._______ hätten sich nicht gut verstanden. Am Tag der Ausreise habe der Onkel den Be- schwerdeführer mit dem Messer bedroht, weshalb er zu seinem "Grand" geflüchtet sei. Dieser habe beschlossen, mit ihm auszureisen und alles or- ganisiert. Anfang 2023 seien sie von Guinea über Mali und Algerien nach Tunesien gereist. Von dort aus sei der Beschwerdeführer mit dem Boot am
18. April 2023 nach Italien gelangt. F._______ sei während der Überfahrt ertrunken. Am 27. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz ein- gereist. Die in Kopie vorgelegte Geburtsbestätigung vom 13. Juli 2023 habe sein Freund G._______ für ihn in B._______ ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer kenne seine Mutter nicht und er könne nicht zu ihr zu- rückkehren, weil der Onkel E._______ ihn dort finden könnte. Ausser sei- nem "Grand" habe er in Guinea keine Bezugspersonen gehabt.
E-4723/2024 Seite 3 A.c Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer am lnstitut für Rechtsmedizin der Universität H._______ einem Altersgutachten unterzo- gen. Die Untersuchung bestätigte seine Minderjährigkeit. A.d Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwer- deführer gegen Ende das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückkehr- betreuung durch die Organisation rocCONAKRY gegeben. Die Organisation gab am 31. Mai 2023 auf Anfrage des SEM ihre Zusage, den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in Guinea in Empfang zu nehmen, ihm eine angemessene Unterkunft zu geben und für die notwendige Unter- stützung in jeglichen Belangen zu sorgen (Nahrung, psychosoziale Hilfe, Unterstützung in administrativen Dingen, bei der Wiedereingliederung, Ausbildung und allfällig notwendiger medizinischer Versorgung). A.e Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung am 4. Juni 2024 zugestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. An 3. Juli 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akte lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die verfügte Wegweisung so- wie deren Vollzug. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist die Verfügung vom 25. Juni 2024 folglich in Rechtskraft erwachsen.
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E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergibt, offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
E. 6.2.6 Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea un- ter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig qualifiziert. Diese Einschätzung ist zu bestäti- gen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, indessen liege auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinsichtlich der Frage eines familiären Beziehungsnetzes führte sie aus, die Schilderungen des Beschwerde-
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E. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das SEM verpflichtet, bei unbegleiteten Minderjährigen eine individuelle, kon- krete Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Betreffend die Rückführung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen- den nach Guinea arbeite das SEM mit der Organisation rocCONAKRY zu- sammen; die Zusammenarbeit sei seit dem 19. Oktober 2021 vertraglich geregelt. Aus dem aktenkundigen Konsultationsformular sei ersichtlich, dass rocCONAKRY bestätigt habe, über genügend Kapazität zu verfügen, und weiter zugesichert habe, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen und zu betreuen. Das Hauptziel von roc- CONAKRY sei die Reintegration in die Gesellschaft sowie die Wiederver- einigung mit der Familie. Falls nötig, sei eine Unterbringung in einem Wai- senhaus möglich. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu qualifizieren.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet unter Hinweis auf das Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, die Lage in Guinea sei sehr angespannt. Die wirtschaftlich sehr schwierige Situation führe immer wieder zu Demonstrationen, Vandalismus und Stras- senblockaden. In der Vergangenheit sei es zu Todesopfern und Verletzten gekommen. Besonders die Heimatregion des Beschwerdeführers sei ge- fährlich. Ethnische Spannungen mit gewaltsamen Auseinandersetzungen seien jederzeit möglich. Für Minderjährige bestehe die Gefahr von Ausbeu- tung und Misshandlung und dass sie als Arbeitssklaven in umliegende Staaten verkauft würden. Insgesamt sei die humanitäre Lage in Guinea prekär und werde durch politische Unruhen, Korruption und Straflosigkeit bei schwerer Kriminalität verschärft. Die Lage habe sich durch Ausschrei- tungen bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2020 weiter verschärft. Der Beschwerdeführer dürfe aufgrund seines psychischen Zustands zu- dem auch nicht als "gesund" bezeichnet werden.
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E. 6.3.4 Der Hinweis auf die in Guinea bestehenden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend. Es ist dennoch festzustellen, dass in Gui- nea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3 und D-3080/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.).
E. 6.3.5 Aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen und insbesondere der dabei erhaltenen Zusicherung von rocCONAKRY steht zudem fest, dass der aktuell noch minderjährige Beschwerdeführer (er wird in wenigen Monaten volljährig) bei einer Rückkehr nach Guinea von der Organisation in Empfang genommen werden und sich diese in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern wird. Das Gericht schätzt in seiner Rechtsprechung rocCONAKRY auch als dazu fähig ein (vgl. etwa Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm bei der Anhörung vom 26. Februar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs ausgeführt, wieso es ihm nicht zuzumuten sein sollte, sich in die Obhut dieser Organisation zu begeben beziehungsweise inwie- fern rocCONAKRY nicht in der Lage sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Seine Übernahme durch rocCONAKRY bei der Ankunft in Gui- nea wird sodann durch die Vorinstanz koordiniert. Falls der Beschwerde- führer keine Wiedervereinigung mit seiner Familie wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu seiner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat betreut werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz verfügt, kann damit letztlich offenbleiben. Zudem bleibt fest- zuhalten, dass die Organisation ihr Betätigungsfeld in der Region der Hauptstadt Conakry hat, mithin über (…) (Auto-)Kilometer von der Her- kunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) entfernt, weshalb es we- nig wahrscheinlich ist, dass namentlich der Onkel – der ihm gemäss Be- schwerde nach dem Leben trachte – von seiner Rückkehr überhaupt er- fahren wird.
E. 6.3.6 Hinweise auf vollzugsrechtlich relevante Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 6.3.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu bezeichnen.
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E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4723/2024 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. August 2023 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 22. Januar 2024 wurde er gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erneut zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 26. Februar 2024 wurde die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Mit Zwischenentscheid gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe bis zur Ausreise im Stadtviertel C._______ gelebt. Zwei jüngere Geschwister würden bei der Mutter in D._______ leben; über sie könne er nichts erzählen, da er keine Erinnerung an jene Zeit habe. Nach dem Tod des Vaters - der Beschwerdeführer sei damals zehn, zwölf Jahre alt gewesen - sei er vom jüngeren Bruder des Vaters, E._______, aufgezogen worden. Der Onkel E._______ habe Frau und Kinder und als Bauer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe bis (...) drei Jahre lang die Schule besucht. Er habe Guinea wegen der Misshandlungen seines Onkels verlassen. Dieser habe ihn zwischen 2016 und 2018 wiederholt gefesselt und geschlagen; er habe auch selten zu essen bekommen. Er sei damals von einem Nachbarn des Onkels beschützt worden. Dieser "Grand" (F._______), etwa 25 bis 30 Jahre alt und Motorradtaxi-Fahrer, sei seine Vertrauensperson gewesen; er habe auch die Schulsachen für ihn gekauft, das Schulgeld bezahlt und ihn in der Schule beschützt. Der Onkel und F._______ hätten sich nicht gut verstanden. Am Tag der Ausreise habe der Onkel den Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht, weshalb er zu seinem "Grand" geflüchtet sei. Dieser habe beschlossen, mit ihm auszureisen und alles organisiert. Anfang 2023 seien sie von Guinea über Mali und Algerien nach Tunesien gereist. Von dort aus sei der Beschwerdeführer mit dem Boot am 18. April 2023 nach Italien gelangt. F._______ sei während der Überfahrt ertrunken. Am 27. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. Die in Kopie vorgelegte Geburtsbestätigung vom 13. Juli 2023 habe sein Freund G._______ für ihn in B._______ ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer kenne seine Mutter nicht und er könne nicht zu ihr zurückkehren, weil der Onkel E._______ ihn dort finden könnte. Ausser seinem "Grand" habe er in Guinea keine Bezugspersonen gehabt. A.c Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer am lnstitut für Rechtsmedizin der Universität H._______ einem Altersgutachten unterzogen. Die Untersuchung bestätigte seine Minderjährigkeit. A.d Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer gegen Ende das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückkehrbetreuung durch die Organisation rocCONAKRY gegeben. Die Organisation gab am 31. Mai 2023 auf Anfrage des SEM ihre Zusage, den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in Guinea in Empfang zu nehmen, ihm eine angemessene Unterkunft zu geben und für die notwendige Unterstützung in jeglichen Belangen zu sorgen (Nahrung, psychosoziale Hilfe, Unterstützung in administrativen Dingen, bei der Wiedereingliederung, Ausbildung und allfällig notwendiger medizinischer Versorgung). A.e Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung am 4. Juni 2024 zugestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. An 3. Juli 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akte lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist die Verfügung vom 25. Juni 2024 folglich in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen 6.2.6 Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig qualifiziert. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, die allgemeine Lage in Guinea sei zwar instabil, indessen liege auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinsichtlich der Frage eines familiären Beziehungsnetzes führte sie aus, die Schilderungen des Beschwerde-führers, namentlich betreffend die Beziehung zur Mutter, seien unglaubhaft ausgefallen. Auch wenn er, wie angegeben, nur drei Jahre zu Schule gegangen sei und danach nur Fussball trainiert habe, sei davon auszugehen, dass er namentlich mit Hilfe der Mutter eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen könnte. In medizinischer Hinsicht habe er Rückenprobleme angeführt, die jedoch mit entsprechender Medikation gebessert hätten. Es seien zudem keine Arztberichte eingereicht worden, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer stehe nicht in ärztlicher Behandlung. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das SEM verpflichtet, bei unbegleiteten Minderjährigen eine individuelle, konkrete Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Betreffend die Rückführung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea arbeite das SEM mit der Organisation rocCONAKRY zusammen; die Zusammenarbeit sei seit dem 19. Oktober 2021 vertraglich geregelt. Aus dem aktenkundigen Konsultationsformular sei ersichtlich, dass rocCONAKRY bestätigt habe, über genügend Kapazität zu verfügen, und weiter zugesichert habe, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea aufzunehmen und zu betreuen. Das Hauptziel von rocCONAKRY sei die Reintegration in die Gesellschaft sowie die Wiedervereinigung mit der Familie. Falls nötig, sei eine Unterbringung in einem Waisenhaus möglich. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu qualifizieren. 6.3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet unter Hinweis auf das Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, die Lage in Guinea sei sehr angespannt. Die wirtschaftlich sehr schwierige Situation führe immer wieder zu Demonstrationen, Vandalismus und Strassenblockaden. In der Vergangenheit sei es zu Todesopfern und Verletzten gekommen. Besonders die Heimatregion des Beschwerdeführers sei gefährlich. Ethnische Spannungen mit gewaltsamen Auseinandersetzungen seien jederzeit möglich. Für Minderjährige bestehe die Gefahr von Ausbeutung und Misshandlung und dass sie als Arbeitssklaven in umliegende Staaten verkauft würden. Insgesamt sei die humanitäre Lage in Guinea prekär und werde durch politische Unruhen, Korruption und Straflosigkeit bei schwerer Kriminalität verschärft. Die Lage habe sich durch Ausschrei-tungen bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2020 weiter verschärft. Der Beschwerdeführer dürfe aufgrund seines psychischen Zustands zudem auch nicht als "gesund" bezeichnet werden. 6.3.4 Der Hinweis auf die in Guinea bestehenden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend. Es ist dennoch festzustellen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3 und D-3080/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). 6.3.5 Aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen und insbesondere der dabei erhaltenen Zusicherung von rocCONAKRY steht zudem fest, dass der aktuell noch minderjährige Beschwerdeführer (er wird in wenigen Monaten volljährig) bei einer Rückkehr nach Guinea von der Organisation in Empfang genommen werden und sich diese in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern wird. Das Gericht schätzt in seiner Rechtsprechung rocCONAKRY auch als dazu fähig ein (vgl. etwa Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm bei der Anhörung vom 26. Februar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs ausgeführt, wieso es ihm nicht zuzumuten sein sollte, sich in die Obhut dieser Organisation zu begeben beziehungsweise inwiefern rocCONAKRY nicht in der Lage sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Seine Übernahme durch rocCONAKRY bei der Ankunft in Guinea wird sodann durch die Vorinstanz koordiniert. Falls der Beschwerdeführer keine Wiedervereinigung mit seiner Familie wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu seiner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat betreut werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, kann damit letztlich offenbleiben. Zudem bleibt fest-zuhalten, dass die Organisation ihr Betätigungsfeld in der Region der Hauptstadt Conakry hat, mithin über (...) (Auto-)Kilometer von der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) entfernt, weshalb es wenig wahrscheinlich ist, dass namentlich der Onkel - der ihm gemäss Beschwerde nach dem Leben trachte - von seiner Rückkehr überhaupt erfahren wird. 6.3.6 Hinweise auf vollzugsrechtlich relevante Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht. 6.3.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: