Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren beiden Kindern am
3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte mit ihr am
11. November 2022 ein Dublin-Gespräch. Dabei gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie und ihre Töchter seien von Burundi am (…) September 2022 nach Serbien geflogen und von dort aus auf dem Landweg weitergereist. In einem ihr unbekannten Land seien sie auf die Polizei getroffen, welche ihre Personalien aufgenommen sowie ihre Fingerabdrücke registriert habe. Weiter wurde sie zum medizinischen Sachverhalt, auch betreffend ihre Kin- der, befragt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass sie am 28. September 2022 in D._______ (Kroatien) aufgegriffen worden war. In der Folge gewährte ihr das SEM mit Schreiben vom 15. November 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. November 2022 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. B.b Die kroatischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2023 zu, lehnten aber die Übernahme der Kinder vorerst ab. Nach einem weiteren Aus- tausch mit den kroatischen Behörden erklärte das SEM das Dublin-Verfah- ren für beendet und informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. Juni 2023 darüber, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2023 zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tutsi, in E._______ geboren und mehrheitlich in dieser Stadt aufgewach- sen. Sie habe fünf Geschwister und stamme aus einer wohlhabenden Fa- milie. Die Sekundarschule mit Schwerpunkt in (…) habe sei im Jahr (…) abgeschlossen und in der Folge kleine Geschäfte betrieben, indem sie Wa- ren von Uganda oder Tansania nach Burundi gebracht habe. Danach habe sie längere Zeit einen Laden für (…) geführt, bevor sie 2014 nach F._______ gegangen sei, wo sie im (…) einer (…) tätig gewesen sei. An- fang 2015 sei sie nach E._______ zurückgekehrt, habe geheiratet und im (…) 2015 ihr erstes Kind zur Welt gebracht. Zwei Monate später seien im
D-39/2025 Seite 3 Zuge von politischen Unruhen mehrheitlich von Tutsi bewohnte Stadtviertel angegriffen worden. Soldaten seien damals bei ihnen vorbeigekommen und hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Ehemann sei dazwischen- gegangen, woraufhin er von den Soldaten erschossen worden sei. Nach diesem Vorfall sei sie nach Ruanda geflohen, wo sie sich bis im Jahr 2018 aufgehalten habe. Für ein halbes Jahr habe sie sodann wieder in E._______ gelebt, bevor sie erneut nach F._______ gegangen sei und für eine (andere) (…) im (…) gearbeitet habe. Schliesslich sei sie im Dezem- ber 2019 nach Burundi zurückgekehrt. Sie habe dort eine Beziehung mit einem Mann begonnen, welcher als Geldwechsler tätig gewesen sei. Ende 2020 seien sie zusammengezogen und einige Monate später sei sie schwanger geworden. Zu jener Zeit hätten die Behörden begonnen, Geld- wechsler zu verfolgen. Immer wieder seien Angehörige der Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, Anm. Gericht) bei ihnen vorbeigekommen und hätten nach ihrem Partner gesucht. Dieser sei schliesslich am 1. August 2021 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und seither verschollen. In der folgenden Zeit hätten weiterhin Leute nach ihm gesucht, wobei diese auch einmal an ihren Arbeitsplatz gekommen seien und sie festgenommen hätten. Sie sei zur PJP (Police Judiciaire des Parquets) gebracht, zu ihrem Partner befragt und für einige Stunden fest- gehalten worden. Kurz darauf habe ein früherer Kunde ihres Partners – ein Mann namens G._______ aus der Elfenbeinküste – sie kontaktiert und dar- über informiert, dass er ihre Festnahme beobachtet und mithilfe eines Be- kannten ihre Freilassung bewirkt habe. Dieselbe Person habe ihr später gesagt, sie sei an ihrem Wohnort nicht sicher; die Familienangehörigen ih- res Partners würden nach ihr suchen. Er habe sie dann bei sich und seiner Ehefrau aufgenommen und sie habe dort auch ihr zweites Kind zur Welt gebracht. Da ihr Leben in Burundi nicht sicher gewesen sei, habe er ihr geholfen, Reisepapiere für ihre Kinder zu organisieren und nach Serbien zu reisen. C.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Reise- pässe für sich und ihre Kinder ein. Als weiteres Beweismittel gab sie eine Anmeldung von sich und ihrer älteren Tochter beim UNHCR in Ruanda im Jahr 2015 zu den Akten. C.c Am 27. Juli 2023 wies das SEM die Behandlung der Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 – eröffnet am 4. Dezember 2024 –
D-39/2025 Seite 4 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch sowie jenes ihrer Kinder ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Da- rin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum
6. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2025 bezahlt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 3-
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 der angefochtenen Verfügung, mithin die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. Hinsichtlich der Verweigerung der Flüchtlingseigen- schaft und der Ablehnung der Asylgesuche wurden keine Anträge gestellt. Materiell äussert sich die Begründung der Beschwerde zudem einzig zu den Fragen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs, nicht aber zur Anordnung der Wegweisung. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet bei dieser Sachlage lediglich die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche sowie Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zum Vollzug der Weg- weisung aus, es bestehe ungeachtet der diesbezüglich geäusserten Be- fürchtungen der Beschwerdeführerin kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass sie im Heimatstaat von Seiten der Imbonerakure oder der Familie ihres Partners mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft getötet werden könnte. Weiter könne in Burundi nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auf dem gesamten Territorium des Landes ausgegangen werden. Die Sicherheitslage sei namentlich in E._______ als stabil zu bezeichnen. Sodann sei sie eine (…)jährige gesunde Frau und Mutter zweier Kinder. Der Vater des ersten Kindes sei kurz nach dessen Geburt verstorben, während der Vater des zweiten Kindes noch vor der Geburt verschwunden sei. Somit sei sie seit jeher alleinerziehende Mutter gewesen, wobei sich ihre Eltern offenbar um die ältere Tochter gekümmert hätten, wenn sie arbeitshalber abwesend gewesen sei. Sie habe nach dem Abschluss der Sekundarschule verschiedene Tätigkeiten in Burundi und im Ausland ausgeübt und verfüge über langjährige Berufserfahrung, sowohl als Selbständigerwerbende als auch als Angestellte. Ihre Familie sei wohl- habend und sie stehe in Kontakt zu ihren Eltern sowie den Geschwistern, wobei eine ihrer Schwestern noch im Heimatstaat lebe. Zudem sei davon auszugehen, dass sie als berufstätige Frau über ein soziales Beziehungs- netz verfüge, welches ihr helfen könne, erste Schwierigkeiten bei der Wie- dereingliederung zu überwinden und sich in Burundi zu reintegrieren. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Angesichts ihres Alters seien die beiden Kinder der Beschwerdeführerin noch stark an ihrer Mutter ori- entiert, mit welcher sie nach Burundi zurückkehrten. Sie hielten sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf und es sei nicht von einer Ver- wurzelung hierzulande auszugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde in erster Linie geltend gemacht, dass allein- erziehende Mütter und ledige Frauen in Burundi, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehrten, ein erhöhtes Risikoprofil aufwiesen. Sie würden stark stigmatisiert und sozial ausgegrenzt, weshalb sie besonders gefährdet seien. Zudem würden Rückkehrende regelmässig diskriminiert und bedroht, weil ihnen Landesverrat vorgeworfen und unterstellt werde, Gegner des Regimes zu sein. Darüber hinaus seien von weiblichen Perso- nen geführte Haushalte häufiger von Ernährungsunsicherheit betroffen und für Frauen und Mädchen bestehe ein erhöhtes Risiko, in extremer Armut zu leben oder Opfer von Ausbeutung sowie sexueller Gewalt zu werden.
D-39/2025 Seite 7 Vor dem Hintergrund der Situation in Burundi erweise sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter als un- zulässig und unzumutbar. Es handle sich bei ihr nicht nur um eine zurück- kehrende alleinerziehende Mutter, sondern um eine ethnische Tutsi und Tochter eines sogenannten «Ex-FAB», da ihr Vater in der ehemaligen bu- rundischen Armee gewesen sei. Weiter habe sie mittlerweile erfahren, dass auch ihr verschwundener Partner einen hohen Rang bei der Oppositions- partei CNL (Congrès national pour la liberté, Anm. Gericht) bekleidet habe, was er ihr verheimlicht habe. Aufgrund ihrer Verbindungen zu oppositionel- len Gruppen und ihrer Ethnie bestehe somit ein erhöhtes Risiko, Opfer von (politischer) Verfolgung zu werden. Nachdem sie in der Vergangenheit be- reits Gewalt erfahren habe, sei sie in Ruanda als Flüchtling anerkannt wor- den. Sie sei vorverfolgt und es bestehe die reale Gefahr von unmenschli- cher Behandlung bei einer Rückkehr. Ausserdem sei sie von schwerwie- genden Erlebnissen, dem Verlust von zwei Partnern und kontinuierlichen Verfolgungen geprägt. Sie verfüge in Burundi entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Als rückkehrende alleinerzie- hende Frau wäre sie aufgrund ihrer sozialen Stellung sowie der politischen Verbindungen ihrer Familie und ihres ehemaligen Partners ständiger Be- drohung und Verfolgung ausgesetzt. Nach der Flucht ihrer Eltern – welche sie bisher bei der Kinderbetreuung unterstützt hätten – falle zudem eine wichtige Unterstützung weg. Beide Kindsväter seien verstorben und ihr Freund G._______, welcher ihr früher geholfen habe, sei in seinen Heimat- staat zurückgekehrt. Sie habe in Burundi niemanden mehr, was ihre ohne- hin schon prekären Lebensbedingungen weiter verschlechtere. Bei einer Rückkehr würde sie extremen sozialen und wirtschaftlichen Unsicherheiten begegnen, welche eine sichere und stabile Lebensführung für sie und ihre Töchter verunmöglichen und sie in eine existenzielle Notlage bringen wür- den. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei zu berücksichtigen, dass B._______ in der Schweiz eingeschult und dadurch tief in die hiesige Ge- sellschaft und Kultur integriert worden sei, während C._______ fast ihr gan- zes Leben hier verbracht habe. Beide Kinder seien in der Schweiz aufge- wachsen und fest verwurzelt. Die jüngere Tochter leide zudem an gesund- heitlichen Problemen, darunter (…), und es bestehe der Verdacht auf (…). In der Schweiz besuche sie regelmässig die Krippe und habe dort den Sta- tus «KmbB» (Kind mit besonderen Bedürfnissen) erhalten. Deshalb sei be- reits ein Termin bei einer Heilpädagogin vereinbart worden, wobei alterna- tiv auch über eine Anmeldung bei der Fachstelle Sonderpädagogik
D-39/2025 Seite 8 gesprochen worden sei. Angesichts der individuellen Umstände der Be- schwerdeführerin als alleinerziehend und alleinverdienend sei davon aus- zugehen, dass in Burundi weder eine geeignete Betreuungsmöglichkeit noch eine angemessene medizinische Versorgung für C._______ gewähr- leistet wäre. Zudem hätten Rückkehrerinnen nur eingeschränkten Zugang zu Schulen und dem Gesundheitssystem. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Hinblick auf das Kindswohl als unzumutbar zu erachten.
E. 6 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin rechtlich unzureichend respektive nur einseitig gewürdigt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprächen. Eventualiter werde daher beantragt, die Sache zur detail- lierten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Würdigung der Aussagen sowie die Frage, ob sich der Vollzug als zulässig und zumutbar erweist, Teil der materiellen Beurteilung bilden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz un- richtig oder unvollständig sein soll respektive welche weiteren Untersu- chungsmassnahmen erforderlich gewesen wären. Der eventualiter ge- stellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
D-39/2025 Seite 9 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Verneinung der Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwen- dung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Burundi mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hat sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be- schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Ihre diesbezüglichen Aus- führungen erweisen sich indessen als äusserst vage. Sie konnte nicht nä- her darlegen, von wem die angebliche Verfolgung, welche sie befürchte, ausgehe (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-44/15, F84). Es bleibt da- her unklar, weshalb sie annimmt, im Falle einer Rückkehr getötet zu wer- den (vgl. Akte 44/15, F97). Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi reicht ebensowenig wie die Tätigkeit ihres Vaters für die ehemalige burundische Armee aus, um von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin, auf welche diese Faktoren ebenfalls zuträfen, nach wie vor in Burundi lebt (vgl. Akte 44/15, F36). Auch ihre El- tern hielten sich bis im Januar 2023 dort auf (vgl. Akte 44/14, F52). Darüber hinaus lebte sie selbst nach dem Verschwinden ihres Partners noch rund ein Jahr lang im Heimatstaat, wobei sie eigenen Angaben zufolge stets bei G._______ zu Hause blieb (vgl. Akte 44/15, F91). Des Weiteren bestehen hinsichtlich der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Partners für die Op- positionspartei CNL erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin davon weder während ihrer Beziehung noch in der Zeit nach dessen Verschwinden erfahren haben will, sondern erst im An- schluss an den negativen Asylentscheid. Der Online-Artikel, welcher als
D-39/2025 Seite 10 Beleg für die politische Aktivität des Partners vorgelegt wird, erscheint nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen, zumal darin sowohl der Name der CNL als auch jener des Parteigründers falsch geschrieben werden (vgl. Beschwerdebeilage 3; «Conseil» statt «Congrès» national pour la liberté; Agathon «Gwasa» statt «Rwasa») und der Beitrag auf der rechten Seite des Ausdrucks aus einem ganz anderen Jahr stammt. Die Behauptung, es drohe der Beschwerdeführerin auch wegen politischer Verbindungen eine Verfolgung, erscheint daher nicht überzeugend. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Ethnie, der Funktion ihres Vaters oder der angeblichen Par- teimitgliedschaft ihres Partners eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Sodann stellen die in der Beschwerde in allgemeiner Weise geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte als Rückkeh- rerin diskriminiert und misshandelt werden, kein «real risk» im oben er- wähnten Sinn dar. Schliesslich ist die Menschenrechtssituation in Burundi zwar als problematisch zu bezeichnen, sie lässt den Wegweisungsvollzug aber im heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.H.).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Pro- vinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.H.).
E. 7.3.3 In Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammt (vgl. Akte 44/15, F31). Nach dem Schulabschluss war sie zunächst als Händlerin tätig und führte danach einen eigenen Laden (vgl. Akte 44/15, F23 ff.). Sodann hielt sie sich zweimal für mehr als ein Jahr in F._______ auf, um für eine (…) im (…) zu arbeiten. Beim zweiten Einsatz
D-39/2025 Seite 11 war sie bereits Mutter einer kleinen Tochter, welche während ihrer Abwe- senheit von den Eltern betreut worden sei (vgl. Akte 44/15, F14 ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über eine gute Schulbildung und vielfäl- tige berufliche Erfahrungen. Gemäss eigenen Angaben war es ihr in der Vergangenheit auch als alleinstehende junge Frau respektive Mutter mög- lich, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Aus ihren Angaben geht zu- dem hervor, dass sie in Burundi zumindest zu gewissen Zeiten über Haus- angestellte verfügte (vgl. Akte 44/15, F54 S. 7 und F93), was darauf schliessen lässt, dass sie in gut situierten Verhältnissen gelebt hat. Weiter enthält ihr im Jahr 2018 ausgestellter Reisepass zahlreiche Ein- und Aus- reisestempel, welche eine erhebliche Zahl von Grenzübertritten nach Ru- anda sowie in die H._______ belegen. Letztere fanden zwischen Juli 2018 und April 2021 statt und somit teilweise in einem Zeitraum, als sie nicht mehr in F._______ arbeitete. Es darf angenommen werden, dass eine sol- che rege Reisetätigkeit erhebliche finanzielle Mittel voraussetzt. Vor die- sem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführe- rin eine gut gebildete Frau ist, die keineswegs in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Entsprechend wird sie voraussichtlich auch bei einer Rückkehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirt- schaften, wie sie dies bereits vor der Ausreise während vieler Jahre getan hat. Von ihrer Familie lebt zumindest noch eine Schwester in Burundi, wäh- rend sich die Eltern und zwei Geschwister in Uganda sowie eine Schwester in Kenia aufhalten (vgl. Akte 44/15, F36). Ein Bruder befinde sich zum Stu- dium in Frankreich (vgl. Akte 44/15, F38). Auch wenn sich die Familienan- gehörigen somit mehrheitlich im Ausland aufhalten, ist anzunehmen, dass sie die Beschwerdeführerin bei Bedarf zumindest in einer Anfangsphase finanziell unterstützen könnten. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass angesichts des langen Aufenthalts sowie der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Burundi davon ausgegangen werden kann, dass sie dort auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches über die familiären Verbindungen hinaus- geht und sie gegebenenfalls ebenfalls unterstützen kann, namentlich auch bei der Suche nach einer Kinderbetreuung. Insgesamt ist nicht anzuneh- men, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Berichte zu den Lebensumständen in Burundi, insbesondere für alleinstehende Frauen, nichts zu ändern. Diese weisen einerseits keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Andrerseits ist in ihrem konkreten Fall gerade nicht davon auszugehen, dass sie in prekäre (wirtschaftliche) Verhältnisse geraten und Gefahr laufen
D-39/2025 Seite 12 würde, Opfer von Ausbeutung, Diskriminierung und Misshandlungen zu werden.
E. 7.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kin- derwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumut- barkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle- gung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Vor diesem Hin- tergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erschei- nen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit knapp zwei- einhalb Jahren in der Schweiz aufhalten. Auch wenn dies angesichts des jungen Alters der beiden Kinder einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens darstellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine tiefgreifende Ver- wurzelung in der Schweiz besteht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Die ältere Tochter ist (…) Jahre alt, während die jüngere (…) Jahre alt geworden ist. In diesem Alter sind Kinder noch sehr anpassungsfähig und in erster Linie auf ihre Eltern – vorliegend ihre Mutter
– bezogen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in Burundi rasch (wieder) einleben und dort auch einge- schult werden können. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 wird sodann geltend gemacht, dass sie an (…) leide und der Verdacht auf (…) im Raum stehe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass keinerlei ärztliche Berichte vor- liegen, welche die vermuteten gesundheitlichen Probleme der jüngeren Tochter belegen würden. Darüber hinaus erscheinen diese nicht derart gra- vierend oder komplex, dass diese im Heimatstaat nicht angemessen be- handelt werden könnten und damit gerechnet werden müsste, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdefüh- rerin 3 von der Krippe einen «KmbB»-Status erhalten habe und eine An- meldung bei der Heilpädagogin erfolgt sei. Die genauen Gründe für den «KmbB»-Status sind nicht dokumentiert und es ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher auch aus sozialen Überlegungen – etwa bei Fremdspra- chigkeit oder einer besonderen Familiensituation – zuerkannt werden kann (vgl. Stadt Zürich, Konzept Kinder mit besonderen Bedürfnissen [KmbB], Juni 2019, Fassung vom Dezember 2024, insb. Ziff. 2.1, www.stadt-zu- erich.ch/content/dam/kitas/de/dokumente/allgemein/konzept-kinder-mit- besonderen-beduerfnissen-kmbb.pdf, besucht am 11.02.2025). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung des Kinds- wohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale
D-39/2025 Seite 13 Betreuungssituation oder keine vergleichbare (pädagogische) Unterstüt- zung wie in der Schweiz gewährleistet ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin 3 an einer gravierenden Beeinträchtigung lei- den würde, welche zu einer konkreten Gefährdung führen und damit einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnte. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich daher auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerde- führerinnen nach Burundi sowohl in genereller als auch in individueller Hin- sicht als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-39/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-39/2025 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, alle Burundi, vertreten durch MLaw Elen Sahin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren beiden Kindern am 3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte mit ihr am 11. November 2022 ein Dublin-Gespräch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Töchter seien von Burundi am (...) September 2022 nach Serbien geflogen und von dort aus auf dem Landweg weitergereist. In einem ihr unbekannten Land seien sie auf die Polizei getroffen, welche ihre Personalien aufgenommen sowie ihre Fingerabdrücke registriert habe. Weiter wurde sie zum medizinischen Sachverhalt, auch betreffend ihre Kinder, befragt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 28. September 2022 in D._______ (Kroatien) aufgegriffen worden war. In der Folge gewährte ihr das SEM mit Schreiben vom 15. November 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. November 2022 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. B.b Die kroatischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2023 zu, lehnten aber die Übernahme der Kinder vorerst ab. Nach einem weiteren Austausch mit den kroatischen Behörden erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet und informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 darüber, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2023 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tutsi, in E._______ geboren und mehrheitlich in dieser Stadt aufgewachsen. Sie habe fünf Geschwister und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Die Sekundarschule mit Schwerpunkt in (...) habe sei im Jahr (...) abgeschlossen und in der Folge kleine Geschäfte betrieben, indem sie Waren von Uganda oder Tansania nach Burundi gebracht habe. Danach habe sie längere Zeit einen Laden für (...) geführt, bevor sie 2014 nach F._______ gegangen sei, wo sie im (...) einer (...) tätig gewesen sei. Anfang 2015 sei sie nach E._______ zurückgekehrt, habe geheiratet und im (...) 2015 ihr erstes Kind zur Welt gebracht. Zwei Monate später seien im Zuge von politischen Unruhen mehrheitlich von Tutsi bewohnte Stadtviertel angegriffen worden. Soldaten seien damals bei ihnen vorbeigekommen und hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Ehemann sei dazwischengegangen, woraufhin er von den Soldaten erschossen worden sei. Nach diesem Vorfall sei sie nach Ruanda geflohen, wo sie sich bis im Jahr 2018 aufgehalten habe. Für ein halbes Jahr habe sie sodann wieder in E._______ gelebt, bevor sie erneut nach F._______ gegangen sei und für eine (andere) (...) im (...) gearbeitet habe. Schliesslich sei sie im Dezember 2019 nach Burundi zurückgekehrt. Sie habe dort eine Beziehung mit einem Mann begonnen, welcher als Geldwechsler tätig gewesen sei. Ende 2020 seien sie zusammengezogen und einige Monate später sei sie schwanger geworden. Zu jener Zeit hätten die Behörden begonnen, Geldwechsler zu verfolgen. Immer wieder seien Angehörige der Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, Anm. Gericht) bei ihnen vorbeigekommen und hätten nach ihrem Partner gesucht. Dieser sei schliesslich am 1. August 2021 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und seither verschollen. In der folgenden Zeit hätten weiterhin Leute nach ihm gesucht, wobei diese auch einmal an ihren Arbeitsplatz gekommen seien und sie festgenommen hätten. Sie sei zur PJP (Police Judiciaire des Parquets) gebracht, zu ihrem Partner befragt und für einige Stunden festgehalten worden. Kurz darauf habe ein früherer Kunde ihres Partners - ein Mann namens G._______ aus der Elfenbeinküste - sie kontaktiert und darüber informiert, dass er ihre Festnahme beobachtet und mithilfe eines Bekannten ihre Freilassung bewirkt habe. Dieselbe Person habe ihr später gesagt, sie sei an ihrem Wohnort nicht sicher; die Familienangehörigen ihres Partners würden nach ihr suchen. Er habe sie dann bei sich und seiner Ehefrau aufgenommen und sie habe dort auch ihr zweites Kind zur Welt gebracht. Da ihr Leben in Burundi nicht sicher gewesen sei, habe er ihr geholfen, Reisepapiere für ihre Kinder zu organisieren und nach Serbien zu reisen. C.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Reisepässe für sich und ihre Kinder ein. Als weiteres Beweismittel gab sie eine Anmeldung von sich und ihrer älteren Tochter beim UNHCR in Ruanda im Jahr 2015 zu den Akten. C.c Am 27. Juli 2023 wies das SEM die Behandlung der Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 - eröffnet am 4. Dezember 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch sowie jenes ihrer Kinder ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 6. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung, mithin die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. Hinsichtlich der Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung der Asylgesuche wurden keine Anträge gestellt. Materiell äussert sich die Begründung der Beschwerde zudem einzig zu den Fragen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber zur Anordnung der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet bei dieser Sachlage lediglich die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche sowie Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zum Vollzug der Wegweisung aus, es bestehe ungeachtet der diesbezüglich geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführerin kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass sie im Heimatstaat von Seiten der Imbonerakure oder der Familie ihres Partners mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft getötet werden könnte. Weiter könne in Burundi nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auf dem gesamten Territorium des Landes ausgegangen werden. Die Sicherheitslage sei namentlich in E._______ als stabil zu bezeichnen. Sodann sei sie eine (...)jährige gesunde Frau und Mutter zweier Kinder. Der Vater des ersten Kindes sei kurz nach dessen Geburt verstorben, während der Vater des zweiten Kindes noch vor der Geburt verschwunden sei. Somit sei sie seit jeher alleinerziehende Mutter gewesen, wobei sich ihre Eltern offenbar um die ältere Tochter gekümmert hätten, wenn sie arbeitshalber abwesend gewesen sei. Sie habe nach dem Abschluss der Sekundarschule verschiedene Tätigkeiten in Burundi und im Ausland ausgeübt und verfüge über langjährige Berufserfahrung, sowohl als Selbständigerwerbende als auch als Angestellte. Ihre Familie sei wohlhabend und sie stehe in Kontakt zu ihren Eltern sowie den Geschwistern, wobei eine ihrer Schwestern noch im Heimatstaat lebe. Zudem sei davon auszugehen, dass sie als berufstätige Frau über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihr helfen könne, erste Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu überwinden und sich in Burundi zu reintegrieren. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Angesichts ihres Alters seien die beiden Kinder der Beschwerdeführerin noch stark an ihrer Mutter orientiert, mit welcher sie nach Burundi zurückkehrten. Sie hielten sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf und es sei nicht von einer Verwurzelung hierzulande auszugehen. 5.2 In der Beschwerde wurde in erster Linie geltend gemacht, dass alleinerziehende Mütter und ledige Frauen in Burundi, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehrten, ein erhöhtes Risikoprofil aufwiesen. Sie würden stark stigmatisiert und sozial ausgegrenzt, weshalb sie besonders gefährdet seien. Zudem würden Rückkehrende regelmässig diskriminiert und bedroht, weil ihnen Landesverrat vorgeworfen und unterstellt werde, Gegner des Regimes zu sein. Darüber hinaus seien von weiblichen Personen geführte Haushalte häufiger von Ernährungsunsicherheit betroffen und für Frauen und Mädchen bestehe ein erhöhtes Risiko, in extremer Armut zu leben oder Opfer von Ausbeutung sowie sexueller Gewalt zu werden. Vor dem Hintergrund der Situation in Burundi erweise sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter als unzulässig und unzumutbar. Es handle sich bei ihr nicht nur um eine zurückkehrende alleinerziehende Mutter, sondern um eine ethnische Tutsi und Tochter eines sogenannten «Ex-FAB», da ihr Vater in der ehemaligen burundischen Armee gewesen sei. Weiter habe sie mittlerweile erfahren, dass auch ihr verschwundener Partner einen hohen Rang bei der Oppositionspartei CNL (Congrès national pour la liberté, Anm. Gericht) bekleidet habe, was er ihr verheimlicht habe. Aufgrund ihrer Verbindungen zu oppositionellen Gruppen und ihrer Ethnie bestehe somit ein erhöhtes Risiko, Opfer von (politischer) Verfolgung zu werden. Nachdem sie in der Vergangenheit bereits Gewalt erfahren habe, sei sie in Ruanda als Flüchtling anerkannt worden. Sie sei vorverfolgt und es bestehe die reale Gefahr von unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr. Ausserdem sei sie von schwerwiegenden Erlebnissen, dem Verlust von zwei Partnern und kontinuierlichen Verfolgungen geprägt. Sie verfüge in Burundi entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Als rückkehrende alleinerziehende Frau wäre sie aufgrund ihrer sozialen Stellung sowie der politischen Verbindungen ihrer Familie und ihres ehemaligen Partners ständiger Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt. Nach der Flucht ihrer Eltern - welche sie bisher bei der Kinderbetreuung unterstützt hätten - falle zudem eine wichtige Unterstützung weg. Beide Kindsväter seien verstorben und ihr Freund G._______, welcher ihr früher geholfen habe, sei in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Sie habe in Burundi niemanden mehr, was ihre ohnehin schon prekären Lebensbedingungen weiter verschlechtere. Bei einer Rückkehr würde sie extremen sozialen und wirtschaftlichen Unsicherheiten begegnen, welche eine sichere und stabile Lebensführung für sie und ihre Töchter verunmöglichen und sie in eine existenzielle Notlage bringen würden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei zu berücksichtigen, dass B._______ in der Schweiz eingeschult und dadurch tief in die hiesige Gesellschaft und Kultur integriert worden sei, während C._______ fast ihr ganzes Leben hier verbracht habe. Beide Kinder seien in der Schweiz aufgewachsen und fest verwurzelt. Die jüngere Tochter leide zudem an gesundheitlichen Problemen, darunter (...), und es bestehe der Verdacht auf (...). In der Schweiz besuche sie regelmässig die Krippe und habe dort den Status «KmbB» (Kind mit besonderen Bedürfnissen) erhalten. Deshalb sei bereits ein Termin bei einer Heilpädagogin vereinbart worden, wobei alternativ auch über eine Anmeldung bei der Fachstelle Sonderpädagogik gesprochen worden sei. Angesichts der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin als alleinerziehend und alleinverdienend sei davon auszugehen, dass in Burundi weder eine geeignete Betreuungsmöglichkeit noch eine angemessene medizinische Versorgung für C._______ gewährleistet wäre. Zudem hätten Rückkehrerinnen nur eingeschränkten Zugang zu Schulen und dem Gesundheitssystem. Der Vollzug der Wegweisung sei auch in Hinblick auf das Kindswohl als unzumutbar zu erachten.
6. In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die Aussagen der Beschwerdeführerin rechtlich unzureichend respektive nur einseitig gewürdigt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Eventualiter werde daher beantragt, die Sache zur detaillierten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Würdigung der Aussagen sowie die Frage, ob sich der Vollzug als zulässig und zumutbar erweist, Teil der materiellen Beurteilung bilden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig sein soll respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen erforderlich gewesen wären. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hat sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich indessen als äusserst vage. Sie konnte nicht näher darlegen, von wem die angebliche Verfolgung, welche sie befürchte, ausgehe (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-44/15, F84). Es bleibt daher unklar, weshalb sie annimmt, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden (vgl. Akte 44/15, F97). Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi reicht ebensowenig wie die Tätigkeit ihres Vaters für die ehemalige burundische Armee aus, um von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin, auf welche diese Faktoren ebenfalls zuträfen, nach wie vor in Burundi lebt (vgl. Akte 44/15, F36). Auch ihre Eltern hielten sich bis im Januar 2023 dort auf (vgl. Akte 44/14, F52). Darüber hinaus lebte sie selbst nach dem Verschwinden ihres Partners noch rund ein Jahr lang im Heimatstaat, wobei sie eigenen Angaben zufolge stets bei G._______ zu Hause blieb (vgl. Akte 44/15, F91). Des Weiteren bestehen hinsichtlich der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Partners für die Oppositionspartei CNL erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin davon weder während ihrer Beziehung noch in der Zeit nach dessen Verschwinden erfahren haben will, sondern erst im Anschluss an den negativen Asylentscheid. Der Online-Artikel, welcher als Beleg für die politische Aktivität des Partners vorgelegt wird, erscheint nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen, zumal darin sowohl der Name der CNL als auch jener des Parteigründers falsch geschrieben werden (vgl. Beschwerdebeilage 3; «Conseil» statt «Congrès» national pour la liberté; Agathon «Gwasa» statt «Rwasa») und der Beitrag auf der rechten Seite des Ausdrucks aus einem ganz anderen Jahr stammt. Die Behauptung, es drohe der Beschwerdeführerin auch wegen politischer Verbindungen eine Verfolgung, erscheint daher nicht überzeugend. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Ethnie, der Funktion ihres Vaters oder der angeblichen Parteimitgliedschaft ihres Partners eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Sodann stellen die in der Beschwerde in allgemeiner Weise geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte als Rückkehrerin diskriminiert und misshandelt werden, kein «real risk» im oben erwähnten Sinn dar. Schliesslich ist die Menschenrechtssituation in Burundi zwar als problematisch zu bezeichnen, sie lässt den Wegweisungsvollzug aber im heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.H.). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.H.). 7.3.3 In Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammt (vgl. Akte 44/15, F31). Nach dem Schulabschluss war sie zunächst als Händlerin tätig und führte danach einen eigenen Laden (vgl. Akte 44/15, F23 ff.). Sodann hielt sie sich zweimal für mehr als ein Jahr in F._______ auf, um für eine (...) im (...) zu arbeiten. Beim zweiten Einsatz war sie bereits Mutter einer kleinen Tochter, welche während ihrer Abwesenheit von den Eltern betreut worden sei (vgl. Akte 44/15, F14 ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über eine gute Schulbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen. Gemäss eigenen Angaben war es ihr in der Vergangenheit auch als alleinstehende junge Frau respektive Mutter möglich, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Aus ihren Angaben geht zudem hervor, dass sie in Burundi zumindest zu gewissen Zeiten über Hausangestellte verfügte (vgl. Akte 44/15, F54 S. 7 und F93), was darauf schliessen lässt, dass sie in gut situierten Verhältnissen gelebt hat. Weiter enthält ihr im Jahr 2018 ausgestellter Reisepass zahlreiche Ein- und Ausreisestempel, welche eine erhebliche Zahl von Grenzübertritten nach Ruanda sowie in die H._______ belegen. Letztere fanden zwischen Juli 2018 und April 2021 statt und somit teilweise in einem Zeitraum, als sie nicht mehr in F._______ arbeitete. Es darf angenommen werden, dass eine solche rege Reisetätigkeit erhebliche finanzielle Mittel voraussetzt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine gut gebildete Frau ist, die keineswegs in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Entsprechend wird sie voraussichtlich auch bei einer Rückkehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, wie sie dies bereits vor der Ausreise während vieler Jahre getan hat. Von ihrer Familie lebt zumindest noch eine Schwester in Burundi, während sich die Eltern und zwei Geschwister in Uganda sowie eine Schwester in Kenia aufhalten (vgl. Akte 44/15, F36). Ein Bruder befinde sich zum Studium in Frankreich (vgl. Akte 44/15, F38). Auch wenn sich die Familienangehörigen somit mehrheitlich im Ausland aufhalten, ist anzunehmen, dass sie die Beschwerdeführerin bei Bedarf zumindest in einer Anfangsphase finanziell unterstützen könnten. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass angesichts des langen Aufenthalts sowie der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Burundi davon ausgegangen werden kann, dass sie dort auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches über die familiären Verbindungen hinausgeht und sie gegebenenfalls ebenfalls unterstützen kann, namentlich auch bei der Suche nach einer Kinderbetreuung. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Berichte zu den Lebensumständen in Burundi, insbesondere für alleinstehende Frauen, nichts zu ändern. Diese weisen einerseits keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Andrerseits ist in ihrem konkreten Fall gerade nicht davon auszugehen, dass sie in prekäre (wirtschaftliche) Verhältnisse geraten und Gefahr laufen würde, Opfer von Ausbeutung, Diskriminierung und Misshandlungen zu werden. 7.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit knapp zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten. Auch wenn dies angesichts des jungen Alters der beiden Kinder einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens darstellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz besteht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Die ältere Tochter ist (...) Jahre alt, während die jüngere (...) Jahre alt geworden ist. In diesem Alter sind Kinder noch sehr anpassungsfähig und in erster Linie auf ihre Eltern - vorliegend ihre Mutter - bezogen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in Burundi rasch (wieder) einleben und dort auch eingeschult werden können. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 wird sodann geltend gemacht, dass sie an (...) leide und der Verdacht auf (...) im Raum stehe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass keinerlei ärztliche Berichte vorliegen, welche die vermuteten gesundheitlichen Probleme der jüngeren Tochter belegen würden. Darüber hinaus erscheinen diese nicht derart gravierend oder komplex, dass diese im Heimatstaat nicht angemessen behandelt werden könnten und damit gerechnet werden müsste, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 3 von der Krippe einen «KmbB»-Status erhalten habe und eine Anmeldung bei der Heilpädagogin erfolgt sei. Die genauen Gründe für den «KmbB»-Status sind nicht dokumentiert und es ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher auch aus sozialen Überlegungen - etwa bei Fremdsprachigkeit oder einer besonderen Familiensituation - zuerkannt werden kann (vgl. Stadt Zürich, Konzept Kinder mit besonderen Bedürfnissen [KmbB], Juni 2019, Fassung vom Dezember 2024, insb. Ziff. 2.1, www.stadt-zuerich.ch/content/dam/kitas/de/dokumente/allgemein/konzept-kinder-mit-besonderen-beduerfnissen-kmbb.pdf, besucht am 11.02.2025). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung des Kindswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare (pädagogische) Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin 3 an einer gravierenden Beeinträchtigung leiden würde, welche zu einer konkreten Gefährdung führen und damit einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Burundi sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: