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E-4608/2024

E-4608/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 10. Oktober 2022 ein Asylgesuch. Am 19. Oktober 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 19. September 2023 ihre Anhörung zu den Asylgrün- den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Mit Entscheid vom 28. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Am 13. Juni 2024 wurde eine ergänzende Anhörung der Beschwerde- führerin durchgeführt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei eine Tutsi und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz Bur- uri. lhr Bruder habe an Demonstrationen gegen den damaligen Präsiden- ten Burundis teilgenommen und sei deswegen am (…) Oktober 2015 von Mitarbeitern des Geheimdienstes festgenommen und inhaftiert worden. Am (…) April 2016 sei er aus dem Gefängnis ausgebrochen und nach Ruanda geflüchtet. Am (…) Juli 2016 hätten Angehörige der lmbonerakure (Ju- gendorganisation von Burundis Regierungspartei [CNDD-FDD]; Anmer- kung BVGer) im Haus ihrer Familie nach ihrem Bruder gesucht. Sie hätten sie und ihre Cousine (N […]) mit dem Tod bedroht, falls sie den Aufenthalts- ort ihres Bruders nicht nennen würden. Einen der Angreifer, "D._______", habe sie erkannt, da dieser in ihrem Dorf gelebt habe. Am (…) Dezember 2020 seien Mitglieder der lmbonerakure erneut zu ihr nach Hause gekom- men und hätten wiederum nach ihrem Bruder gesucht. Da dieser nicht auf- findbar gewesen sei, hätten sie ihr und ihrer Cousine gedroht, dass sie ein Jahr Zeit hätten, um ihnen mitzuteilen, wo sich ihr Bruder befinde, ansons- ten sie vergewaltigt und getötet würden. Am (…) September 2021 seien sie und ihre Cousine über Tansania nach Uganda gereist, wo sie sich ab dem (…). September 2021 in einem Flüchtlingscamp in E._______ aufgehalten hätten. Am (…) Juni 2022 seien Angehörige der lmbonerakure in das Flüchtlingscamp gekommen und hätten nach ihr, ihrer Cousine und ihrem Bruder gesucht. Weil ihre Nachbarn aufgrund ihrer Hilferufe die Sicher- heitsmitarbeitenden des Camps gerufen hätten, seien die lmbonerakure davongerannt und sie und ihre Cousine seien unversehrt geblieben. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei eine Meldung über den Vorfall er- stattet. Kurz danach seien sie aus Uganda ausgereist und über den Sudan, Libyen und Italien am (…) Oktober 2022 in die Schweiz eingereist.

E-4608/2024 Seite 3 B.b Zum Nachweis Ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte in Kopie zu den Akten. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte sie einen Polizeibericht der F._______ Police Station, Uganda, vom (…) Juni 2022, die Geburtsurkunde ihres Kindes, eine Identitätskarte sowie Fotos ihres Bruders, ein Urteil des Tribunal de Grande lnstance de G._______ vom (…) August 2018 und einen Urteilsbeschluss vom (…) 2019 betreffend ihren Bruder – jeweils in Kopie – ein. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (eröffnet am 26. Juni

2024) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl- gesuch vom 10. Oktober 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2024 erhob die Beschwer- deführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Begehren wurden die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bean- tragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung des Vorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 8. August 2024 fristgerecht geleistet.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

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E. 4.1.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 11. De- zember 2020 würden nur wenige prägnante Realkennzeichen enthalten. Auf offene Fragen habe sie nur ausweichend und knapp geantwortet. Ins- gesamt seien ihre Aussagen stereotyp und pauschal geblieben. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung in Uganda vom (…) Juni 2022. Ihre Angaben zu ihrem vermeintlichen Verfol- ger "D._______" und über ihren Bruder, welcher der Grund für ihre Verfol- gung gewesen sei, seien ebenfalls unsubstantiiert und vage geblieben. Im Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Imbonerakure bei einem bestehenden Verfolgungsinteresse an ihrem Bruder eine einjährige Frist für dessen Herausgabe gesetzt hätte. Ausserdem habe die Beschwer- deführerin zwischen der ersten Bedrohung vom (…) Juli 2016 und dem Vorfall vom (…) Dezember 2020 sowie zwischen diesem und ihrer Aus- reise am (…) September 2021 unbehelligt in ihrem Dorf weiterleben und zur Schule gehen können. Dass nach Ablauf der behaupteten einjährigen Frist nur sie und ihre Cousine bis nach Uganda verfolgt worden seien, ob- wohl andere Familienangehörige ‒ beispielsweise ihre Mutter, gegen die sich die Drohung vom (…) Dezember 2020 ebenfalls gerichtet habe ‒ wei- terhin in ihrem Heimatdorf leben würden, widerspreche ebenfalls einem lo- gischen Handlungsablauf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich deshalb als unplausibel erweisen. Die betreffend ihren Bruder einge- reichten Beweismittel würden bestenfalls belegen, dass dieser inhaftiert worden und nach Ruanda geflüchtet sei. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vermöchten sie jedoch nicht zu beweisen. Eine Gesamtwürdi- gung ergebe, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhal- ten vermöchten.

E. 4.1.2 Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Insbesondere sprächen weder die im Heimat- staat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch an- dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Burundi ausgegangen wer- den. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein familiäres Netz auf dessen Unterstützung sie zählen könne. Die von ihr geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden seien in Burundi behandelbar; zu- dem seien diese nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden.

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E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte zur Begründung ihrer Be- schwerde, ihre Schilderungen der erlebten Verfolgungshandlungen sowie ihrer Verfolger seien substanziiert und würden durchaus Realkennzeichen enthalten. Die Vorinstanz habe ihre Antworten auf die ihr gestellten Fragen zu Unrecht als ausweichend und stereotyp bewertet. Ihre Aussagen wür- den die zu erwartende Qualität aufweisen, und es könne davon ausgegan- gen werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Dass sie und ihre Cousine auch in Uganda verfolgt worden seien, sei nicht unlogisch und sie habe plausibel begründet, weshalb "D._______" sie – neben den Vorfällen vom (…) Juli 2016 und (…) Dezember 2020 – nicht weiter behel- ligt habe. Das SEM habe zu Unrecht auf eine nähere Prüfung der von ihr eingereichten Beweismittel verzichtet. Überdies sei das Dossier ihrer Cou- sine (N […]) nicht beigezogen worden. Ihre Vorbringen seien mit denjeni- gen ihrer Cousine abzugleichen. Ihr Verfahren sei hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der psy- chischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als unzumutbar. Eine ent- sprechende Behandlung im Heimatstaat wäre kostenpflichtig. Sie wäre je- doch nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, da sie weder über berufli- che Qualifikationen noch über Ersparnisse verfüge.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Es kann deshalb vorab auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3.2 Insbesondere ist das behauptete Vorgehen der Imbonerakure – na- mentlich, dass sie die Beschwerdeführerin und ihre Cousine trotz der aus- gesprochenen Drohungen während längerer Zeit nicht behelligt und ihnen eine einjährige Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts ihres Bruders eingeräumt hätten – als realitätsfremd zu bezeichnen und mit dem angeb- lichen Verfolgungsinteresse an ihrem Bruder nicht in Einklang zu bringen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Cousine angeblich auch in Uganda durch die Imbonerakure verfolgt wur- den, während ihre in Burundi verbliebenen Familienangehörigen unbehel- ligt blieben.

E. 5.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher sie sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die Argumente der Vorinstanz zu verneinen, vermögen diese Ungereimtheiten in keiner Weise aufzulösen.

E. 5.3.4 Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, dass den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten keine Beweiskraft in Be- zug auf ihre Asylvorbringen beigemessen werden kann. Die Rüge, das SEM habe diese keiner hinreichenden Prüfung unterzogen, erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.4 Dies trifft auch auf den Vorwurf zu, die Vorinstanz habe es versäumt, die Aussagen ihrer Cousine zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung wurde Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung explizit darauf hingewie- sen, dass entsprechende Dossier (N […]) konsultiert worden sei (vgl. Ver- fügung des SEM vom 25. Juni 2024 S. 4). Somit besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Abgleich mit den Vorbringen der Cousine. Der entsprechende Kassationsantrag ist ab- zuweisen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

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E. 7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Angaben in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Un- terstützung sie mutmasslich zählen kann. Die von ihr vorgebrachten ge- sundheitlichen Beschwerden, zu deren Beleg im Übrigen keine ärztlichen Berichte eingereicht wurden, erscheinen nicht besonders gravierend, so dass selbst im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erfor- derlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei ei- ner Rückkehr zu erwarten ist.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4608/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 10. Oktober 2022 ein Asylgesuch. Am 19. Oktober 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 19. September 2023 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Mit Entscheid vom 28. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Am 13. Juni 2024 wurde eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei eine Tutsi und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz Bururi. lhr Bruder habe an Demonstrationen gegen den damaligen Präsidenten Burundis teilgenommen und sei deswegen am (...) Oktober 2015 von Mitarbeitern des Geheimdienstes festgenommen und inhaftiert worden. Am (...) April 2016 sei er aus dem Gefängnis ausgebrochen und nach Ruanda geflüchtet. Am (...) Juli 2016 hätten Angehörige der lmbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) im Haus ihrer Familie nach ihrem Bruder gesucht. Sie hätten sie und ihre Cousine (N [...]) mit dem Tod bedroht, falls sie den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht nennen würden. Einen der Angreifer, "D._______", habe sie erkannt, da dieser in ihrem Dorf gelebt habe. Am (...) Dezember 2020 seien Mitglieder der lmbonerakure erneut zu ihr nach Hause gekommen und hätten wiederum nach ihrem Bruder gesucht. Da dieser nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie ihr und ihrer Cousine gedroht, dass sie ein Jahr Zeit hätten, um ihnen mitzuteilen, wo sich ihr Bruder befinde, ansonsten sie vergewaltigt und getötet würden. Am (...) September 2021 seien sie und ihre Cousine über Tansania nach Uganda gereist, wo sie sich ab dem (...). September 2021 in einem Flüchtlingscamp in E._______ aufgehalten hätten. Am (...) Juni 2022 seien Angehörige der lmbonerakure in das Flüchtlingscamp gekommen und hätten nach ihr, ihrer Cousine und ihrem Bruder gesucht. Weil ihre Nachbarn aufgrund ihrer Hilferufe die Sicherheitsmitarbeitenden des Camps gerufen hätten, seien die lmbonerakure davongerannt und sie und ihre Cousine seien unversehrt geblieben. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei eine Meldung über den Vorfall erstattet. Kurz danach seien sie aus Uganda ausgereist und über den Sudan, Libyen und Italien am (...) Oktober 2022 in die Schweiz eingereist. B.b Zum Nachweis Ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte in Kopie zu den Akten. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte sie einen Polizeibericht der F._______ Police Station, Uganda, vom (...) Juni 2022, die Geburtsurkunde ihres Kindes, eine Identitätskarte sowie Fotos ihres Bruders, ein Urteil des Tribunal de Grande lnstance de G._______ vom (...) August 2018 und einen Urteilsbeschluss vom (...) 2019 betreffend ihren Bruder - jeweils in Kopie - ein. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (eröffnet am 26. Juni 2024) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Oktober 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Begehren wurden die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung des Vorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 8. August 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 11. Dezember 2020 würden nur wenige prägnante Realkennzeichen enthalten. Auf offene Fragen habe sie nur ausweichend und knapp geantwortet. Insgesamt seien ihre Aussagen stereotyp und pauschal geblieben. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung in Uganda vom (...) Juni 2022. Ihre Angaben zu ihrem vermeintlichen Verfolger "D._______" und über ihren Bruder, welcher der Grund für ihre Verfolgung gewesen sei, seien ebenfalls unsubstantiiert und vage geblieben. Im Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Imbonerakure bei einem bestehenden Verfolgungsinteresse an ihrem Bruder eine einjährige Frist für dessen Herausgabe gesetzt hätte. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zwischen der ersten Bedrohung vom (...) Juli 2016 und dem Vorfall vom (...) Dezember 2020 sowie zwischen diesem und ihrer Ausreise am (...) September 2021 unbehelligt in ihrem Dorf weiterleben und zur Schule gehen können. Dass nach Ablauf der behaupteten einjährigen Frist nur sie und ihre Cousine bis nach Uganda verfolgt worden seien, obwohl andere Familienangehörige beispielsweise ihre Mutter, gegen die sich die Drohung vom (...) Dezember 2020 ebenfalls gerichtet habe weiterhin in ihrem Heimatdorf leben würden, widerspreche ebenfalls einem logischen Handlungsablauf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich deshalb als unplausibel erweisen. Die betreffend ihren Bruder eingereichten Beweismittel würden bestenfalls belegen, dass dieser inhaftiert worden und nach Ruanda geflüchtet sei. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vermöchten sie jedoch nicht zu beweisen. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. 4.1.2 Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Insbesondere sprächen weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Burundi ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein familiäres Netz auf dessen Unterstützung sie zählen könne. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien in Burundi behandelbar; zudem seien diese nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte zur Begründung ihrer Beschwerde, ihre Schilderungen der erlebten Verfolgungshandlungen sowie ihrer Verfolger seien substanziiert und würden durchaus Realkennzeichen enthalten. Die Vorinstanz habe ihre Antworten auf die ihr gestellten Fragen zu Unrecht als ausweichend und stereotyp bewertet. Ihre Aussagen würden die zu erwartende Qualität aufweisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Dass sie und ihre Cousine auch in Uganda verfolgt worden seien, sei nicht unlogisch und sie habe plausibel begründet, weshalb "D._______" sie - neben den Vorfällen vom (...) Juli 2016 und (...) Dezember 2020 - nicht weiter behelligt habe. Das SEM habe zu Unrecht auf eine nähere Prüfung der von ihr eingereichten Beweismittel verzichtet. Überdies sei das Dossier ihrer Cousine (N [...]) nicht beigezogen worden. Ihre Vorbringen seien mit denjenigen ihrer Cousine abzugleichen. Ihr Verfahren sei hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als unzumutbar. Eine entsprechende Behandlung im Heimatstaat wäre kostenpflichtig. Sie wäre jedoch nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, da sie weder über berufliche Qualifikationen noch über Ersparnisse verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Es kann deshalb vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2 Insbesondere ist das behauptete Vorgehen der Imbonerakure - namentlich, dass sie die Beschwerdeführerin und ihre Cousine trotz der ausgesprochenen Drohungen während längerer Zeit nicht behelligt und ihnen eine einjährige Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts ihres Bruders eingeräumt hätten - als realitätsfremd zu bezeichnen und mit dem angeblichen Verfolgungsinteresse an ihrem Bruder nicht in Einklang zu bringen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Cousine angeblich auch in Uganda durch die Imbonerakure verfolgt wurden, während ihre in Burundi verbliebenen Familienangehörigen unbehelligt blieben. 5.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher sie sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die Argumente der Vorinstanz zu verneinen, vermögen diese Ungereimtheiten in keiner Weise aufzulösen. 5.3.4 Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, dass den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten keine Beweiskraft in Bezug auf ihre Asylvorbringen beigemessen werden kann. Die Rüge, das SEM habe diese keiner hinreichenden Prüfung unterzogen, erweist sich somit als unbegründet. 5.4 Dies trifft auch auf den Vorwurf zu, die Vorinstanz habe es versäumt, die Aussagen ihrer Cousine zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung wurde Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung explizit darauf hingewiesen, dass entsprechende Dossier (N [...]) konsultiert worden sei (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 S. 4). Somit besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Abgleich mit den Vorbringen der Cousine. Der entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Angaben in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen kann. Die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden, zu deren Beleg im Übrigen keine ärztlichen Berichte eingereicht wurden, erscheinen nicht besonders gravierend, so dass selbst im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain