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D-2162/2023

D-2162/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2162/2023 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 3. Januar 2023 zu seiner Person und am 14. März 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi und habe zuletzt in B._______ gelebt, wo er nach seinem Universitätsstudium in einer Telekommunikationsfirma gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei durch einen Nachbarn - einen Geheimdienstmitarbeiter - bedroht und zum Verkauf seines Grundstückes am Stadtrand von B._______ genötigt worden, dass ebendieser Nachbar ihn als Oppositionellen denunziert habe, dass ihn im Juli 2022 Polizisten und Mitglieder der Imbonerakure (der Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]) in seinem Haus gesucht hätten und er durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgeladen worden sei, dass er Burundi im August 2022 auf legalem Weg verlassen und über Äthiopien, die Türkei und Serbien in die Schweiz gereist sei, dass er mehrere das politische Engagement seines Bruders betreffende Dokumente (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. März 2023 einen Entscheid-entwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung am 22. März 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. April 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht beantragte, dass der Beschwerde mehrere Internetartikel sowie ein Auszug aus Twitter beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coro-navirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da unklar sei, ob der Beschwerdeführer in Burundi Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung habe und die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen weiterer Abklärung bedürften, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass in der Beschwerde nicht weiter begründet wird, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei, zumal er sich seinen eigenen Angaben gemäss nie in ärztlicher Behandlung befand und es ihm - abgesehen von Schlafstörungen, die sich bereits gebessert hätten - gut gehe (vgl. A16/20 F5 ff.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass demnach von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit die Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, wobei er geltend macht, dass seine Vorbringen gesamthaft betrachtet für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt vage sowie wenig substantiiert ausfiel und nicht ein einziges Element zu den Ereignissen rund um den angeblich erzwungenen Grundstücksverkauf und die damit einhergehenden Drohungen verschiedenster Art von einer persönlich gefärbten Schilderung getragen wurde (vgl. beispielsweise A16/20 F82, F96 f., F132 f. und F144 f.), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten bloss rudimentären Vorbringen nochmals zu bekräftigen, dass damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu erklären, zumal die wiederholt geäusserte pauschale Kritik - die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert - nicht zu überzeugen vermag, dass er denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er beschuldigt worden sei, der Opposition anzugehören, obgleich er politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. A16/20 F82, F84 und F86), dass er zur Untermauerung seines Vorbringens, er sei gerichtlich vorgeladen worden, denn auch auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel vorzulegen vermochte und seine diesbezügliche Behauptung - er habe die entsprechenden Dokumente in Äthiopien verloren (vgl. A16/20 F69) - ausweichend erscheint, dass auch seine offensichtlich problemlose Ausreise aus Burundi auf legalem Wege (vgl. A16/20 F63 ff.) gegen eine akute Bedrohungslage im Heimatstaat spricht, dass er denn auch aus den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Internetartikeln und dem Auszug aus Twitter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal diese offensichtlich keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass nach dem Gesagten nichts für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Heimatstaat spricht, dass damit auch seine erneute Berufung auf seinen ethnischen Hintergrund als Tutsi (vgl. Beschwerde, S. 6) ins Leere geht, zumal - ohne konkrete zusätzliche individuelle Anknüpfungspunkte - nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungslage zu schliessen ist, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht, im vorliegenden Fall besonders günstige Umstände für die Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden jungen Mann mit abgeschlossenem Universitätsstudium und jahre-langer Berufserfahrung in der Telekommunikation handelt, welcher in seiner Heimat offensichtlich in guten finanziellen Verhältnissen lebte, über Grundeigentum verfügte und Hausangestellte beschäftigte (vgl. A16/20 F5 ff., F30, F35 und F82), dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, seine Reintegration in der Heimat sei gesichert, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) fällt, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: