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E-6339/2024

E-6339/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am (…) November 2022 die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) vom

26. Januar 2023 (SEM-Akten 1213104-16/10, nachfolgend A16) sowie der Anhörung vom 21. Juni 2023 (SEM-Akten 1213104-20/16, nachfolgend A20) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in B._______, in der gleichnamigen Provinz, geboren, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese im Alter von (…) Jahren, im (…) 2022, abgebrochen. Da beide Elternteile be- rufstätig gewesen seien, sei es ihnen finanziell gut gegangen. Sein Vater, der Mitglied der Partei Congrès national pour la liberté (CNL) gewesen sei, sei am (…) 2017 festgenommen und zwei Tage später tot aufgefunden worden. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass er von Angehörigen der konkurrierenden Partei Conseil national pour la dé- fense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) festgenommen und getötet worden sei. Nachdem der burundische Präsi- dent im Jahr 2021 gesagt habe, dass jede Person das Recht habe, eine Anzeige zu erstatten, habe seine Mutter die Tötung des Vaters durch Mit- glieder der CNDD-FDD zur Anzeige gebracht. Zum daraufhin angesetzten Termin sei niemand erschienen. Angehörige der Partei hätten im Nachgang aber seine Mutter bedroht. Es handle sich um die Imbonerakure, eine Ju- gendorganisation der CNDD-FDD (Anmerkung BVGer). Seine Mutter habe sich vor ihnen gefürchtet, aber trotzdem nicht aufgeben wollen, weshalb sie im (…) 2022 erneut eine Anzeige erstattet habe. Daraufhin seien die Imbonerakure bei ihnen zu Hause erschienen, hätten Geld gestohlen, sie geschlagen, gefesselt und seine Mutter vergewaltigt. Danach habe seine Mutter ihn und seinen Bruder befreien können und sie hätten sie mit Hilfe der Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Dort habe sie eine Woche ver- bringen müssen und sei währenddessen von Angehörigen der Imbonerak- ure mit dem Tod bedroht worden, sollte sie etwas über das Ereignis erzäh- len. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie mit seinem jünge- ren Bruder direkt nach Ruanda geflohen. Ihn hätten sie bei einem Nach- barn zurückgelassen, da seine Mutter nicht das Risiko habe eingehen

E-6339/2024 Seite 3 wollen, dass sie alle zusammen getötet würden. Die Imbonerakure hätten ihn dort ein paar Tage später gefunden und nach seiner Mutter gefragt. Er habe ihnen mitgeteilt, sie sei in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Abends seien sie erneut gekommen und hätten ihn gefesselt, geknebelt, ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Er sei aufgefordert wor- den, seine Mutter anzurufen, habe sie aber nicht erreichen können. Da sie davon ausgegangen seien, dass er ihnen eine falsche Telefonnummer an- gegeben habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach ungefähr einem Tag hätten sie ihm gesagt, er solle jemanden kontaktieren, der ihn abholen könne. Er habe einen (…) namens C._______ angerufen, der ihn an einem verein- barten Ort abgeholt und seine Ausreise organisiert habe. Im (…) 2022 habe er Burundi schliesslich verlassen. C. C.a Am 27. Juni 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren und ihn selbst dem Kanton D._______ zu. C.b Tags darauf teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Nieder- legung ihres Mandats mit. Die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) zeigte daraufhin am 31. Juli 2023 die Übernahme des Mandats an und reichte eine Vollmacht ein. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 – eröffnet am 26. September 2024

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-

E-6339/2024 Seite 4 vorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsvertreter legte der Beschwerde seine Kostennote bei. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 8. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-6339/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respek- tive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün- deterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), sofern ihr die Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfol- gungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Er- strecken sich solche Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E-6339/2024 Seite 6 Seinen Aussagen lasse sich keine gegenwärtige und fortwährende Furcht vor Verfolgung entnehmen. Sein Vater sei 2017 verstorben, seine Mutter habe das Land verlassen und der Beschwerdeführer selbst sei kurze Zeit später auch ausgereist. Inwiefern die CNDD-Partei beziehungsweise die lmbonerakure aufgrund möglicher Reflexverfolgung weiterhin ein flücht- lingsrechtlich relevantes Interesse an ihm haben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal sie ihr vorgebrachtes Ziel augenscheinlich erreicht hätten: die Been- digung der juristischen Verfahren gegen sie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die Imbonerakure ihn töten wollten, zumal sie ihn bereits damals hätten beseitigen können, wenn er in deren Augen tatsächlich eine solch grosse Gefahr für sie dar- gestellt hätte. Auch aus dem Hinweis, die lmbonerakure hätten vermeiden wollen, dass der Vorfall mit seiner Mutter öffentlich bekannt werde, lasse sich keine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung für den Beschwerde- führer ableiten. Zudem sei der Beschwerdeführer einem (…) übergeben worden, der ohne besondere Vorkommnisse die Ausreise des Beschwer- deführers habe organisieren können. Sollte seine Mutter zwischenzeitlich wieder nach Burundi zurückgekehrt sein, würde dies ebenfalls nicht für eine noch andauernde Bedrohung für seine Mutter, geschweige denn ihn sprechen. Somit fehle es den Vorbringen an einer gegenwärtigen und fort- währenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, womit nicht auf deren Glaub- haftigkeit eingegangen werden müsse.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, es müsse be- rücksichtigt werden, dass er bei der Asylgesuchstellung noch minderjährig gewesen und sein Asylgesuch dennoch nicht prioritär behandelt worden sei. Das SEM gehe ausserdem von einem erstellten Sachverhalt aus und erachtet die Vorbringen als «offensichtlich» nicht asylrelevant. Gleichzeitig habe es aber auf diverse Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen hingewiesen, ohne eine ergänzende Anhörung durchzuführen, um diese zu klären. Überdies habe es sich über ein Jahr lang Zeit genommen, um weitere Abklärungen zu machen, die Abweisung mit knapp einer halben Seite letztlich aber auffällig kurz begründet. Unbestritten sei, dass sein Va- ter aus politischen Gründen getötet worden sei. Daraus könne man den Schluss ziehen, dass diesbezüglich keine Reflexverfolgung mehr vorliege. Die Vergewaltigung der Mutter stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal diese unmittelbare Folge der Anzeigeerstattung gewesen sei. Unklar sei, ob es sich dabei um eine eigenständige Verfolgung oder eine Reflexverfolgung handle und damit beim Angriff auf ihn selbst um eine «Reflexreflexverfolgung». Man könne sich auch darüber streiten, ob die Übergriffe auf ihn selbst ein Mass für die Annahme selbst erlebter

E-6339/2024 Seite 7 asylrelevanter Verfolgung erreichten. Dagegen spreche, dass er zwar ge- schlagen, gefesselt, festgenommen und bedroht worden sei, aber nicht über Monate hinweg und nur einige Male. Auf der anderen Seite könne man sich leicht auf den Standpunkt stellen, dass er zeitgleich gezwungen worden sei, zuzuschauen wie seine Mutter vergewaltigt worden sei, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe. Die Schlussfolge- rung des SEM, wonach die Flucht der Mutter nach Ruanda die Reflexver- folgung auf ihn beendet habe, sei falsch. Schliesslich sei er zum einen auch nach ihrer Flucht noch behelligt worden, zum anderen setze das SEM für diese Argumentation voraus, dass die Mutter nicht wieder in ihre Heimat Burundi zurückkehre.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kurz, aber überzeugend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in der Zeit zwischen dem Tod seines Vaters im (…) 2017 und der Anzeigeerhebung durch seine Mut- ter (in den Jahren 2021/2022) durch die Behörden oder regierungsnahe Parteien behelligt worden zu sein. Eine Reflexverfolgung aufgrund der po- litischen Tätigkeit des Vaters ist daher auszuschliessen. Die Mutter des Be- schwerdeführers hat gemäss seinen Aussagen zwei Mal eine Anzeige ge- gen die CNDD-FDD beziehungsweise die Imbonerakure erstattet, worauf- hin diese zu ihnen nach Hause gekommen seien, die Familienmitglieder gefesselt, geschlagen und die Mutter vergewaltigt hätten. Nach der Aus- reise seiner Mutter sei der Beschwerdeführer von den Imbonerakure nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Diese hätten versucht, über ihn seine Mutter zu kontaktieren. Als dies nicht gelungen sei, hätten sie den Be- schwerdeführer gehen lassen, wobei ihm sogar die Möglichkeit gegeben worden sei, sich abholen zu lassen (vgl. A20 F62). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem be- freundeten (…) in der Folge offenbar gelungen, die Ausreise ohne weitere Zwischenfälle zu organisieren (vgl. A20 F62). Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass keine Hinweise vorliegen, welche auf eine weitere Verfolgung hindeuten würden. Der Hinweis des Beschwerde-

E-6339/2024 Seite 8 führers, diese Annahme überzeuge nur für den Fall, dass seine Mutter nicht mehr zurückkehre, geht fehl. Sollte sie sich selbst nicht mehr vor Verfol- gung fürchten und damit nach Burundi zurückkehren, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer entsprechende Sorgen machen müsste, zumal er seinen Aussagen zufolge lediglich behelligt worden war, um den Aufenthaltsort der Mutter preiszugeben (vgl. A20 F116). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv vor weiteren Behelligungen durch die Imbonerakure fürchtet; diese Furcht ist jedoch aufgrund der Fokussierung der Imbonerakure auf seine Mutter, welche sich nicht mehr in Burundi befindet, objektiv nicht begründet. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr einem unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er- schweren würde.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-6339/2024 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass keine Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers vorliegen, das SEM habe das Verfahren absichtlich in die Länge gezogen, um im Wegweisungsvollzugspunkt die Kinderrechte nicht mehr berücksichtigen zu müssen. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, während des vorinstanzlichen Verfahrens das SEM um beförderliche Behandlung seines Dossiers zu ersuchen oder beim Bundes- verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Massgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzug ist die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids. Heute ist der Beschwerdeführer volljährig und der Wegweisungs- vollzug ist vor diesem Hintergrund zu prüfen.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine

E-6339/2024 Seite 10 Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4608/2024 vom

15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).

E. 8.4.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu Recht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen, gesunden Mann handelt, der über eine schulische Grundaus- bildung verfügt (vgl. A16 Ziff. 1.17.04, A20 F12 f.) und aus einer Familie stammt, die zwar nicht reich ist, der es finanziell aber gut geht (vgl. A16

E-6339/2024 Seite 11 Ziff. 1.17.05). Ausserdem verfügt er über ein Beziehungsnetz, das ihn nach der Rückkehr unterstützen kann. Er machte zwar geltend, neben seiner Tante, zu der er keinen Kontakt pflege, keine Familie in Burundi zu haben (vgl. A20 F20 f.), dennoch hat er während des Krankenhausaufenthalts der Mutter sowie nach deren Ausreise bei den Nachbarn unterkommen können (vgl. A20 F62, F107, F113) und wurde von C._______ unterstützt, der auch für seine Ausreise aufgekommen ist und ihm ein «Taschengeld» in der Höhe von EUR 1'500.– geschenkt hat. Dieser sei wie ein Elternteil für ihn gewesen (vgl. A20 F47 ff., F62, F118). Entsprechend hat ihm offenbar auch seine Mutter zugetraut, sich in Burundi durchschlagen zu können, zumal sie ihn bei ihrer Ausreise allein in Burundi zurückliess (vgl. A20 F62). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Gesundheitliche Beschwerden, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden, macht der Beschwerdeführer keine geltend.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie

E-6339/2024 Seite 12 sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6339/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den BDispositiveschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6339/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am (...) November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) vom 26. Januar 2023 (SEM-Akten 1213104-16/10, nachfolgend A16) sowie der Anhörung vom 21. Juni 2023 (SEM-Akten 1213104-20/16, nachfolgend A20) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in B._______, in der gleichnamigen Provinz, geboren, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese im Alter von (...) Jahren, im (...) 2022, abgebrochen. Da beide Elternteile berufstätig gewesen seien, sei es ihnen finanziell gut gegangen. Sein Vater, der Mitglied der Partei Congrès national pour la liberté (CNL) gewesen sei, sei am (...) 2017 festgenommen und zwei Tage später tot aufgefunden worden. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass er von Angehörigen der konkurrierenden Partei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) festgenommen und getötet worden sei. Nachdem der burundische Präsident im Jahr 2021 gesagt habe, dass jede Person das Recht habe, eine Anzeige zu erstatten, habe seine Mutter die Tötung des Vaters durch Mitglieder der CNDD-FDD zur Anzeige gebracht. Zum daraufhin angesetzten Termin sei niemand erschienen. Angehörige der Partei hätten im Nachgang aber seine Mutter bedroht. Es handle sich um die Imbonerakure, eine Jugendorganisation der CNDD-FDD (Anmerkung BVGer). Seine Mutter habe sich vor ihnen gefürchtet, aber trotzdem nicht aufgeben wollen, weshalb sie im (...) 2022 erneut eine Anzeige erstattet habe. Daraufhin seien die Imbonerakure bei ihnen zu Hause erschienen, hätten Geld gestohlen, sie geschlagen, gefesselt und seine Mutter vergewaltigt. Danach habe seine Mutter ihn und seinen Bruder befreien können und sie hätten sie mit Hilfe der Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Dort habe sie eine Woche verbringen müssen und sei währenddessen von Angehörigen der Imbonerakure mit dem Tod bedroht worden, sollte sie etwas über das Ereignis erzählen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie mit seinem jüngeren Bruder direkt nach Ruanda geflohen. Ihn hätten sie bei einem Nachbarn zurückgelassen, da seine Mutter nicht das Risiko habe eingehen wollen, dass sie alle zusammen getötet würden. Die Imbonerakure hätten ihn dort ein paar Tage später gefunden und nach seiner Mutter gefragt. Er habe ihnen mitgeteilt, sie sei in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Abends seien sie erneut gekommen und hätten ihn gefesselt, geknebelt, ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Er sei aufgefordert worden, seine Mutter anzurufen, habe sie aber nicht erreichen können. Da sie davon ausgegangen seien, dass er ihnen eine falsche Telefonnummer angegeben habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach ungefähr einem Tag hätten sie ihm gesagt, er solle jemanden kontaktieren, der ihn abholen könne. Er habe einen (...) namens C._______ angerufen, der ihn an einem vereinbarten Ort abgeholt und seine Ausreise organisiert habe. Im (...) 2022 habe er Burundi schliesslich verlassen. C. C.a Am 27. Juni 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren und ihn selbst dem Kanton D._______ zu. C.b Tags darauf teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandats mit. Die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) zeigte daraufhin am 31. Juli 2023 die Übernahme des Mandats an und reichte eine Vollmacht ein. D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 - eröffnet am 26. September 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsvertreter legte der Beschwerde seine Kostennote bei. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 8. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), sofern ihr die Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Erstrecken sich solche Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seinen Aussagen lasse sich keine gegenwärtige und fortwährende Furcht vor Verfolgung entnehmen. Sein Vater sei 2017 verstorben, seine Mutter habe das Land verlassen und der Beschwerdeführer selbst sei kurze Zeit später auch ausgereist. Inwiefern die CNDD-Partei beziehungsweise die lmbonerakure aufgrund möglicher Reflexverfolgung weiterhin ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm haben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal sie ihr vorgebrachtes Ziel augenscheinlich erreicht hätten: die Beendigung der juristischen Verfahren gegen sie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die Imbonerakure ihn töten wollten, zumal sie ihn bereits damals hätten beseitigen können, wenn er in deren Augen tatsächlich eine solch grosse Gefahr für sie dargestellt hätte. Auch aus dem Hinweis, die lmbonerakure hätten vermeiden wollen, dass der Vorfall mit seiner Mutter öffentlich bekannt werde, lasse sich keine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung für den Beschwerde-führer ableiten. Zudem sei der Beschwerdeführer einem (...) übergeben worden, der ohne besondere Vorkommnisse die Ausreise des Beschwerdeführers habe organisieren können. Sollte seine Mutter zwischenzeitlich wieder nach Burundi zurückgekehrt sein, würde dies ebenfalls nicht für eine noch andauernde Bedrohung für seine Mutter, geschweige denn ihn sprechen. Somit fehle es den Vorbringen an einer gegenwärtigen und fortwährenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, womit nicht auf deren Glaubhaftigkeit eingegangen werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, es müsse berücksichtigt werden, dass er bei der Asylgesuchstellung noch minderjährig gewesen und sein Asylgesuch dennoch nicht prioritär behandelt worden sei. Das SEM gehe ausserdem von einem erstellten Sachverhalt aus und erachtet die Vorbringen als «offensichtlich» nicht asylrelevant. Gleichzeitig habe es aber auf diverse Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen hingewiesen, ohne eine ergänzende Anhörung durchzuführen, um diese zu klären. Überdies habe es sich über ein Jahr lang Zeit genommen, um weitere Abklärungen zu machen, die Abweisung mit knapp einer halben Seite letztlich aber auffällig kurz begründet. Unbestritten sei, dass sein Vater aus politischen Gründen getötet worden sei. Daraus könne man den Schluss ziehen, dass diesbezüglich keine Reflexverfolgung mehr vorliege. Die Vergewaltigung der Mutter stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal diese unmittelbare Folge der Anzeigeerstattung gewesen sei. Unklar sei, ob es sich dabei um eine eigenständige Verfolgung oder eine Reflexverfolgung handle und damit beim Angriff auf ihn selbst um eine «Reflexreflexverfolgung». Man könne sich auch darüber streiten, ob die Übergriffe auf ihn selbst ein Mass für die Annahme selbst erlebter asylrelevanter Verfolgung erreichten. Dagegen spreche, dass er zwar geschlagen, gefesselt, festgenommen und bedroht worden sei, aber nicht über Monate hinweg und nur einige Male. Auf der anderen Seite könne man sich leicht auf den Standpunkt stellen, dass er zeitgleich gezwungen worden sei, zuzuschauen wie seine Mutter vergewaltigt worden sei, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Flucht der Mutter nach Ruanda die Reflexverfolgung auf ihn beendet habe, sei falsch. Schliesslich sei er zum einen auch nach ihrer Flucht noch behelligt worden, zum anderen setze das SEM für diese Argumentation voraus, dass die Mutter nicht wieder in ihre Heimat Burundi zurückkehre. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kurz, aber überzeugend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in der Zeit zwischen dem Tod seines Vaters im (...) 2017 und der Anzeigeerhebung durch seine Mutter (in den Jahren 2021/2022) durch die Behörden oder regierungsnahe Parteien behelligt worden zu sein. Eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit des Vaters ist daher auszuschliessen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat gemäss seinen Aussagen zwei Mal eine Anzeige gegen die CNDD-FDD beziehungsweise die Imbonerakure erstattet, woraufhin diese zu ihnen nach Hause gekommen seien, die Familienmitglieder gefesselt, geschlagen und die Mutter vergewaltigt hätten. Nach der Ausreise seiner Mutter sei der Beschwerdeführer von den Imbonerakure nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Diese hätten versucht, über ihn seine Mutter zu kontaktieren. Als dies nicht gelungen sei, hätten sie den Beschwerdeführer gehen lassen, wobei ihm sogar die Möglichkeit gegeben worden sei, sich abholen zu lassen (vgl. A20 F62). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem befreundeten (...) in der Folge offenbar gelungen, die Ausreise ohne weitere Zwischenfälle zu organisieren (vgl. A20 F62). Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass keine Hinweise vorliegen, welche auf eine weitere Verfolgung hindeuten würden. Der Hinweis des Beschwerde-führers, diese Annahme überzeuge nur für den Fall, dass seine Mutter nicht mehr zurückkehre, geht fehl. Sollte sie sich selbst nicht mehr vor Verfolgung fürchten und damit nach Burundi zurückkehren, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer entsprechende Sorgen machen müsste, zumal er seinen Aussagen zufolge lediglich behelligt worden war, um den Aufenthaltsort der Mutter preiszugeben (vgl. A20 F116). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv vor weiteren Behelligungen durch die Imbonerakure fürchtet; diese Furcht ist jedoch aufgrund der Fokussierung der Imbonerakure auf seine Mutter, welche sich nicht mehr in Burundi befindet, objektiv nicht begründet. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass keine Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers vorliegen, das SEM habe das Verfahren absichtlich in die Länge gezogen, um im Wegweisungsvollzugspunkt die Kinderrechte nicht mehr berücksichtigen zu müssen. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, während des vorinstanzlichen Verfahrens das SEM um beförderliche Behandlung seines Dossiers zu ersuchen oder beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Massgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzug ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Heute ist der Beschwerdeführer volljährig und der Wegweisungsvollzug ist vor diesem Hintergrund zu prüfen. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4608/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 8.4.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der über eine schulische Grundausbildung verfügt (vgl. A16 Ziff. 1.17.04, A20 F12 f.) und aus einer Familie stammt, die zwar nicht reich ist, der es finanziell aber gut geht (vgl. A16 Ziff. 1.17.05). Ausserdem verfügt er über ein Beziehungsnetz, das ihn nach der Rückkehr unterstützen kann. Er machte zwar geltend, neben seiner Tante, zu der er keinen Kontakt pflege, keine Familie in Burundi zu haben (vgl. A20 F20 f.), dennoch hat er während des Krankenhausaufenthalts der Mutter sowie nach deren Ausreise bei den Nachbarn unterkommen können (vgl. A20 F62, F107, F113) und wurde von C._______ unterstützt, der auch für seine Ausreise aufgekommen ist und ihm ein «Taschengeld» in der Höhe von EUR 1'500.- geschenkt hat. Dieser sei wie ein Elternteil für ihn gewesen (vgl. A20 F47 ff., F62, F118). Entsprechend hat ihm offenbar auch seine Mutter zugetraut, sich in Burundi durchschlagen zu können, zumal sie ihn bei ihrer Ausreise allein in Burundi zurückliess (vgl. A20 F62). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Gesundheitliche Beschwerden, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden, macht der Beschwerdeführer keine geltend. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den BDispositiveschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: