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D-1357/2025

D-1357/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2022, fünf Tage vor ihrem Bruder B._______ (geboren am […], N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren zu sein. Am 30. November 2022 füllte sie ein neues Personalienblatt aus und gab dabei an, sie sei am (…) geboren. Nachdem sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) am 3. Januar 2023 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fanden am 4. Januar 2023 zunächst eine Befragung zur Abklärung des Alters und des weiteren Vorgehens und anschliessend die Erstbefragung unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 27. April 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Als- dann verfügte das SEM am 5. Mai 2023, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt, und am 8. Mai 2023 verfügte es die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______. Am 29. Oktober 2024 führte das SEM in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der HEKS (…) – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), eine ergänzende An- hörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf geltend, sie sei burundische Staatsangehörige der Ethnie Tutsi und stamme aus der Kom- mune D._______ in der Provinz E._______. Sie habe sechs Geschwister, sei aber wegen des Altersunterschieds nicht mit allen aufgewachsen. Die Schule habe sie bis zur (…) Klasse besucht. Ihr Vater sei (…) gewesen und arbeite jetzt als (…). Ihre Mutter sei (…). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, es seien früher, mutmasslich 2019, Polizisten zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Waffen gesucht. Ende 2021, Anfang 2022 sei F._______, der (…), zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Bru- der nach draussen gebeten. Ihr Bruder habe F._______ beziehungsweise F._______ ihrem Bruder Geld gegeben, woraufhin dieser mit dem (…) wie- der gegangen sei. Nach ein paar Tagen sei ihr Bruder angehalten und fest- genommen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass er die Partei CNL (Congrès national pour la liberté) verlassen und der CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) beitreten solle. Nach zwei Tagen sei ihr Bruder zurückgekom- men und gleich nach G._______ gefahren, wo er die Universität besucht habe. Da ihre Mutter mit der (…) der CNL in ihrer Wohngegend respektive

D-1357/2025 Seite 3 der (…) in E._______ befreundet gewesen sei, habe sie (die Beschwerde- führerin) an drei Parteiveranstaltungen (…). Sie habe dies des Geldes we- gen getan. Deswegen sei sie immer wieder von den Imbonerakure verbal beleidigt worden. Am (…) 2022 habe ein Imbonerakure sie bedroht und versucht, sie in den Wald zu zerren, weshalb sie glaube, dass er sie habe vergewaltigen wollen. Weil die Kinder, mit denen sie unterwegs gewesen sei, geschrien hätten, sei dieser davongelaufen. Sie habe ihren Eltern da- von erzählt, worauf diese den Imbonerakure angezeigt hätten. Er sei ver- haftet worden, jedoch ein paar Tage später freigelassen worden, woraufhin ihre Eltern ihn wieder angezeigt hätten. Nach einer erneuten Inhaftierung sei er endgültig frei gelassen worden mit der Begründung, er sei an jenem Tag betrunken gewesen. Danach sei sie aus Angst nicht mehr alleine zur Schule gegangen. Der Imbonerakure habe sie in der Folge nur noch verbal eingeschüchtert respektive er habe gar nicht mehr mit ihr gesprochen. Ih- rem Bruder sei unterstellt worden, dass er in einem Supermarkt (…) ge- stohlen habe, weshalb am (…) 2022 ein Suchbefehl für ihn erlassen wor- den sei. Am (…) 2022 hätten sie und ihr Bruder Burundi legal mit ihrem Reisepass verlassen, wobei ein Onkel ihnen geholfen habe, den Flughafen zu passieren. Unterwegs sei sie von ihrem Bruder getrennt worden und am

26. November 2022 in die Schweiz eingereist. Ihr Vater sei auch (…) gewesen und seine (…) worden. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe man ihm mitgeteilt, dass dies «von oben» ent- schieden worden sei. Nach ihrer Ausreise habe der Geheimdienst ihren Vater immer wieder für drei Tage ins Gefängnis mitgenommen, einge- schüchtert und danach wieder freigelassen. Ihr Vater habe früher einen Konflikt mit einem (…) der Provinz E._______ gehabt. Dieser habe auch von der Parteimitgliedschaft ihres Bruders gewusst. Seit dem (…) 2024 sei der Vater nun inhaftiert. Als Gründe würden eine (…) und dass ihr Vater andere Pensionäre zur Unruhe anstifte, angeführt. Der (…) habe ihrem Va- ter aber persönlich gesagt, dass er wegen ihr und ihrem Bruder in Haft sei. Er sei aufgefordert worden zu erklären, wo sie seien und weshalb sie Pässe beantragt hätten. Zudem habe F._______ sie einmal in der Schweiz angerufen respektive sie habe zweimal mit F._______ telefoniert. Er habe sie gefragt, wo sie lebe, und mitgeteilt, dass er ihren Vater im Gefängnis besucht habe, was jedoch nicht stimme. Sie habe Angst, bei einer Rück- kehr getötet zu werden. Die Imbonerakure, der (…) und der (...) würden befürchten, sie sei Mitglied der CNL oder werde dieser Partei betreten.

D-1357/2025 Seite 4 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten: - Personalausweis (BM 001 und 003); - Geburtsregisterauszug vom (…) 2022 (BM 002); - CNL-Mitgliederausweis des Bruders, ausgestellt am (…) 2022 (BM 004); - Amtliches Schreiben betreffend (…) vom (…) 2022 inklusive Liste der (…) (BM 005); - Fotos die Festnahme des Vaters betreffend (BM 006); - Suchbefehl den Bruder betreffend vom (…) (Jahreszahl unleserlich; BM 007); - Gerichtsbeschluss den Vater betreffend vom (...) 2024 (BM 008); - Fotos des Vaters (BM 009). B. Am 2. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem SEM einen thera- peutischen Bericht der (…), vom 6. Dezember 2024 zukommen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2025 – eröffnet am 29. Ja- nuar 2025 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivzif- fer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

28. Februar 2025 (Abgabequittung IncaMail) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu- weisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme

D-1357/2025 Seite 5 anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In pro- zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders der Beschwerdeführerin koordiniert zu behandeln (Rechtsbegehren 4). Sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Bruders der Beschwerde- führerin (D-1355/2025) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und D). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4.1 In formeller Hinsicht wird eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Das SEM habe den me- dizinischen Sachverhalt bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt und habe das junge Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen.

E. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es wird nicht geltend gemacht, das SEM hätte weitere medizinische Abklärungen vornehmen sollen. Sol- ches erscheint aufgrund des Vorliegens des therapeutischen Berichts der (…) vom 6. Dezember 2024 auch nicht angezeigt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das SEM berücksichtigt zudem den genannten Bericht in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Inwiefern die Traumatisierung und das Alter der Beschwer- deführerin bei der Entscheidfindung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprü- fung zu berücksichtigen sind, beschlägt die Frage der materiellrechtlichen Würdigung der Sache.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-

D-1357/2025 Seite 7 eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin würden als unglaub- haft erachtet, weshalb dem Asylgrund der Beschwerdeführerin, wegen ih- res Bruders Probleme gehabt zu haben, bereits die Grundlage entzogen sei. Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie fürchte um ihr Leben, weil sie bei der CNL (…) habe und die lmbonerakure, der (…) und der (…) Angst hät- ten, sie könnte der Partei beitreten, falle auf, dass sie in der ergänzenden Anhörung auf die Frage, wer sie bei einer Rückkehr töten oder entführen würde, ausführlich die Schwierigkeiten ihres Vaters mit dem (…) und dem (…) vorgebracht habe. Erst auf erneute Nachfrage habe sie das (…) bei der Partei erwähnt. Zur Frage, weshalb ihr Vater wegen ihr und ihrem Bru- der im Gefängnis sei, habe sie angegeben, dass er oft gefragt worden sei, weshalb sie und ihr Bruder so schnell Pässe erhalten hätten und ausgereist seien. Die Leute vom Geheimdienst seien auf der Suche nach ihrem Bru- der und hätten gewollt, dass sie mit ihm komme. Sie hätten sie vergewalti- gen wollen, weil sie aktiv bei der Partei gewesen sei. Im Weiteren würden auch die Aussagen zu F._______ unplausibel wirken. Zwar habe die Be- schwerdeführerin angegeben, dass es sich bei F._______ um einen lmbonerakure und den (…) handle. Gleichzeitig habe sie jedoch von zwei Telefonaten erzählt, die sie mit ihm von der Schweiz aus geführt habe. Es stelle sich die Frage, warum sie mit einer solchen Person, die angeblich ihr Feind sei, spreche. Es erstaune deshalb sehr, dass sie F._______ nach einem ersten Anruf seinerseits überhaupt zurückgerufen habe. In Bezug auf den Vater überrasche ihre Aussage, dass dieser im Gefängnis ein klei- nes Telefon gehabt und sie ihn gefragt habe, ob F._______ ihn besucht habe, zumal ihr Vater zu jener Zeit gar keinen Besuch habe empfangen dürfen. Selbst ihre Mutter habe nur selten die Erlaubnis erhalten, ihn zu sehen. Das spontane Antwortverhalten der Beschwerdeführerin weise

D-1357/2025 Seite 8 darauf hin, dass ihren geltend gemachten Schwierigkeiten andere Gründe zugrunde liegen dürften. Sodann habe sie sich bezüglich der Frage wider- sprochen, ob ihr Bruder F._______ Geld gegeben habe oder ob es umge- kehrt gewesen sei. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass der lmbonerakure, der sie angegriffen habe, sie danach weiter verbal ein- geschüchtert habe. In der ergänzenden Anhörung habe sie dagegen ge- schildert, dass sie ihn gesehen und Angst gehabt habe, er aber nicht mit ihr gesprochen habe. Des Weiteren habe sie in der ersten Anhörung ge- sagt, dass die Freundin ihrer Mutter (…) der CNL gewesen sei und sehr oft Treffen in der Commune D._______ stattgefunden hätten. In der ergänzen- den Anhörung habe sie jedoch vermutet, diese Freundin sei eine (…) ge- wesen. Veranstaltungen hätten nicht oft stattgefunden. Sodann habe sie in der EB UMA und der ersten Anhörung ausgesagt, mit der Partei nichts zu tun gehabt und nur Leute (…) zu haben. In der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch angegeben, bei der Partei aktiv zu sein. Sie habe bei drei Veranstaltungen im Jahr 2022 (…). Dies spreche nicht für ein aktives En- gagement bei einer Partei. Vielmehr dürfte sich lediglich um eine Tätigkeit gehandelt haben, bei der sie etwas Geld habe verdienen können. Schliess- lich falle auf, dass die Qualität der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen ihres Vaters respektive ihrer Familie wegen der (…) und mit dem (…) oder zum Vorfall mit dem lmbonerakure über mehr Substanz verfügen würden als diejenigen zu den angeblichen Schwierigkeiten we- gen der Parteizugehörigkeit ihres Bruders. Es erstaune, dass sie nicht mehr über dessen Parteiaktivitäten habe erzählen können, zumal sie we- gen ihrem Bruder Probleme gehabt habe. Es sei jedoch nicht auszuschlies- sen, dass sie einen Angriff erlebt habe. Unglaubhaft sei jedoch, dass dieser aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Bruders oder wegen eigener Aktivi- täten für die Partei erfolgt sei. Anzufügen sei, dass sie die Hausdurchsu- chungen nur am Rande und im Rahmen der ergänzenden Anhörung vor- gebracht habe. Die Probleme ihres Vaters mit seiner (…) habe sie zwar in beiden Anhörungen erwähnt, habe diese jedoch nicht mit den geltend ge- machten Asylgründen in Zusammenhang gebracht. Die eingereichten Be- weismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ins- gesamt sei davon ausgehen, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten der Familie auf private Streitigkeiten zurückgehen würden. Auch verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein Risikoprofil, das ein Verfolgungsin- teresse staatlicher Akteure hervorrufen würde, zumal sie legal aus Burundi habe ausreisen können.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführe- rin habe in ihrem freien Bericht zu den Fluchtgründen zuerst die Tätigkeit

D-1357/2025 Seite 9 des Bruders für die CNL und die damit einhergehenden Probleme des Bru- ders und ihrer Familie erwähnt. Zu den Aktivitäten des Bruders und zur damit zusammenhängenden Verfolgung des Bruders und der Familie werde auf die Beschwerde den Bruder betreffend verwiesen (vgl. Verfahren D-1355/2025, Anmerkung des Gerichts). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem freien Bericht alle wesentlichen Gründe ihrer Flucht ausgeführt (Par- teimitgliedschaft und Verfolgung des Bruders, eigene Tätigkeit an den Ver- anstaltungen der CNL, versuchte Vergewaltigung, Probleme des Vaters). Ihre Antwort auf die Frage, was sie bei einer möglichen Rückkehr nach Burundi befürchte («Es war nicht nur, weil ich dort (…) habe bei der Partei. Ich denke, sie haben auch Angst, dass ich bei der Partei eintreten könnte.»), stehe nicht im Widerspruch zu ihren Angaben im freien Bericht und lasse sich insbesondere auch mit dem von der befragenden Person genannten Zeitdruck erklären. Zudem habe der Fokus der ergänzenden Anhörung auf der Inhaftierung und Verfolgung des Vaters gelegen. Der Ein- wand, die Beschwerdeführerin habe teilweise nur knapp auf die Fragen zum Grund zur Inhaftierung des Vaters antworten können, überzeuge nicht. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge und psychisch belastete Frau, die im Alter von (…) Jahren ihre Heimat verlassen habe und als Minderjährige in die Schweiz eingereist sei. An der ersten Anhö- rung sei sie minderjährig gewesen. Die Geschehnisse im Heimatland, von denen sie an der Anhörung berichtet habe, hätten stattgefunden, als sie (…) Jahre und jünger gewesen sei. Ihr junges Alter zeige sich denn auch in ihrem Aussageverhalten, das über beide Anhörungen hinweg ein ähnli- ches Bild hinterlasse. Verständlicherweise könne sie nicht immer in allen Details auf die ihr gestellten Fragen eingehen, beantworte diese aber den- noch durchwegs kohärent. Zusätzlich berücksichtige das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den Einfluss der Traumatisierung und der psy- chischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten nicht. Im Verlauf des Verfahrens habe es ausreichend Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin gegeben, denen die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen sei. Sie habe nach der letzten An- hörung einen Therapiebericht eingereicht. Eine Traumatisierung könne das Aussageverhalten beeinflussen. Gemäss Handbuch des SEM zur ge- schlechtsspezifischen Verfolgung könnten traumatische Erlebnisse die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflus- sen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung sei nur möglich, wenn alle nötigen Infor- mationen im Einzelfall vorliegen würden. Es dürfe nicht nur auf die geschil- derten Ereignisse abgestellt werden, sondern es werde zusätzlich verlangt, dass das betreffende Ereignis in den logischen Kontext passe und der

D-1357/2025 Seite 10 gelebten Wirklichkeit im betreffenden Land bezüglich der Menschenrechte, der politischen Situation und der gesellschaftlichen Normen entspreche. Zahlreiche wissenschaftliche Studien hätten ergeben, dass es bei trauma- tisierten Personen zu Gehirnveränderungen kommen könne, welche dazu führen würden, dass Asylsuchende ihre Asylgründe an der Anhörung nicht kohärent und stringent darlegen könnten. Realkennzeichen seien deshalb nicht immer nachweisbar. Eine Traumatisierung könne zahlreiche Auswir- kungen auf das Aussageverhalten einer asylsuchenden Person haben. Sie würden unter Anspannung, mangelnder Konzentrationsfähigkeit oder ver- minderter Aufmerksamkeitsspanne leiden. Die Beurteilung des Verhaltens von traumatisierten Personen sei sehr komplex und es sei möglich, dass sich diese in ähnlichen Situationen sehr unterschiedlich verhalten würden. Deshalb könnten sich teilweise kleinere Unstimmigkeiten in den Schilde- rungen ergeben haben, die aber in einer Gesamtbetrachtung nicht zu über- wiegen vermöchten und erklärbar seien (so etwa zum Thema der Bezeich- nung der Funktion der Freundin der Mutter und ihrer eigenen Position in der Partei). Die Vorinstanz stelle grundsätzlich zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Sie leide wegen der traumatischen Erlebnisse in ihrer Heimat und auf der Flucht seit langem an Schlaflosigkeit, Ängsten und Anspannungen und ihre psychische Belastung zeige sich auch in körperlichen Leiden (beispiels- weise Kopf- und Rückenschmerzen). Die Traumatisierung und das junge Alter der Beschwerdeführerin hätten bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit berücksichtigt werden müssen. Mitglieder der CNL würden in Burundi regelmässig verfolgt. Es werde zu- dem berichtet, dass auch deren Familienangehörige gezielt verfolgt wür- den. Die Beschwerdeführerin sei sowohl aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders für die CNL als auch wegen ihres eigenen Engagements für die CNL einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zudem sei sie Opfer frauenspezifischer Verfolgung geworden, ohne vom Staat den nötigen Schutz erhalten zu haben. Ihr würden bei einer Rückkehr nach Bu- rundi ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen (vgl. Be- schwerde Ziff. 22 ff).

E. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

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E. 7.2 Gemäss dem therapeutischen Bericht von H._______, (…), vom 6. De- zember 2024 leidet die Beschwerdeführerin an posttraumatischen Symp- tomen (häufige Kopf- und Rückschmerzen, Stress, Rückzug, Ängste, ge- drückte Stimmung). Ohne die wichtige Arbeit der (…) in Zweifel zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine durch eine ärztlich oder psy- chotherapeutisch ausgebildete Person gestellte Diagnose einer posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS) aktenkundig ist (vgl. […], abgerufen am 28.03.2025). Auch sind den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen (vgl. SEM-act. […]-18/11 Ziff. 8.2; 31/13 F3, F49 ff. und 47/14 F7 ff.). Gleichwohl ist der Vollständig- keit halber festzuhalten, dass sich eine PTBS auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken kann und entsprechend bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). Untersuchun- gen zeigen jedoch, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorlie- gen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert wer- den können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumin- dest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsycho- logie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMERT/TAVOR, Zürich 2017, Seite 17 S. 399 ff.). Somit ist auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentli- chen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Er- eignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fal- len, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrere Ungereimtheiten, welche sich weder durch das allfällige Vorliegen einer PTBS noch durch das ihr Alter erklären lassen. Auch ist darauf hin- zuweisen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte, sie habe Konzent- rations- oder Gedächtnisschwierigkeiten oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen.

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E. 7.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Erstanhörung den Ablauf der Ereignisse darlegte, wobei sie mit der Parteizugehörigkeit ihres Bruders begann und die damit einhergehenden Probleme des Bruders und ihrer Familie be- schrieb (vgl. SEM-act. […]-31/13 F54 ff.). Auch trifft zu, dass viele Fragen im Rahmen der ergänzenden Anhörungen die Inhaftierung und Verfolgung des Vaters betrafen. Gleichwohl erstaunt – übereinstimmend mit dem SEM –, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wer sie töten oder entführen würde, zwar die Imbonerakure nannte, dann jedoch zu den Problemen ih- res Vaters mit dem (…) und dem (…) überging (vgl. SEM-act. […]-47/14 F82). In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage war, ausführlich über die Hintergründe der Schwierigkeiten und der Inhaftierung ihres Vaters zu berichten, ihre Aus- führungen zu den Vorbringen im Zusammenhang mit der Parteitätigkeit des Bruders und ihren eigenen Tätigkeiten anlässlich von drei Parteianlässen jedoch deutlich unsubstantiierter ausfielen (vgl. etwa SEM-act. […]-31/13 F13 f., F70 ff. und 47/14 F21 f., F32 ff., F81 ff.). Ihre Aussagen erwecken den Eindruck, als versuche sie, tatsächliche Schwierigkeiten des Vaters mit den burundischen Behörden und Privaten in einen anderen Zusammen- hang zu stellen.

E. 7.4 Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich – entgegen der Ansicht des SEM – aus ihrer Aussage, sie sei aktiv bei der Partei gewesen (vgl. SEM- act. […]-47/14 F34), kein erheblicher Widerspruch ableiten lässt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hinreichend klar hervor, dass sie (lediglich) bei einigen Veranstaltungen (…) gearbeitet haben will (vgl. SEM- act. […]-47/14 F38 ff.). Anders sind hingegen ihre Aussagen hinsichtlich der Funktion der Freundin ihrer Mutter zu werten. Bei der Bezeichnung als «(…) der CNL» anlässlich der Erstanhörung beziehungsweise als «(…) in E._______» im Rahmen der ergänzenden Anhörung handelt es sich um einen erheblichen Widerspruch (vgl. SEM-act. […]-31/13 F54 und 47/14 F48).

E. 7.5 Übereinstimmend mit dem SEM ist sodann davon auszugehen, dass es möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin einen Angriff erlebt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie auf die Frage, was I._______ von ihr am 24. Juni 2022 gewollt habe, zu Protokoll gab: «Ich glaube, dass er mich vergewaltigen wollte, denn er hat mich von der Strasse in den Wald gezogen. […]» (vgl. SEM-act. […]-47/14 F70). Mithin handelt es sich hin- sichtlich der Absichten von I._______ lediglich um eine Mutmassung.

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E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Teile der Vorbringen des Be- schwerdeführerin auf Erlebtem beruhen mögen, sich die Verfolgungsge- schichte jedoch nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Insgesamt enthalten ihre Asylvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten, welche sich nicht mit einer Traumatisierung oder dem jungen Alter der Beschwerdefüh- rerin begründen lassen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1355/2025 vom 11. April 2025 zum Ergebnis gelangte, dass die Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin zu seiner Parteizuge- hörigkeit und der von ihm geltend gemachten Verfolgung nicht geglaubt werden können (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.7 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-1357/2025 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des

D-1357/2025 Seite 15 Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaft- licher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht hält das SEM fest, dass die Beschwerdefüh- rerin jung sei und über Schulbildung verfüge. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre schulische Laufbahn fortsetzen könne. Zudem könnten ihre Eltern, Geschwister und Verwandten sie bei der Reintegration unterstüt- zen. Zu den von ihr geltend gemachten seelischen Problemen, die sie mit dem therapeutischen Bericht der (…) vom 6. Dezember 2024 belege, sei festzuhalten, dass die im Bericht erwähnten Erlebnisse wie die Trennung von der Familie und von ihrem Bruder unterwegs den Eindruck anlässlich der Anhörungen, dass sie mitunter sehr unter der Trennung von ihrer Fa- milie leide, bestätigen würden. Ohne ihre emotionalen Schwierigkeiten zu verkennen, sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in ihr familiäres Umfeld ihr wieder Stabilität bieten könne. Sie habe angegeben, ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Bruder B._______ zu haben, und werde gemein- sam mit ihm nach Burundi zurückkehren können, wobei er ihr auch eine emotionale Stütze sein könne. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden.

E. 9.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.3.4.2 Dem erwähnten traumatherapeutischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Symptomen leidet. Eine ärztliche oder durch eine psychotherapeutisch ausgebildete Person

D-1357/2025 Seite 16 gestellte Diagnose einer PTBS liegt jedoch nicht vor (vgl. vorstehend E. 7.2). Zudem haben sich die vorgebrachten Fluchtgründe aus Burundi als unglaubhaft erwiesen (vgl. vorstehend E. 7). Dem Vorbringen in der Be- schwerde, wonach eine Rückkehr nach Burundi eine Retraumatisierung und erhebliche Destabilisierung der gesundheitlichen Verfassung der Be- schwerdeführerin zur Folge hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 46), ist – überein- stimmend mit dem SEM – entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Bericht (unter anderem) erheblich unter der Trennung von ihrer Familie leidet. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dennoch auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung an- gewiesen sein, ist der Zugang zu solchen Behandlungen in Burundi ge- währleistet, auch wenn die burundischen Qualitätsstandards nicht jenen in der Schweiz entsprechen. Namentlich ist eine Behandlung der geltend ge- machten Gesundheitsbeschwerden im «Centre Neuro Psychiatrique de Kamenge» in Bujumbura möglich (vgl. Urteile des BVGer E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie sei mit finanzieller Hilfe ihrer Tanten und Onkel aus Burundi ausgereist. Zudem war es ihr möglich, einen Reisepass zu beschaffen. Die finanzielle Situation ihrer El- tern sei «mittel» (vgl. SEM-act. […]-31/13 F24, F36 f.). Es ist deshalb da- von auszugehen, ihre Familie und Verwandtschaft werde sie auch bei der Tragung allfälliger medizinischer Kosten unterstützen. Der Einwand in der Beschwerde, besonders für Frauen sei die Situation schwierig, da ihre Chancen auf eine Heirat durch psychische Krankheiten verringert würden und die Familie oft alles tue, um die Situation zu verbergen (vgl. Be- schwerde Ziff. 48), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-1357/2025 Seite 17

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde- führerin auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das ent- sprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten.

E. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbei- ständin beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen- dung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote einge- reicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'650.– zuzusprechen.

E. 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1357/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Laura Rudolph wird als amtliche Rechtsvertrete- rin beigeordnet.
  5. MLaw Laura Rudolph wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1357/2025 law/gnb Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS (...) - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2022, fünf Tage vor ihrem Bruder B._______ (geboren am [...], N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Am 30. November 2022 füllte sie ein neues Personalienblatt aus und gab dabei an, sie sei am (...) geboren. Nachdem sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) am 3. Januar 2023 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fanden am 4. Januar 2023 zunächst eine Befragung zur Abklärung des Alters und des weiteren Vorgehens und anschliessend die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 27. April 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 5. Mai 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und am 8. Mai 2023 verfügte es die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______. Am 29. Oktober 2024 führte das SEM in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der HEKS (...) - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), eine ergänzende Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf geltend, sie sei burundische Staatsangehörige der Ethnie Tutsi und stamme aus der Kommune D._______ in der Provinz E._______. Sie habe sechs Geschwister, sei aber wegen des Altersunterschieds nicht mit allen aufgewachsen. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht. Ihr Vater sei (...) gewesen und arbeite jetzt als (...). Ihre Mutter sei (...). Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, es seien früher, mutmasslich 2019, Polizisten zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Waffen gesucht. Ende 2021, Anfang 2022 sei F._______, der (...), zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Bruder nach draussen gebeten. Ihr Bruder habe F._______ beziehungsweise F._______ ihrem Bruder Geld gegeben, woraufhin dieser mit dem (...) wieder gegangen sei. Nach ein paar Tagen sei ihr Bruder angehalten und festgenommen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass er die Partei CNL (Congrès national pour la liberté) verlassen und der CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie) beitreten solle. Nach zwei Tagen sei ihr Bruder zurückgekommen und gleich nach G._______ gefahren, wo er die Universität besucht habe. Da ihre Mutter mit der (...) der CNL in ihrer Wohngegend respektive der (...) in E._______ befreundet gewesen sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) an drei Parteiveranstaltungen (...). Sie habe dies des Geldes wegen getan. Deswegen sei sie immer wieder von den Imbonerakure verbal beleidigt worden. Am (...) 2022 habe ein Imbonerakure sie bedroht und versucht, sie in den Wald zu zerren, weshalb sie glaube, dass er sie habe vergewaltigen wollen. Weil die Kinder, mit denen sie unterwegs gewesen sei, geschrien hätten, sei dieser davongelaufen. Sie habe ihren Eltern davon erzählt, worauf diese den Imbonerakure angezeigt hätten. Er sei verhaftet worden, jedoch ein paar Tage später freigelassen worden, woraufhin ihre Eltern ihn wieder angezeigt hätten. Nach einer erneuten Inhaftierung sei er endgültig frei gelassen worden mit der Begründung, er sei an jenem Tag betrunken gewesen. Danach sei sie aus Angst nicht mehr alleine zur Schule gegangen. Der Imbonerakure habe sie in der Folge nur noch verbal eingeschüchtert respektive er habe gar nicht mehr mit ihr gesprochen. Ihrem Bruder sei unterstellt worden, dass er in einem Supermarkt (...) gestohlen habe, weshalb am (...) 2022 ein Suchbefehl für ihn erlassen worden sei. Am (...) 2022 hätten sie und ihr Bruder Burundi legal mit ihrem Reisepass verlassen, wobei ein Onkel ihnen geholfen habe, den Flughafen zu passieren. Unterwegs sei sie von ihrem Bruder getrennt worden und am 26. November 2022 in die Schweiz eingereist. Ihr Vater sei auch (...) gewesen und seine (...) worden. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe man ihm mitgeteilt, dass dies «von oben» entschieden worden sei. Nach ihrer Ausreise habe der Geheimdienst ihren Vater immer wieder für drei Tage ins Gefängnis mitgenommen, eingeschüchtert und danach wieder freigelassen. Ihr Vater habe früher einen Konflikt mit einem (...) der Provinz E._______ gehabt. Dieser habe auch von der Parteimitgliedschaft ihres Bruders gewusst. Seit dem (...) 2024 sei der Vater nun inhaftiert. Als Gründe würden eine (...) und dass ihr Vater andere Pensionäre zur Unruhe anstifte, angeführt. Der (...) habe ihrem Vater aber persönlich gesagt, dass er wegen ihr und ihrem Bruder in Haft sei. Er sei aufgefordert worden zu erklären, wo sie seien und weshalb sie Pässe beantragt hätten. Zudem habe F._______ sie einmal in der Schweiz angerufen respektive sie habe zweimal mit F._______ telefoniert. Er habe sie gefragt, wo sie lebe, und mitgeteilt, dass er ihren Vater im Gefängnis besucht habe, was jedoch nicht stimme. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden. Die Imbonerakure, der (...) und der (...) würden befürchten, sie sei Mitglied der CNL oder werde dieser Partei betreten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Personalausweis (BM 001 und 003);

- Geburtsregisterauszug vom (...) 2022 (BM 002);

- CNL-Mitgliederausweis des Bruders, ausgestellt am (...) 2022 (BM 004);

- Amtliches Schreiben betreffend (...) vom (...) 2022 inklusive Liste der (...) (BM 005);

- Fotos die Festnahme des Vaters betreffend (BM 006);

- Suchbefehl den Bruder betreffend vom (...) (Jahreszahl unleserlich; BM 007);

- Gerichtsbeschluss den Vater betreffend vom (...) 2024 (BM 008);

- Fotos des Vaters (BM 009). B. Am 2. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem SEM einen therapeutischen Bericht der (...), vom 6. Dezember 2024 zukommen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2025 - eröffnet am 29. Januar 2025 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2025 (Abgabequittung IncaMail) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders der Beschwerdeführerin koordiniert zu behandeln (Rechtsbegehren 4). Sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Bruders der Beschwerdeführerin (D-1355/2025) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und D). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt und habe das junge Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es wird nicht geltend gemacht, das SEM hätte weitere medizinische Abklärungen vornehmen sollen. Solches erscheint aufgrund des Vorliegens des therapeutischen Berichts der (...) vom 6. Dezember 2024 auch nicht angezeigt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das SEM berücksichtigt zudem den genannten Bericht in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Inwiefern die Traumatisierung und das Alter der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, beschlägt die Frage der materiellrechtlichen Würdigung der Sache. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin würden als unglaubhaft erachtet, weshalb dem Asylgrund der Beschwerdeführerin, wegen ihres Bruders Probleme gehabt zu haben, bereits die Grundlage entzogen sei. Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie fürchte um ihr Leben, weil sie bei der CNL (...) habe und die lmbonerakure, der (...) und der (...) Angst hätten, sie könnte der Partei beitreten, falle auf, dass sie in der ergänzenden Anhörung auf die Frage, wer sie bei einer Rückkehr töten oder entführen würde, ausführlich die Schwierigkeiten ihres Vaters mit dem (...) und dem (...) vorgebracht habe. Erst auf erneute Nachfrage habe sie das (...) bei der Partei erwähnt. Zur Frage, weshalb ihr Vater wegen ihr und ihrem Bruder im Gefängnis sei, habe sie angegeben, dass er oft gefragt worden sei, weshalb sie und ihr Bruder so schnell Pässe erhalten hätten und ausgereist seien. Die Leute vom Geheimdienst seien auf der Suche nach ihrem Bruder und hätten gewollt, dass sie mit ihm komme. Sie hätten sie vergewaltigen wollen, weil sie aktiv bei der Partei gewesen sei. Im Weiteren würden auch die Aussagen zu F._______ unplausibel wirken. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich bei F._______ um einen lmbonerakure und den (...) handle. Gleichzeitig habe sie jedoch von zwei Telefonaten erzählt, die sie mit ihm von der Schweiz aus geführt habe. Es stelle sich die Frage, warum sie mit einer solchen Person, die angeblich ihr Feind sei, spreche. Es erstaune deshalb sehr, dass sie F._______ nach einem ersten Anruf seinerseits überhaupt zurückgerufen habe. In Bezug auf den Vater überrasche ihre Aussage, dass dieser im Gefängnis ein kleines Telefon gehabt und sie ihn gefragt habe, ob F._______ ihn besucht habe, zumal ihr Vater zu jener Zeit gar keinen Besuch habe empfangen dürfen. Selbst ihre Mutter habe nur selten die Erlaubnis erhalten, ihn zu sehen. Das spontane Antwortverhalten der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass ihren geltend gemachten Schwierigkeiten andere Gründe zugrunde liegen dürften. Sodann habe sie sich bezüglich der Frage widersprochen, ob ihr Bruder F._______ Geld gegeben habe oder ob es umgekehrt gewesen sei. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass der lmbonerakure, der sie angegriffen habe, sie danach weiter verbal eingeschüchtert habe. In der ergänzenden Anhörung habe sie dagegen geschildert, dass sie ihn gesehen und Angst gehabt habe, er aber nicht mit ihr gesprochen habe. Des Weiteren habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass die Freundin ihrer Mutter (...) der CNL gewesen sei und sehr oft Treffen in der Commune D._______ stattgefunden hätten. In der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch vermutet, diese Freundin sei eine (...) gewesen. Veranstaltungen hätten nicht oft stattgefunden. Sodann habe sie in der EB UMA und der ersten Anhörung ausgesagt, mit der Partei nichts zu tun gehabt und nur Leute (...) zu haben. In der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch angegeben, bei der Partei aktiv zu sein. Sie habe bei drei Veranstaltungen im Jahr 2022 (...). Dies spreche nicht für ein aktives Engagement bei einer Partei. Vielmehr dürfte sich lediglich um eine Tätigkeit gehandelt haben, bei der sie etwas Geld habe verdienen können. Schliesslich falle auf, dass die Qualität der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen ihres Vaters respektive ihrer Familie wegen der (...) und mit dem (...) oder zum Vorfall mit dem lmbonerakure über mehr Substanz verfügen würden als diejenigen zu den angeblichen Schwierigkeiten wegen der Parteizugehörigkeit ihres Bruders. Es erstaune, dass sie nicht mehr über dessen Parteiaktivitäten habe erzählen können, zumal sie wegen ihrem Bruder Probleme gehabt habe. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sie einen Angriff erlebt habe. Unglaubhaft sei jedoch, dass dieser aufgrund der Parteizugehörigkeit ihres Bruders oder wegen eigener Aktivitäten für die Partei erfolgt sei. Anzufügen sei, dass sie die Hausdurchsuchungen nur am Rande und im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe. Die Probleme ihres Vaters mit seiner (...) habe sie zwar in beiden Anhörungen erwähnt, habe diese jedoch nicht mit den geltend gemachten Asylgründen in Zusammenhang gebracht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insgesamt sei davon ausgehen, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten der Familie auf private Streitigkeiten zurückgehen würden. Auch verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein Risikoprofil, das ein Verfolgungsinteresse staatlicher Akteure hervorrufen würde, zumal sie legal aus Burundi habe ausreisen können. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem freien Bericht zu den Fluchtgründen zuerst die Tätigkeit des Bruders für die CNL und die damit einhergehenden Probleme des Bruders und ihrer Familie erwähnt. Zu den Aktivitäten des Bruders und zur damit zusammenhängenden Verfolgung des Bruders und der Familie werde auf die Beschwerde den Bruder betreffend verwiesen (vgl. Verfahren D-1355/2025, Anmerkung des Gerichts). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem freien Bericht alle wesentlichen Gründe ihrer Flucht ausgeführt (Parteimitgliedschaft und Verfolgung des Bruders, eigene Tätigkeit an den Veranstaltungen der CNL, versuchte Vergewaltigung, Probleme des Vaters). Ihre Antwort auf die Frage, was sie bei einer möglichen Rückkehr nach Burundi befürchte («Es war nicht nur, weil ich dort (...) habe bei der Partei. Ich denke, sie haben auch Angst, dass ich bei der Partei eintreten könnte.»), stehe nicht im Widerspruch zu ihren Angaben im freien Bericht und lasse sich insbesondere auch mit dem von der befragenden Person genannten Zeitdruck erklären. Zudem habe der Fokus der ergänzenden Anhörung auf der Inhaftierung und Verfolgung des Vaters gelegen. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe teilweise nur knapp auf die Fragen zum Grund zur Inhaftierung des Vaters antworten können, überzeuge nicht. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge und psychisch belastete Frau, die im Alter von (...) Jahren ihre Heimat verlassen habe und als Minderjährige in die Schweiz eingereist sei. An der ersten Anhörung sei sie minderjährig gewesen. Die Geschehnisse im Heimatland, von denen sie an der Anhörung berichtet habe, hätten stattgefunden, als sie (...) Jahre und jünger gewesen sei. Ihr junges Alter zeige sich denn auch in ihrem Aussageverhalten, das über beide Anhörungen hinweg ein ähnliches Bild hinterlasse. Verständlicherweise könne sie nicht immer in allen Details auf die ihr gestellten Fragen eingehen, beantworte diese aber dennoch durchwegs kohärent. Zusätzlich berücksichtige das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den Einfluss der Traumatisierung und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten nicht. Im Verlauf des Verfahrens habe es ausreichend Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin gegeben, denen die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen sei. Sie habe nach der letzten Anhörung einen Therapiebericht eingereicht. Eine Traumatisierung könne das Aussageverhalten beeinflussen. Gemäss Handbuch des SEM zur geschlechtsspezifischen Verfolgung könnten traumatische Erlebnisse die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung sei nur möglich, wenn alle nötigen Informationen im Einzelfall vorliegen würden. Es dürfe nicht nur auf die geschilderten Ereignisse abgestellt werden, sondern es werde zusätzlich verlangt, dass das betreffende Ereignis in den logischen Kontext passe und der gelebten Wirklichkeit im betreffenden Land bezüglich der Menschenrechte, der politischen Situation und der gesellschaftlichen Normen entspreche. Zahlreiche wissenschaftliche Studien hätten ergeben, dass es bei traumatisierten Personen zu Gehirnveränderungen kommen könne, welche dazu führen würden, dass Asylsuchende ihre Asylgründe an der Anhörung nicht kohärent und stringent darlegen könnten. Realkennzeichen seien deshalb nicht immer nachweisbar. Eine Traumatisierung könne zahlreiche Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer asylsuchenden Person haben. Sie würden unter Anspannung, mangelnder Konzentrationsfähigkeit oder verminderter Aufmerksamkeitsspanne leiden. Die Beurteilung des Verhaltens von traumatisierten Personen sei sehr komplex und es sei möglich, dass sich diese in ähnlichen Situationen sehr unterschiedlich verhalten würden. Deshalb könnten sich teilweise kleinere Unstimmigkeiten in den Schilderungen ergeben haben, die aber in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen vermöchten und erklärbar seien (so etwa zum Thema der Bezeichnung der Funktion der Freundin der Mutter und ihrer eigenen Position in der Partei). Die Vorinstanz stelle grundsätzlich zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Sie leide wegen der traumatischen Erlebnisse in ihrer Heimat und auf der Flucht seit langem an Schlaflosigkeit, Ängsten und Anspannungen und ihre psychische Belastung zeige sich auch in körperlichen Leiden (beispielsweise Kopf- und Rückenschmerzen). Die Traumatisierung und das junge Alter der Beschwerdeführerin hätten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden müssen. Mitglieder der CNL würden in Burundi regelmässig verfolgt. Es werde zudem berichtet, dass auch deren Familienangehörige gezielt verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin sei sowohl aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders für die CNL als auch wegen ihres eigenen Engagements für die CNL einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zudem sei sie Opfer frauenspezifischer Verfolgung geworden, ohne vom Staat den nötigen Schutz erhalten zu haben. Ihr würden bei einer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen (vgl. Beschwerde Ziff. 22 ff). 7. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 7.2 Gemäss dem therapeutischen Bericht von H._______, (...), vom 6. Dezember 2024 leidet die Beschwerdeführerin an posttraumatischen Symptomen (häufige Kopf- und Rückschmerzen, Stress, Rückzug, Ängste, gedrückte Stimmung). Ohne die wichtige Arbeit der (...) in Zweifel zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine durch eine ärztlich oder psychotherapeutisch ausgebildete Person gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aktenkundig ist (vgl. [...], abgerufen am 28.03.2025). Auch sind den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-18/11 Ziff. 8.2; 31/13 F3, F49 ff. und 47/14 F7 ff.). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich eine PTBS auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken kann und entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). Untersuchungen zeigen jedoch, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumert/Tavor, Zürich 2017, Seite 17 S. 399 ff.). Somit ist auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrere Ungereimtheiten, welche sich weder durch das allfällige Vorliegen einer PTBS noch durch das ihr Alter erklären lassen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte, sie habe Konzentrations- oder Gedächtnisschwierigkeiten oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen. 7.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstanhörung den Ablauf der Ereignisse darlegte, wobei sie mit der Parteizugehörigkeit ihres Bruders begann und die damit einhergehenden Probleme des Bruders und ihrer Familie beschrieb (vgl. SEM-act. [...]-31/13 F54 ff.). Auch trifft zu, dass viele Fragen im Rahmen der ergänzenden Anhörungen die Inhaftierung und Verfolgung des Vaters betrafen. Gleichwohl erstaunt - übereinstimmend mit dem SEM -, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wer sie töten oder entführen würde, zwar die Imbonerakure nannte, dann jedoch zu den Problemen ihres Vaters mit dem (...) und dem (...) überging (vgl. SEM-act. [...]-47/14 F82). In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ausführlich über die Hintergründe der Schwierigkeiten und der Inhaftierung ihres Vaters zu berichten, ihre Ausführungen zu den Vorbringen im Zusammenhang mit der Parteitätigkeit des Bruders und ihren eigenen Tätigkeiten anlässlich von drei Parteianlässen jedoch deutlich unsubstantiierter ausfielen (vgl. etwa SEM-act. [...]-31/13 F13 f., F70 ff. und 47/14 F21 f., F32 ff., F81 ff.). Ihre Aussagen erwecken den Eindruck, als versuche sie, tatsächliche Schwierigkeiten des Vaters mit den burundischen Behörden und Privaten in einen anderen Zusammenhang zu stellen. 7.4 Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich - entgegen der Ansicht des SEM - aus ihrer Aussage, sie sei aktiv bei der Partei gewesen (vgl. SEM-act. [...]-47/14 F34), kein erheblicher Widerspruch ableiten lässt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hinreichend klar hervor, dass sie (lediglich) bei einigen Veranstaltungen (...) gearbeitet haben will (vgl. SEM-act. [...]-47/14 F38 ff.). Anders sind hingegen ihre Aussagen hinsichtlich der Funktion der Freundin ihrer Mutter zu werten. Bei der Bezeichnung als «(...) der CNL» anlässlich der Erstanhörung beziehungsweise als «(...) in E._______» im Rahmen der ergänzenden Anhörung handelt es sich um einen erheblichen Widerspruch (vgl. SEM-act. [...]-31/13 F54 und 47/14 F48). 7.5 Übereinstimmend mit dem SEM ist sodann davon auszugehen, dass es möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin einen Angriff erlebt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie auf die Frage, was I._______ von ihr am 24. Juni 2022 gewollt habe, zu Protokoll gab: «Ich glaube, dass er mich vergewaltigen wollte, denn er hat mich von der Strasse in den Wald gezogen. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-47/14 F70). Mithin handelt es sich hinsichtlich der Absichten von I._______ lediglich um eine Mutmassung. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Teile der Vorbringen des Beschwerdeführerin auf Erlebtem beruhen mögen, sich die Verfolgungsgeschichte jedoch nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Insgesamt enthalten ihre Asylvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten, welche sich nicht mit einer Traumatisierung oder dem jungen Alter der Beschwerdeführerin begründen lassen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1355/2025 vom 11. April 2025 zum Ergebnis gelangte, dass die Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin zu seiner Parteizugehörigkeit und der von ihm geltend gemachten Verfolgung nicht geglaubt werden können (vgl. a.a.O. E. 5). 7.7 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht hält das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin jung sei und über Schulbildung verfüge. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre schulische Laufbahn fortsetzen könne. Zudem könnten ihre Eltern, Geschwister und Verwandten sie bei der Reintegration unterstützen. Zu den von ihr geltend gemachten seelischen Problemen, die sie mit dem therapeutischen Bericht der (...) vom 6. Dezember 2024 belege, sei festzuhalten, dass die im Bericht erwähnten Erlebnisse wie die Trennung von der Familie und von ihrem Bruder unterwegs den Eindruck anlässlich der Anhörungen, dass sie mitunter sehr unter der Trennung von ihrer Familie leide, bestätigen würden. Ohne ihre emotionalen Schwierigkeiten zu verkennen, sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in ihr familiäres Umfeld ihr wieder Stabilität bieten könne. Sie habe angegeben, ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Bruder B._______ zu haben, und werde gemeinsam mit ihm nach Burundi zurückkehren können, wobei er ihr auch eine emotionale Stütze sein könne. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden. 9.3.4 9.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.4.2 Dem erwähnten traumatherapeutischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Symptomen leidet. Eine ärztliche oder durch eine psychotherapeutisch ausgebildete Person gestellte Diagnose einer PTBS liegt jedoch nicht vor (vgl. vorstehend E. 7.2). Zudem haben sich die vorgebrachten Fluchtgründe aus Burundi als unglaubhaft erwiesen (vgl. vorstehend E. 7). Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Rückkehr nach Burundi eine Retraumatisierung und erhebliche Destabilisierung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 46), ist - übereinstimmend mit dem SEM - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Bericht (unter anderem) erheblich unter der Trennung von ihrer Familie leidet. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dennoch auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, ist der Zugang zu solchen Behandlungen in Burundi gewährleistet, auch wenn die burundischen Qualitätsstandards nicht jenen in der Schweiz entsprechen. Namentlich ist eine Behandlung der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden im «Centre Neuro Psychiatrique de Kamenge» in Bujumbura möglich (vgl. Urteile des BVGer E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.3 und D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie sei mit finanzieller Hilfe ihrer Tanten und Onkel aus Burundi ausgereist. Zudem war es ihr möglich, einen Reisepass zu beschaffen. Die finanzielle Situation ihrer Eltern sei «mittel» (vgl. SEM-act. [...]-31/13 F24, F36 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, ihre Familie und Verwandtschaft werde sie auch bei der Tragung allfälliger medizinischer Kosten unterstützen. Der Einwand in der Beschwerde, besonders für Frauen sei die Situation schwierig, da ihre Chancen auf eine Heirat durch psychische Krankheiten verringert würden und die Familie oft alles tue, um die Situation zu verbergen (vgl. Beschwerde Ziff. 48), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'650.- zuzusprechen. 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Laura Rudolph wird als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

5. MLaw Laura Rudolph wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: