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D-3805/2023

D-3805/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3805/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 6. April 2023 zu seiner Person und am 25. Mai 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi und habe zuletzt in B._______ gelebt, wo er Wirtschaftswissenschaften studiert und später als Lehrer gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor mehreren Jahrzehnten durch Angehörige der Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]) sein Grundeigentum verloren, dass sämtliche seiner Bemühungen, gegen vorgenannte Grundstücksenteignung vorzugehen erfolglos geblieben seien, und er stattdessen bis heute bedroht und gesucht werde, dass er Burundi im Jahr 2003 verlassen und (unter anderem) während 18 Jahre in Südafrika gelebt habe, bevor er im Juli 2022 zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Burundi zurückgekehrt sei, dass er Burundi im September 2022 auf legalem Wege verlassen habe und über Serbien in die Schweiz gereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 einen Entscheid-entwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung am 5. Juni 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht beantragte, dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Burundi vom Oktober 2022 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer unter Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die geltend gemachten Ereignisse bereits Jahrzehnte zurückliegen und der Beschwerdeführer seine pauschale Behauptung, er sei eingeschüchtert worden und man trachte ihm nach dem Leben, auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise substantiiert, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi im Juli 2022 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb seine wiederholt geäusserte Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht begründet ist, dass seine wiederholt problemlose Ausreise aus Burundi auf legalem Wege und der gemäss seinen eigenen Angaben unbehelligte Verbleib seiner Ehefrau und Kinder ebendort (vgl. A19/13 F31 f., F43 ff. und F95) diese Einschätzung bestätigen, dass ihm - bei Wahrunterstellung - durch die Enteignung und die verwehrte Möglichkeit, dagegen vorzugehen, ohnehin ein menschenwürdiges Leben in Burundi nicht verunmöglicht wird, dass er auch aus dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Bericht der SFH nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal dieser offensichtlich keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, dass nach dem Gesagten nichts für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Heimatstaat spricht, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht, im vorliegenden Fall besonders günstige Umstände für die Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über ein abgeschlossenes Studium und jahrelange Berufserfahrung sowie in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz - bestehend aus seiner als Lehrerin tätigen Ehefrau, seinen Geschwistern sowie seinen Kindern - verfügt (vgl. A19/13 F26, F49 f., F53 ff. und F65), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung den Schluss gezogen hat, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht zu begründen, dass der Einwand in der Beschwerde, seine gesundheitlichen Beschwerden führten beim Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Notlage nichts anderes bewirkt, zumal es sich beim geltend gemachten Asthma, den Bein- und Augenbeschwerden nicht um schwerere Krankheiten handelt, dass medizinische Institutionen in Burundi, zumal in B._______, wo seine Familie lebe, vorhanden sind und davon ausgegangen werden darf, er habe nötigenfalls auch Zugang zu Asthmamedikamenten, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, seine Reintegration in der Heimat sei gesichert, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne