Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger islamischer Religion – suchte am 27. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 29. Oktober 2024 und einer Anhörung vom 11. Dezember 2024 (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli- chen geltend, im Mai 2021 hätten drei Männer vor dem Haus mit seinem Vater gestritten und ihn zusammengeschlagen. Sein Vater habe ihm glei- chentags erklärt, bei den Männern habe es sich um Angehörige der Al- Shabaab gehandelt, die den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei alsdann zu seiner Tante nach Äthiopien ge- schickt worden und der Vater sei mit der restlichen Familie von Kismayo nach Dhobley umgezogen. Von der Tante habe er erfahren, dass die Al- Shabaab den Vater bereits vor dem Vorfall einmal aus dem gleichen Grund (Zwangsrekrutierung) besucht hätten. Nachdem es mit den älteren Kindern der Tante zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, habe er nicht mehr bei ihr bleiben können und sei im Juli 2021 in den Sudan gereist. Er habe sich in weiteren Ländern wie Libyen, Algerien, Tunesien und Italien mehrere Mo- nate bis zu einem Jahr aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Auf seinem Reiseweg, insbesondere in Libyen, habe er schlimme Sachen erlebt. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, an Beschwerden aus seiner Vergangenheit zu leiden (Rückenschmerzen bei Kälte, Alb- träume, Schlafprobleme, Nachtangst). Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine somalische Geburtsurkunde ein. C. Am 7. November 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kan- tonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Alters- abklärung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten vom 12. Novem- ber 2024 kam zum Befund, dass im Zeitpunkt der Untersuchung das ange- gebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten zutreffen könne.
D-8162/2024 Seite 3 D. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor. E. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim SEM zum Entscheidentwurf vernehmen. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 19. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 27. September 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Vernei- nung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung) aufzu- heben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Staates. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-8162/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie einer unvollständi- gen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts er- hoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt den Befragungsstil der Fachperson in der Anhörung, indem der freie Bericht durch Unterbrechungen und an- schliessend spezifische Themenfragen nicht gefördert worden sei und es an einer empathischen Haltung gefehlt habe, sei der Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig erstellt worden, weshalb der Beschwerdeführer in Be- rücksichtigung seiner Minderjährigkeit erneut anzuhören sei. Im Weiteren könne nicht auf sein fehlendes politisches Engagement oder dasjenige des Vaters geschlossen werden, wenn er nicht nach einem solchen gefragt worden sei. Zudem seien hinsichtlich der Zwangsrekrutierung keine
D-8162/2024 Seite 5 länderspezifischen Quellen für die Begründung der Beurteilung hinzugezo- gen worden. Die Vorinstanz habe sich hierzu einzig auf drei Merkmale (Ge- zieltheit, Intensität, Motiv) beschränkt und das junge Alter, die verstrichene Zeit seit den Erlebnissen und die Vulnerabilität ausser Acht gelassen sowie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur rudimentär geprüft.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.4 Aus dem Anhörungsprotokoll gehen keine Hinweise auf mangelnde Empathie des Fachspezialisten hervor, vielmehr ist daraus ein mitfühlender (A30/29, F16, F70) und auf das Alter des Beschwerdeführers rücksichtneh- mender Befragungsstil ersichtlich (beispielsweise zur Feststellung der Ört- lichkeit, A30/29, F73: «wenn ich als Tourist Kismaayo besuchen würde, was würden Sie mir zeigen?»; F78: «waren Sie auch im Meer baden?»). Alsdann ist bei der in der Beschwerde dargelegten Unterbrechung des Be- schwerdeführers im freien Bericht auf einen Zusammenhang mit den kur- zen, vagen Angaben zu schliessen. Zur Erstellung des richtigen und voll- ständigen Sachverhaltes ist nichts Ungewöhnliches an konkreten (Nach-) Fragen – wie beispielsweise auf vage Formulierungen («diese Leute, diese Gruppe, diese Männer»; A30/20, F 125 ff., 132) zu erblicken. Der Fachspe- zialist reagierte zudem bei Anzeichen schwieriger Erzählmomente des Be- schwerdeführers einfühlsam (A30/20, F126: «Das ist kein Problem. Wir ha- ben Zeit.»; F127 f.: Angebot einer Pause [«Brauchen Sie ein bisschen Zeit für sich?»] und von Taschentüchern; A30/20, F127). Insgesamt sind dem Anhörungsprotokoll ein empathisches Anhörungssetting und auch stetige Ermunterungen zur ausführlichen und konkreten Erzählung zu entnehmen (A30/29, beispielsweise F25, F30, F32 «können sie trotzdem», «und
D-8162/2024 Seite 6 dann?» F43, F44, F60). Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung machte alsdann in Bezug auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Rü- gen keine Einwendungen im Anhörungsprotokoll geltend (A30/20; F184). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten neben der Schule und der Arbeitstätigkeit wie auch zu seinem Vater befragt (A30/20, F98, F100, F112 ff.). Die Mitwirkungspflicht gilt auch unter Berücksichti- gung der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer. Zwar bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, er sei nicht zu politischen Aktivitäten seines Vaters befragt worden, er legt aber nicht dar, dass und weshalb die vo- rinstanzliche Annahme unzutreffend wäre. Zudem ist die (teilweise) Wort- kargheit des Jugendlichen nicht zwingend auf die zwischen der Anhörung und den Ereignissen verstrichene Zeit oder auf eine Vulnerabilität zurück- zuführen. Wenn die Rechtsvertretung nicht mit der Würdigung der Zwangs- rekrutierung (Ländersituation, Merkmale, Quellen) einverstanden ist, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Ver- fügung ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen ausei- nandergesetzt. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 4.5 Demgemäss sind die entsprechenden (Eventual-) Anträge auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz und auf (erneute) Anhörung des Be- schwerdeführers abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-8162/2024 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangeln- der Asylrelevanz abgewiesen und die Glaubhaftigkeit nur ergänzend ge- prüft und dabei in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be- stätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und wür- digt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG.
Da sich sowohl die Vorinstanz als insbesondere auch der Beschwerdefüh- rer zur Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe (Beschwerde, S. 7 ff.) bereits ein- gehend geäussert haben, erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer in die- sem Punkt erneut das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
D-8162/2024 Seite 8 bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibi- lität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.3 Die Vorinstanz führt zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht Zwei- fel an und stellt im Wesentlichen die Frage, warum die Angehörigen der Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht einfach von zu Hause mitgenommen hätten, nachdem er beim Streit mit seinem Vater angeblich anwesend war. Sie waren weder bewaffnet noch uniformiert. Aus dem Wortlaut, den der Beschwerdeführer beim Streit einzig selber gehört haben will, nämlich, dass einer der Männer gefragt habe, warum der Vater den Anweisungen des Anführers nicht Folge leiste, ist nicht ohne Weiteres auf einen asyl- rechtlich relevanten Kontext beziehungsweise auf eine Zwangsrekrutie- rung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal er selbst angab, «für mich sah das auch nur danach aus, als hätten sie ein Problem mit meinem Vater» (A30/20, F152, F155 ff.). Von einer mutmasslichen Zwangsrekrutie- rung weiss er nur vom Hören-Sagen (A30/20, F135 ff., F165). Zudem hät- ten ihn die Al-Shabaab im Falle eines ernsthaften Interesses an einer Zwangsrekrutierung auch jederzeit in der Stadt bei seiner regelmässigen Arbeit rekrutieren können (A22/11, Ziff. 1.17.05; A30/20, F98 ff., F178). Im Übrigen müssen die Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern zu einer Tante nach Äthiopien geschickt wurde, nicht zwingend in einem asylrechtlichen Zusammenhang stehen, zumal sie ihn infolge hand- greiflicher Auseinandersetzungen mit ihren Kindern ebenfalls wegschickte (A30/20, F125, F129). Die Familie des Beschwerdeführers hat nach ihrem Umzug nach Dhobley – ausser wirtschaftlichen und gesundheitlichen Prob- lemen des Vaters – keine Nachteile erfahren und der jüngere, minderjäh- rige Bruder (S.) wohnt mit ihr nach wie vor im gleichen Haushalt, was einen asylrechtlichen Kontext des dargelegten Ereignisses ebenfalls bezweifeln lässt (A22/11, Ziff. 3.01, A30/20, F13, F50, F69, F109 f., F114). Vor diesem Hintergrund geht der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich um eine reine Plausibilitätsbehauptung der Vorinstanz handle, dass sie die feh- lende einfache Mitnahme des Beschwerdeführers für nicht nachvollziehbar erachte, an der Sache vorbei und verkennt die oben dargelegten Voraus- setzungen der Glaubhaftmachung. Damit sind auch die diesbezüglichen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Art
D-8162/2024 Seite 9 der Würdigung der Glaubhaftigkeit (Beschwerde, S. 9; BVGE 2013/25, BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3) unbehelflich. Aus dem Vorbringen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar ungeordnet, aber widerspruchsfrei, in direkter sowie indirekter Rede und würden psy- chische Vorgänge sowie Wissens- und Verständnislücken aufzeigen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unabhängig von einer allfälligen Wi- dersprüchlichkeit der Angaben ist kein hinreichender Zusammenhang des Streits des Vaters mit drei unbewaffneten Männern zu einer mutmasslichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers von Al Shabaab glaubhaft ge- macht worden. Die in der Beschwerde dargelegten individuellen Fähigkei- ten des Beschwerdeführers (Alter, unregelmässiger fünfjähriger Schulbe- such, Zeitablauf der Ereignisse bis zur Anhörung) und die mutmasslichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Reiseweg (Opfer von Menschen- handel, psychische Beschwerden) zugunsten der Glaubhaftigkeit (Be- schwerde, S. 9), vermögen alsdann aufgrund der Würdigung in vorstehen- der Erwägung 4 nicht zu überzeugen (vollständig erstellter Sachverhalt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Berücksichtigung der Minderjäh- rigkeit während der Anhörung). Im Weiteren vermag der Einwand gesund- heitlicher Einschränkungen angesichts der fehlenden hinreichenden Kau- salität die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu zer- streuen (A15/5: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Be- schwerde, S. 9). Ein Arztbericht kann eine psychische Störung bezie- hungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). Bei einer Gesamtwürdigung ist eine versuchte Zwangsrekrutie- rung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich beziehungsweise nicht glaubhaft. Aufgrund des Gesagten kann die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers offengelassen werden (Beschwerde, S. 8; vi-Ent- scheid, Ziff. II; Altersangaben).
E. 6.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylgründe (Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) glaubhaft zu machen, ist seinem Gesuch die Grundlage entzogen, womit sich Ausführungen zur Asylrele- vanz seiner Vorbringen erübrigen.
E. 6.5 Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig ab- gelehnt.
D-8162/2024 Seite 10
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – wie vorstehend ausgeführt – richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen ist.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-8162/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8162/2024 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger islamischer Religion - suchte am 27. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 29. Oktober 2024 und einer Anhörung vom 11. Dezember 2024 (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Mai 2021 hätten drei Männer vor dem Haus mit seinem Vater gestritten und ihn zusammengeschlagen. Sein Vater habe ihm gleichentags erklärt, bei den Männern habe es sich um Angehörige der Al-Shabaab gehandelt, die den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei alsdann zu seiner Tante nach Äthiopien geschickt worden und der Vater sei mit der restlichen Familie von Kismayo nach Dhobley umgezogen. Von der Tante habe er erfahren, dass die Al-Shabaab den Vater bereits vor dem Vorfall einmal aus dem gleichen Grund (Zwangsrekrutierung) besucht hätten. Nachdem es mit den älteren Kindern der Tante zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, habe er nicht mehr bei ihr bleiben können und sei im Juli 2021 in den Sudan gereist. Er habe sich in weiteren Ländern wie Libyen, Algerien, Tunesien und Italien mehrere Monate bis zu einem Jahr aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Auf seinem Reiseweg, insbesondere in Libyen, habe er schlimme Sachen erlebt. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, an Beschwerden aus seiner Vergangenheit zu leiden (Rückenschmerzen bei Kälte, Albträume, Schlafprobleme, Nachtangst). Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine somalische Geburtsurkunde ein. C. Am 7. November 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten vom 12. November 2024 kam zum Befund, dass im Zeitpunkt der Untersuchung das angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten zutreffen könne. D. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor. E. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim SEM zum Entscheidentwurf vernehmen. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 19. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 27. September 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung) aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649). 4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt den Befragungsstil der Fachperson in der Anhörung, indem der freie Bericht durch Unterbrechungen und anschliessend spezifische Themenfragen nicht gefördert worden sei und es an einer empathischen Haltung gefehlt habe, sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden, weshalb der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit erneut anzuhören sei. Im Weiteren könne nicht auf sein fehlendes politisches Engagement oder dasjenige des Vaters geschlossen werden, wenn er nicht nach einem solchen gefragt worden sei. Zudem seien hinsichtlich der Zwangsrekrutierung keine länderspezifischen Quellen für die Begründung der Beurteilung hinzugezogen worden. Die Vorinstanz habe sich hierzu einzig auf drei Merkmale (Gezieltheit, Intensität, Motiv) beschränkt und das junge Alter, die verstrichene Zeit seit den Erlebnissen und die Vulnerabilität ausser Acht gelassen sowie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur rudimentär geprüft. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Aus dem Anhörungsprotokoll gehen keine Hinweise auf mangelnde Empathie des Fachspezialisten hervor, vielmehr ist daraus ein mitfühlender (A30/29, F16, F70) und auf das Alter des Beschwerdeführers rücksichtnehmender Befragungsstil ersichtlich (beispielsweise zur Feststellung der Örtlichkeit, A30/29, F73: «wenn ich als Tourist Kismaayo besuchen würde, was würden Sie mir zeigen?»; F78: «waren Sie auch im Meer baden?»). Alsdann ist bei der in der Beschwerde dargelegten Unterbrechung des Beschwerdeführers im freien Bericht auf einen Zusammenhang mit den kurzen, vagen Angaben zu schliessen. Zur Erstellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes ist nichts Ungewöhnliches an konkreten (Nach-) Fragen - wie beispielsweise auf vage Formulierungen («diese Leute, diese Gruppe, diese Männer»; A30/20, F 125 ff., 132) zu erblicken. Der Fachspezialist reagierte zudem bei Anzeichen schwieriger Erzählmomente des Beschwerdeführers einfühlsam (A30/20, F126: «Das ist kein Problem. Wir haben Zeit.»; F127 f.: Angebot einer Pause [«Brauchen Sie ein bisschen Zeit für sich?»] und von Taschentüchern; A30/20, F127). Insgesamt sind dem Anhörungsprotokoll ein empathisches Anhörungssetting und auch stetige Ermunterungen zur ausführlichen und konkreten Erzählung zu entnehmen (A30/29, beispielsweise F25, F30, F32 «können sie trotzdem», «und dann?» F43, F44, F60). Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung machte alsdann in Bezug auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen keine Einwendungen im Anhörungsprotokoll geltend (A30/20; F184). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten neben der Schule und der Arbeitstätigkeit wie auch zu seinem Vater befragt (A30/20, F98, F100, F112 ff.). Die Mitwirkungspflicht gilt auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer. Zwar bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, er sei nicht zu politischen Aktivitäten seines Vaters befragt worden, er legt aber nicht dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Annahme unzutreffend wäre. Zudem ist die (teilweise) Wortkargheit des Jugendlichen nicht zwingend auf die zwischen der Anhörung und den Ereignissen verstrichene Zeit oder auf eine Vulnerabilität zurückzuführen. Wenn die Rechtsvertretung nicht mit der Würdigung der Zwangsrekrutierung (Ländersituation, Merkmale, Quellen) einverstanden ist, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung vermengt. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 4.5 Demgemäss sind die entsprechenden (Eventual-) Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und auf (erneute) Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen und die Glaubhaftigkeit nur ergänzend geprüft und dabei in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG. Da sich sowohl die Vorinstanz als insbesondere auch der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe (Beschwerde, S. 7 ff.) bereits eingehend geäussert haben, erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer in diesem Punkt erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.3 Die Vorinstanz führt zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht Zweifel an und stellt im Wesentlichen die Frage, warum die Angehörigen der Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht einfach von zu Hause mitgenommen hätten, nachdem er beim Streit mit seinem Vater angeblich anwesend war. Sie waren weder bewaffnet noch uniformiert. Aus dem Wortlaut, den der Beschwerdeführer beim Streit einzig selber gehört haben will, nämlich, dass einer der Männer gefragt habe, warum der Vater den Anweisungen des Anführers nicht Folge leiste, ist nicht ohne Weiteres auf einen asylrechtlich relevanten Kontext beziehungsweise auf eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal er selbst angab, «für mich sah das auch nur danach aus, als hätten sie ein Problem mit meinem Vater» (A30/20, F152, F155 ff.). Von einer mutmasslichen Zwangsrekrutierung weiss er nur vom Hören-Sagen (A30/20, F135 ff., F165). Zudem hätten ihn die Al-Shabaab im Falle eines ernsthaften Interesses an einer Zwangsrekrutierung auch jederzeit in der Stadt bei seiner regelmässigen Arbeit rekrutieren können (A22/11, Ziff. 1.17.05; A30/20, F98 ff., F178). Im Übrigen müssen die Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern zu einer Tante nach Äthiopien geschickt wurde, nicht zwingend in einem asylrechtlichen Zusammenhang stehen, zumal sie ihn infolge handgreiflicher Auseinandersetzungen mit ihren Kindern ebenfalls wegschickte (A30/20, F125, F129). Die Familie des Beschwerdeführers hat nach ihrem Umzug nach Dhobley - ausser wirtschaftlichen und gesundheitlichen Problemen des Vaters - keine Nachteile erfahren und der jüngere, minderjährige Bruder (S.) wohnt mit ihr nach wie vor im gleichen Haushalt, was einen asylrechtlichen Kontext des dargelegten Ereignisses ebenfalls bezweifeln lässt (A22/11, Ziff. 3.01, A30/20, F13, F50, F69, F109 f., F114). Vor diesem Hintergrund geht der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich um eine reine Plausibilitätsbehauptung der Vorinstanz handle, dass sie die fehlende einfache Mitnahme des Beschwerdeführers für nicht nachvollziehbar erachte, an der Sache vorbei und verkennt die oben dargelegten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung. Damit sind auch die diesbezüglichen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Art der Würdigung der Glaubhaftigkeit (Beschwerde, S. 9; BVGE 2013/25, BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3) unbehelflich. Aus dem Vorbringen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar ungeordnet, aber widerspruchsfrei, in direkter sowie indirekter Rede und würden psychische Vorgänge sowie Wissens- und Verständnislücken aufzeigen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unabhängig von einer allfälligen Widersprüchlichkeit der Angaben ist kein hinreichender Zusammenhang des Streits des Vaters mit drei unbewaffneten Männern zu einer mutmasslichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers von Al Shabaab glaubhaft gemacht worden. Die in der Beschwerde dargelegten individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (Alter, unregelmässiger fünfjähriger Schulbesuch, Zeitablauf der Ereignisse bis zur Anhörung) und die mutmasslichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Reiseweg (Opfer von Menschenhandel, psychische Beschwerden) zugunsten der Glaubhaftigkeit (Beschwerde, S. 9), vermögen alsdann aufgrund der Würdigung in vorstehender Erwägung 4 nicht zu überzeugen (vollständig erstellter Sachverhalt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Berücksichtigung der Minderjährigkeit während der Anhörung). Im Weiteren vermag der Einwand gesundheitlicher Einschränkungen angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu zerstreuen (A15/5: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Beschwerde, S. 9). Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). Bei einer Gesamtwürdigung ist eine versuchte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich beziehungsweise nicht glaubhaft. Aufgrund des Gesagten kann die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers offengelassen werden (Beschwerde, S. 8; vi-Entscheid, Ziff. II; Altersangaben). 6.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylgründe (Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) glaubhaft zu machen, ist seinem Gesuch die Grundlage entzogen, womit sich Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrigen. 6.5 Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt - wie vorstehend ausgeführt - richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: