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E-6461/2025

E-6461/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – burundischer Staatangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – reiste gemäss eigenen Angaben am (…) Oktober 2022 aus seinem Heimatstaat aus und suchte hier am 25. November 2022 um Asyl nach. A.b Am 12. Dezember 2022 wurden seine Personalien aufgenommen und am 23. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 3. Juni 2024 wurde er am 14. Juli 2025 ergänzend angehört. A.c Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er ge- höre der Ethnie der Hutu an und sei in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Nach dem Besuch der 6. Klasse sei er nach B._______ gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Sekundarschule besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Danach habe er als (…) und selbständiger (…) gearbeitet und sei deshalb mehr- mals in E._______ gewesen. Zu seinen Asylgründen machte er geltend, Mitglied der Partei CNDD-FDD zu sein und einige Veranstaltungen besucht sowie die Partei finanziell un- terstütz zu haben. Im September 2022 seien drei Personen der Partei zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, sein (...) für die Durchführung von Aktivitäten der Partei zur Verfügung zu stellen. Sie hät- ten ihm gesagt, dass sie sein (...) benötigten, um Oppositionelle und Re- gierungsgegner zu töten. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er sein (...) nicht für solche Aktivitäten zur Verfügung stelle, woraufhin er bedroht worden sei. Zwei Wochen später habe er eine Vorladung erhalten. Er sei zum Ort der Vorladung gegangen und mit einem Polizeiauto abgeführt worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und er sei in einen schmutzigen Raum gesperrt und misshandelt worden. Er sei bedroht und erneut aufgefordert worden, sein (...) für die genannten Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Er habe sich jedoch weiterhin geweigert. Am zweiten Tag sei die Forderung wiederholt worden. Es sei ihm Chili in die Augen gerieben worden und er sei an eine Metallstange gehängt worden, wobei er an seinen Genitalien gefoltert worden sei. Da er diesen Schmerz nicht habe ertragen können, habe er der Forderung letztlich zugestimmt. Am dritten Tag sei er in ein Büro gebracht worden und von einem Mann, von dem er im Nachhinein erfahren habe, dass es sich um den Freund seines Vaters handle, erneut

E-6461/2025 Seite 3 gefragt worden, ob er sein (...) für die genannten Aktivitäten zur Verfügung stellen würde. Daraufhin habe er eine Woche Bedenkzeit erhalten und sei freigelassen worden. Sein Vater habe bereits durch den zuvor erwähnten Freund vom geschilderten Vorfall erfahren und ihm, dem Beschwerdefüh- rer, mitgeteilt, dass ein Fahndungsbefehl gegen ihn vorliegen würde. Er habe sich daraufhin versteckt und seine Ausreise geplant. In dieser Zeit habe er zudem einen Haftbefehl erhalten. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Dokumente beim SEM ein (alle in Kopie): - Foto seiner burundischen Identitätskarte, - Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (…) Mai 2019, - Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (…) September 2020, - Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (…) Dezember 2021, - Polizeiliche Vorladung für den (…) September 2022 ausgestellt am (…) Septem- ber 2021, - Fahndungsaufruf ausgestellt am (…) Oktober 2022, - Haftbefehl vom (…) Oktober 2022.

B. Mit am 31. Juli 2025 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

26. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfah- renskosten bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss zu Guns- ten der Gerichtskasse einzuzahlen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf

E-6461/2025 Seite 4 die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. E. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 zog die Instruktionsrichte- rin die Zwischenverfügung vom 28. August 2025 in Wiedererwägung, hob sie auf und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ab, wobei sie den Beschwerdeführer aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 19. September 2025 einen Kos- tenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 5. September 2025 überwiesen. H. Mit Eingabe vom 16. November 2025 reicht der Beschwerdeführer ein wei- teres Beweismittel (Ambulanter Arztbericht vom Spitalzentrum […] vom […] Oktober 2025) zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 eingeforderte Kosten- vorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutre- ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-6461/2025 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Asylverfügung mit der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Zwar seien einzelne Angaben des Beschwerdeführers durch Dialoge, Details oder innere Vor- gänge – und damit durch Realkennzeichen – angereichert gewesen, doch würden seine Ausführungen insgesamt nicht die notwendige Tiefe errei- chen, die auf ein erlebnisbasiertes Erzählen schliessen liesse. Dies gelte insbesondere für die Schilderungen der dreitägigen Ingewahrsamnahme, während derer der Beschwerdeführer gefoltert worden sein soll. Weiter würden überzeugenden Angaben zu Schlüsselmomenten sowie durch Re- alkennzeichen gestützte Ausführungen oder Antworten auf vertiefende Fragen fehlen. Auch die Angaben zum Besuch der drei Personen in seinem Geschäft, bei dem er aufgefordert worden sei, sein (...) zur Verfügung zu stellen, zum Ort der Festhaltung sowie zu den Misshandlungen seien ober- flächlich geblieben. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zu sei- nem letzten Arbeitstag gemacht: Einerseits habe er angegeben, am (…) Mai 2022 seinen letzten Arbeitstag gehabt zu haben, andererseits sei er nach eigenen Angaben sowohl bei der Begegnung mit den drei Perso- nen als auch bei der Zustellung der Vorladung im September 2022 noch an seinem Arbeitsplatz gewesen. Die Schilderungen des Ablaufs der erleb- ten Misshandlungen (Schläge, Chili in den Augen, Aufhängen an Stangen, Quetschung der Hoden) seien widersprüchlich ausgefallen, ohne dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten auf Vorhalt habe klären können. Ebenso wiesen die Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse nach der angeblichen Freilassung, zur Dauer bis zur Ausreise, zum Aufenthalt in C._______ sowie zu Such- und Haftbefehlen Widersprüche auf. Weitere Inkonsistenzen würden namentlich seine Haltung zur CNDD-FDD und die Zahlung von Beiträgen betreffen. Schliesslich seien die Vorbringen in meh- reren Punkten unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb, die CNDD-FDD als Regierungspartei für die Verfolgung von Oppositionellen auf das (...) des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Partei hätte ihre Verfolgungspläne auch ohne sein (...) realisieren können oder sein (...)

E-6461/2025 Seite 7 beschlagnahmen können. Es erscheine ferner unwahrscheinlich, dass Mit- glieder der CNDD-FDD ihn in der Öffentlichkeit auf strafbare Aktivitäten der Partei angesprochen und ihn anschliessend ohne Konsequenzen aus der Haft freigelassen hätten. Auch die angebliche Folter in Anwesenheit poten- zieller Zeugen sowie die legale Ausreise trotz bestehenden Such- und Haft- befehls seien lebensfremd. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, bei der Vorladung sowie dem Such- und Haftbe- fehl seien Auffälligkeiten festgestellt worden. So führe der Haftbefehl dort, wo die Anschuldigung folgen sollte, den Namen des Beschwerdeführers auf. Des Weiteren seien die Dokumente von unterschiedlichen Behörden und Personen ausgestellt worden, wobei ein direkter Vergleich der Hand- schrift ergeben habe, dass diese auf allen Dokumenten identisch sei.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurden die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführten Wider- sprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestritten. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers während den Anhörungen sowie die Missverständnisse bei einzelnen Fragen seien auf Verständnisschwierig- keiten zurückzuführen. Da die dolmetschende Person die ruandische Spra- che (Kinyarwanda) und nicht die burundische Sprache (Kirundi) verwendet habe, sei es zu unpräzisen Übersetzungen gekommen. Unterschiedlich geäusserte Angaben, wie beispielsweise, ob die Beitragszahlungen monat- lich oder jährlich geleistet worden seien, habe der Beschwerdeführer wäh- rend den Anhörungen jeweils richtiggestellt. Dass es zwischen den Schil- derungen des Beschwerdeführers in den Befragungen zu einzelnen Inko- härenzen gekommen sei, lasse sich zudem mit der langen Zeitspanne zwi- schen den fluchtauslösenden Ereignissen sowie zwischen den beiden An- hörungen und der stressbelasteten Situation, welcher der Beschwerdefüh- rer ausgesetzt sei, erklären. Der Beschwerdeführer sei gefoltert worden und trage bis heute Spuren dieser Misshandlungen. Solche traumatisieren- den Erfahrungen würden häufig verdrängt. Dem Argument der Vorinstanz, er habe keine detaillierten Angaben machen können, könne demnach nicht gefolgt werden. Ein „schmutziger und roter Raum“ könne nicht präziser be- schrieben werden. Ausserdem hätte die Anhörung nicht neun Stunden ge- dauert, wenn der Beschwerdeführer die Fragen lediglich oberflächlich be- antwortet hätte. Der Behauptung der Vorinstanz, die CNDD-FDD hätte sein (...) nicht benötigt, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Anhörun- gen habe er erklärt, weshalb die CNDD-FDD private (...), darunter auch seines, für ihre Vorhabe einsetzen wollen. In seinem Heimatland werde er

E-6461/2025 Seite 8 nach dem Vorgefallenen als Spion angesehen, deshalb sei es ihm unmög- lich zurückzukehren, da er dort auch auf Grund eines Haftbefehls sofort verhaftet und getötet werden würde. Betreffend die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vor- instanz, sei dem Beschwerdeführer nach der Prüfung der Dokumente nicht klar, weshalb die Vorinstanz die Handschriften als identisch erachte.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Diesbezüglich kann mit den nach- folgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- gründen (Verbindung mit der Regierungspartei CNDD-FDD; Aufforderung seitens Parteimitglieder, sein […] zur Verfügung zu stellen; dreitägige Fest- nahme mit Folter und Misshandlung) oberflächlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeeben sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit nichts Stichhaltiges und Substantiiertes entgegengehalten wird. Insbeson- dere ändert auch der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Anhörung nicht neun Stunden gedauert hätte, wenn er nicht so detail- liert geantwortet hätte, nichts an den vorinstanzlichen Feststellungen. So- dann erachtet das Gericht den gelten gemachten Umstand, dass der Be- schwerdeführer einzelne Angaben (namentlich die monatlichen respekti- ven jährlichen Beitragszahlungen an die CNDD-FDD) in der ergänzenden Anhörung präzisiert hat, als nachträgliche Anpassungen an den Sachver- halt. Den Anhörungsprotokollen sind ferner keine Verständigungsprobleme zu entnehmen, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das vom Dolmetscher gesprochene Kinyarwanda teilweise einen anderen Wortschatz als Kirundi (Muttersprache des Beschwerdeführers) aufweise, keine plausible Erklärung für die festgestellten Unstimmigkeiten liefert, zu- mal er nach der Rückübersetzung seiner Angaben mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt hat. Im Weiteren ändern auch seine Ausführun- gen, warum die Partei für ihre Tätigkeiten sein (...) ausgewählt habe (sein […] sei bislang unauffällig gewesen, seine vertrauenswürdige Art sowie

E-6461/2025 Seite 9 seine bisherige Unterstützung der Partei), nichts daran, dass sein Vorbrin- gen, die Partei habe ihn gefoltert, um ihn zur Bereitstellung seines (...) für ihre Zwecke zu zwingen, nicht nachvollziehbar ist. Auch mit Blick auf die beim SEM eingereichten Beweismittel teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz betreffend deren Authentizität, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Überzeugendes vorgebacht hat, das zu einer Ände- rung dieses Standpunktes führen könnte.

E. 6.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hinter- grund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die allgemeine Menschen- rechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet wer- den, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezem- ber 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – was auf den Beschwerdeführer zutrifft – bestehen keine hinreichenden In- dizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnten (vgl. Urteile des BVGer D- 3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1 m.w.H. und E-6074/2024 vom

1. November 2024 E. 6.2.3).

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E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 und E-4608/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Gründe vor, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbe- züglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzu- heben ist lediglich, dass dem Beschwerdeführer nicht zuletzt mit Blick auf seinen Bildungsstand und seine Arbeitserfahrung (Besuch der Sekundar- schule bis zur 11. Klasse, selbständige Arbeitstätigkeit und langjährige Ar- beitserfahrung im In- und Ausland) die wirtschaftliche und soziale Rein- tegration in Burundi innert nützlicher Frist gelingen sollte. Der Beschwer- deführer verfügt sodann mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Bu- rundi über ein soziales Netzwerk.

E. 8.3.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not- wendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwen- dig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard

E-6461/2025 Seite 12 entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Be- schwerden (Probleme am […], an der […] und an den […]) erscheinen – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge- führt – nicht derart gravierend, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu er- warten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerde- ebene eingereichten ambulanten Berichts vom (…). Oktober 2025, ge- mäss welchem bei einer MRI-Untersuchung des (…) eine unklare (…) im Bereich der (…) diagnostiziert wurde. Gemäss diesem Bericht wird eine (…) Verlaufskontrolle inklusive Durchführung einer (…) ([…]) mit gegebe- nenfalls zusätzlicher Abnahme einer (…) empfohlen. Zur Symptomlinde- rung könne weiter die Aufnahme einer physiotherapeutisch angeleiteten (…) erwogen werden. Gemäss der Aktenlage bestehen demnach keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitli- che Probleme des Beschwerdeführers, welche eine medizinische Notlage und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, zumal eine hinreichende medizinische Versorgung in Burundi gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer E-2167/2025 vom 12. Juni 2025 E. 9.3.3 und E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Der Beschwer- deführer ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-6461/2025 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 5. September 2025 einbe- zahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6461/2025 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - burundischer Staatangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2022 aus seinem Heimatstaat aus und suchte hier am 25. November 2022 um Asyl nach. A.b Am 12. Dezember 2022 wurden seine Personalien aufgenommen und am 23. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 3. Juni 2024 wurde er am 14. Juli 2025 ergänzend angehört. A.c Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Ethnie der Hutu an und sei in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Nach dem Besuch der 6. Klasse sei er nach B._______ gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Sekundarschule besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Danach habe er als (...) und selbständiger (...) gearbeitet und sei deshalb mehrmals in E._______ gewesen. Zu seinen Asylgründen machte er geltend, Mitglied der Partei CNDD-FDD zu sein und einige Veranstaltungen besucht sowie die Partei finanziell unterstütz zu haben. Im September 2022 seien drei Personen der Partei zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, sein (...) für die Durchführung von Aktivitäten der Partei zur Verfügung zu stellen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sein (...) benötigten, um Oppositionelle und Regierungsgegner zu töten. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er sein (...) nicht für solche Aktivitäten zur Verfügung stelle, woraufhin er bedroht worden sei. Zwei Wochen später habe er eine Vorladung erhalten. Er sei zum Ort der Vorladung gegangen und mit einem Polizeiauto abgeführt worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und er sei in einen schmutzigen Raum gesperrt und misshandelt worden. Er sei bedroht und erneut aufgefordert worden, sein (...) für die genannten Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Er habe sich jedoch weiterhin geweigert. Am zweiten Tag sei die Forderung wiederholt worden. Es sei ihm Chili in die Augen gerieben worden und er sei an eine Metallstange gehängt worden, wobei er an seinen Genitalien gefoltert worden sei. Da er diesen Schmerz nicht habe ertragen können, habe er der Forderung letztlich zugestimmt. Am dritten Tag sei er in ein Büro gebracht worden und von einem Mann, von dem er im Nachhinein erfahren habe, dass es sich um den Freund seines Vaters handle, erneut gefragt worden, ob er sein (...) für die genannten Aktivitäten zur Verfügung stellen würde. Daraufhin habe er eine Woche Bedenkzeit erhalten und sei freigelassen worden. Sein Vater habe bereits durch den zuvor erwähnten Freund vom geschilderten Vorfall erfahren und ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass ein Fahndungsbefehl gegen ihn vorliegen würde. Er habe sich daraufhin versteckt und seine Ausreise geplant. In dieser Zeit habe er zudem einen Haftbefehl erhalten. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM ein (alle in Kopie):

- Foto seiner burundischen Identitätskarte,

- Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (...) Mai 2019,

- Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (...) September 2020,

- Bestätigung einer Zahlung an die CNDD-FDD ausgestellt am (...) Dezember 2021,

- Polizeiliche Vorladung für den (...) September 2022 ausgestellt am (...) September 2021,

- Fahndungsaufruf ausgestellt am (...) Oktober 2022,

- Haftbefehl vom (...) Oktober 2022. B. Mit am 31. Juli 2025 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. E. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 zog die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 28. August 2025 in Wiedererwägung, hob sie auf und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, wobei sie den Beschwerdeführer aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 19. September 2025 einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 5. September 2025 überwiesen. H. Mit Eingabe vom 16. November 2025 reicht der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Ambulanter Arztbericht vom Spitalzentrum [...] vom [...] Oktober 2025) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Asylverfügung mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Zwar seien einzelne Angaben des Beschwerdeführers durch Dialoge, Details oder innere Vorgänge - und damit durch Realkennzeichen - angereichert gewesen, doch würden seine Ausführungen insgesamt nicht die notwendige Tiefe erreichen, die auf ein erlebnisbasiertes Erzählen schliessen liesse. Dies gelte insbesondere für die Schilderungen der dreitägigen Ingewahrsamnahme, während derer der Beschwerdeführer gefoltert worden sein soll. Weiter würden überzeugenden Angaben zu Schlüsselmomenten sowie durch Realkennzeichen gestützte Ausführungen oder Antworten auf vertiefende Fragen fehlen. Auch die Angaben zum Besuch der drei Personen in seinem Geschäft, bei dem er aufgefordert worden sei, sein (...) zur Verfügung zu stellen, zum Ort der Festhaltung sowie zu den Misshandlungen seien oberflächlich geblieben. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Arbeitstag gemacht: Einerseits habe er angegeben, am (...) Mai 2022 seinen letzten Arbeitstag gehabt zu haben, andererseits sei er nach eigenen Angaben sowohl bei der Begegnung mit den drei Personen als auch bei der Zustellung der Vorladung im September 2022 noch an seinem Arbeitsplatz gewesen. Die Schilderungen des Ablaufs der erlebten Misshandlungen (Schläge, Chili in den Augen, Aufhängen an Stangen, Quetschung der Hoden) seien widersprüchlich ausgefallen, ohne dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten auf Vorhalt habe klären können. Ebenso wiesen die Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse nach der angeblichen Freilassung, zur Dauer bis zur Ausreise, zum Aufenthalt in C._______ sowie zu Such- und Haftbefehlen Widersprüche auf. Weitere Inkonsistenzen würden namentlich seine Haltung zur CNDD-FDD und die Zahlung von Beiträgen betreffen. Schliesslich seien die Vorbringen in mehreren Punkten unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb, die CNDD-FDD als Regierungspartei für die Verfolgung von Oppositionellen auf das (...) des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Partei hätte ihre Verfolgungspläne auch ohne sein (...) realisieren können oder sein (...) beschlagnahmen können. Es erscheine ferner unwahrscheinlich, dass Mitglieder der CNDD-FDD ihn in der Öffentlichkeit auf strafbare Aktivitäten der Partei angesprochen und ihn anschliessend ohne Konsequenzen aus der Haft freigelassen hätten. Auch die angebliche Folter in Anwesenheit potenzieller Zeugen sowie die legale Ausreise trotz bestehenden Such- und Haftbefehls seien lebensfremd. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, bei der Vorladung sowie dem Such- und Haftbefehl seien Auffälligkeiten festgestellt worden. So führe der Haftbefehl dort, wo die Anschuldigung folgen sollte, den Namen des Beschwerdeführers auf. Des Weiteren seien die Dokumente von unterschiedlichen Behörden und Personen ausgestellt worden, wobei ein direkter Vergleich der Handschrift ergeben habe, dass diese auf allen Dokumenten identisch sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurden die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestritten. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers während den Anhörungen sowie die Missverständnisse bei einzelnen Fragen seien auf Verständnisschwierigkeiten zurückzuführen. Da die dolmetschende Person die ruandische Sprache (Kinyarwanda) und nicht die burundische Sprache (Kirundi) verwendet habe, sei es zu unpräzisen Übersetzungen gekommen. Unterschiedlich geäusserte Angaben, wie beispielsweise, ob die Beitragszahlungen monatlich oder jährlich geleistet worden seien, habe der Beschwerdeführer während den Anhörungen jeweils richtiggestellt. Dass es zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in den Befragungen zu einzelnen Inkohärenzen gekommen sei, lasse sich zudem mit der langen Zeitspanne zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen sowie zwischen den beiden Anhörungen und der stressbelasteten Situation, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, erklären. Der Beschwerdeführer sei gefoltert worden und trage bis heute Spuren dieser Misshandlungen. Solche traumatisierenden Erfahrungen würden häufig verdrängt. Dem Argument der Vorinstanz, er habe keine detaillierten Angaben machen können, könne demnach nicht gefolgt werden. Ein "schmutziger und roter Raum" könne nicht präziser beschrieben werden. Ausserdem hätte die Anhörung nicht neun Stunden gedauert, wenn der Beschwerdeführer die Fragen lediglich oberflächlich beantwortet hätte. Der Behauptung der Vorinstanz, die CNDD-FDD hätte sein (...) nicht benötigt, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Anhörungen habe er erklärt, weshalb die CNDD-FDD private (...), darunter auch seines, für ihre Vorhabe einsetzen wollen. In seinem Heimatland werde er nach dem Vorgefallenen als Spion angesehen, deshalb sei es ihm unmöglich zurückzukehren, da er dort auch auf Grund eines Haftbefehls sofort verhaftet und getötet werden würde. Betreffend die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vor-instanz, sei dem Beschwerdeführer nach der Prüfung der Dokumente nicht klar, weshalb die Vorinstanz die Handschriften als identisch erachte. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Verbindung mit der Regierungspartei CNDD-FDD; Aufforderung seitens Parteimitglieder, sein [...] zur Verfügung zu stellen; dreitägige Festnahme mit Folter und Misshandlung) oberflächlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeeben sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit nichts Stichhaltiges und Substantiiertes entgegengehalten wird. Insbesondere ändert auch der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Anhörung nicht neun Stunden gedauert hätte, wenn er nicht so detailliert geantwortet hätte, nichts an den vorinstanzlichen Feststellungen. Sodann erachtet das Gericht den gelten gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer einzelne Angaben (namentlich die monatlichen respektiven jährlichen Beitragszahlungen an die CNDD-FDD) in der ergänzenden Anhörung präzisiert hat, als nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt. Den Anhörungsprotokollen sind ferner keine Verständigungsprobleme zu entnehmen, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das vom Dolmetscher gesprochene Kinyarwanda teilweise einen anderen Wortschatz als Kirundi (Muttersprache des Beschwerdeführers) aufweise, keine plausible Erklärung für die festgestellten Unstimmigkeiten liefert, zumal er nach der Rückübersetzung seiner Angaben mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt hat. Im Weiteren ändern auch seine Ausführungen, warum die Partei für ihre Tätigkeiten sein (...) ausgewählt habe (sein [...] sei bislang unauffällig gewesen, seine vertrauenswürdige Art sowie seine bisherige Unterstützung der Partei), nichts daran, dass sein Vorbringen, die Partei habe ihn gefoltert, um ihn zur Bereitstellung seines (...) für ihre Zwecke zu zwingen, nicht nachvollziehbar ist. Auch mit Blick auf die beim SEM eingereichten Beweismittel teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz betreffend deren Authentizität, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Überzeugendes vorgebacht hat, das zu einer Änderung dieses Standpunktes führen könnte. 6.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - was auf den Beschwerdeführer zutrifft - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnten (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1 m.w.H. und E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 und E-4608/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 8.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist lediglich, dass dem Beschwerdeführer nicht zuletzt mit Blick auf seinen Bildungsstand und seine Arbeitserfahrung (Besuch der Sekundarschule bis zur 11. Klasse, selbständige Arbeitstätigkeit und langjährige Arbeitserfahrung im In- und Ausland) die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Burundi innert nützlicher Frist gelingen sollte. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Burundi über ein soziales Netzwerk. 8.3.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme am [...], an der [...] und an den [...]) erscheinen - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht derart gravierend, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten ambulanten Berichts vom (...). Oktober 2025, gemäss welchem bei einer MRI-Untersuchung des (...) eine unklare (...) im Bereich der (...) diagnostiziert wurde. Gemäss diesem Bericht wird eine (...) Verlaufskontrolle inklusive Durchführung einer (...) ([...]) mit gegebenenfalls zusätzlicher Abnahme einer (...) empfohlen. Zur Symptomlinderung könne weiter die Aufnahme einer physiotherapeutisch angeleiteten (...) erwogen werden. Gemäss der Aktenlage bestehen demnach keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, welche eine medizinische Notlage und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, zumal eine hinreichende medizinische Versorgung in Burundi gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer E-2167/2025 vom 12. Juni 2025 E. 9.3.3 und E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Der Beschwerdeführer ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 5. September 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: