Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 27. April 2023 fand die Erstbefragung der da- mals noch minderjährigen Beschwerdeführerin (UMA [EB]; Protokoll in den SEM-Akten {…} [nachfolgend: A] 18) statt. Ebenfalls am 27. April 2023 er- folgte die erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (Protokoll der Anhörung, A19). A.b Die Zuteilung in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung in den Kanton (…) erfolgten am 5. Mai 2023. A.c Am 12. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll der ergänzenden Anhörung, A51). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe Burundi verlassen, weil sie sich vor den Imbonerakure, das heisst vor Mitgliedern einer Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD), gefürchtet habe. Diese hätten ihren Vater we- gen seiner politischen Aktivitäten als (…)chef der UPRONA (Union pour le Progrès national)-Partei – die UPRONA-Partei agiere gegen die Regie- rungspartei CNDD-FDD – am (…) 2022 in der Nähe ihres Hauses so heftig geschlagen, dass er später im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Danach hätten die Imbonerakure ihre Mutter eingeschüchtert. Die Dro- hungen hätten sich jedoch vornehmlich gegen sie, die Beschwerdeführe- rin, gerichtet. Um ihr keine Angst einzujagen, habe ihre Mutter nicht viel über die Einschüchterungen erzählt; sie habe ihr nur berichtet, dass die Imbonerakure die Fensterscheiben ihres Elternhauses eingeschlagen und einen Drohbrief vor die Türe gelegt hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) persönlich sei nicht eingeschüchtert worden; sie habe ab der (…) Klasse, respektive zum damaligen Zeitpunkt ein Internat besucht. Nach dem Tod ihres Vaters hätten sie keine Zeit gehabt zu trauern. Sie hätten damals ih- ren Wohnort in C._______ (im Stadtteil D._______) verlassen und sich eine Woche bei ihrer Tante E._______ in F._______ versteckt. Danach seien sie zurückgekehrt, um ihren Vater beerdigen zu können. Nach dem Begräbnis sei sie bis (…) 2022 respektive bis zum Beginn der (…)ferien
E-563/2024 Seite 3 ins Internat zurückgekehrt. Die letzten beiden Monate vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie (d.h. mit ihrer Mutter, ihrem älteren Bruder und ihren drei jüngeren Schwestern) bei «Tante» G._______, einer Cousine ih- rer Mutter, in H._______ verbracht. Sie habe letztmals im (…) 2023 telefo- nisch Kontakt mit ihrer Familie in Burundi gehabt. Da sie seither nichts mehr von ihrer Familie gehört habe, habe sie auf Anregung einer Lehrper- son im Herbst 2023 eine Vermisstenmeldung beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) aufgegeben. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Unterlagen in Kopie ein: - Einen burundischen Identitätsauswis (ID-001), - eine Geburtsurkunde, ausgestellt am (…) 2023, wonach ihr Vater (…) Jahre alt und (…) ist (ID-002), - eine Geburtsurkunde, ebenfalls am (…) 2023 ausgestellt, wonach ihr Vater (…) Jahre alt und (…) ist (ID-003), - eine Todesbescheinigung ihres Vaters, ausgestellt am (…) 2022, wonach er (…) Jahre alt geworden ist (ID-005), - den Parteiausweis ihres Vaters der «Union für den nationalen Fortschritt» (UPRONA) (ID-006), - den Screenshot eines Twitterbeitrags betreffend ein Massaker vom 12. De- zember 2015 mit einem Foto ihres dabei getöteten Onkels (ID-007), - eine Todesbescheinigung ihres Onkels, ausgestellt am (…) 2020, (ID-008), - eine ihre Mutter und ihre Geschwister betreffende Suchanfrage beim SRK (A50), - einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des (…)spitals I._______ vom
5. März 2023, wonach die Beschwerdeführerin notfallmässig die Augenklinik aufgesucht hat, nachdem sie zwei Tage unter Schmerzen und Epiphora (Aus- laufen von Tränenflüssigkeit über die Lidränder) auf dem rechten Auge gelitten habe (A53), - einen augenärztlichen Bericht der (…)kliniken vom 28. Juli 2023, wonach am linken Auge der Beschwerdeführerin Myopie (Kurzsichtigkeit) sowie an beiden Augen (…) und (…) diagnostiziert, Augentropfen verschrieben und festgestellt wurde, dass sie (…) auf dem rechten Auge operiert worden sei ([…] (A54), - ein ärztliches Rezept der (…)kliniken vom 28. Juli 2023 (A55) für die Augen- tropfen (…) und (…) (A55).
E-563/2024 Seite 4 C. Mit am 27. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen neben mehreren bereits bei der Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen, das Originalzustellkuvert mit der Sendungsnummer (…), diverse Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Bu- rundi sowie die Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom
28. Juni 2023 sowie einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2024 bei. E. Am 31. Januar 2024 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 26. Februar 2024 nannte die Rechtsvertretung den Link für ein im Feb- ruar 2024 von FOCODE (Forum pour la Conscience et la Développement) produziertes Video, welches die aktuelle Lage, die Nichteinhaltung der Menschenrechte und die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Burundi aufzeige. G. Mit Eingabe vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen sie betreffenden psychologischen Bericht einer
E-563/2024 Seite 5 Fachpsychologin für Psychotherapie vom 6. Augst 2024 einreichen, dem- zufolge bei ihr eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttrau- matische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufge- nommen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zum einen, dass das SEM ihre Asyl- gründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrund- satz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt habe. Das SEM habe weder ihr erhöhtes Risikoprofil als alleinstehende Frau und Rückkehrerin in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch vertieft abgeklärt, was eine Rückkehr nach Burundi in individueller Hinsicht für sie bedeute. Ebenso wenig habe es Abklärungen bezüglich des Verbleibs ihrer Familie oder zu den Imbonerakure beziehungsweise deren Gewaltpotential und Willkür ge- troffen. Ferner habe es nicht abgeklärt, wie sich eine fehlende medizinische Versorgung in Burundi auf die Gesundheit ihrer Augen auswirken könnte.
E. 4.2.2 Zum andern rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An- spruches auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie weder anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2023 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten habe, sich zu den in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Widersprüchen in den eingereichten Geburts- und Todesurkunden zu äussern.
E. 4.3 Anlässlich der UMA (EB) wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Unstimmigkeiten in der einen, am (…) 2023 ausgestellten und nicht gut leserlichen Geburtsurkunde (ID-002) hingewiesen und aufgefordert, möglichst rasch die Originale der eingereichten Dokumente oder andere Dokumente nachzureichen, die ihre Identität belegen könnten (A18 Ziff. 9.02). In der ergänzenden Anhörung vom 12. Dezember 2023 kam die Vorinstanz dann erneut auf die eingereichten Beweismittel zu sprechen und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern (vgl. A51 F28 ff.). Die vertretene Beschwerdeführerin hatte somit ausrei- chend Gelegenheit, sich zum Inhalt und allfälligen Widersprüchlichkeiten bezüglich der von ihr eingereichten Beweismittel zu äussern. Der diesbe- züglich in der Beschwerde erhobene Einwand stösst deshalb ins Leere. Mit ihrem Erklärungsversuch, wonach sie die Ausstellung einer (weiteren) Ge- burtsurkunde nur deshalb beantragt habe, weil sie bemerkt habe, dass die Berufsbezeichnung ihres Vaters nicht korrekt gewesen sei, räumt sie zu- dem implizit ein, die Unstimmigkeiten gekannt zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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E. 4.4 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin beim SEM zwei medizinische Berichte bezüglich ihrer Augenerkrankung einrei- chen liess (vgl. oben Bst. B bzw. A53 und A54). Diese Berichte hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt (vgl. Ab- schnitt I Ziff. 2 am Ende) und den medizinischen Sachverhalt – wenn auch knapp – unter Abschnitt III Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst und anschliessend in seine Würdigung einbezogen. Zwar hat es sich zum Inhalt der eingereichten medizinischen Berichte nicht explizit ge- äussert, doch hat es in diesem Zusammenhang auf den UMA-Austrittsbe- richt vom 11. Juni 2023 verwiesen, wonach keine medizinischen Auffällig- keiten bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien (A37 S. 4). Damit hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Hinzu kommt, dass laut dem von einer Fachärztin verfassten augenärztlichen Bericht der (…) Kliniken vom
28. Juli 2023 der Beschwerdeführerin zur Linderung ihrer Beschwerden le- diglich Augentropfen verschrieben und von weiteren Behandlungsmass- nahmen abgesehen wurde (A54). Das SEM ist entsprechend zu Recht da- von ausgegangen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt entscheidreif sei. Hinweise auf eine gravierende Augenerkrankung, die im Sinne eines völkerrechtlichen Hindernisses einer Wegweisung nach Bu- rundi entgegenstehen könnten, liegen keine vor (vgl. unten E. 9.2.2 und E. 9.3.3).
E. 4.5 Das SEM hat ferner die individuelle Situation der Beschwerdeführerin geprüft und gestützt auf ihre Vorbringen sowie die eingereichten Beweis- mittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Abschnitt III Ziff. 2 [S. 6 unten sowie S. 7]). Insbesondere hat sie sich in der angefochtenen Verfü- gung mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Beschwerde- führerin in Burundi auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, sind weitere Abklärungen zur individuellen Ri- sikosituation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, zum Ver- bleib der Familie sowie zu den Imbonerakure und deren Gewaltpotenzial nicht erforderlich (vgl. unten E. 7.4, E. 9.2.2 und E. 9.3.2). Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend und richtig erstellt und eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Dem- entsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der ent- sprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asyl- relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass die Imbonerakure ein konkretes Verfolgungs- oder Re- flexverfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hätten, zumal es ihren vagen Aussagen an jeglicher Konkretisierung mangle, welche für die An- nahme einer Verfolgung gegeben sein müssten. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet. Die Beschwerdeführerin habe persönlich keine Einschüchterungsversuche erlebt und wisse nur von Einschüchterungsversuchen gegenüber der Mut- ter. Diese habe jedoch nie gesagt, wie sie konkret eingeschüchtert worden sei. Diesbezüglich habe sie bei der Anhörung erklärt, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass die Imbonerakure «es ihr (der Beschwerdeführerin) zeigen wollten» und diese sie als älteste Tochter suchen würden. Bei der ergän- zenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie gehe davon aus, dass die ganze Familie gesucht werde, nicht nur sie. Über den Drohbrief, den sie bei der Anhörung nicht erwähnt habe, habe sie ebenfalls nichts Genaueres gewusst. Ebenso wenig habe sie erklären kön- nen, woher die Imbonerakure ihren Namen gekannt hätten. Auch bezüglich des Entschlusses ihrer Mutter, sie ins Ausland zu schicken, habe sie keine
E-563/2024 Seite 9 Details genannt. Bei sämtlichen Informationen, die sie bezüglich einer möglichen Gefährdung oder einem tatsächlichen Interesse der Imbonera- kure an ihrer Person erhalten habe, handle es sich um Informationen aus zweiter Hand. Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsäch- liche Gefährdung vor und es fehle an jeglicher Konkretisierung der vorge- brachten Gefährdung. Zudem sei ihr nie etwas passiert, obwohl sie ein Internat in der Nähe ihres Familienwohnsitzes besucht und sie häufig zu Hause gegessen oder über- nachtet habe. Folglich sei es wenig wahrscheinlich, dass die Imbonerakure nicht gewusst hätten, wo sie sich aufhalte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr nur deshalb nichts passiert sei, weil die Imbonerak- ure sie nicht hätten ausfindig machen können. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht geltend gemacht, dass sie zu- letzt in ihrem Alltag eingeschränkt gewesen wäre. Zwar habe sie sich nach dem Tod ihres Vaters eine Woche bei ihrer Tante (E._______) versteckt. Danach habe sie jedoch noch bis zu den (…)ferien die Schule besucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sowohl in F._______ als auch in H._______ alles normal gewesen. Weder sei wäh- rend des Aufenthalts bei ihrer «Tante» G._______ etwas passiert, noch sei es nach ihrer Ausreise zu weiteren Einschüchterungen ihrer Familie ge- kommen. Zwar habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass ihr ihre Mutter telefonisch mitgeteilt habe, es gebe keine Stabilität und es gehe ihrer Fa- milie nicht gut, doch habe sie keine konkreten Vorfälle erwähnt. Somit habe die Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. Die Tat- sache, dass ihre Mutter und ihre Geschwister nicht mitausgereist seien, spreche ebenfalls dafür, dass ihre Familie nicht in einem ernsthaften asyl- beachtlichen Fokus gestanden habe. Dass sie letztlich legal habe ausrei- sen können, spreche ebenfalls nicht für eine relevante Verfolgungssituation in ihrer Heimat. Zudem sei sie gemäss ihren Angaben nie politisch aktiv gewesen. Zwar könne bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz da- rauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Doch sei der Vollständig- keit halber festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie es die Beschwerde- führerin dargestellt habe. So habe sie bei der UMA (EB) als Geburtsort das Dorf J._______, Kommune K._______, Provinz L._______ genannt, wäh- renddem gemäss der eingereichten Geburtsurkunde M._______ in der
E-563/2024 Seite 10 Provinz N._______ ihr Geburtsort sei. Die Geburtsurkunde habe sie zudem in zweifacher Ausführung eingereicht; beide seien am gleichen Tag ausge- stellt worden, würden sich aber im Layout sowie im Schriftbild komplett un- terscheiden. Zudem wiesen sie inhaltliche Diskrepanzen auf, die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente und somit an den gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen liessen.
E. 6.2 Demgegenüber erklärt die Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde- eingabe ihre Asylvorbringen glaubhaft dargelegt zu haben. Sie bekräftigt insbesondere erneut, dass die Imbonerakure sie namentlich gekannt und immer wieder ihrer Mutter gegenüber Drohungen gegen sie ausgestossen hätten. Nur weil sie damals zu ihrem Schutz im Internat gewesen sei, hät- ten diese sie nicht finden können. Ausserdem sei ihre problemlose Aus- reise nicht ungewöhnlich. Sie sei nämlich mit einer erwachsenen Freundin ihrer Mutter ausgereist, welche eine Ausreiseerlaubnis ihrer Mutter bei sich gehabt habe. Zudem seien die Imbonerakure nicht am Flughafen, sondern vor allem auf der Strasse und bei Hausdurchsuchungen anzutreffen. Ge- mäss einer Länderanalyse der SFH gehöre es zur burundischen Kultur, dass Eltern gegenüber ihren Kindern gewalttätige Ereignisse verschwie- gen. Schon vor dem Tod ihres Vaters sei das Thema Politik und die stän- dige Bedrohung der Familie als Angehörige eines Upronisten von ihr und ihren Geschwistern ferngehalten worden. Erst in der (…) Klasse respektive bei ihrem Eintritt ins Internat und nach dem gewaltsamen Tod ihres Onkels anlässlich des Massakers vom 12. Dezember 2015 habe sie erfahren, dass gewisse Leute aufgrund der politischen Situation in ihrer Heimat gegen ih- ren Vater gewesen seien. Aus diesem Grund habe sie auch keine näheren Angaben über die Drohungen respektive die politische Tätigkeit ihres Va- ters machen können. Zudem habe ihre Mutter sie, als das empfindlichste ihrer Kinder, am meisten schützen wollen, weshalb sie ihr wenig Angaben über den Drohbrief gemacht habe. Im Übrigen sollte das SEM zwischen der Zeit vor dem Tod ihres Vaters und der Zeit danach unterscheiden. Be- reits vor dem Tod ihres Vaters habe sie das Internat nur einmal im Monat verlassen können. Nach der Beerdigung ihres Vaters sei sie ins Internat zurückgekehrt und habe es – zu ihrem Schutz – bis (…) 2023 respektive bis zum letzten Schultag vor den (…)ferien nicht mehr verlassen. Danach habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Cousine ihrer Mutter (in H._______) verstecken müssen. Sie habe ausserdem auch nie angege- ben, dass sie während ihres Aufenthalts in F._______ und H._______ ein normales Leben ohne Einschränkungen im Alltag geführt habe. Nachdem sie festgestellt habe, dass in ihrer Geburtsurkunde der Beruf ihres Vaters (…) falsch eingetragen worden sei, habe sie eine neue mit der richtigen
E-563/2024 Seite 11 Berufsbezeichnung (…) ausstellen lassen. Bei der Altersangabe von (…) Jahren auf der Geburtsurkunde handle es sich um das Alter des Vaters bei der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr (…). Zudem sei bei den Orts- angaben kein Widerspruch zu erkennen. Vielmehr sei sie in M._______ geboren, aber in J._______ aufgewachsen und sie habe bei der UMA (EB) lediglich angegeben, aus J._______ zu stammen.
E. 6.3 In ihrer Eingabe vom 19. August 2024 bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss vor, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei der Beurteilung ihrer Ausführungen zu berücksichtigen seien.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen der Be- schwerdeführerin mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht asylrele- vant erachtet. Das Gericht teilt ausserdem die Vorbehalte des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd., Abschnitt II) kann mit den nach- folgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Be- weismittel ist im Folgenden näher einzugehen:
E. 7.2.1 Hinsichtlich der Aussagekraft der vom (…) 2023 datierten Geburtsur- kunden der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es zwar durchaus zutreffen kann, dass sich das darin aufgeführte Alter ihres Vaters (d.h. […] Jahre) auf den Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin am (…) bezieht. Auch das in der Todesurkunde des Vaters vom (…) angege- bene Alter von (…) Jahren lässt nämlich auf dessen Jahrgang (…) schlies- sen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Vater in der Geburts- urkunde als «(…)» bezeichnet wird, zumal er im Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde bereits verstorben war und mit (…) Jahren noch nicht im (…)alter sein konnte. Im Weiteren erstaunt, dass die Beschwerdeführe- rin die ihrer Auffassung nach «korrekte» Geburtsurkunde am 30. Juni 2023 kommentarlos zu den Akten nachreichte (vgl. ID-004 sowie Beschwerde- beilage 13).
E. 7.2.2 Gemäss den beiden Geburtsurkunden (vgl. ID-002 und ID-003) wurde die Beschwerdeführerin in M._______ geboren. In der UMA (EB)
E-563/2024 Seite 12 gab die Beschwerdeführerin demgegenüber auf mehrfaches Nachfragen hin ausdrücklich zu Protokoll, sie sei im Dorf J._______, Kommune K._______, Provinz L._______, geboren (A18 F 1.07). Es ist daher un- behelflich, wenn sie vorbringt, sie habe in der Erstbefragung lediglich an- gegeben, aus J._______ zu stammen und dort aufgewachsen zu sein.
E. 7.2.3 Alsdann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der ergän- zenden Anhörung vom 12. Dezember 2023 ausführte, in F._______ und H._______ sei es «ganz normal» gewesen (vgl. A19 F121 f.). Diese von ihr beteuerte Normalität während ihres Aufenthalts an diesen beiden Orten lässt einen Schluss auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht zu. Somit bleibt es bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der asylbezoge- nen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermag ihre kaum Substanz aufweisenden Ausführungen zur geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft sodann nicht mit kulturellen Gepflogenheiten und ihrem noch jungen Alter zu erklären. Vielmehr darf von ihr erwartet werden, dass sie zu zentralen Ereignissen, die sie veranlassen, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, detaillierte und in sich schlüssige Angaben machen kann (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie wiederholt dazu aufgefordert wird, ausführlich/-er respektive mehr (davon) zu erzäh- len (vgl. bspw. A19 F16 und F21; A 51 F60, F65, F69, F87, F113 und F120). Ausserdem handelt es sich bei allen Informationen, die sie bezüglich einer möglichen Gefährdung oder einem tatsächlichen Interesse der Imbonera- kure an ihrer Person erhalten haben will, um Informationen, die ihr von an- deren Personen zugetragen wurden. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Onkels ernsthafte Nachteile seitens der Imbonerakure drohen.
E. 7.4 Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin persönlich nie Einschüchterungsversuche erlebt hat (A19 F32). Dies wird in der Be- schwerde insofern eingeräumt, als die Beschwerdeführerin erklärt, die Im- bonerakure hätten keinen direkten Kontakt zu ihr aufnehmen können; die sie betreffenden Drohungen seien gegenüber ihrer Mutter ausgestossen worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 Ziff. 25). In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit auszuschliessen, dass aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse der Imboner- akure an ihrer Ergreifung und Festnahme besteht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie sei nie politisch tätig gewesen (A19 F27). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie durch oppositionelle
E-563/2024 Seite 13 Aktivitäten in den Fokus der Imbonerakure geraten ist. Es war denn auch die Mutter, die beschlossen hat, die Beschwerdeführerin solle ausreisen (vgl. A51 F112).
E. 7.5 Inwiefern die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) beziehungsweise ein Selbstschutz- und Verdrängungsme- chanismus ihre lediglich pauschalen und kaum detailbehafteten Ausführun- gen zu den Einschüchterungen gegenüber ihrer Mutter, zu den behaupte- ten Sachbeschädigungen sowie dem Drohbrief erklären sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin aufgezeigt (vgl. auch Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.1).
E. 7.6 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung glaubhaft darzutun. Eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung in Burundi und mithin eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor den Imbonerakure ist vorliegend nicht auszu- machen. Zu Recht hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-563/2024 Seite 14
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr vor dem Hinter- grund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für ihre gesund- heitliche Situation gilt. Die in der Beschwerde geäusserte, rein hypotheti- sche Befürchtung, als alleinstehende Rückkehrerin schikaniert und miss- handelt zu werden, stellt kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als proble- matisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausge- setzt sein könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1; E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3).
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-563/2024 Seite 15
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). An dieser Ein- schätzung vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 26. Februar 2024 sowie der dort zitierte Link nichts zu ändern.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Wegweisung sei unzumut- bar. Sie habe ihre Heimat noch als Minderjährige verlassen und könne mangels einer Ausbildung in Burundi ihren Lebensunterhalt nicht bestrei- ten. Sie wisse nicht, wo ihre Familie in Burundi sei und habe wegen der Behelligungen durch die Imbonerakure keinen Kontakt mehr zu weiteren Verwandten oder Freunden. Mit Blick auf die ihrer Beschwerde beigelegten SFH-Länderanalysen hebt sie insbesondere die schwierigen Lebensbedin- gungen hervor, die Rückkehrerinnen respektive alleinstehende Frauen in Burundi erwarten. Dem ist zu entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Vermisstenmeldung, die sie im Übrigen erst auf einen entsprechenden Vor- schlag einer Lehrperson hin aufgegeben hat, Kontakt mit einer Freundin der Mutter und Tante E._______ hat. Letztere gewährte ihrer Familie in F._______ Unterschlupf und unterstützte die Beschwerdeführerin bei der Ausreise finanziell (A51 F42-F46). Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass ihre Tante E._______ sie im Hinblick auf die Rückkehr erneut unter- stützen könnte. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem ihre «Tante» G._______ (Cousine ihrer Mutter) erwähnt, die in H._______ lebt und bei der sie ebenfalls eine Weile unterkommen konnte (ebd. F76-F79). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun, zielt ihr Vorbringen, wonach in Burundi niemand mit Personen zu tun haben möchte, die Probleme mit den Imbonerakure
E-563/2024 Seite 16 hätten, ins Leere. Mit der Vorinstanz ist alsdann festzuhalten, dass die An- gaben der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihrer Familie bezie- hungsweise zum Kontaktverlust seit Mai 2023 wenig glaubhaft sind. Folg- lich ist nicht davon auszugehen, die schulisch gut gebildete Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 9.3.3 Bereits bei der UMA EB brachte die Beschwerdeführerin vor, an Au- genbeschwerden zu leiden (A18 S. 2 Bst. b). Auf Beschwerdeebene bringt sie ihre psychischen Beschwerden (PTBS und eine mittelgradige depres- sive Episode) mangels adäquater Weiterbehandlung in Burundi als Weg- weisungshindernisse vor (vgl. Eingabe vom 19. August 2024). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Aus dem UMA-Austrittsbericht vom 11. Juni 2023 (A37) geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Augenerkrankung keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. oben E. 4.4). Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Er- krankungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Burundi eine psychiat- risch-psychologische Behandlung möglich ist (vgl. Urteile D-4328/2024 E. 9.3.2; E-3219/2024 E. 8.3.3). In C._______, wo die Beschwerdeführerin mehrheitlich im Stadtteil D._______ gelebt hat, befinden sich beispiels- weise das öffentliche (…) oder das private (…). Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinrei- chende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewähr- leistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Die Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem ihre Reisefähigkeit überprüft werden. Medizinische Gründe, die gegen die
E-563/2024 Seite 17 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen dem- nach nicht vor. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb die mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. E-563/2024 Seite 18
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-563/2024 Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 27. April 2023 fand die Erstbefragung der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin (UMA [EB]; Protokoll in den SEM-Akten {...} [nachfolgend: A] 18) statt. Ebenfalls am 27. April 2023 erfolgte die erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen (Protokoll der Anhörung, A19). A.b Die Zuteilung in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung in den Kanton (...) erfolgten am 5. Mai 2023. A.c Am 12. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll der ergänzenden Anhörung, A51). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe Burundi verlassen, weil sie sich vor den Imbonerakure, das heisst vor Mitgliedern einer Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD), gefürchtet habe. Diese hätten ihren Vater wegen seiner politischen Aktivitäten als (...)chef der UPRONA (Union pour le Progrès national)-Partei - die UPRONA-Partei agiere gegen die Regierungspartei CNDD-FDD - am (...) 2022 in der Nähe ihres Hauses so heftig geschlagen, dass er später im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Danach hätten die Imbonerakure ihre Mutter eingeschüchtert. Die Drohungen hätten sich jedoch vornehmlich gegen sie, die Beschwerdeführerin, gerichtet. Um ihr keine Angst einzujagen, habe ihre Mutter nicht viel über die Einschüchterungen erzählt; sie habe ihr nur berichtet, dass die Imbonerakure die Fensterscheiben ihres Elternhauses eingeschlagen und einen Drohbrief vor die Türe gelegt hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) persönlich sei nicht eingeschüchtert worden; sie habe ab der (...) Klasse, respektive zum damaligen Zeitpunkt ein Internat besucht. Nach dem Tod ihres Vaters hätten sie keine Zeit gehabt zu trauern. Sie hätten damals ihren Wohnort in C._______ (im Stadtteil D._______) verlassen und sich eine Woche bei ihrer Tante E._______ in F._______ versteckt. Danach seien sie zurückgekehrt, um ihren Vater beerdigen zu können. Nach dem Begräbnis sei sie bis (...) 2022 respektive bis zum Beginn der (...)ferien ins Internat zurückgekehrt. Die letzten beiden Monate vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie (d.h. mit ihrer Mutter, ihrem älteren Bruder und ihren drei jüngeren Schwestern) bei «Tante» G._______, einer Cousine ihrer Mutter, in H._______ verbracht. Sie habe letztmals im (...) 2023 telefonisch Kontakt mit ihrer Familie in Burundi gehabt. Da sie seither nichts mehr von ihrer Familie gehört habe, habe sie auf Anregung einer Lehrperson im Herbst 2023 eine Vermisstenmeldung beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) aufgegeben. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen in Kopie ein:
- Einen burundischen Identitätsauswis (ID-001),
- eine Geburtsurkunde, ausgestellt am (...) 2023, wonach ihr Vater (...) Jahre alt und (...) ist (ID-002),
- eine Geburtsurkunde, ebenfalls am (...) 2023 ausgestellt, wonach ihr Vater (...) Jahre alt und (...) ist (ID-003),
- eine Todesbescheinigung ihres Vaters, ausgestellt am (...) 2022, wonach er (...) Jahre alt geworden ist (ID-005),
- den Parteiausweis ihres Vaters der «Union für den nationalen Fortschritt» (UPRONA) (ID-006),
- den Screenshot eines Twitterbeitrags betreffend ein Massaker vom 12. Dezember 2015 mit einem Foto ihres dabei getöteten Onkels (ID-007),
- eine Todesbescheinigung ihres Onkels, ausgestellt am (...) 2020, (ID-008),
- eine ihre Mutter und ihre Geschwister betreffende Suchanfrage beim SRK (A50),
- einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des (...)spitals I._______ vom 5. März 2023, wonach die Beschwerdeführerin notfallmässig die Augenklinik aufgesucht hat, nachdem sie zwei Tage unter Schmerzen und Epiphora (Auslaufen von Tränenflüssigkeit über die Lidränder) auf dem rechten Auge gelitten habe (A53),
- einen augenärztlichen Bericht der (...)kliniken vom 28. Juli 2023, wonach am linken Auge der Beschwerdeführerin Myopie (Kurzsichtigkeit) sowie an beiden Augen (...) und (...) diagnostiziert, Augentropfen verschrieben und festgestellt wurde, dass sie (...) auf dem rechten Auge operiert worden sei ([...] (A54),
- ein ärztliches Rezept der (...)kliniken vom 28. Juli 2023 (A55) für die Augentropfen (...) und (...) (A55). C. Mit am 27. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen neben mehreren bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, das Originalzustellkuvert mit der Sendungsnummer (...), diverse Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Burundi sowie die Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom 28. Juni 2023 sowie einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2024 bei. E. Am 31. Januar 2024 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 26. Februar 2024 nannte die Rechtsvertretung den Link für ein im Februar 2024 von FOCODE (Forum pour la Conscience et la Développement) produziertes Video, welches die aktuelle Lage, die Nichteinhaltung der Menschenrechte und die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Burundi aufzeige. G. Mit Eingabe vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen sie betreffenden psychologischen Bericht einer Fachpsychologin für Psychotherapie vom 6. Augst 2024 einreichen, demzufolge bei ihr eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zum einen, dass das SEM ihre Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt habe. Das SEM habe weder ihr erhöhtes Risikoprofil als alleinstehende Frau und Rückkehrerin in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch vertieft abgeklärt, was eine Rückkehr nach Burundi in individueller Hinsicht für sie bedeute. Ebenso wenig habe es Abklärungen bezüglich des Verbleibs ihrer Familie oder zu den Imbonerakure beziehungsweise deren Gewaltpotential und Willkür getroffen. Ferner habe es nicht abgeklärt, wie sich eine fehlende medizinische Versorgung in Burundi auf die Gesundheit ihrer Augen auswirken könnte. 4.2.2 Zum andern rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie weder anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2023 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten habe, sich zu den in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Widersprüchen in den eingereichten Geburts- und Todesurkunden zu äussern. 4.3 Anlässlich der UMA (EB) wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Unstimmigkeiten in der einen, am (...) 2023 ausgestellten und nicht gut leserlichen Geburtsurkunde (ID-002) hingewiesen und aufgefordert, möglichst rasch die Originale der eingereichten Dokumente oder andere Dokumente nachzureichen, die ihre Identität belegen könnten (A18 Ziff. 9.02). In der ergänzenden Anhörung vom 12. Dezember 2023 kam die Vorinstanz dann erneut auf die eingereichten Beweismittel zu sprechen und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern (vgl. A51 F28 ff.). Die vertretene Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich zum Inhalt und allfälligen Widersprüchlichkeiten bezüglich der von ihr eingereichten Beweismittel zu äussern. Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Einwand stösst deshalb ins Leere. Mit ihrem Erklärungsversuch, wonach sie die Ausstellung einer (weiteren) Geburtsurkunde nur deshalb beantragt habe, weil sie bemerkt habe, dass die Berufsbezeichnung ihres Vaters nicht korrekt gewesen sei, räumt sie zudem implizit ein, die Unstimmigkeiten gekannt zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.4 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin beim SEM zwei medizinische Berichte bezüglich ihrer Augenerkrankung einreichen liess (vgl. oben Bst. B bzw. A53 und A54). Diese Berichte hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt (vgl. Abschnitt I Ziff. 2 am Ende) und den medizinischen Sachverhalt - wenn auch knapp - unter Abschnitt III Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zusammengefasst und anschliessend in seine Würdigung einbezogen. Zwar hat es sich zum Inhalt der eingereichten medizinischen Berichte nicht explizit geäussert, doch hat es in diesem Zusammenhang auf den UMA-Austrittsbericht vom 11. Juni 2023 verwiesen, wonach keine medizinischen Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien (A37 S. 4). Damit hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Hinzu kommt, dass laut dem von einer Fachärztin verfassten augenärztlichen Bericht der (...) Kliniken vom 28. Juli 2023 der Beschwerdeführerin zur Linderung ihrer Beschwerden lediglich Augentropfen verschrieben und von weiteren Behandlungsmassnahmen abgesehen wurde (A54). Das SEM ist entsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt entscheidreif sei. Hinweise auf eine gravierende Augenerkrankung, die im Sinne eines völkerrechtlichen Hindernisses einer Wegweisung nach Burundi entgegenstehen könnten, liegen keine vor (vgl. unten E. 9.2.2 und E. 9.3.3). 4.5 Das SEM hat ferner die individuelle Situation der Beschwerdeführerin geprüft und gestützt auf ihre Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Abschnitt III Ziff. 2 [S. 6 unten sowie S. 7]). Insbesondere hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Beschwerdeführerin in Burundi auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind weitere Abklärungen zur individuellen Risikosituation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, zum Verbleib der Familie sowie zu den Imbonerakure und deren Gewaltpotenzial nicht erforderlich (vgl. unten E. 7.4, E. 9.2.2 und E. 9.3.2). Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend und richtig erstellt und eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Imbonerakure ein konkretes Verfolgungs- oder Reflexverfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hätten, zumal es ihren vagen Aussagen an jeglicher Konkretisierung mangle, welche für die Annahme einer Verfolgung gegeben sein müssten. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet. Die Beschwerdeführerin habe persönlich keine Einschüchterungsversuche erlebt und wisse nur von Einschüchterungsversuchen gegenüber der Mutter. Diese habe jedoch nie gesagt, wie sie konkret eingeschüchtert worden sei. Diesbezüglich habe sie bei der Anhörung erklärt, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass die Imbonerakure «es ihr (der Beschwerdeführerin) zeigen wollten» und diese sie als älteste Tochter suchen würden. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie gehe davon aus, dass die ganze Familie gesucht werde, nicht nur sie. Über den Drohbrief, den sie bei der Anhörung nicht erwähnt habe, habe sie ebenfalls nichts Genaueres gewusst. Ebenso wenig habe sie erklären können, woher die Imbonerakure ihren Namen gekannt hätten. Auch bezüglich des Entschlusses ihrer Mutter, sie ins Ausland zu schicken, habe sie keine Details genannt. Bei sämtlichen Informationen, die sie bezüglich einer möglichen Gefährdung oder einem tatsächlichen Interesse der Imbonerakure an ihrer Person erhalten habe, handle es sich um Informationen aus zweiter Hand. Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung vor und es fehle an jeglicher Konkretisierung der vorgebrachten Gefährdung. Zudem sei ihr nie etwas passiert, obwohl sie ein Internat in der Nähe ihres Familienwohnsitzes besucht und sie häufig zu Hause gegessen oder übernachtet habe. Folglich sei es wenig wahrscheinlich, dass die Imbonerakure nicht gewusst hätten, wo sie sich aufhalte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr nur deshalb nichts passiert sei, weil die Imbonerakure sie nicht hätten ausfindig machen können. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht geltend gemacht, dass sie zuletzt in ihrem Alltag eingeschränkt gewesen wäre. Zwar habe sie sich nach dem Tod ihres Vaters eine Woche bei ihrer Tante (E._______) versteckt. Danach habe sie jedoch noch bis zu den (...)ferien die Schule besucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sowohl in F._______ als auch in H._______ alles normal gewesen. Weder sei während des Aufenthalts bei ihrer «Tante» G._______ etwas passiert, noch sei es nach ihrer Ausreise zu weiteren Einschüchterungen ihrer Familie gekommen. Zwar habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass ihr ihre Mutter telefonisch mitgeteilt habe, es gebe keine Stabilität und es gehe ihrer Familie nicht gut, doch habe sie keine konkreten Vorfälle erwähnt. Somit habe die Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile erlitten. Die Tatsache, dass ihre Mutter und ihre Geschwister nicht mitausgereist seien, spreche ebenfalls dafür, dass ihre Familie nicht in einem ernsthaften asylbeachtlichen Fokus gestanden habe. Dass sie letztlich legal habe ausreisen können, spreche ebenfalls nicht für eine relevante Verfolgungssituation in ihrer Heimat. Zudem sei sie gemäss ihren Angaben nie politisch aktiv gewesen. Zwar könne bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Doch sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie es die Beschwerdeführerin dargestellt habe. So habe sie bei der UMA (EB) als Geburtsort das Dorf J._______, Kommune K._______, Provinz L._______ genannt, währenddem gemäss der eingereichten Geburtsurkunde M._______ in der Provinz N._______ ihr Geburtsort sei. Die Geburtsurkunde habe sie zudem in zweifacher Ausführung eingereicht; beide seien am gleichen Tag ausgestellt worden, würden sich aber im Layout sowie im Schriftbild komplett unterscheiden. Zudem wiesen sie inhaltliche Diskrepanzen auf, die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente und somit an den gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen liessen. 6.2 Demgegenüber erklärt die Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerdeeingabe ihre Asylvorbringen glaubhaft dargelegt zu haben. Sie bekräftigt insbesondere erneut, dass die Imbonerakure sie namentlich gekannt und immer wieder ihrer Mutter gegenüber Drohungen gegen sie ausgestossen hätten. Nur weil sie damals zu ihrem Schutz im Internat gewesen sei, hätten diese sie nicht finden können. Ausserdem sei ihre problemlose Ausreise nicht ungewöhnlich. Sie sei nämlich mit einer erwachsenen Freundin ihrer Mutter ausgereist, welche eine Ausreiseerlaubnis ihrer Mutter bei sich gehabt habe. Zudem seien die Imbonerakure nicht am Flughafen, sondern vor allem auf der Strasse und bei Hausdurchsuchungen anzutreffen. Gemäss einer Länderanalyse der SFH gehöre es zur burundischen Kultur, dass Eltern gegenüber ihren Kindern gewalttätige Ereignisse verschwiegen. Schon vor dem Tod ihres Vaters sei das Thema Politik und die ständige Bedrohung der Familie als Angehörige eines Upronisten von ihr und ihren Geschwistern ferngehalten worden. Erst in der (...) Klasse respektive bei ihrem Eintritt ins Internat und nach dem gewaltsamen Tod ihres Onkels anlässlich des Massakers vom 12. Dezember 2015 habe sie erfahren, dass gewisse Leute aufgrund der politischen Situation in ihrer Heimat gegen ihren Vater gewesen seien. Aus diesem Grund habe sie auch keine näheren Angaben über die Drohungen respektive die politische Tätigkeit ihres Vaters machen können. Zudem habe ihre Mutter sie, als das empfindlichste ihrer Kinder, am meisten schützen wollen, weshalb sie ihr wenig Angaben über den Drohbrief gemacht habe. Im Übrigen sollte das SEM zwischen der Zeit vor dem Tod ihres Vaters und der Zeit danach unterscheiden. Bereits vor dem Tod ihres Vaters habe sie das Internat nur einmal im Monat verlassen können. Nach der Beerdigung ihres Vaters sei sie ins Internat zurückgekehrt und habe es - zu ihrem Schutz - bis (...) 2023 respektive bis zum letzten Schultag vor den (...)ferien nicht mehr verlassen. Danach habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Cousine ihrer Mutter (in H._______) verstecken müssen. Sie habe ausserdem auch nie angegeben, dass sie während ihres Aufenthalts in F._______ und H._______ ein normales Leben ohne Einschränkungen im Alltag geführt habe. Nachdem sie festgestellt habe, dass in ihrer Geburtsurkunde der Beruf ihres Vaters (...) falsch eingetragen worden sei, habe sie eine neue mit der richtigen Berufsbezeichnung (...) ausstellen lassen. Bei der Altersangabe von (...) Jahren auf der Geburtsurkunde handle es sich um das Alter des Vaters bei der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr (...). Zudem sei bei den Ortsangaben kein Widerspruch zu erkennen. Vielmehr sei sie in M._______ geboren, aber in J._______ aufgewachsen und sie habe bei der UMA (EB) lediglich angegeben, aus J._______ zu stammen. 6.3 In ihrer Eingabe vom 19. August 2024 bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss vor, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei der Beurteilung ihrer Ausführungen zu berücksichtigen seien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Das Gericht teilt ausserdem die Vorbehalte des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd., Abschnitt II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Aussagekraft der vom (...) 2023 datierten Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es zwar durchaus zutreffen kann, dass sich das darin aufgeführte Alter ihres Vaters (d.h. [...] Jahre) auf den Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin am (...) bezieht. Auch das in der Todesurkunde des Vaters vom (...) angegebene Alter von (...) Jahren lässt nämlich auf dessen Jahrgang (...) schliessen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Vater in der Geburtsurkunde als «(...)» bezeichnet wird, zumal er im Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde bereits verstorben war und mit (...) Jahren noch nicht im (...)alter sein konnte. Im Weiteren erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die ihrer Auffassung nach «korrekte» Geburtsurkunde am 30. Juni 2023 kommentarlos zu den Akten nachreichte (vgl. ID-004 sowie Beschwerdebeilage 13). 7.2.2 Gemäss den beiden Geburtsurkunden (vgl. ID-002 und ID-003) wurde die Beschwerdeführerin in M._______ geboren. In der UMA (EB) gab die Beschwerdeführerin demgegenüber auf mehrfaches Nachfragen hin ausdrücklich zu Protokoll, sie sei im Dorf J._______, Kommune K._______, Provinz L._______, geboren (A18 F 1.07). Es ist daher unbehelflich, wenn sie vorbringt, sie habe in der Erstbefragung lediglich angegeben, aus J._______ zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. 7.2.3 Alsdann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung vom 12. Dezember 2023 ausführte, in F._______ und H._______ sei es «ganz normal» gewesen (vgl. A19 F121 f.). Diese von ihr beteuerte Normalität während ihres Aufenthalts an diesen beiden Orten lässt einen Schluss auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht zu. Somit bleibt es bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der asylbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermag ihre kaum Substanz aufweisenden Ausführungen zur geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft sodann nicht mit kulturellen Gepflogenheiten und ihrem noch jungen Alter zu erklären. Vielmehr darf von ihr erwartet werden, dass sie zu zentralen Ereignissen, die sie veranlassen, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, detaillierte und in sich schlüssige Angaben machen kann (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie wiederholt dazu aufgefordert wird, ausführlich/-er respektive mehr (davon) zu erzählen (vgl. bspw. A19 F16 und F21; A 51 F60, F65, F69, F87, F113 und F120). Ausserdem handelt es sich bei allen Informationen, die sie bezüglich einer möglichen Gefährdung oder einem tatsächlichen Interesse der Imbonerakure an ihrer Person erhalten haben will, um Informationen, die ihr von anderen Personen zugetragen wurden. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Onkels ernsthafte Nachteile seitens der Imbonerakure drohen. 7.4 Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin persönlich nie Einschüchterungsversuche erlebt hat (A19 F32). Dies wird in der Beschwerde insofern eingeräumt, als die Beschwerdeführerin erklärt, die Imbonerakure hätten keinen direkten Kontakt zu ihr aufnehmen können; die sie betreffenden Drohungen seien gegenüber ihrer Mutter ausgestossen worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 Ziff. 25). In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit auszuschliessen, dass aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse der Imbonerakure an ihrer Ergreifung und Festnahme besteht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie sei nie politisch tätig gewesen (A19 F27). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie durch oppositionelle Aktivitäten in den Fokus der Imbonerakure geraten ist. Es war denn auch die Mutter, die beschlossen hat, die Beschwerdeführerin solle ausreisen (vgl. A51 F112). 7.5 Inwiefern die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise ein Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus ihre lediglich pauschalen und kaum detailbehafteten Ausführungen zu den Einschüchterungen gegenüber ihrer Mutter, zu den behaupteten Sachbeschädigungen sowie dem Drohbrief erklären sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin aufgezeigt (vgl. auch Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.1). 7.6 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft darzutun. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Burundi und mithin eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor den Imbonerakure ist vorliegend nicht auszumachen. Zu Recht hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für ihre gesundheitliche Situation gilt. Die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als alleinstehende Rückkehrerin schikaniert und misshandelt zu werden, stellt kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - was auf die Beschwerdeführerin zutrifft - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1; E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 26. Februar 2024 sowie der dort zitierte Link nichts zu ändern. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Wegweisung sei unzumutbar. Sie habe ihre Heimat noch als Minderjährige verlassen und könne mangels einer Ausbildung in Burundi ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Sie wisse nicht, wo ihre Familie in Burundi sei und habe wegen der Behelligungen durch die Imbonerakure keinen Kontakt mehr zu weiteren Verwandten oder Freunden. Mit Blick auf die ihrer Beschwerde beigelegten SFH-Länderanalysen hebt sie insbesondere die schwierigen Lebensbedingungen hervor, die Rückkehrerinnen respektive alleinstehende Frauen in Burundi erwarten. Dem ist zu entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Vermisstenmeldung, die sie im Übrigen erst auf einen entsprechenden Vorschlag einer Lehrperson hin aufgegeben hat, Kontakt mit einer Freundin der Mutter und Tante E._______ hat. Letztere gewährte ihrer Familie in F._______ Unterschlupf und unterstützte die Beschwerdeführerin bei der Ausreise finanziell (A51 F42-F46). Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass ihre Tante E._______ sie im Hinblick auf die Rückkehr erneut unterstützen könnte. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem ihre «Tante» G._______ (Cousine ihrer Mutter) erwähnt, die in H._______ lebt und bei der sie ebenfalls eine Weile unterkommen konnte (ebd. F76-F79). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun, zielt ihr Vorbringen, wonach in Burundi niemand mit Personen zu tun haben möchte, die Probleme mit den Imbonerakure hätten, ins Leere. Mit der Vorinstanz ist alsdann festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihrer Familie beziehungsweise zum Kontaktverlust seit Mai 2023 wenig glaubhaft sind. Folglich ist nicht davon auszugehen, die schulisch gut gebildete Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.3 Bereits bei der UMA EB brachte die Beschwerdeführerin vor, an Augenbeschwerden zu leiden (A18 S. 2 Bst. b). Auf Beschwerdeebene bringt sie ihre psychischen Beschwerden (PTBS und eine mittelgradige depressive Episode) mangels adäquater Weiterbehandlung in Burundi als Wegweisungshindernisse vor (vgl. Eingabe vom 19. August 2024). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Aus dem UMA-Austrittsbericht vom 11. Juni 2023 (A37) geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Augenerkrankung keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. oben E. 4.4). Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Erkrankungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich ist (vgl. Urteile D-4328/2024 E. 9.3.2; E-3219/2024 E. 8.3.3). In C._______, wo die Beschwerdeführerin mehrheitlich im Stadtteil D._______ gelebt hat, befinden sich beispielsweise das öffentliche (...) oder das private (...). Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Die Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem ihre Reisefähigkeit überprüft werden. Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen demnach nicht vor. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Ulrike Raemy Versand: