Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Frühjahr 2022 und gelangte über Mali, Algerien und Tunesien nach Italien. Der Versuch, direkt in die Schweiz zu reisen, sei gescheitert, wes- halb er schliesslich über Frankreich eingereist sei. An das Datum der Ein- reise könne er sich nicht erinnern, aber es sei schon lange her. Schliesslich suchte er am 27. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und das SEM hörte ihn am 1. Juli 2025 zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (Präfektur C._______, Region Boké) und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Da die Schule zu weit entfernt gewesen sei, habe er diese nicht besuchen können. Stattdessen habe er seiner Mut- ter bei der Bestellung ihrer Felder geholfen. Sein Vater sei (…) und habe daher nicht zum Unterhalt der Familie beitragen können. Der Grund für seine Ausreise seien Probleme aufgrund seiner Homosexualität, welche insbesondere seinem muslimischen Vater missfallen habe. Zudem hätten seine «Freunde» und die Nachbarn ihn ignoriert, schlecht über ihn gespro- chen und ihn manchmal gar geschlagen. Seine Lebensweise werde weder von seiner Familie noch von anderen Leuten akzeptiert. Sein Vater habe Brüder und diese aufgefordert, ihn zu schlagen, wenn sie ihn mit bestimm- ten Personen antreffen würden. Einmal habe ihn der jüngere Bruder seines Vaters an einen Holzbalken gefesselt und eine ganze Nacht lang so stehen lassen. Aufgrund all seiner Erlebnisse und weil er sehr unter der Situation gelitten habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Darüber hinaus herrsche in Guinea Armut und als er krank geworden sei, habe er niemanden gehabt, der ihn hätte finanzieren können, weshalb seine Mutter sich um ihn habe kümmern müssen. C. Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. Juli 2025 einen Entwurf für den Asylentscheid zukommen, woraufhin diese mit Eingabe vom 9. Juli 2025 eine entsprechende Stellungnahme einreichte. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-5358/2025 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltser- stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufl. 2025, Rz. 1043). Weiter haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM den Sachver- halt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Damit werden formelle Rügen vorge- bracht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass das SEM in seiner Ver- fügung nicht auf die Kriminalisierung sowie soziale Schlechterstellung von queeren Menschen in Guinea eingehe. Es übersehe auch die zahlreichen verklausulierten Äusserungen des Beschwerdeführers, die auf mögliche Erlebnisse sexueller Gewalt hindeuteten. So habe er nach der Schilderung der Episode mit der Fesselung an einen Holzbalken erklärt, er habe noch schlimmere Sachen erlebt. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht zu Nach- fragen veranlasst. Zudem habe er einen weiteren Vorfall auf einem (…)feld erwähnt, ohne näher darauf einzugehen. Er habe auf seine traumatischen Erlebnisse mit Verdrängung reagiert, was etwa an seiner Aussage, er habe sich früher an vieles nicht erinnern können, ersichtlich sei. Ferner habe er angegeben, er habe eine Panikattacke erlitten, als er darüber informiert worden sei, dass seine Vorbringen möglicherweise nicht asylrelevant seien. Das SEM sei dieser Angabe ebenfalls nicht auf den Grund gegan- gen.
D-5358/2025 Seite 5 Weiter sei der Beschwerdeführer ethnischer Malinke und seine Mutterspra- che sei Maninka. Er habe nie eine Schule besucht und verfüge nur über eine «partielle Sprachkompetenz» in Französisch. Mehrere seiner Antwor- ten anlässlich der in Französisch durchgeführten Anhörung hätten nicht zu den gestellten Fragen gepasst. Auch diesem Umstand sei Vorinstanz nicht weiter nachgegangen. Sie habe daher ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ausserdem habe dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Verfahren nicht vollumfänglich habe einbringen können, was eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
E. 4.4 Hinsichtlich der Sprache der Anhörung ist festzustellen, dass auf dem
– nicht selbständig ausgefüllten – Personalienblatt als Muttersprache des Beschwerdeführers Französisch und als mögliche weitere Sprache für das Interview «Malinké» erfasst ist (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]- 7/2). Entsprechend wurde die Anhörung mit einem Dolmetscher in franzö- sischer Sprache disponiert. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, er verstehe die dolmetschende Person gut und sei in der Lage, die Anhö- rung in Französisch durchzuführen, auch wenn seine «offizielle Sprache» Malinke sei (vgl. Akte 14/15, F2 ff.). Er wurde aufgefordert, sich bei Kom- munikationsproblemen zu melden (vgl. Akte 14/15, F5), was in der Folge jedoch nicht geschah. Zwar trifft es zu, dass an einzelnen Stellen die Ant- worten des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich zu den Fragen pass- ten (vgl. etwa Akte 14/15, F31 und F63). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass er aufgrund mangelnder Französischkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Weder im Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der Rückübersetzung merkte er an, dass er Fragen nicht verstanden habe oder es zu Verständigungs- schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre. Schliesslich bestä- tigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspre- che. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Französisch nicht angemessen hätte aus- drücken können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder seines An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
E. 4.5 Sodann erhielt der Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst die Möglichkeit, seine Asylgründe in einem freien Bericht darzulegen (vgl. Akte 14/15, F60). Er wurde zweimal direkt gefragt, was das Schlimmste sei, das er erlebt habe (vgl. Akte 14/15, F64 und F70). Seine Rechtsvertretung stellte zudem die Frage, ob er wegen seiner sexuellen Orientierung
D-5358/2025 Seite 6 angegriffen, beleidigt oder bedroht worden sei (vgl. Akte 14/15, F74). Als er daraufhin insbesondere erwähnte, dass er einmal eine Nacht lang an einen Holzbalken gefesselt worden sei, erkundigte sich der Befrager, ob dies das Schlimmste gewesen sei, was er in diesem Zusammenhang erlebt habe, was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. Akte 14/15, F83). Zudem bestätigte er, dass er nun alles habe erzählen können, was wichtig sei (vgl. Akte 14/15, F85). Er erhielt somit mehrmals die Gelegenheit, seine Flucht- gründe und allfällige Verfolgungshandlungen, die er aufgrund seiner sexu- ellen Orientierung erlitten habe, darzulegen. Weiter wurde er explizit auf- gefordert, schlimme Ereignisse oder wichtige Vorfälle zu schildern. Es be- stand für das SEM keine Veranlassung, darüber hinaus noch weitere prä- zisierende Nachfragen zu stellen. Vielmehr war es Sache des Beschwer- deführers, seine – für das Asylgesuch massgebenden – Erlebnisse umfas- send darzulegen. Eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist somit nicht zu erkennen.
E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt und der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, Homosexualität werde in Gui- nea tabuisiert und betroffene Personen hätten im Einzelfall möglicherweise mit Übergriffen und Benachteiligungen zu rechnen. Zwar sei bedauerlich, dass dem Beschwerdeführer das Leben mit seiner Familie und in der Dorf- gemeinschaft aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht leichtgefallen sei. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, ein Leben ohne schwerwie- gende Einschränkungen zu führen. Abgesehen von einem Vorfall, bei wel- chem er an einen Holzbalken gefesselt worden sei, hätten sich seine Prob- leme auf üble Nachreden und Schläge beschränkt, wobei er in Bezug auf letztere angegeben habe, er habe sich daran gewöhnt. Die geltend ge- machten Nachteile wiesen keine derartige Intensität auf, dass ihm ein Le- ben in Guinea unmöglich gewesen wäre. Zudem hätte er sich den von ihm erwähnten Problemen durch einen Wegzug aus dem Elternhaus respektive aus dem Heimatdorf entziehen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht etwa in die Hauptstadt Conakry hätte gehen können. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant zu erachten. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, ver- tieft auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei da- rauf hinzuweisen, dass sein Antwortverhalten bei der Anhörung in mehrfa- cher Hinsicht überrasche. So habe er etwa auf die Frage, was das Schlimmste sei, das er in Guinea erlebt habe, erklärt, dass ihn niemand finanziert habe, als er krank geworden sei, weshalb sich seine Mutter um ihn habe kümmern müssen. Später habe er auf die Frage seiner Rechts- vertretung nach konkreten Behelligungen aufgrund seiner sexuellen Orien- tierung plötzlich angegeben, dass er geschlagen sowie einmal über Nacht an einen Holzbalken gefesselt worden sei. Letzteres habe er weder im freien Bericht noch auf die Frage nach dem schlimmsten Erlebnis erwähnt und er habe den Vorfall auch zeitlich und örtlich nicht präzisieren können. Es bestünden daher Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Zusam- menfassend gebe es keine Hinweise darauf, dass er Guinea aufgrund ei- ner akuten Bedrohung verlassen habe oder ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität sozial geächtet und ausgegrenzt worden sei. Er sei ignoriert worden, die Leute hätten schlecht über ihn gesprochen und seine Freunde hätten sich von ihm abgewandt. Seine Familie habe sich nur mit ihm abgegeben, weil sie nicht auf seine Arbeitskraft habe ver- zichten können. Sein eigener Vater habe seine Brüder ermuntert, den Be- schwerdeführer zu schlagen, wenn sie ihn mit bestimmten Personen
D-5358/2025 Seite 8 sähen. Einmal habe einer der Brüder ihn abgepasst und mit den Händen an einen Holzbalken gefesselt. In Guinea stünden sexuelle Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts unter Strafe und gemäss verschiedenen Berichten komme es zu Verhaftungen aufgrund von Vor- würfen im Zusammenhang mit Homosexualität. Diese könne nicht offen gelebt werden, da die Gesellschaft stark von Traditionen geprägt sei und homosexuelle Personen innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft nicht akzeptiert würden. Ein Leben in Würde und Freiheit sei für den Beschwer- deführer in Guinea nicht möglich. Der Staat sei nicht schutzwillig und eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Als Angehöriger einer be- stimmten sozialen Gruppe wäre er im Heimatstaat einer Verfolgung res- pektive einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 7.1 Im Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen führte der Be- schwerdeführer aus, dass er Probleme mit seiner Familie habe und insbe- sondere sein (…) Vater ihn schlecht behandelt habe. Dabei implizierte er, dass dies auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen sei (vgl. Akte 14/15, F60). Zudem sei über ihn geredet worden und die Leute hätten ihn ignoriert, der Vater lehne ihn ab (vgl. Akte 14/15, F70). Weiter erklärte er, dass er wegen seiner Homosexualität geschlagen und einmal über Nacht an einen Holzbalken gefesselt worden sei (vgl. Akte 14/15, F74). In Über- einstimmung mit dem SEM ist indessen festzustellen, dass er den letztge- nannten Vorfall zeitlich nicht einordnen konnte und auch nicht erwähnt hatte, als er zuvor nach seinem schlimmsten Erlebnis gefragt worden war (vgl. Akte 14/15, F64 und F74), weshalb gewisse Zweifel am Wahrheitsge- halt dieses Vorbringens bestehen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar über längere Zeit an seinem Her- kunftsort verblieben ist, obwohl seine sexuelle Orientierung im Dorf allen bekannt war (vgl. Akte 14/15, F68 f.). Trotz der angeblich gravierenden Probleme mit seinem Vater erklärte er, dass er diesen weiterhin als Vater betrachte und nicht abgeschrieben habe (vgl. Akte 14/15, F60). Zudem sei er manchmal von «Freunden» geschlagen worden, habe sich aber daran gewöhnt (vgl. Akte 14/15, F60). Diese Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war, welche ihm einen Verbleib am Herkunftsort verunmöglicht hätten. Er gab auch an, dass er einmal für einige Monate nach Gambia gegangen sei, um dort zu arbeiten (vgl. Akte 14/15, F37 f.). In der Folge sei er aber wieder in sein Herkunfts- dorf zurückgekehrt und habe sich einige Zeit dort aufgehalten. Er habe ein
D-5358/2025 Seite 9 bisschen Zeit gebraucht und gewartet, namentlich bis seine Mutter ihre Tiere verkauft habe, um die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 14/15, F40). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sein Dorf zurückgekehrt wäre und dort abgewartet hätte, wenn er befürchtet hätte, unmittelbar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Erleb- nisse, darunter die soziale Ausgrenzung sowie die geltend gemachten Schläge und den – bei Wahrunterstellung als gravierend zu erachtenden – Vorfall mit der Fesselung an einen Holzbalken hielten ihn nicht davon ab, weiterhin in seinem Dorf zu leben. Der Umstand, dass er zuvor mehrere Monate in Gambia war und später allein ausreiste, lässt erkennen, dass er durchaus andere Möglichkeiten als einen Verbleib im Herkunftsdorf gehabt hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwer- deführer geschilderte Situation im Dorf ihn flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hat.
E. 7.2 Weiter ist auch nicht bereits aufgrund der geltend gemachten Homose- xualität davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat begründete Furcht vor einer Verfolgung hätte. Das Bundesverwaltungsge- richt anerkennt zwar, dass die Situation für homosexuelle Personen in Gui- nea schwierig ist. Das Gesetz stellt gleichgeschlechtliche sexuelle Hand- lungen unter Strafe, ebenso das «Erregen öffentlichen Ärgernisses (outrage public à la pudeur)». Die betreffenden Bestimmungen scheinen aber nicht systematisch angewendet zu werden. Es ist nicht bekannt, dass es in jüngerer Zeit strafrechtliche Verfolgungen oder eine Verurteilung in diesem Zusammenhang gegeben hätte; gleichzeitig kommt es aber verein- zelt zu Verhaftungen von homosexuellen Personen aus anderen Gründen respektive Behelligungen durch die Polizei (vgl. Belgisches Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [CGRA], COI Focus Guinée, Mino- rités sexuelles et de genre, 30. Oktober 2023, S. 21). Es gibt nur wenige Hinweise darauf, dass das Gesetz in den letzten Jahren durchgesetzt wurde, wobei LGBT-Personen gelegentlich verhaftet wurden. Berichte über Diskriminierung und Gewalt gegen LGBT-Personen sind in den letzten Jah- ren selten, da ein weit verbreitetes soziales Stigma sie davon abhält, Vor- fälle zu melden (vgl. Human Dignity Trust, Guinea, letztes Update: 17. De- zember 2024, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/guinea/, abgerufen am 04.09.2025). In der Gesellschaft trifft Homosexualität auf eine starke Ablehnung und ist kaum sichtbar, da gleichgeschlechtliche Be- ziehungen aus religiösen und kulturellen Gründen in Guinea stigmatisiert werden (vgl. USDOS, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Guinea, Section 6, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on- human-rights-practices/guinea/, abgerufen am 09.08.2025). Die Berichte
D-5358/2025 Seite 10 des US-State Departements, einschließlich des Berichts für 2022, haben in den letzten Jahren keine Beispiele für Strafverfolgungen gefunden, ob- wohl es innerhalb des Sicherheitsministeriums eine Einheit gibt, die «Sit- tenvergehen», darunter auch gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen, untersucht. In den Berichten wird erwähnt, dass LGBT-Personen von Straf- verfolgungsbeamten schikaniert und verfolgt werden und oft Bestechungs- gelder zahlen, um einer Verhaftung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass homosexuelle Personen unter Umständen Opfer von Gewalt durch Drittpersonen oder Polizeikräfte sowie Diskriminierungen werden, wobei sie nicht auf die Unterstützung ih- rer Familie zählen können, welche ihnen ihm Gegenteil häufig feindselig gegenübersteht (vgl. Urteil des BVGer E-844/2025 vom 17. März 2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.). Diese Verfolgungshandlungen finden jedoch nicht sys- tematisch statt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen in Guinea ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-5258/2021 vom 22. November 2024 E. 3.3, D-3749/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.2, D-5993/2015 vom
21. Oktober 2016 E. 3.2 und E-3660/2014 vom 18. Februar 2015 E. 7.3). Ferner scheint sich die Situation zumindest in dem Sinne verbessert zu haben, dass die Polizei weniger gegen homosexuelle Personen vorgeht, es seltener zu Verhaftungen kommt und von ihnen frequentierte Treff- punkte toleriert werden (vgl. Urteil E-844/2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.). Sodann kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass allein der soziale Druck, welchem Homosexuelle ausgesetzt sein können, die erfor- derliche Intensität erreicht, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden; es bedarf vielmehr einer Prüfung des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil D-3749/2020 E. 5.3 m.H.).
E. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, obwohl seine sexuelle Orientierung im Dorf und bei seiner Familie bekannt war. Ebenso wenig war er seitens der Behörden einer Verfolgung ausgesetzt (vgl. Akte 14/15, F90) oder brachte er konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine solche zu befürchten hätte. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er die Mög- lichkeit hätte, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederzu- lassen, wenn er an seinem Herkunftsort erneut Problemen – namentlich durch die Brüder seines Vaters oder «Freunde» respektive Nachbarn – be- gegnen oder solche befürchten sollte. Er ist ein erwachsener Mann, der
D-5358/2025 Seite 11 einmal mehrere Monate in Gambia gearbeitet hat und zwischenzeitlich seit mehreren Jahren im Ausland lebt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, wes- halb er gezwungen wäre, zu seiner Familie respektive in sein Heimatdorf zurückzukehren. Auf die Frage, warum er sein Elternhaus respektive Dorf nicht verlassen habe, gab er lediglich an, er habe zu diesem Zeitpunkt seine Familie – insbesondere die Mutter – nicht verlassen können (vgl. Akte 14/15, F93 f.). Auch sein Hinweis, er könne auch in einer Grossstadt nicht offen homosexuell leben, da es «sowas dort nicht (gebe), man gehe nicht irgendwohin und lebe so» (vgl. Akte 14/15 F71), ist sehr unkonkret und wenig aussagekräftig. Damit ist offensichtlich nicht dargetan, dass er nicht an einen anderen Ort innerhalb Guineas hätte ziehen können.
E. 7.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers – bei Wahrunterstellung – als nicht asylrelevant. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5358/2025 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In einem jüngeren Urteil hat der EGMR zwar bestätigt, dass von homose- xuellen Personen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie ihre sexuelle Orientierung verbergen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. November 2024, No. 56390/21, §49). Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, kann indessen nicht davon ausgegangen werden, homosexuellen Perso- nen drohe in Guinea systematisch eine Verfolgung (vgl. dazu E. 7.2). Es gelingt dem Beschwerdeführer daher nicht, ein «real risk» darzutun,
D-5358/2025 Seite 13 wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2, D-7541/2024 vom 25. Januar 2025 E. 8.3.2 und E-4723/2024 vom
27. September 2024 E. 6.3.4, je m.w.H.).
E. 9.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerde- führer ist ein weitgehend gesunder junger Mann, der vor der Ausreise so- wohl auf den Feldern seiner Mutter als auch in Gambia gearbeitet hat (vgl. Akte 14/15, F8 ff., F38 und F41). Angesichts dieser beruflichen Erfahrun- gen kann angenommen werden, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem steht er mit einem Freund aus Guinea in Kontakt und hat nach der Ausreise mit seiner Mutter telefoniert (vgl. Akte 14/15, F14 f. und F61), weshalb davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sollte er tatsächlich– wie in der Beschwerde geltend gemacht wird
– von seiner Familie verstossen worden sein, hat er die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen und sich dort eine Exis- tenz aufzubauen.
E. 9.3.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage
D-5358/2025 Seite 14 geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu er- achten.
E. 9.4 .Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vorn- herein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
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D-5358/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5358/2025 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Esther Potztal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2022 und gelangte über Mali, Algerien und Tunesien nach Italien. Der Versuch, direkt in die Schweiz zu reisen, sei gescheitert, weshalb er schliesslich über Frankreich eingereist sei. An das Datum der Einreise könne er sich nicht erinnern, aber es sei schon lange her. Schliesslich suchte er am 27. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und das SEM hörte ihn am 1. Juli 2025 zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (Präfektur C._______, Region Boké) und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Da die Schule zu weit entfernt gewesen sei, habe er diese nicht besuchen können. Stattdessen habe er seiner Mutter bei der Bestellung ihrer Felder geholfen. Sein Vater sei (...) und habe daher nicht zum Unterhalt der Familie beitragen können. Der Grund für seine Ausreise seien Probleme aufgrund seiner Homosexualität, welche insbesondere seinem muslimischen Vater missfallen habe. Zudem hätten seine «Freunde» und die Nachbarn ihn ignoriert, schlecht über ihn gesprochen und ihn manchmal gar geschlagen. Seine Lebensweise werde weder von seiner Familie noch von anderen Leuten akzeptiert. Sein Vater habe Brüder und diese aufgefordert, ihn zu schlagen, wenn sie ihn mit bestimmten Personen antreffen würden. Einmal habe ihn der jüngere Bruder seines Vaters an einen Holzbalken gefesselt und eine ganze Nacht lang so stehen lassen. Aufgrund all seiner Erlebnisse und weil er sehr unter der Situation gelitten habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Darüber hinaus herrsche in Guinea Armut und als er krank geworden sei, habe er niemanden gehabt, der ihn hätte finanzieren können, weshalb seine Mutter sich um ihn habe kümmern müssen. C. Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. Juli 2025 einen Entwurf für den Asylentscheid zukommen, woraufhin diese mit Eingabe vom 9. Juli 2025 eine entsprechende Stellungnahme einreichte. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Damit werden formelle Rügen vorgebracht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Weiter haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). 4.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass das SEM in seiner Verfügung nicht auf die Kriminalisierung sowie soziale Schlechterstellung von queeren Menschen in Guinea eingehe. Es übersehe auch die zahlreichen verklausulierten Äusserungen des Beschwerdeführers, die auf mögliche Erlebnisse sexueller Gewalt hindeuteten. So habe er nach der Schilderung der Episode mit der Fesselung an einen Holzbalken erklärt, er habe noch schlimmere Sachen erlebt. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht zu Nachfragen veranlasst. Zudem habe er einen weiteren Vorfall auf einem (...)feld erwähnt, ohne näher darauf einzugehen. Er habe auf seine traumatischen Erlebnisse mit Verdrängung reagiert, was etwa an seiner Aussage, er habe sich früher an vieles nicht erinnern können, ersichtlich sei. Ferner habe er angegeben, er habe eine Panikattacke erlitten, als er darüber informiert worden sei, dass seine Vorbringen möglicherweise nicht asylrelevant seien. Das SEM sei dieser Angabe ebenfalls nicht auf den Grund gegangen. Weiter sei der Beschwerdeführer ethnischer Malinke und seine Muttersprache sei Maninka. Er habe nie eine Schule besucht und verfüge nur über eine «partielle Sprachkompetenz» in Französisch. Mehrere seiner Antworten anlässlich der in Französisch durchgeführten Anhörung hätten nicht zu den gestellten Fragen gepasst. Auch diesem Umstand sei Vorinstanz nicht weiter nachgegangen. Sie habe daher ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ausserdem habe dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Verfahren nicht vollumfänglich habe einbringen können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 4.4 Hinsichtlich der Sprache der Anhörung ist festzustellen, dass auf dem - nicht selbständig ausgefüllten - Personalienblatt als Muttersprache des Beschwerdeführers Französisch und als mögliche weitere Sprache für das Interview «Malinké» erfasst ist (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-7/2). Entsprechend wurde die Anhörung mit einem Dolmetscher in französischer Sprache disponiert. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, er verstehe die dolmetschende Person gut und sei in der Lage, die Anhörung in Französisch durchzuführen, auch wenn seine «offizielle Sprache» Malinke sei (vgl. Akte 14/15, F2 ff.). Er wurde aufgefordert, sich bei Kommunikationsproblemen zu melden (vgl. Akte 14/15, F5), was in der Folge jedoch nicht geschah. Zwar trifft es zu, dass an einzelnen Stellen die Antworten des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich zu den Fragen passten (vgl. etwa Akte 14/15, F31 und F63). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass er aufgrund mangelnder Französischkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Weder im Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der Rückübersetzung merkte er an, dass er Fragen nicht verstanden habe oder es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre. Schliesslich bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Französisch nicht angemessen hätte ausdrücken können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 4.5 Sodann erhielt der Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst die Möglichkeit, seine Asylgründe in einem freien Bericht darzulegen (vgl. Akte 14/15, F60). Er wurde zweimal direkt gefragt, was das Schlimmste sei, das er erlebt habe (vgl. Akte 14/15, F64 und F70). Seine Rechtsvertretung stellte zudem die Frage, ob er wegen seiner sexuellen Orientierung angegriffen, beleidigt oder bedroht worden sei (vgl. Akte 14/15, F74). Als er daraufhin insbesondere erwähnte, dass er einmal eine Nacht lang an einen Holzbalken gefesselt worden sei, erkundigte sich der Befrager, ob dies das Schlimmste gewesen sei, was er in diesem Zusammenhang erlebt habe, was der Beschwerdeführer bejahte (vgl. Akte 14/15, F83). Zudem bestätigte er, dass er nun alles habe erzählen können, was wichtig sei (vgl. Akte 14/15, F85). Er erhielt somit mehrmals die Gelegenheit, seine Fluchtgründe und allfällige Verfolgungshandlungen, die er aufgrund seiner sexuellen Orientierung erlitten habe, darzulegen. Weiter wurde er explizit aufgefordert, schlimme Ereignisse oder wichtige Vorfälle zu schildern. Es bestand für das SEM keine Veranlassung, darüber hinaus noch weitere präzisierende Nachfragen zu stellen. Vielmehr war es Sache des Beschwerdeführers, seine - für das Asylgesuch massgebenden - Erlebnisse umfassend darzulegen. Eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist somit nicht zu erkennen. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt und der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, Homosexualität werde in Guinea tabuisiert und betroffene Personen hätten im Einzelfall möglicherweise mit Übergriffen und Benachteiligungen zu rechnen. Zwar sei bedauerlich, dass dem Beschwerdeführer das Leben mit seiner Familie und in der Dorfgemeinschaft aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht leichtgefallen sei. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, ein Leben ohne schwerwiegende Einschränkungen zu führen. Abgesehen von einem Vorfall, bei welchem er an einen Holzbalken gefesselt worden sei, hätten sich seine Probleme auf üble Nachreden und Schläge beschränkt, wobei er in Bezug auf letztere angegeben habe, er habe sich daran gewöhnt. Die geltend gemachten Nachteile wiesen keine derartige Intensität auf, dass ihm ein Leben in Guinea unmöglich gewesen wäre. Zudem hätte er sich den von ihm erwähnten Problemen durch einen Wegzug aus dem Elternhaus respektive aus dem Heimatdorf entziehen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht etwa in die Hauptstadt Conakry hätte gehen können. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, vertieft auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass sein Antwortverhalten bei der Anhörung in mehrfacher Hinsicht überrasche. So habe er etwa auf die Frage, was das Schlimmste sei, das er in Guinea erlebt habe, erklärt, dass ihn niemand finanziert habe, als er krank geworden sei, weshalb sich seine Mutter um ihn habe kümmern müssen. Später habe er auf die Frage seiner Rechtsvertretung nach konkreten Behelligungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung plötzlich angegeben, dass er geschlagen sowie einmal über Nacht an einen Holzbalken gefesselt worden sei. Letzteres habe er weder im freien Bericht noch auf die Frage nach dem schlimmsten Erlebnis erwähnt und er habe den Vorfall auch zeitlich und örtlich nicht präzisieren können. Es bestünden daher Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Zusammenfassend gebe es keine Hinweise darauf, dass er Guinea aufgrund einer akuten Bedrohung verlassen habe oder ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität sozial geächtet und ausgegrenzt worden sei. Er sei ignoriert worden, die Leute hätten schlecht über ihn gesprochen und seine Freunde hätten sich von ihm abgewandt. Seine Familie habe sich nur mit ihm abgegeben, weil sie nicht auf seine Arbeitskraft habe verzichten können. Sein eigener Vater habe seine Brüder ermuntert, den Beschwerdeführer zu schlagen, wenn sie ihn mit bestimmten Personen sähen. Einmal habe einer der Brüder ihn abgepasst und mit den Händen an einen Holzbalken gefesselt. In Guinea stünden sexuelle Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts unter Strafe und gemäss verschiedenen Berichten komme es zu Verhaftungen aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit Homosexualität. Diese könne nicht offen gelebt werden, da die Gesellschaft stark von Traditionen geprägt sei und homosexuelle Personen innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft nicht akzeptiert würden. Ein Leben in Würde und Freiheit sei für den Beschwerdeführer in Guinea nicht möglich. Der Staat sei nicht schutzwillig und eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe wäre er im Heimatstaat einer Verfolgung respektive einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 7. 7.1 Im Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme mit seiner Familie habe und insbesondere sein (...) Vater ihn schlecht behandelt habe. Dabei implizierte er, dass dies auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen sei (vgl. Akte 14/15, F60). Zudem sei über ihn geredet worden und die Leute hätten ihn ignoriert, der Vater lehne ihn ab (vgl. Akte 14/15, F70). Weiter erklärte er, dass er wegen seiner Homosexualität geschlagen und einmal über Nacht an einen Holzbalken gefesselt worden sei (vgl. Akte 14/15, F74). In Übereinstimmung mit dem SEM ist indessen festzustellen, dass er den letztgenannten Vorfall zeitlich nicht einordnen konnte und auch nicht erwähnt hatte, als er zuvor nach seinem schlimmsten Erlebnis gefragt worden war (vgl. Akte 14/15, F64 und F74), weshalb gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar über längere Zeit an seinem Herkunftsort verblieben ist, obwohl seine sexuelle Orientierung im Dorf allen bekannt war (vgl. Akte 14/15, F68 f.). Trotz der angeblich gravierenden Probleme mit seinem Vater erklärte er, dass er diesen weiterhin als Vater betrachte und nicht abgeschrieben habe (vgl. Akte 14/15, F60). Zudem sei er manchmal von «Freunden» geschlagen worden, habe sich aber daran gewöhnt (vgl. Akte 14/15, F60). Diese Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war, welche ihm einen Verbleib am Herkunftsort verunmöglicht hätten. Er gab auch an, dass er einmal für einige Monate nach Gambia gegangen sei, um dort zu arbeiten (vgl. Akte 14/15, F37 f.). In der Folge sei er aber wieder in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt und habe sich einige Zeit dort aufgehalten. Er habe ein bisschen Zeit gebraucht und gewartet, namentlich bis seine Mutter ihre Tiere verkauft habe, um die Ausreise zu finanzieren (vgl. Akte 14/15, F40). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sein Dorf zurückgekehrt wäre und dort abgewartet hätte, wenn er befürchtet hätte, unmittelbar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Erlebnisse, darunter die soziale Ausgrenzung sowie die geltend gemachten Schläge und den - bei Wahrunterstellung als gravierend zu erachtenden - Vorfall mit der Fesselung an einen Holzbalken hielten ihn nicht davon ab, weiterhin in seinem Dorf zu leben. Der Umstand, dass er zuvor mehrere Monate in Gambia war und später allein ausreiste, lässt erkennen, dass er durchaus andere Möglichkeiten als einen Verbleib im Herkunftsdorf gehabt hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation im Dorf ihn flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hat. 7.2 Weiter ist auch nicht bereits aufgrund der geltend gemachten Homosexualität davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat begründete Furcht vor einer Verfolgung hätte. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation für homosexuelle Personen in Guinea schwierig ist. Das Gesetz stellt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe, ebenso das «Erregen öffentlichen Ärgernisses (outrage public à la pudeur)». Die betreffenden Bestimmungen scheinen aber nicht systematisch angewendet zu werden. Es ist nicht bekannt, dass es in jüngerer Zeit strafrechtliche Verfolgungen oder eine Verurteilung in diesem Zusammenhang gegeben hätte; gleichzeitig kommt es aber vereinzelt zu Verhaftungen von homosexuellen Personen aus anderen Gründen respektive Behelligungen durch die Polizei (vgl. Belgisches Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [CGRA], COI Focus Guinée, Minorités sexuelles et de genre, 30. Oktober 2023, S. 21). Es gibt nur wenige Hinweise darauf, dass das Gesetz in den letzten Jahren durchgesetzt wurde, wobei LGBT-Personen gelegentlich verhaftet wurden. Berichte über Diskriminierung und Gewalt gegen LGBT-Personen sind in den letzten Jahren selten, da ein weit verbreitetes soziales Stigma sie davon abhält, Vorfälle zu melden (vgl. Human Dignity Trust, Guinea, letztes Update: 17. Dezember 2024, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/guinea/, abgerufen am 04.09.2025). In der Gesellschaft trifft Homosexualität auf eine starke Ablehnung und ist kaum sichtbar, da gleichgeschlechtliche Beziehungen aus religiösen und kulturellen Gründen in Guinea stigmatisiert werden (vgl. USDOS, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Guinea, Section 6, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/guinea/, abgerufen am 09.08.2025). Die Berichte des US-State Departements, einschließlich des Berichts für 2022, haben in den letzten Jahren keine Beispiele für Strafverfolgungen gefunden, obwohl es innerhalb des Sicherheitsministeriums eine Einheit gibt, die «Sittenvergehen», darunter auch gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen, untersucht. In den Berichten wird erwähnt, dass LGBT-Personen von Strafverfolgungsbeamten schikaniert und verfolgt werden und oft Bestechungsgelder zahlen, um einer Verhaftung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass homosexuelle Personen unter Umständen Opfer von Gewalt durch Drittpersonen oder Polizeikräfte sowie Diskriminierungen werden, wobei sie nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können, welche ihnen ihm Gegenteil häufig feindselig gegenübersteht (vgl. Urteil des BVGer E-844/2025 vom 17. März 2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.). Diese Verfolgungshandlungen finden jedoch nicht systematisch statt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Homosexuellen in Guinea ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-5258/2021 vom 22. November 2024 E. 3.3, D-3749/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.2, D-5993/2015 vom 21. Oktober 2016 E. 3.2 und E-3660/2014 vom 18. Februar 2015 E. 7.3). Ferner scheint sich die Situation zumindest in dem Sinne verbessert zu haben, dass die Polizei weniger gegen homosexuelle Personen vorgeht, es seltener zu Verhaftungen kommt und von ihnen frequentierte Treffpunkte toleriert werden (vgl. Urteil E-844/2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.). Sodann kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass allein der soziale Druck, welchem Homosexuelle ausgesetzt sein können, die erforderliche Intensität erreicht, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden; es bedarf vielmehr einer Prüfung des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil D-3749/2020 E. 5.3 m.H.). 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, obwohl seine sexuelle Orientierung im Dorf und bei seiner Familie bekannt war. Ebenso wenig war er seitens der Behörden einer Verfolgung ausgesetzt (vgl. Akte 14/15, F90) oder brachte er konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine solche zu befürchten hätte. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er die Möglichkeit hätte, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort erneut Problemen - namentlich durch die Brüder seines Vaters oder «Freunde» respektive Nachbarn - begegnen oder solche befürchten sollte. Er ist ein erwachsener Mann, der einmal mehrere Monate in Gambia gearbeitet hat und zwischenzeitlich seit mehreren Jahren im Ausland lebt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb er gezwungen wäre, zu seiner Familie respektive in sein Heimatdorf zurückzukehren. Auf die Frage, warum er sein Elternhaus respektive Dorf nicht verlassen habe, gab er lediglich an, er habe zu diesem Zeitpunkt seine Familie - insbesondere die Mutter - nicht verlassen können (vgl. Akte 14/15, F93 f.). Auch sein Hinweis, er könne auch in einer Grossstadt nicht offen homosexuell leben, da es «sowas dort nicht (gebe), man gehe nicht irgendwohin und lebe so» (vgl. Akte 14/15 F71), ist sehr unkonkret und wenig aussagekräftig. Damit ist offensichtlich nicht dargetan, dass er nicht an einen anderen Ort innerhalb Guineas hätte ziehen können. 7.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - bei Wahrunterstellung - als nicht asylrelevant. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In einem jüngeren Urteil hat der EGMR zwar bestätigt, dass von homosexuellen Personen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie ihre sexuelle Orientierung verbergen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. November 2024, No. 56390/21, §49). Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, kann indessen nicht davon ausgegangen werden, homosexuellen Personen drohe in Guinea systematisch eine Verfolgung (vgl. dazu E. 7.2). Es gelingt dem Beschwerdeführer daher nicht, ein «real risk» darzutun, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2, D-7541/2024 vom 25. Januar 2025 E. 8.3.2 und E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3.4, je m.w.H.). 9.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein weitgehend gesunder junger Mann, der vor der Ausreise sowohl auf den Feldern seiner Mutter als auch in Gambia gearbeitet hat (vgl. Akte 14/15, F8 ff., F38 und F41). Angesichts dieser beruflichen Erfahrungen kann angenommen werden, dass es ihm auch in Zukunft möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem steht er mit einem Freund aus Guinea in Kontakt und hat nach der Ausreise mit seiner Mutter telefoniert (vgl. Akte 14/15, F14 f. und F61), weshalb davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sollte er tatsächlich- wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - von seiner Familie verstossen worden sein, hat er die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. 9.3.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4 .Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: