Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2025 E. 8.3.4), dass der Beschwerdeführer in Burundi über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. […]-20/13 F19 und […]-33/19 F40 f., F119), das ihn bei der Reintegration in seinem Heimatland unterstützen können wird, dass er über eine abgeschlossene schulische Ausbildung verfügt und in seinem Heimatland als (…) arbeitete (vgl. SEM-act. […]-20/13 F15, F17 und […]-33/19 F53, F155), weshalb ihm auch eine berufliche Wiederein- gliederung gelingen dürfte, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da diese in Burundi behandelbar sind (vgl. die Urteile des BVGer E-6185/2025 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2), dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, vor der Rückkehr in seine Heimat bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehr- hilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass somit weder die allgemeine Lage in Burundi noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D-1139/2025 Seite 14 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig erstellt ist und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt wurde, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 12. März 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-1139/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1139/2025 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tutsi mit letztem Aufenthalt in B._______, Burundi eigenen Angaben zufolge am 25. September 2022 verliess und am 23. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 1. Dezember 2022 die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA) durchführte, dass er am 20. November 2023 durch seine Rechtsvertretung Kopien seiner burundischen Identitätskarte und eines Auszugs aus dem Geburtenregister einreichen liess, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 5. April 2024 mitteilen liess, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] im erweiterten Verfahren behandelt werde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM gleichentags davon in Kenntnis setzte, ihr Mandat in Sachen Asylverfahren des Beschwerdeführers sei beendet, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 mandatierte neue Rechtsvertretung dem SEM am 10. Juni 2024 mitteilte, sie werde fortan die Interessen des Beschwerdeführers wahrnehmen, dass er dem SEM durch seine Rechtsvertretung am 3. Juli 2024 acht Fotografien von seiner Verlobten und sich beziehungsweise ihren Eltern übermitteln liess, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. März 2024 und 9. Januar 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe anfangs 2021 eine Hutu kennengelernt und sei mit ihr innerhalb kurzer Zeit eine Beziehung eingegangen, dass ihn seine Verlobte am 22. März 2021 ihren Eltern, die für die burundische Regierung arbeiten würden, vorgestellt habe, dass ihr Vater ihm gesagt habe, eine Ehe mit seiner Tochter sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien ausgeschlossen und er solle sich von seiner Tochter fernhalten, ansonsten er verschwinden oder im Gefängnis sterben werde, dass seine Verlobte ihn einige Tage später bei ihm zu Hause besucht habe und sie beschlossen hätten, ihre Beziehung nicht zu beenden, dass sie ihm zwei Monate später mitgeteilt habe, sie sei schwanger und habe dies ihrer Mutter gesagt, die es ihrem Vater eröffnet habe, dass die Polizei bei ihm zu Hause einige Tage später eine Vorladung abgegeben habe, in der festgehalten gewesen sei, dass er der sexuellen Gewalt gegen eine 17-Jährige beschuldigt werde, dass seine Eltern ihn in die Provinz D._______ geschickt hätten, wo er sich versteckt habe, dass er zweimal zu Hause gesucht worden sei und die Behörden seinen Vater an seiner Statt mitgenommen hätten, dass er auch in D._______ gesucht worden sei und der dortige Chef der lmbonerakure seiner Mutter mitgeteilt habe, die Flucht ins Ausland sei die einzige Möglichkeit für ihn, dass er zwei Wochen nach Erhalt der Vorladung in die Provinz E._______ gefahren sei, wo er sich bei Freunden seines Vaters versteckt habe, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe, dass seine Mutter einen Kredit aufgenommen habe und er mit Hilfe des Chefs der lmbonerakure habe ausreisen können, dass sein Vater immer noch im Gefängnis (...) in Haft sei und seine Mutter und seine Geschwister in F._______ lebten, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom 4. Januar 2025 vier Dokumente (interdisziplinäre Notfallberichte vom 26. und 29. Mai 2024 und Sprechstundenberichte vom 7. Juni und 17. Juli 2024) bezüglich eines im Mai 2024 erlittenen Unfalls zukommen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2025 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 24. November 2022 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies, feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, dass das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zu verschiedenen Ereignissen (Zeitrahmen des Beginns der Beziehung bis zur Zeugung des Kindes, Kennenlernen der Eltern seiner Verlobten und Treffen bei ihm zu Hause danach, Kontakte zu ihr nach der Zeugung des Kindes, Zeitpunkt seiner Orientierung über die Schwangerschaft, letzter Kontakt mit seiner Verlobten) unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Ereignisse hätten sich vor langer Zeit zugetragen und er habe sich geirrt, zwar kleinere Abweichungen, nicht aber grobe Widersprüche rechtfertigen könnte, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der erhaltenen polizeilichen Vorladungen in mehrfacher Hinsicht (Anzahl der Vorladungen, Überbringer derselben, Flucht nach D._______ vor oder nach der Mitnahme seines Vaters) widersprüchlich geäussert habe, dass er sich auch zu den Geschehnissen nach seiner Flucht nach D._______ (Dauer des dortigen Aufenthalts, Verfolger seien dorthin gekommen bzw. es sei nichts mehr vorgefallen und er wisse nicht, ob man ihn dort gesucht habe, Dauer des Aufenthalts in E._______) nicht übereinstimmend geäussert habe, dass die von ihm eingereichten Fotografien allenfalls die Beziehung zu seiner Verlobten, nicht jedoch die angeblich daraus entstandene Verfolgung belegen könnten, dass seine Vorbringen widersprüchlich und teilweise tatsachenwidrig seien und nach einer Gesamtwürdigung den Glaubhaftigkeitskriterien von Art. 7 AsylG nicht genügten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, der Vater seiner Verlobten habe veranlasst, dass er in Burundi durch die Polizei und den Geheimdienst verfolgt worden sei, dass er Burundi eigenen Angaben gemäss legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, dass die burundischen Behörden ihn bei einer ernsthaften Suche zur Fahndung ausgeschrieben und ihn an der Ausreise gehindert hätten, umso mehr, als dass der Geheimdienst in die Suche involviert gewesen sein solle, dass somit selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht davon auszugehen wäre, dass er in Burundi ernsthaft von den Behörden gesucht werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei erst nach langer Zeit zweimal zu seinen Asylvorbringen angehört worden, was Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt habe, dass er sich in den Anhörungen in der Jahreszahl vertan haben beziehungsweise diese falsch übersetzt oder protokolliert worden sein müsse, denn die Ereignisse hätten sich alle im Jahr 2022 (und nicht 2021) zugetragen, dass der Beschwerdeführer nicht mit allen angeblichen Widersprüchen konfrontiert worden sei und es der Vorinstanz zwecks Wahrung des - vorliegend verletzten - rechtlichen Gehörs obliege, ihn mit sämtlichen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Widersprüchen zu konfrontieren, dass der Beschwerdeführer sich wegen des Zeitablaufs seit den Ereignissen und nachvollziehbarer Nervosität nicht an genaue Zeitpunkte und Zeitspannen erinnern könne, dass er sich indessen an Abläufe und Chronologien der fluchtauslösenden Ereignisse erinnere und diese nachvollziehbar habe wiedergeben können, dass die zeitlichen Abweichungen in seinen Aussagen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz äusserst geringfügig seien, dass der Beschwerdeführer die zweite Vorladung in der ersten Anhörung zwar nicht explizit erwähnt habe, der Umstand, dass sein Vater verhaftet worden sei, für ihn aber wesentlich bedeutender gewesen sei, dass seine Mutter möglicherweise durch den von ihr kontaktierten «Verein» beziehungsweise durch Bestechung erreicht haben könnte, dass er ohne weitere Probleme oder Kontrollen am Flughafen habe ausreisen können, dass der Beschwerdeführer in den beiden freien Berichten im Rahmen seiner Anhörungen ausführliche und übereinstimmende Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe und sich erst durch die verschiedenen, teilweise verwirrenden Nachfragen der Vorinstanz leichte Ungereimtheiten ergeben hätten, die mehrheitlich hätten aufgelöst werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erfolgten Todesdrohungen durch mächtige Regierungsbeamte, der polizeilichen beziehungsweise geheimdienstlichen Suche nach ihm, der ethnisch motivierten Strafanzeige gegen ihn und der Verhaftung seines Vaters an seiner Statt in Burundi ethnisch motivierter Verfolgung im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt wäre, dass ihm zudem Verfolgung drohe, weil er im Ausland um Asyl ersucht habe und Rückkehrende als Oppositionelle eingestuft werden könnten, dass der Instruktionsrichter die Anträge, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 12. März 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil er nicht mit allen angeblichen Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert worden sei, unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, Urteil des BVGer D-5402/2020 vom 17. April 2024 E. 5.2.3 m.w.H.), dass die vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse in beiden Anhörungen auf das Jahr 2021 datiert wurden, worauf in der Beschwerde berechtigterweise hingewiesen wird, dass Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler wenig wahrscheinlich sind, da das Jahr 2021 - bezogen auf die geltend gemachten Ereignisse - mehrfach erwähnt wurde und dem Beschwerdeführer beide Protokolle zurückübersetzt wurden, ohne dass er sich bezüglich der Jahresangaben korrigiert hätte, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich Datumsangaben, als auch betreffend Zeitspannen widersprüchliche beziehungsweise voneinander abweichende Aussagen machte, was angesichts der zeitlichen Distanz zwischen geltend gemachten Ereignissen und Anhörungszeitpunkten nicht überzubewerten ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, einige Tage nach dem gemeinsamen Arztbesuch, bei dem die Schwangerschaft seiner Verlobten bestätigt worden sei, hätten seine Eltern eine für ihn bestimmte Vorladung entgegengenommen, dass er auf die entsprechende Frage antwortete, er wisse nicht, ob Polizisten oder auch andere Leute die Vorladung seinen Eltern abgegeben hätten (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F58), dass er im weiteren Verlauf der Anhörung angab, er hätte sich bei der Polizeistation von F._______ melden müssen, von der die Vorladung gekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F61 f), dass seine Eltern sehr besorgt gewesen seien und seine Mutter ihm gesagt habe, er solle nach D._______ fliehen, was er getan habe, dass «sie» einige Male nach Hause gekommen seien und seine Eltern gefragt hätten, wo er sich aufhalte, dass sie beschlossen hätten, seinen Vater mitzunehmen, weil sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht gefunden hätten, was ihm seine Mutter mitgeteilt habe, als er selbst in D._______ «gesessen» sei (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F41), dass er im weiteren Verlauf der Anhörung ausführte, die Behörden hätten die Vorladung dagelassen, als sie das erste Mal zu seinen Eltern gekommen seien, das zweite Mal - er sei bereits nach D._______ geflüchtet - hätten sie seinen Vater mitgenommen, weil er nicht zuhause gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F65), dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ausführte, «sie» hätten eine Vorladung zu ihm nach Hause gebracht, der er keine Folge geleistet habe, dass er danach eine zweite Vorladung erhalten habe, die von Mitarbeitern des Geheimdienstes gebracht worden sei, welche seinen Vater mitgenommen hätten (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F97), dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärte, der Vater seiner Verlobten habe Polizisten zu ihnen nach Hause geschickt, die eine Vorladung mitgebracht hätten (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F68), dass die Polizisten einige Tage später erneut zu ihnen gekommen seien und seinen Vater mitgenommen hätten, worauf er am folgenden Tag nach D._______ geflohen sei (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F68), dass der Beschwerdeführer somit widersprüchliche beziehungsweise ungereimte Angaben zur Anzahl der Vorladung(en) (eine beziehungsweise zwei), zu den Überbringern der Vorladung(en) (Polizisten, andere «Leute», Mitarbeiter des Geheimdienstes), zu den seinen Vater verhaftenden Sicherheitskräften (Polizisten oder Mitarbeiter des Geheimdiensts), zum Zeitpunkt seiner Flucht nach D._______ (vor oder nach der Inhaftierung seines Vaters) und zum Anlass der Flucht (Erhalt der ersten Vorladung oder Festnahme seines Vaters) machte, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, seine Mutter habe die Vorladung aus Sicherheitsgründen zerrissen (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F64), während er in der ergänzenden Anhörung sagte, er denke nicht, dass seine Mutter die Vorladungen noch habe, denn sie könnte deshalb Probleme haben (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F110), dass diese Aussagen insoweit nicht übereinstimmen, als er einerseits ohne zu zögern angab, das Vorladungsschreiben existiere nicht mehr, anderseits «nur» die Vermutung äusserte, seine Mutter sei nicht mehr im Besitz der beiden Vorladungen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, der Chef der Imbonerakure in D._______ habe zu seiner Mutter gesagt, er werde dort gesucht und es gebe zwei Möglichkeiten ihn zu schützen, dass sie ihn entweder ganz aus dem Land - beispielsweise nach Tansania - bringen oder er nach E._______ weiterfliehen könne (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F41), dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, der Vater seiner Verlobten habe von seinem Aufenthalt in D._______ erfahren und ein Imbonerakure habe seiner Mutter vorgeschlagen, er solle nach E._______ flüchten (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F68), dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, sie seien daran, seine Reise nach Tansania zu organisieren, der Imbonerakure ihr aber gesagt habe, dies sei keine gute Idee, da sich dort viele andere Imbonerakure aufhielten, die mit denjenigen von Burundi zusammenarbeiteten (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F68), dass der Beschwerdeführer sich somit nicht übereinstimmend dazu äusserte, welche Empfehlungen der Imbonerakure seiner Mutter gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung angab, er habe sich nach dem Treffen, das kurz nach seinem Besuch bei den Eltern seiner Verlobten stattgefunden habe, mit ihr getroffen, als sie zum Arzt gegangen seien, nebst diesem Treffen habe es keine weiteren gegeben (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F85 f), dass er ebenfalls in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er habe sich mit seiner Verlobten in dieser Zeitspanne ab und zu getroffen (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F156), dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die unter F86 gestellte Frage könne auch so verstanden werden, dass die Frage sich auf nach dem Arztbesuch stattfindende Treffen bezogen habe, nicht überzeugt, da die Fragen 85 und 86 in engem Zusammenhang stehen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung sagte, er habe zum letzten Mal kurz mit seiner Verlobten gesprochen - er habe sie angerufen, um sie zu fragen, wie es ihr gehe -, als er bereits zwei Monate in E._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F74 und F78), dass er in der ergänzenden Anhörung sagte, seine Verlobte habe ihn in der Zeit, als die Polizisten bei ihm zu Hause vergeblich nach ihm gesucht und seinen Vater mitgenommen hätten, angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizisten ihn zu Hause gesucht hätten, wobei es sich um den letzten Kontakt gehandelt habe, den er mit ihr gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-33/19 F88-F93), dass die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, aus der Aussage in der ergänzenden Anhörung lasse sich nicht ableiten, wann konkret dieser Kontakt stattgefunden habe, nicht überzeugt, zumal das Telefongespräch - hätte es sich zwei Monate nach Ankunft des Beschwerdeführers in E._______ zugetragen - mindestens zweieinhalb Monate nach der geltend gemachten Festnahme seines Vaters geführt worden wäre, was keinen engeren zeitlichen Zusammenhang zwischen vergeblicher Suche und Inhaftierung des Vaters aufweist, dass der Beschwerdeführer zudem nicht übereinstimmend angab, ob er seine Verlobte oder sie ihn angerufen habe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Burundi drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis - auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi - nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2, E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.3.1 und E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.4), dass der Beschwerdeführer in Burundi über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F19 und [...]-33/19 F40 f., F119), das ihn bei der Reintegration in seinem Heimatland unterstützen können wird, dass er über eine abgeschlossene schulische Ausbildung verfügt und in seinem Heimatland als (...) arbeitete (vgl. SEM-act. [...]-20/13 F15, F17 und [...]-33/19 F53, F155), weshalb ihm auch eine berufliche Wiedereingliederung gelingen dürfte, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da diese in Burundi behandelbar sind (vgl. die Urteile des BVGer E-6185/2025 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2), dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, vor der Rückkehr in seine Heimat bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass somit weder die allgemeine Lage in Burundi noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig erstellt ist und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 12. März 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler