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E-4995/2023

E-4995/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1206656-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 im Rahmen der Personalienauf- nahme (PA) befragt (vgl. SEM-act. 25/6 f.). A.b Die kroatischen Behörden hiessen am 28. November 2022 die Wie- deraufnahmegesuche der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin und de- ren zwei Kinder (C._______ und G._______) sowie für den Beschwerde- führer gut (vgl. SEM-act. 42/2 f.). Aufgrund von Zweifeln der Vor-instanz, dass es sich bei den weiteren Kindern (D._______, E._______ und F._______) um die Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerde- führers handle, gab sie den Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2022 Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu äussern und entsprechende Beweis- mittel einzureichen (vgl. SEM-act. 44/2). Die Beschwerdeführenden äus- serten sich verspätet und erst nach einer weiteren Aufforderung der Vo- rinstanz (vgl. SEM-act. 46/6 und 48/1). Die Vor-instanz beendete am 3. Ja- nuar 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 51/3). A.c Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden jeweils am

28. April 2023 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihren Asylgründen sowie zum Rei- seweg befragt (vgl. SEM-act. 54/22 und 56/10). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei Burundier, gehöre der Volks- gruppe der (…) an, sei geboren und aufgewachsen in H._______ und lebe seit 20(…) in einem Haus mit seiner Frau und seinen Kindern in I._______. Er sei als (…)-Mitarbeiter beim (…)kommissariat angestellt gewesen. Im Anschluss an die Wahl des neuen Präsidenten Évariste Ndayishimiye sei es zu personellen Änderungen in der Behörde gekommen. Ein neuer (…) namens J._______ sowie sein Stellvertreter B. seien ernannt worden. Auf- grund (…). Niemand ausser ihm und dem (…) hätten davon wissen dürfen, insbesondere sein Stellvertreter B. nicht. Seine neue Rolle habe im Ver- laufe der Zeit zu Unverständnis und Neid innerhalb bestimmter Gruppen der Belegschaft geführt, da diese, (…), nicht eingesehen hätten, warum ein (…) wie er diesen (…)auftrag ausführen solle. Auch der Stellvertreter sei- nes neuen Chefs, B., habe Mühe damit bekundet. Anfang 20(…) – (…) – habe B. (…) einbestellt, ihn, den Beschwerdeführer, mit seiner neuen Rolle konfrontiert und ihn ausgefragt. Am (…) habe B. ihm unterstellt,

E-4995/2023 Seite 3 Bestechungsgelder für (…) entgegengenommen zu haben. Er habe dies zurückgewiesen und Beweise dafür verlangt. Daraufhin habe B. eine Au- dio-Nachricht abgespielt, auf der die Stimme einer Person zu vernehmen gewesen sei, die diese Unterstellung von sich gegeben habe. B. habe zu- dem behauptet, dass der (…), der damals auf Dienstreise in K._______ gewesen sei, ihm den Auftrag gegeben habe, eine Entscheidung über sein Schicksal zu fällen. B. habe ihn anschliessend in einen Zwangsurlaub ge- schickt. Er, der Beschwerdeführer, habe daraufhin einen Brief an (…) ge- schrieben, damit die Leute nicht den Anschuldigungen Glauben schenkten. Als er am (…) seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe (…) ihn ge- fragt, weshalb er sich beim (…) über B. beschwert habe. Der (…) habe ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass B. auf ihn wütend sei und der (…) den Brief nicht erhalten habe. Daraufhin habe (…) ihn aufgefordert, weiter seiner Arbeit nachzugehen. Gemeinsam mit seiner Familie habe er Dro- hungen erhalten, zudem hätten Personen sie aufgesucht und unter ande- rem nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt. Später habe er einen An- ruf vom (…) der Polizei erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass B. Akten über ihn vorbereite, um ihn zu versetzen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei Burundierin, der Volksgruppe der (…) zu- gehörig, geboren und aufgewachsen in L._______ und nach der Heirat zu ihrem Mann nach I._______ gezogen. Zusätzlich zu den Schwierigkeiten ihres Mannes an seinem Arbeitsplatz seien Ende (…) 2021 bewaffnete Männer in ihrem Laden aufgetaucht und hätten nach ihrem Mann gefragt. Eines Tages seien weitere Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hät- ten sich nach einer freien Wohnung bei ihnen erkundigt, was sie sehr über- rascht habe. Auch ihre Pflegetochter sei von fremden Leuten angespro- chen worden. A.d Am 2. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 58/3). A.e Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – eröffnet am 14. August 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem

E-4995/2023 Seite 4 händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 69/13 f.). C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerdeführenden ausdrücklich zu er- lauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren so- wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden je eine gültige Vertretungsvollmacht betreffend den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin, jeweils datiert vom 23. August 2023, sechs undatierte Fotos im Doppel, einen Haft- befehl («Mandat d’arret No. […]») vom (…) 2023 im Doppel sowie zwei Vorladungen («Convocation») vom (…) respektive (…) 2023 im Doppel beigelegt. D. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Postquittung betreffend den Versand ihrer Beschwerdeschrift nach. E. Am 22. September 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. Oktober 2023 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-4995/2023 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ausdrücklich zu erlau- ben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Beschwerdeführenden demzu- folge das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E-4995/2023 Seite 6

E. 5 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Adoptivtochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (E-4998/2023, N […]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

E. 6 Die Beschwerdeführenden stellen zwar ein Kassationsbegehren, versäu- men es aber, dieses in der Beschwerde ausdrücklich zu begründen. In der Beschwerdebegründung zur Flüchtlingseigenschaft respektive zum Asylpunkt findet sich aber folgendes Vorbringen: «Le SEM omet totalement de prendre en compte ces éléments de contexte essentiels dans son ap- préciation, ce qui le conduit à des conclusions erronées, voire à la consta- tion inexacte de l’état de faits.». Ferner bringen die Beschwerdeführenden

– ebenfalls mitten im Fliesstext – vor, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter (…) gewesen sei, deser- tiert sei und das Land verraten habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit der Kritik an der Einschätzung der Vo- rinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Eine pau- schale Kritik an der Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- mag eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich nicht zu begründen. Da auch aus den Akten keine Verletzung verfahrensrechtli- cher Ansprüche erkennbar ist, ist das Kassationsbegehren abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-4995/2023 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgän- gen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

E. 8.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beim (…) werde im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Dennoch habe er auch nach mehrma- ligen Nachfragen nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich hinsichtlich der Probleme mit B. nicht an den (…) gewandt habe, um ihn über seine wachsenden Probleme mit seinem Stellvertreter zu informieren. Ebenfalls seien die Beschreibungen des Beschwerdeführers der Begeg- nung mit den bewaffneten Männern, die ihn nach Feierabend vor einer Bä- ckerei verfolgt und bedroht hätten, sehr pauschal und wenig detailliert aus- gefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den zwei Zwi- schenfällen bei ihrem Laden (…) sowie bei ihrem Wohnhaus seien eben- falls sehr pauschal, teilweise vage und ohne konkrete Informationen, die diese vorgebrachten Interaktionen greifbar erscheinen liessen. Ohnehin könne man davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführenden

E-4995/2023 Seite 8 betreffend diese vorgebrachten Vorfälle – welche gemäss den Eheleuten eine Bedrohung der Familie dargestellt hätten – detailreicher und inhaltvol- ler hätten äussern können. Doch diese feststellbare Substanzlosigkeit in den beiden Aussagen hinsichtlich ihrer eigenen sowie der Erlebnisse des Partners und auch der Pflegetochter hinterliessen Zweifel, dass diese Schilderungen sich wirklich auf vorgebrachte Weise ereignet hätten. Die Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers an den (…) weise keinerlei verwertbare Merkmale auf, die Hinweise dafür lieferten, dass er diesen Brief auch tatsächlich vor seiner Ausreise geschrieben und eingereicht habe. Nur seine eigene Unterschrift sei sichtbar, es fehle aber ein feststell- bares offizielles Eingangsdatum; der entsprechende Eingangsstempel sei leer. Somit könne dieses Schreiben nur als unbelegte Parteiaussage ge- wertet werden. Die Fotokopie des Versetzungsschreibens des Innenminis- teriums könne in dieser Sache auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte lie- fern. Es bestätige nur, dass der Beschwerdeführer in eine andere Einheit hätte versetzt werden sollen. Unterschrieben sei dieses Dokument jedoch weder von seinem in der Befragung erwähnten Vorgesetzten noch seinem Stellvertreter B, von dem die von ihm geltend gemachte Bedrohung aus- gegangen sei. Ohnehin hätte dieses Versetzungsschreiben ihm endlich die Möglichkeit geboten, mit seinem Vorgesetzten über seine Probleme mit seinem Stellvertreter zu sprechen. Schliesslich sei es wenig wahrschein- lich, dass eine solche Versetzung ohne die Zustimmung der Vorgesetzten oder zumindest ohne vorgängige Vorabinformation dieser eingeleitet wor- den sei. Und im vorliegenden Fall sei eine solche ohne Kenntnis des (…) noch weniger plausibel aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten (…), die er zum damaligen Zeitpunkt ausgeübt habe. Ebenso würde das offizielle Ausstellen eines solchen Schreibens im Nachhinein die Rückverfolgung von Verantwortlichkeiten erlauben, was man in der Regel vermeide, wenn diese Versetzung wirklich in einem kausalen Zusammen- hang mit dem Plan des Stellvertreters gestanden habe, dem Beschwerde- führer zu schaden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, er habe während der Anhörung erklärt, weshalb er nicht direkt zum (…) gegangen sei, um die Vorfälle mit B. zu melden. B. sei sein Vorgesetzter gewesen. Zudem habe er ihn gefürchtet, was dazu geführt habe, dass er B. nicht dem (…) gemeldet habe. Auch der Berater von B. habe ihm befohlen, zu schweigen und sich nicht zu beschweren. Er solle weiterarbeiten, wenn er keinen Är- ger bekommen wolle. Zudem sei er von M._______ vom (…) Polizei dar- über informiert worden, dass B. ihn zur Polizei habe versetzen wollen.

E-4995/2023 Seite 9 Ferner habe das SEM die Unterschiede zwischen der Kultur Burundis und der Subsahara mit dem Westen nicht verstanden. Die hierarchischen Strukturen seien dort viel ausgeprägter als im Westen. Man riskiere in Bu- rundi seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben, wenn man sich über einen Vorgesetzten beschwere. Zudem werfe das SEM ihm vor, die Vorfälle, bei denen er und seine Familienangehörigen bedroht worden seien, nicht glaubhaft gemacht zu haben. Beispielsweise habe er nicht über die genaue Anzahl der anwesenden Personen oder deren Kleidung ge- sprochen. Er könne diesbezüglich nicht erraten, welche Detailinformatio- nen er dem SEM erzählen müsse. Das SEM habe ihm 140 Fragen gestellt. Wenn es also diese Details wissen wolle, hätte es ihm einfach die entspre- chenden Fragen stellen können. Weiter habe das SEM argumentiert, dass er die Aussagen selbst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters nicht genü- gend substantiiert habe (mit Verweis auf SEM-act. 54/22 F139 f.). Diese Fragen hätten aber Vorfälle betroffen, welche andere Familienmitglieder und nicht ihn betroffen hätten. Es sei daher verständlich, dass er Ereig- nisse, die er nicht selbst erlebt habe, nicht ausreichend substantiieren könne. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde aus- geführt, auch ihre Ausführungen seien genügend substantiiert und glaub- haft. Der Beschwerdeführer weise ferner darauf hin, dass seit der Anhörung eine neue Sachlage eingetreten sei. Seine Mutter sei seit (…) 2023 wieder in Burundi und sei seit ihrer Rückkehr mehrfach von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Zudem sei sie von der Polizei gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht verstanden habe (unter Ver- weis auf die mit der Beschwerde eingereichten Fotos). Am (…) 2023 habe eine Polizeistreife sie gewaltsam mitgenommen. Seitdem sei sie vom Ge- heimdienst in N._______ inhaftiert. Seine Familie sowie seine Brüder, die Gegner der Regierungspartei seien, würden aktiv gesucht. Die Polizei habe sein Eigentum und sein Haus beschlagnahmt und seine Bankkonten gesperrt. Ebenso hätten sie wichtige Dokumente von ihm beschlagnahmt, wie zum Beispiel die Urkunden seines Grundstücks. Die in Burundi verblie- benen Familienangehörigen hätten Dokumente ihn betreffend erhalten. Nach deren Angaben beschuldige der burundische Geheimdienst ihn, im Rahmen seiner Aufgaben beim (…). Er geniesse auch nicht mehr das Ver- trauen seines obersten Chefs, J._______. Da er das Land ohne Genehmi- gung verlassen habe, würde er schwer bestraft werden.

E-4995/2023 Seite 10

E. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei vom (…) unter anderem mit der Aufgabe betraut worden, (…). Nur der (…) und er, der Beschwerdefüh- rer, hätten dies gewusst, nicht aber der Stellvertreter (…). Der Beschwer- deführer führte dazu an der Anhörung aus, er habe keine Gelegenheit ge- habt, mit dem (…) zu sprechen. Der Berater von B. habe ihm gesagt, er solle einfach mit seiner Arbeit weitermachen und «mit dieser Angelegenheit aufhören.». Es werde nichts passieren (vgl. SEM-act. 54/22 F114). Er habe sich nicht getraut, etwas zu sagen, da beide, der (…) und B., seine Vorge- setzten gewesen seien. Er habe nicht genau gewusst, was für ein Verhält- nis die beiden miteinander gehabt hätten. So habe B. ihm, dem Beschwer- deführer, mitgeteilt, dass sein Chef ihn angerufen habe und ihm diese Auf- gabe erteilt habe, als dieser auf Dienstreise in K._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. 54/22 F115). Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar – nachdem die Probleme mit B. ange- fangen haben – an den auslandsabwesenden (…) gelangt ist und ihm die Probleme geschildert hat. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem (…) und dem Beschwerdeführer ein Vertrauensver- hältnis bestand, ansonsten letzterer ihn wohl nicht mit der geheim zu hal- tenden Tätigkeit betraut hätte. Dem Beschwerdeführer wäre somit die Mög- lichkeit offen gestanden, sich im Vertrauen an den (…) zu wenden. Mit ei- nem solchen Vorgehen hätte er auch seiner in der Beschwerde geäusser- ten Furcht vor Nachstellungen durch B. entgegnen können. Die besagten Ausführungen erscheinen daher unlogisch und unglaubhaft. Das Schrei- ben an den (…) liegt zudem lediglich in Kopie vor. Ferner wurden die Felder des Eingangsstempels, insbesondere das Eingangsdatum, nicht ausge- füllt. Es ist somit weder erstellt, wann der Brief verfasst, noch, ob dieser dem (…) tatsächlich zugestellt worden ist. Die Ausführungen anlässlich der Anhörung, er habe den Brief persönlich abgegeben, es sei ein Stempel auf dem Brief angebracht worden und er habe eine Kopie erhalten, überzeu- gen nicht. Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass wenigstens das Ein- gangsdatum ausgefüllt worden wäre, bevor der Beschwerdeführer eine Ko- pie des Schreibens erhalten hätte. Folglich ist diesem Schreiben der Be- weiswert abzusprechen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerde- führers zur geltend gemachten Verfolgung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jene sehr pauschal und vage ausgefallen sind. Zudem habe – gemäss

E-4995/2023 Seite 11 seinen Vorbringen an der Anhörung – der Leibwächter von B. ihm gegen- über erwähnt, dass B. letzteren sympathisch finde und er sich eine Zusam- menarbeit vorstellen könne (vgl. SEM-act. 54/22 F128). Diese Aussage seitens B. lässt ebenfalls nicht auf Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden schliessen. In einer Gesamtwürdigung erscheinen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen von B. die Beschwerdefüh- renden betreffend nicht glaubhaft. Im Weiteren – insbesondere zu den Vor- bringen der Beschwerdeführerin – ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollumfänglich gefolgt wird.

E. 9.3 Der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Sachverhalt gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Der Beschwerdeführer führt aus, seine Mutter sei in Burundi durch die Behörden respektive die Polizei behelligt und inhaftiert worden. Zudem habe sie Dokumente unterschreiben müs- sen, welche sie nicht verstanden habe. Zur Untermauerung dieses Vorbrin- gens reichte der Beschwerdeführer vier Fotos ein. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass diese Ausführungen lediglich behauptungsweise vorgebracht werden und insbesondere mit den eingereichten, undatierten Fotos offen- sichtlich nicht belegt werden können. Ferner wird in der Beschwerde auch kein Zusammenhang zwischen diesen Behelligungen respektive der Ver- haftung mit den Beschwerdeführenden aufgezeigt. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein Eigentum, sein Haus sowie wichtige Dokumente beschlagnahmt und seine Bankkonten gesperrt, wer- den nicht mit Beweismitteln untermauert, was erstaunt, nicht nachvollzieh- bar ist und das Vorbringen im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen lässt. Daran ändern auch die eingereichten Kopien von Vorladungen respektive eines Haftbefehls nichts. Hinsichtlich dieser Dokumente ist festzuhalten, dass sie nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können und aus diesen nicht klar hervorgeht, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden soll. Des Weiteren sind auf dem Haftbefehl, welcher in Form eines handschriftlich ausgefüllten Formulars erstellt wurde, die Num- mer oben rechts, das Feld «Réf» sowie das Feld «Objet» nicht ausgefüllt, was ebenfalls an der Echtheit des Dokuments zweifeln lässt. Ferner wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt, wem diese konkret ausgehändigt wur- den. Da die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie seine Brü- der gemäss Beschwerde in Burundi aktiv gesucht würden, erscheint es nicht als glaubhaft, dass – wie in der Beschwerde behauptet – die genann- ten Dokumente seiner in Burundi verbliebenen Familie ausgehändigt wor- den seien. Mit den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdefüh- renden nichts für sich ableiten.

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E. 9.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigen- schaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

E-4995/2023 Seite 13 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be- schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er sei ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten aus Burundi ausgereist, was als Desertion und Verrat gewertet werden und zu einer Behandlung führen könne, welche gegen Art. 1 FoK verstosse. Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer war als (…)-Mitarbeiter beim (…) tätig. Obschon er vorbringt, mit einer gehei- men Tätigkeit betraut worden zu sein, heisst dies noch lange nicht, dass er deswegen der Armee zugeteilt worden ist respektive die vom Beschwerde- führer genannten Straftatbestände auf ihn anwendbar wären. Lediglich die Aus- und Wiedereinreise, obschon ohne Genehmigung, begründen klarer- weise kein «real risk». Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechts- widrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E-4995/2023 Seite 14

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 11.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirt- schaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es den Beschwerdeführenden in casu zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Berichte nichts zu ändern. Ihren Angaben zufolge hätten sie zuletzt in I._______, Burundi gelebt. Der Beschwerde- führer habe beim (…) in Burundi gearbeitet, sei neben dieser Anstellung im Handel mit (…) tätig sowie Eigentümer einer (…) gewesen. Drei seiner Schwestern lebten derzeit in Burundi. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in Burundi die Schule abgeschlossen und anschliessend in einem Laden gearbeitet, welcher sich im Eigentum ihrer Familie befinde. Eine Schwester und ihre Mutter lebten aktuell in ihrer Heimat. Nach dem Ge- sagten haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ein über die Kernfamilie hinausgehendes familiäres Beziehungsnetz in Burundi. Ebenso haben sie mannigfaltige Arbeitserfahrungen in (familien-) eigenen Unternehmen sammeln können, weshalb auch die berufliche Reintegration und somit auch die wirtschaftliche Absicherung ihrer Familie in Burundi ge- geben zu sein scheint.

E. 11.3.3 In medizinischer Hinsicht führten der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung aus, sie und ihre Kinder hätten keine Beschwerden. Lediglich ein Kind habe Probleme am (…) gehabt, welche aber behandelt worden seien. Es gehe ihm wieder gut. Die Be- schwerdeführerin führte aus, sie sei zwischen der Lippe und der Nase auf- grund eines Sturzes ein wenig geschwollen (vgl. SEM-act. 54/22 F5 f. und 56/10 F6). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden zwei Arztberichte einge- reicht: Am 23. November 2022 wurde durch O._______ der Gehörgang und das Trommelfell von G._______ kontrolliert und behandlungsab- schliessend Ohrentropfen abgegeben (vgl. SEM-act. 41/1). Am 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer bei P._______ vorstellig. Dieser ent- fernte Schmutzpartikel unter dem Oberlid des rechten Auges und stellte fest, dass die Hornhaut (…) aufweise. Die Bindehaut habe aussen (…). Zur Behandlung wurden Augentropfen abgegeben (vgl. SEM-act. 52/1). Des

E-4995/2023 Seite 15 Weiteren wird in der Beschwerde lediglich in kurzer und pauschaler Weise vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung, die durch einen einwöchigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ge- kennzeichnet sei. Diese sei als schwerwiegend einzustufen und eine Be- handlung sei in Burundi nicht möglich. Diese Behauptung steht seinen Aus- führungen in der Anhörung – «Mir geht’s gut, ich habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme. Körperlich auch, psychisch habe ich auch keine Probleme.» – entgegen. Zwar stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. September 2023 einen Arztbericht der Klinik (…), Q._______, welcher er in den nächsten Tagen einzureichen gedenke, in Aussicht, ein solcher ist aber bis zum Urteilsdatum dem Gericht nicht zu- gegangen. Ebenso wenig sind in den Akten Hinweise für psychische Prob- leme ersichtlich und auch auf Beschwerdeebene wurden keine Arztbe- richte diesbezüglich eingereicht. Schlussfolgernd ist, entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers, nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 11.3.1 supra) auszugehen. Der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführenden steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 11.3.4 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol- gende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähig- keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden befin- den sich gemeinsam als Familie seit dem 24. Oktober 2022, seit knapp einem Jahr, in der Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass für die (…), (…), (…), (…) und (…)-jährigen leiblichen Kinder die Hauptbezugsperso- nen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Da aus den Akten auch keine derart fortgeschrittene individuelle Verwurzelung der leiblichen Kin- der in der Schweiz ersichtlich ist, dass eine Rückkehr der Beschwerdefüh- renden als Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, spricht auch letzteres nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs.

E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-4995/2023 Seite 16

E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 13.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4995/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4995/2023 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Burundi, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1206656-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) befragt (vgl. SEM-act. 25/6 f.). A.b Die kroatischen Behörden hiessen am 28. November 2022 die Wiederaufnahmegesuche der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin und deren zwei Kinder (C._______ und G._______) sowie für den Beschwerdeführer gut (vgl. SEM-act. 42/2 f.). Aufgrund von Zweifeln der Vor-instanz, dass es sich bei den weiteren Kindern (D._______, E._______ und F._______) um die Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers handle, gab sie den Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2022 Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. SEM-act. 44/2). Die Beschwerdeführenden äusserten sich verspätet und erst nach einer weiteren Aufforderung der Vorinstanz (vgl. SEM-act. 46/6 und 48/1). Die Vor-instanz beendete am 3. Januar 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 51/3). A.c Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden jeweils am 28. April 2023 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihren Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. SEM-act. 54/22 und 56/10). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei Burundier, gehöre der Volksgruppe der (...) an, sei geboren und aufgewachsen in H._______ und lebe seit 20(...) in einem Haus mit seiner Frau und seinen Kindern in I._______. Er sei als (...)-Mitarbeiter beim (...)kommissariat angestellt gewesen. Im Anschluss an die Wahl des neuen Präsidenten Évariste Ndayishimiye sei es zu personellen Änderungen in der Behörde gekommen. Ein neuer (...) namens J._______ sowie sein Stellvertreter B. seien ernannt worden. Aufgrund (...). Niemand ausser ihm und dem (...) hätten davon wissen dürfen, insbesondere sein Stellvertreter B. nicht. Seine neue Rolle habe im Verlaufe der Zeit zu Unverständnis und Neid innerhalb bestimmter Gruppen der Belegschaft geführt, da diese, (...), nicht eingesehen hätten, warum ein (...) wie er diesen (...)auftrag ausführen solle. Auch der Stellvertreter seines neuen Chefs, B., habe Mühe damit bekundet. Anfang 20(...) - (...) - habe B. (...) einbestellt, ihn, den Beschwerdeführer, mit seiner neuen Rolle konfrontiert und ihn ausgefragt. Am (...) habe B. ihm unterstellt, Bestechungsgelder für (...) entgegengenommen zu haben. Er habe dies zurückgewiesen und Beweise dafür verlangt. Daraufhin habe B. eine Audio-Nachricht abgespielt, auf der die Stimme einer Person zu vernehmen gewesen sei, die diese Unterstellung von sich gegeben habe. B. habe zudem behauptet, dass der (...), der damals auf Dienstreise in K._______ gewesen sei, ihm den Auftrag gegeben habe, eine Entscheidung über sein Schicksal zu fällen. B. habe ihn anschliessend in einen Zwangsurlaub geschickt. Er, der Beschwerdeführer, habe daraufhin einen Brief an (...) geschrieben, damit die Leute nicht den Anschuldigungen Glauben schenkten. Als er am (...) seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe (...) ihn gefragt, weshalb er sich beim (...) über B. beschwert habe. Der (...) habe ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass B. auf ihn wütend sei und der (...) den Brief nicht erhalten habe. Daraufhin habe (...) ihn aufgefordert, weiter seiner Arbeit nachzugehen. Gemeinsam mit seiner Familie habe er Drohungen erhalten, zudem hätten Personen sie aufgesucht und unter anderem nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt. Später habe er einen Anruf vom (...) der Polizei erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass B. Akten über ihn vorbereite, um ihn zu versetzen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei Burundierin, der Volksgruppe der (...) zugehörig, geboren und aufgewachsen in L._______ und nach der Heirat zu ihrem Mann nach I._______ gezogen. Zusätzlich zu den Schwierigkeiten ihres Mannes an seinem Arbeitsplatz seien Ende (...) 2021 bewaffnete Männer in ihrem Laden aufgetaucht und hätten nach ihrem Mann gefragt. Eines Tages seien weitere Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach einer freien Wohnung bei ihnen erkundigt, was sie sehr überrascht habe. Auch ihre Pflegetochter sei von fremden Leuten angesprochen worden. A.d Am 2. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 58/3). A.e Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 14. August 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 69/13 f.). C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerdeführenden ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden je eine gültige Vertretungsvollmacht betreffend den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin, jeweils datiert vom 23. August 2023, sechs undatierte Fotos im Doppel, einen Haftbefehl («Mandat d'arret No. [...]») vom (...) 2023 im Doppel sowie zwei Vorladungen («Convocation») vom (...) respektive (...) 2023 im Doppel beigelegt. D. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Postquittung betreffend den Versand ihrer Beschwerdeschrift nach. E. Am 22. September 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. Oktober 2023 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Beschwerdeführenden demzufolge das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Adoptivtochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (E-4998/2023, N [...]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

6. Die Beschwerdeführenden stellen zwar ein Kassationsbegehren, versäumen es aber, dieses in der Beschwerde ausdrücklich zu begründen. In der Beschwerdebegründung zur Flüchtlingseigenschaft respektive zum Asylpunkt findet sich aber folgendes Vorbringen: «Le SEM omet totalement de prendre en compte ces éléments de contexte essentiels dans son appréciation, ce qui le conduit à des conclusions erronées, voire à la constation inexacte de l'état de faits.». Ferner bringen die Beschwerdeführenden - ebenfalls mitten im Fliesstext - vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter (...) gewesen sei, desertiert sei und das Land verraten habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit der Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Eine pauschale Kritik an der Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vermag eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich nicht zu begründen. Da auch aus den Akten keine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche erkennbar ist, ist das Kassationsbegehren abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 8. 8.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beim (...) werde im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Dennoch habe er auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich hinsichtlich der Probleme mit B. nicht an den (...) gewandt habe, um ihn über seine wachsenden Probleme mit seinem Stellvertreter zu informieren. Ebenfalls seien die Beschreibungen des Beschwerdeführers der Begegnung mit den bewaffneten Männern, die ihn nach Feierabend vor einer Bäckerei verfolgt und bedroht hätten, sehr pauschal und wenig detailliert ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den zwei Zwischenfällen bei ihrem Laden (...) sowie bei ihrem Wohnhaus seien ebenfalls sehr pauschal, teilweise vage und ohne konkrete Informationen, die diese vorgebrachten Interaktionen greifbar erscheinen liessen. Ohnehin könne man davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführenden betreffend diese vorgebrachten Vorfälle - welche gemäss den Eheleuten eine Bedrohung der Familie dargestellt hätten - detailreicher und inhaltvoller hätten äussern können. Doch diese feststellbare Substanzlosigkeit in den beiden Aussagen hinsichtlich ihrer eigenen sowie der Erlebnisse des Partners und auch der Pflegetochter hinterliessen Zweifel, dass diese Schilderungen sich wirklich auf vorgebrachte Weise ereignet hätten. Die Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers an den (...) weise keinerlei verwertbare Merkmale auf, die Hinweise dafür lieferten, dass er diesen Brief auch tatsächlich vor seiner Ausreise geschrieben und eingereicht habe. Nur seine eigene Unterschrift sei sichtbar, es fehle aber ein feststellbares offizielles Eingangsdatum; der entsprechende Eingangsstempel sei leer. Somit könne dieses Schreiben nur als unbelegte Parteiaussage gewertet werden. Die Fotokopie des Versetzungsschreibens des Innenministeriums könne in dieser Sache auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte liefern. Es bestätige nur, dass der Beschwerdeführer in eine andere Einheit hätte versetzt werden sollen. Unterschrieben sei dieses Dokument jedoch weder von seinem in der Befragung erwähnten Vorgesetzten noch seinem Stellvertreter B, von dem die von ihm geltend gemachte Bedrohung ausgegangen sei. Ohnehin hätte dieses Versetzungsschreiben ihm endlich die Möglichkeit geboten, mit seinem Vorgesetzten über seine Probleme mit seinem Stellvertreter zu sprechen. Schliesslich sei es wenig wahrscheinlich, dass eine solche Versetzung ohne die Zustimmung der Vorgesetzten oder zumindest ohne vorgängige Vorabinformation dieser eingeleitet worden sei. Und im vorliegenden Fall sei eine solche ohne Kenntnis des (...) noch weniger plausibel aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...), die er zum damaligen Zeitpunkt ausgeübt habe. Ebenso würde das offizielle Ausstellen eines solchen Schreibens im Nachhinein die Rückverfolgung von Verantwortlichkeiten erlauben, was man in der Regel vermeide, wenn diese Versetzung wirklich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Plan des Stellvertreters gestanden habe, dem Beschwerdeführer zu schaden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 8.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, er habe während der Anhörung erklärt, weshalb er nicht direkt zum (...) gegangen sei, um die Vorfälle mit B. zu melden. B. sei sein Vorgesetzter gewesen. Zudem habe er ihn gefürchtet, was dazu geführt habe, dass er B. nicht dem (...) gemeldet habe. Auch der Berater von B. habe ihm befohlen, zu schweigen und sich nicht zu beschweren. Er solle weiterarbeiten, wenn er keinen Ärger bekommen wolle. Zudem sei er von M._______ vom (...) Polizei darüber informiert worden, dass B. ihn zur Polizei habe versetzen wollen. Ferner habe das SEM die Unterschiede zwischen der Kultur Burundis und der Subsahara mit dem Westen nicht verstanden. Die hierarchischen Strukturen seien dort viel ausgeprägter als im Westen. Man riskiere in Burundi seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben, wenn man sich über einen Vorgesetzten beschwere. Zudem werfe das SEM ihm vor, die Vorfälle, bei denen er und seine Familienangehörigen bedroht worden seien, nicht glaubhaft gemacht zu haben. Beispielsweise habe er nicht über die genaue Anzahl der anwesenden Personen oder deren Kleidung gesprochen. Er könne diesbezüglich nicht erraten, welche Detailinformationen er dem SEM erzählen müsse. Das SEM habe ihm 140 Fragen gestellt. Wenn es also diese Details wissen wolle, hätte es ihm einfach die entsprechenden Fragen stellen können. Weiter habe das SEM argumentiert, dass er die Aussagen selbst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters nicht genügend substantiiert habe (mit Verweis auf SEM-act. 54/22 F139 f.). Diese Fragen hätten aber Vorfälle betroffen, welche andere Familienmitglieder und nicht ihn betroffen hätten. Es sei daher verständlich, dass er Ereignisse, die er nicht selbst erlebt habe, nicht ausreichend substantiieren könne. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt, auch ihre Ausführungen seien genügend substantiiert und glaubhaft. Der Beschwerdeführer weise ferner darauf hin, dass seit der Anhörung eine neue Sachlage eingetreten sei. Seine Mutter sei seit (...) 2023 wieder in Burundi und sei seit ihrer Rückkehr mehrfach von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Zudem sei sie von der Polizei gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht verstanden habe (unter Verweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Fotos). Am (...) 2023 habe eine Polizeistreife sie gewaltsam mitgenommen. Seitdem sei sie vom Geheimdienst in N._______ inhaftiert. Seine Familie sowie seine Brüder, die Gegner der Regierungspartei seien, würden aktiv gesucht. Die Polizei habe sein Eigentum und sein Haus beschlagnahmt und seine Bankkonten gesperrt. Ebenso hätten sie wichtige Dokumente von ihm beschlagnahmt, wie zum Beispiel die Urkunden seines Grundstücks. Die in Burundi verbliebenen Familienangehörigen hätten Dokumente ihn betreffend erhalten. Nach deren Angaben beschuldige der burundische Geheimdienst ihn, im Rahmen seiner Aufgaben beim (...). Er geniesse auch nicht mehr das Vertrauen seines obersten Chefs, J._______. Da er das Land ohne Genehmigung verlassen habe, würde er schwer bestraft werden. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei vom (...) unter anderem mit der Aufgabe betraut worden, (...). Nur der (...) und er, der Beschwerdeführer, hätten dies gewusst, nicht aber der Stellvertreter (...). Der Beschwerdeführer führte dazu an der Anhörung aus, er habe keine Gelegenheit gehabt, mit dem (...) zu sprechen. Der Berater von B. habe ihm gesagt, er solle einfach mit seiner Arbeit weitermachen und «mit dieser Angelegenheit aufhören.». Es werde nichts passieren (vgl. SEM-act. 54/22 F114). Er habe sich nicht getraut, etwas zu sagen, da beide, der (...) und B., seine Vorgesetzten gewesen seien. Er habe nicht genau gewusst, was für ein Verhältnis die beiden miteinander gehabt hätten. So habe B. ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass sein Chef ihn angerufen habe und ihm diese Aufgabe erteilt habe, als dieser auf Dienstreise in K._______ gewesen sei (vgl. SEM-act. 54/22 F115). Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar - nachdem die Probleme mit B. angefangen haben - an den auslandsabwesenden (...) gelangt ist und ihm die Probleme geschildert hat. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem (...) und dem Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis bestand, ansonsten letzterer ihn wohl nicht mit der geheim zu haltenden Tätigkeit betraut hätte. Dem Beschwerdeführer wäre somit die Möglichkeit offen gestanden, sich im Vertrauen an den (...) zu wenden. Mit einem solchen Vorgehen hätte er auch seiner in der Beschwerde geäusserten Furcht vor Nachstellungen durch B. entgegnen können. Die besagten Ausführungen erscheinen daher unlogisch und unglaubhaft. Das Schreiben an den (...) liegt zudem lediglich in Kopie vor. Ferner wurden die Felder des Eingangsstempels, insbesondere das Eingangsdatum, nicht ausgefüllt. Es ist somit weder erstellt, wann der Brief verfasst, noch, ob dieser dem (...) tatsächlich zugestellt worden ist. Die Ausführungen anlässlich der Anhörung, er habe den Brief persönlich abgegeben, es sei ein Stempel auf dem Brief angebracht worden und er habe eine Kopie erhalten, überzeugen nicht. Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass wenigstens das Eingangsdatum ausgefüllt worden wäre, bevor der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens erhalten hätte. Folglich ist diesem Schreiben der Beweiswert abzusprechen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jene sehr pauschal und vage ausgefallen sind. Zudem habe - gemäss seinen Vorbringen an der Anhörung - der Leibwächter von B. ihm gegenüber erwähnt, dass B. letzteren sympathisch finde und er sich eine Zusammenarbeit vorstellen könne (vgl. SEM-act. 54/22 F128). Diese Aussage seitens B. lässt ebenfalls nicht auf Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden schliessen. In einer Gesamtwürdigung erscheinen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen von B. die Beschwerdeführenden betreffend nicht glaubhaft. Im Weiteren - insbesondere zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin - ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollumfänglich gefolgt wird. 9.3 Der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Sachverhalt gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Der Beschwerdeführer führt aus, seine Mutter sei in Burundi durch die Behörden respektive die Polizei behelligt und inhaftiert worden. Zudem habe sie Dokumente unterschreiben müssen, welche sie nicht verstanden habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer vier Fotos ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen lediglich behauptungsweise vorgebracht werden und insbesondere mit den eingereichten, undatierten Fotos offensichtlich nicht belegt werden können. Ferner wird in der Beschwerde auch kein Zusammenhang zwischen diesen Behelligungen respektive der Verhaftung mit den Beschwerdeführenden aufgezeigt. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein Eigentum, sein Haus sowie wichtige Dokumente beschlagnahmt und seine Bankkonten gesperrt, werden nicht mit Beweismitteln untermauert, was erstaunt, nicht nachvollziehbar ist und das Vorbringen im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen lässt. Daran ändern auch die eingereichten Kopien von Vorladungen respektive eines Haftbefehls nichts. Hinsichtlich dieser Dokumente ist festzuhalten, dass sie nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können und aus diesen nicht klar hervorgeht, weshalb sich der Beschwerdeführer konkret bei den Behörden melden soll. Des Weiteren sind auf dem Haftbefehl, welcher in Form eines handschriftlich ausgefüllten Formulars erstellt wurde, die Nummer oben rechts, das Feld «Réf» sowie das Feld «Objet» nicht ausgefüllt, was ebenfalls an der Echtheit des Dokuments zweifeln lässt. Ferner wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt, wem diese konkret ausgehändigt wurden. Da die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie seine Brüder gemäss Beschwerde in Burundi aktiv gesucht würden, erscheint es nicht als glaubhaft, dass - wie in der Beschwerde behauptet - die genannten Dokumente seiner in Burundi verbliebenen Familie ausgehändigt worden seien. Mit den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. 9.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er sei ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten aus Burundi ausgereist, was als Desertion und Verrat gewertet werden und zu einer Behandlung führen könne, welche gegen Art. 1 FoK verstosse. Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer war als (...)-Mitarbeiter beim (...) tätig. Obschon er vorbringt, mit einer geheimen Tätigkeit betraut worden zu sein, heisst dies noch lange nicht, dass er deswegen der Armee zugeteilt worden ist respektive die vom Beschwerdeführer genannten Straftatbestände auf ihn anwendbar wären. Lediglich die Aus- und Wiedereinreise, obschon ohne Genehmigung, begründen klarerweise kein «real risk». Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es den Beschwerdeführenden in casu zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Berichte nichts zu ändern. Ihren Angaben zufolge hätten sie zuletzt in I._______, Burundi gelebt. Der Beschwerdeführer habe beim (...) in Burundi gearbeitet, sei neben dieser Anstellung im Handel mit (...) tätig sowie Eigentümer einer (...) gewesen. Drei seiner Schwestern lebten derzeit in Burundi. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in Burundi die Schule abgeschlossen und anschliessend in einem Laden gearbeitet, welcher sich im Eigentum ihrer Familie befinde. Eine Schwester und ihre Mutter lebten aktuell in ihrer Heimat. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ein über die Kernfamilie hinausgehendes familiäres Beziehungsnetz in Burundi. Ebenso haben sie mannigfaltige Arbeitserfahrungen in (familien-) eigenen Unternehmen sammeln können, weshalb auch die berufliche Reintegration und somit auch die wirtschaftliche Absicherung ihrer Familie in Burundi gegeben zu sein scheint. 11.3.3 In medizinischer Hinsicht führten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aus, sie und ihre Kinder hätten keine Beschwerden. Lediglich ein Kind habe Probleme am (...) gehabt, welche aber behandelt worden seien. Es gehe ihm wieder gut. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei zwischen der Lippe und der Nase aufgrund eines Sturzes ein wenig geschwollen (vgl. SEM-act. 54/22 F5 f. und 56/10 F6). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden zwei Arztberichte eingereicht: Am 23. November 2022 wurde durch O._______ der Gehörgang und das Trommelfell von G._______ kontrolliert und behandlungsabschliessend Ohrentropfen abgegeben (vgl. SEM-act. 41/1). Am 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer bei P._______ vorstellig. Dieser entfernte Schmutzpartikel unter dem Oberlid des rechten Auges und stellte fest, dass die Hornhaut (...) aufweise. Die Bindehaut habe aussen (...). Zur Behandlung wurden Augentropfen abgegeben (vgl. SEM-act. 52/1). Des Weiteren wird in der Beschwerde lediglich in kurzer und pauschaler Weise vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung, die durch einen einwöchigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik gekennzeichnet sei. Diese sei als schwerwiegend einzustufen und eine Behandlung sei in Burundi nicht möglich. Diese Behauptung steht seinen Ausführungen in der Anhörung - «Mir geht's gut, ich habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme. Körperlich auch, psychisch habe ich auch keine Probleme.» - entgegen. Zwar stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. September 2023 einen Arztbericht der Klinik (...), Q._______, welcher er in den nächsten Tagen einzureichen gedenke, in Aussicht, ein solcher ist aber bis zum Urteilsdatum dem Gericht nicht zugegangen. Ebenso wenig sind in den Akten Hinweise für psychische Probleme ersichtlich und auch auf Beschwerdeebene wurden keine Arztberichte diesbezüglich eingereicht. Schlussfolgernd ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 11.3.1 supra) auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 11.3.4 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden befinden sich gemeinsam als Familie seit dem 24. Oktober 2022, seit knapp einem Jahr, in der Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass für die (...), (...), (...), (...) und (...)-jährigen leiblichen Kinder die Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Da aus den Akten auch keine derart fortgeschrittene individuelle Verwurzelung der leiblichen Kinder in der Schweiz ersichtlich ist, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, spricht auch letzteres nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 13.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: