Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2024 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwer- deführer in der Anhörung vom 16. März 2023 zu den Fluchtgründen ange- hört (vgl. act. 19) und am 23. März 2023 dem erweiterten Verfahren zuge- teilt (vgl. act. 21). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. B.b Er sei ethnischer Tutsi und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Ausserdem habe er in der Provinz D._______ und E._______ gelebt. Die Schule habe er nach der elften Klasse abgebrochen. Sein Vater sei Mitglied der oppositionellen Partei F._______ gewesen. Mit den Unru- hen und Demonstrationen 2015 hätten die Probleme seines Vaters und seiner Familie begonnen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Schülergruppe «G._______» um Kranke und Verletzte gekümmert. 2016 sei er aufgrund seines eigenen Engagements und der oppositionellen Tä- tigkeiten seines Vaters von den Imbonerakure mitgenommen und gefoltert worden. In der Folge sei er mit seinem Bruder untergetaucht. Nachdem sein Vater 2020 umgebracht worden sei, habe er den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder verloren. Gleichzeitig habe er die Grundstücke seines Vaters verkauft und sei 2020/2021 nach H._______ in I._______ gereist. Im (…) 2022 sei er kurzfristig nach Burundi zurückgekehrt, bevor er sein Heimatland im (…) 2022 legal auf dem Luftweg nach Serbien ver- lassen habe. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel ist auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 29. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die bereits bekannten Akten aus.
E-6185/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen für eine Neube- urteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl oder je- denfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung der J._______ vom (…) September 2024 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 wies der zuständige Instruk- tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen me- dizinischen Bericht der (…) des K._______ vom (…) November 2024 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6185/2024 Seite 4 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 E-6185/2024 Seite 5
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab. Be- fürchtungen, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würden, vorhanden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe erfüllten diese Voraus- setzungen indes nicht. Die Mitnahme im Jahr 2016 stehe nicht in einem engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (…) 2022, zumal er noch mehrere Jahre unbehelligt in der Heimat gelebt habe. Auch sein Engagement für die Schülergruppe «G._______» habe er eingestellt. Zwar habe er sich immer wieder versteckt und den Wohnort gewechselt, nichts desto trotz habe er auch nach diesem Vorfall den Le- bensunterhalt bestreiten, nach I._______ ein- und nach Burundi zurückrei- sen, einen Reisepass ausstellen lassen und die Grundstücke seines Vaters verkaufen können. Auch der Umstand, dass er regelmässig von E._______ nach D._______ zurückgekehrt sei, spreche gegen ein Leben im Versteck. Zudem sei er nach der Ergreifung im Jahr 2016 am Tag darauf freigelassen worden, was gegen ein anhaltendes Interesse spreche. Er verfüge über kein Risikoprofil, da er politisch nicht aktiv sei und keine detaillierten Kennt- nisse über die Tätigkeiten seines Vaters habe. Ausserdem sei sein Vater seit mehreren Jahren verstorben, womit die Hauptperson, weshalb er ins Visier geraten sein sollte, nicht mehr lebe und somit auch keine Gefähr- dung mehr darstelle.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe ihn nicht weiter zum Leben «im Versteck» befragt. Er sei mit seiner Familie zwischen 2016 und 2020 ungefähr vier bis fünfmal von D._______ nach E._______ entronnen und der regelmässige Wohnortswechsel habe kaum ein unbeschwertes Leben dargestellt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich nicht, wo er nach der Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe, wie er für sei- nen Lebensunterhalt aufgekommen sei, wie viel der Verkauf der Grundstü- cke eingebracht habe und ob dies für eine langfristige Bestreitung seines Lebensunterhaltes reiche. Wenn die Vorinstanz seinen Asylvorbringen die Aktualität abspreche, hätte sie ihn befragen müssen, wann er letztmalig gesucht worden sei. Indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn über allfällige behördliche Suchen während des (…) Zeitraums – zwischen der Rückkehr aus I._______ und der Ausreise nach Serbien – zu befragen.
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E. 5.2.2 In materieller Hinsicht wendet er ein, dass es entgegen der vo- rinstanzlichen Feststellung auch nach dem Vorfall von 2016 zu Behelligun- gen gekommen sei. Sein Vater sei vermutlich im (…) 2020 durch die Ver- folgungsakteure ermordet worden. Zwar habe er nach 2016 sein Engage- ment für die Studentengruppe «G._______» eingestellt, jedoch habe auch die F._______-Mitgliedschaft seines Vaters bei den Behörden ein grosses Interesse an seiner gesamten Familie geweckt. Selbst die Geschwister sei- nes Vaters seien zu Tode gekommen. Er und seine Familie sei auch nach dem Tod seines Vaters weiterhin angerufen und bedroht worden. Zudem sei er selbst als Oppositioneller angesehen worden. Die ehemalige Aktivität bei «G._______» und das politische Profil seines Vaters hätten ihn expo- niert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er sich künftig – in den Augen der Regierung – einer politischen Gruppe, oder gar der F._______ anschlies- sen könnte. Es sei nicht abwegig, dass er dereinst in die Fussstapfen sei- nes Vaters treten und sich rächen könnte. Ob er dies tatsächlich beabsich- tige, sei dahingestellt. Demzufolge könnte der Tod seines Vaters – entge- gen der vorinstanzlichen Behauptung – das Verfolgungsmotiv gar stärken. Zuletzt erschliesse sich aus den Akten, dass er ein Leben im Versteck ge- führt habe. Dies zumal er die Schule abgebrochen und regelmässig den Wohnort gewechselt habe.
E. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig fest- gestellt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärun- gen für eine Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.2 Vorab ist hierzu darauf hingewiesen werden, dass seine damalige Rechtsvertreterin am Ende der Anhörung zu Ausdruck brachte, aus ihrer Sicht sei der wesentliche Sachverhalt erstellt (vgl. act. 19 F103). Auch auf- grund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer rechtsgenüglich befragt wurde. Es geht nicht hervor, inwiefern eine Befragung seitens der Vorinstanz nach der letzten behördlichen Su- che oder zum Leben «im Versteck» angezeigt gewesen wäre. Aus dem Anhörungsprotokoll und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer rund um das Jahr 2020 die Grundstücke seines Vaters in Burundi ver- kaufte, im (…) 2021 einen neuen Reisepass ausstellen liess, 2020/21 nach I._______ aus- und nach Burundi wiedereinreiste und sein Heimatland im (…) 2022 schliesslich ganz legal auch offen mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verliess (vgl. act. 3 ID-002, act. 19 F19, F54, F55, F57). Diese Umstände sprechen klar gegen ein Leben «im Versteck» und im
E-6185/2024 Seite 7 Übrigen auch gegen ein behördliches Interesse an ihm. Der Vorwurf, wo- nach er nicht über die Höhe des Verkaufserlöses seiner Grundstücke be- fragt worden sei, wurde in der Beschwerde nicht näher begründet. Es er- schliesst sich nicht, inwiefern dies – notabene nach der ausführlichen Be- fragung der Vorinstanz zur Lebensunterhaltsbestreitung in der Heimat – im Rahmen der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angezeigt gewesen wäre (vgl. act. 19 F48 – F54). Eine Rückweisung an die Vo- rinstanz zwecks weiterer Abklärungen ist nach dem Gesagten nicht not- wendig.
E. 6.3 In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann mit nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Jahre 2016 letztmalig von Verfolgungsmassnahmen betroffen (vgl. act. 16 F71-F76). Diesem Vorfall (eintägige Festhaltung und […]) mangelt es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, da er bis zu sei- ner Ausreise im (…) 2022 noch rund sechs Jahre unbehelligt in seinem Heimatland verblieb. Dass es zu weiteren asylbeachtlichen Vorfällen ge- kommen wäre, erschliesst sich entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht. Vielmehr spricht die Aktenlage dafür, dass das Verfolgungsinteresse seinem Vater gegolten hat, zumal die Imbonerakure bei den Hausdurchsu- chungen stets seinen Vater – und nicht den Beschwerdeführer selbst – er- griffen (vgl. act. 19 F61, F89-F90). Ferner ist mit aller Deutlichkeit hervor- zuheben, dass der Beschwerdeführer nach einem vorübergehenden Auf- enthalt in I._______ gar im (…) 2022 für mehrere Monate freiwillig nach Burundi zurückkehrte (vgl. act. 19 F22). Dieser Umstand steht einer sub- jektiven Verfolgungsfurcht klar entgegen. Schliesslich spricht auch die gänzlich problemlose, legale Ausreise aus Burundi auf dem Luftweg im (…) 2022 gegen eine objektive Verfolgungslage.
E. 6.5 Zudem ist auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung ersichtlich. So ist übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers (die gesuchte Hauptperson) bereits seit vielen Jahren verstorben ist. Es ist weder nachvollziehbar, weshalb Angehörige von längst verstorbenen Personen reflexverfolgt werden sollten, noch wur- den solche Gründe in der Beschwerde substanziiert dargelegt.
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E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-6185/2024 Seite 9 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Burundi in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
E-6185/2024 Seite 10 verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach er über keinen Schulabschluss verfüge und im Heimatland berufliche Wiedereinstiegs- möglichkeiten fehlten, vermag er keine andere Sichtweise aufzuzeigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinem elfjährigen Schulbesuch über eine solide Grundausbildung verfügt. Es ist es ihm zuzumuten, zeitnah eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit (Handel und Landwirtschaft) wieder aufzunehmen.
E. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Be- schwerdeführer an einer (…) (lCD-10: […]) und einer (…) (ICD-10: […]), weshalb eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und pharma- kologische Behandlung mit (…) im L._______ eingeleitet wurde (vgl. me- dizinischer Bericht der M._______ vom (…) November 2024). Dabei han- delt es sich nicht um ein terminales Krankheitsbild, auch ist anhand der Aktenlage nicht von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlun- gen in Burundi gewährleistet ist, auch wenn die burundischen Qualitäts- standards nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Na- mentlich ist eine Behandlung der geltend gemachten Gesundheitsbe- schwerden im «Centre Neuro Psychiatrique de Kamenge» in Bujumbura
E-6185/2024 Seite 11 möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024, E. 9.3.2). Was die im medizinischen Bericht geltend gemachten Suizidgedanken an- belangt (vgl. a.a.O. S. 5), ist festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6185/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6185/2024 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Meret Adam, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 16. März 2023 zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 19) und am 23. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 21). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. B.b Er sei ethnischer Tutsi und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Ausserdem habe er in der Provinz D._______ und E._______ gelebt. Die Schule habe er nach der elften Klasse abgebrochen. Sein Vater sei Mitglied der oppositionellen Partei F._______ gewesen. Mit den Unruhen und Demonstrationen 2015 hätten die Probleme seines Vaters und seiner Familie begonnen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Schülergruppe «G._______» um Kranke und Verletzte gekümmert. 2016 sei er aufgrund seines eigenen Engagements und der oppositionellen Tätigkeiten seines Vaters von den Imbonerakure mitgenommen und gefoltert worden. In der Folge sei er mit seinem Bruder untergetaucht. Nachdem sein Vater 2020 umgebracht worden sei, habe er den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder verloren. Gleichzeitig habe er die Grundstücke seines Vaters verkauft und sei 2020/2021 nach H._______ in I._______ gereist. Im (...) 2022 sei er kurzfristig nach Burundi zurückgekehrt, bevor er sein Heimatland im (...) 2022 legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen habe. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel ist auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 29. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die bereits bekannten Akten aus. D. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung der J._______ vom (...) September 2024 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der (...) des K._______ vom (...) November 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab. Befürchtungen, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würden, vorhanden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe erfüllten diese Voraussetzungen indes nicht. Die Mitnahme im Jahr 2016 stehe nicht in einem engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...) 2022, zumal er noch mehrere Jahre unbehelligt in der Heimat gelebt habe. Auch sein Engagement für die Schülergruppe «G._______» habe er eingestellt. Zwar habe er sich immer wieder versteckt und den Wohnort gewechselt, nichts desto trotz habe er auch nach diesem Vorfall den Lebensunterhalt bestreiten, nach I._______ ein- und nach Burundi zurückreisen, einen Reisepass ausstellen lassen und die Grundstücke seines Vaters verkaufen können. Auch der Umstand, dass er regelmässig von E._______ nach D._______ zurückgekehrt sei, spreche gegen ein Leben im Versteck. Zudem sei er nach der Ergreifung im Jahr 2016 am Tag darauf freigelassen worden, was gegen ein anhaltendes Interesse spreche. Er verfüge über kein Risikoprofil, da er politisch nicht aktiv sei und keine detaillierten Kenntnisse über die Tätigkeiten seines Vaters habe. Ausserdem sei sein Vater seit mehreren Jahren verstorben, womit die Hauptperson, weshalb er ins Visier geraten sein sollte, nicht mehr lebe und somit auch keine Gefährdung mehr darstelle. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe ihn nicht weiter zum Leben «im Versteck» befragt. Er sei mit seiner Familie zwischen 2016 und 2020 ungefähr vier bis fünfmal von D._______ nach E._______ entronnen und der regelmässige Wohnortswechsel habe kaum ein unbeschwertes Leben dargestellt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich nicht, wo er nach der Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe, wie er für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei, wie viel der Verkauf der Grundstücke eingebracht habe und ob dies für eine langfristige Bestreitung seines Lebensunterhaltes reiche. Wenn die Vorinstanz seinen Asylvorbringen die Aktualität abspreche, hätte sie ihn befragen müssen, wann er letztmalig gesucht worden sei. Indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn über allfällige behördliche Suchen während des (...) Zeitraums - zwischen der Rückkehr aus I._______ und der Ausreise nach Serbien - zu befragen. 5.2.2 In materieller Hinsicht wendet er ein, dass es entgegen der vorinstanzlichen Feststellung auch nach dem Vorfall von 2016 zu Behelligungen gekommen sei. Sein Vater sei vermutlich im (...) 2020 durch die Verfolgungsakteure ermordet worden. Zwar habe er nach 2016 sein Engagement für die Studentengruppe «G._______» eingestellt, jedoch habe auch die F._______-Mitgliedschaft seines Vaters bei den Behörden ein grosses Interesse an seiner gesamten Familie geweckt. Selbst die Geschwister seines Vaters seien zu Tode gekommen. Er und seine Familie sei auch nach dem Tod seines Vaters weiterhin angerufen und bedroht worden. Zudem sei er selbst als Oppositioneller angesehen worden. Die ehemalige Aktivität bei «G._______» und das politische Profil seines Vaters hätten ihn exponiert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er sich künftig - in den Augen der Regierung - einer politischen Gruppe, oder gar der F._______ anschliessen könnte. Es sei nicht abwegig, dass er dereinst in die Fussstapfen seines Vaters treten und sich rächen könnte. Ob er dies tatsächlich beabsichtige, sei dahingestellt. Demzufolge könnte der Tod seines Vaters - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - das Verfolgungsmotiv gar stärken. Zuletzt erschliesse sich aus den Akten, dass er ein Leben im Versteck geführt habe. Dies zumal er die Schule abgebrochen und regelmässig den Wohnort gewechselt habe. 6. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung ist abzuweisen. 6.2 Vorab ist hierzu darauf hingewiesen werden, dass seine damalige Rechtsvertreterin am Ende der Anhörung zu Ausdruck brachte, aus ihrer Sicht sei der wesentliche Sachverhalt erstellt (vgl. act. 19 F103). Auch aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich befragt wurde. Es geht nicht hervor, inwiefern eine Befragung seitens der Vorinstanz nach der letzten behördlichen Suche oder zum Leben «im Versteck» angezeigt gewesen wäre. Aus dem Anhörungsprotokoll und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer rund um das Jahr 2020 die Grundstücke seines Vaters in Burundi verkaufte, im (...) 2021 einen neuen Reisepass ausstellen liess, 2020/21 nach I._______ aus- und nach Burundi wiedereinreiste und sein Heimatland im (...) 2022 schliesslich ganz legal auch offen mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verliess (vgl. act. 3 ID-002, act. 19 F19, F54, F55, F57). Diese Umstände sprechen klar gegen ein Leben «im Versteck» und im Übrigen auch gegen ein behördliches Interesse an ihm. Der Vorwurf, wonach er nicht über die Höhe des Verkaufserlöses seiner Grundstücke befragt worden sei, wurde in der Beschwerde nicht näher begründet. Es erschliesst sich nicht, inwiefern dies - notabene nach der ausführlichen Befragung der Vorinstanz zur Lebensunterhaltsbestreitung in der Heimat - im Rahmen der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angezeigt gewesen wäre (vgl. act. 19 F48 - F54). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen ist nach dem Gesagten nicht notwendig. 6.3 In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.4 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Jahre 2016 letztmalig von Verfolgungsmassnahmen betroffen (vgl. act. 16 F71-F76). Diesem Vorfall (eintägige Festhaltung und [...]) mangelt es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, da er bis zu seiner Ausreise im (...) 2022 noch rund sechs Jahre unbehelligt in seinem Heimatland verblieb. Dass es zu weiteren asylbeachtlichen Vorfällen gekommen wäre, erschliesst sich entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht. Vielmehr spricht die Aktenlage dafür, dass das Verfolgungsinteresse seinem Vater gegolten hat, zumal die Imbonerakure bei den Hausdurchsuchungen stets seinen Vater - und nicht den Beschwerdeführer selbst - ergriffen (vgl. act. 19 F61, F89-F90). Ferner ist mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach einem vorübergehenden Aufenthalt in I._______ gar im (...) 2022 für mehrere Monate freiwillig nach Burundi zurückkehrte (vgl. act. 19 F22). Dieser Umstand steht einer subjektiven Verfolgungsfurcht klar entgegen. Schliesslich spricht auch die gänzlich problemlose, legale Ausreise aus Burundi auf dem Luftweg im (...) 2022 gegen eine objektive Verfolgungslage. 6.5 Zudem ist auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung ersichtlich. So ist übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers (die gesuchte Hauptperson) bereits seit vielen Jahren verstorben ist. Es ist weder nachvollziehbar, weshalb Angehörige von längst verstorbenen Personen reflexverfolgt werden sollten, noch wurden solche Gründe in der Beschwerde substanziiert dargelegt. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach er über keinen Schulabschluss verfüge und im Heimatland berufliche Wiedereinstiegsmöglichkeiten fehlten, vermag er keine andere Sichtweise aufzuzeigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinem elfjährigen Schulbesuch über eine solide Grundausbildung verfügt. Es ist es ihm zuzumuten, zeitnah eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit (Handel und Landwirtschaft) wieder aufzunehmen. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer (...) (lCD-10: [...]) und einer (...) (ICD-10: [...]), weshalb eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung mit (...) im L._______ eingeleitet wurde (vgl. medizinischer Bericht der M._______ vom (...) November 2024). Dabei handelt es sich nicht um ein terminales Krankheitsbild, auch ist anhand der Aktenlage nicht von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen in Burundi gewährleistet ist, auch wenn die burundischen Qualitätsstandards nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Namentlich ist eine Behandlung der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden im «Centre Neuro Psychiatrique de Kamenge» in Bujumbura möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024, E. 9.3.2). Was die im medizinischen Bericht geltend gemachten Suizidgedanken anbelangt (vgl. a.a.O. S. 5), ist festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: