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D-3249/2023

D-3249/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine burundische Staatsbürgerin und ethni- sche Tutsi – suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach (SEM act. 1/2 und 3/1). A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. April 2023 (SEM act. 24/17) machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylge- suchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren, jedoch in C._______ zusammen mit ihren Eltern und ihren drei jüngeren Schwestern aufgewachsen. Sie habe dreizehn Jahre lang die Schule besucht. Ihre Mut- ter sei Lehrerin und Ihr Vater Arzt gewesen. Seit dem 4. Mai 2022 habe sie ihren Vater nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Ihre Mutter sei seit dem 21. Juni 2022 unbekannten Aufenthaltes. Ihre Prob- leme hätten bereits am 9. September 2021 begonnen, als unbekannte Männer in Polizeiuniform und in Zivil bei ihr zu Hause erschienen seien und ihren Vater gesucht hätten. Die Familie habe die Männer vertröstet, dass ihr Vater nicht zu Hause sei. Die Besuche hätten sich in der Folge aber wiederholt. Dies habe ihr Angst gemacht und sie und ihre Familie hätten dem Vater von den Besuchen berichtet, weshalb der Vater für zwei Wochen in einer anderen Stadt zur Arbeit gegangen sei. Fremde Personen seien jedoch immer wieder bei der Familie erschienen und hätten sich nach dem Vater erkundigt. Am 1. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Streit zwischen ihren Eltern mitbekommen und dabei habe sie erfahren, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und sich für die Menschenrechtsorgani- sation D._______ engagiert habe. Ebenso habe die Mutter der Beschwer- deführerin erzählt, dass die Leute, die nach ihrem Vater gesucht hätten, staatliche Beamte gewesen seien. Am 4. Mai 2022 habe sich ihr Vater wie üblich verabschiedet und sei zur Arbeit gefahren. Seither sei er jedoch nie wieder heimgekehrt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich grosse Sorgen gemacht und habe bei seiner Arbeitsstelle angerufen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass er nicht zur Arbeit erschienen sei. Am 21. Juni 2022 sei die Mutter wie üblich zur Arbeit gegangen und seither ebenfalls unauf- findbar. Die Beschwerdeführerin wisse bis heute nicht, was ihren Eltern zu- gestossen sei und ob sie überhaupt noch am Leben seien. Sie habe ihre Tante um Unterstützung gebeten; diese habe sich jedoch von ihr abge- wandt, da sie befürchtet habe, die Probleme der Eltern der Beschwerde- führerin könnten sich negativ auf ihre eigene Familie auswirken. Etwa ei- nen Monat nach dem Verschwinden ihrer Mutter habe die Beschwerdefüh- rerin von ihrer Schwester erfahren, dass fremde Männer sich zweimal an

D-3249/2023 Seite 3 unterschiedlichen Tagen nach ihr erkundigt hätten. Sie habe sich gefürch- tet und dies einer Bekannten ihrer Mutter berichtet. Diese habe versucht, Sie zu beruhigen. Einige Wochen später habe ein maskierter Mann die Beschwerdeführerin um fünf Uhr morgens in ihrem Zuhause überrascht. Sie sei auf dem Weg zur Toilette gewesen, als sie jemanden gesehen habe. Dieser Mann habe sie mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihr dann ins Ge- sicht gefasst, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Der Mann habe sie entführt und sie sei erst in einem Wald wieder zu Bewusstsein gekommen. Man habe ihr die Augen verbunden und die Beine zusammengebunden. Vier maskierte Männer hätten nach Unterlagen, insbesondere Arbeitsakten und Vermögenspapiere, ihres Vaters gefragt. Sie habe keine Antwort ge- geben und sei daraufhin geschlagen worden. Nachdem man ihr Gesicht mit einem Tuch verbunden habe, sei sie mit heissem Wasser übergossen und mit einem heissen Gegenstand am rechten Unterarm berührt worden. Einer der Männer habe sie erschiessen wollen, aber sein Kollege habe ge- antwortet, dass man sie auch ohne Munition töten könne. Sie sei aufgrund eines Schlages auf den Nacken erneut ohnmächtig geworden. Sie ver- mute, dass diese Männer davon ausgegangen seien, man habe sie auf diese Weise umgebracht. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich im Haus eines fremden Mannes in einem Ort namens E._______ wie- dergefunden. Dieser Mann habe behauptet, die Beschwerdeführerin auf seinen Feldern bewusstlos aufgefunden zu haben. Er habe sie verarztet, und Sie sei etwa zwei Wochen dortgeblieben. Sie habe ihm jedoch auf- grund ihrer Erlebnisse nicht vertrauen können, sie habe gedacht, diese Person könnte einer von den vier Männern gewesen sein. Als es ihr besser gegangen sei, habe dieser Mann mit ihr sexuell verkehren wollen. Als er eines Tages das Haus verlassen habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie habe in einem unfertig gebauten Haus die Nacht verbracht. Am darauffol- genden Morgen sei es ihr gelungen, mit einer Bekannten ihrer Mutter – der (…) – Kontakt aufzunehmen. Sie habe der Bekannten erzählt, was ihr wi- derfahren sei und diese habe ihr schliesslich geholfen, über einen Mitar- beiter am Flughafen Bujumbura, welcher ihr einen Pass und zwei Boar- dingkarten übergeben habe, aus Burundi auszureisen. A.c Anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 zum Entwurf der SEM- Verfügung gab die Beschwerdeführerin an, zwischenzeitlich seien nun auch ihre drei jüngeren Schwestern von Zuhause verschwunden. Dies habe sie von ihrer Freundin F._______, welche ab und an in ihrer

D-3249/2023 Seite 4 Abwesenheit nach ihren Schwestern geschaut habe, erfahren. Ein Nach- bar habe F._______ bei ihrem letzten Besuch darüber informiert. B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe der zugewiesenen Rechts- vertretung vom 6. Juni 2023 Beschwerde gegen diesen Entscheid und be- antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. C.b Am 7. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Ein- gang der Beschwerde. C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 gewährte der Instruktions- richter die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zum Ein- reichen einer Vernehmlassung angesetzt. C.d Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 27. Juni 2023 vernehmen. C.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. C.f Zwei Verfahrensstandanfragen vom 15. Juli 2024 und vom 26. Novem- ber 2024 wurden mit Schreiben vom 16. Juli 2024 beziehungsweise 3. De- zember 2024 beantwortet.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 10 der ehemaligen Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammen- hang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, AS 2020 1125]); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Untersuchungsgrund- satzes und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochte- nen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-

D-3249/2023 Seite 6 hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des Entschieds informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1).

E. 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM verletze die Begrün- dungspflicht, da sie die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit rein pauschalen Bemerkungen feststelle. Auf ihre Aussagen sei im Ent- scheid nur unzulänglich eingegangen worden und die Ausführungen der Vorinstanz erschöpften sich in allgemeinen Aussagen.

E. 3.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche (rechtliche)

D-3249/2023 Seite 7 Begründung sie sich dabei stützt. Bei dieser formellen Rüge handelt es sich um eine Kritik an der inhaltlichen Würdigung des Sachverhaltes und damit um eine materielle Frage. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Vorinstanz in allge- meiner Weise und ohne Belege festhalte, dass die Sicherheitslage in C._______ «nach eigenen Kenntnissen» als stabil bezeichnet werden könne. Solche Aussagen hätte sie mit entsprechenden Länderberichten zu belegen.

E. 3.4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die allgemeine Lage in Burundi und im speziellen in C._______ äusserst kurz ausgefallen ist. So umfasst die Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Ziff. II der Verfügung) nur wenige Sätze, wobei der Grossteil dieser Ausführungen da- rin besteht, die stabile Sicherheitslage in C._______ zu unterstreichen. Worauf sich die Vorinstanz dabei bezieht, wird nicht ausgeführt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht ersichtlich, auf welche Infor- mationen sich die Vorinstanz stütze und ihre Kenntnisse seien somit nicht belegt, ist insofern nicht unbegründet. In der Einladung zur Vernehmlas- sung wurde die Vorinstanz explizit aufgefordert, sich zu dieser formellen Rüge zu äussern, was sie aber unterliess. Der Beschwerdeführerin war es indes offenkundig möglich, gegen die angefochtene Verfügung sachge- recht Beschwerde zu erheben. In ihrer Beschwerde finden sich denn auch ausführliche Vorbringen zum Wegweisungsvollzug nach C._______ und das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kann sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen. Eine allfällige leichte Ver- letzung der Begründungspflicht hat somit ausnahmsweise als geheilt zu gelten. Ob die materiell-rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist, wird im Nachfolgenden zu prüfen sein (vgl. E. 6 ff.).

E. 3.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Subeventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vor- instanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen.

E. 4.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Vorbringen der Be- schwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert, ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- ner asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person spre- chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzu- stellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Über- einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sach- verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich, aber in Wür- digung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Sie wi- dersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und

D-3249/2023 Seite 9 Logik des Handelns. Auch fehlten individuelle Detailerlebnisse und Einzel- heiten, so dass nicht von einer erlebnisgeprägten Erzählung ausgegangen werden könne. Eine Gesamtwürdigung führe daher zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf konstruierte Asylgründe abstütze. So mache sie geltend, dass plötzlich Männer in Zivil und in Polizeiuniform begonnen hätten, ihren Vater zu suchen. Dabei sei es regelmässig zu Hausbesuchen gekommen. Warum diese Männer ihren Vater nicht bei sei- nem Arbeitsplatz, sondern an seiner Wohnadresse gesucht haben sollten, könne die Beschwerdeführerin nicht erklären. Auch könne nicht nachvoll- zogen werden, warum ihr Vater aufgrund der erfolgten Hausbesuche für zwei Wochen seiner Arbeit an einem anderen Ort nachgegangen sei. Of- fenbar sei ihr Vater zu Hause und nicht auf der Arbeit gesucht worden, weswegen ein Arbeitsplatzwechsel unlogisch erscheine. Ebenfalls auffällig sei, dass zwischen dem ersten Besuch am 9. September 2021 und bis zu seinem Verschwinden am 4. Mai 2022 nichts Ernsthaftes vorgefallen sein solle und sich die Behelligung während diesen acht Monaten in einfachen Hausbesuchen und Nachfragen nach seinem Aufenthalt erschöpft hätten. Auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Entführung der Be- schwerdeführerin erschienen äusserst zweifelhaft, zum Beispiel, dass sie mehrmals von den Tätern in Bewusstlosigkeit versetzt worden sei und an einem komplett neuen Ort ihr Bewusstsein zurückerlangt haben solle, oder, dass sie nach ihrer vermeintlichen Rettung weiterhin etwa 14 Tage bei ei- nem fremden Mann geblieben sei, der versucht haben solle, mit ihr zu schlafen. Auch dass ihr schliesslich nach 14 Tagen gelungen sein solle, eine Bekannte zu kontaktieren und diese ihre Ausreise sowohl organisiert als auch finanziert haben solle, sei schwer nachvollziehbar und unglaub- haft. Ferner könne die Beschwerdeführerin den Einbruch in ihrem Zuhause und ihre Entführung nur oberflächlich schildern. Sie könne nicht plausibel erklä- ren, weshalb und unter welchen Umständen ausgerechnet sie dermassen verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache diverse dramatische und aufeinanderfolgende Ereignisse geltend, scheine aber keinerlei Vor- sichtsmassnahmen getroffen zu haben. Es fehle an aktiven Bestrebungen, dieser Unsicherheit vorzubeugen oder sich geeignete Hilfe zu holen oder zumindest bemüht darum gewesen zu sein, sich auf eine angebrachte Art und Weise zu schützen. Sie habe allem Anschein nach wie gewohnt wei- tergelebt und ihre jüngeren Schwestern hätten nach ihrer Ausreise wie ge- wohnt das Leben fortgesetzt. Betreffend die Mitteilung der Beschwerde-

D-3249/2023 Seite 10 führerin, dass ihre drei Schwestern mittlerweile ebenfalls verschwunden seien, führt das SEM aus, dass dies selbstverständlich ein tragisches Er- eignis sei, gleichwohl lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, aus wel- chen Gründen diese verschwunden sein könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, ihre Aussagen seien widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar ausgefallen, weshalb sie als glaubhaft zu qualifizieren seien. Die Tätigkeiten ihres Vaters für die Menschenrechtsorganisation habe ihrer Mutter grosse Sorgen bereitet, da solche Tätigkeiten von der Regierung in Burundi nicht toleriert würden. Dies und die Tatsache, dass der Vater unter anderem von uniformierten Personen respektive staatlichen Beamten ge- sucht worden sei, mache es verständlich, weshalb sie und ihre Mutter nach dem Verschwinden des Vaters nicht die Polizei hätten kontaktieren können. Es sei bekannt, dass von den staatlichen Akteuren in Burundi Gewalt an- gewendet werde, um Regierungsgegner einzuschüchtern, und dass solche Gegner verschwinden, gefoltert oder getötet würden. Nach dem Ver- schwinden ihrer Mutter habe sie ihre Tante kontaktiert, welche aber nichts von ihren Problemen habe wissen wollen, aus Angst ebenfalls in Schwie- rigkeiten zu geraten. Als sie realisiert habe, dass die Männer aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters auch sie selbst gesucht hätten, habe sie eine Be- kannte ihrer Mutter kontaktiert, welche sie beruhigt und gesagt habe, sie müsse sich deshalb keine Sorgen machen, die Männer würden ihr nichts antun. Da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, habe sie ihr Leben wie gewohnt weitergelebt und gehofft, dass ihre Eltern wieder auftauchen würden. Ihre Schwestern seien seit Anfang Mai 2023 ebenfalls verschwunden. Sie habe sich am 4. Mai 2023, als sie vom Verschwinden ihrer Schwestern er- fahren habe, umgehend bei der Rechtsvertretung gemeldet und dringend um einen Termin gefragt, ohne zu wissen, dass der Entscheidentwurf be- reits vorgelegen habe. Sie und ihre drei Schwestern hätten – abgesehen von der Tante, welche keinen Kontakt mehr mit ihnen haben möchte – kei- ne weiteren Verwandten in Burundi und zudem mittlerweile auch keine wei- teren finanziellen Ressourcen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass ihre Schwestern ihr Haus einfach so verlassen würden. Sie seien deshalb entweder durch die Männer, die bereits sie selbst entführt hätten, bedroht worden und sie hätten deshalb aus Angst das Haus fluchtartig verlassen, oder sie seien sogar von diesen Männern ebenfalls entführt worden.

D-3249/2023 Seite 11 In Anbetracht dessen, dass sich ihre eigene Entführung um fünf Uhr mor- gens, als sie zur Toilette habe gehen wollen, innert Sekunden abgespielt habe, wobei sie von einem Fremden mit einer Maske im Haus überrascht worden sei, dieser sie mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihr ins Gesicht gefasst habe und sie anschliessend ohnmächtig geworden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben noch detaillierter hätten ausfallen sollen. Auch sei dies ein traumatisches Erlebnis; an ihre Erzäh- lungen könnten deshalb keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Auch sei durchaus glaubhaft, dass sie mehrmals von den Tätern in Be- wusstlosigkeit versetzt worden sei und an einem anderen Ort ihr Bewusst- sein zurückerlangt habe. Dass jemand sein Bewusstsein verliere, wenn ihm mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen werde, sei durchaus glaubhaft. Für die Entführer sei es am einfachsten und naheliegendsten gewesen, sie in Bewusstlosigkeit zu versetzen, um sie an einen anderen Ort zu transportieren und dort zu befragen. Dass die beim Schlag auf den Nacken erneut bewusstlos geworden sei, sei durchaus möglich. Auch ihr Aufenthalt von ungefähr 14 Tagen bei einem fremden Mann habe sie glaubhaft dargelegt. Sie habe erklärt, dass sie sich die ersten sieben Tage in einem komatösen Zustand befunden habe und nichts habe machen können. Sie sei sehr schwach gewesen. Da es sich bei der Person, die sie gepflegt habe, um einen Mann gehandelt habe, sei es ihr nicht so einfach gewesen zu fliehen. Sie vermute sogar, dass es sich bei diesem Mann um einen ihrer Entführer gehandelt habe. Zudem habe sie widerspruchfrei und detailliert erzählt, und die freie Rede umfasse fast drei A4-Seiten. In ihren Schilderungen fänden sich zahlreiche Realkennzeichen. Beispielsweise habe sie an ihrem Arm Brandnarben, welche sie anlässlich ihrer Anhörung zeigt habe und welche mit ihren Schil- derungen der Folterung übereinstimmten, wonach sie mit heissem Wasser sowie einem ihr unbekannten heissen Gegenstand verbrannt worden sei. Zudem habe sie die genauen Daten der verschiedenen Vorkommnisse ge- nannt. Auch habe sie zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten erwähnt. Sie habe in ihrer freien Rede beispielsweise erwähnt, dass ihr Vater Arzt und ihre Mutter Lehrerin gewesen seien. Ebenso habe sie mehrfach die direkte Rede verwendet, um Gesprochenes wiederzugeben. Die Situation, in welcher die Entführer sich darüber unterhalten hätten, ob sie sie töten sollen, habe sie zwei Mal in unterschiedlichen Worten erzählt, was als wei- teres Realkennzeichen zu werten sei.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu- recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwer- deschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung über mehrere Seiten hinweg ihre Vorbringen in freier Rede in chronologischer Reihenfolge wiedergab. Dabei erwähnte sie auch Nebensächlichkeiten, welche jedoch nicht als zahlreiche Realkennzeichen, sondern als in ihren Vorbringen notwendige Details zu werten sind. So blieben die Schilderun- gen in wesentlichen Punkten dennoch knapp und oberflächlich und die Be- schwerdeführerin konnte diese auch auf Nachfrage nicht vertiefen. Es ist der Vorinstanz zudem beizupflichten, dass mehrere Kernvorbringen der Beschwerdeführerin der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen und konstruiert wirken. Insbesondere erscheint äusserst fraglich, warum die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister nicht mindestens nach der angeblichen Entführung ihrer Mutter Vorsichtsmassnahmen getroffen und sich entsprechend verhalten haben sollten. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer freien Rede berichtete, ihr Vater sei ab dem 9. September 2021 über meh- rere Monate hinweg von verschiedenen Personen, teils in Zivil und andere in Polizeiuniform, bei ihnen zuhause gesucht worden. Am 4. Mai 2022 sei ihr Vater dann wie gewohnt zur Arbeit gegangen, seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Ihre Mutter habe daraufhin bei seiner Arbeit nachge- fragt, jedoch ohne Erfolg. Sie habe ihnen [der Beschwerdeführerin und ih- ren Schwestern] dann gesagt, dass sie warten würden, bis er vielleicht wie- der zurückkommen werde (zum Ganzen SEM act. 24/17, A76). Darauf an- gesprochen, ob sie die Leute, welche nach ihrem Vater gefragt hätten, be- schreiben könne, wiederholte die Beschwerdeführerin mehrmals, dass es verschiedene Leute gewesen seien, ohne zu spezifizieren, ob es sich da- bei um Polizisten, Militärangehörige oder Personen in Zivil gehandelt habe (SEM act. 24/17, A81 f.). Und dies, obwohl sie in der freien Rede erwähnte, dass sowohl Personen in Zivil als auch in Polizeiuniform nach ihrem Vater gesucht hätten (SEM act. 24/17, A76). Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Grund der Suche nach ihrem Vater erst erfahren habe, als dieser ihrer Mutter davon erzählt habe (SEM act. 24/17, A83). Warum ihr Vater nicht bei der Arbeit aufgesucht worden sei, wisse sie nicht (SEM act. 24/17, A84). Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin in dieser

D-3249/2023 Seite 13 Zeit nicht über die gleiche Informationslage wie ihre Mutter verfügte, dass jedoch sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin es während all diesen Monaten unterlassen haben sollten, bei den sie zuhause aufsu- chenden Personen nach dem Grund der Suche nach ihrem Vater bezie- hungsweise Ehemann nachzufragen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie danach wie gewohnt weitergelebt und gewartet hätten, bis ihr Vater beziehungsweise Ehemann wieder zurückkommen werde. Es ist zwar ver- ständlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht die Polizei involvierten, jedoch erscheint äusserst fraglich, dass sie in dieser Situation nicht zumindest Bekannte, Verwandte oder sonstige Personen kontaktier- ten oder auf anderen Wegen den Aufenthaltsort ihres Vaters beziehungs- weise Ehemannes ausfindig zu machen versuchten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer freien Rede weiter, dass am

21. Juni 2022 ihre Mutter zur Arbeit gegangen und nie wieder zurückge- kommen sei. Seither habe sie ihre Mutter nicht wieder gesehen. Sie und ihre Schwestern hätten weitergelebt, ohne zu wissen, wo sich ihre Eltern befinden würden. Sie habe diese Sache ihrer Tante erzählt, diese habe ihr aber nur geantwortet, sie möchte von den Problemen ihrer Eltern nichts wissen (SEM act. 24/17, A76). Von weiteren Suchaktionen berichtete sie auf Nachfrage nicht (SEM act. 24/17, A89), präzisierte aber, dass sie keine Behörden oder andere Instanzen über das Verschwinden ihrer Mutter in- formiert habe (SEM act. 24/17, A90). Darauf angesprochen, warum sie nie- manden über das Verschwinden ihrer Mutter informiert habe, erwiderte sie, bei den Leuten, welche nach ihrem Vater gesucht hätten, hätten sich auch Polizisten befunden, und sie habe gedacht, dass ihre Eltern irgendwann mal wiederkommen würden. Sie habe gedacht, man habe ihre Mutter viel- leicht an eine Befragung wegen der Tätigkeiten ihres Vaters mitgenommen und sie würde irgendwann wiederkommen (SEM act. 24/17, A91). Auch diese Vorbringen erscheinen äusserst fraglich und wirken insgesamt kon- struiert. Auch auf Nachfrage vermochte die Beschwerdeführerin keine wei- tere Tiefe herzustellen. Es überzeugt nicht, dass die Schwester ihrer Mutter (Tante der Beschwerdeführerin) keinerlei Interesse daran gehabt haben soll, was mit ihrer Schwester passiert war. Ebenfalls widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass die Beschwerdeführerin zusam- men mit ihren Schwestern auch dieses Mal keine Suchaktionen und Tele- fonate – abgesehen von der Kontaktaufnahme mit der Tante – unternom- men haben sollen, um ihre Mutter zu suchen, war die Mutter nach dem Verschwinden ihres Vaters doch die einzige Bezugsperson und waren sie

D-3249/2023 Seite 14 zumindest finanziell vom Geld ihrer Eltern abhängig (SEM act. 24/17, A46 ff.).

E. 6.4 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei eines Abends nach Hause gekommen und ihre Schwester habe ihr erzählt, dass Leute nach ihr gesucht hätten. Sie habe diese Leute aber nicht gekannt. Sie habe nicht darauf geachtet, sie habe gedacht, dass es nicht die Leute sein könnten, die nach ihrem Vater suchten (SEM act. 24/17, A76). Jedoch seien diese Leute ein zweites Mal gekommen, und dann habe sie Angst bekommen und einer Bekannten ihrer Mutter von dieser Situation erzählt. Diese habe ihr gesagt, sie solle sich beruhigen, man würde ihr nichts antun (zum Gan- zen SEM act. 24/17, A76 und A95). Sie habe aber nicht darauf geachtet, wann die Besuche genau stattgefunden hätten (SEM act. 24/17, A95). Auf Nachfrage präzisierte sie dann, dass sie nach dem Verschwinden ihrer Mutter ungefähr einen Monat in Frieden gelebt hätten (SEM act. 24/17, A96). Um was für Leute es sich gehandelt haben soll, führt die Beschwer- deführerin wiederum nicht aus. Nachdem gemäss ihren Angaben bereits beide Eltern verschwunden waren, erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht daran interessiert war, welche Personen sie gesucht haben. Auch erscheint es realitätsfern, dass sie nicht bereits nach der ersten Suche durch diese Männer um ihre Sicherheit gefürchtet und Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte.

E. 6.5 Auch die Vorbringen betreffend ihre Entführung und Befragung im Wald lassen eine gewisse Tiefe und Detailreichtum vermissen, um von tatsäch- lich Erlebtem ausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin erzählte zwar ohne Widersprüche und an zwei unterschiedlichen Stellen im Protokoll mit unterschiedlichen Worten, wie sie eines Morgens aufgewacht und dann von einem Mann mit Maske entführt worden sein soll (SEM act. 24/17, A65 und A76). Jedoch finden sich – abgesehen von dort, wo es um den Verbleib ihrer Schwestern geht (vgl. SEM act. 24/17 A46 und A64 f.) – keine emoti- onalen Regungen im Protokoll, obwohl dieses Erlebnis sehr traumatisch gewesen sein müsste, habe sie sich doch danach gemäss eigenen Anga- ben mindestens für eine Woche in einem komatösen Zustand befunden (zum Ganzen SEM act. 24/17, A65, A76, A99, A103). Ebenso erscheint nicht logisch, warum die vier Entführer sie nach der angeblichen Befragung hätten töten wollen, obwohl die Beschwerdeführerin ihnen eben gerade keine Auskunft über die Arbeitsakten und Vermögensdokumente ihres Va- ters gegeben haben soll (vgl. SEM act. 24/17 A76).

D-3249/2023 Seite 15

E. 6.6 Sodann verstrickte sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch, als sie auf Nachfrage ausführte, diese Leute würden wissen, dass sie die- jenige sei, die Informationen über alle Dokumente ihres Vaters habe, wes- halb nur sie verfolgt worden und ihrer nur 11 Monate jüngeren Schwester nichts passiert sei (SEM act. 24/17, F&A103). An einer anderen Stelle im Protokoll berichtete sie auf Nachfrage, sie habe keine Informationen über diese Dokumente gehabt, und wisse lediglich, dass diese existiert hätten (SEM act. 24/17, A114). Ebenso erscheinen ihre Vorbringen nicht logisch, sie habe auf die Fragen ihrer Entführer nicht geantwortet, damit diese Leute ihre Schwestern nicht töten würden (SEM act. 24/17, A76). Vielmehr hätte sie auf die Fragen antworten sollen, um weitere Nachteile zu verhin- dern.

E. 6.7 Zu ihren Vorbringen, dass ihre drei Schwestern seit dem 4. Mai 2023 (SEM act. 29/4) ebenfalls verschwunden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 3. Oktober 2022 aus Bu- rundi ausgereist ist und am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl er- sucht hat. Während ihrer Asylanhörung vom 24. April 2023 (SEM act. 24/17) ist nach ihren eigenen Angaben in Burundi nichts Besonderes und Erwähnenswertes passiert (s. dort A60 ff.), auch nicht bezüglich ihrer Schwestern. Es erscheint daher konstruiert, dass genau ein Tag vor der Besprechung des Entwurfs der SEM-Verfügung – und nicht bereits früher, seien ihre Entführer doch sehr an den Dokumenten ihres Vaters interessiert gewesen – etwas mit ihren Schwestern passiert sein soll. Es ist ferner nicht klar, warum ihre Freundin ihre Geschwister zuhause nicht vorfinden konn- te. Die Beschwerdeführerin lässt zwar über ihre Rechtsvertretung im Rah- men der Stellungnahme zum Entwurf der SEM-Verfügung ausrichten, dass ihrer Freundin F._______ von einem Nachbarn erzählt worden sei, dass ihre Geschwister seit einigen Tagen als vermisst gelten würden (SEM act. 29/4). Warum und wie die Geschwister von zuhause weggegangen sei sollen, bleibt offen, und die Informationen dieses Nachbarn belegen nicht, dass ihren Geschwistern etwas zugestossen ist. Es könnte ebenso gut sein, dass ihre Geschwister freiwillig und aus anderen Gründen ihr Zu- hause verlassen haben.

E. 6.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi gemäss bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um von einer mit be- achtlichen Wahrscheinlichkeit drohenden asylrechtlichen Verfolgung aus- zugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 6.4; E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4; E-3021/2023 vom 29. No-

D-3249/2023 Seite 16 vember 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; vgl. auch «Burundi: information sur la situation des Tutsis, y compris les Tutsis provenant de l'élite; le traitement qui leur est réservé par les autorités et par la société; et la protection qui leur est offerte (dé- cembre 2015-février 2017)» < https://www.refworld.org/do- cid/58cfba804.html > [abgerufen am 30. Oktober 2025]).

E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Burundi bestehende oder auch aus heutiger Sicht drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit des burundi- schen Staates erübrigt sich hiermit. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-3249/2023 Seite 17 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als äusserst vage und unglaubhaft. Sie konnte nicht näher darlegen, von wem die angebliche Verfolgung, welche sie befürchte, ausgehe und es bleibt daher unklar, weshalb sie annimmt, im Falle einer Rückkehr getötet zu wer- den (vgl. SEM act. 24/17 A93 ff. und 109 ff.). Schliesslich ist die Menschen- rechtssituation in Burundi zwar als problematisch zu bezeichnen, sie lässt

D-3249/2023 Seite 18 den Wegweisungsvollzug aber im heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen (vgl. statt Vieler Urteil des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.3). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Be- richte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Pro- vinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2; E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 9.3.2; E-2633/2025 vom

E. 8.3.2 Im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt und ein gutes Leben gehabt habe (vgl. SEM act. 24/17, A49) Auch habe sie das Gymnasium abschliessen können (SEM act. 24/17, A14 ff.). Sie gibt zwar an, noch über keine Arbeitserfahrungen zu verfügen, jedoch wird sie mit ihrer Schulbildung voraussichtlich in der Lage sein, mindestens ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und allenfalls ihre akademische Laufbahn weiterzuführen. Aufgrund ihrer un- glaubhaften Vorbringen lässt sich nicht genau eruieren, wo sich ihre Kern- familie aufhält, jedoch gibt die Beschwerdeführerin an, eine Tante mütterli- cherseits lebe in H._______ und eine weitere Tante mütterlicherseits in Ka- nada. Ebenso habe eine Bekannte ihrer Mutter ihr finanziell und organisa- torisch zur Flucht verholfen. Ferner habe sie eine Freundin in Burundi, mit welcher sie über eine längere Zeit nach ihrer Ausreise noch in Kontakt ge- standen sei. Es darf ihr zugemutet werden, von diesen Personen zumin- dest in der Anfangszeit Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Kontakt zu ihnen wieder aufzubauen. Aufgrund der Akten und den zur Ver-

D-3249/2023 Seite 19 fügung stehenden Informationen darf davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, nach nur dreijähriger Abwesenheit in der Heimat (wenn auch mit gewissen Anstrengungen verbunden) wieder Fuss zu fas- sen.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Asylanhörung vom

24. April 2023 aus, physisch und psychisch gehe es ihr gut (SEM act. 24/17 A3 ff.). In ihrer Beschwerde machte sie psychische Beschwerden geltend. Sie sei aufgrund des Erlebten traumatisiert und leide noch immer unter Schlaflosigkeit und Albträumen. Sie müsse ständig an das Geschehene denken. Sie sei nach dem Verschwinden ihrer Schwestern zusätzlich be- lastet und auf psychologische Hilfe angewiesen. Sie habe aber aufgrund der langen Wartefrist in der Schweiz noch keinen Termin bei einer psychi- atrischen Fachperson wahrnehmen können. Bis heute traf kein Arztbericht beim Gericht ein und es sind keine medizinischen Probleme aktenkundig. Es ist somit von keiner aktuellen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 abs. 4 AIG auszugehen. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer medizini- schen Rückkehrhilfe erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3249/2023 Seite 20

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3249/2023 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3249/2023 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine burundische Staatsbürgerin und ethnische Tutsi - suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach (SEM act. 1/2 und 3/1). A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. April 2023 (SEM act. 24/17) machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren, jedoch in C._______ zusammen mit ihren Eltern und ihren drei jüngeren Schwestern aufgewachsen. Sie habe dreizehn Jahre lang die Schule besucht. Ihre Mutter sei Lehrerin und Ihr Vater Arzt gewesen. Seit dem 4. Mai 2022 habe sie ihren Vater nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Ihre Mutter sei seit dem 21. Juni 2022 unbekannten Aufenthaltes. Ihre Probleme hätten bereits am 9. September 2021 begonnen, als unbekannte Männer in Polizeiuniform und in Zivil bei ihr zu Hause erschienen seien und ihren Vater gesucht hätten. Die Familie habe die Männer vertröstet, dass ihr Vater nicht zu Hause sei. Die Besuche hätten sich in der Folge aber wiederholt. Dies habe ihr Angst gemacht und sie und ihre Familie hätten dem Vater von den Besuchen berichtet, weshalb der Vater für zwei Wochen in einer anderen Stadt zur Arbeit gegangen sei. Fremde Personen seien jedoch immer wieder bei der Familie erschienen und hätten sich nach dem Vater erkundigt. Am 1. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Streit zwischen ihren Eltern mitbekommen und dabei habe sie erfahren, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und sich für die Menschenrechtsorganisation D._______ engagiert habe. Ebenso habe die Mutter der Beschwerdeführerin erzählt, dass die Leute, die nach ihrem Vater gesucht hätten, staatliche Beamte gewesen seien. Am 4. Mai 2022 habe sich ihr Vater wie üblich verabschiedet und sei zur Arbeit gefahren. Seither sei er jedoch nie wieder heimgekehrt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich grosse Sorgen gemacht und habe bei seiner Arbeitsstelle angerufen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass er nicht zur Arbeit erschienen sei. Am 21. Juni 2022 sei die Mutter wie üblich zur Arbeit gegangen und seither ebenfalls unauffindbar. Die Beschwerdeführerin wisse bis heute nicht, was ihren Eltern zugestossen sei und ob sie überhaupt noch am Leben seien. Sie habe ihre Tante um Unterstützung gebeten; diese habe sich jedoch von ihr abgewandt, da sie befürchtet habe, die Probleme der Eltern der Beschwerdeführerin könnten sich negativ auf ihre eigene Familie auswirken. Etwa einen Monat nach dem Verschwinden ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erfahren, dass fremde Männer sich zweimal an unterschiedlichen Tagen nach ihr erkundigt hätten. Sie habe sich gefürchtet und dies einer Bekannten ihrer Mutter berichtet. Diese habe versucht, Sie zu beruhigen. Einige Wochen später habe ein maskierter Mann die Beschwerdeführerin um fünf Uhr morgens in ihrem Zuhause überrascht. Sie sei auf dem Weg zur Toilette gewesen, als sie jemanden gesehen habe. Dieser Mann habe sie mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihr dann ins Gesicht gefasst, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Der Mann habe sie entführt und sie sei erst in einem Wald wieder zu Bewusstsein gekommen. Man habe ihr die Augen verbunden und die Beine zusammengebunden. Vier maskierte Männer hätten nach Unterlagen, insbesondere Arbeitsakten und Vermögenspapiere, ihres Vaters gefragt. Sie habe keine Antwort gegeben und sei daraufhin geschlagen worden. Nachdem man ihr Gesicht mit einem Tuch verbunden habe, sei sie mit heissem Wasser übergossen und mit einem heissen Gegenstand am rechten Unterarm berührt worden. Einer der Männer habe sie erschiessen wollen, aber sein Kollege habe geantwortet, dass man sie auch ohne Munition töten könne. Sie sei aufgrund eines Schlages auf den Nacken erneut ohnmächtig geworden. Sie vermute, dass diese Männer davon ausgegangen seien, man habe sie auf diese Weise umgebracht. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich im Haus eines fremden Mannes in einem Ort namens E._______ wiedergefunden. Dieser Mann habe behauptet, die Beschwerdeführerin auf seinen Feldern bewusstlos aufgefunden zu haben. Er habe sie verarztet, und Sie sei etwa zwei Wochen dortgeblieben. Sie habe ihm jedoch aufgrund ihrer Erlebnisse nicht vertrauen können, sie habe gedacht, diese Person könnte einer von den vier Männern gewesen sein. Als es ihr besser gegangen sei, habe dieser Mann mit ihr sexuell verkehren wollen. Als er eines Tages das Haus verlassen habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie habe in einem unfertig gebauten Haus die Nacht verbracht. Am darauffolgenden Morgen sei es ihr gelungen, mit einer Bekannten ihrer Mutter - der (...) - Kontakt aufzunehmen. Sie habe der Bekannten erzählt, was ihr widerfahren sei und diese habe ihr schliesslich geholfen, über einen Mitarbeiter am Flughafen Bujumbura, welcher ihr einen Pass und zwei Boardingkarten übergeben habe, aus Burundi auszureisen. A.c Anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 zum Entwurf der SEM-Verfügung gab die Beschwerdeführerin an, zwischenzeitlich seien nun auch ihre drei jüngeren Schwestern von Zuhause verschwunden. Dies habe sie von ihrer Freundin F._______, welche ab und an in ihrer Abwesenheit nach ihren Schwestern geschaut habe, erfahren. Ein Nachbar habe F._______ bei ihrem letzten Besuch darüber informiert. B. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 6. Juni 2023 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. C.b Am 7. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde. C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung angesetzt. C.d Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 27. Juni 2023 vernehmen. C.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.f Zwei Verfahrensstandanfragen vom 15. Juli 2024 und vom 26. November 2024 wurden mit Schreiben vom 16. Juli 2024 beziehungsweise 3. Dezember 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 10 der ehemaligen Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, AS 2020 1125]); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entschieds informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wobei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM verletze die Begründungspflicht, da sie die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit rein pauschalen Bemerkungen feststelle. Auf ihre Aussagen sei im Entscheid nur unzulänglich eingegangen worden und die Ausführungen der Vorinstanz erschöpften sich in allgemeinen Aussagen. 3.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche (rechtliche) Begründung sie sich dabei stützt. Bei dieser formellen Rüge handelt es sich um eine Kritik an der inhaltlichen Würdigung des Sachverhaltes und damit um eine materielle Frage. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Vorinstanz in allgemeiner Weise und ohne Belege festhalte, dass die Sicherheitslage in C._______ «nach eigenen Kenntnissen» als stabil bezeichnet werden könne. Solche Aussagen hätte sie mit entsprechenden Länderberichten zu belegen. 3.4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die allgemeine Lage in Burundi und im speziellen in C._______ äusserst kurz ausgefallen ist. So umfasst die Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Ziff. II der Verfügung) nur wenige Sätze, wobei der Grossteil dieser Ausführungen darin besteht, die stabile Sicherheitslage in C._______ zu unterstreichen. Worauf sich die Vorinstanz dabei bezieht, wird nicht ausgeführt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich die Vorinstanz stütze und ihre Kenntnisse seien somit nicht belegt, ist insofern nicht unbegründet. In der Einladung zur Vernehmlassung wurde die Vorinstanz explizit aufgefordert, sich zu dieser formellen Rüge zu äussern, was sie aber unterliess. Der Beschwerdeführerin war es indes offenkundig möglich, gegen die angefochtene Verfügung sachgerecht Beschwerde zu erheben. In ihrer Beschwerde finden sich denn auch ausführliche Vorbringen zum Wegweisungsvollzug nach C._______ und das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kann sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen. Eine allfällige leichte Verletzung der Begründungspflicht hat somit ausnahmsweise als geheilt zu gelten. Ob die materiell-rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist, wird im Nachfolgenden zu prüfen sein (vgl. E. 6 ff.). 3.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Subeventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen. 4. 4.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert, ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Sie widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Auch fehlten individuelle Detailerlebnisse und Einzelheiten, so dass nicht von einer erlebnisgeprägten Erzählung ausgegangen werden könne. Eine Gesamtwürdigung führe daher zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf konstruierte Asylgründe abstütze. So mache sie geltend, dass plötzlich Männer in Zivil und in Polizeiuniform begonnen hätten, ihren Vater zu suchen. Dabei sei es regelmässig zu Hausbesuchen gekommen. Warum diese Männer ihren Vater nicht bei seinem Arbeitsplatz, sondern an seiner Wohnadresse gesucht haben sollten, könne die Beschwerdeführerin nicht erklären. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum ihr Vater aufgrund der erfolgten Hausbesuche für zwei Wochen seiner Arbeit an einem anderen Ort nachgegangen sei. Offenbar sei ihr Vater zu Hause und nicht auf der Arbeit gesucht worden, weswegen ein Arbeitsplatzwechsel unlogisch erscheine. Ebenfalls auffällig sei, dass zwischen dem ersten Besuch am 9. September 2021 und bis zu seinem Verschwinden am 4. Mai 2022 nichts Ernsthaftes vorgefallen sein solle und sich die Behelligung während diesen acht Monaten in einfachen Hausbesuchen und Nachfragen nach seinem Aufenthalt erschöpft hätten. Auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Entführung der Beschwerdeführerin erschienen äusserst zweifelhaft, zum Beispiel, dass sie mehrmals von den Tätern in Bewusstlosigkeit versetzt worden sei und an einem komplett neuen Ort ihr Bewusstsein zurückerlangt haben solle, oder, dass sie nach ihrer vermeintlichen Rettung weiterhin etwa 14 Tage bei einem fremden Mann geblieben sei, der versucht haben solle, mit ihr zu schlafen. Auch dass ihr schliesslich nach 14 Tagen gelungen sein solle, eine Bekannte zu kontaktieren und diese ihre Ausreise sowohl organisiert als auch finanziert haben solle, sei schwer nachvollziehbar und unglaubhaft. Ferner könne die Beschwerdeführerin den Einbruch in ihrem Zuhause und ihre Entführung nur oberflächlich schildern. Sie könne nicht plausibel erklären, weshalb und unter welchen Umständen ausgerechnet sie dermassen verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache diverse dramatische und aufeinanderfolgende Ereignisse geltend, scheine aber keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Es fehle an aktiven Bestrebungen, dieser Unsicherheit vorzubeugen oder sich geeignete Hilfe zu holen oder zumindest bemüht darum gewesen zu sein, sich auf eine angebrachte Art und Weise zu schützen. Sie habe allem Anschein nach wie gewohnt weitergelebt und ihre jüngeren Schwestern hätten nach ihrer Ausreise wie gewohnt das Leben fortgesetzt. Betreffend die Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass ihre drei Schwestern mittlerweile ebenfalls verschwunden seien, führt das SEM aus, dass dies selbstverständlich ein tragisches Ereignis sei, gleichwohl lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, aus welchen Gründen diese verschwunden sein könnten. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, ihre Aussagen seien widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar ausgefallen, weshalb sie als glaubhaft zu qualifizieren seien. Die Tätigkeiten ihres Vaters für die Menschenrechtsorganisation habe ihrer Mutter grosse Sorgen bereitet, da solche Tätigkeiten von der Regierung in Burundi nicht toleriert würden. Dies und die Tatsache, dass der Vater unter anderem von uniformierten Personen respektive staatlichen Beamten gesucht worden sei, mache es verständlich, weshalb sie und ihre Mutter nach dem Verschwinden des Vaters nicht die Polizei hätten kontaktieren können. Es sei bekannt, dass von den staatlichen Akteuren in Burundi Gewalt angewendet werde, um Regierungsgegner einzuschüchtern, und dass solche Gegner verschwinden, gefoltert oder getötet würden. Nach dem Verschwinden ihrer Mutter habe sie ihre Tante kontaktiert, welche aber nichts von ihren Problemen habe wissen wollen, aus Angst ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten. Als sie realisiert habe, dass die Männer aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters auch sie selbst gesucht hätten, habe sie eine Bekannte ihrer Mutter kontaktiert, welche sie beruhigt und gesagt habe, sie müsse sich deshalb keine Sorgen machen, die Männer würden ihr nichts antun. Da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, habe sie ihr Leben wie gewohnt weitergelebt und gehofft, dass ihre Eltern wieder auftauchen würden. Ihre Schwestern seien seit Anfang Mai 2023 ebenfalls verschwunden. Sie habe sich am 4. Mai 2023, als sie vom Verschwinden ihrer Schwestern erfahren habe, umgehend bei der Rechtsvertretung gemeldet und dringend um einen Termin gefragt, ohne zu wissen, dass der Entscheidentwurf bereits vorgelegen habe. Sie und ihre drei Schwestern hätten - abgesehen von der Tante, welche keinen Kontakt mehr mit ihnen haben möchte - keine weiteren Verwandten in Burundi und zudem mittlerweile auch keine weiteren finanziellen Ressourcen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass ihre Schwestern ihr Haus einfach so verlassen würden. Sie seien deshalb entweder durch die Männer, die bereits sie selbst entführt hätten, bedroht worden und sie hätten deshalb aus Angst das Haus fluchtartig verlassen, oder sie seien sogar von diesen Männern ebenfalls entführt worden. In Anbetracht dessen, dass sich ihre eigene Entführung um fünf Uhr morgens, als sie zur Toilette habe gehen wollen, innert Sekunden abgespielt habe, wobei sie von einem Fremden mit einer Maske im Haus überrascht worden sei, dieser sie mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihr ins Gesicht gefasst habe und sie anschliessend ohnmächtig geworden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben noch detaillierter hätten ausfallen sollen. Auch sei dies ein traumatisches Erlebnis; an ihre Erzählungen könnten deshalb keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Auch sei durchaus glaubhaft, dass sie mehrmals von den Tätern in Bewusstlosigkeit versetzt worden sei und an einem anderen Ort ihr Bewusstsein zurückerlangt habe. Dass jemand sein Bewusstsein verliere, wenn ihm mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen werde, sei durchaus glaubhaft. Für die Entführer sei es am einfachsten und naheliegendsten gewesen, sie in Bewusstlosigkeit zu versetzen, um sie an einen anderen Ort zu transportieren und dort zu befragen. Dass die beim Schlag auf den Nacken erneut bewusstlos geworden sei, sei durchaus möglich. Auch ihr Aufenthalt von ungefähr 14 Tagen bei einem fremden Mann habe sie glaubhaft dargelegt. Sie habe erklärt, dass sie sich die ersten sieben Tage in einem komatösen Zustand befunden habe und nichts habe machen können. Sie sei sehr schwach gewesen. Da es sich bei der Person, die sie gepflegt habe, um einen Mann gehandelt habe, sei es ihr nicht so einfach gewesen zu fliehen. Sie vermute sogar, dass es sich bei diesem Mann um einen ihrer Entführer gehandelt habe. Zudem habe sie widerspruchfrei und detailliert erzählt, und die freie Rede umfasse fast drei A4-Seiten. In ihren Schilderungen fänden sich zahlreiche Realkennzeichen. Beispielsweise habe sie an ihrem Arm Brandnarben, welche sie anlässlich ihrer Anhörung zeigt habe und welche mit ihren Schilderungen der Folterung übereinstimmten, wonach sie mit heissem Wasser sowie einem ihr unbekannten heissen Gegenstand verbrannt worden sei. Zudem habe sie die genauen Daten der verschiedenen Vorkommnisse genannt. Auch habe sie zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten erwähnt. Sie habe in ihrer freien Rede beispielsweise erwähnt, dass ihr Vater Arzt und ihre Mutter Lehrerin gewesen seien. Ebenso habe sie mehrfach die direkte Rede verwendet, um Gesprochenes wiederzugeben. Die Situation, in welcher die Entführer sich darüber unterhalten hätten, ob sie sie töten sollen, habe sie zwei Mal in unterschiedlichen Worten erzählt, was als weiteres Realkennzeichen zu werten sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zurecht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung über mehrere Seiten hinweg ihre Vorbringen in freier Rede in chronologischer Reihenfolge wiedergab. Dabei erwähnte sie auch Nebensächlichkeiten, welche jedoch nicht als zahlreiche Realkennzeichen, sondern als in ihren Vorbringen notwendige Details zu werten sind. So blieben die Schilderungen in wesentlichen Punkten dennoch knapp und oberflächlich und die Beschwerdeführerin konnte diese auch auf Nachfrage nicht vertiefen. Es ist der Vorinstanz zudem beizupflichten, dass mehrere Kernvorbringen der Beschwerdeführerin der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen und konstruiert wirken. Insbesondere erscheint äusserst fraglich, warum die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister nicht mindestens nach der angeblichen Entführung ihrer Mutter Vorsichtsmassnahmen getroffen und sich entsprechend verhalten haben sollten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer freien Rede berichtete, ihr Vater sei ab dem 9. September 2021 über mehrere Monate hinweg von verschiedenen Personen, teils in Zivil und andere in Polizeiuniform, bei ihnen zuhause gesucht worden. Am 4. Mai 2022 sei ihr Vater dann wie gewohnt zur Arbeit gegangen, seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Ihre Mutter habe daraufhin bei seiner Arbeit nachgefragt, jedoch ohne Erfolg. Sie habe ihnen [der Beschwerdeführerin und ihren Schwestern] dann gesagt, dass sie warten würden, bis er vielleicht wieder zurückkommen werde (zum Ganzen SEM act. 24/17, A76). Darauf angesprochen, ob sie die Leute, welche nach ihrem Vater gefragt hätten, beschreiben könne, wiederholte die Beschwerdeführerin mehrmals, dass es verschiedene Leute gewesen seien, ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um Polizisten, Militärangehörige oder Personen in Zivil gehandelt habe (SEM act. 24/17, A81 f.). Und dies, obwohl sie in der freien Rede erwähnte, dass sowohl Personen in Zivil als auch in Polizeiuniform nach ihrem Vater gesucht hätten (SEM act. 24/17, A76). Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Grund der Suche nach ihrem Vater erst erfahren habe, als dieser ihrer Mutter davon erzählt habe (SEM act. 24/17, A83). Warum ihr Vater nicht bei der Arbeit aufgesucht worden sei, wisse sie nicht (SEM act. 24/17, A84). Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht über die gleiche Informationslage wie ihre Mutter verfügte, dass jedoch sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin es während all diesen Monaten unterlassen haben sollten, bei den sie zuhause aufsuchenden Personen nach dem Grund der Suche nach ihrem Vater beziehungsweise Ehemann nachzufragen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie danach wie gewohnt weitergelebt und gewartet hätten, bis ihr Vater beziehungsweise Ehemann wieder zurückkommen werde. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht die Polizei involvierten, jedoch erscheint äusserst fraglich, dass sie in dieser Situation nicht zumindest Bekannte, Verwandte oder sonstige Personen kontaktierten oder auf anderen Wegen den Aufenthaltsort ihres Vaters beziehungsweise Ehemannes ausfindig zu machen versuchten. 6.3 Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer freien Rede weiter, dass am 21. Juni 2022 ihre Mutter zur Arbeit gegangen und nie wieder zurückgekommen sei. Seither habe sie ihre Mutter nicht wieder gesehen. Sie und ihre Schwestern hätten weitergelebt, ohne zu wissen, wo sich ihre Eltern befinden würden. Sie habe diese Sache ihrer Tante erzählt, diese habe ihr aber nur geantwortet, sie möchte von den Problemen ihrer Eltern nichts wissen (SEM act. 24/17, A76). Von weiteren Suchaktionen berichtete sie auf Nachfrage nicht (SEM act. 24/17, A89), präzisierte aber, dass sie keine Behörden oder andere Instanzen über das Verschwinden ihrer Mutter informiert habe (SEM act. 24/17, A90). Darauf angesprochen, warum sie niemanden über das Verschwinden ihrer Mutter informiert habe, erwiderte sie, bei den Leuten, welche nach ihrem Vater gesucht hätten, hätten sich auch Polizisten befunden, und sie habe gedacht, dass ihre Eltern irgendwann mal wiederkommen würden. Sie habe gedacht, man habe ihre Mutter vielleicht an eine Befragung wegen der Tätigkeiten ihres Vaters mitgenommen und sie würde irgendwann wiederkommen (SEM act. 24/17, A91). Auch diese Vorbringen erscheinen äusserst fraglich und wirken insgesamt konstruiert. Auch auf Nachfrage vermochte die Beschwerdeführerin keine weitere Tiefe herzustellen. Es überzeugt nicht, dass die Schwester ihrer Mutter (Tante der Beschwerdeführerin) keinerlei Interesse daran gehabt haben soll, was mit ihrer Schwester passiert war. Ebenfalls widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Schwestern auch dieses Mal keine Suchaktionen und Telefonate - abgesehen von der Kontaktaufnahme mit der Tante - unternommen haben sollen, um ihre Mutter zu suchen, war die Mutter nach dem Verschwinden ihres Vaters doch die einzige Bezugsperson und waren sie zumindest finanziell vom Geld ihrer Eltern abhängig (SEM act. 24/17, A46 ff.). 6.4 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei eines Abends nach Hause gekommen und ihre Schwester habe ihr erzählt, dass Leute nach ihr gesucht hätten. Sie habe diese Leute aber nicht gekannt. Sie habe nicht darauf geachtet, sie habe gedacht, dass es nicht die Leute sein könnten, die nach ihrem Vater suchten (SEM act. 24/17, A76). Jedoch seien diese Leute ein zweites Mal gekommen, und dann habe sie Angst bekommen und einer Bekannten ihrer Mutter von dieser Situation erzählt. Diese habe ihr gesagt, sie solle sich beruhigen, man würde ihr nichts antun (zum Ganzen SEM act. 24/17, A76 und A95). Sie habe aber nicht darauf geachtet, wann die Besuche genau stattgefunden hätten (SEM act. 24/17, A95). Auf Nachfrage präzisierte sie dann, dass sie nach dem Verschwinden ihrer Mutter ungefähr einen Monat in Frieden gelebt hätten (SEM act. 24/17, A96). Um was für Leute es sich gehandelt haben soll, führt die Beschwerdeführerin wiederum nicht aus. Nachdem gemäss ihren Angaben bereits beide Eltern verschwunden waren, erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht daran interessiert war, welche Personen sie gesucht haben. Auch erscheint es realitätsfern, dass sie nicht bereits nach der ersten Suche durch diese Männer um ihre Sicherheit gefürchtet und Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte. 6.5 Auch die Vorbringen betreffend ihre Entführung und Befragung im Wald lassen eine gewisse Tiefe und Detailreichtum vermissen, um von tatsächlich Erlebtem ausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin erzählte zwar ohne Widersprüche und an zwei unterschiedlichen Stellen im Protokoll mit unterschiedlichen Worten, wie sie eines Morgens aufgewacht und dann von einem Mann mit Maske entführt worden sein soll (SEM act. 24/17, A65 und A76). Jedoch finden sich - abgesehen von dort, wo es um den Verbleib ihrer Schwestern geht (vgl. SEM act. 24/17 A46 und A64 f.) - keine emotionalen Regungen im Protokoll, obwohl dieses Erlebnis sehr traumatisch gewesen sein müsste, habe sie sich doch danach gemäss eigenen Angaben mindestens für eine Woche in einem komatösen Zustand befunden (zum Ganzen SEM act. 24/17, A65, A76, A99, A103). Ebenso erscheint nicht logisch, warum die vier Entführer sie nach der angeblichen Befragung hätten töten wollen, obwohl die Beschwerdeführerin ihnen eben gerade keine Auskunft über die Arbeitsakten und Vermögensdokumente ihres Vaters gegeben haben soll (vgl. SEM act. 24/17 A76). 6.6 Sodann verstrickte sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch, als sie auf Nachfrage ausführte, diese Leute würden wissen, dass sie diejenige sei, die Informationen über alle Dokumente ihres Vaters habe, weshalb nur sie verfolgt worden und ihrer nur 11 Monate jüngeren Schwester nichts passiert sei (SEM act. 24/17, F&A103). An einer anderen Stelle im Protokoll berichtete sie auf Nachfrage, sie habe keine Informationen über diese Dokumente gehabt, und wisse lediglich, dass diese existiert hätten (SEM act. 24/17, A114). Ebenso erscheinen ihre Vorbringen nicht logisch, sie habe auf die Fragen ihrer Entführer nicht geantwortet, damit diese Leute ihre Schwestern nicht töten würden (SEM act. 24/17, A76). Vielmehr hätte sie auf die Fragen antworten sollen, um weitere Nachteile zu verhindern. 6.7 Zu ihren Vorbringen, dass ihre drei Schwestern seit dem 4. Mai 2023 (SEM act. 29/4) ebenfalls verschwunden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 3. Oktober 2022 aus Burundi ausgereist ist und am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Während ihrer Asylanhörung vom 24. April 2023 (SEM act. 24/17) ist nach ihren eigenen Angaben in Burundi nichts Besonderes und Erwähnenswertes passiert (s. dort A60 ff.), auch nicht bezüglich ihrer Schwestern. Es erscheint daher konstruiert, dass genau ein Tag vor der Besprechung des Entwurfs der SEM-Verfügung - und nicht bereits früher, seien ihre Entführer doch sehr an den Dokumenten ihres Vaters interessiert gewesen - etwas mit ihren Schwestern passiert sein soll. Es ist ferner nicht klar, warum ihre Freundin ihre Geschwister zuhause nicht vorfinden konnte. Die Beschwerdeführerin lässt zwar über ihre Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf der SEM-Verfügung ausrichten, dass ihrer Freundin F._______ von einem Nachbarn erzählt worden sei, dass ihre Geschwister seit einigen Tagen als vermisst gelten würden (SEM act. 29/4). Warum und wie die Geschwister von zuhause weggegangen sei sollen, bleibt offen, und die Informationen dieses Nachbarn belegen nicht, dass ihren Geschwistern etwas zugestossen ist. Es könnte ebenso gut sein, dass ihre Geschwister freiwillig und aus anderen Gründen ihr Zuhause verlassen haben. 6.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um von einer mit beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohenden asylrechtlichen Verfolgung auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 6.4; E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; vgl. auch «Burundi: information sur la situation des Tutsis, y compris les Tutsis provenant de l'élite; le traitement qui leur est réservé par les autorités et par la société; et la protection qui leur est offerte (décembre 2015-février 2017)» [abgerufen am 30. Oktober 2025]). 6.9 Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Burundi bestehende oder auch aus heutiger Sicht drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit des burundischen Staates erübrigt sich hiermit. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich als äusserst vage und unglaubhaft. Sie konnte nicht näher darlegen, von wem die angebliche Verfolgung, welche sie befürchte, ausgehe und es bleibt daher unklar, weshalb sie annimmt, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden (vgl. SEM act. 24/17 A93 ff. und 109 ff.). Schliesslich ist die Menschenrechtssituation in Burundi zwar als problematisch zu bezeichnen, sie lässt den Wegweisungsvollzug aber im heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen (vgl. statt Vieler Urteil des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.3). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2; E-529/2024 vom 22. Mai 2025 E. 9.3.2; E-2633/2025 vom 10. Juni 2025 S. 10; E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.H.). 8.3.2 Im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt und ein gutes Leben gehabt habe (vgl. SEM act. 24/17, A49) Auch habe sie das Gymnasium abschliessen können (SEM act. 24/17, A14 ff.). Sie gibt zwar an, noch über keine Arbeitserfahrungen zu verfügen, jedoch wird sie mit ihrer Schulbildung voraussichtlich in der Lage sein, mindestens ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und allenfalls ihre akademische Laufbahn weiterzuführen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen lässt sich nicht genau eruieren, wo sich ihre Kernfamilie aufhält, jedoch gibt die Beschwerdeführerin an, eine Tante mütterlicherseits lebe in H._______ und eine weitere Tante mütterlicherseits in Kanada. Ebenso habe eine Bekannte ihrer Mutter ihr finanziell und organisatorisch zur Flucht verholfen. Ferner habe sie eine Freundin in Burundi, mit welcher sie über eine längere Zeit nach ihrer Ausreise noch in Kontakt gestanden sei. Es darf ihr zugemutet werden, von diesen Personen zumindest in der Anfangszeit Unterstützung in Anspruch zu nehmen und den Kontakt zu ihnen wieder aufzubauen. Aufgrund der Akten und den zur Verfügung stehenden Informationen darf davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, nach nur dreijähriger Abwesenheit in der Heimat (wenn auch mit gewissen Anstrengungen verbunden) wieder Fuss zu fassen. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Asylanhörung vom 24. April 2023 aus, physisch und psychisch gehe es ihr gut (SEM act. 24/17 A3 ff.). In ihrer Beschwerde machte sie psychische Beschwerden geltend. Sie sei aufgrund des Erlebten traumatisiert und leide noch immer unter Schlaflosigkeit und Albträumen. Sie müsse ständig an das Geschehene denken. Sie sei nach dem Verschwinden ihrer Schwestern zusätzlich belastet und auf psychologische Hilfe angewiesen. Sie habe aber aufgrund der langen Wartefrist in der Schweiz noch keinen Termin bei einer psychiatrischen Fachperson wahrnehmen können. Bis heute traf kein Arztbericht beim Gericht ein und es sind keine medizinischen Probleme aktenkundig. Es ist somit von keiner aktuellen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 abs. 4 AIG auszugehen. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: