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E-2031/2023

E-2031/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Burundi im Sep- tember 2022 auf dem Luftweg und reiste nach Serbien. Von dort gelangte er über Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo er am 20. No- vember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) ein Asylgesuch stellte. Am

28. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 8. März 2023 die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seiner zugeteilten Rechtsvertretung statt. Dabei machte er im Wesentli- chen folgende Angaben: A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei in B._______, Gemeinde C._______, Burundi geboren, gehöre der Ethnie der Hutu an und sei protestantischen Glaubens. Er sei seit dem 21. November 2010 verheiratet und habe vier Kinder, die in D._______ in Burundi leben wür- den. Mit seiner Ehefrau habe er regelmässigen telefonischen Kontakt über ein fremdes Handy. Er habe die Ausbildung zum Polizisten absolviert und zuletzt in der Sicherheitsabteilung der (…) in D._______ gearbeitet. A.b Weiter trug er vor, er sei 1996 respektive 1998 der bewaffneten Gruppe CNDD-FDD, welche gegen die damalige burundische Regierung gekämpft habe, beigetreten, sei «Kämpfer» gewesen und bis zum Ende des Krieges im Jahr 2004 bei dieser Gruppe geblieben. Danach sei er in die (…) inte- griert worden. Er habe mehrere (…)ausbildungen, unter anderem eine Art (…) «E._______» in F._______, absolviert. Von 2008 bis 2009 respektive 2008 bis 2013 habe er auch eine Ausbildung als Fahrer («Ecolage») ge- macht. Ab 2010 habe er im (…) gearbeitet und sei von 2012 bis 2014 bei der «Direction (…) du Burundi» tätig gewesen. In G._______ (Ruanda) habe er 2013 eine weitere Ausbildung «H._______ absolviert und sei von 2014 bis 2016 in I._______, Zentralafrikanische Republik, eingesetzt wor- den. Nach der (…) sei er wieder ins (…) in Burundi zurückgekehrt. Er habe zuletzt bis Oktober 2021 als (…) in D._______ gearbeitet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Vor seiner Ausreise habe er in J._______ ge- lebt, sein letzter offizieller Wohnort in Burundi sei jedoch in K._______ ge- wesen. Seine Familie sei inzwischen umgezogen. Seine Probleme hätten 2015 begonnen, als es in Burundi einen Putsch mit internen Unruhen in den politischen Parteien und der Bevölkerung gege- ben habe. Innerhalb der (…)behörde habe eine Gruppe den Putsch geführt und den Putschführer unterstützt; die andere Gruppe habe sich für den

E-2031/2023 Seite 3 ehemaligen Präsidenten eingesetzt. Bewaffnete Gruppen (u.a. CNDD- FDD) hätten gegen die damalige Regierung gekämpft. Am Ende habe es Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen gegeben, worauf die (…) gebildet worden seien. Zurzeit des Putsches sei er auf (…) gewesen. Wegen der Unruhen in Bu- rundi (…) und alle Fahrzeuge, insbesondere die Panzer, hätten nach Bu- rundi zurückgebracht werden müssen. Er sei im August 2016 nach Burundi zurückgekehrt und im Januar 2017 wieder zur Arbeit gegangen. Vom L._______ («Directeur […]») habe er die Aufgabe erhalten, Lastwagen (LKW) und Panzer zu fahren, was er ein Jahr lang gemacht habe. Danach habe er eine andere Aufgabe erhalten. Er sei in eine Gruppe eingeteilt wor- den, die namentlich zwei Oppositionelle habe beobachten müssen; er sei aber nie in persönlichen Kontakt mit diesen beiden getreten. Er sei zweieinhalb Jahre lang dieser Arbeit nachgegangen. Er habe aber seinen Vorgesetzten bewusst falsche Informationen abgeliefert, weil er mit dem Gesamtvorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Seine Vorgesetz- ten hätten entsprechende Vermutungen gehegt, worauf er im Juni 2021 von seinem Chef ins Büro bestellt und verwarnt worden sei. Im Juli 2021 hätten die Vorgesetzten Kenntnisse von seinen Falschinformationen er- langt. Er sei von einem Kollegen entsprechend informiert worden, worauf er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Im August 2021 sei gegen ihn ein Such-/Haftbefehl ausgestellt worden. Ein Ermittlungsbeamter, der ihm habe helfen wollen, habe ihn über diesen Haftbefehl informiert und ihm diesen per Telefon zukommen lassen. Am 27. Oktober 2021 sei ein Kündigungsschreiben ausgestellt worden. Er sei öfters tagsüber und nachts – insgesamt etwa fünfmal, letztmals im April 2022 – gesucht worden, sei aber nie anwesend gewesen. Seit Juli 2021 sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe ständig seinen Aufent- haltsort gewechselt. Er denke, dass die Polizei auch weiterhin vorbeige- gangen sei, aber das Haus sei abgeschlossen und unbewohnt gewesen. Seine Ehefrau sei im Mai 2022 auch geflohen und lebe jetzt im gleichen Haushalt mit einer anderen Frau in M._______, nachdem man ihr mit einer behördlichen Mitnahme gedroht habe. A.c Seine Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) seien auf der Reise verloren gegangen.

E-2031/2023 Seite 4 A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel zu den Akten (alles Kopien von Farbfotoaufnahmen): - Personalausweis des Beschwerdeführers mit Foto; - Haftbefehl («Avis de Recherche») gegen den Beschwerdeführer, ausgestellt von der Polizei N._______, am (…) 2022; - Entscheidung No. (…).2021 betreffend Entlassung des Beschwerdeführers aus der (…), ausgestellt durch «(…)»; zwei Seiten); - Zertifikat über den Abschluss der (…)ausbildung «H._______) in G._______ vom (…) bis (…) 2013), ausgestellt durch das «Ministry O._______; - Dankesschreiben («Témoignage de Satisfaction») der (…) in der Zentralafri- kanischen Republik (P._______) vom (…) 2014 an den Beschwerdeführer für die professionelle Arbeit vom (…) bis (…) 2014 in I._______ (Zentralafrikani- sche Republik); - Bescheinigung über den Abschluss des Schulungskurses («Attestation de for- mation»), ausgestellt vom Projekt zur Unterstützung Q._______); - Urkunde vom (…) 2016 über die Auszeichnung des Beschwerdeführers als Mitglied der P._______; - Bescheinigung über den Abschluss des Schulungskurses («Attestation de for- mation»), ausgestellt von der R._______ - Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der S._______, datiert (…) 2016; - Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt vom burundischen T._______); - Führerschein des Beschwerdeführers; - Sieben Fotos (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen des Beschwerdeführers in Uniform während der Zusammenarbeit mit der P._______). B. Am 15. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylent- scheides des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. C. Die Rechtsvertretung reichte am 16. März 2023 eine entsprechende Stel- lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwer- deführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 17. März 2023, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die

E-2031/2023 Seite 5 Asylrelevanz nicht standhalten würden. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die SEM-Verfügung vom 17. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden zwei Arztzeugnisse von U._______ AG in V._______ vom 5. und 13. Dezember 2022 sowie eine Fürsorgebestäti- gung des HEKS Rechtsschutz (…) vom 28. März 2023 beigelegt. In den Arztberichten wird der Verdacht auf Diabetes Typ 2 diagnostiziert. An die- ser Erkrankung soll der Beschwerdeführer seit 2020 leiden und dagegen Medikamente eingenommen haben; er werde mit (…) behandelt und müsse zwei Wochen später zur Kontrolle erscheinen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2023 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das SEM zur Ver- nehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 hielt das SEM an seinen bis- herigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen ergän- zend Stellung. H. Am 23. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik ge- währt, welches dieser mit Eingabe vom 6. Juni 2023 wahrnahm.

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Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-2031/2023 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 In seinem Asylentscheid vom 17. März 2023 erwog das SEM, der Be- schwerdeführer habe einige Beweismittel eingereicht, die seine Ausbildung und Tätigkeit als (…) belegen würden. Das SEM hege grundsätzlich keine Zweifel an seinem beruflichen Hintergrund, obwohl diese Beweismittel le- diglich in Kopieform eingereicht worden seien. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Tätigkeiten bestünden jedoch Zwei- fel. Es erstaune insbesondere, dass er zu den von ihm gefahrenen Fahr- zeugen (Panzer und LKW) sowie zu seiner (…) keine Detailangaben habe machen können. Es sei auch bemerkenswert, dass er als (…) nach einer rund einjährigen Tätigkeit in der Funktion als LKW- und Panzerfahrer dazu übergegangen sei, politische Oppositionelle zu beobachten. Er habe zwar zwei Oppositionelle nennen können, die er während den zweieinhalb Jah- ren beobachtet habe. Wie er seine Arbeit konkret erledigt habe, sei aber aufgrund seiner Schilderungen schleierhaft, substanzarm und unverbind- lich geblieben. Es werde auch nicht ersichtlich, welcher Art die seinen Vor- gesetzten gemeldeten Falschangaben gewesen seien und wie andere (…) von diesen erfahren haben sollten.

E-2031/2023 Seite 8 Völlig unplausibel bleibe zudem seine Schilderung, wonach der Ermitt- lungsbeamte, zu dem er keine persönliche Verbindung gehabt haben wolle, ihm den Haftbefehl per Telefon habe zukommen lassen. Die zentra- len Punkte seiner Asylbegründung – die angeblich gemachten Falschan- gaben gegenüber seinen Vorgesetzten und die später erfolgte behördliche Suche nach ihm – seien unglaubhaft ausgefallen. Er habe gemäss eigenen Angaben die Rebellengruppe CNDD-FDD im Jahr 2004 verlassen. Diese Gruppe sei seit 2005 als legale politische Partei registriert. Er weise daher kein oppositionelles, politisches Profil auf, nach- dem er etliche Jahre in der (…)behörde gedient haben wolle. Dem eingereichten Entlassungsentscheid der nationalen (…) vom (…) 2021 komme aufgrund seiner Beschaffenheit nur äusserst geringe Beweis- kraft zu, da ein solches Dokument leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könne. Zudem untermauere sein Inhalt seine flüchtlingsbegrün- denden Aussagen nicht. Im Schreiben werde er als angeklagter (…) wegen Missbrauchs von (…) aufgeführt; zudem werde ein Urteil des Disziplinar- rats vom (…) 2021 gegen ihn erwähnt. Das SEM gehe zwar davon aus, dass er wohl aus dem (…) entlassen worden sei, jedoch nicht aus den von ihm dargelegten Gründen. Auch die Fotokopie des Haftbefehls sei hinsicht- lich der Authentizität fraglich. Der gegen ihn angeführte Strafartikel erlaube keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Vorbringen, sondern lasse vielmehr auf rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen schliessen. Selbst wenn er wegen bewusster Falschaussagen während der Ausübung des (…) bestraft werden sollte, seien daraus keine flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten. In der Stellungnahme vom 16. März 2023 seien keine Umstände vorgetra- gen worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht- fertigen könnten. Von ihm habe erwartet werden können, dass er weitere Angaben zu den von ihm geführten Fahrzeugen und seiner (…) hätte ma- chen können. Aus dem eingereichten Haftbefehl und Entlassungsschrei- ben lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei den in den Dokumenten auf- geführten Gründen bloss um Vorwände handle. Zur fehlenden Plausibilität, dass der ihm unbekannte Ermittlungsbeamte habe Hilfestellung leisten wollen und ihm den internen Haftbefehl habe telefonisch zukommen las- sen, sei nicht Stellung bezogen worden. Das SEM sehe sich nicht zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Ge- sundheitszustandes veranlasst. Gemäss Arztberichten bestehe zwar der

E-2031/2023 Seite 9 Verdacht auf Diabetes Typ 2. Diesem Verdacht könne der Beschwerdefüh- rer indessen im Heimatland nachgehen, wo er – dem Arztbericht vom

E. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt nicht hinreichend erstellt worden. Die effektive Befragung zu den Asylgründen habe lediglich eine Stunde und 25 Minuten gedauert und habe sich auf die Fragen 75-129 erstreckt. Zahlrei- che Fragen seien in geschlossener respektive in suggestiver Form gestellt worden. Zudem habe das SEM es – entgegen seinem internen Leitfaden und dem Untersuchungsprinzip – unterlassen, den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren. Es hätte auch abgeklärt werden müssen, ob ihm, selbst wenn von einer legitimen Strafverfolgung auszuge- hen wäre, im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Das SEM habe auch nicht untersucht, ob die medizinische Versor- gung in den Gefängnissen Burundis sichergestellt sei und ob die Haftbe- dingungen – in Kombination mit der Diabetes Erkrankung – ein Wegwei- sungshindernis darstellten. Es habe auch nicht abgeklärt, ob der Be- schwerdeführer über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um die medizi- nische Unterstützung des in der vorinstanzlichen Quelle genannten priva- ten Anbieters in Anspruch zu nehmen. Zudem sei das in der Schweiz ver- schriebene Medikament «(…)» auf der vom SEM ebenfalls zitierten Quelle des WHO als nicht generell verfügbar gekennzeichnet. Eine vertiefte Ab- klärung über die Schwere der Diabetes und die Behandlungsmöglichkeiten in Burundi seien notwendig. Er befürchte, bei einer Rückkehr Opfer einer illegitimen Freiheitsberaubung zu werden, was im Hinblick auf die prekären Haftbedingungen und den all- gemein bekannten menschenrechtswidrigen Umgang mit angeblichen po- litischen Gegnern in Burundi eine intensive, gezielte und auf einem politi- schen Motiv beruhende Verfolgung darstelle. Nachdem ein Haftbefehl ge- gen ihn vorliege, habe er eine starke subjektive Furcht, bei einer Rückkehr

E-2031/2023 Seite 10 inhaftiert zu werden. Den Haftbefehl habe er von einem Informanten inner- halb der Polizei erhalten. Obwohl das SEM grundsätzlich keine Zweifel an seinem beruflichen Hin- tergrund hege, versuche es, Zweifel an seiner (…) Tätigkeit zu sähen. Es habe zum Wechsel des Aufgabengebietes, vom Chauffeur hin zur Überwa- chung von politisch Oppositionellen, keine spezifischen Fragen gestellt. Es erscheine plausibel, dass ehemalige Mitglieder der CNDD-FDD für diese Aufgabe ausgewählt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass der Grund für den Haftbefehl, die Verweigerung der Observierung von Oppositionel- len, nicht im Dokument explizit aufgeführt werde. Die Lage in Burundi sei äusserst angespannt und unruhig. Politische Op- positionelle würden willkürlich inhaftiert oder gar getötet, wie aus mehreren internationalen Berichten von staatlichen Behörden und Nicht-Regierungs- Organisationen hervorgehe. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medi- kamente seien in Burundi grundsätzlich nicht verfügbar.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Behaup- tung in der Beschwerde, wonach es sich bei der Entlassung des Beschwer- deführers um eine Alibikündigung handle und die Behörden nicht den wah- ren Kündigungsgrund angegeben hätten, weil es sich um eine verfas- sungswidrige Beschattung gehandelt habe, entbehre jeder Grundlage. Die Hintergründe der Entlassung seien weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Das SEM habe das Kündigungsschreiben angemessen gewürdigt und aufgrund seines Inhalts beurteilt. Das Vorbringen, der Haftbefehl sei durch einen Informanten beschafft worden, sei nachgeschoben. Zur Diabeteserkrankung seien keine ärztlichen Unterlagen neueren Da- tums bekannt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er in Bu- rundi bis zur Ausreise im Oktober 2022 während zwei Jahren medizinisch versorgt worden; er habe 2021 noch als (…) gearbeitet. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des SEM, Abklärungen über die medizinische Versorgung in burundischen Gefängnissen zu treffen. Das Medikament (…) sei in privaten Apotheken in D._______ und im Be- darfsfall seien auch verschiedenste Insulinarten erhältlich. In den staatli- chen Spitälern in D._______ stünden auch Internisten zur Verfügung, die Labortests (Blutzucker/BZ) vornehmen könnten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, öffentlichen Quellen zufolge sei die Unabhängigkeit der Justiz in Burundi nicht gewährleistet. Er könne somit

E-2031/2023 Seite 11 nicht auf ein faires Verfahren hoffen. In der Rechtsmitteleingabe seien prä- zisierende Angaben zum Ermittlungsbeamten gemacht worden. Das SEM habe in der Vernehmlassung nicht bestritten, dass ihm ein Strafverfahren im Heimatland drohe. Er sei nie vertieft zu seiner Diabeteserkrankung und den ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Burundi angehört worden. Das SEM sei gehalten, die medizinische Versorgung in den Gefängnissen Burundis abzuklären. Die sehr knapp gehaltenen Arzt- berichte liessen keine Rückschlüsse zum Umfang der von ihm in Burundi erteilten medizinischen Behandlung zu.

E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Zunächst wird gerügt, die Anhörung vom 8. März 2023 habe bloss eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Zudem wird der Befragungsstil gerügt und moniert, der Sachverhalt sei durch diese Umstände nicht vollständig respektive nicht korrekt ermittelt worden (vgl. Beschwerde, Ziffer 3.3).

E. 5.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/-BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal befragt: Es fand eine summa- rische PA sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Er wurde bereits in der PA aufgefordert, kurz und summarisch seine Asyl- gründe anzugeben; er trug bei der PA auch bereits vor, an Diabetes zu leiden, was korrekt protokolliert wurde (vgl. SEM-Akten 1214268 [nachfol- gend A]-11, Ziffern 5.01 und 5.02).

E. 5.1.3 Die einlässliche Befragung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG wurde am 8. März 2023 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers durchgeführt. Sie begann um 8:30 Uhr und wurde nach der Rückübersetzung der protokollierten Angaben um 13:15 Uhr beendet

E-2031/2023 Seite 12 (A17, S. 1 und 16). Der Beschwerdeführer wurde einleitend zum medizini- schen Sachverhalt befragt (A17, Fragen 5 und 6). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zur Person, zur schulischen und beruflichen Lauf- bahn, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und zu seinen Aufenthalten im Heimatstaat und im Ausland sowie zum Reiseweg gestellt (A17, Fragen 7 bis 70). Dem Rechtsvertreter wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen und der Beschwerdeführer äus- serte sich zu seiner psychischen Befindlichkeit (A17, Frage 71). Anschlies- send wurden ihm Fragen zu allfälligen, noch nicht eingereichten Beweis- mitteln gestellt (A17, Frage 72-74). Nach einer kurzen Pause wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe ausführlich vorzutragen (A17, ab Antwort 75).

E. 5.1.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziffer 3.3) wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit eingeräumt, sowohl im Rahmen eines freien Berichts (vgl. A17, Frage 75; Seiten 9 und 10) als auch auf gezielte Fragen hin, seine Asylgründe darzutun. Es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung und Verständnisfragen gestellt (A17, Fragen 76, 82, 84, 101, 104, 109 und 113). Für das Vorbringen, die Befra- gung zu den Asylgründen habe «lediglich» eine Stunde und 25 Minuten gedauert und dies habe für die vollständige Erfassung des Sachverhalts nicht gereicht, gibt es im Anhörungsprotokoll keine stützende Basis. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb in den 85 Minuten die Asyl- gründe angeblich nicht vollständig erhoben oder inwiefern suggestive Fra- gen gestellt worden und in der Folge Falschaussagen entstanden seien (vgl. Beschwerde, S. 14 unten). Zudem wurde er auf die bestehende Un- stimmigkeit betreffend seine Unkenntnisse über das von ihm gefahrene Panzermodell hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit gebo- ten, sich hierzu zu äussern (A17, Fragen 90-92). Die vom Befragenden dabei angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden.

E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals gefragt, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zu- rückkehren könne (A17, Fragen 76 und 128). Im Anschluss an die eigent- liche Anhörung wurde er vom Befragenden explizit gefragt, ob er seinen bisher zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzuzufügen habe (A17, Frage 129), was er mit «ich habe eigentlich alle Gründe genannt, aber eigentlich möchte ich hier in diesem Land Schutz erhalten» erwiderte. Ferner hat er mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungs- protokolls explizit bestätigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt (A17, S. 16). Darauf muss er sich behaften lassen.

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E. 5.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen und der Behandelbarkeit von Diabetes in Burundi auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weitere Abklärungen zum Gesundheits- zustand nicht erforderlich sind. Das SEM hat zwar die festgestellte Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges knapp begründet, je- doch zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Aussagen noch die Akten Anhaltspunkte enthalten, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Burundi sprechen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das SEM aktuelle Abklärungen zur Behandelbarkeit einer Diabeteserkrankung in Burundi vorgenommen und der Beschwerdeführer hat dazu replikweise Stellung beziehen können.

E. 5.3 Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts kann vorlie- gend keine Rede sein. Die Vorgehensweise des SEM gibt zu keiner Bean- standung Anlass.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen von Verfah- rensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde korrekt und vollständig er- stellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das PA- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur un- ter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuzie- hen und mitzuberücksichtigen wären. Damit besteht kein Anlass, die Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben. Es besteht auch keine Veran- lassung, von Amtes wegen weitere medizinischen Abklärungen vorzuneh- men. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er- wägungen weiter einzugehen.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass der berufliche Hintergrund des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausbildung zum (…), nicht angezweifelt wird. Auch das Gericht hat keine Veranlassung, seinen beruflichen Werdegang zu bezweifeln.

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E. 6.2 Die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der behaupteten Verfol- gungssituation sind indessen zu bestätigen.

E. 6.2.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, wesentliche Angaben zu den von ihm (…) Fahrzeu- gen zu machen. Es erscheint nicht plausibel, dass er keine detaillierteren Angaben zum Typ Panzer (Modell und Marke) machen konnte. Zudem er- staunt sehr, dass er als LKW-Fahrer nicht angeben konnte, welche Art Mo- tor und wie viele Achsen seine Fahrzeuge aufgewiesen haben (vgl. A17, Antworten 87-92). Gemäss eigenen Angaben hat er ein Jahr lang entspre- chende Fahrzeuge chauffiert, weshalb von ihm Kenntnisse über die rudi- mentäre Ausstattung der Panzer und LKWs zu erwarten gewesen wären.

E. 6.2.2 Hinzu kommt, dass er auch nur grobe Angaben zu der von ihm ver- wendeten (…) zu Protokoll geben konnte. Er gab an, seine (…) stamme aus den USA und habe Platz für (…) aufgewiesen; die genaue Bezeich- nung und insbesondere (…) konnte er hingegen nicht angeben (vgl. A17, Antworten 96 ff.). Präzisere Kenntnisse über die von ihm verwendete (…) hätten von ihm erwartet werden müssen.

E. 6.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer einjährigen Ausbildung zum Chauffeur ohne weitere Ausbildung in einer «Spezial- gruppe» eingesetzt und mit der mehrjährigen Observierung von politischen Oppositionellen betraut wird, erscheint ebenfalls nicht plausibel. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nur oberflächliche und substanzarme Angaben zu seiner diesbezüglichen Überwachungstä- tigkeit und auch zum Inhalt seiner angeblichen Falschangaben, die er sei- nen Vorgesetzten weitergegeben haben will, zu Protokoll geben (vgl. A17, Antworten 75 und 105). Er konnte auch nicht angeben, wer ihn in die «Spe- zialgruppe» eingeteilt und wie er seine Spitzeltätigkeit konkret wahrgenom- men haben soll (vgl. A 17, Antworten 95 und 101-103).

E. 6.2.4 Die Schilderungen zum angeblich gegen den Beschwerdeführer aus- gestellten Haftbefehl müssen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden. Seine Angabe, der zuständige Ermittlungsbeamte, zu welchem er keinerlei persönlichen Kontakt gehabt habe, habe ihm per Telefon dieses Dokument zukommen lassen, muss als realitätsfremd eingestuft werden, nachdem derselbe Beamte den Haftbefehl persönlich bearbeitet haben und dessen Name auf dem Dokument aufgeführt sein soll (vgl. A17, Antwort 127). Die Erklärung, dieser Beamte habe ihm helfen wollen, weswegen er ihm tele- fonisch eine Fotoaufnahme des Haftbefehls übermittelt habe, überzeugt

E-2031/2023 Seite 15 nicht (vgl. A17, Antworten 124-127). Auch die in der Beschwerde nachge- schobene Behauptung, es habe sich dabei um einen Informanten gehan- delt, über den der Beschwerdeführer und seine Berufskollegen (…) verfügt hätten (vgl. S.4), vermag die realitätsfremden Angaben nicht schlüssig zu erklären.

E. 6.3 Das SEM hat weiter erwogen, die vom Beschwerdeführer genannte Rebellengruppe «CNDD-FDD» sei seit 2005 als legale politische Partei re- gistriert. Diese vorinstanzliche Erwägung ist vom Beschwerdeführer unbe- stritten geblieben. Er hat im Rahmen der Rechtsmitteleingabe keine schlüssige Begründung geliefert, weshalb ihm aus seiner bis 2004 dauern- den Tätigkeit für diese Gruppe aus aktueller Sicht asylbeachtliche Nach- teile drohen sollten; er hat sich vielmehr auf die pauschale Behauptung beschränkt, er gehöre der Gruppe der politisch Oppositionellen an.

E. 6.4 Zur Stützung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel eingereicht. Das SEM hat sich mit diesen auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb sie nicht geeignet sind, die behauptete asylbe- achtliche Verfolgungsgefahr zu untermauern.

E. 6.4.1 Der eingereichten Fotokopie eines Haftbefehls («Avis de Recher- che») kann aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale und leichten Fälschbarkeit keine stützende Beweiskraft zugesprochen werden. Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, lässt der im Dokument aufgeführte Geset- zesartikel (Art. 315 des burundischen Strafgesetzes) keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation zu. Auch der Inhalt des Haftbefehls stimmt nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers überein. Während seiner Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, der Haftbefehl sei im Jahr 2021 ausgestellt worden (vgl. A17, Antworten 109 und 110). Das eingereichte Dokument weist jedoch das Ausstellungsdatum vom «(…)2022» auf. Es kann somit nicht auf den Inhalt des Dokumentes abgestellt werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. März 2023 vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen zum Erhalt des Haftbefehls und dessen Inhalt nichts zu ändern. In der Beschwerde- und Replikeingabe werden ebenfalls keine stichhaltigen Argumente aufgeführt, die eine an- dere Betrachtungsweise zulassen würden.

E. 6.4.2 Aus der Fotokopie des Entlassungsschreibens der (…) vom (…) 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

E-2031/2023 Seite 16 Missbrauch von Dienstwagen aus (…) entlassen worden sein soll. Zudem wird darin festgehalten, dass es ein Disziplinarverfahren gegen ihn gege- ben habe. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel als Fotokopie nur sehr geringen Beweiswert aufweist, vermag sein Inhalt den behaupte- ten asylbeachtlichen Hintergrund der Dienstentlassung nicht zu untermau- ern. Wie bereits festgehalten, bleibt unplausibel, weshalb der Beschwerdefüh- rer nach einer bloss einjährigen Ausbildung zum Chauffeur über zwei Jahre lang mit angeblich politisch heiklen Observierungen betraut worden sein soll. Nachdem er nicht in der Lage war, deren näheren Umstände und ins- besondere den Inhalt der angeblich seinen Vorgesetzen rapportierten Fal- schinformationen auch nur ansatzweise anzugeben, vermag seine in der Stellungnahme vom 16. März 2023 enthaltene Erklärung, wonach die im Entlassungsschreiben aufgeführten Gründe offensichtlich nur als Vorwand gedient hätten, nicht zu überzeugen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Mo- tiv für die Entlassung des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar.

E. 6.5 Andere Asylvorbringen wurden nicht geltend gemacht. Zusammenfas- send ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es ist ihm nicht ge- lungen darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylre- levanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2031/2023 Seite 17 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt eben- falls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nichts Schlüssiges

E-2031/2023 Seite 18 entgegengehalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirt- schaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge hat er zuletzt offiziell in K._______ (D._______) respektive in J._______ gelebt. Finanziell sei es ihm und seiner Familie gut gegangen (vgl. A17, Antworten 60 ff. und 37 sowie PA, Ziffer 2.01). Seine langjährige Berufser- fahrung als (…) wird ihn beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz unterstützen. Zu seiner in Burundi lebenden Familie (Ehefrau und vier Kin- der) steht er gemäss eigenen Angaben in Kontakt (vgl. A17, Antwort 49 ff.; PA, Ziffer 1.14). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Bezie- hungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen, auch wenn seine Familie ihr ursprüngliches Haus inzwischen verlassen haben soll (vgl. A17, Antwort 60). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegan- gen werden, dass seine Reintegration in der Heimat gesichert ist.

E. 8.3.3 Die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers ist aktenkundig und mit Arztberichten belegt. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt und in der Vernehmlassung aktualisiert wurde, ist dieses Krankheitsbild in Burundi grundsätzlich behandelbar und die für die Behandlung notwendi- gen Medikamente sind erhältlich. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Diabeteskrankheit bereits in Burundi behandelt wurde. In der Beschwerde und Replikeingabe werden keine stichhaltigen Ausführungen dazu ge- macht, weshalb ihm bei Bedarf eine Fortsetzung der medizinischen Be- handlung in Burundi verunmöglicht sein soll.

E. 8.3.4 Es kann vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden. Mit Verweis auf die diesbezügli- chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit

E-2031/2023 Seite 19 einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. S. 8) erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar einzustufen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsver- fügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F), ist von der Erhebung von Verfahrenskosten jedoch abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2031/2023 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2031/2023 Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Burundi im September 2022 auf dem Luftweg und reiste nach Serbien. Von dort gelangte er über Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo er am 20. November 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 28. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 8. März 2023 die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seiner zugeteilten Rechtsvertretung statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Angaben: A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei in B._______, Gemeinde C._______, Burundi geboren, gehöre der Ethnie der Hutu an und sei protestantischen Glaubens. Er sei seit dem 21. November 2010 verheiratet und habe vier Kinder, die in D._______ in Burundi leben würden. Mit seiner Ehefrau habe er regelmässigen telefonischen Kontakt über ein fremdes Handy. Er habe die Ausbildung zum Polizisten absolviert und zuletzt in der Sicherheitsabteilung der (...) in D._______ gearbeitet. A.b Weiter trug er vor, er sei 1996 respektive 1998 der bewaffneten Gruppe CNDD-FDD, welche gegen die damalige burundische Regierung gekämpft habe, beigetreten, sei «Kämpfer» gewesen und bis zum Ende des Krieges im Jahr 2004 bei dieser Gruppe geblieben. Danach sei er in die (...) integriert worden. Er habe mehrere (...)ausbildungen, unter anderem eine Art (...) «E._______» in F._______, absolviert. Von 2008 bis 2009 respektive 2008 bis 2013 habe er auch eine Ausbildung als Fahrer («Ecolage») gemacht. Ab 2010 habe er im (...) gearbeitet und sei von 2012 bis 2014 bei der «Direction (...) du Burundi» tätig gewesen. In G._______ (Ruanda) habe er 2013 eine weitere Ausbildung «H._______ absolviert und sei von 2014 bis 2016 in I._______, Zentralafrikanische Republik, eingesetzt worden. Nach der (...) sei er wieder ins (...) in Burundi zurückgekehrt. Er habe zuletzt bis Oktober 2021 als (...) in D._______ gearbeitet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Vor seiner Ausreise habe er in J._______ gelebt, sein letzter offizieller Wohnort in Burundi sei jedoch in K._______ gewesen. Seine Familie sei inzwischen umgezogen. Seine Probleme hätten 2015 begonnen, als es in Burundi einen Putsch mit internen Unruhen in den politischen Parteien und der Bevölkerung gegeben habe. Innerhalb der (...)behörde habe eine Gruppe den Putsch geführt und den Putschführer unterstützt; die andere Gruppe habe sich für den ehemaligen Präsidenten eingesetzt. Bewaffnete Gruppen (u.a. CNDD-FDD) hätten gegen die damalige Regierung gekämpft. Am Ende habe es Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen gegeben, worauf die (...) gebildet worden seien. Zurzeit des Putsches sei er auf (...) gewesen. Wegen der Unruhen in Burundi (...) und alle Fahrzeuge, insbesondere die Panzer, hätten nach Burundi zurückgebracht werden müssen. Er sei im August 2016 nach Burundi zurückgekehrt und im Januar 2017 wieder zur Arbeit gegangen. Vom L._______ («Directeur [...]») habe er die Aufgabe erhalten, Lastwagen (LKW) und Panzer zu fahren, was er ein Jahr lang gemacht habe. Danach habe er eine andere Aufgabe erhalten. Er sei in eine Gruppe eingeteilt worden, die namentlich zwei Oppositionelle habe beobachten müssen; er sei aber nie in persönlichen Kontakt mit diesen beiden getreten. Er sei zweieinhalb Jahre lang dieser Arbeit nachgegangen. Er habe aber seinen Vorgesetzten bewusst falsche Informationen abgeliefert, weil er mit dem Gesamtvorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Seine Vorgesetzten hätten entsprechende Vermutungen gehegt, worauf er im Juni 2021 von seinem Chef ins Büro bestellt und verwarnt worden sei. Im Juli 2021 hätten die Vorgesetzten Kenntnisse von seinen Falschinformationen erlangt. Er sei von einem Kollegen entsprechend informiert worden, worauf er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Im August 2021 sei gegen ihn ein Such-/Haftbefehl ausgestellt worden. Ein Ermittlungsbeamter, der ihm habe helfen wollen, habe ihn über diesen Haftbefehl informiert und ihm diesen per Telefon zukommen lassen. Am 27. Oktober 2021 sei ein Kündigungsschreiben ausgestellt worden. Er sei öfters tagsüber und nachts - insgesamt etwa fünfmal, letztmals im April 2022 - gesucht worden, sei aber nie anwesend gewesen. Seit Juli 2021 sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Er denke, dass die Polizei auch weiterhin vorbeigegangen sei, aber das Haus sei abgeschlossen und unbewohnt gewesen. Seine Ehefrau sei im Mai 2022 auch geflohen und lebe jetzt im gleichen Haushalt mit einer anderen Frau in M._______, nachdem man ihr mit einer behördlichen Mitnahme gedroht habe. A.c Seine Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) seien auf der Reise verloren gegangen. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten (alles Kopien von Farbfotoaufnahmen):

- Personalausweis des Beschwerdeführers mit Foto;

- Haftbefehl («Avis de Recherche») gegen den Beschwerdeführer, ausgestellt von der Polizei N._______, am (...) 2022;

- Entscheidung No. (...).2021 betreffend Entlassung des Beschwerdeführers aus der (...), ausgestellt durch «(...)»; zwei Seiten);

- Zertifikat über den Abschluss der (...)ausbildung «H._______) in G._______ vom (...) bis (...) 2013), ausgestellt durch das «Ministry O._______;

- Dankesschreiben («Témoignage de Satisfaction») der (...) in der Zentralafrikanischen Republik (P._______) vom (...) 2014 an den Beschwerdeführer für die professionelle Arbeit vom (...) bis (...) 2014 in I._______ (Zentralafrikanische Republik);

- Bescheinigung über den Abschluss des Schulungskurses («Attestation de formation»), ausgestellt vom Projekt zur Unterstützung Q._______);

- Urkunde vom (...) 2016 über die Auszeichnung des Beschwerdeführers als Mitglied der P._______;

- Bescheinigung über den Abschluss des Schulungskurses («Attestation de formation»), ausgestellt von der R._______

- Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der S._______, datiert (...) 2016;

- Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt vom burundischen T._______);

- Führerschein des Beschwerdeführers;

- Sieben Fotos (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen des Beschwerdeführers in Uniform während der Zusammenarbeit mit der P._______). B. Am 15. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. C. Die Rechtsvertretung reichte am 16. März 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 17. März 2023, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht standhalten würden. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die SEM-Verfügung vom 17. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden zwei Arztzeugnisse von U._______ AG in V._______ vom 5. und 13. Dezember 2022 sowie eine Fürsorgebestätigung des HEKS Rechtsschutz (...) vom 28. März 2023 beigelegt. In den Arztberichten wird der Verdacht auf Diabetes Typ 2 diagnostiziert. An dieser Erkrankung soll der Beschwerdeführer seit 2020 leiden und dagegen Medikamente eingenommen haben; er werde mit (...) behandelt und müsse zwei Wochen später zur Kontrolle erscheinen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen ergänzend Stellung. H. Am 23. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt, welches dieser mit Eingabe vom 6. Juni 2023 wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 In seinem Asylentscheid vom 17. März 2023 erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe einige Beweismittel eingereicht, die seine Ausbildung und Tätigkeit als (...) belegen würden. Das SEM hege grundsätzlich keine Zweifel an seinem beruflichen Hintergrund, obwohl diese Beweismittel lediglich in Kopieform eingereicht worden seien. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Tätigkeiten bestünden jedoch Zweifel. Es erstaune insbesondere, dass er zu den von ihm gefahrenen Fahrzeugen (Panzer und LKW) sowie zu seiner (...) keine Detailangaben habe machen können. Es sei auch bemerkenswert, dass er als (...) nach einer rund einjährigen Tätigkeit in der Funktion als LKW- und Panzerfahrer dazu übergegangen sei, politische Oppositionelle zu beobachten. Er habe zwar zwei Oppositionelle nennen können, die er während den zweieinhalb Jahren beobachtet habe. Wie er seine Arbeit konkret erledigt habe, sei aber aufgrund seiner Schilderungen schleierhaft, substanzarm und unverbindlich geblieben. Es werde auch nicht ersichtlich, welcher Art die seinen Vorgesetzten gemeldeten Falschangaben gewesen seien und wie andere (...) von diesen erfahren haben sollten. Völlig unplausibel bleibe zudem seine Schilderung, wonach der Ermittlungsbeamte, zu dem er keine persönliche Verbindung gehabt haben wolle, ihm den Haftbefehl per Telefon habe zukommen lassen. Die zentralen Punkte seiner Asylbegründung - die angeblich gemachten Falschangaben gegenüber seinen Vorgesetzten und die später erfolgte behördliche Suche nach ihm - seien unglaubhaft ausgefallen. Er habe gemäss eigenen Angaben die Rebellengruppe CNDD-FDD im Jahr 2004 verlassen. Diese Gruppe sei seit 2005 als legale politische Partei registriert. Er weise daher kein oppositionelles, politisches Profil auf, nachdem er etliche Jahre in der (...)behörde gedient haben wolle. Dem eingereichten Entlassungsentscheid der nationalen (...) vom (...) 2021 komme aufgrund seiner Beschaffenheit nur äusserst geringe Beweiskraft zu, da ein solches Dokument leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könne. Zudem untermauere sein Inhalt seine flüchtlingsbegründenden Aussagen nicht. Im Schreiben werde er als angeklagter (...) wegen Missbrauchs von (...) aufgeführt; zudem werde ein Urteil des Disziplinarrats vom (...) 2021 gegen ihn erwähnt. Das SEM gehe zwar davon aus, dass er wohl aus dem (...) entlassen worden sei, jedoch nicht aus den von ihm dargelegten Gründen. Auch die Fotokopie des Haftbefehls sei hinsichtlich der Authentizität fraglich. Der gegen ihn angeführte Strafartikel erlaube keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Vorbringen, sondern lasse vielmehr auf rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen schliessen. Selbst wenn er wegen bewusster Falschaussagen während der Ausübung des (...) bestraft werden sollte, seien daraus keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten. In der Stellungnahme vom 16. März 2023 seien keine Umstände vorgetragen worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Von ihm habe erwartet werden können, dass er weitere Angaben zu den von ihm geführten Fahrzeugen und seiner (...) hätte machen können. Aus dem eingereichten Haftbefehl und Entlassungsschreiben lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei den in den Dokumenten aufgeführten Gründen bloss um Vorwände handle. Zur fehlenden Plausibilität, dass der ihm unbekannte Ermittlungsbeamte habe Hilfestellung leisten wollen und ihm den internen Haftbefehl habe telefonisch zukommen lassen, sei nicht Stellung bezogen worden. Das SEM sehe sich nicht zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes veranlasst. Gemäss Arztberichten bestehe zwar der Verdacht auf Diabetes Typ 2. Diesem Verdacht könne der Beschwerdeführer indessen im Heimatland nachgehen, wo er - dem Arztbericht vom 5. Dezember 2022 zufolge - im Jahr 2020 offenbar eine Diabetes-Diagnose erhalten und entsprechende Medikamente eingenommen habe. Öffentlichen Quellen zufolge würde Diabetes in Burundi auch behandelt. Es gebe medizinische Spezialisten, Netzwerke und spezifische Programme; Insulin und Tests seien generell verfügbar. Es stehe ihm auch frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Verweis auf die Berufserfahrung und das familiäre Beziehungsnetz zu bejahen. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt nicht hinreichend erstellt worden. Die effektive Befragung zu den Asylgründen habe lediglich eine Stunde und 25 Minuten gedauert und habe sich auf die Fragen 75-129 erstreckt. Zahlreiche Fragen seien in geschlossener respektive in suggestiver Form gestellt worden. Zudem habe das SEM es - entgegen seinem internen Leitfaden und dem Untersuchungsprinzip - unterlassen, den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren. Es hätte auch abgeklärt werden müssen, ob ihm, selbst wenn von einer legitimen Strafverfolgung auszugehen wäre, im Falle einer Rückkehr eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Das SEM habe auch nicht untersucht, ob die medizinische Versorgung in den Gefängnissen Burundis sichergestellt sei und ob die Haftbedingungen - in Kombination mit der Diabetes Erkrankung - ein Wegweisungshindernis darstellten. Es habe auch nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um die medizinische Unterstützung des in der vorinstanzlichen Quelle genannten privaten Anbieters in Anspruch zu nehmen. Zudem sei das in der Schweiz verschriebene Medikament «(...)» auf der vom SEM ebenfalls zitierten Quelle des WHO als nicht generell verfügbar gekennzeichnet. Eine vertiefte Abklärung über die Schwere der Diabetes und die Behandlungsmöglichkeiten in Burundi seien notwendig. Er befürchte, bei einer Rückkehr Opfer einer illegitimen Freiheitsberaubung zu werden, was im Hinblick auf die prekären Haftbedingungen und den allgemein bekannten menschenrechtswidrigen Umgang mit angeblichen politischen Gegnern in Burundi eine intensive, gezielte und auf einem politischen Motiv beruhende Verfolgung darstelle. Nachdem ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, habe er eine starke subjektive Furcht, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Den Haftbefehl habe er von einem Informanten innerhalb der Polizei erhalten. Obwohl das SEM grundsätzlich keine Zweifel an seinem beruflichen Hintergrund hege, versuche es, Zweifel an seiner (...) Tätigkeit zu sähen. Es habe zum Wechsel des Aufgabengebietes, vom Chauffeur hin zur Überwachung von politisch Oppositionellen, keine spezifischen Fragen gestellt. Es erscheine plausibel, dass ehemalige Mitglieder der CNDD-FDD für diese Aufgabe ausgewählt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass der Grund für den Haftbefehl, die Verweigerung der Observierung von Oppositionellen, nicht im Dokument explizit aufgeführt werde. Die Lage in Burundi sei äusserst angespannt und unruhig. Politische Oppositionelle würden willkürlich inhaftiert oder gar getötet, wie aus mehreren internationalen Berichten von staatlichen Behörden und Nicht-Regierungs-Organisationen hervorgehe. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in Burundi grundsätzlich nicht verfügbar. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Behauptung in der Beschwerde, wonach es sich bei der Entlassung des Beschwerdeführers um eine Alibikündigung handle und die Behörden nicht den wahren Kündigungsgrund angegeben hätten, weil es sich um eine verfassungswidrige Beschattung gehandelt habe, entbehre jeder Grundlage. Die Hintergründe der Entlassung seien weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Das SEM habe das Kündigungsschreiben angemessen gewürdigt und aufgrund seines Inhalts beurteilt. Das Vorbringen, der Haftbefehl sei durch einen Informanten beschafft worden, sei nachgeschoben. Zur Diabeteserkrankung seien keine ärztlichen Unterlagen neueren Datums bekannt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er in Burundi bis zur Ausreise im Oktober 2022 während zwei Jahren medizinisch versorgt worden; er habe 2021 noch als (...) gearbeitet. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des SEM, Abklärungen über die medizinische Versorgung in burundischen Gefängnissen zu treffen. Das Medikament (...) sei in privaten Apotheken in D._______ und im Bedarfsfall seien auch verschiedenste Insulinarten erhältlich. In den staatlichen Spitälern in D._______ stünden auch Internisten zur Verfügung, die Labortests (Blutzucker/BZ) vornehmen könnten. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, öffentlichen Quellen zufolge sei die Unabhängigkeit der Justiz in Burundi nicht gewährleistet. Er könne somit nicht auf ein faires Verfahren hoffen. In der Rechtsmitteleingabe seien präzisierende Angaben zum Ermittlungsbeamten gemacht worden. Das SEM habe in der Vernehmlassung nicht bestritten, dass ihm ein Strafverfahren im Heimatland drohe. Er sei nie vertieft zu seiner Diabeteserkrankung und den ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Burundi angehört worden. Das SEM sei gehalten, die medizinische Versorgung in den Gefängnissen Burundis abzuklären. Die sehr knapp gehaltenen Arztberichte liessen keine Rückschlüsse zum Umfang der von ihm in Burundi erteilten medizinischen Behandlung zu.

5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Zunächst wird gerügt, die Anhörung vom 8. März 2023 habe bloss eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Zudem wird der Befragungsstil gerügt und moniert, der Sachverhalt sei durch diese Umstände nicht vollständig respektive nicht korrekt ermittelt worden (vgl. Beschwerde, Ziffer 3.3). 5.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/-Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal befragt: Es fand eine summarische PA sowie eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Er wurde bereits in der PA aufgefordert, kurz und summarisch seine Asylgründe anzugeben; er trug bei der PA auch bereits vor, an Diabetes zu leiden, was korrekt protokolliert wurde (vgl. SEM-Akten 1214268 [nachfolgend A]-11, Ziffern 5.01 und 5.02). 5.1.3 Die einlässliche Befragung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG wurde am 8. März 2023 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie begann um 8:30 Uhr und wurde nach der Rückübersetzung der protokollierten Angaben um 13:15 Uhr beendet (A17, S. 1 und 16). Der Beschwerdeführer wurde einleitend zum medizinischen Sachverhalt befragt (A17, Fragen 5 und 6). Anschliessend wurden ihm konkrete Fragen zur Person, zur schulischen und beruflichen Laufbahn, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und zu seinen Aufenthalten im Heimatstaat und im Ausland sowie zum Reiseweg gestellt (A17, Fragen 7 bis 70). Dem Rechtsvertreter wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen und der Beschwerdeführer äusserte sich zu seiner psychischen Befindlichkeit (A17, Frage 71). Anschliessend wurden ihm Fragen zu allfälligen, noch nicht eingereichten Beweismitteln gestellt (A17, Frage 72-74). Nach einer kurzen Pause wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe ausführlich vorzutragen (A17, ab Antwort 75). 5.1.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziffer 3.3) wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit eingeräumt, sowohl im Rahmen eines freien Berichts (vgl. A17, Frage 75; Seiten 9 und 10) als auch auf gezielte Fragen hin, seine Asylgründe darzutun. Es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung und Verständnisfragen gestellt (A17, Fragen 76, 82, 84, 101, 104, 109 und 113). Für das Vorbringen, die Befragung zu den Asylgründen habe «lediglich» eine Stunde und 25 Minuten gedauert und dies habe für die vollständige Erfassung des Sachverhalts nicht gereicht, gibt es im Anhörungsprotokoll keine stützende Basis. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb in den 85 Minuten die Asylgründe angeblich nicht vollständig erhoben oder inwiefern suggestive Fragen gestellt worden und in der Folge Falschaussagen entstanden seien (vgl. Beschwerde, S. 14 unten). Zudem wurde er auf die bestehende Unstimmigkeit betreffend seine Unkenntnisse über das von ihm gefahrene Panzermodell hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (A17, Fragen 90-92). Die vom Befragenden dabei angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden. 5.1.5 Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals gefragt, ob er weitere Asylvorbringen oder Gründe habe, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne (A17, Fragen 76 und 128). Im Anschluss an die eigentliche Anhörung wurde er vom Befragenden explizit gefragt, ob er seinen bisher zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzuzufügen habe (A17, Frage 129), was er mit «ich habe eigentlich alle Gründe genannt, aber eigentlich möchte ich hier in diesem Land Schutz erhalten» erwiderte. Ferner hat er mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls explizit bestätigt, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt (A17, S. 16). Darauf muss er sich behaften lassen. 5.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen und der Behandelbarkeit von Diabetes in Burundi auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand nicht erforderlich sind. Das SEM hat zwar die festgestellte Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges knapp begründet, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Aussagen noch die Akten Anhaltspunkte enthalten, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Burundi sprechen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat das SEM aktuelle Abklärungen zur Behandelbarkeit einer Diabeteserkrankung in Burundi vorgenommen und der Beschwerdeführer hat dazu replikweise Stellung beziehen können. 5.3 Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts kann vorliegend keine Rede sein. Die Vorgehensweise des SEM gibt zu keiner Beanstandung Anlass. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das PA- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Es besteht auch keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass der berufliche Hintergrund des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausbildung zum (...), nicht angezweifelt wird. Auch das Gericht hat keine Veranlassung, seinen beruflichen Werdegang zu bezweifeln. 6.2 Die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der behaupteten Verfolgungssituation sind indessen zu bestätigen. 6.2.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, wesentliche Angaben zu den von ihm (...) Fahrzeugen zu machen. Es erscheint nicht plausibel, dass er keine detaillierteren Angaben zum Typ Panzer (Modell und Marke) machen konnte. Zudem erstaunt sehr, dass er als LKW-Fahrer nicht angeben konnte, welche Art Motor und wie viele Achsen seine Fahrzeuge aufgewiesen haben (vgl. A17, Antworten 87-92). Gemäss eigenen Angaben hat er ein Jahr lang entsprechende Fahrzeuge chauffiert, weshalb von ihm Kenntnisse über die rudimentäre Ausstattung der Panzer und LKWs zu erwarten gewesen wären. 6.2.2 Hinzu kommt, dass er auch nur grobe Angaben zu der von ihm verwendeten (...) zu Protokoll geben konnte. Er gab an, seine (...) stamme aus den USA und habe Platz für (...) aufgewiesen; die genaue Bezeichnung und insbesondere (...) konnte er hingegen nicht angeben (vgl. A17, Antworten 96 ff.). Präzisere Kenntnisse über die von ihm verwendete (...) hätten von ihm erwartet werden müssen. 6.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer einjährigen Ausbildung zum Chauffeur ohne weitere Ausbildung in einer «Spezialgruppe» eingesetzt und mit der mehrjährigen Observierung von politischen Oppositionellen betraut wird, erscheint ebenfalls nicht plausibel. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nur oberflächliche und substanzarme Angaben zu seiner diesbezüglichen Überwachungstätigkeit und auch zum Inhalt seiner angeblichen Falschangaben, die er seinen Vorgesetzten weitergegeben haben will, zu Protokoll geben (vgl. A17, Antworten 75 und 105). Er konnte auch nicht angeben, wer ihn in die «Spezialgruppe» eingeteilt und wie er seine Spitzeltätigkeit konkret wahrgenommen haben soll (vgl. A 17, Antworten 95 und 101-103). 6.2.4 Die Schilderungen zum angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl müssen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden. Seine Angabe, der zuständige Ermittlungsbeamte, zu welchem er keinerlei persönlichen Kontakt gehabt habe, habe ihm per Telefon dieses Dokument zukommen lassen, muss als realitätsfremd eingestuft werden, nachdem derselbe Beamte den Haftbefehl persönlich bearbeitet haben und dessen Name auf dem Dokument aufgeführt sein soll (vgl. A17, Antwort 127). Die Erklärung, dieser Beamte habe ihm helfen wollen, weswegen er ihm telefonisch eine Fotoaufnahme des Haftbefehls übermittelt habe, überzeugt nicht (vgl. A17, Antworten 124-127). Auch die in der Beschwerde nachgeschobene Behauptung, es habe sich dabei um einen Informanten gehandelt, über den der Beschwerdeführer und seine Berufskollegen (...) verfügt hätten (vgl. S.4), vermag die realitätsfremden Angaben nicht schlüssig zu erklären. 6.3 Das SEM hat weiter erwogen, die vom Beschwerdeführer genannte Rebellengruppe «CNDD-FDD» sei seit 2005 als legale politische Partei registriert. Diese vorinstanzliche Erwägung ist vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Er hat im Rahmen der Rechtsmitteleingabe keine schlüssige Begründung geliefert, weshalb ihm aus seiner bis 2004 dauernden Tätigkeit für diese Gruppe aus aktueller Sicht asylbeachtliche Nachteile drohen sollten; er hat sich vielmehr auf die pauschale Behauptung beschränkt, er gehöre der Gruppe der politisch Oppositionellen an. 6.4 Zur Stützung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel eingereicht. Das SEM hat sich mit diesen auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb sie nicht geeignet sind, die behauptete asylbeachtliche Verfolgungsgefahr zu untermauern. 6.4.1 Der eingereichten Fotokopie eines Haftbefehls («Avis de Recherche») kann aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale und leichten Fälschbarkeit keine stützende Beweiskraft zugesprochen werden. Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, lässt der im Dokument aufgeführte Gesetzesartikel (Art. 315 des burundischen Strafgesetzes) keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation zu. Auch der Inhalt des Haftbefehls stimmt nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers überein. Während seiner Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, der Haftbefehl sei im Jahr 2021 ausgestellt worden (vgl. A17, Antworten 109 und 110). Das eingereichte Dokument weist jedoch das Ausstellungsdatum vom «(...)2022» auf. Es kann somit nicht auf den Inhalt des Dokumentes abgestellt werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. März 2023 vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen zum Erhalt des Haftbefehls und dessen Inhalt nichts zu ändern. In der Beschwerde- und Replikeingabe werden ebenfalls keine stichhaltigen Argumente aufgeführt, die eine andere Betrachtungsweise zulassen würden. 6.4.2 Aus der Fotokopie des Entlassungsschreibens der (...) vom (...) 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Dienstwagen aus (...) entlassen worden sein soll. Zudem wird darin festgehalten, dass es ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel als Fotokopie nur sehr geringen Beweiswert aufweist, vermag sein Inhalt den behaupteten asylbeachtlichen Hintergrund der Dienstentlassung nicht zu untermauern. Wie bereits festgehalten, bleibt unplausibel, weshalb der Beschwerdeführer nach einer bloss einjährigen Ausbildung zum Chauffeur über zwei Jahre lang mit angeblich politisch heiklen Observierungen betraut worden sein soll. Nachdem er nicht in der Lage war, deren näheren Umstände und insbesondere den Inhalt der angeblich seinen Vorgesetzen rapportierten Falschinformationen auch nur ansatzweise anzugeben, vermag seine in der Stellungnahme vom 16. März 2023 enthaltene Erklärung, wonach die im Entlassungsschreiben aufgeführten Gründe offensichtlich nur als Vorwand gedient hätten, nicht zu überzeugen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv für die Entlassung des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar. 6.5 Andere Asylvorbringen wurden nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es ist ihm nicht gelungen darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6). In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nichts Schlüssiges entgegengehalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge hat er zuletzt offiziell in K._______ (D._______) respektive in J._______ gelebt. Finanziell sei es ihm und seiner Familie gut gegangen (vgl. A17, Antworten 60 ff. und 37 sowie PA, Ziffer 2.01). Seine langjährige Berufserfahrung als (...) wird ihn beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz unterstützen. Zu seiner in Burundi lebenden Familie (Ehefrau und vier Kinder) steht er gemäss eigenen Angaben in Kontakt (vgl. A17, Antwort 49 ff.; PA, Ziffer 1.14). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen, auch wenn seine Familie ihr ursprüngliches Haus inzwischen verlassen haben soll (vgl. A17, Antwort 60). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass seine Reintegration in der Heimat gesichert ist. 8.3.3 Die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers ist aktenkundig und mit Arztberichten belegt. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt und in der Vernehmlassung aktualisiert wurde, ist dieses Krankheitsbild in Burundi grundsätzlich behandelbar und die für die Behandlung notwendigen Medikamente sind erhältlich. Aus den Akten geht auch hervor, dass die Diabeteskrankheit bereits in Burundi behandelt wurde. In der Beschwerde und Replikeingabe werden keine stichhaltigen Ausführungen dazu gemacht, weshalb ihm bei Bedarf eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung in Burundi verunmöglicht sein soll. 8.3.4 Es kann vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. S. 8) erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar einzustufen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F), ist von der Erhebung von Verfahrenskosten jedoch abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: