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E-825/2025

E-825/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) 2010 respektive am (…) 2009 geboren und Staatsangehöriger von Guinea zu sein. B. Gemäss EURODAC-Treffer vom (…) 2024 war der Beschwerdeführer am (…) 2024 in Lampedusa, Italien aufgegriffen worden. Auf Anfrage des SEM teilten die italienischen Behörden am 17. Oktober 2024 mit, dass der Be- schwerdeführer wegen des illegalen Grenzübertritts («illegal border cros- sing») und mit Geburtsdatum vom (…) 2010 respektive (…) 2008 registriert worden sei. C. Mit Begleitschreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. Juli 2024 wurde ein Arztbericht zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Rachenabstrich vorgenommen worden sei, dessen Ergebnis ohne Befund ausgefallen sei. D. Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2024 ging beim SEM eine medizini- sche Dokumentation des Bundesasylzentrums B._______ vom 2. Oktober 2024 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Hautsal- ben verabreicht worden seien. E. Am 8. Oktober 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit einer Rechtsvertretung/Vertrau- ensperson statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem Geburtsda- tum vom (…) 2009 fest. Weiter trug er vor, seine Eltern und zwei jüngere Geschwister würden in C._______, Guinea leben. Der Beschwerdeführer reichte dabei eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. F. Am 22. Oktober 2024 wurde ein Gutachten zur Altersschätzung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______ erstellt.

E-825/2025 Seite 3 G. Das SEM stellte mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 dem Beschwerde- führer die anonymisierte Form dieses Gutachtens zu und teilte ihm mit, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) auf den (…) 2006 anzupassen. Dazu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und räumte ihm dazu eine Frist bis zum 31. Oktober 2024 zur Stellungnahme ein. H. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Altersgutachten und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. Er hielt an seinem Geburtsdatum vom (…) 2009 fest. I. Mit Verfügung vom 7. November 2024 – der Rechtsvertretung am Folgetag eröffnet – verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (…) 2006 festgelegt und dieser Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dem Beschwerdeführer wurden die zugrundeliegenden Akten ausgehändigt. Gegen diese Verfügung ist keine Beschwerde erhoben worden. J. Am 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. K. Am 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asyl- gründen angehört. Dazu trug er vor, er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Danach habe er als Händler in der Stadt (…) und Kleinig- keiten verkauft. Mit dem Erlös habe er seine Ausreise aus Guinea am 17. August 2023 finanziert. Anschliessend habe er in Algerien und Tunesien gearbeitet und seine Weiterreise nach Europa finanziert. Er habe mit seinem Vater, welcher als (…) («[…]») tätig gewesen sei, Prob- leme gehabt. Weil der Beschwerdeführer nicht denselben Beruf wie sein Vater habe ausüben wollen, habe der Vater nach seinem Leben getrachtet. Sein Vater habe ihn mehrmals geschlagen und ihm angedroht, ihn zu töten. Er habe auch mit seinen Nachbarn Schwierigkeiten gehabt; diese hätten ihn nicht gemocht wegen der Tätigkeit, die sein Vater ausgeübt habe. Er

E-825/2025 Seite 4 habe nicht zur Polizei gehen können, weil diese nach Geld gefragt hätten. Er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil er nicht wisse, ob er seine schulische Bildung fortsetzen könne. Zudem befürchte er, vom Vater getö- tet zu werden. L. Am 28. Januar 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Januar 2025. M. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. N. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom

29. Januar 2025 im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). P. Am 10. Februar 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea angefochten. Die Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ablauf der Be- schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet.

E. 4.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, der Grundsatz der Nicht- rückschiebung gemäss Art. 5 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E-825/2025 Seite 6 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Guinea sei 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert und die Wieder- wahl für eine dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Bei Demonstrationen rund um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsident- schaftswahlen im Oktober 2020 habe es mehrere Tote und Verletzte gege- ben. Am 5. September 2021 habe ein Militärputsch zur Verhaftung von Prä- sident Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität, die durch die jüngsten Ereignisse in Guinea gekennzeichnet sei, liege in Gui- nea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet be- zeichnet werden müsste. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Der Beschwer- deführer sei jung und gesund. Er verfüge über eine schulische Ausbildung und habe auch mehrere Jahre Berufserfahrung. In Guinea habe er als Händler gearbeitet, womit er seine Mutter finanziell unterstützt und seine Ausreise finanziert habe. Zudem habe er in Algerien und Tunesien (…) ge- arbeitet und damit seinen Lebensunterhalt und seine Weiterreise finanziert. Bei einer Rückkehr nach Guinea sollte es ihm möglich sein, mit dieser Be- rufserfahrung wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem verfüge er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Mutter und seinem Schulfreund, mit denen er in Kontakt stehe. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers seien auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird insbesondere vorgetragen, das Eidgenössi- sche Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das deut- sche Auswärtige Amt würden die Lage in Guinea als von sozialen und po- litischen Spannungen geprägt beschreiben. Eine rasche Verschlechterung der dortigen Lage sei möglich. Die Kriminalitätsrate sei hoch. Aufgrund der sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage komme es in Conakry, aber auch im Landesinnern, immer wieder zu spontanen Demonstrationen,

E-825/2025 Seite 7 Vandalismus oder Strassenblockaden. Proteste hätten in der Vergangen- heit zu Todesopfern und Verletzten geführt.

Der Beschwerdeführer als ältester Sohn seiner Familie müsse das Ge- schäft seines Vaters übernehmen; als Sohn könne er seinem Vater nicht widersprechen. Durch die Weigerung, die Tätigkeit als «(…)» auszuüben, habe der Beschwerdeführer seinen Vater in der Öffentlichkeit blossgestellt; dessen Glaubwürdigkeit als (…) und dadurch seine Einkommensquelle, seien beschädigt worden. Der Beschwerdeführer sei schutzlos seinem Va- ter ausgesetzt gewesen. Weder seine Mutter noch der Nachbar oder die Polizei hätten ihm helfen können. Für einen jungen Mann ohne Unterstüt- zung seiner Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufserfahrung sei es unmöglich, sich eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwer- deführer habe keine Berufsausbildung und keinen Kontakt zur Familie; seine Mutter könne er nur heimlich, über einen Bekannten, kontaktieren. Er brauche eine professionelle Unterstützung, um einen Einstieg ins Be- rufsleben zu schaffen und psychologische Hilfe, um die Traumata zu ver- arbeiten. Eine solche stehe ihm in Guinea nicht zur Verfügung. Er habe in sklavenhaften Verhältnissen in Algerien gearbeitet, um die Reise nach Eu- ropa zu finanzieren. Sein Freund sei bei der Überquerung des Mittelmee- res gestorben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea hätte gravierende, negative Folgen für seine Gesundheit.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-825/2025 Seite 8 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grund- satz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es be- stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Ge- sagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. In der Beschwerde wird zwar auf politische und soziale Spannungen und auf Berichte des EDA und des deutschen Auswärtigen Amtes verwiesen. Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer konkrete Rückschlüsse aus diesen Berichten für seine persönliche Situation zieht. Bei der Angabe, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich gegen die Behelligungen seitens seines Vaters zur Wehr zu setzen, handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Das SEM hat in der ange- fochtenen Verfügung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bei Problemen mit Drittpersonen, wie seinem Vater, um staatlichen Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr gesetzt zu haben und keinen entsprechenden staatlichen Schutz erhalten zu haben. In der Be- schwerde werden keine stichhaltigen Argumente gegen die Argumentation des SEM zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Guinea vorge- tragen.

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E. 5.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2, mit weiteren Verweisen auf: E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1 u.a.m.).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wird in seine ursprüngliche Heimatgegend in C._______ im Osten Guineas zu seiner Familie zurückkehren können. Er hat mehrere Jahre lang die Schule besucht und hat mit seiner Erwerbstä- tigkeit als Händler seine Ausreise aus dem Heimatland finanzieren können. Auch in Algerien und Tunesien soll er einer Arbeit nachgegangen sein (vgl. SEM-Akte […]-37, Antworten 34 ff. und 50/51), auch wenn diese Tätigkei- ten gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 unten) in pre- kären Verhältnissen ausgeführt worden sein sollen.

E. 5.3.4 Aus seinen Aussagen in den Anhörungen und den übrigen Akten er- geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie (Mutter und Ge- schwister) ihn nicht wiederaufnehmen sollte. Der Beschwerdeführer ver- fügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter (vgl. SEM-Akte 37, Antworten 25 ff.). Sollte er eine Rückkehr zu seiner Familie wegen den persönlichen Problemen mit seinem Vater nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich in einer anderen Gegend seines Heimatstaates niederzulassen. Der in der Beschwerde bloss behauptete Umstand, dass der Beschwerde- führer professionelle Unterstützung und psychologische Hilfe benötige, um den Einstieg ins berufliche Leben zu schaffen und seine Traumata zu

E-825/2025 Seite 10 verarbeiten (vgl. S. 3 unten), genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig- keit – abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)

E-825/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-825/2025 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2010 respektive am (...) 2009 geboren und Staatsangehöriger von Guinea zu sein. B. Gemäss EURODAC-Treffer vom (...) 2024 war der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Lampedusa, Italien aufgegriffen worden. Auf Anfrage des SEM teilten die italienischen Behörden am 17. Oktober 2024 mit, dass der Beschwerdeführer wegen des illegalen Grenzübertritts («illegal border crossing») und mit Geburtsdatum vom (...) 2010 respektive (...) 2008 registriert worden sei. C. Mit Begleitschreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. Juli 2024 wurde ein Arztbericht zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Rachenabstrich vorgenommen worden sei, dessen Ergebnis ohne Befund ausgefallen sei. D. Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2024 ging beim SEM eine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums B._______ vom 2. Oktober 2024 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Hautsalben verabreicht worden seien. E. Am 8. Oktober 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit einer Rechtsvertretung/Vertrauensperson statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem Geburtsdatum vom (...) 2009 fest. Weiter trug er vor, seine Eltern und zwei jüngere Geschwister würden in C._______, Guinea leben. Der Beschwerdeführer reichte dabei eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. F. Am 22. Oktober 2024 wurde ein Gutachten zur Altersschätzung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______ erstellt. G. Das SEM stellte mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer die anonymisierte Form dieses Gutachtens zu und teilte ihm mit, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 anzupassen. Dazu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und räumte ihm dazu eine Frist bis zum 31. Oktober 2024 zur Stellungnahme ein. H. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Altersgutachten und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. Er hielt an seinem Geburtsdatum vom (...) 2009 fest. I. Mit Verfügung vom 7. November 2024 - der Rechtsvertretung am Folgetag eröffnet - verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) 2006 festgelegt und dieser Eintrag werde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dem Beschwerdeführer wurden die zugrundeliegenden Akten ausgehändigt. Gegen diese Verfügung ist keine Beschwerde erhoben worden. J. Am 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. K. Am 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dazu trug er vor, er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Danach habe er als Händler in der Stadt (...) und Kleinigkeiten verkauft. Mit dem Erlös habe er seine Ausreise aus Guinea am 17. August 2023 finanziert. Anschliessend habe er in Algerien und Tunesien gearbeitet und seine Weiterreise nach Europa finanziert. Er habe mit seinem Vater, welcher als (...) («[...]») tätig gewesen sei, Probleme gehabt. Weil der Beschwerdeführer nicht denselben Beruf wie sein Vater habe ausüben wollen, habe der Vater nach seinem Leben getrachtet. Sein Vater habe ihn mehrmals geschlagen und ihm angedroht, ihn zu töten. Er habe auch mit seinen Nachbarn Schwierigkeiten gehabt; diese hätten ihn nicht gemocht wegen der Tätigkeit, die sein Vater ausgeübt habe. Er habe nicht zur Polizei gehen können, weil diese nach Geld gefragt hätten. Er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil er nicht wisse, ob er seine schulische Bildung fortsetzen könne. Zudem befürchte er, vom Vater getötet zu werden. L. Am 28. Januar 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Januar 2025. M. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. N. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. Januar 2025 im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). P. Am 10. Februar 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Guinea sei 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert und die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Bei Demonstrationen rund um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben. Am 5. September 2021 habe ein Militärputsch zur Verhaftung von Präsident Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität, die durch die jüngsten Ereignisse in Guinea gekennzeichnet sei, liege in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er verfüge über eine schulische Ausbildung und habe auch mehrere Jahre Berufserfahrung. In Guinea habe er als Händler gearbeitet, womit er seine Mutter finanziell unterstützt und seine Ausreise finanziert habe. Zudem habe er in Algerien und Tunesien (...) gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt und seine Weiterreise finanziert. Bei einer Rückkehr nach Guinea sollte es ihm möglich sein, mit dieser Berufserfahrung wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem verfüge er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Mutter und seinem Schulfreund, mit denen er in Kontakt stehe. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers seien auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird insbesondere vorgetragen, das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das deutsche Auswärtige Amt würden die Lage in Guinea als von sozialen und politischen Spannungen geprägt beschreiben. Eine rasche Verschlechterung der dortigen Lage sei möglich. Die Kriminalitätsrate sei hoch. Aufgrund der sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage komme es in Conakry, aber auch im Landesinnern, immer wieder zu spontanen Demonstrationen, Vandalismus oder Strassenblockaden. Proteste hätten in der Vergangenheit zu Todesopfern und Verletzten geführt. Der Beschwerdeführer als ältester Sohn seiner Familie müsse das Geschäft seines Vaters übernehmen; als Sohn könne er seinem Vater nicht widersprechen. Durch die Weigerung, die Tätigkeit als «(...)» auszuüben, habe der Beschwerdeführer seinen Vater in der Öffentlichkeit blossgestellt; dessen Glaubwürdigkeit als (...) und dadurch seine Einkommensquelle, seien beschädigt worden. Der Beschwerdeführer sei schutzlos seinem Vater ausgesetzt gewesen. Weder seine Mutter noch der Nachbar oder die Polizei hätten ihm helfen können. Für einen jungen Mann ohne Unterstützung seiner Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufserfahrung sei es unmöglich, sich eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung und keinen Kontakt zur Familie; seine Mutter könne er nur heimlich, über einen Bekannten, kontaktieren. Er brauche eine professionelle Unterstützung, um einen Einstieg ins Berufsleben zu schaffen und psychologische Hilfe, um die Traumata zu verarbeiten. Eine solche stehe ihm in Guinea nicht zur Verfügung. Er habe in sklavenhaften Verhältnissen in Algerien gearbeitet, um die Reise nach Europa zu finanzieren. Sein Freund sei bei der Überquerung des Mittelmeeres gestorben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea hätte gravierende, negative Folgen für seine Gesundheit. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. In der Beschwerde wird zwar auf politische und soziale Spannungen und auf Berichte des EDA und des deutschen Auswärtigen Amtes verwiesen. Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer konkrete Rückschlüsse aus diesen Berichten für seine persönliche Situation zieht. Bei der Angabe, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich gegen die Behelligungen seitens seines Vaters zur Wehr zu setzen, handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bei Problemen mit Drittpersonen, wie seinem Vater, um staatlichen Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr gesetzt zu haben und keinen entsprechenden staatlichen Schutz erhalten zu haben. In der Beschwerde werden keine stichhaltigen Argumente gegen die Argumentation des SEM zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Guinea vorgetragen. 5.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2, mit weiteren Verweisen auf: E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1 u.a.m.). 5.3.3 Der Beschwerdeführer wird in seine ursprüngliche Heimatgegend in C._______ im Osten Guineas zu seiner Familie zurückkehren können. Er hat mehrere Jahre lang die Schule besucht und hat mit seiner Erwerbstätigkeit als Händler seine Ausreise aus dem Heimatland finanzieren können. Auch in Algerien und Tunesien soll er einer Arbeit nachgegangen sein (vgl. SEM-Akte [...]-37, Antworten 34 ff. und 50/51), auch wenn diese Tätigkeiten gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 unten) in prekären Verhältnissen ausgeführt worden sein sollen. 5.3.4 Aus seinen Aussagen in den Anhörungen und den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie (Mutter und Geschwister) ihn nicht wiederaufnehmen sollte. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter (vgl. SEM-Akte 37, Antworten 25 ff.). Sollte er eine Rückkehr zu seiner Familie wegen den persönlichen Problemen mit seinem Vater nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich in einer anderen Gegend seines Heimatstaates niederzulassen. Der in der Beschwerde bloss behauptete Umstand, dass der Beschwerde-führer professionelle Unterstützung und psychologische Hilfe benötige, um den Einstieg ins berufliche Leben zu schaffen und seine Traumata zu verarbeiten (vgl. S. 3 unten), genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: