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E-1006/2025

E-1006/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung der Un- terzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1006/2025 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, substituiert durch Michel Brülhart, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. November 2022 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2024 sowie - nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren - in der ergänzenden Anhörung vom 21. Juni 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei burundischer Staatsangehöriger und gehöre zur Volksgruppe der Tutsi, dass er und seine Familie im Jahr 1993/1994 wegen der Zugehörigkeit zu besagter Volksgruppe Tutsi aus dem Geburts- und Heimatort B._______ in der Zone C._______, Provinz D._______, vertrieben worden seien und die Familie seither in verschiedenen Vierteln von E._______ lebe, dass er im Zeitraum 2006 bis 2012 (...) in E._______ studiert habe und zuletzt bei (...) in F._______ tätig gewesen sei, gelebt habe er vor seiner Ausreise mit seiner Frau, den Kindern und einer Schwester in G._______, dass sein Vater im Heimatort noch ein Grundstück besessen habe und dieses verpachtet sei, dass das Grundstück durch den «Chef der Zone» im Juli 2021 teilweise enteignet worden sei, sich auf dem enteigneten Landstück Bananen- und Palmenplantagen befinden würden, dass sie sich gegen diese Teilenteignung im Januar 2022 gerichtlich zur Wehr gesetzt hätten, indem sie den «Chef der Zone» angezeigt und eine Entschädigung verlangt hätten, dieses Verfahren sei nach wie vor hängig, dass das Grundstück aufgrund seiner Lage das Interesse verschiedener Personen geweckt habe, unter anderem auch das Interesse eines Generals und zu vermuten sei, dass der «Chef der Zone» unter dem Einfluss des Generals stehe, dass letztlich zwei Ereignisse, die im Zusammenhang mit besagtem Grundstück stünden, zu seinem Ausreiseentschluss geführt hätten, dass er zunächst am 2. Mai 2022, als er die Pachtzahlung für das besagte Grundstück in B._______ habe entgegennehmen wollen, zwei Männer, Angehörige der Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]) erschienen seien, die nach Bekanntgabe seines Namens die Polizei gerufen hätten, dass die Polizei ihn daraufhin auf den Polizeiposten mitgenommen, ihn zu seiner Person sowie zum Grundstück befragt und ihm vorgeworfen habe, Unruhe stiften zu wollen, wobei er den Hass gegenüber seiner Volkszugehörigkeit der Tutsi gespürt habe, im Heimatort würden nach den Ereignissen des Jahre 1993 und der Ermordung und Vertreibung der Tutsi nur noch Hutu wohnen, dass er den Polizisten mitgeteilt habe, dass das Grundstück durch den «Chef der Zone» enteignet worden sei und diesbezüglich ein durch seine Familie eingeleitetes Gerichtsverfahren hängig sei, woraufhin sie ihn hätten gehen lassen, dass er ein weiteres Mal am 8. September 2022 auf dem Nachhauseweg von unbekannten, maskierten Personen mit einem Pick-Up entführt worden sei und eine Nacht in einen dunklen Raum habe verbringen müssen, dass die Unbekannten ihn am nächsten Tag dazu gezwungen hätten, eine Verzichtserklärung für das Grundstück zu unterzeichnen, wobei er dieser Aufforderung aus Angst nachgekommen sei, dass man ihn erst nach der Zahlung einer festgelegten Geldsumme, welche durch seine Frau geleistet worden sei, freigelassen habe, dass er während seines Aufenthalts in den Räumlichkeiten seiner Entführer ein Telefonat mitbekommen habe, welches mutmasslich mit dem General geführt worden sei, der am Grundstück der Familie interessiert sei, dass er aufgrund dieser Ereignisse und weil keine unabhängige Justiz in seinem Heimatstaat existiere, seine Ausreise geplant habe, dass er mithilfe seines Bruders, welcher am Flughaften E._______ als (...) tätig gewesen sei und die dortigen Polizisten gekannt habe, am (...) Oktober 2022 ausgereist sei, dass nach seiner Ausreise die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, nach ihm gesucht, die Wohnung verwüstet und seine Kinder eingeschüchtert habe, dass seine Ehefrau deshalb mit den Kindern zur Sicherheit zu ihrem Bruder gezogen sei, dass sein Bruder im November 2023 von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, wobei man ihm vorgehalten habe, er habe die Flucht des Beschwerdeführers unterstützt, dass von den Misshandlungen des Bruders Fotos gemacht worden seien, die von den Tätern in eine WhatsApp-Gruppe gestellt worden seien, dass ein Freund des Bruders, der Angehöriger der Imbonerakure sei, diese Fotos, welche als Beweismittel eingereicht wurden, habe erhältlich machen können, dass besagter Bruder im Anschluss an die Behelligungen nach Europa geflüchtet sei, dass auch sein Vater im Februar 2024 seinetwegen und wegen des Grundstücks angegriffen und misshandelt und dabei am Bein verletzt worden sei, was die als Beweismittel eingereichten Fotos von seinem Gipsbein und der eingereichte ärztliche Bericht belegen würden, dass hinsichtlich der weiteren eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung und das Beweismittelverzeichnis verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/ 5. sowie SEM-act. 17/13), dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Januar 2025 - eröffnet am 16. Januar 2025 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen würde keines der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Motive zugrunde liegen und seine Ausführungen könnten darüber hinaus nicht als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG qualifiziert werden, dass der Auslöser der geltend gemachten Verfolgung ein rein privat motiviertes Interesse eines einflussreichen Generals sei; ein allfällig ethnisches Verfolgungsmotiv sei somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können, aus welchem Grund er Opfer einer derart nachhaltigen Verfolgung durch die burundischen Behörden geworden sein solle, da aufgrund der eingereichten Beweismittel ersichtlich sei, dass sein Vater Eigentümer des betreffenden enteigneten Grundstücks sei, folglich dieser das Objekt der geschilderten Verfolgung sein müsse und die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verzichterklärung somit keine Rechtsgültigkeit besässe, dass der Vater erst ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers behelligt worden sein solle, in diesem Zusammenhang aber nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die burundischen Behörden beziehungsweise der genannte General auch noch ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein aktives Verfolgungsinteresse an diesem haben sollten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum der General nicht auch auf einem anderen Weg als den über die Verfolgung des Beschwerdeführers in den Besitz des Grundstückes kommen könne, nicht überzeugend seien, dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers, soweit sie die Kontaktaufnahme der Angehörigen der Imbonerakure mit der Polizei und die Mitnahme durch diese beträfen (Anmerkung Gericht: Ereignis vom 2. Mai 2022), als auch bezüglich der Entführung durch unbekannte Personen (Anmerkung Gericht: Ereignis vom 8. September 2022) sowie die Ereignisse nach der Freilassung und seine Ausreise betreffend widersprüchlich und ungereimt seien, dass bezüglich der geltend gemachten Festnahme seines Bruders festzustellen sei, dass die eingereichten Fotos, welche den Bruder zeigen sollen, gestellt wirkten und den Fotos allein aufgrund der Unklarheit, ob es sich tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle, keine Beweiskraft zukomme, dass die angebliche Dokumentation der Misshandlungen am Bruder durch die Polizei sowie die anschliessende Veröffentlichung dieser Fotos in einer WhatsApp-Gruppe, in welche ein Freund, der Mitglied der Imbonerakure sei, Zugriff gehabt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass zusammenfassend davon auszugehen sei, es handle sich beim Dargelegten um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um ein selbst erlebtes Ereignis, und die Vorbringen, wonach die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Ethnie stünden, als nachgeschoben zu gelten hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf das Beilagenver-zeichnis der Beschwerde verwiesen wird (BVGer-act. 1 S. 23), dass er in Bezug auf seine Asylgründe ausführte, es sei von glaubhaften Aussagen auszugehen, seine Schilderungen seien von Details sowie persönlichen Eindrücken geprägt, die überdies mit Beweismitteln untermauert seien, dass er vor seiner Ausreise alle relevanten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück innegehabt habe, er nicht nur den Rechtsanwalt bezahlt habe, sondern auch Hauptansprechperson für den Pächter gewesen sei, womit er in sämtlichen praktischen Belangen mit dem Grundstück assoziiert worden sei, dass er in der Rolle als ältester Sohn, als faktischer Verwalter des Grundstücks sowie aufgrund seiner aktiven zur Wehrsetzung gegen die Enteignung zwangsläufig ins Visier der Behörden geraten sei, dass die burundischen Behörden nicht an juristische Formalitäten, sondern an der «De-facto-Verantwortung» für das Grundstück und den Widerstand gegen die Enteignung interessiert gewesen seien, dass es sich bei seinen Ausführungen in Bezug auf das Ereignis vom 2. Mai 2022 und unter Berücksichtigung der traumatischen Erinnerungen zum Ereignis im Jahr 1993 sowie der zahlreichen damit im Zusammenhang stehenden Gräueltaten um eine kohärente Darstellung des Erlebten handle, dass bezüglich der Ausführungen zu seiner Gefangennahme am 8. September 2022 festgehalten werden müsse, dass das Ereignis bereits vor mehreren Jahren stattgefunden habe und Erinnerungen an traumatische Erlebnisse mit der Zeit in einzelnen Details variiere, seine Erzählung jedoch eine hohe Detailreife aufweise und er mögliche Missverständnisse aktiv klargestellt habe, dass die Behauptung der Vorinstanz, er habe ein Verfolgungsmotiv aufgrund seiner Ethnie nachgeschoben, bereits mit den mehrfachen Hinweisen auf Anfeindungen und Bedrohungen aufgrund seiner Ethnie in der ersten Anhörung widerlegt sei, dass die Vorinstanz den eingereichten Krankenhausakten des Vaters, welche im Zusammenhang mit dem Überfall auf diesen stünden, keine Bedeutung beigemessen habe, was zeige, dass die Argumentation der Vorinstanz selektiv sei, dass das Ereignis vom 2. Mai 2022 darüber hinaus nicht nur auf einen Grundstücksstreit zurückzuführen sei, sondern den gegen ihn ergriffenen Massnahmen - Hinzuziehung der Polizei, Konfiszierung seiner Identitätskarte und Geld sowie die Bezeichnung als «Radikaler» - eine gezielte ethnisch motivierte Feindseligkeit zu Grunde liege, dass dies durch die Einbindung staatlicher Akteure bekräftigt werde, dass die Vorinstanz aufgrund der unsachlichen und konstruierten Glaubhaftigkeitsprüfung sowie der fehlenden Würdigung und selektiven Gewichtung der eingereichten Beweismittel ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, der Entscheid daher an schwerwiegenden Mängeln leide, dass nach seiner Ausreise seine Ehefrau im Januar 2025 auf offener Strasse von unbekannten und bewaffneten Männern verschleppt, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie zu angeblich in seinem Besitz befindlichen Dokumenten befragt worden sei, dass die Ehefrau aufgrund «unzufriedenstellender» Antworten, geschlagen und beschimpft, nach den mittels Fotos und Videos festgehaltenen Misshandlungen betäubt worden und am nächsten Tag auf einer Baustelle erwacht sei, sie erst am Abend von einem Wachmann gefunden worden sei, der daraufhin die Familie kontaktiert habe, dass seine Ehefrau seit diesem Vorfall unter schweren Schlafstörungen und wiederkehrenden Albträumen leide, weshalb sie sich in psychologische Behandlung begeben habe, wie dem eingereichten ärztlichen Bericht entnommen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 19. Februar 2025 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab die beschwerdeweise geltend gemachten formellen Rügen zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen und sich mit diesen einlässlich auseinandergesetzt sowie die von ihm eingereichten Beweismittel auf ihre Beweistauglichkeit hin geprüft hat, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anfechten konnte (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1), dass die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdeführers, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz sowie die Qualifizierung der Beweismittel anbelangt, keine Verfahrenspflichtverletzungen betrifft, sondern vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, dass mithin das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 36/11 Ziff. II) verwiesen werden kann, dass das Gericht nicht in Abrede stellt, dass die Familie des Beschwerdeführers allenfalls mit Fragen einer im Jahr 2021 angestrengten Teilenteignung eines Grundstücks befasst ist, dass daraus jedoch aufgrund verschiedener Aspekte nicht auf eine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, dass sich die Familie gegen diese Enteignung mit Hilfe eines Rechtsvertreters gerichtlich zur Wehr setzt, das Verfahren nach Angaben des Beschwerdeführers noch hängig ist und sich auch keine ernsthaften Hinweise darauf ergeben, dass es sich bei besagter Grundstücksfrage um einen ethnisch motivierten Angriff auf die Familie handelt, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass die Familie zur Bildungselite des Landes gehört, dass das Gericht sodann die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass der Beschwerdeführer die darüberhinausgehenden Ereignisse, seine Person betreffend, namentlich seine Festnahmen am 2. Mai 2022 und am 8. September 2022, nicht hat glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer zu beiden Ereignissen in den Anhörungen relativ umfassende Ausführungen getroffen hat, dass er den Sachverhalt die Festnahmen betreffend, insbesondere die vom 8. September 2022, in den beiden zeitlich mehrere Monate auseinanderliegenden Anhörungen jedoch über weite Strecken nahezu wortidentisch geschildert hat (vgl. SEM-act. 20/15 F65 S. 10 f.; 35/14 F24 - F26), was den Eindruck vermittelt, dass es sich um einen auswendig gelernten und damit konstruierten Vortrag handelt, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers ebenso Ungereimtheiten als auch Zeichen für eine Aggravation erkennbar sind, dass er einerseits bei der ersten Anhörung angab, beim Überfall sei die Pistole auf den Kopf gerichtet worden, hingegen bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt hat, die Pistole sei auf seine Stirn gerichtet worden (vgl. SEM-act. 20/15 F65 S. 10 f.; 35/14 F24 - F26), eine Handlung von zentraler Bedeutung, die bereits bei seiner ersten Schilderung zu erwarten gewesen wäre, dass er ferner an in der Anhörung zuerst angab, die unbekannten Personen hätten ihm gesagt, er solle «bitte» unterschreiben, dass sie - seine Familie - dieses Grundstück nicht mehr verlangen würden, um in der ergänzenden Anhörung auszuführen, diese hätten ihm gedroht, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn er das Dokument nicht unterzeichnen würde und er sei zusätzlich mit «Du Tutsi-Hund» beschimpft worden (vgl. SEM-act. 20/15 F65 S. 10 f.; 35/14 F26), dass der Beschwerdeführer sodann - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht in der Lage war, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, inwiefern die burundischen Behörden respektive ein General ein tatsächliches Interesse an seiner Person haben sollten, wenn er eigenen Angaben gemäss nicht Eigentümer des Grundstückes ist und mithin auch die angeblich bei der Festnahme vom 8. September 2022 erzwungene Grundstücksverzichtserklärung des Beschwerdeführers keine Gültigkeit entfaltet (vgl. SEM-act. 35/14 F29-31), dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage war, substanziierte Informationen zum besagten General, der massgeblich Interesse am Grundstück der Familie habe, zu liefern (vgl. SEM-act. 35/14 F32), dass seine Ausführungen, er sei der älteste Sohn und er werde daher mit dem Grundstück assoziiert, nicht genügen, eine schlüssige Begründung für die von ihm geltend gemachten Behelligungen gegen seine Person zu liefern, dass im Übrigen nach Angaben des Beschwerdeführers im Heimatstaat noch drei weitere Brüder und zwei Schwestern leben, die offensichtlich bisher unbehelligt geblieben sind und keine Probleme zu gewärtigen haben (vgl. SEM-act. 20/15 F30), dass auch die angeblichen Angriffe auf den Bruder im November 2023 und auf den Vater im Februar 2024, die mit der Suche nach dem Beschwerdeführer begründet werden und mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt sein sollen, im Gesamtkontext nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Bruder habe nur seinetwegen Ärger bekommen und es sei um seinen Verbleib beziehungsweise um die Mithilfe des Bruders zur Flucht des Beschwerdeführers gegangen, dass aber nicht nachvollziehbar begründet wurde, warum man mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers immer noch solch ein starkes Interesse an ihm haben sollte, wenn doch das Eigentum am interessierenden Grundstück beim Vater des Beschwerdeführers liegt, dass den beiden Fotos, welche den festgenommenen Bruder anlässlich der ihm widerfahrenen Misshandlungen zeigen sollen (vgl. SEM-act. 34/27 Beilage 1), keine Beweiskraft zukommt, zumal das Gesicht der Person, die auf dem Boden sitzend respektive liegend abgebildet ist, nicht erkennbar ist, weshalb auch ein Abgleich mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos des Bruders (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 6-10) nicht erfolgen kann, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass das Vorbringen, man sei an die beiden Fotos über einen Freund gelangt, der seinerseits Zugang zu einer WhatsApp-Gruppe habe, in der diese Fotos hochgeladen worden seien, nicht plausibel ist, zumal der Freund selbst Angehöriger der Imbonerakure sein soll, der Beschwerdeführer aber gerade die Imbonerakure als Bedrohung für seine Familie beschreibt, dass mithin unklar bleibt, wieso einerseits die Imbonerakure Täter und gleichzeitig Helfer des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie sein sollen und die Beziehung zum besagten Angehörigen der Imbonerakure auch nicht weiter substanziiert wird, dass auch der angebliche Überfall auf den Vater und eine damit im Zusammenhang stehenden Misshandlung im Februar 2024 nicht weiter vom Beschwerdeführer substanziiert wurde und die eingereichten Fotos vom Vater (vgl. SEM-act. 22/6 Beilage 1) nicht geeignet sind, einen erfolgten Überfall zu untermauern, weil sie den Vater mit einem rechten Gipsbein ansonsten aber in einem offensichtlich guten gesundheitlichen Zustand ohne weitere Verletzungen zeigen, dass sich aus der eingereichten ärztlichen Rechnung auch nichts Konkretes im Hinblick auf die Ursache der Beinverletzung des Vaters ergibt, dass auch der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Überfall auf die Ehefrau des Beschwerdeführers, der sich im Januar 2025 ereignet haben und ebenfalls mit dem Beschwerdeführer und der Suche nach ihm im Zusammenhang stehen soll, ebenfalls nicht weiter substanziiert wird, dass das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Februar 2025, welches sich zum psychischen Zustand der Ehefrau im Heimatstaat äussert, offensichtlich nicht geeignet ist, einen Überfall auf sie zu untermauern, zumal auffällig ist, dass der ärztliche Bericht keinem ärztlichen Diagnosestandard entspricht, sondern aufgrund des Inhalts vielmehr den Eindruck eines konstruierten Schreibens respektive eines Gefälligkeitsschreibens vermittelt, dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene geltend gemachte allgemeine Bedrohungslage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Tutsi, nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bildungsgrades und seiner beruflichen Laufbahn offensichtlich der akademischen Elite angehört, und festzustellen ist, dass Tutsi zwar eine Minderheit in Burundi darstellen, aber gleichwohl in Politik und Wirtschaft vertreten sind und zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Gefahr für Angehörige der Tutsi auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches ihn in seinem Heimatstaat tatsächlich in den Fokus des präsidialen, autokratischen Regimes rücken könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3805/2023 vom 17. Juli 2023 S. 6) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gut gebildet ist und bis zu seiner Ausreise berufstätig war, ebenso seine Ehefrau, und die Familie eigenen Angaben gemäss in guten finanziellen Verhältnissen mit Hausangestellten lebt (vgl. SEM-act. 20/15 F8, F21), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in einer existenzbedrohenden Lage geraten wird, dass ebenso die Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes Typ 2 nicht von einer derart grossen Schwere ist, das von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal er nach eigenen Angaben bereits in Burundi behandelt wurde sowie zum aktuellen Zeitpunkt keine Medikamente benötige (vgl. SEM-act. 20/15 F51 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, zumal der Beschwerdeführer über einen burundische Identitätskarte verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen sind, da der Beschwerdeführer ausweislich des eingereichten Arbeitszeugnisses in der Schweiz erwerbstätig ist und seine Mittellosigkeit überdies auch nicht belegt hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: