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E-2167/2025

E-2167/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BM) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch am 8. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 13. November 2024 eine ergänzende Anhö- rung durch. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und ethni- scher Tutsi. Er habe sich in Burundi für die «lebendige Kirche» engagiert. Sein Bruder C._______ sei bei einer chinesischen Gesellschaft Chauffeur gewesen, wobei dieser Posten mit dem Ziel geschaffen worden sei, Infor- mationen über Tutsi für den Geheimdienst zu sammeln. Sein Vorgesetzter habe jedoch nicht viel Wert darauf gelegt, dass dieser neben der Tätigkeit als Chauffeur auch Informationen für den Geheimdienst sammle. Nach dem Ableben des Vorgesetzten im Jahr 2014 habe der neue Vorgesetzte jedoch grossen Wert auf das Informationensammeln gelegt. Weil er (der Bruder) gesehen habe, wie Tutsi mitgenommen, gefoltert und auch sonst schlecht behandelt worden seien – und auch, weil er kein gutes Verhältnis zum neuen Chef gehabt habe – habe C._______ seine Stelle als Chauffeur gekündigt, woraufhin er eine Vorladung vom Geheimdienst für den (…) 2014 erhalten habe. Trotz der Aufforderung, das Land nicht zu verlassen, sei er vor diesem Datum geflohen. Am (…) 2014 sei der Geheimdienst zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und habe sich nach dem Verbleib von C._______ erkundigt. Da er keine Auskunft habe geben können, hätten sie ihn gefesselt und in einen schmutzigen Raum gebracht, wo sie ihn befragt und mit einem Metallstück verbrannt hätten. Über Nacht sei er dort einge- sperrt geblieben. Da er starke Schmerzen gehabt habe, habe er vorgeblich angeboten, den Bruder suchen zu gehen, wonach man ihn freigelassen habe. Einige Wochen später seien aber Polizisten zu ihm nach Hause ge- kommen und hätten ihn insbesondere mit einer Metallstange geschlagen. Nachdem sein Nachbar ihn (den Beschwerdeführer) fünf Tage versteckt habe, sei er für eine Nacht nach D._______ zu seiner Mutter gegangen,

E-2167/2025 Seite 3 bevor er sich zum anderen Bruder nach E._______ begeben habe, wo er (der Beschwerdeführer) in dessen Office-Dienst – wo Menschen Daten und Dokumente zum Ausdrucken und Kopieren hätten hinbringen können (im Folgenden: Copyshop) – gearbeitet habe. Vor Ende (…) 2015 habe eine Frau rund (…) gefälschte Personalausweise zum Kopieren zu ihm in den Copyshop gebracht und sich anschliessend für 30 Minuten verabschiedet. Diese Zeit habe er genutzt, um Kopien an- zufertigen, welche er danach der Organisation APRODH (Association pour la protection des droits humains et des personnes détenues) zur Verfügung gestellt habe. Er habe den Vorsitzenden des Vereins kennengelernt, wel- cher ihm für seinen patriotischen Geist gedankt und ihm eröffnet habe, dass er ihn (den Beschwerdeführer) als Wahlbeobachter einsetzen wolle. Der Staatspräsident habe angekündigt, dass er für eine weitere Amtszeit kandidieren wolle, weshalb es Ende (…) 2015 zu Demonstrationen gekom- men sei, an welchen er ebenfalls teilzunehmen beabsichtigt habe. Hierzu habe er ausserdem Jugendliche aus einer Gebetsgruppe organisiert. Noch vor der Demonstration sei er jedoch verhaftet worden, wie viele andere auch an diesem Tag, und anschliessend wieder freigelassen worden. Er habe sich im Folgenden zum Onkel nach F._______ begeben, wo er sich mehrere Monate versteckt gehalten habe. Am (…) 2016 habe er sich auf den Weg nach Sambia gemacht, wo er am (…) 2016 angekommen sei. Dort habe er Probleme gehabt, weil er äusserlich Ähnlichkeit mit dem ru- andischen Staatspräsidenten Paul Kagame aufweise. Aufgrund dieser Ähnlichkeit habe man ihn verdächtigt, ein Spion im Dienst des ruandischen Regimes zu sein. Einmal habe man ihn auch beim Wasserholen überfallen und geschlagen. Aus Sicherheitsüberlegungen sei er deshalb vom Flücht- lingslager in die Hauptstadt gezogen, wo es ihm mit den Jahren gelungen sei, einen eigenen Laden zu eröffnen und wohlhabend zu werden. lm (…) 2022 sei er jedoch nach einer lD-Kontrolle verhaftet, mit dem Boot nach Burundi (E._______) zurückgebracht und dort den burundischen Si- cherheitskräften übergeben worden. Dort sei ihm (neu) vorgeworfen wor- den, er finanziere die Rebellengruppe Red-Tabara. Er sei befragt, geschla- gen und in anderer Weise misshandelt worden. Plötzlich sei ein Mann er- schienen, den er (der Beschwerdeführer) nicht gekannt habe, aber der ihn (den Beschwerdeführer) seinen Angaben nach wohl aus der Kirchge- meinde gekannt habe. Nachdem er des Beschwerdeführers Tod vorge- täuscht habe, habe er ihn in einem blutverschmierten Sack vom Areal und vermutungsweise in seine (des besagten Mannes) Wohnung gebracht. Etwa fünf Tage später habe er ihn zu einem unvollendeten Haus gebracht.

E-2167/2025 Seite 4 Dort habe ihn ein Mädchen geschminkt und ihm einen Niqab sowie eine Damenhandtasche geben, um ihn als Frau erscheinen zu lassen. An- schliessend sei er vom Mann, der ihn gerettet habe, zum Flughafen ge- bracht worden. Zudem habe man ihm 700 Euro Handgeld mitgegeben. Der Mann habe ihn zur Umgehung der Passkontrolle begleitet, sodass er Bu- rundi unbehelligt Richtung Belgrad habe verlassen können. Als er in Ser- bien angekommen sei, habe er festgestellt, dass es dort viele Burundier gebe. Dies sei nicht sein Ziel gewesen, als er Burundi verlassen habe, wes- halb er in die Schweiz weitergereist sei. Als er in der Schweiz in einem Bunker an der G._______ untergebracht gewesen sei (gemäss ZEMIS vom (…) 2022 bis (…) 2023), habe ihm seine Schwester einen Vorführungsbefehl gegen ihn vom (…) 2022 geschickt, welcher in WhatsApp-Gruppen herumgereicht worden und so zu ihrer Kenntnis gekommen sei. Dessen Ursprung kenne er nicht. Nach der ersten Anhörung zu den Asylgründen habe er von seiner Schwes- ter gehört, dass zwischenzeitlich wiederholt Hausdurchsuchungen bei sei- ner Mutter und seiner Schwester stattgefunden hätten, um ihn zu finden. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel und Identitätsdokumente zwei Fotos des Bruders, ein Foto des Vorführbefehls vom (…) 2022, ein Foto von Medikamenten sowie seine Geburtsurkunde in Kopie zu den Ak- ten. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (eröffnet am 3. März 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 28. März 2025 (eingegangen am

31. März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den An- trägen, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben, er

E-2167/2025 Seite 5 sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungs- weise sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeven- tualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren. Der Beschwerdeschrift lagen zwei Verordnungen zur Physiotherapie vom (…) 2024 und vom (…) 2024 sowie ärztliche Berichte des H._______ vom (…) 2024, (…) 2024 und (…) 2025 wie auch des I._______spitals von J._______ in E._______ vom (…) 2022 bei. F. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht von Dr. med. K._______ der L._______ vom (…) 2025 nach. G. Mit Schreiben vom 1. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier ver- wiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Im Sinne seines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Laut Beschwerdeführer habe der von ihm bevollmächtigte Rechtsver- treter die erste Asylanhörung bereits nach der Einleitung verlassen und

E-2167/2025 Seite 7 lediglich seine Assistentin sei geblieben. In der ergänzenden Anhörung sei der Rechtsvertreter gar nicht erschienen, sondern nur seine Assistentin, welche jedoch die Anhörung bereits während der Rückübersetzung verlas- sen habe. Dies habe bei ihm zusätzlich zur Anhörungssituation Stress aus- gelöst. Zudem habe er an beiden Asylanhörungen vorgebracht, dass es ihm nicht gut gehe und in der ergänzenden Asylanhörung, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe.

E. 5.2.2 Aus dem vorzeitigen Verlassen der Erstanhörung der Rechtsvertre- tung ((…) F6) lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, da zum einen die Assistenz des Rechtsvertreters der Anhörung weiterhin beiwohnte und zum anderen aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte er- sichtlich sind, der Beschwerdeführer habe nicht weiterhin problemlos und aktiv am Gespräch mitwirken können. Dasselbe gilt für die ergänzende An- hörung, deren Rückübersetzung besagte Assistenz unterzeichnete ((…) S. 13).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte abklä- ren müssen, ob er im Fall einer Rückkehr mit erneuten Ahndungsmassnah- men oder erneuter Misshandlung in einer genügend hohen Intensität rech- nen müsste, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu be- gründen oder abzulehnen. Zudem hätte sie abklären müssen, ob ihm eine Rückkehr nach Burundi aufgrund der dort erlittenen Verfolgung und damit einhergehenden Traumatisierung zumutbar sei. Die Vorinstanz habe sich im vorliegenden Fall nur ungenügend mit seiner Situation auseinanderge- setzt. Auch der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend festgestellt worden, obwohl die Vorinstanz gemäss Untersuchungsgrundsatz dazu ver- pflichtet sei, diesen vollständig zu erheben.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen und sich mit diesen einlässlich auseinandergesetzt sowie die von ihm einge- reichten Beweismittel auf ihre Beweistauglichkeit hin geprüft. Der Be- schwerdeführer war somit in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzli- chen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdeführers, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrele- vanz sowie die Qualifizierung der Beweismittel wie auch den medizinischen Sachverhalt anbelangt, betrifft keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern

E-2167/2025 Seite 8 vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu fol- gen ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, woran insbesondere die mit der Beschwerde ein- und am 17. April 2025 nachge- reichten Arztberichte nichts ändern (vgl. E. 9.3.3 hinten).

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbe- gehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung mit der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Betreffend die Vor- kommnisse im Copyshop sei gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass Personen, welche der Macht nahestünden, ausgerechnet in einem öffentlichen Copyshop Kopien von gefälschten Aus- weisen anfertigen lassen würden. Vielmehr könnten solche Personen leicht auch ein Kopiergerät in diskreterer Umgebung verfügbar machen. Noch unwahrscheinlicher sei, dass man den Beschwerdeführer 30 Minuten mit potentiell kompromittierendem Material alleine liesse, ausgerechnet nach- dem man ihn – offenbar zur Geheimhaltung – zur vorübergehenden Schliessung des Geschäfts aufgefordert habe. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch habe die Zivilgesellschaft in Burundi vor der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Jahr 2015 als «lebhaft» bezeichnet, die vom Beschwerdeführer ge- nannte Organisation habe in dieser Epoche Burundis als eine der bekann- testen Menschenrechtsorganisationen des Landes gegolten. Es sei des- halb unwahrscheinlich, dass der Präsident dieser namhaften Organisation dem Beschwerdeführer persönlich gedankt und ihm darüber hinaus eine Funktion als Wahlbeobachter in Aussicht gestellt habe. Als einfacher Co- pyshop-Mitarbeiter in der beschriebenen Situation habe dieser nicht über wesentliche Kontextinformationen zu den angeblichen Fälschungen verfü- gen können und die Zurverfügungstellung der Kopien alleine entspräche nicht den Qualifikationen eines Wahlbeobachters für APRODH. Da die angebliche lnformationsgewinnung durch C._______ keine wesent- liche Rolle gespielt haben könne, sei nicht zu erwarten, dass die Kündigung seiner Stelle als Chauffeur ein derart grosses Bedrohungspotenzial für bu- rundische Sicherheitsbehörden entfalten würde, dass diese derart kosten- und zeitintensive Massnahmen gegen den Beschwerdeführer einsetzen

E-2167/2025 Seite 9 würden, nur um an Informationen über C._______’s Aufenthaltsort zu ge- langen oder sich zu rächen. Dies umso mehr, da der Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund der wahrgenommenen schlech- ten Behandlung der Tutsi gekündigt habe, sondern schlicht auch, weil er sich nicht gut mit dem neuen Chef verstanden habe. Betreffend Vorkommnisse rund um die Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des damaligen Staatspräsidenten sei nicht zu erwarten, dass er sich in der geschilderten Situation und nachdem er vor der Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden geflohen sei in der beschriebenen Weise politisch engagiert und einen Pass bei den zuständigen Behörden bean- tragt habe. Seine Erklärung hierfür, er sei kein bekannter Politiker gewesen und deshalb bei der Passbeantragung nicht ins Visier genommen worden, vermöge nicht zu überzeugen, da er schliesslich zur Aufenthaltsermittlung oder Rache bezüglich seines Bruders bereits mehrmals von der Polizei misshandelt und seiner Freiheit beraubt worden sei. In Hinblick auf die Rückführung des Beschwerdeführers von Sambia nach E._______ scheine unplausibel, dass die sambische Einwanderungsbe- hörde den Beschwerdeführer ohne erkennbare Bürokratie Personen über- geben haben soll, die ihn anschliessend nach Burundi verbracht haben sol- len, wo er doch zuvor etwa fünf Jahre in von den Behörden unbehelligter Weise in Sambia gelebt habe. Aufgrund seines minimalen politischen Pro- fils scheine ausgeschlossen, dass die beiden Staaten einen derartigen Auf- wand unternähmen, um den Beschwerdeführer offensichtlich extralegal in seine Heimat zu überstellen. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass aus- gerechnet ein Mitarbeiter der Einrichtung, in welcher der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, das erhebliche persönliche Risiko und die hohen Kos- ten auf sich genommen hätte, ihn zu befreien und aus Burundi herauszu- schleusen, nur weil er sich aus der Kirche an den Beschwerdeführer erin- nert habe, wobei dieser ihn gar nicht gekannt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel, dass der Be- schwerdeführer spontan nach der Einreise in Serbien angesichts der an- geblich vielen Burundiern den Entscheid gefällt habe, in die Schweiz zu kommen, zumal bei einem Direktflug aus Burundi grundsätzlich davon aus- zugehen sei, dass viele andere Burundier zusammen mit ihm aussteigen würden. Zudem sei eine hohe Konzentration von Burundiern in Serbien an- gesichts der vorgeblichen Fluchtursache kein sachlicher Grund, Serbien wieder zu verlassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies bereits vor seiner Reise von ihm so geplant worden sei.

E-2167/2025 Seite 10 Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise nach Sambia einen Pass beantragt, welchen er beim Grenzübertritt ver- wendet habe. Anlässlich der Rückübersetzung habe er hingegen zu Proto- koll gegeben, dass er den beantragten Pass niemals erhalten habe. Nach Sambia sei er lediglich mit der ldentitätskarte gereist. Hierbei handle es sich um einen Widerspruch. Die genannten Anmerkungen bei der Rück- übersetzung würden zudem nachgeschoben und wenig glaubhaft wirken, da die Abweichungen vom Wortsinn seiner ursprünglichen Aussage zu gross seien, als dass es sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit um ein Versehen oder ein Missverständnis handeln könne. Die zwei eingereichten Fotos, welche angeblich den Bruder des Beschwer- deführers zeigen würden, nachdem er nach seiner Flucht in Uganda über- fallen worden sei, seien untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaub- haft zu machen. Anhand der Fotos könne nicht beurteilt werden, ob es sich dabei tatsächlich um seinen Bruder handle und unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien. Der eingereichte angebliche Vorführ- befehl liege nur in Kopie vor. Zudem seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar. Dafür, dass es sich hierbei nicht um ein authentisches Dokument handle, sprächen ebenfalls die Schilderungen des Beschwerdeführers dar- über, wie er in den Besitz der Kopie gelangt sein solle. Da sich das Doku- ment an andere Behörden richte und bei unbeteiligten Dritten wohl nicht auf grosses Interesse stosse, sei unwahrscheinlich, dass dieses ausge- rechnet über WhatsApp-Gruppen Verbreitung finde. Im Gesamtergebnis entfalle die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz sei- ner Vorbringen aufgrund deren Unglaubhaftigkeit.

E. 6.2 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die vom SEM dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche anhand ei- gener konkreter Antworten anlässlich seiner Anhörungen. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, substantiiert, plausibel und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Die Schilderungen würden somit der Glaub- haftigkeitsprüfung standhalten. Zudem habe die erste Asylanhörung erst nach einem Jahr und vier Mona- ten nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung seien erneut fast acht Monate vergangen. Bekanntermassen habe der Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen, die beim Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2022 stattge- funden hätten, und der Asylanhörung Einfluss auf das Aussageverhalten

E-2167/2025 Seite 11 der betroffenen Person. So könnten gerade Unstimmigkeiten bei der chro- nologischen Wiedergabe von Ereignissen mit dem Zeitablauf erklärt wer- den. Zudem müsse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt seiner persönlichen Lage berücksichtigt werden. Zum einen sei klar, dass asylsuchende Personen an Anhörungen generell gestresst seien. Ausserdem ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass er trau- matisierende Erlebnisse erlitten habe, was das Aussageverhalten zusätz- lich zu beeinträchtigen vermöge. Es sei plausibel, dass er nicht mit zahlreichen Burundiern in Serbien habe zusammenbleiben wollen, sondern geschaut habe, wohin er weiterreisen könne, um sich von den Landsleuten zu distanzieren. Ebenso sei durchaus plausibel, dass gerade sein Copyshop aufgesucht worden sei, um die Kopien der gefälschten Identitätsdokumente herzustel- len, da es sich um einen unauffälligen und wenig bekannten Copyshop ge- handelt habe, der zudem günstiger gewesen sei als andere. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim von ihm geschilderten Fall nicht um den einzigen Betrugsfall gehandelt habe, da auch private Medien und die Zivil- gesellschaft regelmässig über ähnliche Betrugsfälle berichtet hätten. Dass die Kundin gesagt habe, sie sei in dreissig Minuten wieder zurück, deute auf weitere Kopien hin, die sie mutmasslich an einem anderen Ort habe ausstellen lassen. Der Präsident der Organisation APRODH habe ihm persönlich gedankt, da es für die Menschenrechtsorganisation wertvoll sei, Kenntnis von gefälsch- ten Ausweisen zu erlangen und hierzu auch auf Hinweise aus der Zivilbe- völkerung angewiesen sei. Der Präsident befinde sich zurzeit im Exil in M._______ und werde dem Beschwerdeführer baldmöglichst ein Schrei- ben zukommen lassen, um dessen Vorbringen zu bestätigen. Zur Verfolgung seines Bruders brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nachvollziehbar und plausibel, dass dieser nach seiner Kündigung durch den Geheimdienst vorgeladen worden sei. Dies bestätige auch ein Bericht des UNO-Sonderberichterstatters vom 11. August 2023, welcher zahlrei- che Menschenrechtsverletzungen durch den Geheimdienst festhalte. Re- flexverfolgungen seien in Burundi weit verbreitet, weshalb der Geheim- dienst ihn (den Beschwerdeführer) anstelle seines Bruders mitgenommen und gefoltert habe, als sein Bruder nicht auffindbar gewesen sei. Die Folter und die Misshandlungen seien durch ihn detailliert und glaubhaft geschil- dert worden, weshalb es zynisch sei, ihm vorzuwerfen, er habe diese nicht

E-2167/2025 Seite 12 erlebt. Auch die Hausdurchsuchungen bei seiner Schwester und seiner Mutter seien Folge der Reflexverfolgung durch die burundischen Behör- den. Den Pass habe er beantragt, als er politisch noch nicht exponiert gewesen sei. Ob er den Pass jemals erhalten hätte, sei unklar, da er sein Heimatland vor dessen Erhalt verlassen habe. Die Fotos und der Vorführbefehl würden Ereignisse betreffen, bei denen er nicht selbst dabei gewesen sei, weshalb er nachvollziehbarerweise nicht viele Details dazu kenne. Es sei jedoch in einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Mehrere seiner persönlichen Merkmale würden dazu führen, dass er der Kollaboration mit der Rebellengruppe Red-Tabara verdächtigt worden sei. Namentlich seine ethnische Zugehörigkeit, seine Ähnlichkeit mit dem ruan- dischen Staatspräsidenten Kagame, die Flucht seines älteren Bruders so- wie die Entstehung der Red-Tabara, von welcher die Regierung einen An- griff befürchtet und angenommen habe, sie sei von Personen gegründet worden, welche die Demonstrationen 2015 angeführt hätten. Der Mann, welcher ihn (den Beschwerdeführer) schliesslich gerettet habe, habe ihn von der Kirche gekannt, da er dort bekannt gewesen sei. Es sei unklar, ob er selbst ihn habe retten wollen oder ob er von einem anderen Kirchenmitglied den Auftrag erhalten habe. Er habe keine Gelegenheit ge- habt, sich mit dem Mann auszutauschen, zumal sich dieser dadurch mög- licherweise in Gefahr gebracht hätte. Selbst wenn von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen wäre, würden bereits die erlittenen körperlichen Misshandlungen und die Folter flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten und ein Risikoprofil begrün- den.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen des Be- schwerdeführers mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. Ziff. II) – insbesondere auch zu den eingereichten Beweismit- teln kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner

E-2167/2025 Seite 13 anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.1.1 Grundsätzlich darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zu zentralen Ereignissen, die ihn veranlassten, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, einheitliche und in sich schlüssige Anga- ben machen kann (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Ebenso kann von ihm erwartet werden, diese widerspruchsfrei darzulegen. Dies ist ihm, entgegen seinen anderslautenden Behauptungen, nicht gelungen. Daran ändert der geltend gemachte Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen in den Jahren 2014 bis 2022 und den beiden Anhörungen beim SEM im Jahr 2024 nichts. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers durch die erlebten körperlichen Misshandlungen und die Flucht an sich, vermag vorliegend – auch mangels entsprechender medizinischer At- teste – nicht alle Widersprüche und Ungereimtheiten zu begründen.

E. 7.1.2 Betreffend die angeblich unter seiner Aufsicht erstellten Kopien von gefälschten Pässen im Copyshop seines Bruders ist Folgendes festzuhal- ten. Selbst wenn der Vorfall tatsächlich durch Zufall in diesem unauffälligen und unbekannten Copyshop stattgefunden haben sollte, bleibt ungeklärt, weshalb die verantwortliche Person währenddessen für dreissig Minuten den Laden verlassen haben sollte. Dass sie in dieser Zeit in anderen Co- pyshops weitere Kopien habe anfertigen lassen, bleibt mangels entspre- chender Anhaltpunkte eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Das Gericht erachtet es zudem als unplausibel, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis über den Verbleib dieser Person das Risiko eingegangen wäre, dass sie frühzeitig zurückkommen und ihn beim Erstellen der unberechtig- ten Kopien hätte erwischen können.

E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer macht unter Quellenangaben geltend, Men- schenrechtsverletzungen durch den Geheimdienst sowie Reflexverfolgun- gen durch die Sicherheitskräfte seien in Burundi weit verbreitet. Im vorlie- genden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft dar- zulegen, weshalb das Interesse des Geheimdiensts an seinem Bruder nach dessen Kündigung derart gross gewesen sein soll, als dass die Ver- folgung eine Reflexwirkung auf ihn zu begründen vermochte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erreicht das Geltendmachen körperli- cher Misshandlung überdies nicht bereits per se flüchtlingsrechtliche Rele- vanz, ohne dass die weiteren Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG erfüllt sind.

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E. 7.1.4 Weiter gibt der Beschwerdeführer an, der Kollaboration mit der Re- bellengruppe Red-Tabara verdächtigt worden zu sein. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, zumal die geltend gemachten Merkmale wie die ethnische Zugehörigkeit (E. 6.2 vorne) auf unzählige seiner Landsleute zutreffen und somit unklar bleibt, weshalb die Aufmerksamkeit des Ge- heimdiensts genau auf den Beschwerdeführer gefallen sein soll und es in- soweit an der Gezieltheit fehlt.

E. 7.1.5 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene gegen die vorinstanzlich fest- gestellte Nichtmassgeblichkeit der Fotos bezüglich des Vorführbefehls er- schöpfen sich in gegenteiligen Behauptungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.1.6 Nach dem Gesagten kann mangels Entscheidwesentlichkeit offen- bleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Pass beim Grenzübergang nach Sambia tatsächlich erhalten und benützt hat, woher der Mann, der ihn aus den Fängen des Geheimdiensts rettete, ihn kannte und aus welchem Motiv er gehandelt hatte wie auch der Grund für die Weiterreise in die Schweiz nach seiner Ankunft in Serbien. Ebensowenig spielt die (bis dato ohnehin nicht vorliegende) schriftliche Bestätigung des Präsidenten der Organisa- tion APRODH eine entscheidwesentliche Rolle.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran ver- mögen auch die beschwerdeweise eingereichten Beweismittel, namentlich die Verordnungen zur Physiotherapie aus dem Jahr 2024, die Berichte des H._______ aus den Jahren 2024 und 2025, der «Rapport Medical» des N._______ in E._______ aus dem Jahr 2022 sowie der nachgereichte Be- richt der L._______ in B._______ aus dem Jahr 2025 nichts zu ändern (E. 9.3.3 hinten). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2167/2025 Seite 15

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse

E-2167/2025 Seite 16 Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hinter- grund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für seine gesund- heitliche Situation gilt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne oder mit nur «minimalem» politischem Profil – was auf den Beschwerdeführer zutrifft (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 7 f.) – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. No- vember 2024 E. 7.7.1; E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3).

E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis – auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi – nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provin- zen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht hei- kel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2, E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.3.1 und E-6185/2024 vom

31. Januar 2025 E. 8.3.4). An dieser Einschätzung vermögen die Ausfüh- rungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Quellen nichts zu än- dern.

E. 9.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshin- dernisse vor, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist lediglich, dass nicht zuletzt mit Blick auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers (abgeschlossene Sekundar- schule, zumindest teilweises O._______studium) ihm die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Burundi innert nützlicher Frist gelingen sollte.

E-2167/2025 Seite 17

E. 9.3.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hierzu ist vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Ziff. III/2; vgl. auch (…)). Zu ergänzen ist, dass im jüngsten ausführlichen hausärztlichen Bericht vom (…) 2025 – bei gutem Allgemein- zustand und schlankem Ernährungszustand – die Diagnosen eines Ver- dachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, eines Lumboradiku- lären Schmerzsyndroms links sowie bewegungs- und lageabhängige Rip- penschmerzen links aufgeführt sind. Zudem ist dem Ultraschall (…) vom (…) 2024 als klinischer Befund eine «indolente verschiebbare Verhärtung (…) links» zu entnehmen. Zwar sind besagte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht harmlos, sie vermögen aber keine medizini- sche Notlage, mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be- gründen und sind zudem mit Standardtherapien behandelbar. Kommt hinzu, dass in Burundi insbesondere auch eine psychiatrisch-psychologi- sche Behandlung möglich ist (vgl. Urteile D-4328/2024 E. 9.3.2; E-3219/2024 E. 8.3.3). In E._______, wo der mit der Beschwerde einge- reichte Bericht des N._______ von J._______ vom (…) 2022 verfasst wurde, befinden sich beispielsweise das P._______ oder das private Q._______. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatri- sche Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E- 4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Der Beschwerdeführer ist fer- ner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewäh- rung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem seine Reisefähigkeit überprüft werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift suizi- dal geäussert hat, ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegwei- sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, so- lange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge- troffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-2167/2025 Seite 18

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2167/2025 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2167/2025 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BM) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch am 8. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 13. November 2024 eine ergänzende Anhörung durch. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und ethnischer Tutsi. Er habe sich in Burundi für die «lebendige Kirche» engagiert. Sein Bruder C._______ sei bei einer chinesischen Gesellschaft Chauffeur gewesen, wobei dieser Posten mit dem Ziel geschaffen worden sei, Informationen über Tutsi für den Geheimdienst zu sammeln. Sein Vorgesetzter habe jedoch nicht viel Wert darauf gelegt, dass dieser neben der Tätigkeit als Chauffeur auch Informationen für den Geheimdienst sammle. Nach dem Ableben des Vorgesetzten im Jahr 2014 habe der neue Vorgesetzte jedoch grossen Wert auf das Informationensammeln gelegt. Weil er (der Bruder) gesehen habe, wie Tutsi mitgenommen, gefoltert und auch sonst schlecht behandelt worden seien - und auch, weil er kein gutes Verhältnis zum neuen Chef gehabt habe - habe C._______ seine Stelle als Chauffeur gekündigt, woraufhin er eine Vorladung vom Geheimdienst für den (...) 2014 erhalten habe. Trotz der Aufforderung, das Land nicht zu verlassen, sei er vor diesem Datum geflohen. Am (...) 2014 sei der Geheimdienst zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und habe sich nach dem Verbleib vonC._______ erkundigt. Da er keine Auskunft habe geben können, hätten sie ihn gefesselt und in einen schmutzigen Raum gebracht, wo sie ihn befragt und mit einem Metallstück verbrannt hätten. Über Nacht sei er dort eingesperrt geblieben. Da er starke Schmerzen gehabt habe, habe er vorgeblich angeboten, den Bruder suchen zu gehen, wonach man ihn freigelassen habe. Einige Wochen später seien aber Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn insbesondere mit einer Metallstange geschlagen. Nachdem sein Nachbar ihn (den Beschwerdeführer) fünf Tage versteckt habe, sei er für eine Nacht nach D._______ zu seiner Mutter gegangen, bevor er sich zum anderen Bruder nach E._______ begeben habe, wo er (der Beschwerdeführer) in dessen Office-Dienst - wo Menschen Daten und Dokumente zum Ausdrucken und Kopieren hätten hinbringen können (im Folgenden: Copyshop) - gearbeitet habe. Vor Ende (...) 2015 habe eine Frau rund (...) gefälschte Personalausweise zum Kopieren zu ihm in den Copyshop gebracht und sich anschliessend für 30 Minuten verabschiedet. Diese Zeit habe er genutzt, um Kopien anzufertigen, welche er danach der Organisation APRODH (Association pour la protection des droits humains et des personnes détenues) zur Verfügung gestellt habe. Er habe den Vorsitzenden des Vereins kennengelernt, welcher ihm für seinen patriotischen Geist gedankt und ihm eröffnet habe, dass er ihn (den Beschwerdeführer) als Wahlbeobachter einsetzen wolle. Der Staatspräsident habe angekündigt, dass er für eine weitere Amtszeit kandidieren wolle, weshalb es Ende (...) 2015 zu Demonstrationen gekommen sei, an welchen er ebenfalls teilzunehmen beabsichtigt habe. Hierzu habe er ausserdem Jugendliche aus einer Gebetsgruppe organisiert. Noch vor der Demonstration sei er jedoch verhaftet worden, wie viele andere auch an diesem Tag, und anschliessend wieder freigelassen worden. Er habe sich im Folgenden zum Onkel nach F._______ begeben, wo er sich mehrere Monate versteckt gehalten habe. Am (...) 2016 habe er sich auf den Weg nach Sambia gemacht, wo er am (...) 2016 angekommen sei. Dort habe er Probleme gehabt, weil er äusserlich Ähnlichkeit mit dem ruandischen Staatspräsidenten Paul Kagame aufweise. Aufgrund dieser Ähnlichkeit habe man ihn verdächtigt, ein Spion im Dienst des ruandischen Regimes zu sein. Einmal habe man ihn auch beim Wasserholen überfallen und geschlagen. Aus Sicherheitsüberlegungen sei er deshalb vom Flüchtlingslager in die Hauptstadt gezogen, wo es ihm mit den Jahren gelungen sei, einen eigenen Laden zu eröffnen und wohlhabend zu werden. lm (...) 2022 sei er jedoch nach einer lD-Kontrolle verhaftet, mit dem Boot nach Burundi (E._______) zurückgebracht und dort den burundischen Sicherheitskräften übergeben worden. Dort sei ihm (neu) vorgeworfen worden, er finanziere die Rebellengruppe Red-Tabara. Er sei befragt, geschlagen und in anderer Weise misshandelt worden. Plötzlich sei ein Mann erschienen, den er (der Beschwerdeführer) nicht gekannt habe, aber der ihn (den Beschwerdeführer) seinen Angaben nach wohl aus der Kirchgemeinde gekannt habe. Nachdem er des Beschwerdeführers Tod vorgetäuscht habe, habe er ihn in einem blutverschmierten Sack vom Areal und vermutungsweise in seine (des besagten Mannes) Wohnung gebracht. Etwa fünf Tage später habe er ihn zu einem unvollendeten Haus gebracht. Dort habe ihn ein Mädchen geschminkt und ihm einen Niqab sowie eine Damenhandtasche geben, um ihn als Frau erscheinen zu lassen. Anschliessend sei er vom Mann, der ihn gerettet habe, zum Flughafen gebracht worden. Zudem habe man ihm 700 Euro Handgeld mitgegeben. Der Mann habe ihn zur Umgehung der Passkontrolle begleitet, sodass er Burundi unbehelligt Richtung Belgrad habe verlassen können. Als er in Serbien angekommen sei, habe er festgestellt, dass es dort viele Burundier gebe. Dies sei nicht sein Ziel gewesen, als er Burundi verlassen habe, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Als er in der Schweiz in einem Bunker an der G._______ untergebracht gewesen sei (gemäss ZEMIS vom (...) 2022 bis (...) 2023), habe ihm seine Schwester einen Vorführungsbefehl gegen ihn vom (...) 2022 geschickt, welcher in WhatsApp-Gruppen herumgereicht worden und so zu ihrer Kenntnis gekommen sei. Dessen Ursprung kenne er nicht. Nach der ersten Anhörung zu den Asylgründen habe er von seiner Schwester gehört, dass zwischenzeitlich wiederholt Hausdurchsuchungen bei seiner Mutter und seiner Schwester stattgefunden hätten, um ihn zu finden. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel und Identitätsdokumente zwei Fotos des Bruders, ein Foto des Vorführbefehls vom (...) 2022, ein Foto von Medikamenten sowie seine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (eröffnet am 3. März 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 28. März 2025 (eingegangen am 31. März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeschrift lagen zwei Verordnungen zur Physiotherapie vom (...) 2024 und vom (...) 2024 sowie ärztliche Berichte des H._______ vom (...) 2024, (...) 2024 und (...) 2025 wie auch des I._______spitals von J._______ in E._______ vom (...) 2022 bei. F. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______ der L._______ vom (...) 2025 nach. G. Mit Schreiben vom 1. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Im Sinne seines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Laut Beschwerdeführer habe der von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreter die erste Asylanhörung bereits nach der Einleitung verlassen und lediglich seine Assistentin sei geblieben. In der ergänzenden Anhörung sei der Rechtsvertreter gar nicht erschienen, sondern nur seine Assistentin, welche jedoch die Anhörung bereits während der Rückübersetzung verlassen habe. Dies habe bei ihm zusätzlich zur Anhörungssituation Stress ausgelöst. Zudem habe er an beiden Asylanhörungen vorgebracht, dass es ihm nicht gut gehe und in der ergänzenden Asylanhörung, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe. 5.2.2 Aus dem vorzeitigen Verlassen der Erstanhörung der Rechtsvertretung ((...) F6) lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, da zum einen die Assistenz des Rechtsvertreters der Anhörung weiterhin beiwohnte und zum anderen aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe nicht weiterhin problemlos und aktiv am Gespräch mitwirken können. Dasselbe gilt für die ergänzende Anhörung, deren Rückübersetzung besagte Assistenz unterzeichnete ((...) S. 13). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob er im Fall einer Rückkehr mit erneuten Ahndungsmassnahmen oder erneuter Misshandlung in einer genügend hohen Intensität rechnen müsste, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu begründen oder abzulehnen. Zudem hätte sie abklären müssen, ob ihm eine Rückkehr nach Burundi aufgrund der dort erlittenen Verfolgung und damit einhergehenden Traumatisierung zumutbar sei. Die Vorinstanz habe sich im vorliegenden Fall nur ungenügend mit seiner Situation auseinandergesetzt. Auch der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend festgestellt worden, obwohl die Vorinstanz gemäss Untersuchungsgrundsatz dazu verpflichtet sei, diesen vollständig zu erheben. 5.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen und sich mit diesen einlässlich auseinandergesetzt sowie die von ihm eingereichten Beweismittel auf ihre Beweistauglichkeit hin geprüft. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdeführers, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz sowie die Qualifizierung der Beweismittel wie auch den medizinischen Sachverhalt anbelangt, betrifft keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, woran insbesondere die mit der Beschwerde ein- und am 17. April 2025 nachgereichten Arztberichte nichts ändern (vgl. E. 9.3.3 hinten). 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Betreffend die Vorkommnisse im Copyshop sei gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass Personen, welche der Macht nahestünden, ausgerechnet in einem öffentlichen Copyshop Kopien von gefälschten Ausweisen anfertigen lassen würden. Vielmehr könnten solche Personen leicht auch ein Kopiergerät in diskreterer Umgebung verfügbar machen. Noch unwahrscheinlicher sei, dass man den Beschwerdeführer 30 Minuten mit potentiell kompromittierendem Material alleine liesse, ausgerechnet nachdem man ihn - offenbar zur Geheimhaltung - zur vorübergehenden Schliessung des Geschäfts aufgefordert habe. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch habe die Zivilgesellschaft in Burundi vor der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Jahr 2015 als «lebhaft» bezeichnet, die vom Beschwerdeführer genannte Organisation habe in dieser Epoche Burundis als eine der bekanntesten Menschenrechtsorganisationen des Landes gegolten. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass der Präsident dieser namhaften Organisation dem Beschwerdeführer persönlich gedankt und ihm darüber hinaus eine Funktion als Wahlbeobachter in Aussicht gestellt habe. Als einfacher Copyshop-Mitarbeiter in der beschriebenen Situation habe dieser nicht über wesentliche Kontextinformationen zu den angeblichen Fälschungen verfügen können und die Zurverfügungstellung der Kopien alleine entspräche nicht den Qualifikationen eines Wahlbeobachters für APRODH. Da die angebliche lnformationsgewinnung durch C._______ keine wesentliche Rolle gespielt haben könne, sei nicht zu erwarten, dass die Kündigung seiner Stelle als Chauffeur ein derart grosses Bedrohungspotenzial für burundische Sicherheitsbehörden entfalten würde, dass diese derart kosten- und zeitintensive Massnahmen gegen den Beschwerdeführer einsetzen würden, nur um an Informationen über C._______'s Aufenthaltsort zu gelangen oder sich zu rächen. Dies umso mehr, da der Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund der wahrgenommenen schlechten Behandlung der Tutsi gekündigt habe, sondern schlicht auch, weil er sich nicht gut mit dem neuen Chef verstanden habe. Betreffend Vorkommnisse rund um die Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des damaligen Staatspräsidenten sei nicht zu erwarten, dass er sich in der geschilderten Situation und nachdem er vor der Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden geflohen sei in der beschriebenen Weise politisch engagiert und einen Pass bei den zuständigen Behörden beantragt habe. Seine Erklärung hierfür, er sei kein bekannter Politiker gewesen und deshalb bei der Passbeantragung nicht ins Visier genommen worden, vermöge nicht zu überzeugen, da er schliesslich zur Aufenthaltsermittlung oder Rache bezüglich seines Bruders bereits mehrmals von der Polizei misshandelt und seiner Freiheit beraubt worden sei. In Hinblick auf die Rückführung des Beschwerdeführers von Sambia nach E._______ scheine unplausibel, dass die sambische Einwanderungsbehörde den Beschwerdeführer ohne erkennbare Bürokratie Personen übergeben haben soll, die ihn anschliessend nach Burundi verbracht haben sollen, wo er doch zuvor etwa fünf Jahre in von den Behörden unbehelligter Weise in Sambia gelebt habe. Aufgrund seines minimalen politischen Profils scheine ausgeschlossen, dass die beiden Staaten einen derartigen Aufwand unternähmen, um den Beschwerdeführer offensichtlich extralegal in seine Heimat zu überstellen. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass ausgerechnet ein Mitarbeiter der Einrichtung, in welcher der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, das erhebliche persönliche Risiko und die hohen Kosten auf sich genommen hätte, ihn zu befreien und aus Burundi herauszuschleusen, nur weil er sich aus der Kirche an den Beschwerdeführer erinnert habe, wobei dieser ihn gar nicht gekannt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer spontan nach der Einreise in Serbien angesichts der angeblich vielen Burundiern den Entscheid gefällt habe, in die Schweiz zu kommen, zumal bei einem Direktflug aus Burundi grundsätzlich davon auszugehen sei, dass viele andere Burundier zusammen mit ihm aussteigen würden. Zudem sei eine hohe Konzentration von Burundiern in Serbien angesichts der vorgeblichen Fluchtursache kein sachlicher Grund, Serbien wieder zu verlassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies bereits vor seiner Reise von ihm so geplant worden sei. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise nach Sambia einen Pass beantragt, welchen er beim Grenzübertritt verwendet habe. Anlässlich der Rückübersetzung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass er den beantragten Pass niemals erhalten habe. Nach Sambia sei er lediglich mit der ldentitätskarte gereist. Hierbei handle es sich um einen Widerspruch. Die genannten Anmerkungen bei der Rückübersetzung würden zudem nachgeschoben und wenig glaubhaft wirken, da die Abweichungen vom Wortsinn seiner ursprünglichen Aussage zu gross seien, als dass es sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit um ein Versehen oder ein Missverständnis handeln könne. Die zwei eingereichten Fotos, welche angeblich den Bruder des Beschwerdeführers zeigen würden, nachdem er nach seiner Flucht in Uganda überfallen worden sei, seien untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Anhand der Fotos könne nicht beurteilt werden, ob es sich dabei tatsächlich um seinen Bruder handle und unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien. Der eingereichte angebliche Vorführbefehl liege nur in Kopie vor. Zudem seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar. Dafür, dass es sich hierbei nicht um ein authentisches Dokument handle, sprächen ebenfalls die Schilderungen des Beschwerdeführers darüber, wie er in den Besitz der Kopie gelangt sein solle. Da sich das Dokument an andere Behörden richte und bei unbeteiligten Dritten wohl nicht auf grosses Interesse stosse, sei unwahrscheinlich, dass dieses ausgerechnet über WhatsApp-Gruppen Verbreitung finde. Im Gesamtergebnis entfalle die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz seiner Vorbringen aufgrund deren Unglaubhaftigkeit. 6.2 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die vom SEM dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche anhand eigener konkreter Antworten anlässlich seiner Anhörungen. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, substantiiert, plausibel und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Die Schilderungen würden somit der Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten. Zudem habe die erste Asylanhörung erst nach einem Jahr und vier Monaten nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden. Zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung seien erneut fast acht Monate vergangen. Bekanntermassen habe der Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen, die beim Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2022 stattgefunden hätten, und der Asylanhörung Einfluss auf das Aussageverhalten der betroffenen Person. So könnten gerade Unstimmigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe von Ereignissen mit dem Zeitablauf erklärt werden. Zudem müsse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt seiner persönlichen Lage berücksichtigt werden. Zum einen sei klar, dass asylsuchende Personen an Anhörungen generell gestresst seien. Ausserdem ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass er traumatisierende Erlebnisse erlitten habe, was das Aussageverhalten zusätzlich zu beeinträchtigen vermöge. Es sei plausibel, dass er nicht mit zahlreichen Burundiern in Serbien habe zusammenbleiben wollen, sondern geschaut habe, wohin er weiterreisen könne, um sich von den Landsleuten zu distanzieren. Ebenso sei durchaus plausibel, dass gerade sein Copyshop aufgesucht worden sei, um die Kopien der gefälschten Identitätsdokumente herzustellen, da es sich um einen unauffälligen und wenig bekannten Copyshop gehandelt habe, der zudem günstiger gewesen sei als andere. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim von ihm geschilderten Fall nicht um den einzigen Betrugsfall gehandelt habe, da auch private Medien und die Zivilgesellschaft regelmässig über ähnliche Betrugsfälle berichtet hätten. Dass die Kundin gesagt habe, sie sei in dreissig Minuten wieder zurück, deute auf weitere Kopien hin, die sie mutmasslich an einem anderen Ort habe ausstellen lassen. Der Präsident der Organisation APRODH habe ihm persönlich gedankt, da es für die Menschenrechtsorganisation wertvoll sei, Kenntnis von gefälschten Ausweisen zu erlangen und hierzu auch auf Hinweise aus der Zivilbevölkerung angewiesen sei. Der Präsident befinde sich zurzeit im Exil in M._______ und werde dem Beschwerdeführer baldmöglichst ein Schreiben zukommen lassen, um dessen Vorbringen zu bestätigen. Zur Verfolgung seines Bruders brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nachvollziehbar und plausibel, dass dieser nach seiner Kündigung durch den Geheimdienst vorgeladen worden sei. Dies bestätige auch ein Bericht des UNO-Sonderberichterstatters vom 11. August 2023, welcher zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch den Geheimdienst festhalte. Reflexverfolgungen seien in Burundi weit verbreitet, weshalb der Geheimdienst ihn (den Beschwerdeführer) anstelle seines Bruders mitgenommen und gefoltert habe, als sein Bruder nicht auffindbar gewesen sei. Die Folter und die Misshandlungen seien durch ihn detailliert und glaubhaft geschildert worden, weshalb es zynisch sei, ihm vorzuwerfen, er habe diese nicht erlebt. Auch die Hausdurchsuchungen bei seiner Schwester und seiner Mutter seien Folge der Reflexverfolgung durch die burundischen Behörden. Den Pass habe er beantragt, als er politisch noch nicht exponiert gewesen sei. Ob er den Pass jemals erhalten hätte, sei unklar, da er sein Heimatland vor dessen Erhalt verlassen habe. Die Fotos und der Vorführbefehl würden Ereignisse betreffen, bei denen er nicht selbst dabei gewesen sei, weshalb er nachvollziehbarerweise nicht viele Details dazu kenne. Es sei jedoch in einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Mehrere seiner persönlichen Merkmale würden dazu führen, dass er der Kollaboration mit der Rebellengruppe Red-Tabara verdächtigt worden sei. Namentlich seine ethnische Zugehörigkeit, seine Ähnlichkeit mit dem ruandischen Staatspräsidenten Kagame, die Flucht seines älteren Bruders sowie die Entstehung der Red-Tabara, von welcher die Regierung einen Angriff befürchtet und angenommen habe, sie sei von Personen gegründet worden, welche die Demonstrationen 2015 angeführt hätten. Der Mann, welcher ihn (den Beschwerdeführer) schliesslich gerettet habe, habe ihn von der Kirche gekannt, da er dort bekannt gewesen sei. Es sei unklar, ob er selbst ihn habe retten wollen oder ob er von einem anderen Kirchenmitglied den Auftrag erhalten habe. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Mann auszutauschen, zumal sich dieser dadurch möglicherweise in Gefahr gebracht hätte. Selbst wenn von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen wäre, würden bereits die erlittenen körperlichen Misshandlungen und die Folter flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten und ein Risikoprofil begründen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) - insbesondere auch zu den eingereichten Beweismitteln kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.1.1 Grundsätzlich darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zu zentralen Ereignissen, die ihn veranlassten, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, einheitliche und in sich schlüssige Angaben machen kann (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Ebenso kann von ihm erwartet werden, diese widerspruchsfrei darzulegen. Dies ist ihm, entgegen seinen anderslautenden Behauptungen, nicht gelungen. Daran ändert der geltend gemachte Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen in den Jahren 2014 bis 2022 und den beiden Anhörungen beim SEM im Jahr 2024 nichts. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers durch die erlebten körperlichen Misshandlungen und die Flucht an sich, vermag vorliegend - auch mangels entsprechender medizinischer Atteste - nicht alle Widersprüche und Ungereimtheiten zu begründen. 7.1.2 Betreffend die angeblich unter seiner Aufsicht erstellten Kopien von gefälschten Pässen im Copyshop seines Bruders ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn der Vorfall tatsächlich durch Zufall in diesem unauffälligen und unbekannten Copyshop stattgefunden haben sollte, bleibt ungeklärt, weshalb die verantwortliche Person währenddessen für dreissig Minuten den Laden verlassen haben sollte. Dass sie in dieser Zeit in anderen Copyshops weitere Kopien habe anfertigen lassen, bleibt mangels entsprechender Anhaltpunkte eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Das Gericht erachtet es zudem als unplausibel, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis über den Verbleib dieser Person das Risiko eingegangen wäre, dass sie frühzeitig zurückkommen und ihn beim Erstellen der unberechtigten Kopien hätte erwischen können. 7.1.3 Der Beschwerdeführer macht unter Quellenangaben geltend, Menschenrechtsverletzungen durch den Geheimdienst sowie Reflexverfolgungen durch die Sicherheitskräfte seien in Burundi weit verbreitet. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, weshalb das Interesse des Geheimdiensts an seinem Bruder nach dessen Kündigung derart gross gewesen sein soll, als dass die Verfolgung eine Reflexwirkung auf ihn zu begründen vermochte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erreicht das Geltendmachen körperlicher Misshandlung überdies nicht bereits per se flüchtlingsrechtliche Relevanz, ohne dass die weiteren Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG erfüllt sind. 7.1.4 Weiter gibt der Beschwerdeführer an, der Kollaboration mit der Rebellengruppe Red-Tabara verdächtigt worden zu sein. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, zumal die geltend gemachten Merkmale wie die ethnische Zugehörigkeit (E. 6.2 vorne) auf unzählige seiner Landsleute zutreffen und somit unklar bleibt, weshalb die Aufmerksamkeit des Geheimdiensts genau auf den Beschwerdeführer gefallen sein soll und es insoweit an der Gezieltheit fehlt. 7.1.5 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene gegen die vorinstanzlich festgestellte Nichtmassgeblichkeit der Fotos bezüglich des Vorführbefehls erschöpfen sich in gegenteiligen Behauptungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.1.6 Nach dem Gesagten kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Pass beim Grenzübergang nach Sambia tatsächlich erhalten und benützt hat, woher der Mann, der ihn aus den Fängen des Geheimdiensts rettete, ihn kannte und aus welchem Motiv er gehandelt hatte wie auch der Grund für die Weiterreise in die Schweiz nach seiner Ankunft in Serbien. Ebensowenig spielt die (bis dato ohnehin nicht vorliegende) schriftliche Bestätigung des Präsidenten der Organisation APRODH eine entscheidwesentliche Rolle. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten Beweismittel, namentlich die Verordnungen zur Physiotherapie aus dem Jahr 2024, die Berichte des H._______ aus den Jahren 2024 und 2025, der «Rapport Medical» des N._______ in E._______ aus dem Jahr 2022 sowie der nachgereichte Bericht der L._______ in B._______ aus dem Jahr 2025 nichts zu ändern (E. 9.3.3 hinten). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für seine gesundheitliche Situation gilt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne oder mit nur «minimalem» politischem Profil - was auf den Beschwerdeführer zutrifft (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 7 f.) - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1; E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3). 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis - auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi - nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2, E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.3.1 und E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.4). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Quellen nichts zu ändern. 9.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist lediglich, dass nicht zuletzt mit Blick auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers (abgeschlossene Sekundarschule, zumindest teilweises O._______studium) ihm die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Burundi innert nützlicher Frist gelingen sollte. 9.3.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hierzu ist vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Ziff. III/2; vgl. auch (...)). Zu ergänzen ist, dass im jüngsten ausführlichen hausärztlichen Bericht vom (...) 2025 - bei gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand - die Diagnosen eines Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, eines Lumboradikulären Schmerzsyndroms links sowie bewegungs- und lageabhängige Rippenschmerzen links aufgeführt sind. Zudem ist dem Ultraschall (...) vom (...) 2024 als klinischer Befund eine «indolente verschiebbare Verhärtung (...) links» zu entnehmen. Zwar sind besagte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht harmlos, sie vermögen aber keine medizinische Notlage, mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen und sind zudem mit Standardtherapien behandelbar. Kommt hinzu, dass in Burundi insbesondere auch eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich ist (vgl. Urteile D-4328/2024 E. 9.3.2;E-3219/2024 E. 8.3.3). In E._______, wo der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des N._______ von J._______ vom (...) 2022 verfasst wurde, befinden sich beispielsweise das P._______ oder das private Q._______. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Der Beschwerdeführer ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem seine Reisefähigkeit überprüft werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift suizidal geäussert hat, ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Somit stellt seine psychische Verfassung kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: