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E-529/2024

E-529/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2022 in B._______ daktyloskopiert worden war (vgl. Akten der Vorinstanz 1203825-[nachfol- gend: SEM-act.] 2/2 und 6/1). A.b Das daraufhin eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 27. Januar 2023 beendet (vgl. SEM-act. 13/3, 14/7, 19/1, 20/2, 26/1 und 27/1). A.c Am 17. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der An- hörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 29/16), an- lässlich welcher sie im Wesentlichen folgendes ausführte: Sie sei ethnische Tutsi mit burundischer Staatsangehörigkeit, sei protes- tantischen Glaubens und in C._______, in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Vertreter der Kirche F._______ in R._______ gewesen, ihre Mutter habe in einem Waisenhaus in G._______ gearbeitet. Im (…) 2014 habe sich die politische Situation in Burundi ver- ändert, weshalb ihre Eltern nicht mehr gewollt hätten, dass sie und ihre Geschwister das Haus verliessen. Dies habe dazu geführt, dass sie nach Abschluss des (…) Schuljahres nicht mehr länger zur Schule habe gehen können. Im Jahr 2015 hätten die Demonstrationen gegen die dritte Amts- zeit des damaligen Präsidenten in Burundi begonnen. Ihre Familie habe damit nichts zu tun gehabt, aufgrund der Unruhen sei ihr Alltag aber sehr eingeschränkt gewesen. Imbonerakure (Hutu-Jugendliche der Regierungs- partei CNDD-FDD) hätten Versammlungen abgehalten und an Orten, an denen Tutsi gewohnt hätten, ein Lied gesungen, welches zum Schwängern von Tutsi-Frauen aufgerufen habe. Ihre Mutter habe sie angehalten, zu Hause zu bleiben, um Problemen auf der Strasse ausweichen zu können. Später hätten die Imbonerakure Tutsi mit herabwürdigenden Namen ver- sehen und sie Mujeli oder verrückte Hunde genannt, was ihr Angst einge- flösst habe. Auch in der Kirche, wo ihr Vater gepredigt habe, hätten sich die ethnischen Spannungen bemerkbar gemacht. Ihr Vater habe die jungen Leute aber aufgefordert, ruhig zu bleiben. Eines Tages hätten Leute von der Regierung erfahren, dass ihre Familie regelmässig zur Kirche gegan- gen sei. Dies habe dazu geführt, dass Imbonerakure und Polizisten zur Kirche gekommen seien und E., welcher für die Sicherheit in der Kirche gesorgt habe, mitgenommen hätten. Später habe man E.s Leiche auf der Strasse gefunden. Als ihre Familie zu Hause gewesen sei, habe der

E-529/2024 Seite 3 damalige Leiter des Geheimdienstes und heutige Premierminister ihren Va- ter angerufen und gesagt: «Du Tutsi. Was höre ich zurzeit?». Am folgenden Tag seien Imbonerakure und Polizisten in die Kirche eingedrungen und hät- ten ihren Vater festnehmen wollen, weil E.s Leiche auf der Strasse gefun- den worden sei und alle, die davon gewusst hätten, hätten töten wollen. Als ihr Vater und ihr Bruder auf dem Boden gelegen hätten, seien die Ein- dringlinge weggegangen, ohne ihnen etwas angetan zu haben. In der Folge sei ihr Bruder H._______ vom Geheimdienst entführt worden. Er habe erst nach zwei Wochen heimkehren können und sei sehr schwach gewesen. S., ein guter Freund ihres Vaters, habe der Familie bei ihrer Flucht geholfen. Sie habe Burundi im Jahr 20(…), als sie zirka (…) Jahre alt gewesen sei, verlassen, und sei über I._______ nach J._______ aus- gereist, wo sie zuletzt in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Ihr Vater sei der Familie nach J._______ gefolgt, als er erfahren habe, dass ein Fahn- dungsbefehl gegen ihn vorliege. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen die Regierung zu sein, weshalb er gejagt und am (…) 2023 in J._______ ver- giftet worden sei. Sie habe J._______ am (…) 2022 verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe sie auf- grund der Unruhen im Zuge der Wiederwahl des damaligen burundischen Präsidenten im Jahr 20(…), der früheren Tätigkeit ihres Vaters in der pro- testantischen Kirche sowie der allgemein unsicheren Lage in J._______ um Asyl nachgesucht. Bei einer Rückkehr nach Burundi befürchte sie, ge- tötet zu werden. Inzwischen sei ihre Familie enteignet worden, im Haus ihres verstorbenen Vaters lebten heute ihre Nachbarn respektive fremde Leute. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut, sie leide unter Schlafstörungen und Schwindel und müsse viel weinen. A.d Am 26. Mai 2023 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 31/2). B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (eröffnet am 28. Dezember 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem hän- digte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 23/11 und 44/1). C. Mit undatierter Eingabe (beim BVGer am 25. Januar 2024 eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht

E-529/2024 Seite 4 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Wiederum eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz «zu- rückzusenden». Im Weiteren beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als ihr amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Vollmacht vom 8. Ja- nuar 2024 und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Beschwer- deführerin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 eine Fürsorgebestäti- gung vom 25. Januar 2024 nach. Am 14. Januar 2024 reichte die Vor- instanz ihre Vernehmlassung ein, welche die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin am 21. Februar 2024 zustellte und ihr die Möglichkeit zu replizieren eröffnete. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstrei- chen. E. Am 15. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik nach.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-529/2024 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-422/2024 (K._______, N […] [Bruder der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Die vorinstanzlichen Akten des Bruders H._______ der Beschwerdeführerin wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen beigezogen (N […]).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, Burundi im Jahr 20(…), als Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des Premierministers stattge- funden hätten und die allgemeine Lage für die Tutsi sehr unsicher gewesen sei, verlassen zu haben. Ausschlaggebend für die Ausreise sei der Vorfall in der Kirche gewesen, bei dem ihr Vater und einer ihrer Brüder verletzt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie im Zuge der Ereig- nisse im Jahr 20(…) nie persönlich zur Zielscheibe der Imbonerakure und der burundischen Behörden geworden sei. Die Lieder, die die Imbonerakure gesungen hätten, und die Beleidigungen, die ausgespro- chen worden seien, hätten sich nicht im Speziellen gegen ihre Person, son- dern gegen die Tutsi im Allgemeinen gerichtet. Was den Vorfall in der Kirche betreffe, habe sie zu Protokoll gegeben, dass Regierungsmitarbeiter

E-529/2024 Seite 6 respektive Polizisten ihren Vater hätten festnehmen wollen und ihr nichts zugestossen sei. Der Angriff habe sich demnach gegen ihren verstorbenen Vater in seiner Eigenschaft als Pastor gerichtet. Opfer des Angriffs seien alle Menschen geworden, welche in der Kirche Zuflucht und Trost gesucht hätten, unter ihnen auch die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für einen gezielten Angriff gegen ihre Person lägen jedoch nicht vor. Ihren Aussagen sowie den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schlies- sen liessen, dass sie in Burundi gezielten Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen sei, zumal sie zu Protokoll gegeben habe, persönlich keine Schwierigkeiten mit den burundischen Behörden gehabt zu haben. Weiter habe sie vorgebracht, sie befürchte im Falle einer Rückkehr nach Burundi getötet zu werden. Sie habe ausgeführt, dass ihre Familie gejagt und bis an den Ort verfolgt worden sei, wo sie Zuflucht gefunden habe. Im Flüchtlingslager von L._______ sei sie von einer Person, die zu den Im- bonerakure in Burundi gehört habe, bedroht worden. Nach ihrer Ausreise aus J._______ sei ihr Vater im Flüchtlingslager von L._______ vergiftet worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich weder in ihren Aussagen noch den Akten Hinweise für ein politisches Engagement ihres Vaters in Burundi fänden. Sie sei als Zeugin Opfer der Ereignisse während des Vorfalls in der Kirche geworden. Dieser Vorfall reiche in seiner Gezieltheit und in seiner Intensität nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Da ihr Vater zwischenzeitlich verstorben sei, sei die allfällige Reflexverfolgung zudem nicht mehr aktuell. In Burundi gebe es keine kollektive Verfolgung von Per- sonen der ethnischen Gruppe der Tutsi. Die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie reiche demnach nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen. Im Lichte dieser Erwägungen sei nicht von einem konkre- ten Verfolgungsinteresse der burundischen Regierung an ihrer Person aus- zugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres fa- miliären Umfelds sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit Opfer von Verfol- gungsmassnahmen zu werden. Die objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, sie habe sehr wohl klargestellt, dass der Überfall in der Kirche im Zusam- menhang mit dem ethnischen Konflikt stehe (unter Verweis auf SEM-act. 29/16 F64). Dies weise darauf hin, dass der Vater respektive die ganze Familie klar als Angehörige der Ethnie Tutsi erkannt worden seien und die ethnische Zugehörigkeit ein zentrales Motiv der späteren Vorfälle gewesen sei. Zudem sei, obwohl der Vater nach dem Überfall kurz für tot gehalten

E-529/2024 Seite 7 worden sei, der Bruder trotzdem für zwei Wochen durch den Geheimdienst festgehalten worden, was ebenso darauf hinweise, dass die ganze Familie aufgrund ihrer Eigenschaft als Tutsi im Visier stehe. Ferner sei sie von ge- zielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen betroffen, da sie Au- genzeugin der Festnahme und des späteren Leichenfunds gewesen sei. Zudem sei sie aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters von einer Reflexverfol- gung betroffen, unabhängig davon, dass dieser schon verstorben sei. Er sei im Ausland verstorben, nachdem er durch die burundischen Behörden verfolgt gewesen sei. Da sie gemeinsam mit ihrem Vater nach J._______ geflohen sei, hätten die Behörden von Burundi an ihr ein Interesse und würden ihr Fragen über die Tätigkeit des Vaters, der Brüder und der ande- ren Flüchtlinge aus Burundi in J._______ stellen. Einer ihrer Brüder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, was dazu führe, dass sie über ihn befragt werden würde. Sie sei nicht nur wegen ihres Vaters, son- dern auch aufgrund ihres Bruders, der Mutter und der anderen Geschwis- ter, die in J._______ lebten, reflexverfolgt. Ferner würden die burundischen Behörden ganz pauschal davon ausgehen, dass sämtliche Tutsi der Oppo- sition angehörten und Verursacher der damaligen Krawalle gewesen seien. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sie aufgrund ihres Woh- nortes und ihrer Familie bei den Behörden als Tutsi bekannt sei und somit unter Generalverdacht stehe, eine Oppositionelle zu sein. Da auch ihr Bru- der und nicht nur ihr Vater verfolgt worden seien, sei die Gefahr einer Re- flexverfolgung immer noch aktuell. Ebenfalls sei sie Zeugin der Festnahme und des Leichenfunds geworden, und habe somit auch eine objektiv be- gründete Furcht, in naher Zukunft Ziel von Verfolgungsmassnahmen zu werden.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung dazu aus, zum Vorfall in der Kirche sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung sehr hoch seien und auf eine solche betreffend ethnische Tutsi in Burundi bisher nicht erkannt worden sei. Ferner sei den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht zu entnehmen, dass sie Zeugin der Festnahme von E. in der Kirche oder des Funds seiner Leiche geworden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Kirche anwesend ge- wesen sei, sei sie von den Behörden nicht persönlich kontaktiert worden. Dies weise darauf hin, dass die Behörden kein spezifisches Interesse an ihrer Person gehabt hätten. Die Ausführung anlässlich der Anhörung, sie persönlich habe keine Probleme mit den burundischen Behörden gehabt, stütze diese Vermutung (unter Verweis auf SEM-act. 29/16 F71). Zum mut- masslich gewaltsamen Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sei

E-529/2024 Seite 8 festzuhalten, dass diese zwar davon ausgehe, ihr Vater sei von Imbonera- kure vergiftet worden, dieses Vorbringen aber nicht belegt habe. Wäre ihr Vater einem Tötungsdelikt im Auftrag der burundischen Regierung zum Op- fer gefallen, dürfte angenommen werden, dass die burundische Regierung Kenntnis davon erhalten hätte. Da die Drohungen ihrem Vater gegolten hätten, erschliesse sich dem SEM nicht, welches Interesse die Verfolger des Vaters, nach dessen Ableben, an der Beschwerdeführerin noch hätten haben sollen, zumal keine Hinweise vorlägen, die darauf schliessen lies- sen, dass sie aufgrund der Tätigkeiten des Vaters in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe. Anhalts- punkte für ein oppositionspolitisches Engagement von Angehörigen der Beschwerdeführerin seien weder ihren Aussagen noch den Akten respek- tive den Referenzdossiers zu entnehmen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Ereignisse im Jahr 20(…) beziehungsweise 20(…) erscheine wenig wahrscheinlich.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik im Wesentlichen aus, un- abhängig davon, ob die Verfolgung der Tutsi die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung erfüllten, handle es sich in diesem Fall um eine gezielte Verfolgung. Ferner zeige die «wir»-Formulierung an- lässlich ihrer Ausführungen an der Anhörung in F64 auf, dass sie bei der Festnahme in der Kirche dabei gewesen und danach zusammen mit ihrer Familie nach Hause zurückgekehrt sei. Ob sie beim Fund der Leiche am nächsten Tag dabei gewesen sei oder nicht, sei nicht relevant, da es ge- nüge, dass sie Augenzeugin davon geworden sei, wie E. von der Regie- rung festgenommen worden sei. Sie wisse somit, dass die Regierung mit grösster Wahrscheinlichkeit für seinen am nächsten Tag festgestellten Tod verantwortlich sei. Die Vorinstanz argumentiere zudem, dass sie, die Be- schwerdeführerin, von den Behörden nie kontaktiert worden sei, was da- rauf hinweise, dass die Behörde kein spezifisches Interesse an ihr gehabt habe. Dem sei zu erwidern, dass auch ihr Bruder nie von den Behörden kontaktiert worden sei und trotzdem festgenommen, zwei Wochen inhaf- tiert und gefoltert worden sei. Die Vorinstanz führe zudem aus, ihr Vater sei weniger wegen seiner tatsächlichen Tätigkeit verfolgt worden, als vielmehr aufgrund seiner Eigenschaft als Tutsi. Dem sei zu entgegnen, dass die Hutu-dominierte Regierung pauschal davon ausgehe, dass Tutsi-Angehö- rige zur Opposition gehörten und Verursacher der damaligen Krawalle seien. Ihr Bruder sei ferner in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, weshalb ihr Reflexverfolgung drohe.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmo- tive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflich- keit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder in- nerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol- gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Si- tuation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu

E-529/2024 Seite 10 Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Vorfall in der Kirche als flüchtlingsrechtlich irre- levant qualifiziert, da sich der Angriff gegen den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin und nicht gegen sie gerichtet habe und keine Anhalts- punkte vorlägen, welche für einen gezielten Angriff gegen ihre Person spre- chen würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zwei Mal aufgefordert frei zu berichten, weshalb sie Burundi verlassen hat (vgl. SEM-act. 29/16 F64 und F66). Sie erzählte ausführlich, dass ihr Vater von Imbonerakure respektive von «Leuten von der Regierung» verfolgt worden sei, diese eine Person namens E. mitgenommen und getötet hätten, ihren Bruder H._______ entführt und wieder freigelassen sowie den anderen Bruder K._______ geschlagen hätten. Einen Bezug der genannten Verfolgungs- massnahmen zu ihrer Person vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen. Erst auf Nachfrage, ob sie in Burundi jemals persönlich bedroht worden sei, führte sie aus, ja, sie sei immer beschimpft worden, was weh getan habe (vgl. SEM-act. 29/16 F69). Die Frage, ob sie jemals persönlich Prob- leme mit den Behörden in Burundi gehabt habe, verneinte sie (vgl. SEM- act. 29/16 F71). Zudem erreichen auch die geltend gemachten Beschimp- fungen die von der Rechtsprechung geforderte Intensität nicht. Ebenso we- nig ist das Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung erfüllt, da sie – über die genannten Beschimpfungen hinaus – keine gegen sie persönlich ge- richteten Verfolgungshandlungen vorbringt. Somit ist auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus- zugehen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, sie befürchte aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters und ihres Bruders eine Re- flexverfolgung (vgl. Beschwerde Seite 7 f.). Erstrecken sich Verfolgungs- massnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienan- gehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flücht- lingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Per- son ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-

E-529/2024 Seite 11 )Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy- lentscheides noch aktuell sein. Wie oben festgestellt, lag vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Burundi keine Verfolgungssituation vor, wel- che den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprechen würde (vgl. E. 6.2 supra). Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise keinen Reflexver- folgungsmassnahmen aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder Bruders ausgesetzt gewesen. Aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung lässt sich ebenso wenig erkennen, dass sie in absehbarer Zeit aufgrund deren Tätigkeiten gegen sie gerichtete Nachteile erdulden müsste, welche die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Anlässlich der Anhö- rung führte sie nämlich aus, sie sei im Jahr 20(…) aus Burundi ausgereist und habe bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im (…) in J._______ in einem Flüchtlingslager gelebt (vgl. SEM-act. 29/16 F42 und F52 f.). Ihr Vater sei später von Burundi nach J._______ nachgekommen, und sei am (…) 2023 gestorben (vgl. SEM-act. 29/16 F23 und F54). Aus J._______ sei sie aus- gereist, weil sie eine Person gesehen habe, die zu den Imbonerakure ge- hört und beim Geheimdienst in Burundi gearbeitet habe. Auch habe sie Fahrzeuge mit getönten Scheiben gesehen, an welchen burundische Kennzeichen angebracht gewesen seien. In J._______ habe Korruption geherrscht, Flüchtlinge seien entführt worden, und junge Leute – vor allem Männer – seien nach M._______ geflüchtet. Ihre Familienangehörigen hät- ten sie über die Sicherheitslage unterrichtet. Ihr Vater habe beschlossen, der (…) Polizei zu schreiben. Ferner sei er mit einer Machete geschlagen worden (vgl. SEM-act. 29/16 F54). Aufgrund dieser Ausführungen ist fest- zustellen, dass sie sich seit dem Jahr 20(…) nicht mehr in Burundi aufhielt. Ebenfalls ist – obwohl die Beschwerdeführerin den Ausreisezeitpunkt ihres Vaters nicht genauer benannte – davon auszugehen, dass dieser ebenfalls kurz nach den Ereignissen in der Kirche im Jahr 20(…) ausreiste, da er, nachdem er Kenntnis von einem Fahndungsbefehl gegen ihn erlangt habe, beschlossen habe, auszureisen (vgl. SEM-act. 29/16 F66). Es ist nicht da- von auszugehen, dass nach einer solch langen Abwesenheit von Burundi ein gezieltes Verfolgungsinteresse – falls betreffend die Beschwerdeführe- rin je ein solches bestanden haben sollte – aktuell noch vorhanden wäre. Ferner macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr verstorbener Vater oder ihr Bruder hätten sich in ihrer Heimat politisch engagiert oder expo- niert, sondern führte betreffend ihren Vater aus, «Sie haben meinem Vater vorgeworfen, dass er gegen die Regierung ist, aber das stimmte nicht […]. Er war überhaupt nicht Regierungsgegner.» (vgl. SEM-act. 29/16 F68). Auch bringt sie nicht vor, ihre in J._______ verbliebene Schwester N._______ und ihre Adoptivschwester O._______ seien durch die

E-529/2024 Seite 12 behauptete Geheimdiensttätigkeit der burundischen Behörden im Flücht- lingslager respektive durch die Aktivitäten von Imbonerakure dort je behel- ligt worden. Da auch sie selber weder während ihrer Zeit in Burundi noch während ihres Aufenthaltes in J._______ Behelligungen durch die burun- dischen Behörden respektive von Imbonerakure ausgesetzt gewesen ist (vgl. E. 6.3 supra), ist bei ihrer Rückkehr nicht von einer ernsthaften Furcht vor Reflexverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen.

E. 6.4 Nach ständiger Rechtsprechung des BVGer liegt auch keine Kollektiv- verfolgung von Tutsi in Burundi vor, was in der Beschwerde auch explizit nicht geltend gemacht wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6943/2023 vom

26. Februar 2024 E. 3.2.4; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; vgl. auch «Burundi: information sur la situation des Tutsis, y compris les Tutsis pro- venant de l'élite; le traitement qui leur est réservé par les autorités et par la société; et la protection qui leur est offerte (décembre 2015-février 2017)» < https://www.refworld.org/docid/58cfba804.html > [abgerufen am 3. Fe- bruar 2025]).

E. 6.5 Des Weiteren kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und ihrer Vernehmlassung verwiesen wer- den. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine flüchtlingsrechtlich rele- vante (Reflex- beziehungsweise Kollektiv-)Verfolgung der Beschwerdefüh- rerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen hinsichtlich des Wegwei- sungsvollzugs erhoben, welche vor dessen Prüfung zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, diesbezüglich eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt zum Kassationsbegehren in der Be- schwerde einzig vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid betreffend die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht genügend begründet.

E. 8.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 8.4 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zwar knapp, aber genügend aus- geführt, weshalb sie von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus- geht. Diese Ausführungen konkretisierte sie anlässlich ihrer Vernehmlas- sung, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik Stellung nehmen konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht gege- ben. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 9.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und

E-529/2024 Seite 14 Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best- immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechts- widrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf D-2162/2023 vom

25. April 2023 S. 6). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die – wie in der Replik behauptet – darauf schliessen lassen müssten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi dem Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt wäre.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirt- schaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihren Angaben zufolge hat sie bis zu ihrer Ausreise nach J._______ im Jahr 20(…) in C._______

E-529/2024 Seite 15 (D._______) gelebt und die Schule bis zur (…) Klasse besucht. In der Rep- lik wird zudem ausgeführt, dass sich «irgendwo auf dem Land noch Ver- wandte befinden», diese müsse sie aber erst ausfindig machen (vgl. Replik S. 3), was auf gewisse familiäre Verknüpfungen hindeutet. Ferner ist es ihr zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Bruder K._______, dessen Beschwerde mit heutigem Datum abgewiesen wird, nach Burundi zurückzukehren und sich gegenseitig zu unterstützen oder die Unterstützung von den in der Schweiz lebenden Verwandten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Ak- tenlage kann davon ausgegangen werden, dass ihre Reintegration in der Heimat (wenn auch mit gewissen Anstrengungen verbunden) gelingen wird.

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung vom

17. Mai 2023 aus, physisch gehe es ihr zwar gut (vgl. SEM-act. 29/16 F7 und F10), psychisch aber nicht. Sie könne nicht gut schlafen, weshalb sie Medikamente einnehme. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie könne die in der Schweiz begonnene psychologische Behandlung nicht fortführen. Bezüglich dieser Behandlung könne sie ein ärztliches Gutachten gerne nachreichen. Auch in der Replik vom 24. März 2024 wird ein medizinischer Bericht «in die nächsten Tagen» in Aussicht gestellt (vgl. Replik S. 3). Ein solcher wurde aber entgegen der Ankündigung nicht eingereicht. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Arztbericht vom 17. November 2022 von P._______, in welchem der Verdacht auf (…) diagnostiziert wird (vgl. SEM-act. 18/1). Am 24. Januar 2023 wurde von P._______ ein Medikati- onsplan erstellt (vgl. SEM-act. 23/1). Da der letzte Arztbericht vom 17. No- vember 2022 datiert und keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, ist vorliegend nicht von einer aktuellen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer me- dizinischen Rückkehrhilfe erübrigen sich daher weitere Ausführungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist als zumut- bar zu qualifizieren.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-529/2024 Seite 16

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als von Vorn- herein aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Fürsorgebestä- tigung vom 25. Januar 2024). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesver- waltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch ver- zichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 565.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-529/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 565.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-529/2024 Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2022 in B._______ daktyloskopiert worden war (vgl. Akten der Vorinstanz 1203825-[nachfolgend: SEM-act.] 2/2 und 6/1). A.b Das daraufhin eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 27. Januar 2023 beendet (vgl. SEM-act. 13/3, 14/7, 19/1, 20/2, 26/1 und 27/1). A.c Am 17. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 29/16), anlässlich welcher sie im Wesentlichen folgendes ausführte: Sie sei ethnische Tutsi mit burundischer Staatsangehörigkeit, sei protestantischen Glaubens und in C._______, in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Vertreter der Kirche F._______ in R._______ gewesen, ihre Mutter habe in einem Waisenhaus in G._______ gearbeitet. Im (...) 2014 habe sich die politische Situation in Burundi verändert, weshalb ihre Eltern nicht mehr gewollt hätten, dass sie und ihre Geschwister das Haus verliessen. Dies habe dazu geführt, dass sie nach Abschluss des (...) Schuljahres nicht mehr länger zur Schule habe gehen können. Im Jahr 2015 hätten die Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des damaligen Präsidenten in Burundi begonnen. Ihre Familie habe damit nichts zu tun gehabt, aufgrund der Unruhen sei ihr Alltag aber sehr eingeschränkt gewesen. Imbonerakure (Hutu-Jugendliche der Regierungspartei CNDD-FDD) hätten Versammlungen abgehalten und an Orten, an denen Tutsi gewohnt hätten, ein Lied gesungen, welches zum Schwängern von Tutsi-Frauen aufgerufen habe. Ihre Mutter habe sie angehalten, zu Hause zu bleiben, um Problemen auf der Strasse ausweichen zu können. Später hätten die Imbonerakure Tutsi mit herabwürdigenden Namen versehen und sie Mujeli oder verrückte Hunde genannt, was ihr Angst eingeflösst habe. Auch in der Kirche, wo ihr Vater gepredigt habe, hätten sich die ethnischen Spannungen bemerkbar gemacht. Ihr Vater habe die jungen Leute aber aufgefordert, ruhig zu bleiben. Eines Tages hätten Leute von der Regierung erfahren, dass ihre Familie regelmässig zur Kirche gegangen sei. Dies habe dazu geführt, dass Imbonerakure und Polizisten zur Kirche gekommen seien und E., welcher für die Sicherheit in der Kirche gesorgt habe, mitgenommen hätten. Später habe man E.s Leiche auf der Strasse gefunden. Als ihre Familie zu Hause gewesen sei, habe der damalige Leiter des Geheimdienstes und heutige Premierminister ihren Vater angerufen und gesagt: «Du Tutsi. Was höre ich zurzeit?». Am folgenden Tag seien Imbonerakure und Polizisten in die Kirche eingedrungen und hätten ihren Vater festnehmen wollen, weil E.s Leiche auf der Strasse gefunden worden sei und alle, die davon gewusst hätten, hätten töten wollen. Als ihr Vater und ihr Bruder auf dem Boden gelegen hätten, seien die Eindringlinge weggegangen, ohne ihnen etwas angetan zu haben. In der Folge sei ihr Bruder H._______ vom Geheimdienst entführt worden. Er habe erst nach zwei Wochen heimkehren können und sei sehr schwach gewesen. S., ein guter Freund ihres Vaters, habe der Familie bei ihrer Flucht geholfen. Sie habe Burundi im Jahr 20(...), als sie zirka (...) Jahre alt gewesen sei, verlassen, und sei über I._______ nach J._______ ausgereist, wo sie zuletzt in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Ihr Vater sei der Familie nach J._______ gefolgt, als er erfahren habe, dass ein Fahndungsbefehl gegen ihn vorliege. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen die Regierung zu sein, weshalb er gejagt und am (...) 2023 in J._______ vergiftet worden sei. Sie habe J._______ am (...) 2022 verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe sie aufgrund der Unruhen im Zuge der Wiederwahl des damaligen burundischen Präsidenten im Jahr 20(...), der früheren Tätigkeit ihres Vaters in der protestantischen Kirche sowie der allgemein unsicheren Lage in J._______ um Asyl nachgesucht. Bei einer Rückkehr nach Burundi befürchte sie, getötet zu werden. Inzwischen sei ihre Familie enteignet worden, im Haus ihres verstorbenen Vaters lebten heute ihre Nachbarn respektive fremde Leute. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut, sie leide unter Schlafstörungen und Schwindel und müsse viel weinen. A.d Am 26. Mai 2023 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 31/2). B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (eröffnet am 28. Dezember 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 23/11 und 44/1). C. Mit undatierter Eingabe (beim BVGer am 25. Januar 2024 eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Wiederum eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz «zurückzusenden». Im Weiteren beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als ihr amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Vollmacht vom 8. Januar 2024 und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2024 nach. Am 14. Januar 2024 reichte die Vor-instanz ihre Vernehmlassung ein, welche die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 zustellte und ihr die Möglichkeit zu replizieren eröffnete. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. E. Am 15. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-422/2024 (K._______, N [...] [Bruder der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Die vorinstanzlichen Akten des Bruders H._______ der Beschwerdeführerin wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen beigezogen (N [...]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, Burundi im Jahr 20(...), als Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des Premierministers stattgefunden hätten und die allgemeine Lage für die Tutsi sehr unsicher gewesen sei, verlassen zu haben. Ausschlaggebend für die Ausreise sei der Vorfall in der Kirche gewesen, bei dem ihr Vater und einer ihrer Brüder verletzt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie im Zuge der Ereignisse im Jahr 20(...) nie persönlich zur Zielscheibe der Imbonerakureund der burundischen Behörden geworden sei. Die Lieder, die dieImbonerakure gesungen hätten, und die Beleidigungen, die ausgesprochen worden seien, hätten sich nicht im Speziellen gegen ihre Person, sondern gegen die Tutsi im Allgemeinen gerichtet. Was den Vorfall in derKirche betreffe, habe sie zu Protokoll gegeben, dass Regierungsmitarbeiter respektive Polizisten ihren Vater hätten festnehmen wollen und ihr nichts zugestossen sei. Der Angriff habe sich demnach gegen ihren verstorbenen Vater in seiner Eigenschaft als Pastor gerichtet. Opfer des Angriffs seien alle Menschen geworden, welche in der Kirche Zuflucht und Trost gesucht hätten, unter ihnen auch die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für einen gezielten Angriff gegen ihre Person lägen jedoch nicht vor. Ihren Aussagen sowie den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass sie in Burundi gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, zumal sie zu Protokoll gegeben habe, persönlich keine Schwierigkeiten mit den burundischen Behörden gehabt zu haben. Weiter habe sie vorgebracht, sie befürchte im Falle einer Rückkehr nach Burundi getötet zu werden. Sie habe ausgeführt, dass ihre Familie gejagt und bis an den Ort verfolgt worden sei, wo sie Zuflucht gefunden habe. Im Flüchtlingslager von L._______ sei sie von einer Person, die zu den Imbonerakure in Burundi gehört habe, bedroht worden. Nach ihrer Ausreise aus J._______ sei ihr Vater im Flüchtlingslager von L._______ vergiftet worden. Hierzu sei festzuhalten, dass sich weder in ihren Aussagen noch den Akten Hinweise für ein politisches Engagement ihres Vaters in Burundi fänden. Sie sei als Zeugin Opfer der Ereignisse während des Vorfalls in der Kirche geworden. Dieser Vorfall reiche in seiner Gezieltheit und in seiner Intensität nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Da ihr Vater zwischenzeitlich verstorben sei, sei die allfällige Reflexverfolgung zudem nicht mehr aktuell. In Burundi gebe es keine kollektive Verfolgung von Personen der ethnischen Gruppe der Tutsi. Die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie reiche demnach nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung nachzuweisen. Im Lichte dieser Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der burundischen Regierung an ihrer Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie befürchte, wegen ihres familiären Umfelds sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Die objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, sie habe sehr wohl klargestellt, dass der Überfall in der Kirche im Zusammenhang mit dem ethnischen Konflikt stehe (unter Verweis auf SEM-act. 29/16 F64). Dies weise darauf hin, dass der Vater respektive die ganze Familie klar als Angehörige der Ethnie Tutsi erkannt worden seien und die ethnische Zugehörigkeit ein zentrales Motiv der späteren Vorfälle gewesen sei. Zudem sei, obwohl der Vater nach dem Überfall kurz für tot gehalten worden sei, der Bruder trotzdem für zwei Wochen durch den Geheimdienst festgehalten worden, was ebenso darauf hinweise, dass die ganze Familie aufgrund ihrer Eigenschaft als Tutsi im Visier stehe. Ferner sei sie von gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen betroffen, da sie Augenzeugin der Festnahme und des späteren Leichenfunds gewesen sei. Zudem sei sie aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters von einer Reflexverfolgung betroffen, unabhängig davon, dass dieser schon verstorben sei. Er sei im Ausland verstorben, nachdem er durch die burundischen Behörden verfolgt gewesen sei. Da sie gemeinsam mit ihrem Vater nach J._______ geflohen sei, hätten die Behörden von Burundi an ihr ein Interesse und würden ihr Fragen über die Tätigkeit des Vaters, der Brüder und der anderen Flüchtlinge aus Burundi in J._______ stellen. Einer ihrer Brüder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, was dazu führe, dass sie über ihn befragt werden würde. Sie sei nicht nur wegen ihres Vaters, sondern auch aufgrund ihres Bruders, der Mutter und der anderen Geschwister, die in J._______ lebten, reflexverfolgt. Ferner würden die burundischen Behörden ganz pauschal davon ausgehen, dass sämtliche Tutsi der Opposition angehörten und Verursacher der damaligen Krawalle gewesen seien. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sie aufgrund ihres Wohnortes und ihrer Familie bei den Behörden als Tutsi bekannt sei und somit unter Generalverdacht stehe, eine Oppositionelle zu sein. Da auch ihr Bruder und nicht nur ihr Vater verfolgt worden seien, sei die Gefahr einer Reflexverfolgung immer noch aktuell. Ebenfalls sei sie Zeugin der Festnahme und des Leichenfunds geworden, und habe somit auch eine objektiv begründete Furcht, in naher Zukunft Ziel von Verfolgungsmassnahmen zu werden. 4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung dazu aus, zum Vorfall in der Kirche sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sehr hoch seien und auf eine solche betreffend ethnische Tutsi in Burundi bisher nicht erkannt worden sei. Ferner sei den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht zu entnehmen, dass sie Zeugin der Festnahme von E. in der Kirche oder des Funds seiner Leiche geworden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Kirche anwesend gewesen sei, sei sie von den Behörden nicht persönlich kontaktiert worden. Dies weise darauf hin, dass die Behörden kein spezifisches Interesse an ihrer Person gehabt hätten. Die Ausführung anlässlich der Anhörung, sie persönlich habe keine Probleme mit den burundischen Behörden gehabt, stütze diese Vermutung (unter Verweis auf SEM-act. 29/16 F71). Zum mutmasslich gewaltsamen Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese zwar davon ausgehe, ihr Vater sei von Imbonerakure vergiftet worden, dieses Vorbringen aber nicht belegt habe. Wäre ihr Vater einem Tötungsdelikt im Auftrag der burundischen Regierung zum Opfer gefallen, dürfte angenommen werden, dass die burundische Regierung Kenntnis davon erhalten hätte. Da die Drohungen ihrem Vater gegolten hätten, erschliesse sich dem SEM nicht, welches Interesse die Verfolger des Vaters, nach dessen Ableben, an der Beschwerdeführerin noch hätten haben sollen, zumal keine Hinweise vorlägen, die darauf schliessen liessen, dass sie aufgrund der Tätigkeiten des Vaters in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe. Anhaltspunkte für ein oppositionspolitisches Engagement von Angehörigen der Beschwerdeführerin seien weder ihren Aussagen noch den Akten respektive den Referenzdossiers zu entnehmen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Ereignisse im Jahr 20(...) beziehungsweise 20(...) erscheine wenig wahrscheinlich. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik im Wesentlichen aus, unabhängig davon, ob die Verfolgung der Tutsi die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung erfüllten, handle es sich in diesem Fall um eine gezielte Verfolgung. Ferner zeige die «wir»-Formulierung anlässlich ihrer Ausführungen an der Anhörung in F64 auf, dass sie bei der Festnahme in der Kirche dabei gewesen und danach zusammen mit ihrer Familie nach Hause zurückgekehrt sei. Ob sie beim Fund der Leiche am nächsten Tag dabei gewesen sei oder nicht, sei nicht relevant, da es genüge, dass sie Augenzeugin davon geworden sei, wie E. von der Regierung festgenommen worden sei. Sie wisse somit, dass die Regierung mit grösster Wahrscheinlichkeit für seinen am nächsten Tag festgestellten Tod verantwortlich sei. Die Vorinstanz argumentiere zudem, dass sie, die Beschwerdeführerin, von den Behörden nie kontaktiert worden sei, was darauf hinweise, dass die Behörde kein spezifisches Interesse an ihr gehabt habe. Dem sei zu erwidern, dass auch ihr Bruder nie von den Behörden kontaktiert worden sei und trotzdem festgenommen, zwei Wochen inhaftiert und gefoltert worden sei. Die Vorinstanz führe zudem aus, ihr Vater sei weniger wegen seiner tatsächlichen Tätigkeit verfolgt worden, als vielmehr aufgrund seiner Eigenschaft als Tutsi. Dem sei zu entgegnen, dass die Hutu-dominierte Regierung pauschal davon ausgehe, dass Tutsi-Angehörige zur Opposition gehörten und Verursacher der damaligen Krawalle seien. Ihr Bruder sei ferner in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, weshalb ihr Reflexverfolgung drohe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat den Vorfall in der Kirche als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert, da sich der Angriff gegen den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin und nicht gegen sie gerichtet habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, welche für einen gezielten Angriff gegen ihre Person sprechen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zwei Mal aufgefordert frei zu berichten, weshalb sie Burundi verlassen hat (vgl. SEM-act. 29/16 F64 und F66). Sie erzählte ausführlich, dass ihr Vater von Imbonerakure respektive von «Leuten von der Regierung» verfolgt worden sei, diese eine Person namens E. mitgenommen und getötet hätten, ihren Bruder H._______ entführt und wieder freigelassen sowie den anderen Bruder K._______ geschlagen hätten. Einen Bezug der genannten Verfolgungsmassnahmen zu ihrer Person vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen. Erst auf Nachfrage, ob sie in Burundi jemals persönlich bedroht worden sei, führte sie aus, ja, sie sei immer beschimpft worden, was weh getan habe (vgl. SEM-act. 29/16 F69). Die Frage, ob sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden in Burundi gehabt habe, verneinte sie (vgl. SEM-act. 29/16 F71). Zudem erreichen auch die geltend gemachten Beschimpfungen die von der Rechtsprechung geforderte Intensität nicht. Ebenso wenig ist das Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung erfüllt, da sie - über die genannten Beschimpfungen hinaus - keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen vorbringt. Somit ist auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, sie befürchte aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters und ihres Bruders eine Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde Seite 7 f.). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Wie oben festgestellt, lag vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Burundi keine Verfolgungssituation vor, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprechen würde (vgl. E. 6.2 supra). Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise keinen Reflexverfolgungsmassnahmen aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder Bruders ausgesetzt gewesen. Aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung lässt sich ebenso wenig erkennen, dass sie in absehbarer Zeit aufgrund deren Tätigkeiten gegen sie gerichtete Nachteile erdulden müsste, welche die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Anlässlich der Anhörung führte sie nämlich aus, sie sei im Jahr 20(...) aus Burundi ausgereist und habe bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im (...) in J._______ in einem Flüchtlingslager gelebt (vgl. SEM-act. 29/16 F42 und F52 f.). Ihr Vater sei später von Burundi nach J._______ nachgekommen, und sei am (...) 2023 gestorben (vgl. SEM-act. 29/16 F23 und F54). Aus J._______ sei sie ausgereist, weil sie eine Person gesehen habe, die zu den Imbonerakure gehört und beim Geheimdienst in Burundi gearbeitet habe. Auch habe sie Fahrzeuge mit getönten Scheiben gesehen, an welchen burundische Kennzeichen angebracht gewesen seien. In J._______ habe Korruption geherrscht, Flüchtlinge seien entführt worden, und junge Leute - vor allem Männer - seien nach M._______ geflüchtet. Ihre Familienangehörigen hätten sie über die Sicherheitslage unterrichtet. Ihr Vater habe beschlossen, der (...) Polizei zu schreiben. Ferner sei er mit einer Machete geschlagen worden (vgl. SEM-act. 29/16 F54). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass sie sich seit dem Jahr 20(...) nicht mehr in Burundi aufhielt. Ebenfalls ist - obwohl die Beschwerdeführerin den Ausreisezeitpunkt ihres Vaters nicht genauer benannte - davon auszugehen, dass dieser ebenfalls kurz nach den Ereignissen in der Kirche im Jahr 20(...) ausreiste, da er, nachdem er Kenntnis von einem Fahndungsbefehl gegen ihn erlangt habe, beschlossen habe, auszureisen (vgl. SEM-act. 29/16 F66). Es ist nicht davon auszugehen, dass nach einer solch langen Abwesenheit von Burundi ein gezieltes Verfolgungsinteresse - falls betreffend die Beschwerdeführerin je ein solches bestanden haben sollte - aktuell noch vorhanden wäre. Ferner macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr verstorbener Vater oder ihr Bruder hätten sich in ihrer Heimat politisch engagiert oder exponiert, sondern führte betreffend ihren Vater aus, «Sie haben meinem Vater vorgeworfen, dass er gegen die Regierung ist, aber das stimmte nicht [...]. Er war überhaupt nicht Regierungsgegner.» (vgl. SEM-act. 29/16 F68). Auch bringt sie nicht vor, ihre in J._______ verbliebene Schwester N._______ und ihre Adoptivschwester O._______ seien durch die behauptete Geheimdiensttätigkeit der burundischen Behörden im Flüchtlingslager respektive durch die Aktivitäten von Imbonerakure dort je behelligt worden. Da auch sie selber weder während ihrer Zeit in Burundi noch während ihres Aufenthaltes in J._______ Behelligungen durch die burundischen Behörden respektive von Imbonerakure ausgesetzt gewesen ist (vgl. E. 6.3 supra), ist bei ihrer Rückkehr nicht von einer ernsthaften Furcht vor Reflexverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen. 6.4 Nach ständiger Rechtsprechung des BVGer liegt auch keine Kollektivverfolgung von Tutsi in Burundi vor, was in der Beschwerde auch explizit nicht geltend gemacht wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; vgl. auch «Burundi: information sur la situation des Tutsis, y compris les Tutsis provenant de l'élite; le traitement qui leur est réservé par les autorités et par la société; et la protection qui leur est offerte (décembre 2015-février 2017)» [abgerufen am 3. Februar 2025]). 6.5 Des Weiteren kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex- beziehungsweise Kollektiv-)Verfolgung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhoben, welche vor dessen Prüfung zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, diesbezüglich eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt zum Kassationsbegehren in der Beschwerde einzig vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid betreffend die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht genügend begründet. 8.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 8.4 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zwar knapp, aber genügend ausgeführt, weshalb sie von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht. Diese Ausführungen konkretisierte sie anlässlich ihrer Vernehmlassung, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik Stellung nehmen konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht gegeben. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 9. 9.1 9.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die - wie in der Replik behauptet - darauf schliessen lassen müssten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi dem Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt wäre. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihren Angaben zufolge hat sie bis zu ihrer Ausreise nach J._______ im Jahr 20(...) in C._______ (D._______) gelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht. In der Replik wird zudem ausgeführt, dass sich «irgendwo auf dem Land noch Verwandte befinden», diese müsse sie aber erst ausfindig machen (vgl. Replik S. 3), was auf gewisse familiäre Verknüpfungen hindeutet. Ferner ist es ihr zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Bruder K._______, dessen Beschwerde mit heutigem Datum abgewiesen wird, nach Burundi zurückzukehren und sich gegenseitig zu unterstützen oder die Unterstützung von den in der Schweiz lebenden Verwandten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass ihre Reintegration in der Heimat (wenn auch mit gewissen Anstrengungen verbunden) gelingen wird. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Mai 2023 aus, physisch gehe es ihr zwar gut (vgl. SEM-act. 29/16 F7 und F10), psychisch aber nicht. Sie könne nicht gut schlafen, weshalb sie Medikamente einnehme. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie könne die in der Schweiz begonnene psychologische Behandlung nicht fortführen. Bezüglich dieser Behandlung könne sie ein ärztliches Gutachten gerne nachreichen. Auch in der Replik vom 24. März 2024 wird ein medizinischer Bericht «in die nächsten Tagen» in Aussicht gestellt (vgl. Replik S. 3). Ein solcher wurde aber entgegen der Ankündigung nicht eingereicht. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Arztbericht vom 17. November 2022 von P._______, in welchem der Verdacht auf (...) diagnostiziert wird (vgl. SEM-act. 18/1). Am 24. Januar 2023 wurde von P._______ ein Medikationsplan erstellt (vgl. SEM-act. 23/1). Da der letzte Arztbericht vom 17. November 2022 datiert und keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, ist vorliegend nicht von einer aktuellen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe erübrigen sich daher weitere Ausführungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu qualifizieren. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als von Vornherein aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2024). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch in der Beschwerde um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 565.- (inkl. Auslagen) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 565.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: