Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 27. Oktober 2022 im Rahmen der Personali- enaufnahme (PA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1206521-[nachfol- gend: SEM-act.] 4/2 und 9/6). A.b Die Vorinstanz beendete am 10. Januar 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 17/1). A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Januar 2023 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren persönlichen Verhält- nissen, zu ihren Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. SEM-act. 20/14). Dabei führte sie aus, sie sei burundische Staatsangehörige, islamischen Glaubens und sei in B._______ aufgewachsen. Da ihre Schwester krank gewesen sei, würde sie ungefähr seit der 5. Klasse bei einer Pflegefamilie (N […]) leben, die sie auch adoptiert habe. Im Jahr 2020 sei sie mit ihrer Pflegefamilie nach C._______ gezogen. B._______ und C._______ seien Stadtteile von D._______. Mit ihren leiblichen Eltern, welche ebenfalls in C._______ wohnten, stünde sie weiterhin in regelmässigem Kontakt. Ihr Pflegevater habe viele Jahre bei einer Regierungsbehörde gearbeitet, wo er (…) habe. Irgendwann habe sich zuhause alles geändert. Ihr Pflegevater sei von der Arbeit nach Hause gekommen und es sei ihm schlecht gegan- gen. Er habe viele Sorgen gehabt, sie habe allerdings nicht gewusst, wa- rum. Sie sei auch zweimal nach der Schule von einer Person belästigt und bedroht worden. Diese Person habe nach ihrem Pflegevater gefragt und ihr gedroht, wenn sie die Fragen nicht beantworte, sei ihr Leben in Gefahr. Einmal seien auch Leute gekommen, die ihren Pflegevater bedroht hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, bei der Arbeit (…). Nach diesem Vorfall habe ihr Pflegevater entschieden, mit der ganzen Familie auszureisen. Aus die- sen Gründen habe sie Burundi am 10. August 2022 gemeinsam mit ihrer Pflegefamilie legal verlassen und sei am 23. Oktober 2022 illegal in die Schweiz eingereist. Sie und ihre Pflegefamilie hätten gleichentags ein Asyl- gesuch eingereicht. A.d Am 1. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 22/1).
E-4998/2023 Seite 3 A.e Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Gerichtsentscheid betreffend Sorgerecht (in Kopie) und ihre burundische Identitätskarte (im Original und in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 – eröffnet am 14. August 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 33/8 f.). C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine gültige Vertretungsvollmacht vom 23. August 2023 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. D. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Postquittung betreffend den Versand ihrer Beschwerdeschrift nach. E. Am 22. September 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-4998/2023 Seite 4 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass ge- mäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt und die Beschwerdeführerin demzufolge das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten darf.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E-4998/2023 Seite 5
E. 5 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin (E-4995/2023, N […]) von Amtes wegen zeitlich koor- diniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
E. 6 Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zu- mal die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe
E-4998/2023 Seite 6 von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgän- gen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).
E. 8.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Vorbringen frei zu schildern. Ihre Ausführungen zu den gel- tend gemachten Asylgründen seien insgesamt wenig substantiiert und wie- sen kaum Realkennzeichen auf. So habe sie die zwei Vorfälle, als sie be- lästigt und bedroht worden sei, nicht detailliert schildern können. Trotz zahl- reicher Nachfragen habe sie nicht substantiiert beschreiben können, wie die beiden Vorfälle konkret abgelaufen seien. Ihre Angaben blieben knapp, oberflächlich und enthielten kaum Realkennzeichen. Es erstaune zudem, dass sie von den konkreten Problemen ihres Pflegevaters nur äusserst knapp habe berichten können, obschon sie deswegen bedroht worden sei. Hinzu komme, dass sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Anga- ben gemacht habe. Beispielsweise habe sie erklärt, die Person, die sie be- helligt habe, habe wissen wollen, wo sie genau lebe. Später habe sie hin- gegen erklärt, die Person habe bereits gewusst, wo sie wohne, und habe wissen wollen, um welche Uhrzeit ihr Pflegevater nach Hause komme. Auch habe sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung ge- macht. So habe sie einerseits erklärt, sie sei ungefähr drei Wochen vor ihrer Ausreise bedroht worden, und andererseits, sie habe bei der ersten Bedrohung noch in B._______ gelebt. Da sie angegeben habe, sie habe bis im Jahr 2020 in B._______ gelebt, liege eine beträchtliche zeitliche Dis- krepanz vor. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbrin- gen nicht glaubhaft zu machen, da es sich dabei um Identitätsdokumente sowie um ein Gerichtsdokument betreffend ihr Sorgerecht handle. Insge- samt seien ihre Ausführungen knapp und substanzarm ausgefallen und sie habe wesentliche Punkte unterschiedlich dargestellt. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, den Eindruck zu vermitteln, sie habe die von ihr geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt. An dieser Einschätzung
E-4998/2023 Seite 7 vermöge auch die Konsultation des Dossiers ihrer Pflegefamilie nichts zu ändern, zumal ihre Aussagen ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente ent- hielten.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, ihre Ausfüh- rungen seien substantiiert ausgefallen. So habe sie sich zu den Behelli- gungen detailliert geäussert und ausgeführt, diese hätten sich auf ihrem Schulweg ereignet, die Personen hätten sie am Arm gepackt und nach ih- rem Vater gefragt, sie habe geschrien, um andere Leute zu warnen, und sei schliesslich losgelassen worden (unter Verweis auf SEM-act. 20/14 F76 ff. und 95 ff.). Hätte die Vorinstanz detaillierte Antworten haben wollen, hätte sie präzisere Fragen stellen müssen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Ereignisse minderjährig gewesen oder gerade erst volljährig geworden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörung für sie belastend und einschüchternd gewesen sei und dass da- her die Ausführungen nicht so detailliert gewesen seien, wie die Vorinstanz es gerne hätte. Auch habe sie offensichtlich ein anderes Verhältnis zu Zeit und Raum als ein durchschnittlicher Schweizer, was dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Ereignisse einem bestimmten zeitlichen Rahmen zuzuordnen. Dass sie ferner nicht detailliert von den Tätigkeiten ihres Vaters habe erzählen können, liege daran, dass sich ihr Vater ihr nicht anvertraut habe. Sie fürchte sich davor, nach Burundi zu- rückzukehren, da sie in Gefahr laufen würde, wegen ihres Adoptivvaters verfolgt zu werden.
E. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 9.2 Vorbemerkend ist festzuhalten, dass die Beschwerde ihrer Pflegefami- lie mit heutigem Urteil E-4995/2023 abgewiesen wurde, da die geltend ge- machte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wer- den konnte.
E. 9.3 Betreffend die Anhörung der Beschwerdeführerin fällt auf, dass sie ins- besondere die Gesuchsgründe sehr knapp und vage vorbrachte. So führte sie auf die Frage, wie oft sie belästigt worden sei, aus, es sei ungefähr zweimal passiert (vgl. SEM-act. 20/14 F79). Auf die Anschlussfrage, wann bezogen auf die Ausreise sie behelligt worden sei, brachte sie vor, es sei
E-4998/2023 Seite 8 zu jener Zeit gewesen, bevor sie Burundi verlassen hätten. Ihr Vater habe Probleme bei der Arbeit gehabt und dann sei auch sie bedroht worden (vgl. SEM-act. 20/14 F80). Auf die Frage, wann sie belästigt oder bedroht wor- den sei, machte sie geltend, sie erinnere sich nicht an den genauen Tag (vgl. SEM-act. 20/14 F81). Auf nochmalige Frage betreffend Zeitpunkt der Behelligungen antwortete sie, es sei zu der Zeit gewesen, als sie noch nicht geplant hätten auszureisen (vgl. SEM-act. 20/14 F82). Im Verlaufe der An- hörung definierte sie die erste Behelligung mit drei Wochen vor der Aus- reise und die zweite mit ein paar Tage danach (vgl. SEM-act. 20/14 F83). Auch auf die Fragen, wie sie belästigt worden sei, führte sie nur vage aus, es sei eine Person auf sie zugegangen und habe sie am Arm gepackt. Diese habe ihr gesagt, sie solle nicht weitergehen bis sie ihre Fragen be- antwortet habe. Dann habe die Person nach ihrem Vater gefragt. An- schliessend sei sie über einen Umweg nach Hause gegangen (vgl. SEM- act. 20/14 F96). Zur zweiten Behelligung erklärte sie, die Person sei auf sie zugekommen. Als diese sie wiederum mit Fragen konfrontiert habe, habe sie gewusst, dass es gefährlich sei zu antworten. Also habe sie zu schreien begonnen, worauf diese Person weggerannt sei (vgl. SEM-act. 20/14 F104). Weitere Fragen dazu vermochte sie jeweils ebenfalls nur kurz und nicht detailliert zu beantworten. Ein solches Aussageverhalten erstaunt, handelt es sich doch bei ihren Ausführungen um die zentralen Vorbringen, aufgrund derer sie mit ihrer Pflegefamilie das Land verlassen habe. Es wäre – auch unter Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede und der in der Beschwerde geltend gemachten Hierarchie in Burundi respektive der damit verbundenen Angst, über das Erlebte zu berichten – trotzdem zu er- warten, dass sie ihre fluchtauslösenden Vorbringen ausführlicher darlegen könnte. Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdeführerin nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich selber erlebt hat. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung nicht standhalten. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-4998/2023 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-4998/2023 Seite 10
E. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Diesbezüglich führt die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde aus, es sei in Burundi üblich, dass, wenn ein Familienmitglied gesucht werde, die anderen Familienmitglieder ebenfalls gesucht würden. So seien beispielsweise ihre Familie, einschliesslich der Brüder ihres Adoptivvaters, die politische Gegner gewesen seien, verhaftet und befänden sich derzeit in Haft. Es ist festzustellen, dass aus den Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass die geltend ge- machte Verhaftung ihrer Familienmitglieder einen Zusammenhang mit ihr oder ihren Ausreisegründen aufweist. Des Weiteren begründet die Aus- und Wiedereinreise, obschon ohne Genehmigung, klarerweise kein «real risk». Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Be- handlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. Ap- ril 2023 S. 6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Berichte nichts zu ändern.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirt- schaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es der Beschwerdeführerin in casu zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihren Angaben zufolge habe sie zuletzt in C._______, Burundi bei ihrer Pflegefamilie gelebt. Ihr
E-4998/2023 Seite 11 Adoptivvater habe beim (…)kommissariat in Burundi gearbeitet, sei neben dieser Anstellung im Handel mit (…) tätig sowie Eigentümer einer (…) ge- wesen. Die Beschwerdeführerin habe in Burundi die Schule bis zur
E. 11.3.3 Es werden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend gemacht, weshalb nicht vom Vorliegen solcher ausgegangen werden muss. Der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Sie habe anschliessend nicht gearbeitet. Ihre Pflegefamilie habe ihr den Lebensunterhalt finanziert. Die Beschwerde der Pflegefamilie wird mit heutigem Urteil E-4995/2023 ebenfalls abgewiesen und insbesondere der von der Vorinstanz angeord- nete Vollzug der Wegweisung nach Burundi bestätigt. Die Beschwerdefüh- rerin kann daher gemeinsam mit ihrer Pflegefamilie nach Burundi zurück- kehren, wo sie, wie vor ihrer gemeinsamen Ausreise, durch diese finanziell unterstützt werden kann, weshalb ihre wirtschaftliche Absicherung und ein familiäres Umfeld in Burundi gegeben zu sein scheint.
E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
E-4998/2023 Seite 12 bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ist gegenstandslos geworden.
E. 13.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4998/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4998/2023 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 27. Oktober 2022 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1206521-[nachfolgend: SEM-act.] 4/2 und 9/6). A.b Die Vorinstanz beendete am 10. Januar 2023 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 17/1). A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Januar 2023 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihren Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. SEM-act. 20/14). Dabei führte sie aus, sie sei burundische Staatsangehörige, islamischen Glaubens und sei in B._______ aufgewachsen. Da ihre Schwester krank gewesen sei, würde sie ungefähr seit der 5. Klasse bei einer Pflegefamilie (N [...]) leben, die sie auch adoptiert habe. Im Jahr 2020 sei sie mit ihrer Pflegefamilie nach C._______ gezogen. B._______ und C._______ seien Stadtteile von D._______. Mit ihren leiblichen Eltern, welche ebenfalls in C._______ wohnten, stünde sie weiterhin in regelmässigem Kontakt. Ihr Pflegevater habe viele Jahre bei einer Regierungsbehörde gearbeitet, wo er (...) habe. Irgendwann habe sich zuhause alles geändert. Ihr Pflegevater sei von der Arbeit nach Hause gekommen und es sei ihm schlecht gegangen. Er habe viele Sorgen gehabt, sie habe allerdings nicht gewusst, warum. Sie sei auch zweimal nach der Schule von einer Person belästigt und bedroht worden. Diese Person habe nach ihrem Pflegevater gefragt und ihr gedroht, wenn sie die Fragen nicht beantworte, sei ihr Leben in Gefahr. Einmal seien auch Leute gekommen, die ihren Pflegevater bedroht hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, bei der Arbeit (...). Nach diesem Vorfall habe ihr Pflegevater entschieden, mit der ganzen Familie auszureisen. Aus diesen Gründen habe sie Burundi am 10. August 2022 gemeinsam mit ihrer Pflegefamilie legal verlassen und sei am 23. Oktober 2022 illegal in die Schweiz eingereist. Sie und ihre Pflegefamilie hätten gleichentags ein Asylgesuch eingereicht. A.d Am 1. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 22/1). A.e Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Gerichtsentscheid betreffend Sorgerecht (in Kopie) und ihre burundische Identitätskarte (im Original und in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 14. August 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 33/8 f.). C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine gültige Vertretungsvollmacht vom 23. August 2023 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. D. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Postquittung betreffend den Versand ihrer Beschwerdeschrift nach. E. Am 22. September 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ausdrücklich zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Beschwerdeführerin demzufolge das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten darf.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin (E-4995/2023, N [...]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
6. Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 8. 8.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Vorbringen frei zu schildern. Ihre Ausführungen zu den geltend gemachten Asylgründen seien insgesamt wenig substantiiert und wiesen kaum Realkennzeichen auf. So habe sie die zwei Vorfälle, als sie belästigt und bedroht worden sei, nicht detailliert schildern können. Trotz zahlreicher Nachfragen habe sie nicht substantiiert beschreiben können, wie die beiden Vorfälle konkret abgelaufen seien. Ihre Angaben blieben knapp, oberflächlich und enthielten kaum Realkennzeichen. Es erstaune zudem, dass sie von den konkreten Problemen ihres Pflegevaters nur äusserst knapp habe berichten können, obschon sie deswegen bedroht worden sei. Hinzu komme, dass sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Beispielsweise habe sie erklärt, die Person, die sie behelligt habe, habe wissen wollen, wo sie genau lebe. Später habe sie hingegen erklärt, die Person habe bereits gewusst, wo sie wohne, und habe wissen wollen, um welche Uhrzeit ihr Pflegevater nach Hause komme. Auch habe sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung gemacht. So habe sie einerseits erklärt, sie sei ungefähr drei Wochen vor ihrer Ausreise bedroht worden, und andererseits, sie habe bei der ersten Bedrohung noch in B._______ gelebt. Da sie angegeben habe, sie habe bis im Jahr 2020 in B._______ gelebt, liege eine beträchtliche zeitliche Diskrepanz vor. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, da es sich dabei um Identitätsdokumente sowie um ein Gerichtsdokument betreffend ihr Sorgerecht handle. Insgesamt seien ihre Ausführungen knapp und substanzarm ausgefallen und sie habe wesentliche Punkte unterschiedlich dargestellt. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen, den Eindruck zu vermitteln, sie habe die von ihr geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation des Dossiers ihrer Pflegefamilie nichts zu ändern, zumal ihre Aussagen ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente enthielten. 8.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, ihre Ausführungen seien substantiiert ausgefallen. So habe sie sich zu den Behelligungen detailliert geäussert und ausgeführt, diese hätten sich auf ihrem Schulweg ereignet, die Personen hätten sie am Arm gepackt und nach ihrem Vater gefragt, sie habe geschrien, um andere Leute zu warnen, und sei schliesslich losgelassen worden (unter Verweis auf SEM-act. 20/14 F76 ff. und 95 ff.). Hätte die Vorinstanz detaillierte Antworten haben wollen, hätte sie präzisere Fragen stellen müssen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Ereignisse minderjährig gewesen oder gerade erst volljährig geworden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörung für sie belastend und einschüchternd gewesen sei und dass daher die Ausführungen nicht so detailliert gewesen seien, wie die Vorinstanz es gerne hätte. Auch habe sie offensichtlich ein anderes Verhältnis zu Zeit und Raum als ein durchschnittlicher Schweizer, was dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Ereignisse einem bestimmten zeitlichen Rahmen zuzuordnen. Dass sie ferner nicht detailliert von den Tätigkeiten ihres Vaters habe erzählen können, liege daran, dass sich ihr Vater ihr nicht anvertraut habe. Sie fürchte sich davor, nach Burundi zurückzukehren, da sie in Gefahr laufen würde, wegen ihres Adoptivvaters verfolgt zu werden. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.2 Vorbemerkend ist festzuhalten, dass die Beschwerde ihrer Pflegefamilie mit heutigem Urteil E-4995/2023 abgewiesen wurde, da die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 9.3 Betreffend die Anhörung der Beschwerdeführerin fällt auf, dass sie insbesondere die Gesuchsgründe sehr knapp und vage vorbrachte. So führte sie auf die Frage, wie oft sie belästigt worden sei, aus, es sei ungefähr zweimal passiert (vgl. SEM-act. 20/14 F79). Auf die Anschlussfrage, wann bezogen auf die Ausreise sie behelligt worden sei, brachte sie vor, es sei zu jener Zeit gewesen, bevor sie Burundi verlassen hätten. Ihr Vater habe Probleme bei der Arbeit gehabt und dann sei auch sie bedroht worden (vgl. SEM-act. 20/14 F80). Auf die Frage, wann sie belästigt oder bedroht worden sei, machte sie geltend, sie erinnere sich nicht an den genauen Tag (vgl. SEM-act. 20/14 F81). Auf nochmalige Frage betreffend Zeitpunkt der Behelligungen antwortete sie, es sei zu der Zeit gewesen, als sie noch nicht geplant hätten auszureisen (vgl. SEM-act. 20/14 F82). Im Verlaufe der Anhörung definierte sie die erste Behelligung mit drei Wochen vor der Ausreise und die zweite mit ein paar Tage danach (vgl. SEM-act. 20/14 F83). Auch auf die Fragen, wie sie belästigt worden sei, führte sie nur vage aus, es sei eine Person auf sie zugegangen und habe sie am Arm gepackt. Diese habe ihr gesagt, sie solle nicht weitergehen bis sie ihre Fragen beantwortet habe. Dann habe die Person nach ihrem Vater gefragt. Anschliessend sei sie über einen Umweg nach Hause gegangen (vgl. SEM-act. 20/14 F96). Zur zweiten Behelligung erklärte sie, die Person sei auf sie zugekommen. Als diese sie wiederum mit Fragen konfrontiert habe, habe sie gewusst, dass es gefährlich sei zu antworten. Also habe sie zu schreien begonnen, worauf diese Person weggerannt sei (vgl. SEM-act. 20/14 F104). Weitere Fragen dazu vermochte sie jeweils ebenfalls nur kurz und nicht detailliert zu beantworten. Ein solches Aussageverhalten erstaunt, handelt es sich doch bei ihren Ausführungen um die zentralen Vorbringen, aufgrund derer sie mit ihrer Pflegefamilie das Land verlassen habe. Es wäre - auch unter Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede und der in der Beschwerde geltend gemachten Hierarchie in Burundi respektive der damit verbundenen Angst, über das Erlebte zu berichten - trotzdem zu erwarten, dass sie ihre fluchtauslösenden Vorbringen ausführlicher darlegen könnte. Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdeführerin nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich selber erlebt hat. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, es sei in Burundi üblich, dass, wenn ein Familienmitglied gesucht werde, die anderen Familienmitglieder ebenfalls gesucht würden. So seien beispielsweise ihre Familie, einschliesslich der Brüder ihres Adoptivvaters, die politische Gegner gewesen seien, verhaftet und befänden sich derzeit in Haft. Es ist festzustellen, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Verhaftung ihrer Familienmitglieder einen Zusammenhang mit ihr oder ihren Ausreisegründen aufweist. Des Weiteren begründet die Aus- und Wiedereinreise, obschon ohne Genehmigung, klarerweise kein «real risk». Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Berichte nichts zu ändern. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer D-2162/2023 vom 25. April 2023), ist es der Beschwerdeführerin in casu zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihren Angaben zufolge habe sie zuletzt in C._______, Burundi bei ihrer Pflegefamilie gelebt. Ihr Adoptivvater habe beim (...)kommissariat in Burundi gearbeitet, sei neben dieser Anstellung im Handel mit (...) tätig sowie Eigentümer einer (...) gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in Burundi die Schule bis zur 13. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Sie habe anschliessend nicht gearbeitet. Ihre Pflegefamilie habe ihr den Lebensunterhalt finanziert. Die Beschwerde der Pflegefamilie wird mit heutigem Urteil E-4995/2023 ebenfalls abgewiesen und insbesondere der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Burundi bestätigt. Die Beschwerdeführerin kann daher gemeinsam mit ihrer Pflegefamilie nach Burundi zurückkehren, wo sie, wie vor ihrer gemeinsamen Ausreise, durch diese finanziell unterstützt werden kann, weshalb ihre wirtschaftliche Absicherung und ein familiäres Umfeld in Burundi gegeben zu sein scheint. 11.3.3 Es werden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend gemacht, weshalb nicht vom Vorliegen solcher ausgegangen werden muss. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 13.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: