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E-1766/2023

E-1766/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1205005-[nachfolgend: SEM-Akten] 1/2). Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 24. Oktober 2022 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 16. Februar 2023 machte er folgendes geltend: Er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Hutu und stamme aus der Zone B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Cibitoke. Auf- grund der damaligen Sicherheitslage seien er und seine Familie im Jahr 19(…) ins Nachbarland, (…) geflohen, wo er bis 19(…) gelebt habe. Seine Eltern seien bei dieser Flucht verstorben. Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort habe er dort die Grundschule abgeschlossen und von 20(…) bis 20(…) in D._______, E._______ gelebt, um die Sekundarschule zu absol- vieren. Nach dem Schulabschluss sei er wieder in seine Heimatprovinz zu- rückgekehrt – zuerst nach F._______ und dann nach G._______ – wo er bis zur Ausreise gewohnt und gearbeitet habe. Er habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung, welche bei seiner Schwester in der Provinz H._______ wohne. Seine Ehefrau sei schwanger und halte sich derzeit in I._______ auf. Im Jahr 20(…) sei er der Partei Congrès National pur la liberté (CNL) bei- getreten und habe begonnen, sich als Wahlhelfer zu engagieren. Kurz vor den Präsidentschaftswahlen im (…) 2020 sei er von Personen einer Ju- gendorganisation der Regierungspartei mitgenommen und für (…) Wochen festgehalten und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht mehr weiter politisch engagiert und seine Arbeit für (…) wieder auf- genommen. Gesundheitlich sei es ihm nach der erlebten Folter jedoch nicht gut gegangen. Im Frühling 20(…) sei sein Ziehvater, der früher Rebellenkämpfer der Op- positionspartei Forces Nationales de Libération (FNL) gewesen sei, ver- schollen. Er habe überall nach ihm gesucht und gefragt. Er und seine Fa- milie hätten ihn sodann als verstorben gemeldet, um seine Rente zu erhal- ten. Nach zwei Monaten seien die Zahlungen jedoch eingestellt worden und ihm und der Familie sei vorgeworfen worden, falsche Papiere für den Rentenantrag benutzt zu haben. Die Familie seines Ziehvaters sei sodann geflohen. Ferner sei er im Jahr 20(…) als Schüler von unbekannten Perso- nen und aus unbekannten Gründen geschlagen worden.

E-1766/2023 Seite 3 Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, seinen Heimatstaat zu ver- lassen. Er sei am (…). September 2022 legal über Äthiopien nach Istanbul und von dort weiter nach Serbien geflogen (vgl. SEM-act. 16/10 und 21/14). A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte er folgende Dokumente zu den Akten: einen burundischen Reisepass im Original, ein Nominierungsschrei- ben der Partei CNL vom (…) 2020, ein Einladungsschreiben der Partei CNL vom (…) 2020 und einen Mitgliedsausweis der Partei CNL. A.c Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids am 23. Februar 2023 dem Beschwerdeführer zu, welcher am selben Tag eine Stellung- nahme einreichte (vgl. SEM-act. 24/8 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 – eröffnet am selben Tag – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihm die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 26/11 und 28/1). C. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Dokumente bei: eine Vollmacht vom 27. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung vom

28. Februar 2023, eine dritte Vorladung der Nationalen Polizei von Burundi vom (…) 2022 («Convocation No. 3»), eine Vorladung des Nationalen Nachrichtendienstes SNR vom (…) 2022 («Convocation»). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

31. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am

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3. April 2023 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhält- nisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese gab mit Eingabe vom 18. April 2023 ihre Vernehmlassung zu den Akten. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom

25. April 2023 zur Einreichung einer Replik eingeladen und replizierte mit Eingabe vom 10. Mai 2023 unter Einreichung einer Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,

E-1766/2023 Seite 5 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Asylgesetz sein nicht dazu da, um in der Vergangenheit erlebtes Unrecht wiedergutzumachen. Vielmehr müssten andauernde Verfolgungs- massnahmen oder zumindest Hinweise auf eine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung bestehen. Dafür gebe es beim Beschwerdeführer aber keine objektiven Anhaltspunkte. So sei er nach (…) Wochen wieder freige- lassen worden, währenddessen andere Inhaftierte noch festgehalten wor- den seien. Dies spreche bereits dafür, dass kein anhaltendes und intensi- ves Interesse an ihm bestanden habe, was auch zu seinem niederschwel- ligen politischen Profil als Wahlhelfer passe. Demgemäss sei ihm persön- lich nach seiner Entlassung auch nichts mehr zugestossen und er habe sich nicht weiter politisch betätigt. Er habe seine Arbeit (…) wiederaufge- nommen und bis zur Ausreise gearbeitet. Damit stehe das Ereignis der Mit- nahme im (…) 2020 nicht in einem genügend engen sachlichen und zeitli- chen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, weshalb es keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien die erlebten Verfolgungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit gewesen, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatstaat habe wohnen wol- len und befürchtet habe, das nächste Mal getötet zu werden. Konkret habe er dabei die Flucht in die J._______ als Kleinkind, das Ereignis, bei wel- chem er als Schüler von unbekannten Personen aus unbekannten Grün- den geschlagen worden sei und die Mitnahme im (…) 2020 aufgeführt. Dies seien jedoch alles Vorfälle in der Vergangenheit, welche zum Zeit- punkt der Ausreise keine aktuelle Verfolgungsgefahr dargestellt hätten. Vor dem Hintergrund, dass er in den Jahren vor der Ausreise in der Lage ge- wesen sei, zu arbeiten, zu heiraten und für touristische Zwecke zu reisen, sei auch nicht von einem psychischen Druck auszugehen. Weiter habe er die Probleme in Folge der Todesmeldung hinsichtlich seines Ziehvaters als Grund für die Ausreise genannt. Diesbezüglich sei seinen Aussagen jedoch keine Verfolgung seiner Person aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu entnehmen, sondern ein Streit mit den Behörden um die Rente seines Ziehvaters. Dieser Vorfall zeige vielmehr, dass er trotz Kontakten mit staat- lichen Institutionen keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner

E-1766/2023 Seite 6 politischen Aktivitäten mehr gehabt habe. Die Tatsachen, dass ihm nach der Freilassung im Frühling 2020 nichts mehr zugestossen sei, er legal habe ausreisen können, er bei einer staatlichen Institution gearbeitet habe und nicht mehr politisch aktiv gewesen sei, sprächen insgesamt auch ge- gen eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung seiner Per- son. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, auch wenn er nach der Mitnahme aus Angst kein parteipolitisches Amt mehr be- kleide, sei er im Versteckten für die Opposition aktiv gewesen. So habe er sich nach der Entführung seines ebenfalls der Opposition zugehörigen Ziehvaters im Frühling 20(…) für diesen eingesetzt. Dies sei auch der Grund für die an ihn gerichteten Vorladungen der Polizei. Die Behörden hätten zu dieser Zeit die Vergangenheit des Ziehvaters untersucht und er- mittelt, inwiefern er darin verwickelt sei. Seine Familie (des Beschwerde- führers) – namentlich seine Schwester und die bei ihr wohnende Tochter – würden noch immer belästigt und gedrängt zu verraten, wo er sich befinde. Gegen ihn laufe kein Strafverfahren, er werde vielmehr aufgrund seiner politischen Anschauungen und seiner Nähe zum verstorbenen, zu Lebzei- ten ebenfalls der Opposition angehörenden Ziehvater verfolgt. Diesbezüg- lich habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein. Was seine Arbeit bei der CNL als Wahlhelfer betreffe, möge es sich um ein niederschwelliges politisches Profil handeln. Er sei jedoch auch nachher noch im Heimlichen bei der Opposition aktiv gewesen. Ausserdem seien angesichts der vor- herrschenden Repression in Burundi sämtliche Zivilpersonen in Gefahr, welche in irgendeiner Form regimekritisch auffallen würden. Wenn auch die Entführung und Folterung im (…) 2020 nicht in einem genügend engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stünden, so hätte das SEM doch ausreichend überprüfen müssen, ob eine begründete Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung bestehe. Indem das SEM dies pauschal verneine, ignoriere es die aktuelle Faktenlage zu politisch aktiven Personen in Burundi. Die Flüchtlingseigenschaft sei somit als gegeben zu erachten und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die behördlichen Vor- ladungen würden für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht zu begründen vermögen, zumal diese nicht auf ihre Echtheit überprüft wer- den könnten, aus den Vorladungen nicht klar hervorgehe, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden solle und er auch

E-1766/2023 Seite 7 nach zwei missachteten Vorladungen ohne Probleme legal habe ausreisen können. Weiter habe er diese behördlichen Vorladungen anlässlich der An- hörung nicht erwähnt und habe diese auch auf Nachfrage nicht als aus- schlaggebenden Grund für seine Ausreise genannt. Dieser Umstand werde in der Beschwerdeschrift nicht weiter erklärt. Zu den behördlichen Proble- men mit dem Ziehvater könne erneut darauf verwiesen werden, dass dar- aus keine politische Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten, son- dern dabei vielmehr von einem wirtschaftlichen Streit mit den Behörden auszugehen sei, wobei der Beschwerdeführer trotz diesbezüglichen Kon- takts mit staatlichen Institutionen keine Nachteile erlitten habe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, den eingereich- ten Vorladungen dürfe nicht ohne genaue Überprüfung von vornherein jeg- licher Beweiswert abgesprochen werden, sondern sie seien als Indizien für seine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu werten. Dabei sei insbe- sondere der Vorladung des Nationalen Geheim- beziehungsweise Nach- richtendiensts SNR vom (…) 2022 ein Vorladungsmotiv zu entnehmen: «abus à la sécurité nationale». Dieses Vorladungsmotiv sei völlig willkür- lich, wobei bekannt sei, dass es sich bei Anklagen und Urteilen in Burundi etwa wegen «Gefährdung der Integrität des Staatsgebiets» und «Gefähr- dung der nationalen Sicherheit» um konstruierte Vorwürfe der burundi- schen Regierung handle, welche insbesondere von Amnesty International scharf kritisiert würden. Die Praxis von Folter, willkürlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsverletzungen hätten beim SNR eine lange Geschichte. Die SNR sei zunehmend dafür verantwortlich, mutmassliche Sympathisanten der Opposition in Gewahrsam zu foltern. Durch den ge- scheiterten Staatsstreich «im (…) 20215» (recte: 2015) hätten sich diese Praktiken weiterverbreitet und die Foltertechniken seien brutaler gewor- den. Die Vorladungen und die Belästigungen zeigten auf, dass an seiner Person offensichtlich ein Verfolgungsinteresse bestehe. Es sei nicht er- sichtlich, aus welchem Grund der nationale Geheim-/Nachrichtendienst SNR involviert sein solle, wenn es sich – wie von der Vorinstanz geltend gemacht werde – lediglich um einen «wirtschaftlichen Streit» handeln solle. Als ehemaliges Parteimitglied der Oppositionspartei und Familienmitglied eines früheren Rebellenkämpfers in der Oppositionspartei weise er ein Ri- sikoprofil auf. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, würden Perso- nen, die oppositionellen Gruppen angehörten, angehört hätten oder sonst wie mit der Opposition in Verbindung gebracht würden, durch die Regie- rungspartei und die «Imbonerakure» rigoros verfolgt. Angesichts des poli- tischen und familiären Hintergrunds sowie vergangener Vorverfolgung be- stünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr

E-1766/2023 Seite 8 nach Burundi Gefahr laufe, gefoltert zu werden oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen ausgesetzt zu sein.

E. 5.1 Das Gericht stellt – unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Sachver- haltsdarstellung hinsichtlich der politischen Betätigung bis zu den Ereignis- sen im Jahr 2020 und des Verschwindens des Ziehvaters – fest, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künf- tig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, er habe sich für seinen Ziehvater eingesetzt und werde deshalb verfolgt, fehlt es zudem an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.

E. 5.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er als Wahlhelfer, welcher erst kurz vor den Wahlen der Oppositions- partei beigetreten ist, wenn überhaupt ein nur niederschwelliges Risikopro- fil erfüllt. Auch hat er gemäss seinen eigenen Aussagen nach der (…) Wo- chen dauernden Entführung wieder beim (…) gearbeitet und ist bis zu sei- ner Ausreise am (…). September 2022 nicht wieder behelligt worden (vgl. SEM-act. 21/14 F54 und F85). Seine Tätigkeit bei seinem staatlichen Ar- beitgeber und die Tatsache, dass er während dieser nicht erneut von der Jugendorganisation der Regierungspartei behelligt wurde, lässt nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass er zwar angibt, sein Ziehvater sei am 6. März 20(…) mitgenommen worden und sei seither verschwunden. Der Beschwerdefüh- rer vermag aber dessen Verschwinden nicht mit den eigenen politischen Tätigkeiten in Verbindung zu setzen. Diesbezüglich führt er aus, ein Mitar- beiter im Büro der Provinz habe ihnen gesagt, er denke, dass sein Ziehva- ter aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rebellenkämpfer für die Opposi- tionspartei festgenommen worden sei (vgl. SEM-act. 21/14 F83). Eine Ver- bindung zu ihm ergibt sich damit nicht. Ferner konnte der Beschwerdefüh- rer legal mit seinem eigenen Reisepass und somit ohne Probleme aus Bu- rundi ausreisen (vgl. SEM-act. 21/14 F49). In der Beschwerde wird einge- wendet, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Mitnahme versteckt für die Opposition aktiv gewesen. Dies steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen anlässlich seiner Anhörung, wo er auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung immer noch in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen sei, ausführte, nein, er habe damit aufgehört, weil er sich nicht gut gefühlt habe (vgl. SEM-act. 21/14 F83). Dieses Argument ist somit klarerweise als nachgeschoben zu qualifizieren. Daran ändern auch die auf

E-1766/2023 Seite 9 Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Vorladungen vom (…) 2022 und vom (…) 2022 nichts. Hinsichtlich dieser ist der Vorinstanz in den Aus- führungen in ihrer Vernehmlassung zuzustimmen, dass die Vorladungen nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können, aus diesen nicht klar her- vorgeht, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden soll, und er auch nach zwei missachteten Vorladungen ohne Prob- leme legal ausreisen konnte. Ferner erstaunt, dass er die Vorladungen, mit welchen er zentrale Punkte seiner Fluchtvorbringen zu untermauern ver- sucht, weder in der Anhörung erwähnt noch diese bereits im vorinstanzli- chen Verfahren eingereicht hat. In der Beschwerde wird diesbezüglich vor- gebracht, seine Schwester habe ihn erst nach seiner Ausreise respektive erst nachdem er sie über den negativen Asylentscheid informiert habe über die Vorladungen in Kenntnis gesetzt. Dies überzeugt nicht, da der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, er stehe mit seinen Ge- schwistern in Kontakt (vgl. SEM-act. 21/14 F36), weshalb das besagte Vor- bringen in der Beschwerde ebenfalls als nachgeschoben qualifiziert wer- den muss. Gesamthaft betrachtet vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Kopien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ausführungen in der Replik vermögen dem nichts entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hinsichtlich der eigenen politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei nicht zu erkennen.

E. 5.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Entführung für seinen ebenfalls der Opposition zu- gehörigen Ziehvater im Frühling 20(…) eingesetzt. Festzustellen ist jedoch, dass in der Anhörung nichts dergleichen vorgebracht wurde. Der Be- schwerdeführer führt zum Verschwinden seines Ziehvaters lediglich aus, gemeinsam mit seiner Familie habe er überall gefragt, wo dieser sein könnte, und sie seien bis auf die Ebene der Provinz gegangen. Anschlies- send hätten sie gemeldet, dass dieser tot sei, um seine Rente zu erhalten. Nachdem sie zwei Monate die Rente erhalten hätten, seien die Zahlungen eingestellt worden. Daraufhin sei ihm und seiner Familie vorgeworfen wor- den, dass sie beim Antrag falsche Papiere benutzt und damit eine Straftat begangen hätten. Danach sei die ganze Familie geflohen (vgl. SEM-act. 21/14 F54). Die mit dem Verschwinden des Ziehvaters zusammenhängen- den Probleme sind, wie die Vorinstanz richtig ausführt, wirtschaftlicher Na- tur und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ebenfalls als nachgescho- ben muss das Vorbringen in der Beschwerde qualifiziert werden, seine Schwester und die bei ihr wohnende Tochter würden «noch immer» beläs- tigt und gedrängt zu verraten wo er sich aufhalte. Diesbezüglich ist auf die Anhörung zu verweisen, in welcher er auf die Frage, ob zwischen seiner

E-1766/2023 Seite 10 Entlassung und seiner Ausreise noch irgendetwas vorgefallen sei, antwor- tete, nein, es sei nichts anderes passiert ausser dieser Probleme mit sei- nem Ziehvater (vgl. SEM-act. 21/14 F85). Es darf davon ausgegangen wer- den, der Beschwerdeführer hätte eine Suche nach ihm anlässlich der An- hörung erwähnt, hätte eine solche bis zum Anhörungstermin tatsächlich stattgefunden. Somit ist auch diesbezüglich nicht von einer objektiv be- gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Zur Würdigung der eingereichten Vorladungen wird auf Erwägung 5.2 verwiesen. Ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv sowie eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG liegen damit nicht vor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Un- terlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die Einschätzungen des SEM umzustossen. Im Übri- gen ist auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1766/2023 Seite 11

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im angefoch- tenen Entscheid nicht weiter ausgeführt, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werde. Ihre diesbezüglichen Erläuter- ungen seien lediglich pauschaler Natur und erfüllten die Anforderungen an eine umfassende Würdigung von allfälligen Wegweisungsvollzugshinder- nissen nicht. Mit dieser Vorgehensweise habe sie den Untersuchungs- grundsatz gemäss Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt. Diese formellen Rügen sind vor der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, diesbezüglich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 7.2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.2.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund- sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E-1766/2023 Seite 12

E. 7.2.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung unter Ziffer IV (vgl. Seite 6) zwar knapp, aber doch rechtsgenügend zur Situation in Burundi und präzisierte anlässlich der Vernehmlassung ihre Ausführungen dazu. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, bereits auf Be- schwerdeebene zur Situation in Burundi ausführlich Stellung zu nehmen. Er konnte mithin seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochte- nen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt eben- falls nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen

E-1766/2023 Seite 13 Behandlung schliessen (vgl. etwas Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den Aus- führungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nichts entgegen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere – wie in der Beschwerde und in der Replik ausgeführt – in wirtschaftlicher und sicher- heitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es dem Beschwerdeführer in casu zuzumuten, in sein Heimat- land zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge habe er zuletzt in G._______, Burundi gelebt, wo er bei (…) gearbeitet habe. Seine Arbeits- erfahrung wird ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz ent- gegenkommen. Seine Geschwister (und seine bei einer Schwester le- bende Tochter) würden in Burundi leben. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass seine Reintegration in der Heimat gesichert ist.

E. 7.4.3 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zum medizini- schen Sachverhalt aus, er habe (…) gehabt, habe einen Termin beim Arzt gehabt und dort gefragt, ob er einen Termin bei einem Psychologen haben könne. Er habe aber bis dahin keinen solchen erhalten. Er fühle sich un- wohl, wenn er alleine sei. Meistens liege er im Bett und bleibe die ganze Zeit dort. Er würde nicht sagen, dass es ihm sehr gut gehe, aber es gehe ihm einigermassen gut (vgl. SEM-act. 21/14 F6 f.). Es wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers Arztberichte eingereicht. Auch wurde weder in der Beschwerde noch in der Replik geltend gemacht, dass er gesundheitliche Beschwerden habe respektive er im Heimatland allfäl- lige medizinische Behandlungen nicht erhalten würde. Es ist somit nicht von einer Akzentuierung seiner an der Anhörung lediglich

E-1766/2023 Seite 14 behauptungsweise vorgebrachten medizinischen Probleme auszugehen, mithin vorliegend auch nicht von einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Mit Verweis auf die diesbezüglich ausführlichen Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich daher weitere Aus- führungen.

E. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

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E-1766/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1766/2023 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1205005-[nachfolgend: SEM-Akten] 1/2). Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 24. Oktober 2022 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 16. Februar 2023 machte er folgendes geltend: Er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Hutu und stamme aus der Zone B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Cibitoke. Aufgrund der damaligen Sicherheitslage seien er und seine Familie im Jahr 19(...) ins Nachbarland, (...) geflohen, wo er bis 19(...) gelebt habe. Seine Eltern seien bei dieser Flucht verstorben. Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort habe er dort die Grundschule abgeschlossen und von 20(...) bis 20(...) in D._______, E._______ gelebt, um die Sekundarschule zu absolvieren. Nach dem Schulabschluss sei er wieder in seine Heimatprovinz zurückgekehrt - zuerst nach F._______ und dann nach G._______ - wo er bis zur Ausreise gewohnt und gearbeitet habe. Er habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung, welche bei seiner Schwester in der Provinz H._______ wohne. Seine Ehefrau sei schwanger und halte sich derzeit in I._______ auf. Im Jahr 20(...) sei er der Partei Congrès National pur la liberté (CNL) beigetreten und habe begonnen, sich als Wahlhelfer zu engagieren. Kurz vor den Präsidentschaftswahlen im (...) 2020 sei er von Personen einer Jugendorganisation der Regierungspartei mitgenommen und für (...) Wochen festgehalten und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht mehr weiter politisch engagiert und seine Arbeit für (...) wieder aufgenommen. Gesundheitlich sei es ihm nach der erlebten Folter jedoch nicht gut gegangen. Im Frühling 20(...) sei sein Ziehvater, der früher Rebellenkämpfer der Oppositionspartei Forces Nationales de Libération (FNL) gewesen sei, verschollen. Er habe überall nach ihm gesucht und gefragt. Er und seine Familie hätten ihn sodann als verstorben gemeldet, um seine Rente zu erhalten. Nach zwei Monaten seien die Zahlungen jedoch eingestellt worden und ihm und der Familie sei vorgeworfen worden, falsche Papiere für den Rentenantrag benutzt zu haben. Die Familie seines Ziehvaters sei sodann geflohen. Ferner sei er im Jahr 20(...) als Schüler von unbekannten Personen und aus unbekannten Gründen geschlagen worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, seinen Heimatstaat zu verlassen. Er sei am (...). September 2022 legal über Äthiopien nach Istanbul und von dort weiter nach Serbien geflogen (vgl. SEM-act. 16/10 und 21/14). A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte er folgende Dokumente zu den Akten: einen burundischen Reisepass im Original, ein Nominierungsschreiben der Partei CNL vom (...) 2020, ein Einladungsschreiben der Partei CNL vom (...) 2020 und einen Mitgliedsausweis der Partei CNL. A.c Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids am 23. Februar 2023 dem Beschwerdeführer zu, welcher am selben Tag eine Stellungnahme einreichte (vgl. SEM-act. 24/8 f.). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 - eröffnet am selben Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 26/11 und 28/1). C. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Dokumente bei: eine Vollmacht vom 27. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2023, eine dritte Vorladung der Nationalen Polizei von Burundi vom (...) 2022 («Convocation No. 3»), eine Vorladung des Nationalen Nachrichtendienstes SNR vom (...) 2022 («Convocation»). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am 3. April 2023 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese gab mit Eingabe vom 18. April 2023 ihre Vernehmlassung zu den Akten. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2023 zur Einreichung einer Replik eingeladen und replizierte mit Eingabe vom 10. Mai 2023 unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Asylgesetz sein nicht dazu da, um in der Vergangenheit erlebtes Unrecht wiedergutzumachen. Vielmehr müssten andauernde Verfolgungsmassnahmen oder zumindest Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Dafür gebe es beim Beschwerdeführer aber keine objektiven Anhaltspunkte. So sei er nach (...) Wochen wieder freigelassen worden, währenddessen andere Inhaftierte noch festgehalten worden seien. Dies spreche bereits dafür, dass kein anhaltendes und intensives Interesse an ihm bestanden habe, was auch zu seinem niederschwelligen politischen Profil als Wahlhelfer passe. Demgemäss sei ihm persönlich nach seiner Entlassung auch nichts mehr zugestossen und er habe sich nicht weiter politisch betätigt. Er habe seine Arbeit (...) wiederaufgenommen und bis zur Ausreise gearbeitet. Damit stehe das Ereignis der Mitnahme im (...) 2020 nicht in einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, weshalb es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien die erlebten Verfolgungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit gewesen, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatstaat habe wohnen wollen und befürchtet habe, das nächste Mal getötet zu werden. Konkret habe er dabei die Flucht in die J._______ als Kleinkind, das Ereignis, bei welchem er als Schüler von unbekannten Personen aus unbekannten Gründen geschlagen worden sei und die Mitnahme im (...) 2020 aufgeführt. Dies seien jedoch alles Vorfälle in der Vergangenheit, welche zum Zeitpunkt der Ausreise keine aktuelle Verfolgungsgefahr dargestellt hätten. Vor dem Hintergrund, dass er in den Jahren vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, zu arbeiten, zu heiraten und für touristische Zwecke zu reisen, sei auch nicht von einem psychischen Druck auszugehen. Weiter habe er die Probleme in Folge der Todesmeldung hinsichtlich seines Ziehvaters als Grund für die Ausreise genannt. Diesbezüglich sei seinen Aussagen jedoch keine Verfolgung seiner Person aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu entnehmen, sondern ein Streit mit den Behörden um die Rente seines Ziehvaters. Dieser Vorfall zeige vielmehr, dass er trotz Kontakten mit staatlichen Institutionen keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehr gehabt habe. Die Tatsachen, dass ihm nach der Freilassung im Frühling 2020 nichts mehr zugestossen sei, er legal habe ausreisen können, er bei einer staatlichen Institution gearbeitet habe und nicht mehr politisch aktiv gewesen sei, sprächen insgesamt auch gegen eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung seiner Person. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, auch wenn er nach der Mitnahme aus Angst kein parteipolitisches Amt mehr bekleide, sei er im Versteckten für die Opposition aktiv gewesen. So habe er sich nach der Entführung seines ebenfalls der Opposition zugehörigen Ziehvaters im Frühling 20(...) für diesen eingesetzt. Dies sei auch der Grund für die an ihn gerichteten Vorladungen der Polizei. Die Behörden hätten zu dieser Zeit die Vergangenheit des Ziehvaters untersucht und ermittelt, inwiefern er darin verwickelt sei. Seine Familie (des Beschwerdeführers) - namentlich seine Schwester und die bei ihr wohnende Tochter - würden noch immer belästigt und gedrängt zu verraten, wo er sich befinde. Gegen ihn laufe kein Strafverfahren, er werde vielmehr aufgrund seiner politischen Anschauungen und seiner Nähe zum verstorbenen, zu Lebzeiten ebenfalls der Opposition angehörenden Ziehvater verfolgt. Diesbezüglich habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein. Was seine Arbeit bei der CNL als Wahlhelfer betreffe, möge es sich um ein niederschwelliges politisches Profil handeln. Er sei jedoch auch nachher noch im Heimlichen bei der Opposition aktiv gewesen. Ausserdem seien angesichts der vorherrschenden Repression in Burundi sämtliche Zivilpersonen in Gefahr, welche in irgendeiner Form regimekritisch auffallen würden. Wenn auch die Entführung und Folterung im (...) 2020 nicht in einem genügend engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stünden, so hätte das SEM doch ausreichend überprüfen müssen, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Indem das SEM dies pauschal verneine, ignoriere es die aktuelle Faktenlage zu politisch aktiven Personen in Burundi. Die Flüchtlingseigenschaft sei somit als gegeben zu erachten und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die behördlichen Vorladungen würden für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht zu begründen vermögen, zumal diese nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten, aus den Vorladungen nicht klar hervorgehe, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden solle und er auch nach zwei missachteten Vorladungen ohne Probleme legal habe ausreisen können. Weiter habe er diese behördlichen Vorladungen anlässlich der Anhörung nicht erwähnt und habe diese auch auf Nachfrage nicht als ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise genannt. Dieser Umstand werde in der Beschwerdeschrift nicht weiter erklärt. Zu den behördlichen Problemen mit dem Ziehvater könne erneut darauf verwiesen werden, dass daraus keine politische Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten, sondern dabei vielmehr von einem wirtschaftlichen Streit mit den Behörden auszugehen sei, wobei der Beschwerdeführer trotz diesbezüglichen Kontakts mit staatlichen Institutionen keine Nachteile erlitten habe. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik dazu aus, den eingereichten Vorladungen dürfe nicht ohne genaue Überprüfung von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, sondern sie seien als Indizien für seine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu werten. Dabei sei insbesondere der Vorladung des Nationalen Geheim- beziehungsweise Nachrichtendiensts SNR vom (...) 2022 ein Vorladungsmotiv zu entnehmen:«abus à la sécurité nationale». Dieses Vorladungsmotiv sei völlig willkürlich, wobei bekannt sei, dass es sich bei Anklagen und Urteilen in Burundi etwa wegen «Gefährdung der Integrität des Staatsgebiets» und «Gefährdung der nationalen Sicherheit» um konstruierte Vorwürfe der burundischen Regierung handle, welche insbesondere von Amnesty International scharf kritisiert würden. Die Praxis von Folter, willkürlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsverletzungen hätten beim SNR eine lange Geschichte. Die SNR sei zunehmend dafür verantwortlich, mutmassliche Sympathisanten der Opposition in Gewahrsam zu foltern. Durch den gescheiterten Staatsstreich «im (...) 20215» (recte: 2015) hätten sich diese Praktiken weiterverbreitet und die Foltertechniken seien brutaler geworden. Die Vorladungen und die Belästigungen zeigten auf, dass an seiner Person offensichtlich ein Verfolgungsinteresse bestehe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der nationale Geheim-/Nachrichtendienst SNR involviert sein solle, wenn es sich - wie von der Vorinstanz geltend gemacht werde - lediglich um einen «wirtschaftlichen Streit» handeln solle. Als ehemaliges Parteimitglied der Oppositionspartei und Familienmitglied eines früheren Rebellenkämpfers in der Oppositionspartei weise er ein Risikoprofil auf. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, würden Personen, die oppositionellen Gruppen angehörten, angehört hätten oder sonst wie mit der Opposition in Verbindung gebracht würden, durch die Regierungspartei und die «Imbonerakure» rigoros verfolgt. Angesichts des politischen und familiären Hintergrunds sowie vergangener Vorverfolgung bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi Gefahr laufe, gefoltert zu werden oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen ausgesetzt zu sein. 5. 5.1 Das Gericht stellt - unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der politischen Betätigung bis zu den Ereignissen im Jahr 2020 und des Verschwindens des Ziehvaters - fest, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, er habe sich für seinen Ziehvater eingesetzt und werde deshalb verfolgt, fehlt es zudem an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. 5.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er als Wahlhelfer, welcher erst kurz vor den Wahlen der Oppositionspartei beigetreten ist, wenn überhaupt ein nur niederschwelliges Risikoprofil erfüllt. Auch hat er gemäss seinen eigenen Aussagen nach der (...) Wochen dauernden Entführung wieder beim (...) gearbeitet und ist bis zu seiner Ausreise am (...). September 2022 nicht wieder behelligt worden (vgl. SEM-act. 21/14 F54 und F85). Seine Tätigkeit bei seinem staatlichen Arbeitgeber und die Tatsache, dass er während dieser nicht erneut von der Jugendorganisation der Regierungspartei behelligt wurde, lässt nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass er zwar angibt, sein Ziehvater sei am 6. März 20(...) mitgenommen worden und sei seither verschwunden. Der Beschwerdeführer vermag aber dessen Verschwinden nicht mit den eigenen politischen Tätigkeiten in Verbindung zu setzen. Diesbezüglich führt er aus, ein Mitarbeiter im Büro der Provinz habe ihnen gesagt, er denke, dass sein Ziehvater aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rebellenkämpfer für die Oppositionspartei festgenommen worden sei (vgl. SEM-act. 21/14 F83). Eine Verbindung zu ihm ergibt sich damit nicht. Ferner konnte der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Reisepass und somit ohne Probleme aus Burundi ausreisen (vgl. SEM-act. 21/14 F49). In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Mitnahme versteckt für die Opposition aktiv gewesen. Dies steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen anlässlich seiner Anhörung, wo er auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung immer noch in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen sei, ausführte, nein, er habe damit aufgehört, weil er sich nicht gut gefühlt habe (vgl. SEM-act. 21/14 F83). Dieses Argument ist somit klarerweise als nachgeschoben zu qualifizieren. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Vorladungen vom (...) 2022 und vom (...) 2022 nichts. Hinsichtlich dieser ist der Vorinstanz in den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung zuzustimmen, dass die Vorladungen nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können, aus diesen nicht klar hervorgeht, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden soll, und er auch nach zwei missachteten Vorladungen ohne Probleme legal ausreisen konnte. Ferner erstaunt, dass er die Vorladungen, mit welchen er zentrale Punkte seiner Fluchtvorbringen zu untermauern versucht, weder in der Anhörung erwähnt noch diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, seine Schwester habe ihn erst nach seiner Ausreise respektive erst nachdem er sie über den negativen Asylentscheid informiert habe über die Vorladungen in Kenntnis gesetzt. Dies überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, er stehe mit seinen Geschwistern in Kontakt (vgl. SEM-act. 21/14 F36), weshalb das besagte Vorbringen in der Beschwerde ebenfalls als nachgeschoben qualifiziert werden muss. Gesamthaft betrachtet vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Kopien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ausführungen in der Replik vermögen dem nichts entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hinsichtlich der eigenen politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei nicht zu erkennen. 5.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Entführung für seinen ebenfalls der Opposition zugehörigen Ziehvater im Frühling 20(...) eingesetzt. Festzustellen ist jedoch, dass in der Anhörung nichts dergleichen vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer führt zum Verschwinden seines Ziehvaters lediglich aus, gemeinsam mit seiner Familie habe er überall gefragt, wo dieser sein könnte, und sie seien bis auf die Ebene der Provinz gegangen. Anschliessend hätten sie gemeldet, dass dieser tot sei, um seine Rente zu erhalten. Nachdem sie zwei Monate die Rente erhalten hätten, seien die Zahlungen eingestellt worden. Daraufhin sei ihm und seiner Familie vorgeworfen worden, dass sie beim Antrag falsche Papiere benutzt und damit eine Straftat begangen hätten. Danach sei die ganze Familie geflohen (vgl. SEM-act. 21/14 F54). Die mit dem Verschwinden des Ziehvaters zusammenhängenden Probleme sind, wie die Vorinstanz richtig ausführt, wirtschaftlicher Natur und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ebenfalls als nachgeschoben muss das Vorbringen in der Beschwerde qualifiziert werden, seine Schwester und die bei ihr wohnende Tochter würden «noch immer» belästigt und gedrängt zu verraten wo er sich aufhalte. Diesbezüglich ist auf die Anhörung zu verweisen, in welcher er auf die Frage, ob zwischen seiner Entlassung und seiner Ausreise noch irgendetwas vorgefallen sei, antwortete, nein, es sei nichts anderes passiert ausser dieser Probleme mit seinem Ziehvater (vgl. SEM-act. 21/14 F85). Es darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte eine Suche nach ihm anlässlich der Anhörung erwähnt, hätte eine solche bis zum Anhörungstermin tatsächlich stattgefunden. Somit ist auch diesbezüglich nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Zur Würdigung der eingereichten Vorladungen wird auf Erwägung 5.2 verwiesen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv sowie eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG liegen damit nicht vor. 5.4 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die Einschätzungen des SEM umzustossen. Im Übrigen ist auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht weiter ausgeführt, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werde. Ihre diesbezüglichen Erläuter-ungen seien lediglich pauschaler Natur und erfüllten die Anforderungen an eine umfassende Würdigung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht. Mit dieser Vorgehensweise habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt. Diese formellen Rügen sind vor der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, diesbezüglich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 7.2.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung unter Ziffer IV (vgl. Seite 6) zwar knapp, aber doch rechtsgenügend zur Situation in Burundi und präzisierte anlässlich der Vernehmlassung ihre Ausführungen dazu. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, bereits auf Beschwerdeebene zur Situation in Burundi ausführlich Stellung zu nehmen. Er konnte mithin seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwas Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nichts entgegen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere - wie in der Beschwerde und in der Replik ausgeführt - in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es dem Beschwerdeführer in casu zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge habe er zuletzt in G._______, Burundi gelebt, wo er bei (...) gearbeitet habe. Seine Arbeitserfahrung wird ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen. Seine Geschwister (und seine bei einer Schwester lebende Tochter) würden in Burundi leben. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass seine Reintegration in der Heimat gesichert ist. 7.4.3 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zum medizinischen Sachverhalt aus, er habe (...) gehabt, habe einen Termin beim Arzt gehabt und dort gefragt, ob er einen Termin bei einem Psychologen haben könne. Er habe aber bis dahin keinen solchen erhalten. Er fühle sich unwohl, wenn er alleine sei. Meistens liege er im Bett und bleibe die ganze Zeit dort. Er würde nicht sagen, dass es ihm sehr gut gehe, aber es gehe ihm einigermassen gut (vgl. SEM-act. 21/14 F6 f.). Es wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers Arztberichte eingereicht. Auch wurde weder in der Beschwerde noch in der Replik geltend gemacht, dass er gesundheitliche Beschwerden habe respektive er im Heimatland allfällige medizinische Behandlungen nicht erhalten würde. Es ist somitnicht von einer Akzentuierung seiner an der Anhörung lediglich behauptungsweise vorgebrachten medizinischen Probleme auszugehen, mithin vorliegend auch nicht von einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Mit Verweis auf die diesbezüglich ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich daher weitere Ausführungen. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: