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D-4328/2024

D-4328/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi – suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 27. Oktober 2022 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 16. Februar 2024 ver- tieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund, zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei Mitglied der Oppositionspartei «Mouvement pour la solidarité et la démocratie» (MSD) gewesen. Zwischen 2015 und 2020 seien viele Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und der Vater sei dabei einmal verhaftet worden. Die damals vom Beschwerdeführer in der neunten und zehnten Klasse (2015) besuchte Schule «Lycée Etoile de L’Espoir» habe bei den damaligen Demonstrationen gegen den ehemaligen Präsidenten, zu denen sein Lehrer beziehungsweise der Schulvertreter (P.N.) aufgeru- fen habe, eine grosse Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019/2020 an der Universität Verwaltung und Management studiert, das Studium jedoch zunächst infolge Krankheit bis 2022 unterbrochen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er Sport getrieben und sei ver- mutlich dabei beobachtet worden, weil ihm öfters ein Polizeiauto mit ver- dunkelten Scheiben aufgefallen sei. Ab dem 20. Juli 2022 habe er als Ta- xifahrer in der Nachtschicht gearbeitet und sei von Imbonerakuren zweimal zur Bezahlung von Geld sowie zur Zusammenarbeit beziehungsweise zu einem Parteibeitritt aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Nachdem er einen Handtaschendiebstahl beobachtet habe, sei er in der folgenden Nacht erneut von Imbonerakuren angehalten, letztmals zur Zusammenar- beit aufgefordert und aufgrund seiner Kenntnisse mit dem Tod bedroht wor- den. Später habe er weitere Drohnachrichten wegen der Demonstrations- teilnahme im Jahr 2015 /in Form von Flugblättern) und seiner guten Bezie- hung zu P.N. erhalten. Am Feierabend des 22. Septembers 2022 habe er auf die Toröffnung seines Hausangestellten gewartet, als plötzlich Imboner- akure gewaltsam in sein Auto hätten einsteigen wollen. Sie hätten den her- beieilenden Hausangestellten mit einem Messer tödlich verletzt und seien weggelaufen. Danach habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause, sondern nur noch bei unterschiedlichen Freunden übernachtet. Er sei legal

D-4328/2024 Seite 3 mit dem Flugzeug nach Äthiopien, in die Türkei sowie nach Serbien geflo- gen. Mit dem Bus sei er via Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Italien gefahren und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, seit Mai oder Juni 2021 an psychischen Problemen (Halluzinationen, Albträumen) zu leiden und bereits in Burundi Medikamente dagegen genommen zu haben. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie eines Geburtenregis- terauszugs sowie zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Sterbere- gisterauszugs betreffend den Hausangestellten und von drei Medikament- Rezepten (Centre Neuro-Psychiatrique de Kamenge, Bujumbura) zu den Akten. C. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor. D. Mit am 10. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 6. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 23. Oktober 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2024 erhob der Beschwer- deführer gegen den Entscheid des SEM vom 6. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben ei- nes Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie eines Schulab- schlusszertifikats vom 10. Oktober 2015, ein Fotoausdruck und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Gesundheitsvor- sorge in Burundi, bei.

D-4328/2024 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 21. August 2024 eine Unterstützungsbe- stätigung der städtischen Kollektivunterkunft Triemli (AOZ) vom 20. Juni 2024 ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Insofern in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei die freie Rede passiv verweigert worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr wurde

D-4328/2024 Seite 5 er für die Schilderung der Gesuchsgründe im zweiten Teil der Anhörung zu einer möglichst detaillierten freien Rede aufgefordert, woraufhin er jedoch von sich aus von einer geschriebenen Notiz abzulesen begann (A30/14, anschliessend an F61). Als er explizit zweimal darauf aufmerksam ge- macht wurde, frei erzählen zu können, ohne Aufzeichnung und aus der Er- innerung heraus, wollte er dies ausdrücklich nicht. Damit hat die Vorinstanz angemessen auf eine freie Rede des Beschwerdeführers hingewirkt und es ist nicht ihre Aufgabe, weitergehend Einfluss zu nehmen (A30/14, F62 f.) Aus dem Umstand der erst danach erfolgten Teilnahme der Rechts- vertretung an der Anhörung ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da sie spätestens bei der Rückübersetzung Kenntnis vom Ab- lesen der Gesuchsgründe erlangte und zudem diesbezüglich dem Proto- koll keine Bemerkungen ihrerseits zu entnehmen sind. Hinsichtlich des Vor- wurfs fehlender Rückfragen zur am Schluss der Anhörung vorgebrachten Vergiftung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 (A30/14, F98) ist bei die- sem Ereignis nicht ohne Weiteres von einer wesentlichen Tatsache auszu- gehen, nachdem die Rechtsvertretung ebenfalls keine ergänzenden Fra- gen dazu für nötig erachtete (A30/14, F 101) und auch in der Beschwerde entsprechende Substantiierungen fehlen. Überdies beziehen sich die Ge- suchsgründe hauptsächlich auf Ereignisse ab Juli 2022 (A30/14, F 61 ff.). Eine Notwendigkeit diesbezüglicher Rückfragen ist nicht ersichtlich. Als- dann ist allein aus der zeitlichen Dauer der Anhörung oder dem Ablauf der Fragestellungen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen (vgl. Beschwerde, S. 11), da die Anhörung weder an starre zeit- liche Vorgaben noch einzig an standardisierte Fragen gebunden ist. Im Weiteren wurden die Fragen nach dem Bildungsweg gezielt gestellt (An- zahl Schuljahre und Abschluss) und die konkreten Antworten des Be- schwerdeführers protokolliert. Es ist – entgegen der Behauptung in der Be- schwerde (S. 10) – aus der zusätzlichen Bemerkung «Er erzählt von allen Schuljahren» im entsprechenden Befragungsteil des Anhörungsprotokolls nichts Ungewöhnliches zu erblicken (A30/14, F 16ff.). Vor dem Hintergrund der – wie später zu sehen sein wird – als unglaubhaft erachteten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers bestand alsdann für das SEM keine Notwen- digkeit einer vertiefteren Auseinandersetzung (Prüfung Asylrelevanz) mit den Hausdurchsuchungen oder der Parteimitgliedschaft des Vaters. Wie sich ebenfalls aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwer- deführers auseinandergesetzt. Der Hinweis auf den zwei Wochen zuvor erfolgten Klinikaustritt des Beschwerdeführers ist unbehelflich, da dem An- hörungsprotokoll – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine

D-4328/2024 Seite 6 Einschränkung der Aussagefähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme beziehungsweise eine «betäubende Wirkung» aufgrund von Medikamen- ten (Beschwerde, Ziff. II/3 lit. b, vgl. auch auf S. 12) zu entnehmen ist. Viel- mehr hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage seinen gesundheitlichen Zustand mithin als «gut» bezeichnet (A30/14, F 5ff.). Es ist seinen Aussa- gen nicht zu entnehmen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu verstehen oder er habe sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch sind dem Anhörungspro- tokoll keine Bemerkungen der anwesenden Rechtsvertretung zu entneh- men, welche auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit infolge ge- sundheitlicher Probleme schliessen liessen. Insgesamt ist weder eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren

D-4328/2024 Seite 7 Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zunächst stehe die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente – trotz legaler Ausreise mit dem ei- genen Reisepass aus Burundi – nicht eindeutig fest. Hierzu würden die Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten ihm den Reisepass abge- nommen und nicht mehr zurückgegeben, nicht überzeugen und die einge- reichte Kopie eines Geburtenregisterauszugs weise einen geringen Be- weiswert auf. Alsdann sei hinsichtlich Glaubhaftmachens der Asylvorbringen das Vortra- gen von Notizen anstelle einer Schilderung aus freier Erinnerung auffal- lend. Die Anhörung sei in seiner Muttersprache Kirundi durchgeführt wor- den und der Erklärungsversuch, er habe den Text in Französisch vorberei- tet und deshalb abgelesen, überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, er könne sich in Kirundi mindestens genauso gut ausdrücken. Im Weiteren habe er gemäss seinen Angaben den Text ablesen wollen, um nichts zu vergessen und strukturiert erzählen zu können. Ihm sei es aber nicht ge- lungen, den Sachverhalt auf Nachfrage schlüssig zu vervollständigen oder zu vertiefen. Das Verfolgungsmotiv der Imbonerakure beziehungsweise anderer staatlicher Instanzen sei unklar, denn seinen Angaben zufolge sei er aus politischen sowie rein kriminellen Gründen bedroht und verfolgt wor- den. Er habe keinen Zusammenhang der unterschiedlichen Motive sub- stantiiert und plausibel darlegen können. Insbesondere sei nicht verständ- lich, weshalb die lmbonerakure ihn als vermeintlich Oppositionellen unbe- dingt, und letztlich sogar mit Gewalt, dazu gedrängt hätten, sich deren Par- tei anzuschliessen und – wie er erst auf Nachfrage ergänzt habe – seine angeblich zahlreichen Freunde aus der Opposition ebenfalls dazu zu mo- bilisieren. Insbesondere habe er den Schulbesuch des «Lycées Etoile de L’Espoir» nicht glaubhaft darlegen können, weshalb auch erhebliche Zwei- fel an den Problemen mit den lmbonerakuren bestehen würden. So habe er zur Schulbildung befragt, dargelegt, im Jahr 2002 eingeschult worden zu sein, ab 2009 das «Lycée Don Bosco» und von 2009 bis 2010 das «Ly- cée Lac Tanganyika» besucht sowie die Sekundarschule im Jahr 2018 ab- geschlossen zu haben. Er habe den Schulbesuch im «Lycée Etoile de L’Espoir» in der neunten und zehnten Klasse im Jahr 2015 als zentrales Element seiner Vorbringen nicht spontan, sondern erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung vorgebracht. Gemäss seinen Angaben sei er in der zehn- ten Klasse bereits 19 bis 20 Jahre und bei Abschluss der Sekundarschule 22 bis 23 Jahre alt gewesen, was angesichts des burundischen

D-4328/2024 Seite 8 Schulsystems überdurchschnittlich alt sei (Einschulung im siebten Alters- jahr, sieben Jahre obligatorische Primarschule, sechs Jahre Sekundar- schule). Diese Diskrepanz habe er in der Anhörung nicht erklären und auch keine entsprechenden Belege des Schulbesuchs im «Lycée Etoile de L’Espoir» einreichen können. Auf Nachfrage habe er erklärt, er verfüge über keine Bestätigungen (Schulzeugnis) und könne aufgrund der Schlies- sung der Schule sowie der Nichtexistenz von Archiven keine Unterlagen beschaffen. Hierbei handle es sich um Schutzbehauptungen, da weder die zeitlichen Angaben plausibel seien noch nachvollziehbar sei, weshalb er ausgerechnet das neunte und zehnte Schuljahr in dieser Schule verbracht habe. Zudem sei bei tatsächlich erfolgtem Schulbesuch anzunehmen, er könne einen Nachweis verfügbar machen. Im Weiteren bestünden betref- fend die mutmasslichen Drohungen, die aufgrund seiner Demonstrations- teilnahme im Jahr 2015 mittels Flugblätter gegen ihn erfolgt seien, keine Belege. Der geschilderte Kontakt des Beschwerdeführers zu P.N. habe da- rin bestanden, ihm nach einer Rückkehr aus Tansania einmalig einen Brief geschrieben und ihn darin um Unterstützung für die Ausreise gebeten zu haben. Dieser Brief sei von P.N. unbeantwortet geblieben. Daraus sei nicht zu schliessen, es bestünden konkrete und begründete Hinweise, die Im- bonerakure würden von einer bestehenden Verbindung zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Schulvertreter ausgehen. Politische Aktivitäten habe der Beschwerdeführer zunächst verneint und erklärt, er habe nur wie alle anderen Bürger gewählt. Später habe er auf Nachfrage der Rechtsvertretung neu vorgebracht, an den Demonstratio- nen sowie an nächtlichen, obligatorischen Patrouillen teilgenommen zu ha- ben. Selbst bei Annahme einer Teilnahme an besagten Demonstrationen im Jahr 2015, sei nicht von einem spezifischen politischen Profil seiner Per- son auszugehen, aufgrund dessen die lmbonerakure oder andere staatli- che lnstanzen ein erhöhtes und anhaltendes lnteresse an ihm hätten. Aus- serdem sei das Vorbringen einer Verfolgung der Imbonerakure sieben Jahre nach der angeblichen Demonstrationsteilnahme nicht nachzuvollzie- hen. Die Erklärung, die Drohungen den Behörden nicht gemeldet zu haben, weil der Vorsteher seines Stadtviertels Nyakabiga zu den lmbonerakure gehöre, sei eine Schutzbehauptung, da er auch bei einer anderen Polizei- stelle, als jener in seinem Viertel, hätte Anzeige erstatten können. Im Wei- teren sei nicht davon auszugehen, die burundische Polizei würde mehrere Jahre damit zuwarten, um ihn – ohne Anlass und ohne Einleitung weiterer Schritte – im Jahr 2021 während des Sports zu beobachten. Es könne auf- grund seiner Beobachtung eines Polizeiautos mit verdunkelten Scheiben sowie angesichts des geringen politischen Profils nicht auf eine ernsthafte

D-4328/2024 Seite 9 Gefahr staatlicher Verfolgung geschlossen werden. Die vorgebrachte Rückkehr aus Tansania nach Burundi deute ebenfalls nicht auf eine Verfol- gung durch die heimatlichen Behörden hin, ebenso wenig wie die legale Ausreise aus Burundi über den Luftweg. Im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft (MSD) seines Vaters und den durchgeführten Hausdurchsuchungen würden weder aus seinen Schil- derungen noch den Akten Hinweise hervorgehen, er habe deswegen be- ziehungsweise aufgrund der Gesinnung des Vaters Probleme in seiner Hei- mat gehabt, zumal er an der gleichen Wohnadresse in Burundi wohnhaft gewesen sei. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die lmbonerakure bezie- hungsweise über ihre nächtlichen Patrouillen würden sich darauf be- schränken, dass sie nachts Leute bestehlen oder Geld verlangen würden. Ohne es je gesehen zu haben, vermute er, sie würden Leute töten, da früh morgens Leichen entdeckt worden seien. Aus diesen Angaben gingen keine Hinweise hervor, die lmbonerakure würden ihn als Zeugen eines Ver- brechens verdächtigen oder er würde solche anzeigen oder publik machen wollen, weshalb auch keine Gründe für ein Verfolgungsmotiv ersichtlich seien. Dem Vorbringen des Überfalls vom 22. September 2022 fehle es an den für persönlich erlebte einschneidende Ereignisse typischen Realkenn- zeichen. Seine Angaben seien – nebst einzelnen unplausiblen Sachver- haltselementen –wenig detailliert, gänzlich linear, emotionslos sowie ohne ausgefallene Einzelheiten, innere Vorgänge und Gedanken ausgefallen. Er sei angeblich am Hals gepackt worden, habe aber dennoch schreien und hupen können und obwohl er das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen sei, hätten die lmbonerakure von ihm abgelassen, aber den herbeieilenden Hausangestellten sofort niedergestochen. Der Beschwerdeführer habe ohne Verfolgung fliehen sowie untertauchen können und niemand habe nach ihm gesucht. Aus der eingereichten Sterbeurkunde des Hausange- stellten gehe weder die Todesursache noch ein Bezug zum Beschwerde- führer hervor, weshalb sie als Beweis für den geltend gemachten Überfall und die Verfolgung seiner Person untauglich sei. Die Asylvorbringen seien insgesamt zu unsubstantiiert und widersprüch- lich, als dass sie geglaubt werden könnten. Die Frage der Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden.

E. 6.2 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes vorge- bracht, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien bei

D-4328/2024 Seite 10 der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Er leide seit 2015 zunehmend an psychischen Beschwerden (Posttraumatische Belastungs- störung [PTBS], depressive Störung, Alkoholabhängigkeit mit Entzugs- symptomen), welche zusätzlich auch ein Indiz seiner Verfolgung seien. An- gesichts der Anhörungszeit (3,5 Stunden) habe der Beschwerdeführer viele Details (Daten, Zeitangaben, Namen) nennen können. Alsdann sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits durch den widerspruchsfreien Bericht seines Werdegangs und den Geburtenregisterauszug in Kopie ge- nügend belegt und werde mit dem eingereichten Schulzertifikat unterstri- chen (Beschwerde, Beilage 3). Zudem sei der Einbehalt von Wertsachen und Identitätspapieren durch die kroatischen Behörden notorisch und das Ausüben von Druck auf Oppositionelle zur Erlangung von Informationen, wie auch eine (versuchte) Tötung bei Misslingen, in seinem Heimatstaat üblich. Was den Schulbesuch im «Lycée Etoile de l’Espoir» anbelange, habe der Beschwerdeführer, obwohl einzig nach Anzahl Schuljahren und Abschluss befragt, von sich aus die Namen der Institute hinzugefügt. Die Rechtsver- tretung habe in der Anhörung die zusammenfassende Bemerkung «Er er- zählt von allen Schuljahren» im Protokoll bemängelt, woraufhin der Be- schwerdeführer in freier Rede beziehungsweise, ohne abzulesen, über sei- nen Besuch im «Lycée Etoile de l’Espoir» berichtet habe. Zudem habe er sich genau und ebenfalls, ohne abzulesen, an den Tag der Festnahme sei- nes danach verstorbenen Mitschülers Arthur erinnert, was als weiteres starkes Indiz für den dortigen Schulbesuch zu werten sei, wie auch das der Beschwerde beigelegte Foto von ihnen beiden. Was die Verbindung zu P.N. anbelange, habe der Beschwerdeführer offen zugegeben, keinen Kon- takt mehr zu ihm zu pflegen. Dennoch gelte der Beschwerdeführer als Schüler von P.N. als politischer Feind, der dessen Lehren weiterlebe und umsetze. Da die Imbonerakure nichts unversucht lassen würden, um an P.N. zu gelangen, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nachvoll- ziehbar. Der an P.N. adressierte Brief zeige zudem auf, dass der Beschwer- deführer in ihm eine Vertrauensperson im Sinne eines Mentors gesehen habe. Die zunächst missverstandene Frage nach politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Rechtsvertretung klären können. Im Weiteren habe er die Probleme seines Vaters (Festnahme und Hausdurchsuchung) aufgrund seiner politischen Tätigkeit (MSD) dargelegt und es sei zudem plausibel, dass er von ihm auf eine politisch gesponserte Schule geschickt worden sei. Die Abnahme des Verfolgungsinteresses am Vater sei angesichts seines Alters und der Pensionierung nachvollziehbar. Alsdann seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die

D-4328/2024 Seite 11 Imbonerakure für ein Verfolgungsmotiv ausreichend, nachdem er sie als Taxifahrer regelmässig gesehen habe und einige von ihnen identifizieren könne. Diese würden überdies sowohl nachts tätige Personen als auch ihn als Sohn eines Oppositionellen sowie Schüler von P.N., fürchten und zu- dem sei der Beschwerdeführer im Oppositionsquartier Nyakabiga aufge- wachsen. Im Zusammenhang mit dem Überfall sei von einem Gerangel auszugehen und nicht von einem fixen Griff um seinen Hals, weshalb das Schreien und Hupen möglich gewesen sei. Als Zeuge der Tötung seines Angestellten bestehe ein zusätzliches Verfolgungsmotiv, auch wenn er das Ereignis medikamenten- beziehungsweise gesundheitsbedingt emotions- los dargelegt habe. In einer Gesamtabwägung seien die Vorbringen glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz zu überprüfen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie, sei politischer Aktivist und werde sowohl infolge der Verweigerung der Kooperation mit den Imbonerakuren als auch wegen sei- ner politischen Anschauungen verfolgt und mit dem Tod bedroht. Bei einer Rückkehr bestehe das Risiko gezielter Verfolgung und die Gefahr ernsthaf- ter Nachteile. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner ande- ren Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: Zunächst ist der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschwerdeführers sei auf seine gesundheitlichen Beschwer- den zurückzuführen, angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung bezie- hungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). Folglich sind die in den Akten der Vorinstanz befindlichen medizi- nischen und psychotherapeutischen Dokumente (A28/7, A29/3) als Nach- weis für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unbehelflich. Es besteht

D-4328/2024 Seite 12 demgemäss keine Notwendigkeit einen weiteren psychotherapeutischen Verlaufsbericht abzuwarten (Beschwerde, S. 6). Aus den Ausführungen in der Beschwerde über den Klinikaustritt ist ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (fürsorgerische Unterbringung; Be- schwerde, S. 6). Nach dem Gesagten sind – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – die Anforderungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit im Falle des Beschwerdeführers nicht herabzusetzen. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einer in der Muttersprache des Be- schwerdeführers (Kirundi) durchgeführten Anhörung von einer problemlo- sen Schilderung der Asylvorbringen in freier Rede ausgegangen werden kann und das Festhalten am Ablesen der vorbereiteten Asylvorbringen in französischer Sprache berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkom- men lässt. Im Weiteren ist entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers dem Anhörungsprotokoll kein Einwand der Rechtsvertretung gegen die protokollierte zusammenfassende Bemerkung betreffend Ausbildungs- jahre und Stätte zu entnehmen, infolgedessen sie solche «nachgefragt habe, woraufhin der Beschwerdeführer in freier Rede vom Lycée Etoile de l’Espoir berichtet habe» (Beschwerde S. 10, A30/14, F 16 bis F 22). Viel- mehr sind dem Anhörungsprotokoll auf die entsprechenden konkreten Fra- gen zunächst keine Angaben des Beschwerdeführers von besagtem Schulbesuch zu entnehmen und ebensowenig hat er später von sich aus oder in freier Rede davon erzählt. Die Rechtsvertretung hat den Beschwer- deführer alsdann jedoch im Nachhinein darauf aufmerksam gemacht und ihn konkret auf das «Lycée Etoile de l’Espoir» angesprochen (A30/14, F 53: «Ist es richtig, dass Sie noch im Lycée Etoile de l’Espoir waren?», F 54: «Möchten Sie etwas zu dieser Schule sagen? Ist da etwas spezi- ell?»). Mit den Darlegungen in der Beschwerde vermag der Beschwerde- führer die Unglaubhaftigkeit des Schulbesuchs im «Lycée Etoile de l’Espoir» nicht zu entkräften, ebensowenig wie mit dem hierfür eingereich- ten Fotoausdruck (Beschwerde, Beilage 4). Das Foto gibt insbesondere weder Auskunft über den Ursprung noch belegt das Abbild einiger Men- schen vor einem Haus einen Schulbesuch, selbst wenn es sich dabei um den Beschwerdeführer und einen Schüler namens Arthur handeln sollte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind die mutmasslichen Er- innerungen des Beschwerdeführers an den Tag der Festnahme von Arthur nicht ohne Weiteres ein Indiz für den Schulbesuch im «Lycée Etoile de l’Espoir», da sich dieses Ereignis in irgendeiner vom Beschwerdeführer be- suchten Schule zugetragen haben könnte. Im Weiteren reicht der Be- schwerdeführer neu einen Fotoausdruck eines als «Certificat de Fin de Collage» bezeichneten Dokumentes, datiert vom 10. Oktober 2015, ein (Beschwerde, Beilage 3). Darin wird handschriftlich der Besuch der 7. bis

D-4328/2024 Seite 13

E. 7.2 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-4328/2024 Seite 14 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

D-4328/2024 Seite 15 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Ge- sagten offenkundig nicht. Dies gilt ebenso für seine gesundheitliche Situa- tion. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom

21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt seine Suchterkrankung, psychische Be- schwerden (PTBS, depressive Störung, wiederholte Selbstgefährdung) be- ziehungsweise die Gefahr einer verkürzten Lebenserwartung mangels adäquater Weiterbehandlung in Burundi als Wegweisungsvollzugshinder- nisse vor (Beschwerde, S. 15 ff.; Unzumutbarkeit). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

D-4328/2024 Seite 16 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Wie die Vorinstanz hinsichtlich der Suchterkrankung zutreffend festgehal- ten hat, kann der Beschwerdeführer bezüglich der empfohlenen, aber in Burundi nicht vorhandenen Alkoholentzugsbehandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er eine solche ausdrücklich gegen den Rat der behandelnden Ärzte abgelehnt hat. Alsdann ist in Burundi eine psychiat- risch-psychologische Behandlung möglich, beispielsweise im öffentlichen Centre Neuro-Psychiatrique de Kamenge, wo der Beschwerdeführer be- reits vor seiner Ausreise wegen seiner psychischen Beschwerden behan- delt wurde (A29/3), oder im privaten Kra Hospital. Beide Spitäler befinden sich in der Hauptstadt Bujumbura. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizi- nische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Ur- teil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Hinweis in der Beschwerde auf den öffentlichen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2024 vermag diese Einschätzung nicht umzu- stossen (Beschwerde, Beilage 5: Gesundheitsversorgung). Der medizini- sche Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten, wes- halb – wie bereits erwähnt – auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der in Aussicht gestellte Verlaufsbericht der ambulanten psychotherapeuti- schen Therapie nicht abzuwarten ist (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerde- führer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Im Zeitpunkt der Überstellung wird allfälligen suizidalen Tendenzen Rechnung getragen und die Reisefähigkeit überprüft werden. 9.3.3 Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung. Er hat in Burundi das Studium «Verwaltung und Ma- nagement» begonnen und es sind bei einer Rückkehr keine Gründe gegen eine Wiederaufnahme ersichtlich (A30/14, F 16 ff.). Seine Eltern und drei jüngere Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben in Bujum- bura, am letzten Wohnort des Beschwerdeführers, und die finanzielle Situ- ation der Familie ist gemäss eigenen Angaben durchschnittlich. Der Vater bezieht als ehemaliger Zollmitarbeiter eine Rente und die Mutter arbeitet

D-4328/2024 Seite 17 als Buchhalterin (A30/14, F 23 ff.). Es ist in Burundi von einer gesicherten Wohnsituation und von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netz- werk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesagten offenkundig nicht. Dies gilt ebenso für seine gesundheitliche Situation.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt seine Suchterkrankung, psychische Beschwerden (PTBS, depressive Störung, wiederholte Selbstgefährdung) beziehungsweise die Gefahr einer verkürzten Lebenserwartung mangels adäquater Weiterbehandlung in Burundi als Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Beschwerde, S. 15 ff.; Unzumutbarkeit). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Wie die Vorinstanz hinsichtlich der Suchterkrankung zutreffend festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer bezüglich der empfohlenen, aber in Burundi nicht vorhandenen Alkoholentzugsbehandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er eine solche ausdrücklich gegen den Rat der behandelnden Ärzte abgelehnt hat. Alsdann ist in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich, beispielsweise im öffentlichen Centre Neuro-Psychiatrique de Kamenge, wo der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise wegen seiner psychischen Beschwerden behandelt wurde (A29/3), oder im privaten Kra Hospital. Beide Spitäler befinden sich in der Hauptstadt Bujumbura. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Hinweis in der Beschwerde auf den öffentlichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2024 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (Beschwerde, Beilage 5: Gesundheitsversorgung). Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb - wie bereits erwähnt - auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der in Aussicht gestellte Verlaufsbericht der ambulanten psychotherapeutischen Therapie nicht abzuwarten ist (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Im Zeitpunkt der Überstellung wird allfälligen suizidalen Tendenzen Rechnung getragen und die Reisefähigkeit überprüft werden.

E. 9.3.3 Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung. Er hat in Burundi das Studium «Verwaltung und Management» begonnen und es sind bei einer Rückkehr keine Gründe gegen eine Wiederaufnahme ersichtlich (A30/14, F 16 ff.). Seine Eltern und drei jüngere Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben in Bujumbura, am letzten Wohnort des Beschwerdeführers, und die finanzielle Situation der Familie ist gemäss eigenen Angaben durchschnittlich. Der Vater bezieht als ehemaliger Zollmitarbeiter eine Rente und die Mutter arbeitet als Buchhalterin (A30/14, F 23 ff.). Es ist in Burundi von einer gesicherten Wohnsituation und von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Klasse des Beschwerdeführers im «Lycée Etoile de l’Espoir» bestätigt, obwohl er gemäss eigenen Angaben nur zwei Jahre, nämlich die 9. und 10. Klasse, dort zur Schule gegangen sei (A30/14, F 53 f.). Es ist der Be- schwerde weder etwas zur Erklärung dieser Unstimmigkeit, noch zum un- üblichen 20. Altersjahr in der 10. Klasse zu entnehmen. Der Schulab- schluss (Fin de Collage) im Jahr 2015 steht ferner im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer genannten Abschluss im Jahr 2018 (A30/14, F18), aber auch zum burundischen Schulsystem, das aus dreizehn Schuljahren besteht (Primarschule: 7. bis 12. Altersjahr, Sekundarschule: 13. bis 19. Altersjahr;www.epdc.org/sites/default/fi- les/documents/EPDC_NEP_2018_Burundi.pdf; letztmals abgerufen am

E. 11 November 2024). Aus der Beschwerde erschliesst sich im Übrigen nicht, wie es möglich war, ein entsprechendes Beweismittel erhältlich zu machen, nachdem er die Beschaffung in der Anhörung praktisch ausge- schlossen hat (A30/14, F56: Schliessung der Schule, Nichtexistenz von Ar- chiven; Beschwerde Ziff. II/2). Die Bestätigung vermag – unabhängig vom generell niedrigen Beweiswert von Kopien (keine Überprüfbarkeit der Echt- heit) – die Einschätzung des unglaubhaften Schulbesuchs nicht umzustos- sen. Aufgrund des Gesagten überzeugen die Argumente in der Be- schwerde hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerde- führers ebenfalls nicht. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vor- bringen wird einem Verfolgungsmotiv der Imbonerakure die Grundlage ent- zogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu solchen erübrigen (beispielsweise: nächtliche Arbeit, Oppositionsquartier, Verbindung zu Op- positionellen, Zeuge eines Verbrechens, allgemeine Verfolgung der Schü- ler von P.N.). Es sind weder in den Akten noch in der Beschwerde Anhalts- punkte für exponierte politische Aktivitäten des Beschwerdeführers ersicht- lich und es werden auch keine eigenen erlittenen Nachteile in Bezug auf die politischen Tätigkeiten des Vaters vorgebacht. Im Gesamtergebnis ent- fällt die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4328/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4328/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi - suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 27. Oktober 2022 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 16. Februar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund, zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei Mitglied der Oppositionspartei «Mouvement pour la solidarité et la démocratie» (MSD) gewesen. Zwischen 2015 und 2020 seien viele Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und der Vater sei dabei einmal verhaftet worden. Die damals vom Beschwerdeführer in der neunten und zehnten Klasse (2015) besuchte Schule «Lycée Etoile de L'Espoir» habe bei den damaligen Demonstrationen gegen den ehemaligen Präsidenten, zu denen sein Lehrer beziehungsweise der Schulvertreter (P.N.) aufgerufen habe, eine grosse Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019/2020 an der Universität Verwaltung und Management studiert, das Studium jedoch zunächst infolge Krankheit bis 2022 unterbrochen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er Sport getrieben und sei vermutlich dabei beobachtet worden, weil ihm öfters ein Polizeiauto mit verdunkelten Scheiben aufgefallen sei. Ab dem 20. Juli 2022 habe er als Taxifahrer in der Nachtschicht gearbeitet und sei von Imbonerakuren zweimal zur Bezahlung von Geld sowie zur Zusammenarbeit beziehungsweise zu einem Parteibeitritt aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Nachdem er einen Handtaschendiebstahl beobachtet habe, sei er in der folgenden Nacht erneut von Imbonerakuren angehalten, letztmals zur Zusammenarbeit aufgefordert und aufgrund seiner Kenntnisse mit dem Tod bedroht worden. Später habe er weitere Drohnachrichten wegen der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2015 /in Form von Flugblättern) und seiner guten Beziehung zu P.N. erhalten. Am Feierabend des 22. Septembers 2022 habe er auf die Toröffnung seines Hausangestellten gewartet, als plötzlich Imbonerakure gewaltsam in sein Auto hätten einsteigen wollen. Sie hätten den herbeieilenden Hausangestellten mit einem Messer tödlich verletzt und seien weggelaufen. Danach habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause, sondern nur noch bei unterschiedlichen Freunden übernachtet. Er sei legal mit dem Flugzeug nach Äthiopien, in die Türkei sowie nach Serbien geflogen. Mit dem Bus sei er via Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Italien gefahren und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, seit Mai oder Juni 2021 an psychischen Problemen (Halluzinationen, Albträumen) zu leiden und bereits in Burundi Medikamente dagegen genommen zu haben. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie eines Geburtenregisterauszugs sowie zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Sterberegisterauszugs betreffend den Hausangestellten und von drei Medikament-Rezepten (Centre Neuro-Psychiatrique de Kamenge, Bujumbura) zu den Akten. C. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor. D. Mit am 10. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 6. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 6. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie eines Schulabschlusszertifikats vom 10. Oktober 2015, ein Fotoausdruck und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Gesundheitsvorsorge in Burundi, bei. F. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 21. August 2024 eine Unterstützungsbestätigung der städtischen Kollektivunterkunft Triemli (AOZ) vom 20. Juni 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Insofern in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei die freie Rede passiv verweigert worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr wurde er für die Schilderung der Gesuchsgründe im zweiten Teil der Anhörung zu einer möglichst detaillierten freien Rede aufgefordert, woraufhin er jedoch von sich aus von einer geschriebenen Notiz abzulesen begann (A30/14, anschliessend an F61). Als er explizit zweimal darauf aufmerksam gemacht wurde, frei erzählen zu können, ohne Aufzeichnung und aus der Erinnerung heraus, wollte er dies ausdrücklich nicht. Damit hat die Vorinstanz angemessen auf eine freie Rede des Beschwerdeführers hingewirkt und es ist nicht ihre Aufgabe, weitergehend Einfluss zu nehmen (A30/14, F62 f.) Aus dem Umstand der erst danach erfolgten Teilnahme der Rechtsvertretung an der Anhörung ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da sie spätestens bei der Rückübersetzung Kenntnis vom Ablesen der Gesuchsgründe erlangte und zudem diesbezüglich dem Protokoll keine Bemerkungen ihrerseits zu entnehmen sind. Hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Rückfragen zur am Schluss der Anhörung vorgebrachten Vergiftung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 (A30/14, F98) ist bei diesem Ereignis nicht ohne Weiteres von einer wesentlichen Tatsache auszugehen, nachdem die Rechtsvertretung ebenfalls keine ergänzenden Fragen dazu für nötig erachtete (A30/14, F 101) und auch in der Beschwerde entsprechende Substantiierungen fehlen. Überdies beziehen sich die Gesuchsgründe hauptsächlich auf Ereignisse ab Juli 2022 (A30/14, F 61 ff.). Eine Notwendigkeit diesbezüglicher Rückfragen ist nicht ersichtlich. Alsdann ist allein aus der zeitlichen Dauer der Anhörung oder dem Ablauf der Fragestellungen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen (vgl. Beschwerde, S. 11), da die Anhörung weder an starre zeitliche Vorgaben noch einzig an standardisierte Fragen gebunden ist. Im Weiteren wurden die Fragen nach dem Bildungsweg gezielt gestellt (Anzahl Schuljahre und Abschluss) und die konkreten Antworten des Beschwerdeführers protokolliert. Es ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 10) - aus der zusätzlichen Bemerkung «Er erzählt von allen Schuljahren» im entsprechenden Befragungsteil des Anhörungsprotokolls nichts Ungewöhnliches zu erblicken (A30/14, F 16ff.). Vor dem Hintergrund der - wie später zu sehen sein wird - als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers bestand alsdann für das SEM keine Notwendigkeit einer vertiefteren Auseinandersetzung (Prüfung Asylrelevanz) mit den Hausdurchsuchungen oder der Parteimitgliedschaft des Vaters. Wie sich ebenfalls aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Hinweis auf den zwei Wochen zuvor erfolgten Klinikaustritt des Beschwerdeführers ist unbehelflich, da dem Anhörungsprotokoll - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine Einschränkung der Aussagefähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme beziehungsweise eine «betäubende Wirkung» aufgrund von Medikamenten (Beschwerde, Ziff. II/3 lit. b, vgl. auch auf S. 12) zu entnehmen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage seinen gesundheitlichen Zustand mithin als «gut» bezeichnet (A30/14, F 5ff.). Es ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu verstehen oder er habe sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Bemerkungen der anwesenden Rechtsvertretung zu entnehmen, welche auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit infolge gesundheitlicher Probleme schliessen liessen. Insgesamt ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zunächst stehe die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente - trotz legaler Ausreise mit dem eigenen Reisepass aus Burundi - nicht eindeutig fest. Hierzu würden die Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten ihm den Reisepass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben, nicht überzeugen und die eingereichte Kopie eines Geburtenregisterauszugs weise einen geringen Beweiswert auf. Alsdann sei hinsichtlich Glaubhaftmachens der Asylvorbringen das Vortragen von Notizen anstelle einer Schilderung aus freier Erinnerung auffallend. Die Anhörung sei in seiner Muttersprache Kirundi durchgeführt worden und der Erklärungsversuch, er habe den Text in Französisch vorbereitet und deshalb abgelesen, überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, er könne sich in Kirundi mindestens genauso gut ausdrücken. Im Weiteren habe er gemäss seinen Angaben den Text ablesen wollen, um nichts zu vergessen und strukturiert erzählen zu können. Ihm sei es aber nicht gelungen, den Sachverhalt auf Nachfrage schlüssig zu vervollständigen oder zu vertiefen. Das Verfolgungsmotiv der Imbonerakure beziehungsweise anderer staatlicher Instanzen sei unklar, denn seinen Angaben zufolge sei er aus politischen sowie rein kriminellen Gründen bedroht und verfolgt worden. Er habe keinen Zusammenhang der unterschiedlichen Motive substantiiert und plausibel darlegen können. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb die lmbonerakure ihn als vermeintlich Oppositionellen unbedingt, und letztlich sogar mit Gewalt, dazu gedrängt hätten, sich deren Partei anzuschliessen und - wie er erst auf Nachfrage ergänzt habe - seine angeblich zahlreichen Freunde aus der Opposition ebenfalls dazu zu mobilisieren. Insbesondere habe er den Schulbesuch des «Lycées Etoile de L'Espoir» nicht glaubhaft darlegen können, weshalb auch erhebliche Zweifel an den Problemen mit den lmbonerakuren bestehen würden. So habe er zur Schulbildung befragt, dargelegt, im Jahr 2002 eingeschult worden zu sein, ab 2009 das «Lycée Don Bosco» und von 2009 bis 2010 das «Lycée Lac Tanganyika» besucht sowie die Sekundarschule im Jahr 2018 abgeschlossen zu haben. Er habe den Schulbesuch im «Lycée Etoile de L'Espoir» in der neunten und zehnten Klasse im Jahr 2015 als zentrales Element seiner Vorbringen nicht spontan, sondern erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung vorgebracht. Gemäss seinen Angaben sei er in der zehnten Klasse bereits 19 bis 20 Jahre und bei Abschluss der Sekundarschule 22 bis 23 Jahre alt gewesen, was angesichts des burundischen Schulsystems überdurchschnittlich alt sei (Einschulung im siebten Altersjahr, sieben Jahre obligatorische Primarschule, sechs Jahre Sekundarschule). Diese Diskrepanz habe er in der Anhörung nicht erklären und auch keine entsprechenden Belege des Schulbesuchs im «Lycée Etoile de L'Espoir» einreichen können. Auf Nachfrage habe er erklärt, er verfüge über keine Bestätigungen (Schulzeugnis) und könne aufgrund der Schliessung der Schule sowie der Nichtexistenz von Archiven keine Unterlagen beschaffen. Hierbei handle es sich um Schutzbehauptungen, da weder die zeitlichen Angaben plausibel seien noch nachvollziehbar sei, weshalb er ausgerechnet das neunte und zehnte Schuljahr in dieser Schule verbracht habe. Zudem sei bei tatsächlich erfolgtem Schulbesuch anzunehmen, er könne einen Nachweis verfügbar machen. Im Weiteren bestünden betreffend die mutmasslichen Drohungen, die aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2015 mittels Flugblätter gegen ihn erfolgt seien, keine Belege. Der geschilderte Kontakt des Beschwerdeführers zu P.N. habe darin bestanden, ihm nach einer Rückkehr aus Tansania einmalig einen Brief geschrieben und ihn darin um Unterstützung für die Ausreise gebeten zu haben. Dieser Brief sei von P.N. unbeantwortet geblieben. Daraus sei nicht zu schliessen, es bestünden konkrete und begründete Hinweise, die Imbonerakure würden von einer bestehenden Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulvertreter ausgehen. Politische Aktivitäten habe der Beschwerdeführer zunächst verneint und erklärt, er habe nur wie alle anderen Bürger gewählt. Später habe er auf Nachfrage der Rechtsvertretung neu vorgebracht, an den Demonstrationen sowie an nächtlichen, obligatorischen Patrouillen teilgenommen zu haben. Selbst bei Annahme einer Teilnahme an besagten Demonstrationen im Jahr 2015, sei nicht von einem spezifischen politischen Profil seiner Person auszugehen, aufgrund dessen die lmbonerakure oder andere staatliche lnstanzen ein erhöhtes und anhaltendes lnteresse an ihm hätten. Ausserdem sei das Vorbringen einer Verfolgung der Imbonerakure sieben Jahre nach der angeblichen Demonstrationsteilnahme nicht nachzuvollziehen. Die Erklärung, die Drohungen den Behörden nicht gemeldet zu haben, weil der Vorsteher seines Stadtviertels Nyakabiga zu den lmbonerakure gehöre, sei eine Schutzbehauptung, da er auch bei einer anderen Polizeistelle, als jener in seinem Viertel, hätte Anzeige erstatten können. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, die burundische Polizei würde mehrere Jahre damit zuwarten, um ihn - ohne Anlass und ohne Einleitung weiterer Schritte - im Jahr 2021 während des Sports zu beobachten. Es könne aufgrund seiner Beobachtung eines Polizeiautos mit verdunkelten Scheiben sowie angesichts des geringen politischen Profils nicht auf eine ernsthafte Gefahr staatlicher Verfolgung geschlossen werden. Die vorgebrachte Rückkehr aus Tansania nach Burundi deute ebenfalls nicht auf eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden hin, ebenso wenig wie die legale Ausreise aus Burundi über den Luftweg. Im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft (MSD) seines Vaters und den durchgeführten Hausdurchsuchungen würden weder aus seinen Schilderungen noch den Akten Hinweise hervorgehen, er habe deswegen beziehungsweise aufgrund der Gesinnung des Vaters Probleme in seiner Heimat gehabt, zumal er an der gleichen Wohnadresse in Burundi wohnhaft gewesen sei. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die lmbonerakure beziehungsweise über ihre nächtlichen Patrouillen würden sich darauf beschränken, dass sie nachts Leute bestehlen oder Geld verlangen würden. Ohne es je gesehen zu haben, vermute er, sie würden Leute töten, da früh morgens Leichen entdeckt worden seien. Aus diesen Angaben gingen keine Hinweise hervor, die lmbonerakure würden ihn als Zeugen eines Verbrechens verdächtigen oder er würde solche anzeigen oder publik machen wollen, weshalb auch keine Gründe für ein Verfolgungsmotiv ersichtlich seien. Dem Vorbringen des Überfalls vom 22. September 2022 fehle es an den für persönlich erlebte einschneidende Ereignisse typischen Realkennzeichen. Seine Angaben seien - nebst einzelnen unplausiblen Sachverhaltselementen -wenig detailliert, gänzlich linear, emotionslos sowie ohne ausgefallene Einzelheiten, innere Vorgänge und Gedanken ausgefallen. Er sei angeblich am Hals gepackt worden, habe aber dennoch schreien und hupen können und obwohl er das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen sei, hätten die lmbonerakure von ihm abgelassen, aber den herbeieilenden Hausangestellten sofort niedergestochen. Der Beschwerdeführer habe ohne Verfolgung fliehen sowie untertauchen können und niemand habe nach ihm gesucht. Aus der eingereichten Sterbeurkunde des Hausangestellten gehe weder die Todesursache noch ein Bezug zum Beschwerdeführer hervor, weshalb sie als Beweis für den geltend gemachten Überfall und die Verfolgung seiner Person untauglich sei. Die Asylvorbringen seien insgesamt zu unsubstantiiert und widersprüchlich, als dass sie geglaubt werden könnten. Die Frage der Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden. 6.2 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes vorgebracht, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Er leide seit 2015 zunehmend an psychischen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], depressive Störung, Alkoholabhängigkeit mit Entzugssymptomen), welche zusätzlich auch ein Indiz seiner Verfolgung seien. Angesichts der Anhörungszeit (3,5 Stunden) habe der Beschwerdeführer viele Details (Daten, Zeitangaben, Namen) nennen können. Alsdann sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits durch den widerspruchsfreien Bericht seines Werdegangs und den Geburtenregisterauszug in Kopie genügend belegt und werde mit dem eingereichten Schulzertifikat unterstrichen (Beschwerde, Beilage 3). Zudem sei der Einbehalt von Wertsachen und Identitätspapieren durch die kroatischen Behörden notorisch und das Ausüben von Druck auf Oppositionelle zur Erlangung von Informationen, wie auch eine (versuchte) Tötung bei Misslingen, in seinem Heimatstaat üblich. Was den Schulbesuch im «Lycée Etoile de l'Espoir» anbelange, habe der Beschwerdeführer, obwohl einzig nach Anzahl Schuljahren und Abschluss befragt, von sich aus die Namen der Institute hinzugefügt. Die Rechtsvertretung habe in der Anhörung die zusammenfassende Bemerkung «Er erzählt von allen Schuljahren» im Protokoll bemängelt, woraufhin der Beschwerdeführer in freier Rede beziehungsweise, ohne abzulesen, über seinen Besuch im «Lycée Etoile de l'Espoir» berichtet habe. Zudem habe er sich genau und ebenfalls, ohne abzulesen, an den Tag der Festnahme seines danach verstorbenen Mitschülers Arthur erinnert, was als weiteres starkes Indiz für den dortigen Schulbesuch zu werten sei, wie auch das der Beschwerde beigelegte Foto von ihnen beiden. Was die Verbindung zu P.N. anbelange, habe der Beschwerdeführer offen zugegeben, keinen Kontakt mehr zu ihm zu pflegen. Dennoch gelte der Beschwerdeführer als Schüler von P.N. als politischer Feind, der dessen Lehren weiterlebe und umsetze. Da die Imbonerakure nichts unversucht lassen würden, um an P.N. zu gelangen, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der an P.N. adressierte Brief zeige zudem auf, dass der Beschwerdeführer in ihm eine Vertrauensperson im Sinne eines Mentors gesehen habe. Die zunächst missverstandene Frage nach politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Rechtsvertretung klären können. Im Weiteren habe er die Probleme seines Vaters (Festnahme und Hausdurchsuchung) aufgrund seiner politischen Tätigkeit (MSD) dargelegt und es sei zudem plausibel, dass er von ihm auf eine politisch gesponserte Schule geschickt worden sei. Die Abnahme des Verfolgungsinteresses am Vater sei angesichts seines Alters und der Pensionierung nachvollziehbar. Alsdann seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Imbonerakure für ein Verfolgungsmotiv ausreichend, nachdem er sie als Taxifahrer regelmässig gesehen habe und einige von ihnen identifizieren könne. Diese würden überdies sowohl nachts tätige Personen als auch ihn als Sohn eines Oppositionellen sowie Schüler von P.N., fürchten und zudem sei der Beschwerdeführer im Oppositionsquartier Nyakabiga aufgewachsen. Im Zusammenhang mit dem Überfall sei von einem Gerangel auszugehen und nicht von einem fixen Griff um seinen Hals, weshalb das Schreien und Hupen möglich gewesen sei. Als Zeuge der Tötung seines Angestellten bestehe ein zusätzliches Verfolgungsmotiv, auch wenn er das Ereignis medikamenten- beziehungsweise gesundheitsbedingt emotionslos dargelegt habe. In einer Gesamtabwägung seien die Vorbringen glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz zu überprüfen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie, sei politischer Aktivist und werde sowohl infolge der Verweigerung der Kooperation mit den Imbonerakuren als auch wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt und mit dem Tod bedroht. Bei einer Rückkehr bestehe das Risiko gezielter Verfolgung und die Gefahr ernsthafter Nachteile. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: Zunächst ist der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.). Folglich sind die in den Akten der Vorinstanz befindlichen medizinischen und psychotherapeutischen Dokumente (A28/7, A29/3) als Nachweis für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unbehelflich. Es besteht demgemäss keine Notwendigkeit einen weiteren psychotherapeutischen Verlaufsbericht abzuwarten (Beschwerde, S. 6). Aus den Ausführungen in der Beschwerde über den Klinikaustritt ist ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (fürsorgerische Unterbringung; Beschwerde, S. 6). Nach dem Gesagten sind - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - die Anforderungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit im Falle des Beschwerdeführers nicht herabzusetzen. Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einer in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Kirundi) durchgeführten Anhörung von einer problemlosen Schilderung der Asylvorbringen in freier Rede ausgegangen werden kann und das Festhalten am Ablesen der vorbereiteten Asylvorbringen in französischer Sprache berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Im Weiteren ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dem Anhörungsprotokoll kein Einwand der Rechtsvertretung gegen die protokollierte zusammenfassende Bemerkung betreffend Ausbildungsjahre und Stätte zu entnehmen, infolgedessen sie solche «nachgefragt habe, woraufhin der Beschwerdeführer in freier Rede vom Lycée Etoile de l'Espoir berichtet habe» (Beschwerde S. 10, A30/14, F 16 bis F 22). Vielmehr sind dem Anhörungsprotokoll auf die entsprechenden konkreten Fragen zunächst keine Angaben des Beschwerdeführers von besagtem Schulbesuch zu entnehmen und ebensowenig hat er später von sich aus oder in freier Rede davon erzählt. Die Rechtsvertretung hat den Beschwerdeführer alsdann jedoch im Nachhinein darauf aufmerksam gemacht und ihn konkret auf das «Lycée Etoile de l'Espoir» angesprochen (A30/14, F 53: «Ist es richtig, dass Sie noch im Lycée Etoile de l'Espoir waren?», F 54: «Möchten Sie etwas zu dieser Schule sagen? Ist da etwas speziell?»). Mit den Darlegungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeit des Schulbesuchs im «Lycée Etoile de l'Espoir» nicht zu entkräften, ebensowenig wie mit dem hierfür eingereichten Fotoausdruck (Beschwerde, Beilage 4). Das Foto gibt insbesondere weder Auskunft über den Ursprung noch belegt das Abbild einiger Menschen vor einem Haus einen Schulbesuch, selbst wenn es sich dabei um den Beschwerdeführer und einen Schüler namens Arthur handeln sollte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind die mutmasslichen Erinnerungen des Beschwerdeführers an den Tag der Festnahme von Arthur nicht ohne Weiteres ein Indiz für den Schulbesuch im «Lycée Etoile de l'Espoir», da sich dieses Ereignis in irgendeiner vom Beschwerdeführer besuchten Schule zugetragen haben könnte. Im Weiteren reicht der Beschwerdeführer neu einen Fotoausdruck eines als «Certificat de Fin de Collage» bezeichneten Dokumentes, datiert vom 10. Oktober 2015, ein (Beschwerde, Beilage 3). Darin wird handschriftlich der Besuch der 7. bis 10. Klasse des Beschwerdeführers im «Lycée Etoile de l'Espoir» bestätigt, obwohl er gemäss eigenen Angaben nur zwei Jahre, nämlich die 9. und 10. Klasse, dort zur Schule gegangen sei (A30/14, F 53 f.). Es ist der Beschwerde weder etwas zur Erklärung dieser Unstimmigkeit, noch zum unüblichen 20. Altersjahr in der 10. Klasse zu entnehmen. Der Schulabschluss (Fin de Collage) im Jahr 2015 steht ferner im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer genannten Abschluss im Jahr 2018 (A30/14, F18), aber auch zum burundischen Schulsystem, das aus dreizehn Schuljahren besteht (Primarschule: 7. bis 12. Altersjahr, Sekundarschule: 13. bis 19. Altersjahr;www.epdc.org/sites/default/files/documents/EPDC_NEP_2018_Burundi.pdf; letztmals abgerufen am 11. November 2024). Aus der Beschwerde erschliesst sich im Übrigen nicht, wie es möglich war, ein entsprechendes Beweismittel erhältlich zu machen, nachdem er die Beschaffung in der Anhörung praktisch ausgeschlossen hat (A30/14, F56: Schliessung der Schule, Nichtexistenz von Archiven; Beschwerde Ziff. II/2). Die Bestätigung vermag - unabhängig vom generell niedrigen Beweiswert von Kopien (keine Überprüfbarkeit der Echtheit) - die Einschätzung des unglaubhaften Schulbesuchs nicht umzustossen. Aufgrund des Gesagten überzeugen die Argumente in der Beschwerde hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv der Imbonerakure die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu solchen erübrigen (beispielsweise: nächtliche Arbeit, Oppositionsquartier, Verbindung zu Oppositionellen, Zeuge eines Verbrechens, allgemeine Verfolgung der Schüler von P.N.). Es sind weder in den Akten noch in der Beschwerde Anhaltspunkte für exponierte politische Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich und es werden auch keine eigenen erlittenen Nachteile in Bezug auf die politischen Tätigkeiten des Vaters vorgebacht. Im Gesamtergebnis entfällt die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen. 7.2 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesagten offenkundig nicht. Dies gilt ebenso für seine gesundheitliche Situation. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt seine Suchterkrankung, psychische Beschwerden (PTBS, depressive Störung, wiederholte Selbstgefährdung) beziehungsweise die Gefahr einer verkürzten Lebenserwartung mangels adäquater Weiterbehandlung in Burundi als Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Beschwerde, S. 15 ff.; Unzumutbarkeit). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Wie die Vorinstanz hinsichtlich der Suchterkrankung zutreffend festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer bezüglich der empfohlenen, aber in Burundi nicht vorhandenen Alkoholentzugsbehandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er eine solche ausdrücklich gegen den Rat der behandelnden Ärzte abgelehnt hat. Alsdann ist in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich, beispielsweise im öffentlichen Centre Neuro-Psychiatrique de Kamenge, wo der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise wegen seiner psychischen Beschwerden behandelt wurde (A29/3), oder im privaten Kra Hospital. Beide Spitäler befinden sich in der Hauptstadt Bujumbura. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Hinweis in der Beschwerde auf den öffentlichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juli 2024 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (Beschwerde, Beilage 5: Gesundheitsversorgung). Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb - wie bereits erwähnt - auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der in Aussicht gestellte Verlaufsbericht der ambulanten psychotherapeutischen Therapie nicht abzuwarten ist (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Im Zeitpunkt der Überstellung wird allfälligen suizidalen Tendenzen Rechnung getragen und die Reisefähigkeit überprüft werden. 9.3.3 Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung. Er hat in Burundi das Studium «Verwaltung und Management» begonnen und es sind bei einer Rückkehr keine Gründe gegen eine Wiederaufnahme ersichtlich (A30/14, F 16 ff.). Seine Eltern und drei jüngere Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben in Bujumbura, am letzten Wohnort des Beschwerdeführers, und die finanzielle Situation der Familie ist gemäss eigenen Angaben durchschnittlich. Der Vater bezieht als ehemaliger Zollmitarbeiter eine Rente und die Mutter arbeitet als Buchhalterin (A30/14, F 23 ff.). Es ist in Burundi von einer gesicherten Wohnsituation und von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: