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E-5394/2025

E-5394/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. April 2024 sowie am 12. Juni 2025 (im Rahmen des erweiter- ten Verfahrens) befragte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen. B.b Sie führte aus, in B._______, Burundi, geboren und aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern seien beide politisch aktiv gewesen. Ihr Vater habe dem Militär angehört und sie werde seinetwegen verfolgt. Am (…) 2024 sei sie bei der Universität von einer Militäreskorte abgeführt worden. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht und ihr seien Fragen zu ihrer Identität so- wie zu ihrem Vater und dessen Aufenthaltsort gestellt worden. Man habe ihr zudem erzählt, dass ein Haftbefehl gegen ihren Vater vorliege, da er gegen (…) verstossen habe. Schliesslich habe man sie am Abend wieder gehen lassen. Am (…) 2024 hätten bewaffnete und in Zivil gekleidete Im- bonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD], Anm. des Gerichts) ihr Haus durchsucht und dabei unter an- derem auch Dokumente ihres Vaters mitgenommen. Diese Hausdurchsu- chungen hätten sich danach öfters (schätzungsweise sechs- bis sieben- mal) wiederholt und man habe sie beschattet. Sie habe deshalb geplant, nach C._______ zu gehen und diesbezüglich Vorkehrungen getroffen. Am (…) 2024 sei ihr Haus erneut durchsucht worden, wobei sie (die Imboner- akure) ihre Tasche mit Bargeld und Reisepass für die geplante Ausreise gefunden hätten. Man habe sie daraufhin zum «BSR (Bureau des Services de Renseignement)», einer Art Polizeistation, abgeführt. Dort hätten sie ihr das Mobiltelefon abgenommen, sie in eine Zelle gesteckt und sie über das Wochenende festgehalten. Am nachfolgenden Montag, den (…) 2024, habe man sie befragt und dank der Unterstützung ihres Onkels sowie eines Anwalts schliesslich freigelassen. Daraufhin sei sie untergetaucht. Wäh- rend dieser Zeit habe sie zahlreiche Anrufe von unbekannten Personen er- halten, welche sie gewarnt und ihr geraten hätten, sich zu stellen. Am (…) 2024 sei sie in Begleitung einer Frau und mit einem gefälschten Pass, aus- gestellt auf den Namen einer anderen Person, mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist.

E-5394/2025 Seite 3 B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin namentlich folgende Dokumente zu den Akten: - Fotos eines Duplikats ihrer ID-Karte (in Kopie); - ein Foto ihrer Geburtsurkunde (in Kopie); - ein Zeugnis der Universität D._______ (in Kopie); - ein Freilassungsprotokoll vom (…) 2024 (in Kopie); - ein Dekret des Präsidenten vom (…) 2021 betreffend die Ernennung des Vaters zum Direktor für «(…)» (in Kopie); - Fotos der Eltern, der Beschwerdeführerin und ihrem Haus (in Kopie); - ein Dekret des Präsidenten betreffend die Ernennung der Mutter zum Mitglied des «(…)» vom (…) 2022. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 21. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmittel- eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie- derherzustellen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5394/2025 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde- rungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgung und die Ausreise aus Burundi in wesentlichen Punkten der aktuellen Beweis- lage widersprechen und ihre Vorbringen sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen. Diesbezüglich kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu Verfü- gung dem SEM vom 24. Juni 2025 Ziff. II).

E. 5.2 Aus den bei den Akten liegenden Visumsunterlagen der Beschwerde- führerin geht hervor, dass sie am (…) 2023 bei der polnischen Botschaft in Tansania ein Visum zu Studienzwecken beantragt hat. Den Unterlagen bei- gelegt ist unter anderem eine für den (…) 2024 gebuchte Flugreise von B._______ über C._______ und E._______ nach Warschau mit Ankunft am (…) 2024 (vgl. SEM-Akte […]-27).

E. 5.2.1 Wenngleich letztlich unklar ist, ob die Beschwerdeführerin diese Flüge nach Warschau tatsächlich angetreten hat, fällt dennoch auf, dass das Reisedatum genau auf den Zeitpunkt fällt, als die angeblichen Prob- leme mit den Behörden in Burundi begonnen haben sollen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Vorbereitungen für die Reise nach War- schau in den Anhörungen vom 17. April 2024 und vom 12. Juni 2025 ver- schwiegen. Die Reiseroute in den Visumsunterlagen widerspricht denn auch den Angaben zu ihrer Ausreise in der Anhörung vom 12. Juni 2025 (Flug in die Schweiz mit Zwischenstopp in F._______). Gemäss der im Rahmen eines Informationsersuchens der Schweiz erstatteten Auskunft der polnischen Behörden vom 29. Oktober 2024 wiederum, hat die Be- schwerdeführerin die polnische EU-Aussengrenze nicht passiert.

E. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin hierzu an, ihre Mutter habe für sie tatsächlich Ende 2023 Vorbereitungen für ein

E-5394/2025 Seite 6 Studium in Polen getroffen. Jedoch habe sich dieses Projekt schnell als unrealistisch herausgestellt. Sie habe das Land am (…) 2024 verlassen. Diese Erklärung stellt indes nicht klar, weshalb sie diese Reisevorbereitun- gen in den Anhörungen zuerst verschweigen hat und diese erst bestätigte, als sie damit gegen Ende der Anhörung vom 12. Juni 2025 konfrontiert wurde. Zudem steht die Erklärung in der Beschwerde weiterhin im Wider- spruch zu den Angaben, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Anhörung vom 12. Juni 2025 gemacht hat. Gemäss diesen Angaben habe sie das Visum für Polen beantragt und sei im (…) 2024 auch nach Polen gereist (vgl. SEM-Akte […]-33 F193 ff.). Die eingereichten Beweis- mittel (E-Mail des Commissariat Général des Migrations du Burundi vom (…) 2024 und das undatierte Fiche de sortie), welche die Ausreise am (…) 2024 belegen sollen, sind denn auch nicht aussagekräftig, zumal sich dar- aus ein Ausreisedatum der Beschwerdeführerin aus Burundi nicht ableiten lässt.

E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich im Weiteren ein Widerspruch in Be- zug auf die berufliche Tätigkeit ihres Vaters, welche die Beschwerdeführe- rin als Hauptgrund für ihre Verfolgung angibt. Aus den dem Visumsantrag beigelegten Unterlagen geht hervor, dass ihr Vater seit 2013 als (…)direk- tor bei einer (…) in Burundi tätig ist. Gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin in den Anhörungen habe er jedoch nur für das Militär gearbeitet. In der Beschwerde wird kein schlüssiger Grund für diesen Widerspruch ge- nannt.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie habe das Visum in den Anhörungen nicht erwähnt, weil man ihr gesagt habe, dass man ihr nicht glauben werde, sie dann keine Chance mehr habe, geschützt zu werden und sie nicht gewusst habe, wie das Asylver- fahren in der Schweiz funktioniere, so ist dies als nachgeschobene Schutz- behauptung zu qualifizieren. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zu den vorhandenen Bewei- sen muss, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin um einen konstruierten Sachverhalt handelt.

E. 5.5 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde erneut eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien ei- nes Fahndungsaufrufs (avis de recherche) gegen ihren Vater vom (…) 2024 und eines Freilassungsprotokolls vom (…) 2024 sind einfach

E-5394/2025 Seite 7 reproduzierbare und leicht fälschbare Dokumente. Beim Fahndungsaufruf handelt es sich gemäss nachvollziehbaren Erkenntnissen der Vorinstanz um eine Fälschung. Dem wird in der Beschwerde nichts Relevantes entge- gengesetzt.

E. 5.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lingt, eine gezielte staatliche Verfolgung oder eine relevante Gefahr einer sogenannten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der Tä- tigkeit ihres Vaters glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-4173/2025 vom

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4. August 2025 E. 7.3.2). Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hin- sicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ih- ren Angaben zufolge ist sie in B._______ aufgewachsen. Die Sicherheits- lage in B._______ kann als stabil bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 9.3.2). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerde- führerin ist jung, gesund und verfügt über eine begonnene Hochschulbil- dung. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem konstruierten Sachverhalt betreffend das Asylvorbringen aus (vgl. oben E. 5). Angesichts dessen ist auch anzunehmen, dass sie in Burundi auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das sie nach ihrer Rückkehr unterstützen kann.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es der Beschwerdefüh- rerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

E-5394/2025 Seite 9 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5394/2025 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. April 2024 sowie am 12. Juni 2025 (im Rahmen des erweiterten Verfahrens) befragte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen. B.b Sie führte aus, in B._______, Burundi, geboren und aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern seien beide politisch aktiv gewesen. Ihr Vater habe dem Militär angehört und sie werde seinetwegen verfolgt. Am (...) 2024 sei sie bei der Universität von einer Militäreskorte abgeführt worden. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht und ihr seien Fragen zu ihrer Identität sowie zu ihrem Vater und dessen Aufenthaltsort gestellt worden. Man habe ihr zudem erzählt, dass ein Haftbefehl gegen ihren Vater vorliege, da er gegen (...) verstossen habe. Schliesslich habe man sie am Abend wieder gehen lassen. Am (...) 2024 hätten bewaffnete und in Zivil gekleidete Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD], Anm. des Gerichts) ihr Haus durchsucht und dabei unter anderem auch Dokumente ihres Vaters mitgenommen. Diese Hausdurchsuchungen hätten sich danach öfters (schätzungsweise sechs- bis siebenmal) wiederholt und man habe sie beschattet. Sie habe deshalb geplant, nach C._______ zu gehen und diesbezüglich Vorkehrungen getroffen. Am (...) 2024 sei ihr Haus erneut durchsucht worden, wobei sie (die Imbonerakure) ihre Tasche mit Bargeld und Reisepass für die geplante Ausreise gefunden hätten. Man habe sie daraufhin zum «BSR (Bureau des Services de Renseignement)», einer Art Polizeistation, abgeführt. Dort hätten sie ihr das Mobiltelefon abgenommen, sie in eine Zelle gesteckt und sie über das Wochenende festgehalten. Am nachfolgenden Montag, den (...) 2024, habe man sie befragt und dank der Unterstützung ihres Onkels sowie eines Anwalts schliesslich freigelassen. Daraufhin sei sie untergetaucht. Während dieser Zeit habe sie zahlreiche Anrufe von unbekannten Personen erhalten, welche sie gewarnt und ihr geraten hätten, sich zu stellen. Am (...) 2024 sei sie in Begleitung einer Frau und mit einem gefälschten Pass, ausgestellt auf den Namen einer anderen Person, mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin namentlich folgende Dokumente zu den Akten:

- Fotos eines Duplikats ihrer ID-Karte (in Kopie);

- ein Foto ihrer Geburtsurkunde (in Kopie);

- ein Zeugnis der Universität D._______ (in Kopie);

- ein Freilassungsprotokoll vom (...) 2024 (in Kopie);

- ein Dekret des Präsidenten vom (...) 2021 betreffend die Ernennung des Vaters zum Direktor für «(...)» (in Kopie);

- Fotos der Eltern, der Beschwerdeführerin und ihrem Haus (in Kopie);

- ein Dekret des Präsidenten betreffend die Ernennung der Mutter zum Mitglied des «(...)» vom (...) 2022. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 21. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgung und die Ausreise aus Burundi in wesentlichen Punkten der aktuellen Beweislage widersprechen und ihre Vorbringen sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen. Diesbezüglich kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu Verfügung dem SEM vom 24. Juni 2025 Ziff. II). 5.2 Aus den bei den Akten liegenden Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie am (...) 2023 bei der polnischen Botschaft in Tansania ein Visum zu Studienzwecken beantragt hat. Den Unterlagen beigelegt ist unter anderem eine für den (...) 2024 gebuchte Flugreise von B._______ über C._______ und E._______ nach Warschau mit Ankunft am (...) 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-27). 5.2.1 Wenngleich letztlich unklar ist, ob die Beschwerdeführerin diese Flüge nach Warschau tatsächlich angetreten hat, fällt dennoch auf, dass das Reisedatum genau auf den Zeitpunkt fällt, als die angeblichen Probleme mit den Behörden in Burundi begonnen haben sollen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Vorbereitungen für die Reise nach Warschau in den Anhörungen vom 17. April 2024 und vom 12. Juni 2025 verschwiegen. Die Reiseroute in den Visumsunterlagen widerspricht denn auch den Angaben zu ihrer Ausreise in der Anhörung vom 12. Juni 2025 (Flug in die Schweiz mit Zwischenstopp in F._______). Gemäss der im Rahmen eines Informationsersuchens der Schweiz erstatteten Auskunft der polnischen Behörden vom 29. Oktober 2024 wiederum, hat die Beschwerdeführerin die polnische EU-Aussengrenze nicht passiert. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin hierzu an, ihre Mutter habe für sie tatsächlich Ende 2023 Vorbereitungen für ein Studium in Polen getroffen. Jedoch habe sich dieses Projekt schnell als unrealistisch herausgestellt. Sie habe das Land am (...) 2024 verlassen. Diese Erklärung stellt indes nicht klar, weshalb sie diese Reisevorbereitungen in den Anhörungen zuerst verschweigen hat und diese erst bestätigte, als sie damit gegen Ende der Anhörung vom 12. Juni 2025 konfrontiert wurde. Zudem steht die Erklärung in der Beschwerde weiterhin im Widerspruch zu den Angaben, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Anhörung vom 12. Juni 2025 gemacht hat. Gemäss diesen Angaben habe sie das Visum für Polen beantragt und sei im (...) 2024 auch nach Polen gereist (vgl. SEM-Akte [...]-33 F193 ff.). Die eingereichten Beweismittel (E-Mail des Commissariat Général des Migrations du Burundi vom (...) 2024 und das undatierte Fiche de sortie), welche die Ausreise am (...) 2024 belegen sollen, sind denn auch nicht aussagekräftig, zumal sich daraus ein Ausreisedatum der Beschwerdeführerin aus Burundi nicht ableiten lässt. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich im Weiteren ein Widerspruch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ihres Vaters, welche die Beschwerdeführerin als Hauptgrund für ihre Verfolgung angibt. Aus den dem Visumsantrag beigelegten Unterlagen geht hervor, dass ihr Vater seit 2013 als (...)direktor bei einer (...) in Burundi tätig ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in den Anhörungen habe er jedoch nur für das Militär gearbeitet. In der Beschwerde wird kein schlüssiger Grund für diesen Widerspruch genannt. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie habe das Visum in den Anhörungen nicht erwähnt, weil man ihr gesagt habe, dass man ihr nicht glauben werde, sie dann keine Chance mehr habe, geschützt zu werden und sie nicht gewusst habe, wie das Asylverfahren in der Schweiz funktioniere, so ist dies als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zu den vorhandenen Beweisen muss, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin um einen konstruierten Sachverhalt handelt. 5.5 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde erneut eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien eines Fahndungsaufrufs (avis de recherche) gegen ihren Vater vom (...) 2024 und eines Freilassungsprotokolls vom (...) 2024 sind einfach reproduzierbare und leicht fälschbare Dokumente. Beim Fahndungsaufruf handelt es sich gemäss nachvollziehbaren Erkenntnissen der Vorinstanz um eine Fälschung. Dem wird in der Beschwerde nichts Relevantes entgegengesetzt. 5.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine gezielte staatliche Verfolgung oder eine relevante Gefahr einer sogenannten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-4173/2025 vom 4. August 2025 E. 7.3.2). Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ihren Angaben zufolge ist sie in B._______ aufgewachsen. Die Sicherheitslage in B._______ kann als stabil bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 9.3.2). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und verfügt über eine begonnene Hochschulbildung. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem konstruierten Sachverhalt betreffend das Asylvorbringen aus (vgl. oben E. 5). Angesichts dessen ist auch anzunehmen, dass sie in Burundi auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das sie nach ihrer Rückkehr unterstützen kann. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: