Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Peul – suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 6. Januar 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] un- begleiteter Minderjähriger [UMA]) und am 14. April 2023 zu seinen Asyl- gründen nach Art. 29 AsylG angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Conakry geboren, wo seine Eltern und Geschwister bis heute wohnhaft seien. Ab einem Alter von zwölf oder dreizehn Jahren bis zu sei- ner Ausreise habe er wegen Unruhen in Conakry bei seinem Onkel väter- licherseits in der Stadt Kankan (Stadtviertel Dalako) gelebt. Er habe sich mit ihm nicht gut verstanden und seine Frau habe sich am Beschwerdefüh- rer sexuell vergriffen. Im Weiteren gebe es in Kankan zwischen den ethni- schen Malinke (Mehrheit) und den wenigen ethnischen Peul stetig Ausei- nandersetzungen beziehungsweise in seiner Heimat herrschten ethnische Konflikte und Probleme zwischen den Behörden und der Bevölkerung. Er selbst sei in der Schule beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur siebten oder achten Klasse be- sucht und sei ab und zu Mototaxi gefahren. Sein Ausreisedatum kenne er nicht. Er sei über Mali nach Algerien, Tunesien und Italien gelangt und am
17. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. C. Das am 27. Februar 2023 vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter von 16 Jahren zwar im Grenzbereich liege, aber mit den erhobenen Befunden vereinbar sei. D. Das zunächst vom SEM eröffnete Dublin Verfahren wurde am 16. März 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröff- net.
D-5083/2023 Seite 3 E. Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 20. April 2023 dem erweiterten Verfahren zu. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2022 vom SEM das rechtliche Gehör betreffend Mitwirkungspflicht (Kontaktdaten Eltern und Onkel, Be- ziehungsnetz in Guinea) und Rückkehr nach Guinea (rocCONAKRY) ge- währt, wozu sich die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 19. Juni 2023 vernehmen liess. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Guinea brachte sie Vor- behalte betreffend Kindeswohl an (Notwendigkeit weiterer Abklärungen). G. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz setzte mit Entscheid vom
23. Mai 2023 eine Vertrauensperson für den Beschwerdeführer ein und er- suchte gleichzeitig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz um Prüfung einer Beistandschaft. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom SEM vom 6. Juli 2023 aufgefordert, allfällige ärztliche Berichte einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 20. Juli 2023 nach (Bericht der Hausärztin vom
13. Juli 2023, Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Gastritis, Schlafstörungen, Verdacht auf Reizdarm). I. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei- sung der Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig ersuchte er in verfahrensrecht-
D-5083/2023 Seite 4 licher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (in der Person der Rechtsvertretung) und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen der vorinstanzliche Entscheid (in Kopie) samt Sen- dungsverfolgung, eine Fürsorgebestätigung, die Kostennote der Rechts- vertretung und ein Kurz-Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Luzern/Obwalden/Nidwalden vom 19. September 2023 bei. K. Am 21. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 28. September 2023 stellte der Beschwerdeführer im We- sentlichen einen medizinischen Austrittsbericht in Aussicht und reichte den KJP Abschlussbericht vom 12. Oktober 2023 am 25. Oktober 2023 ein. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-5083/2023 Seite 5 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhob im Hauptantrag die formelle Rüge, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe ein unrichtiger und unvollstän- diger Sachverhalt vorgelegen. Die Vorinstanz habe eine vor dem Entscheid aufgegleiste jugendpsychiatrische Abklärung gemäss Arztbericht vom
13. Juli 2023 nicht abgewartet und der Beschwerdeführer habe beim SEM unwahre Angaben gemacht (Beschwerde, Ziff. 3.2 ff. und 4.2).
E. 3.2 Es ergibt sich aus den Akten, wie auch grundsätzlich aus den Be- schwerdeausführungen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rechts- genüglich festgestellt worden und er ist auch im aktuellen Zeitpunkt voll- ständig erstellt. So hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere auch den von ihm zitierten Arztbericht der Hausärztin vom 13. Juli 2023, in ihrer Einschätzung berücksichtigt und gebührend gewürdigt. Entgegen der Beschwerde hätte dieser die Vorin- stanz nicht dazu hätte veranlassen müssen, allfällige weitere medizinische Berichte abzuwarten (Beschwerde, Ziff. 4.2.2; A44/2, A45/7, vorinstanzli- cher [vi] Entscheid Ziff. III/2). Nebst den von der Hausärztin gestellten Di- agnosen (PTBS, Schlafstörungen, Gastritis, Verdacht auf Reizdarm/Colitis, Boostrix Polio Impfung) wurde hinsichtlich psychischer Beschwerden ein- zig festgehalten, der Beschwerdeführer wünsche eine Psychotherapie, um die erlebten Sachen, über die er «nicht gross sprechen wolle», vergessen zu können (A45/7). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in ihren nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen – insbesondere hinsichtlich Wegweisungsvollzugs (vi-Entscheid Ziff. III/2) – hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen keine Notwendigkeit bestand, weitere medizinische Unterlagen abzuwarten.
D-5083/2023 Seite 6 Aus dem Kurzbericht vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 3) geht hauptsächlich eine psychische Kompensation infolge der Eröffnung des negativen Asylentscheids hervor, weswegen nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu schliessen ist (vgl. auch nach- stehende E. 6.2). Alsdann brachte der Beschwerdeführer in der Be- schwerde neu vor, bisher die Unwahrheit über seinen Ausreisegrund aus dem Heimatstaat erzählt zu haben (Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.). Seine vorhe- rigen falschen Angaben können jedoch nicht der Vorinstanz angelastet werden. Ferner führt ein Hinweis auf die blosse Möglichkeit allfälliger asyl- relevanter Angaben des Beschwerdeführers in einem späteren Zeitpunkt nicht ohne Weiteres zur Einräumung eines zusätzlichen beziehungsweise ergänzenden rechtlichen Gehörs oder zu einem Anspruch auf eine Be- schwerdeergänzung oder gar zur Notwendigkeit weiterer Abklärungen des Sachverhaltes. Es ist auch im Zeitpunkt des Urteils und in Kenntnis des medizinischen Kurzberichts vom 19. September 2023 sowie des Ab- schlussberichts vom 12. Oktober 2023 weiterhin von einem erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb auch der weitere, in Aussicht gestellte Bericht betreffend Auskunft (Wohlbefinden) der Jugendeinrichtung KOM- PASS, in der sich der Beschwerdeführer aktuell aufhält, nicht abgewartet werden muss (act. 4).
In den Beschwerdeausführungen bleibt zu Recht unbestritten, dass die Mit- wirkungspflicht auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer gilt (Beschwerde, Ziff. 4.2, insbesondere Ziff. 4.2.3). Die aufgeworfene Frage der Auswirkung einer möglichen PTBS auf das Aus- sageverhalten als Erklärungsversuch für eine ungenügende oder fehlende Mitwirkung beziehungsweise der Hinweis auf BVGE D-4037/2013 E. 6.2.3 ist – entgegen der Beschwerde – vorliegend unbehelflich beziehungsweise nicht relevant. Einerseits kann ein Arztbericht eine psychische Störung be- ziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren ge- naue Ursache (vgl. Urteile des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 5.3 und E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Anderer- seits wurden gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz gar keine asylrelevanten Angaben vorgebracht. Die vorinstanz- liche Verfügung beruht vorliegend weder auf einer (aufgrund der gemach- ten Angaben des Beschwerdeführers) unrichtigen noch einer unvollständi- gen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) zur Asylrelevanz (E. 6), wie auch zur Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 10.3) zu verweisen.
D-5083/2023 Seite 7
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So mangle es den von ihm geschilderten Verhalten des Onkels, seiner Frau und von Lehrpersonen ihm gegenüber nicht nur für sich an flüchtlingsrechtlicher Re- levanz, sondern der Beschwerdeführer habe auch nicht alles Zumutbare unternommen, um vor diesen Personen Schutz zu erhalten. Die Begrün- dung, ihm hätte ohnehin niemand geglaubt, vermöge den Verzicht auf zu- mindest einen Versuch, in seiner Heimat um Hilfe zu ersuchen, nicht aus- reichend zu begründen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlings- rechtlichen Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, wenn auch ein diesbezüglicher Vorbehalt anzubringen sei (vage, substanzlose Angaben betreffend Aufenthalt beim Onkel und seiner Frau). Im Weiteren vermöchten die geschilderten Vorfälle (Beleidigung, Be- schimpfung, Schläge in der Schule) wegen seiner Ethnie mangels Kollek- tivverfolgung, auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Spannun- gen zwischen den ethnischen Volksgruppen Malinke und Peul, nicht die
D-5083/2023 Seite 8 Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geschilderten Probleme zwi- schen den Behörden und der Bevölkerung Guineas würden ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers dar- stellen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde neu geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsre- levanten Verfolgungsgründe geltend gemacht. Er habe mit den heimatli- chen Behörden nie irgendwelche asylbeachtlichen Probleme gehabt, auch nicht aufgrund seiner Ethnie. Vielmehr habe er gemäss seinen (damaligen) Angaben Guinea aufgrund innerfamiliärer Probleme verlassen. Jedoch sei es nach der Eröffnung des negativen Asylentscheides in der Nacht vom 6./7. September 2023 zu einer Eskalation mit polizeilicher Intervention ge- kommen und der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Abklärung ins Spital Schwyz beziehungsweise in die Luzerner KJP (Akut- und Intensiv- station; AKIS) überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im bishe- rigen Verfahren keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht, die Probleme mit dem Onkel und dessen Ehefrau seien vorgeschoben und es sei von traumatisierenden Erlebnissen auszugehen. Ein Gespräch vom 15. Sep- tember 2023 mit der Rechtsvertretung habe aufgrund des instabilen Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vertieft geführt werden können. Der Beschwerdeführer sei am 18. September 2023 aus der AKIS entlassen worden. Die neuen Vorbringen würden durch den Kurz-Bericht der KJP Luzern/Obwalden/Nidwalden vom 19. September 2023 gestützt. Gemäss Angaben des zuständigen Assistenzarztes habe der Beschwerde- führer nun «angefangen», über die wahren Gründe seiner Ausreise aus Guinea zu sprechen, welche im Rahmen einer Anamnese in einen noch zu erstellenden Bericht aufgenommen werden würden. Hinsichtlich der Mit- wirkungspflicht sei zu beachten, dass von Beginn weg der Verdacht auf eine PTBS bestanden habe, der sich erhärtet habe und bei der Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen berücksichtigt werden müsse (Aussageverhal- ten). Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Sachver- halt, über den der Beschwerdeführer noch nicht gesprochen habe, doch noch flüchtlingsrechtlich relevant sei (Eventualantrag), weshalb eine er- gänzende Beschwerdeeingabe im Falle der Abweisung des Hauptantrages in einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werde.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird explizit eingeräumt, die Vorinstanz habe die (bisherigen) Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert (Beschwerde,
D-5083/2023 Seite 9 Ziff. 3.1; vorstehend Erwägung [E.] 4.2). Die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers wurde zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewie- sen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die E. 5.1 und 5.2 hier- vor verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift bestäti- gen damit die Einschätzung der Vorinstanz. Jedoch weist die Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers auf ein allfälliges späteres Vorbringen ei- ner zwar aktuell noch unbekannten, aber allenfalls später noch darzule- genden, flüchtlingsrechtlich relevanten Tatsache hin (Beschwerde, «Even- tualiter», Ziff. 4.2.4). Auf dieses Novum ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers beruht auf einer psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers nach Eröffnung des negativen Asylentscheids mit Blick auf den Wegweisungsvollzug, woraufhin der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – neu vorbrachte, bisher die Unwahrheit über seinen Ausreisegrund aus dem Heimatstaat erzählt zu haben (Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.; vgl. auch E. 3.2). In der Beschwerde wurden jedoch keinerlei Angaben gemacht, worum es sich bei den möglichen anderen beziehungsweise neuen Gründen handeln könnte, und es überzeugt nicht, das fehlende Wissen über diese mit einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären zu wollen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit, seiner Substantiierungspflicht im Grundsatz nachzukommen und – selbst bei instabilem Gesundheitszustand zumindest in grundlegenden Umrissen
– Angaben zum (angeblich wahren) Ausreisegrund zu machen. So wurde er am 18. September 2023 mit der Empfehlung einer weiterführenden, ambulanten psychiatrischen Behandlung aus der Klinik entlassen (Beschwerdebeilage 3; act. 4 ), weshalb im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2023, von einer gewissen Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden darf. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er in der Beschwerde der Substantiierungspflicht zumindest im Ansatz nachkommt. Jedoch ergeben sich weder aus der Eingabe vom 25. Oktober 2023, aus dem Kurz-Bericht vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 3) noch aus dem Abschlussbericht vom 12. Oktober 2023 (act. 4) hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf allfällige Asylgründe des Beschwerdeführers. Auch wird darin nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese zumindest ansatzweise zu nennen. Der Beschwerdeführer kann daher aus den Ausführungen zum Eventualantrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse, nicht näher substantiierte Möglichkeit des Bestehens von Asylgründen vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
D-5083/2023 Seite 10
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist der Eventualantrag (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; die Gewährung von Asyl) abzuweisen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
D-5083/2023 Seite 11 Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen der Kinderrechtskon- vention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Krite- rien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und – fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten min- derjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem
D-5083/2023 Seite 12 Familienmitglied, einem Vormund oder – wo dies nicht möglich ist – einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat etc.) können aber auch erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Die objektive Lageeinschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen, ge- mäss welcher in Guinea trotz der volatilen Lage nicht davon auszugehen ist, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet sind (vgl. Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3). Der Wegweisungsvollzug ist des- halb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 10.3.1 Mit Blick auf das Kindeswohl ergeben sich keine Hinweise darauf, die individuelle Zumutbarkeit stünde einem Wegweisungsvollzug entge- gen. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu ei- ner anderen Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich auch hierzu hauptsächlich in einer Wiederholung der Rüge eines zur Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend erstellten Sachverhaltes (vgl. vor- stehend E. 3 und nachstehend E. 10.3.3).
Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die selbständige Reise des Be- schwerdeführers von Guinea in die Schweiz eine hohe Eigenständigkeit aufzeigt, was aber - entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht unbedingt damit gleichzusetzen ist, er könne in Guinea ganz alleine und ohne Unterstützung zurechtkommen (Beschwerde, S. 11). So hat der Be- schwerdeführer zu seinen Eltern eine gute Beziehung, seine Geschwister leben ebenfalls bei den Eltern und er steht mit der Mutter in Kontakt. Bei der Ausreise wurde er von der Familie beziehungsweise seiner Mutter fi- nanziell unterstützt und es darf angenommen werden, dass der Beschwer- deführer auch bei einer Rückkehr nach Guinea weiterhin auf eine familiäre Unterstützung zählen kann (A28/19, F42 ff., A28/19, F10, F26 ff., F106; A14/9, S. 5). Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen jugendlichen Al- ters, seines Schulbesuchs und der bereits vorhandenen beruflichen Erfah- rung als Taxifahrer darf insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen
D-5083/2023 Seite 13 werden, zumal er bereits früher einmal selbständig zur an Guinea angren- zenden Elfenbeinküste reiste (A28/19, F89 ff.). Er wuchs in seinem Hei- matstaat auf, war – abgesehen von genannter Reise zur Elfenbeinküste – noch nie zuvor im Ausland und ist erst seit rund zehn Monaten in der Schweiz (A14/9). Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und auch problemlos wieder an bestehende Beziehungen (welche er aufrechterhalten hat) anknüpfen sowie sich im Heimatstaat wie- dereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist unter diesen genann- ten Aspekten nicht erkennbar. Das Asylverfahren in der Schweiz kann als- dann weder dazu dienen, ein allfällig im Heimatstaat erlittenes Leid wieder- gutzumachen, noch Kindern aus ärmeren Verhältnissen eines anderen Landes eine Ausbildung zu verschaffen (A28/19, F186 f.: «Alle Kinder aus reichen Familien machen ihre Ausbildung im Ausland oder besuchen Schu- len im Ausland»; act. 4: mutmasslicher sexueller Übergriff im Heimatstaat).
E. 10.3.2 Die vorgebrachten Zweifel und Vorbehalte an den Unterstützungs- möglichkeiten von rocCONAKRY sind entgegen der Behauptung in der Be- schwerde unbegründet (A41/6; Beschwerde, S. 11 f). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (vi-Entscheid III/2, S. 7 f.), aber auch auf vorstehende E. 10.1 verwiesen werden. Demgemäss mussten insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Rückkehrmodalitäten des Beschwer- deführers mit rocCONAKRY im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzli- chen Verfügung noch nicht konkret feststehen.
E. 10.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Selbst wenn der minderjäh- rige Beschwerdeführer unter gesundheitlichen beziehungsweise psychi- schen Belastungen leidet (vgl. Sachverhalt H und L), ist nicht ersichtlich,
D-5083/2023 Seite 14 sie seien derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Sodann ist von der grundsätz- lichen Behandelbarkeit der Probleme in Guinea auszugehen, auch wenn eine solche nicht dem hohen Standard der Schweiz entspricht und insbe- sondere von den Patienten in der Regel auch selbst finanziell getragen werden muss (vgl. Urteil E-1985/2023 E. 7.3.7 des Bundesverwaltungsge- richtes vom 6. Juni 2023). Auch hier darf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers angenommen werden, welche ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert hat. Allfälligen erneuten, akuten, psychischen Prob- lemen oder fremdgefährdenden Tendenzen wären durch geeignete Mass- nahmen – falls nötig auch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten – Rechnung zu tragen, dadurch wird jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges begründet. Es ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen An- trag auf Gewährung individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
Demgemäss kann der Beschwerdeführer aus dem Kurz-Bericht vom
19. September 2023 beziehungsweise dem Abschlussbericht vom 12. Ok- tober 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage 3; Di- agnosen: PTBS, Anpassungsstörungen, ernsthafte soziale Beeinträchti- gung; Zuweisungsgrund: fremdaggressives Verhalten und Desorientierung nach Erhalt eines negativen Asylentscheids). Vor diesem Hintergrund be- steht (auch) auf Beschwerdeebene keine Notwendigkeit, weitere medizini- sche Berichte, wie einen in Aussicht gestellten weiteren Arztbericht (act. 3) abzuwarten.
E. 10.4 Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dem er bei seiner Rückkehr auch übergeben wer- den kann (insbesondere der Mutter). Zudem kann den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatstaat Rechnung getragen werden. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich.
E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5083/2023 Seite 15 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.
E. 14.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5083/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5083/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Peul - suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 6. Januar 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minderjähriger [UMA]) und am 14. April 2023 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Conakry geboren, wo seine Eltern und Geschwister bis heute wohnhaft seien. Ab einem Alter von zwölf oder dreizehn Jahren bis zu seiner Ausreise habe er wegen Unruhen in Conakry bei seinem Onkel väterlicherseits in der Stadt Kankan (Stadtviertel Dalako) gelebt. Er habe sich mit ihm nicht gut verstanden und seine Frau habe sich am Beschwerdeführer sexuell vergriffen. Im Weiteren gebe es in Kankan zwischen den ethnischen Malinke (Mehrheit) und den wenigen ethnischen Peul stetig Auseinandersetzungen beziehungsweise in seiner Heimat herrschten ethnische Konflikte und Probleme zwischen den Behörden und der Bevölkerung. Er selbst sei in der Schule beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur siebten oder achten Klasse besucht und sei ab und zu Mototaxi gefahren. Sein Ausreisedatum kenne er nicht. Er sei über Mali nach Algerien, Tunesien und Italien gelangt und am 17. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. C. Das am 27. Februar 2023 vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter von 16 Jahren zwar im Grenzbereich liege, aber mit den erhobenen Befunden vereinbar sei. D. Das zunächst vom SEM eröffnete Dublin Verfahren wurde am 16. März 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. E. Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 20. April 2023 dem erweiterten Verfahren zu. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2022 vom SEM das rechtliche Gehör betreffend Mitwirkungspflicht (Kontaktdaten Eltern und Onkel, Beziehungsnetz in Guinea) und Rückkehr nach Guinea (rocCONAKRY) gewährt, wozu sich die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 19. Juni 2023 vernehmen liess. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Guinea brachte sie Vorbehalte betreffend Kindeswohl an (Notwendigkeit weiterer Abklärungen). G. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz setzte mit Entscheid vom 23. Mai 2023 eine Vertrauensperson für den Beschwerdeführer ein und ersuchte gleichzeitig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz um Prüfung einer Beistandschaft. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom SEM vom 6. Juli 2023 aufgefordert, allfällige ärztliche Berichte einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 20. Juli 2023 nach (Bericht der Hausärztin vom 13. Juli 2023, Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Gastritis, Schlafstörungen, Verdacht auf Reizdarm). I. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig ersuchte er in verfahrensrecht-licher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (in der Person der Rechtsvertretung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen der vorinstanzliche Entscheid (in Kopie) samt Sendungsverfolgung, eine Fürsorgebestätigung, die Kostennote der Rechtsvertretung und ein Kurz-Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Luzern/Obwalden/Nidwalden vom 19. September 2023 bei. K. Am 21. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 28. September 2023 stellte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen medizinischen Austrittsbericht in Aussicht und reichte den KJP Abschlussbericht vom 12. Oktober 2023 am 25. Oktober 2023 ein. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob im Hauptantrag die formelle Rüge, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt vorgelegen. Die Vorinstanz habe eine vor dem Entscheid aufgegleiste jugendpsychiatrische Abklärung gemäss Arztbericht vom 13. Juli 2023 nicht abgewartet und der Beschwerdeführer habe beim SEM unwahre Angaben gemacht (Beschwerde, Ziff. 3.2 ff. und 4.2). 3.2. Es ergibt sich aus den Akten, wie auch grundsätzlich aus den Beschwerdeausführungen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich festgestellt worden und er ist auch im aktuellen Zeitpunkt vollständig erstellt. So hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere auch den von ihm zitierten Arztbericht der Hausärztin vom 13. Juli 2023, in ihrer Einschätzung berücksichtigt und gebührend gewürdigt. Entgegen der Beschwerde hätte dieser die Vorin-stanz nicht dazu hätte veranlassen müssen, allfällige weitere medizinische Berichte abzuwarten (Beschwerde, Ziff. 4.2.2; A44/2, A45/7, vorinstanzlicher [vi] Entscheid Ziff. III/2). Nebst den von der Hausärztin gestellten Diagnosen (PTBS, Schlafstörungen, Gastritis, Verdacht auf Reizdarm/Colitis, Boostrix Polio Impfung) wurde hinsichtlich psychischer Beschwerden einzig festgehalten, der Beschwerdeführer wünsche eine Psychotherapie, um die erlebten Sachen, über die er «nicht gross sprechen wolle», vergessen zu können (A45/7). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in ihren nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen - insbesondere hinsichtlich Wegweisungsvollzugs (vi-Entscheid Ziff. III/2) - hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen keine Notwendigkeit bestand, weitere medizinische Unterlagen abzuwarten. Aus dem Kurzbericht vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 3) geht hauptsächlich eine psychische Kompensation infolge der Eröffnung des negativen Asylentscheids hervor, weswegen nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu schliessen ist (vgl. auch nachstehende E. 6.2). Alsdann brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vor, bisher die Unwahrheit über seinen Ausreisegrund aus dem Heimatstaat erzählt zu haben (Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.). Seine vorherigen falschen Angaben können jedoch nicht der Vorinstanz angelastet werden. Ferner führt ein Hinweis auf die blosse Möglichkeit allfälliger asylrelevanter Angaben des Beschwerdeführers in einem späteren Zeitpunkt nicht ohne Weiteres zur Einräumung eines zusätzlichen beziehungsweise ergänzenden rechtlichen Gehörs oder zu einem Anspruch auf eine Beschwerdeergänzung oder gar zur Notwendigkeit weiterer Abklärungen des Sachverhaltes. Es ist auch im Zeitpunkt des Urteils und in Kenntnis des medizinischen Kurzberichts vom 19. September 2023 sowie des Abschlussberichts vom 12. Oktober 2023 weiterhin von einem erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb auch der weitere, in Aussicht gestellte Bericht betreffend Auskunft (Wohlbefinden) der Jugendeinrichtung KOMPASS, in der sich der Beschwerdeführer aktuell aufhält, nicht abgewartet werden muss (act. 4). In den Beschwerdeausführungen bleibt zu Recht unbestritten, dass die Mitwirkungspflicht auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer gilt (Beschwerde, Ziff. 4.2, insbesondere Ziff. 4.2.3). Die aufgeworfene Frage der Auswirkung einer möglichen PTBS auf das Aussageverhalten als Erklärungsversuch für eine ungenügende oder fehlende Mitwirkung beziehungsweise der Hinweis auf BVGE D-4037/2013 E. 6.2.3 ist - entgegen der Beschwerde - vorliegend unbehelflich beziehungsweise nicht relevant. Einerseits kann ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteile des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 5.3 und E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Andererseits wurden gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz gar keine asylrelevanten Angaben vorgebracht. Die vorinstanzliche Verfügung beruht vorliegend weder auf einer (aufgrund der gemachten Angaben des Beschwerdeführers) unrichtigen noch einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) zur Asylrelevanz (E. 6), wie auch zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 10.3) zu verweisen. 3.3. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So mangle es den von ihm geschilderten Verhalten des Onkels, seiner Frau und von Lehrpersonen ihm gegenüber nicht nur für sich an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, sondern der Beschwerdeführer habe auch nicht alles Zumutbare unternommen, um vor diesen Personen Schutz zu erhalten. Die Begründung, ihm hätte ohnehin niemand geglaubt, vermöge den Verzicht auf zumindest einen Versuch, in seiner Heimat um Hilfe zu ersuchen, nicht ausreichend zu begründen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, wenn auch ein diesbezüglicher Vorbehalt anzubringen sei (vage, substanzlose Angaben betreffend Aufenthalt beim Onkel und seiner Frau). Im Weiteren vermöchten die geschilderten Vorfälle (Beleidigung, Beschimpfung, Schläge in der Schule) wegen seiner Ethnie mangels Kollektivverfolgung, auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Spannungen zwischen den ethnischen Volksgruppen Malinke und Peul, nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geschilderten Probleme zwischen den Behörden und der Bevölkerung Guineas würden ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen. 5.2. In der Beschwerdeschrift wurde neu geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht. Er habe mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche asylbeachtlichen Probleme gehabt, auch nicht aufgrund seiner Ethnie. Vielmehr habe er gemäss seinen (damaligen) Angaben Guinea aufgrund innerfamiliärer Probleme verlassen. Jedoch sei es nach der Eröffnung des negativen Asylentscheides in der Nacht vom 6./7. September 2023 zu einer Eskalation mit polizeilicher Intervention gekommen und der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Abklärung ins Spital Schwyz beziehungsweise in die Luzerner KJP (Akut- und Intensivstation; AKIS) überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht, die Probleme mit dem Onkel und dessen Ehefrau seien vorgeschoben und es sei von traumatisierenden Erlebnissen auszugehen. Ein Gespräch vom 15. September 2023 mit der Rechtsvertretung habe aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vertieft geführt werden können. Der Beschwerdeführer sei am 18. September 2023 aus der AKIS entlassen worden. Die neuen Vorbringen würden durch den Kurz-Bericht der KJP Luzern/Obwalden/Nidwalden vom 19. September 2023 gestützt. Gemäss Angaben des zuständigen Assistenzarztes habe der Beschwerdeführer nun «angefangen», über die wahren Gründe seiner Ausreise aus Guinea zu sprechen, welche im Rahmen einer Anamnese in einen noch zu erstellenden Bericht aufgenommen werden würden. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht sei zu beachten, dass von Beginn weg der Verdacht auf eine PTBS bestanden habe, der sich erhärtet habe und bei der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen berücksichtigt werden müsse (Aussageverhalten). Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Sachverhalt, über den der Beschwerdeführer noch nicht gesprochen habe, doch noch flüchtlingsrechtlich relevant sei (Eventualantrag), weshalb eine ergänzende Beschwerdeeingabe im Falle der Abweisung des Hauptantrages in einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werde. 6. 6.1. Auf Beschwerdeebene wird explizit eingeräumt, die Vorinstanz habe die (bisherigen) Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert (Beschwerde, Ziff. 3.1; vorstehend Erwägung [E.] 4.2). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die E. 5.1 und 5.2 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift bestätigen damit die Einschätzung der Vorinstanz. Jedoch weist die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf ein allfälliges späteres Vorbringen einer zwar aktuell noch unbekannten, aber allenfalls später noch darzulegenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Tatsache hin (Beschwerde, «Eventualiter», Ziff. 4.2.4). Auf dieses Novum ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers beruht auf einer psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers nach Eröffnung des negativen Asylentscheids mit Blick auf den Wegweisungsvollzug, woraufhin der Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - neu vorbrachte, bisher die Unwahrheit über seinen Ausreisegrund aus dem Heimatstaat erzählt zu haben (Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.; vgl. auch E. 3.2). In der Beschwerde wurden jedoch keinerlei Angaben gemacht, worum es sich bei den möglichen anderen beziehungsweise neuen Gründen handeln könnte, und es überzeugt nicht, das fehlende Wissen über diese mit einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären zu wollen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit, seiner Substantiierungspflicht im Grundsatz nachzukommen und - selbst bei instabilem Gesundheitszustand zumindest in grundlegenden Umrissen - Angaben zum (angeblich wahren) Ausreisegrund zu machen. So wurde er am 18. September 2023 mit der Empfehlung einer weiterführenden, ambulanten psychiatrischen Behandlung aus der Klinik entlassen (Beschwerdebeilage 3; act. 4 ), weshalb im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2023, von einer gewissen Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden darf. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er in der Beschwerde der Substantiierungspflicht zumindest im Ansatz nachkommt. Jedoch ergeben sich weder aus der Eingabe vom 25. Oktober 2023, aus dem Kurz-Bericht vom 19. September 2023 (Beschwerdebeilage 3) noch aus dem Abschlussbericht vom 12. Oktober 2023 (act. 4) hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf allfällige Asylgründe des Beschwerdeführers. Auch wird darin nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese zumindest ansatzweise zu nennen. Der Beschwerdeführer kann daher aus den Ausführungen zum Eventualantrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse, nicht näher substantiierte Möglichkeit des Bestehens von Asylgründen vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. 6.3. Aufgrund des Gesagten ist der Eventualantrag (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; die Gewährung von Asyl) abzuweisen. 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen der Kinderrechtskonvention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und - fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder - wo dies nicht möglich ist - einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat etc.) können aber auch erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2. Die objektive Lageeinschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen, gemäss welcher in Guinea trotz der volatilen Lage nicht davon auszugehen ist, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet sind (vgl. Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 10.3. 10.3.1. Mit Blick auf das Kindeswohl ergeben sich keine Hinweise darauf, die individuelle Zumutbarkeit stünde einem Wegweisungsvollzug entgegen. In der Beschwerde werden keine Argumente angeführt, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen, denn sie erschöpfen sich auch hierzu hauptsächlich in einer Wiederholung der Rüge eines zur Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend erstellten Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 3 und nachstehend E. 10.3.3). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die selbständige Reise des Beschwerdeführers von Guinea in die Schweiz eine hohe Eigenständigkeit aufzeigt, was aber - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht unbedingt damit gleichzusetzen ist, er könne in Guinea ganz alleine und ohne Unterstützung zurechtkommen (Beschwerde, S. 11). So hat der Beschwerdeführer zu seinen Eltern eine gute Beziehung, seine Geschwister leben ebenfalls bei den Eltern und er steht mit der Mutter in Kontakt. Bei der Ausreise wurde er von der Familie beziehungsweise seiner Mutter finanziell unterstützt und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Guinea weiterhin auf eine familiäre Unterstützung zählen kann (A28/19, F42 ff., A28/19, F10, F26 ff., F106; A14/9, S. 5). Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen jugendlichen Alters, seines Schulbesuchs und der bereits vorhandenen beruflichen Erfahrung als Taxifahrer darf insgesamt von einer angemessenen Reife und Selbständigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal er bereits früher einmal selbständig zur an Guinea angrenzenden Elfenbeinküste reiste (A28/19, F89 ff.). Er wuchs in seinem Heimatstaat auf, war - abgesehen von genannter Reise zur Elfenbeinküste - noch nie zuvor im Ausland und ist erst seit rund zehn Monaten in der Schweiz (A14/9). Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und auch problemlos wieder an bestehende Beziehungen (welche er aufrechterhalten hat) anknüpfen sowie sich im Heimatstaat wiedereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist unter diesen genannten Aspekten nicht erkennbar. Das Asylverfahren in der Schweiz kann alsdann weder dazu dienen, ein allfällig im Heimatstaat erlittenes Leid wiedergutzumachen, noch Kindern aus ärmeren Verhältnissen eines anderen Landes eine Ausbildung zu verschaffen (A28/19, F186 f.: «Alle Kinder aus reichen Familien machen ihre Ausbildung im Ausland oder besuchen Schulen im Ausland»; act. 4: mutmasslicher sexueller Übergriff im Heimatstaat). 10.3.2. Die vorgebrachten Zweifel und Vorbehalte an den Unterstützungsmöglichkeiten von rocCONAKRY sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde unbegründet (A41/6; Beschwerde, S. 11 f). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (vi-Entscheid III/2, S. 7 f.), aber auch auf vorstehende E. 10.1 verwiesen werden. Demgemäss mussten insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Rückkehrmodalitäten des Beschwerdeführers mit rocCONAKRY im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht konkret feststehen. 10.3.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Selbst wenn der minderjährige Beschwerdeführer unter gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Belastungen leidet (vgl. Sachverhalt H und L), ist nicht ersichtlich, sie seien derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Sodann ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Probleme in Guinea auszugehen, auch wenn eine solche nicht dem hohen Standard der Schweiz entspricht und insbesondere von den Patienten in der Regel auch selbst finanziell getragen werden muss (vgl. Urteil E-1985/2023 E. 7.3.7 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2023). Auch hier darf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers angenommen werden, welche ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert hat. Allfälligen erneuten, akuten, psychischen Problemen oder fremdgefährdenden Tendenzen wären durch geeignete Massnahmen - falls nötig auch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten - Rechnung zu tragen, dadurch wird jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet. Es ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Demgemäss kann der Beschwerdeführer aus dem Kurz-Bericht vom 19. September 2023 beziehungsweise dem Abschlussbericht vom 12. Oktober 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage 3; Diagnosen: PTBS, Anpassungsstörungen, ernsthafte soziale Beeinträchtigung; Zuweisungsgrund: fremdaggressives Verhalten und Desorientierung nach Erhalt eines negativen Asylentscheids). Vor diesem Hintergrund besteht (auch) auf Beschwerdeebene keine Notwendigkeit, weitere medizinische Berichte, wie einen in Aussicht gestellten weiteren Arztbericht (act. 3) abzuwarten. 10.4. Zusammenfassend darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dem er bei seiner Rückkehr auch übergeben werden kann (insbesondere der Mutter). Zudem kann den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatstaat Rechnung getragen werden. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich. 10.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 14.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: