Asyl und Wegweisung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 dass es unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Ver- fügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,
E. 2 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-2633/2025 Seite 7
E. 4 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält,
E. 5 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
E. 6 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-2633/2025 Seite 10 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis – auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi – nicht von einer generel- len Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-1006/2025 vom 26. März 2025 S. 14, BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2 und E-563/2024 vom
4. Februar 2025 E. 9.3.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün- dung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, festgestellt hat, dass auch unter Berücksichtigung der physischen Leiden (Beschwerdeführerin: Kopf- und Nackenschmerzen, Migräne [A92 F52; A106 F112]; Beschwer- deführer: Beschwerden im Magenbereich, Augenprobleme; Allergie [A93 F38; A105 F90]; Tochter 1: Augenschmerzen [A106 F113 f.]; Tochter 3: Blutarmut, im Moment gehe es ihr aber gut [A105 F91 f.]) und der psychi- schen Probleme der Beschwerdeführenden keine Wegweisungsvollzugs- hindernisse vorliegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/ 2.), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2 und E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.3.3), und sich in Q._______, wo die Be- schwerdeführenden gelebt haben, beispielsweise das öffentliche Cc._______ oder das private Dd._______ befinden, weshalb nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen ist und eine hinrei- chende medizinische und psychiatrische Versorgung in Burundi gewähr- leistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3),
E-2633/2025 Seite 11 dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beide über einen universitären Abschluss verfügen, der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Aa._______ tätig war und die Familie in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen mit eigener Hausangestellten lebte, wobei der Beschwerde- führer ausserdem angibt, er habe bei seiner Tätigkeit im Ee._______ viel verdient (A92 F34, F64; A93 F21-23, F44; A105 F68-73; A106 F70, F89, F95), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten werden, dass sich in Burundi zudem zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführen- den befinden und sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise teilweise längere Zeit bei Verwandten aufgehalten hat (A92 F18-22, F38 ff., F64; A106 F23; A93 F24 ff., F44), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Burundi – neben einem tragfähigen Beziehungsnetz – über eine Unterkunft verfügen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kin- deswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug entge- genstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) und auch diesbezüg- lich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E. 7 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist,
E. 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-2633/2025 Seite 12 festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 30. April 2025 einbezahlte Kosten- vorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2633/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2633/2025 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...),
5. E._______, geb. (...),
6. F._______, geb. (...), Burundi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. dass die Beschwerdeführenden - burundische Staatsangehörige der Ethnie Tutsi - am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 11. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) sowie am 7. und 16. November 2022 das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) respektive der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stattfand, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zunächst nicht eintrat und ihre Wegweisung nach G._______ anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2023 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und das SEM diesen Entscheid im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 20. April 2023 wiedererwägungsweise aufhob sowie das nationale Verfahren in der Schweiz aufnahm, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Urteil (...) vom (...) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass das SEM am 28. September 2023 das Dublin-Verfahren beendete, B. dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten reichten:
- betreffend die Beschwerdeführerin 3 (nachfolgend: Tochter 1) und den Beschwerdeführer ein Laissez-passer (in Kopie),
- betreffend die Beschwerdeführerin 4 (nachfolgend: Tochter 2) ein Dokument mit der Bezeichnung «Autorisation spéciale de circulation C.E.P.G.L», ausgestellt von der Republik Burundi (in Kopie),
- betreffend die Tochter 2 und die Beschwerdeführerin 6 (nachfolgend: Tochter 3) burundische Geburtsurkunden (in Kopie),
- betreffend den Beschwerdeführer 5 einen ambulanten Bericht des H._______ vom 25. Oktober 2022, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben sowie einen Notfallpraxisbericht des I._______ vom 19. und 20. Dezember 2022,
- betreffend die Tochter 3 zwei Notfallberichte des I._______ vom 11. und 13. November 2022,
- betreffend die Tochter 1 einen ärztlichen Bericht der J._______ vom 26. April 2023,
- betreffend die Beschwerdeführerin eine medizinische Verlaufsdokumentation der ORS mit Einträgen vom 7. März bis 31. Mai 2023, verschiedene ärztliche Berichte und E-Mails im Zusammenhang mit ihrer K._______, einen Abklärungsbericht der L._______ vom 12. Juli 2023 sowie die Meldung des Zivilstandsamts M._______ vom 27. September 2023, wonach sie am (...) N._______ erlitten habe,
- betreffend den Beschwerdeführer den burundischen Führerschein (im Original), dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Oktober 2023 sowie - nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 7. November 2023 - in der ergänzenden Anhörung vom 3. Oktober 2024 zu ihrer persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2013 geheiratet, dass die Beschwerdeführerin weiter angab, sie sei im Dorf O._______ in der Provinz P._______ geboren, wo sie bis zu ihrem neunten Lebensjahr gewohnt habe und wohin sie nach einem vierjährigen Aufenthalt in Q._______ zurückgekehrt sei, und habe sich anschliessend von (...) bis (...) in R._______ und von (...) bis (...) in S._______ aufgehalten, wobei sie in der Zwischenzeit nach Burundi zurückgekehrt sei und zuletzt von (...) bis (...) im Stadtteil T.______ in Q._______ wohnhaft gewesen sei, dass sie ferner vortrug, sie habe im Jahr (...) an der U._______ in V._______ abgeschlossen, wobei sie nie einer Arbeit nachgegangen sei, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei in der Provinz W._______ geboren und aufgewachsen und habe ab dem Jahr (...) in Q._______ gewohnt, wobei er sich im Jahr (...) für (...) Monate in R._______ sowie für eine kurze Zeit in X._______ aufgehalten und nach seiner Rückkehr nach Burundi zunächst in Y._______ und später wieder in Q._______ gelebt habe, dass er sodann zu seinem Werdegang angab, er habe an der Universität Z._______ ein Studium als Aa._______ und sei als Bb._______ im Ee._______ tätig gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen geltend machte, sie sei im April oder Mai 2015 Mitglied der Oppositionspartei FNL (Forces Nationales de Libération; heute: Congrès national pour la liberté [CNL]) geworden und im Rahmen ihres Beitritts fotografiert worden, wobei es zur Veröffentlichung dieser Fotografien gekommen sei, dass die Frau, die sie für die Partei angeworben habe, ihr gegen Ende Mai 2015 telefonisch mitgeteilt habe, dass Mitglieder der FNL verfolgt und getötet würden, woraufhin die Beschwerdeführerin im Juni 2015 nach R._______ geflohen und im (...) wieder nach Burundi zurückgekehrt sei, dass im Jahr (...) ein unbekannter Mann in der Umgebung ihrer Wohnung getötet worden sei und sich ausserdem die Nachricht verbreitet habe, dass Angehörige der Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]) Mitglieder der FNL festnehmen würden, weshalb die Beschwerdeführerin erneut aus Burundi geflohen sei und sich von (...) bis (...) in S._______ aufgehalten habe, und dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Burundi aus Angst mehrheitlich bei ihren Schwiegereltern auf dem Land aufgehalten habe, dass Anfang des Jahres (...) drei Imbonerakure respektive drei angebliche Mitglieder der CNDD-FDD zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihnen verlangt hätten, Beiträge für die Regierungspartei zu leisten, sie (die Beschwerdeführerin) belästigt und ihr ungefähr ab (...) mittels Nachrichten gedroht hätten, sie würden sie bei Nichtbezahlung zu einem Ort bringen, wo auch «andere Oppositionelle hingebracht» worden seien, dass im Jahr (...) sodann ein Mann beim Haus der Familie erschienen sei, wobei sich herausgestellt habe, dass er ein Angehöriger der Imbonerakure und einer der drei Personen gewesen sei, die von den Beschwerdeführenden die Beiträge für die Regierungspartei einverlangt hätten, dass die Polizei, nachdem sie gerufen worden sei, den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm vorgeworfen habe, er habe Unruhe gestiftet respektive den Angehörigen der Imbonerakure töten wollen, woraufhin der Beschwerdeführer um Verzeihung gebeten habe und freigelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin am Tag nach diesem Vorfall zur Sicherheit erneut aufs Land zu ihren Schwiegereltern geflohen sei und die Ausreise aus ihrem Heimatland geplant habe, dass zwei der Kinder der Beschwerdeführenden während dieser Zeit beinahe Opfer einer Entführung geworden seien, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi befürchte, bestraft oder getötet zu werden, dass der Beschwerdeführer in Ergänzung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin angab, als die Beschwerdeführerin sich im Jahr (...) in R._______ aufgehalten habe, sei er zunächst in Burundi geblieben, wobei mehrmals Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten und er selber auf der Strasse zusammengeschlagen worden sei, woraufhin er ebenfalls nach R._______ ausgereist und zusammen mit der Beschwerdeführerin im (...) nach Burundi zurückgekehrt sei, dass er im Jahr (...) - während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in S._______ - anlässlich einer Hausdurchsuchung aufgrund der Unleserlichkeit seiner Identitätskarte festgenommen und am selben Tag freigelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall im Jahr (...), als ein Angehöriger der Imbonerakure beim Haus der Beschwerdeführenden erschienen sei, bei ihnen zu Hause gesucht worden sei, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2022 auf legalem Weg per Flugzeug aus ihrem Heimatland ausgereist seien, C. dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, D. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. März 2025 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; es sei (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, E. dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies, dass die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. April 2025 eingezahlt worden ist, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, 1.dass es unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist, 2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), 4.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, 5.dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz und von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, und dass diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass das Gericht insbesondere zur Erkenntnis gelangt, dass gestützt auf die Akten nicht erkennbar ist, inwiefern die burundischen Behörden respektive die Imbonerakure tatsächlich ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden hatten, zumal die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe abgesehen vom Beitritt zur Oppositionspartei FNL (heute: CNL) im April oder Mai 2015 keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt und sei kurze Zeit später wieder aus der Partei ausgetreten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 denn auch lediglich gestützt auf den Hinweis der Frau, die sie für die Partei angeworben habe, wonach alle neuen Mitglieder der FLN gesucht würden, und nicht infolge konkreter gegen sie gerichteter Verfolgungshandlungen nach T._______ geflohen sei, dass den Akten ferner keine klaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle (Nachfrage nach der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer, nachdem diese im Juni (...) nach R._______ geflohen sei; Überfall auf den Beschwerdeführer durch Unbekannte im (...); eintägige Festnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Identitätskarte anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahr (...); Auffinden eines getöteten Mannes in der Umgebung des Wohnortes der Beschwerdeführenden im Jahr (...); Beitragsforderungen für die Regierungspartei im Jahr (...) und damit zusammenhängende Behelligungen der Beschwerdeführerin per SMS; Erscheinen eines angeblichen Angehörigen der Imbonerakure beim Haus der Beschwerdeführenden sowie Entführungsversuche von zwei ihrer Kinder im Jahr (...), selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit, mit dem Beitritt der Beschwerdeführerin zur Oppositionspartei im April oder Mai 2015 im Zusammenhang standen und nicht vielmehr in den allgemein vorherrschenden Umständen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, welche die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffen, begründet waren, wobei es einem Grossteil der genannten Vorfälle ohnehin am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Burundi im Jahr 2022 fehlt, dass ausserdem die burundischen Behörden bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse genügend Gelegenheiten gehabt hätten, die Beschwerdeführenden, wie von der Beschwerdeführerin befürchtet, zu töten oder in asylbeachtlicher Weise zu bestrafen, dass sodann gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Imbonerakure respektive der burundischen Behörden an den Beschwerdeführenden spricht, dass Letztere sich bereits für die Ausreise nach R._______ im Jahr (...) Reisedokumente ausstellen lassen konnten (A105 F37; A106 F41, F45) und dies der Beschwerdeführerin im Jahr (...) zur Ausreise nach S._______ erneut gelang (A92 F64), und dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer letzten Ausreise ebenfalls burundische Pässe ausstellen lassen konnten und mit diesen Dokumenten auch problemlos mit dem Flugzeug aus Burundi ausgereist sind (A92 F48 f., F64; A93 F44, F55; A105 F77; A106 F15), dass das Gericht sodann zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich durch die Imbonerakure respektive durch die burundischen Behörden tatsächlich in asylbeachtlicher Weise bedroht gefühlt, nach ihrer Flucht nach R.______ im Jahr (...) und nach S._______ im Jahr (...) kaum nach Burundi zurückgekehrt wäre, dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich weitgehend in der Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ereignisse erschöpfen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass das SEM damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, 5.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, 6.dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis - auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi - nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-1006/2025 vom 26. März 2025 S. 14, BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2 und E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.3.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, festgestellt hat, dass auch unter Berücksichtigung der physischen Leiden (Beschwerdeführerin: Kopf- und Nackenschmerzen, Migräne [A92 F52; A106 F112]; Beschwerdeführer: Beschwerden im Magenbereich, Augenprobleme; Allergie [A93 F38; A105 F90]; Tochter 1: Augenschmerzen [A106 F113 f.]; Tochter 3: Blutarmut, im Moment gehe es ihr aber gut [A105 F91 f.]) und der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/ 2.), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2 und E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.3.3), und sich in Q._______, wo die Beschwerdeführenden gelebt haben, beispielsweise das öffentliche Cc._______ oder das private Dd._______ befinden, weshalb nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen ist und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Burundi gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3), dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beide über einen universitären Abschluss verfügen, der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Aa._______ tätig war und die Familie in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen mit eigener Hausangestellten lebte, wobei der Beschwerdeführer ausserdem angibt, er habe bei seiner Tätigkeit im Ee._______ viel verdient (A92 F34, F64; A93 F21-23, F44; A105 F68-73; A106 F70, F89, F95), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten werden, dass sich in Burundi zudem zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden befinden und sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise teilweise längere Zeit bei Verwandten aufgehalten hat (A92 F18-22, F38 ff., F64; A106 F23; A93 F24 ff., F44), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Burundi - neben einem tragfähigen Beziehungsnetz - über eine Unterkunft verfügen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) und auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, 7.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, 8.dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 30. April 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: