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D-4786/2024

D-4786/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am selben Tag wurde die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Ver- fahren angeordnet. Am 23. April 2024 und am 10. Juni 2024 fanden ergän- zende Anhörungen statt. B. In den Asylanhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine gesamte Familie sei beim «Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces de défense de la démocratie» (CNDD-FDD) ge- wesen. Er habe sich jedoch im Jahr 2010/2011 der Oppositionspartei «Forces nationales de libération» (CNL) angeschlossen. Er habe an Par- teiversammlungen teilgenommen beziehungsweise er sei Sekretär für die Jugend gewesen und habe Versammlungen organisiert, um die Jugend über die Partei aufzuklären und diese für die Wahlen im Jahr 2015 zu mo- bilisieren. Im Jahr 2015 habe die CNDD-FDD-Partei angefangen, Parteimitglieder des CNL einzuschüchtern und zu suchen. Es seien viele CNL-Mitglieder misshandelt und getötet worden. Nach den grossen Demonstrationen und dem Putschversuch im April/Mai 2015 seien viele CNL-Mitglieder geflohen. Sein Vater habe ihm wiederholt gesagt, er solle sich der CNDD-FDD-Partei anschliessen. Er habe sich dann im Jahr 2018 auf Rat seines Vaters hin, jedoch gegen seinen Willen, der Partei angenähert und sei ihr im Jahr 2020 beigetreten, um überleben zu können. Er habe sich im Jahr 2014/2015 beziehungsweise im Jahr 2020 den Im- bonerakure angeschlossen. Man habe ihm beigebracht, wie man mit dem Maschinengewehr umgehe und wie man Menschen umbringe. Er habe nachts Oppositionelle geholt, getötet und ihren Leichnam in den Fluss ge- worfen. Im Jahr 2014 sei er am Mord dreier italienischer Nonnen beteiligt gewesen. Er habe damals Wache halten müssen, damit niemand die Er- mordung der Nonnen mitbekomme. Im Vorfeld der Wahlen habe er sich wieder der CNL angenähert. Der Par- teichef der CNL, B._______, habe ihm gesagt, er solle beim CNDD-FDD als Spion für den CNL weiterarbeiten und zugleich für die CNL Versamm- lungen organisieren. So sei er weiterhin bei den Imbonerakure aktiv gewe- sen. Im März beziehungsweise Ende Mai 2022 habe er eines Abends auf

D-4786/2024 Seite 3 einem seiner Rundgänge mit den Imbonerakure eine junge Dame getrof- fen. Sein Leiter C._______ habe ihm und den anderen Anwesenden be- fohlen wegzugehen. Er habe sich versteckt, um zu beobachten, was dieser mit der Frau mache. Als der Leiter begonnen habe, die Frau zu vergewal- tigen, habe er interveniert und die Frau fortgeschickt. Nach dem Vorfall im März beziehungsweise Ende Mai 2022 sei er zur Kri- minalpolizei gegangen, um gegen den Leiter auszusagen. Der Polizist habe diesen jedoch gekannt und ihm telefoniert. Jener sei auf den Posten gekommen, habe den Vorfall bestritten und drei weitere Beteiligte als Zeu- gen kommen lassen. Auch diese hätten den Vorfall bestritten, so dass der Polizist ihn (den Beschwerdeführer) als Lügner bezichtigt habe. Er habe dem Polizisten erklärt, er würde die Frau finden, damit diese seine Aussa- gen bestätigen könne, woraufhin er eine Frist von drei Tagen erhalten habe. Da er keine Ahnung gehabt habe, wo sich diese Frau befinden könne, habe er die Frist verstreichen lassen. Ungefähr eine Woche später habe er vernommen, dass C._______ verhaftet worden sei, weil er illegal Steuern eingetrieben habe. Die Behörden hätten ihn für einen Monat inhaf- tiert. Während der Haft habe dieser den Behörden alles über ihn (den Be- schwerdeführer) erzählt und so hätten die Behörden herausgefunden, dass er für den CNL spioniert habe. Sein Freund D._______ habe ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er zu viel wisse. Es könne sein, dass er deswegen Probleme bekomme und getötet werde. Einige Tage später habe er eine Vorladung erhalten, weil er angeblich ille- gale Versammlungen mit einer anderen Partei abgehalten habe. Seine Frau habe ihm diese Vorladung überbracht. Später habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass Unbekannte bei ihm zuhause ihn gesucht hätten. Im Juni oder Anfang Juli 2022 habe sein Freund D._______ ihm ein Fahndungs- schreiben (avis de recherche) übergeben und ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei dann zuerst in den Kongo geflohen. Als seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass es im Kongo einen Krieg gebe und dass Leute aus Burundi nach Serbien und so nach Europa gelangen könnten, sei er nach etwa einem Monat nach Burundi zurückgekehrt und habe sich einen Pass ausstellen lassen. Am 15. Oktober 2022 habe er seine Heimat mit dem Flugzeug legal nach Äthiopien verlassen. Seine Frau habe ihn nach seiner Ausreise informiert, sie sei bedroht worden und sie habe Angst. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,

D-4786/2024 Seite 4 wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltlichen Pro- zessführung zu gewähren. E. Am 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei er nicht in der Lage gewesen, substantiiert über sein In- teresse für den CNL und seine Tätigkeiten zu berichten. Er habe nichts über seine konkreten Aufgaben als Sekretär der Jugend berichten können. Er habe sich dazu nur oberflächlich geäussert, und gesagt, sie hätten Ver- sammlungen organisiert, um die Jugend über die Partei aufzuklären. Seine Darlegungen zur Parteitätigkeit für den CNL lasse eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Betreffend die Spionagetätigkeit für den CNL habe er ebenfalls nicht berichten können, wie er diese konkret ausgeführt habe und wie er mit dieser Doppelrolle umgegangen sei. Seine Angaben seien äusserst oberflächlich und vage geblieben. Auch bezüglich der Ver- gewaltigung durch den Anführer C._______ seien seine Ausführungen

D-4786/2024 Seite 6 oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Dies gelte ebenso für seine Ausführungen bezüglich des Moments, als er zur Kriminalpolizei gegangen sei. So habe er zwar einige Details preisgegeben, wie zum Bei- spiel den Namen des Beamten, jedoch fehle seinen Ausführungen die nö- tige Substanz, welche ein erfahrungsbasierter Bericht enthalten müsste. Ferner habe er bezüglich dieses Vorfalls widersprüchliche Angaben ge- macht. So habe er anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung erklärt, als der Anführung bei der Kriminalpolizei angekommen sei, seien er und der Polizist aus dem Büro hinausgegangen und hätten ihn alleine im Büro sit- zen lassen. Anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung habe er ausge- sagt, der Polizist habe ihn nach der Ankunft des Anführers aus dem Büro geschickt, jener und der Polizisten seien alleine zu zweit im Büro geblie- ben. Ferner sei sein Verhalten vor seiner Ausreise aus Burundi wenig nachvoll- ziehbar. So sei er vor seiner Flucht in den Kongo mit seiner Frau bei der Gemeinde gewesen, um sich als Ehepaar zu registrieren. Ferner habe er erklärt, er habe sich vor seiner zweiten Ausreise aus Burundi einen Reise- pass ausstellen lassen. Im Falle einer akuten Verfolgung, bei welcher so- gar Vorladungen und ein Haftbefehl vorliegen würden, erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er sich freiwillig bei den Behörden melde. Auch seine legale Ausreise per Flugzeug zeuge von keinem Verfolgungsinteresse der burundischen Behörden an seiner Person. Seine Erklärung, dass die Fahn- dung nicht für das ganze Land gegolten habe, erscheine nicht plausibel. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen, habe ihm sein Freund D._______ eine Vorladung und ein Fahndungsschreiben ausge- händigt. Die Frage, ob er noch weitere Dokumente erhalten habe, habe er verneint. Als Beweismittel habe er jedoch zwei Vorladungen der Kriminal- polizei wie auch einen Haftbefehl zu den Akten gegeben. Damit würden seine Angaben anlässlich der Befragungen mit den eingereichten Beweis- mitteln nicht übereinstimmen. Sodann handle es sich bei den eingereichten Vorladungen und dem Haftbefehl lediglich um Kopien, welche leicht fälsch- bar seien und somit keinerlei Beweiswert hätten.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Be- schwerdeführer habe sich sehr wohl zu seinen Interessen und zu seinem Engagement für die CNL geäussert. So habe er gesagt, die Partei habe gute Ideen für das Land und die Bevölkerung, während die Partei an der Macht und ihre Sympathisanten gewalttätig und mörderisch seien sowie die Opposition verfolgen würden. Er habe Treffen sowie Veranstaltungen

D-4786/2024 Seite 7 für die Jugend organisiert. So habe er durch sportliche Aktivitäten die Ju- gend für die Politik mobilisieren können. Dabei seien ihnen Flugblätter und Plakate ausgehändigt worden. Seine Aktivitäten als Spion seien möglich gewesen, weil der Beschwerde- führer innerhalb der CNDD-FDD dank seiner Familie bekannt und akzep- tiert gewesen sei. Er habe ferner die Geschichte mit der Vergewaltigung glaubhaft erzählt. Betreffend den Widerspruch bezüglich des Verlassens des Büros wird gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe stets ausgeführt, er habe das Büro verlassen und sich auf den Flur begeben. Dies habe er in den zwei Anhörungen bestätigt. Beim von der Vorinstanz geltend gemachten Wider- spruch müsse es sich um ein Übersetzungsproblem handeln. Während der Ausstellung seines Passes habe sich der Beschwerdeführer im Kongo befunden. Zwischen der Ausreise in den Kongo und seiner defi- nitiven Ausreise aus Burundi habe er sich versteckt gehalten. Er habe sich nicht mehr an seinem gewöhnlichen Wohnort aufgehalten und es sei für die Behörden unmöglich gewesen, ihn ausfindig zu machen. Die Heirat sei speziell organisiert worden, so dass der Aufenthaltsort des Beschwerde- führers nicht verraten worden sei. Der Fahndungsaufruf, der herausgege- ben worden sei, sei gefälscht gewesen. Er sei nicht im System registriert worden. Es handle sich hierbei um eine Massnahme der Regierung, um Personen ungerechtfertigt und willkürlich zu suchen und zu verfolgen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 28. Juni 2024, Ziff. II, S. 5–9).

E. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass namentlich die Vorbringen betreffend die Vergewaltigung sowie die Ausführungen betreffend die Situation auf dem Polizeiposten als unglaubhaft zu taxieren sind. Seine Erzählungen lassen Realkennzeichen vermissen, die erwartet werden dürfen, wenn eine Person selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. SEM-act. A30/17 F39-45, A33/9 F23 f.). Auch der Erzählung betreffend die Situation auf dem Polizeiposten fehlt die nötige Substanz, welche ein erlebnisbasierter Bericht enthalten

D-4786/2024 Seite 8 müsste (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Zwar führte er aus, er habe Angst ge- kriegt und habe nicht gewusst, was er machen sollte, als er realisiert habe, dass der Polizist und der Anführer sich gut kennen würden (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Diese Ausführungen alleine reichen jedoch noch nicht aus, um das Erzählte als glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammenhang ist der auch der Widerspruch zu erwähnen, wobei der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ausführte, der Anführer und der Polizist seien aus dem Büro hinausgegangen und hätten ihn alleine im Büro sitzen lassen (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung sagte er, der Polizist habe ihn nach Ankunft des Anführers aus dem Büro geschickt (SEM-act. A33/9 F25). Dieser Widerspruch ist ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Betreffend das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Übersetzungsproblem ist anzu- führen, dass diese Rüge fehl geht, zumal der Beschwerdeführer mündlich und unterschriftlich in allen drei Befragungen bestätigt hat, den Dolmet- scher gut verstanden zu haben und den Protokollen keine Übersetzungs- probleme zu entnehmen sind (vgl. SEM-act. A18/10 F1, A30/17 F1, A33/9 F1).

E. 6.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel (zwei Vorladungen und ein Haftbefehl) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und somit leicht fälschbar sind. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, er habe von seinem Freund D._______ eine Vorladung und ein Fahndungsschreiben ausgehändigt erhalten. Die Frage, ob er noch weitere Dokumente erhalten habe, verneinte er (vgl. SEM-act. A30/17 F57). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den eingereichten Beweismit- teln. Er reichte zwei polizeiliche Vorladungen und einen Haftbefehl zu den Akten. Seine Erklärung, er könne sich nicht daran erinnern, wie viele Vor- ladungen er erhalten habe, da es lange Zeit her sei (vgl. SEM-act. A30/17 F80), überzeugt nicht, zumal diese Dokumente zentrale Aspekte seiner Verfolgungsvorbringen darstellen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-4786/2024 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-

D-4786/2024 Seite 10 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 Burundi, < https://www.hrw. org/world- report/2023/country-chapters/burundi >), lässt aber den Wegweisungsvoll- zug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-987/2024 vom

E. 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshin- dernisse vor, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über einen Ab- schluss eines (…) Gymnasiums. Er hat an der E._______ studiert, doch noch vor Abschluss des Studiums das Land verlassen (vgl. SEM-act. A18/10 F24). Ferner hat er neben dem Studium als (…) gearbeitet (vgl. SEM-act. A18/10 F55). Diese Berufserfahrung sowie die Ausbildung wird es dem Beschwerdeführer erleichtern, bei seiner Rückkehr Arbeit zu fin- den. Zudem verfügt er in Burundi mit seinen Eltern und zahlreichen Ge- schwistern wie auch seiner Ehefrau über ein soziales Netz (vgl. SEM- act. A18/10 F45, F47, F52), das ihm bei seiner Rückkehr eine gesicherte Unterkunft bietet und ihn bei der Reintegration in seine Heimat unterstüt- zen kann.

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E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 April 2025 E. 8.3.1; E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4786/2024 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am selben Tag wurde die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren angeordnet. Am 23. April 2024 und am 10. Juni 2024 fanden ergänzende Anhörungen statt. B. In den Asylanhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine gesamte Familie sei beim «Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces de défense de la démocratie» (CNDD-FDD) gewesen. Er habe sich jedoch im Jahr 2010/2011 der Oppositionspartei «Forces nationales de libération» (CNL) angeschlossen. Er habe an Parteiversammlungen teilgenommen beziehungsweise er sei Sekretär für die Jugend gewesen und habe Versammlungen organisiert, um die Jugend über die Partei aufzuklären und diese für die Wahlen im Jahr 2015 zu mobilisieren. Im Jahr 2015 habe die CNDD-FDD-Partei angefangen, Parteimitglieder des CNL einzuschüchtern und zu suchen. Es seien viele CNL-Mitglieder misshandelt und getötet worden. Nach den grossen Demonstrationen und dem Putschversuch im April/Mai 2015 seien viele CNL-Mitglieder geflohen. Sein Vater habe ihm wiederholt gesagt, er solle sich der CNDD-FDD-Partei anschliessen. Er habe sich dann im Jahr 2018 auf Rat seines Vaters hin, jedoch gegen seinen Willen, der Partei angenähert und sei ihr im Jahr 2020 beigetreten, um überleben zu können. Er habe sich im Jahr 2014/2015 beziehungsweise im Jahr 2020 den Imbonerakure angeschlossen. Man habe ihm beigebracht, wie man mit dem Maschinengewehr umgehe und wie man Menschen umbringe. Er habe nachts Oppositionelle geholt, getötet und ihren Leichnam in den Fluss geworfen. Im Jahr 2014 sei er am Mord dreier italienischer Nonnen beteiligt gewesen. Er habe damals Wache halten müssen, damit niemand die Ermordung der Nonnen mitbekomme. Im Vorfeld der Wahlen habe er sich wieder der CNL angenähert. Der Parteichef der CNL, B._______, habe ihm gesagt, er solle beim CNDD-FDD als Spion für den CNL weiterarbeiten und zugleich für die CNL Versammlungen organisieren. So sei er weiterhin bei den Imbonerakure aktiv gewesen. Im März beziehungsweise Ende Mai 2022 habe er eines Abends auf einem seiner Rundgänge mit den Imbonerakure eine junge Dame getroffen. Sein Leiter C._______ habe ihm und den anderen Anwesenden befohlen wegzugehen. Er habe sich versteckt, um zu beobachten, was dieser mit der Frau mache. Als der Leiter begonnen habe, die Frau zu vergewaltigen, habe er interveniert und die Frau fortgeschickt. Nach dem Vorfall im März beziehungsweise Ende Mai 2022 sei er zur Kriminalpolizei gegangen, um gegen den Leiter auszusagen. Der Polizist habe diesen jedoch gekannt und ihm telefoniert. Jener sei auf den Posten gekommen, habe den Vorfall bestritten und drei weitere Beteiligte als Zeugen kommen lassen. Auch diese hätten den Vorfall bestritten, so dass der Polizist ihn (den Beschwerdeführer) als Lügner bezichtigt habe. Er habe dem Polizisten erklärt, er würde die Frau finden, damit diese seine Aussagen bestätigen könne, woraufhin er eine Frist von drei Tagen erhalten habe. Da er keine Ahnung gehabt habe, wo sich diese Frau befinden könne, habe er die Frist verstreichen lassen. Ungefähr eine Woche später habe er vernommen, dass C._______ verhaftet worden sei, weil er illegal Steuern eingetrieben habe. Die Behörden hätten ihn für einen Monat inhaftiert. Während der Haft habe dieser den Behörden alles über ihn (den Beschwerdeführer) erzählt und so hätten die Behörden herausgefunden, dass er für den CNL spioniert habe. Sein Freund D._______ habe ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er zu viel wisse. Es könne sein, dass er deswegen Probleme bekomme und getötet werde. Einige Tage später habe er eine Vorladung erhalten, weil er angeblich illegale Versammlungen mit einer anderen Partei abgehalten habe. Seine Frau habe ihm diese Vorladung überbracht. Später habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass Unbekannte bei ihm zuhause ihn gesucht hätten. Im Juni oder Anfang Juli 2022 habe sein Freund D._______ ihm ein Fahndungsschreiben (avis de recherche) übergeben und ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei dann zuerst in den Kongo geflohen. Als seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass es im Kongo einen Krieg gebe und dass Leute aus Burundi nach Serbien und so nach Europa gelangen könnten, sei er nach etwa einem Monat nach Burundi zurückgekehrt und habe sich einen Pass ausstellen lassen. Am 15. Oktober 2022 habe er seine Heimat mit dem Flugzeug legal nach Äthiopien verlassen. Seine Frau habe ihn nach seiner Ausreise informiert, sie sei bedroht worden und sie habe Angst. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. E. Am 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei er nicht in der Lage gewesen, substantiiert über sein Interesse für den CNL und seine Tätigkeiten zu berichten. Er habe nichts über seine konkreten Aufgaben als Sekretär der Jugend berichten können. Er habe sich dazu nur oberflächlich geäussert, und gesagt, sie hätten Versammlungen organisiert, um die Jugend über die Partei aufzuklären. Seine Darlegungen zur Parteitätigkeit für den CNL lasse eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Betreffend die Spionagetätigkeit für den CNL habe er ebenfalls nicht berichten können, wie er diese konkret ausgeführt habe und wie er mit dieser Doppelrolle umgegangen sei. Seine Angaben seien äusserst oberflächlich und vage geblieben. Auch bezüglich der Vergewaltigung durch den Anführer C._______ seien seine Ausführungen oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Dies gelte ebenso für seine Ausführungen bezüglich des Moments, als er zur Kriminalpolizei gegangen sei. So habe er zwar einige Details preisgegeben, wie zum Beispiel den Namen des Beamten, jedoch fehle seinen Ausführungen die nötige Substanz, welche ein erfahrungsbasierter Bericht enthalten müsste. Ferner habe er bezüglich dieses Vorfalls widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung erklärt, als der Anführung bei der Kriminalpolizei angekommen sei, seien er und der Polizist aus dem Büro hinausgegangen und hätten ihn alleine im Büro sitzen lassen. Anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung habe er ausgesagt, der Polizist habe ihn nach der Ankunft des Anführers aus dem Büro geschickt, jener und der Polizisten seien alleine zu zweit im Büro geblieben. Ferner sei sein Verhalten vor seiner Ausreise aus Burundi wenig nachvollziehbar. So sei er vor seiner Flucht in den Kongo mit seiner Frau bei der Gemeinde gewesen, um sich als Ehepaar zu registrieren. Ferner habe er erklärt, er habe sich vor seiner zweiten Ausreise aus Burundi einen Reisepass ausstellen lassen. Im Falle einer akuten Verfolgung, bei welcher sogar Vorladungen und ein Haftbefehl vorliegen würden, erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er sich freiwillig bei den Behörden melde. Auch seine legale Ausreise per Flugzeug zeuge von keinem Verfolgungsinteresse der burundischen Behörden an seiner Person. Seine Erklärung, dass die Fahndung nicht für das ganze Land gegolten habe, erscheine nicht plausibel. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen, habe ihm sein Freund D._______ eine Vorladung und ein Fahndungsschreiben ausgehändigt. Die Frage, ob er noch weitere Dokumente erhalten habe, habe er verneint. Als Beweismittel habe er jedoch zwei Vorladungen der Kriminalpolizei wie auch einen Haftbefehl zu den Akten gegeben. Damit würden seine Angaben anlässlich der Befragungen mit den eingereichten Beweismitteln nicht übereinstimmen. Sodann handle es sich bei den eingereichten Vorladungen und dem Haftbefehl lediglich um Kopien, welche leicht fälschbar seien und somit keinerlei Beweiswert hätten. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich sehr wohl zu seinen Interessen und zu seinem Engagement für die CNL geäussert. So habe er gesagt, die Partei habe gute Ideen für das Land und die Bevölkerung, während die Partei an der Macht und ihre Sympathisanten gewalttätig und mörderisch seien sowie die Opposition verfolgen würden. Er habe Treffen sowie Veranstaltungen für die Jugend organisiert. So habe er durch sportliche Aktivitäten die Jugend für die Politik mobilisieren können. Dabei seien ihnen Flugblätter und Plakate ausgehändigt worden. Seine Aktivitäten als Spion seien möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der CNDD-FDD dank seiner Familie bekannt und akzeptiert gewesen sei. Er habe ferner die Geschichte mit der Vergewaltigung glaubhaft erzählt. Betreffend den Widerspruch bezüglich des Verlassens des Büros wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe stets ausgeführt, er habe das Büro verlassen und sich auf den Flur begeben. Dies habe er in den zwei Anhörungen bestätigt. Beim von der Vorinstanz geltend gemachten Widerspruch müsse es sich um ein Übersetzungsproblem handeln. Während der Ausstellung seines Passes habe sich der Beschwerdeführer im Kongo befunden. Zwischen der Ausreise in den Kongo und seiner definitiven Ausreise aus Burundi habe er sich versteckt gehalten. Er habe sich nicht mehr an seinem gewöhnlichen Wohnort aufgehalten und es sei für die Behörden unmöglich gewesen, ihn ausfindig zu machen. Die Heirat sei speziell organisiert worden, so dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht verraten worden sei. Der Fahndungsaufruf, der herausgegeben worden sei, sei gefälscht gewesen. Er sei nicht im System registriert worden. Es handle sich hierbei um eine Massnahme der Regierung, um Personen ungerechtfertigt und willkürlich zu suchen und zu verfolgen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 28. Juni 2024, Ziff. II, S. 5-9). 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass namentlich die Vorbringen betreffend die Vergewaltigung sowie die Ausführungen betreffend die Situation auf dem Polizeiposten als unglaubhaft zu taxieren sind. Seine Erzählungen lassen Realkennzeichen vermissen, die erwartet werden dürfen, wenn eine Person selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. SEM-act. A30/17 F39-45, A33/9 F23 f.). Auch der Erzählung betreffend die Situation auf dem Polizeiposten fehlt die nötige Substanz, welche ein erlebnisbasierter Bericht enthalten müsste (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Zwar führte er aus, er habe Angst gekriegt und habe nicht gewusst, was er machen sollte, als er realisiert habe, dass der Polizist und der Anführer sich gut kennen würden (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Diese Ausführungen alleine reichen jedoch noch nicht aus, um das Erzählte als glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammenhang ist der auch der Widerspruch zu erwähnen, wobei der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ausführte, der Anführer und der Polizist seien aus dem Büro hinausgegangen und hätten ihn alleine im Büro sitzen lassen (vgl. SEM-act. A30/17 F43). Anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung sagte er, der Polizist habe ihn nach Ankunft des Anführers aus dem Büro geschickt (SEM-act. A33/9 F25). Dieser Widerspruch ist ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Betreffend das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Übersetzungsproblem ist anzuführen, dass diese Rüge fehl geht, zumal der Beschwerdeführer mündlich und unterschriftlich in allen drei Befragungen bestätigt hat, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und den Protokollen keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen sind (vgl. SEM-act. A18/10 F1, A30/17 F1, A33/9 F1). 6.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel (zwei Vorladungen und ein Haftbefehl) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und somit leicht fälschbar sind. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, er habe von seinem Freund D._______ eine Vorladung und ein Fahndungsschreiben ausgehändigt erhalten. Die Frage, ob er noch weitere Dokumente erhalten habe, verneinte er (vgl. SEM-act. A30/17 F57). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln. Er reichte zwei polizeiliche Vorladungen und einen Haftbefehl zu den Akten. Seine Erklärung, er könne sich nicht daran erinnern, wie viele Vorladungen er erhalten habe, da es lange Zeit her sei (vgl. SEM-act. A30/17 F80), überzeugt nicht, zumal diese Dokumente zentrale Aspekte seiner Verfolgungsvorbringen darstellen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 Burundi, https://www.hrw. org/world-report/2023/country-chapters/burundi ), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-987/2024 vom 11. April 2025 E. 8.3.1; E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1). 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über einen Abschluss eines (...) Gymnasiums. Er hat an der E._______ studiert, doch noch vor Abschluss des Studiums das Land verlassen (vgl. SEM-act. A18/10 F24). Ferner hat er neben dem Studium als (...) gearbeitet (vgl. SEM-act. A18/10 F55). Diese Berufserfahrung sowie die Ausbildung wird es dem Beschwerdeführer erleichtern, bei seiner Rückkehr Arbeit zu finden. Zudem verfügt er in Burundi mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern wie auch seiner Ehefrau über ein soziales Netz (vgl. SEM-act. A18/10 F45, F47, F52), das ihm bei seiner Rückkehr eine gesicherte Unterkunft bietet und ihn bei der Reintegration in seine Heimat unterstützen kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: