Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden – burundische Staatsangehörige mit letz- tem Wohnsitz in D._______ – reisten gemäss eigenen Angaben am (…) November 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach- suchten. A.b Am 5. Dezember 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am
11. September 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Am (…) wurde in der Schweiz ihr gemeinsames Kind geboren. Nach der Zuteilung in das erwei- terte Verfahren wurden sie am 20. Juni 2024 beziehungsweise am 31. Juli 2024 ergänzend angehört. A.c Im Rahmen ihrer Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie ge- höre der Ethnie der Tutsi an und sei im Bezirk E._______ in D._______ geboren. Nach der Heirat im Jahr 20(…) habe sie bis zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer in F._______, einem Stadtteil von D._______, gelebt. Sie verfüge über einen Sekundarschulabschluss und habe nach der Schul- zeit ihre Mutter beim Verkauf auf dem Markt unterstützt. Im Laufe des Jahres 2020 habe sie zufällig einen ehemaligen Schulfreund angetroffen und ihn gebeten, ihr bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu helfen. Nach ungefähr zwei Wochen habe ihr Schulfreund sie telefonisch kontaktiert und ein Treffen vorgeschlagen. Der Schulfreund habe einen Kontakt zu zwei Männern hergestellt und es sei zu einem Treffen am Strand gekommen. Zu diesem Treffen sei auch eine weitere Frau gekommen. Ihr und der anderen Frau sei von den beiden Männern angeboten worden, für den burundischen Geheimdienst zu arbeiten, wobei ihnen erklärt worden sei, dass sie beispielsweise Personen, die gegen die Regierung seien, hät- ten abhören sollen. Die andere Frau habe dem Arbeitsangebot zuge- stimmt, während sie (Beschwerdeführerin) um eine Bedenkzeit gebeten habe. Nach einer gewissen Zeit sei sie von einem der Männer angerufen worden. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie das Arbeitsangebot nicht an- nehme. In der darauffolgenden Zeit sei sie von den Männern mehrmals telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Ihr Ehemann habe dies mitbe- kommen, woraufhin sie ihm alles erzählt habe. Die beiden Männer hätten auch ihren Ehemann am Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht und auch am gemeinsamen Wohnort nach ihr gesucht. Aus Angst sei sie mit ihrem Mann zu einem Freund gegangen, der ihnen bei der Ausreise geholfen habe. Als sie bereits in der Schweiz gewesen seien, habe sie über die sozialen
E-3577/2025 Seite 3 Medien vom Tod der Frau, die ebenfalls zum Treffen am Strand erschienen sei, erfahren. Ausserdem seien Personen zu ihrer Mutter nach Hause ge- kommen und hätten nach ihr gesucht. Auch sei bei ihren Nachbarn nach ihr gefragt worden. A.d Anlässlich seiner Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Angehöriger der Ethnie der Hutu und im Bezirk E._______ in D._______ geboren. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er in G._______ eine Ausbildung zum (…) absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er als (…) ge- arbeitet. Seine Ehefrau habe ihm nach der Hochzeit erzählt, dass zwei Männer sie aufgefordert hätten, für den burundischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie habe das Arbeitsangebot jedoch abgelehnt und werde seither von diesen Männern bedroht, da sie sicher seien, dass seine Frau sie verraten würde. Aus diesem Grund habe sie grosse Angst, bei der Rückkehr ins Heimatland getötet zu werden. Er selbst sei ebenfalls von den Männern in (…) aufge- sucht und mit einer Pistole und einer Granate bedroht worden. Die Männer hätten ihm vorgeworfen, seine Frau daran gehindert zu haben, das Arbeits- angebot anzunehmen. Nachdem die Männer sie am gemeinsamen Woh- nort aufgesucht hätten, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und begon- nen die Ausreise zu organisieren. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sich auch bei seiner Mutter verschiedene Personen nach ihm erkundigt. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Dokumente beim SEM ein (alle in Kopie): - ihre Identitätskarten und ihre Heiratsurkunde; - ein Foto eines Posts mit einem Bild, auf dem die Frau zu sehen sei, die ebenfalls beim Treffen am Strand mit den beiden Geheimdienstmitarbeitern anwesend ge- wesen sei; - ein Foto eines Facebooks-Beitrags von H._______, der über Menschen berichte die in Burundi getötet worden oder verschwunden seien; - ein Foto eines Posts mit einem Bild, das die Leiche der Frau zeige, die beim Tref- fen am Strand mit den beiden Geheimdienstmitarbeitern anwesend gewesen sei.
B. Mit am 15. April 2025 eröffneter Verfügung vom 14. April 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuch vom 28. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-3577/2025 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvor- schuss von Fr. 750.- bis zum 6. Juni 2025.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Mai 2025 überwiesen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2025 eingefor- derte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Unter- suchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie es unterlassen habe, klärende Fragen zu nicht vollständigen oder widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu stellen. Ausser- dem sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt worden sei, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden zu knapp und zu wenig spezifisch ausgefallen seien. Die Vorinstanz habe zudem die eingereichten Beweis- mittel nicht einzelfallspezifisch gewürdigt und habe es unterlassen, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen.
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E. 4.2 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, klärende Fragen zu unvollständigen oder wi- dersprüchlichen Angaben zu stellen, kann nicht gefolgt werden. So ist den Anhörungsprotokollen zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden ge- nügend Gelegenheit gegeben wurde, sich detailliert zu ihren Asylvorbrin- gen zu äussern, und die Vorinstanz auch wiederholt Fragen zwecks Klä- rung und Präzisierung ihrer Vorbringen gestellt hat. Mithin ergibt sich aus den Akten weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den we- sentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sodann hat sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinanderge- setzt und festgehalten, warum diese ihrer Einschätzung, wonach die Anga- ben der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, nicht zu ändern vermögen. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt hat, war sie auch nicht verpflichtet, die Asylrele- vanz ihrer Vorbringen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführenden mit ih- ren formellen Rügen Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz üben, beschlägt dies eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rück- weisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Asylverfügung mit der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt vage, wenig substantiiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich des Treffens am Strand unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer mit wem dort erschienen sei und in welcher Beziehung sie zu der anderen Frau, die ebenfalls am Treffen dabei gewesen sei, gestanden habe. Die Ausführun- gen zu diesem Treffen enthielten sodann weder konkrete Einzelheiten noch persönliche Eindrücke. Auch zu ihrem Schulfreund, der das Treffen orga- nisiert habe, habe sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich geäus- sert. Ihre Aussage, sie habe gewusst, dass dieser für die Partei CNDD- FDD tätig und Mitglied der Imbonerakure sei, jedoch habe sie nicht damit gerechnet, dass er sie in eine schwierige Situation bringen könnte, erweise sich als wenig glaubhaft. Ebenfalls nicht überzeugend sei ihre Erklärung, weshalb sie den Schulfreund trotz dessen Zugehörigkeit zur CNDD-FDD begleitet habe, obwohl sie selbst angegeben habe, Personen würden ge- tötet oder zum Verschwinden gebracht, wenn sie mit Mitgliedern dieser Partei in Kontakt träten. Die Ausführungen zum ersten Telefongespräch, anlässlich dessen sie das ihr unterbreitete Angebot abgelehnt habe, und zur Anzahl der erhaltenen Nachrichten seien ferner widersprüchlich ausge- fallen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwi- schen dem Tod der anderen Frau und der ihr angebotenen Arbeit bestehen würde. Ebenso würden sich Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers finden. Er habe weder angeben können, wann er von seiner Ehefrau von den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot des
E-3577/2025 Seite 8 burundischen Geheimdienstes erfahren habe, noch wann er von den bei- den Männern an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden sei. Sodann habe er sich im Zusammenhang mit dem Besuch der beiden Männer am Woh- nort hinsichtlich der Funktion sowie des Geschlechts der Person, die die Männer gesehen haben solle, widersprüchlich geäussert. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden in Kopie eingereichten Be- weismittel führte die Vorinstanz aus, diese würden über keine Sicherheits- merkmale verfügen und seien folglich vor Fälschungen nicht sicher sowie frei käuflich erhältlich. Aus den eingereichten Dokumenten lasse sich zu- dem keine gezielte, gegen die Beschwerdeführenden persönlich gerichtete Verfolgung ableiten.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden die von der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Aussagen der Be- schwerdeführenden detailliert, substantiiert und in sich schlüssig. Die An- gaben zum Treffen am Strand würden sich auf identifizierbare Personen, ein Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin habe beschreiben können, einen Ort und eine Zeit beziehen. Die behaupteten Widersprüche im Zu- sammenhang mit der anderen Frau, die ebenfalls beim Treffen am Strand erschienen sei, liessen sich auf ein sprachliches Missverständnis zurück- führen. Aus der Aussage, es habe sich um «eine Freundin, die mit diesem Kollegen gekommen sei» gehandelt, werde deutlich, dass die Frau dem Freund der Beschwerdeführerin und nicht ihr selbst bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin könne ferner nicht vorgehalten werden, keine prä- zisen Daten oder zeitlichen Abstände zwischen Erlebnissen wiedergege- ben zu haben, da es nach einer längeren Zeit zu lückenhaften Erinnerun- gen komme und die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 11. Septem- ber 2023 kundgetan habe, dass sie kein genaues Datum angeben müsse. Der Auffassung, es fehle hinsichtlich der Erläuterungen zum Schulfreund an differenzierten und substantiierten Aussagen, könne ebenfalls nicht ge- folgt werden. Die Beschwerdeführerin und der Schulfreund hätten zum Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung zueinander in keiner engen Beziehung ge- standen, weshalb von ihr auch nicht verlangt werden könne, präzise Aus- künfte über seine Tätigkeiten und politischen Verbindungen zu geben. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berührungspunkte mit politischen Angelegenheiten gehabt habe, sei auch nachvollziehbar, dass sie nicht da- von habe ausgehen müssen, dass ihr Schulfreund sie in diese unange- nehme Situation verwickeln würde. Ihre Unbesorgtheit lasse sich auf man- gelnde Kenntnisse über die potenzielle Gefährlichkeit von politischen
E-3577/2025 Seite 9 Zugehörigkeiten wie jener ihres Schulfreundes zurückführen. Ferner seien die Aussagen betreffend das erste Telefonat mit den beiden Männern und die anschliessenden Nachrichten nicht widersprüchlich. So habe die Be- schwerdeführerin in der zweiten Anhörung namentlich klargestellt, dass sie von vielen Anrufen gesprochen habe und nicht von vielen Nachrichten. Die Erwähnung mehrerer Personen durch die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Telefonat widerspiegle die Alltagssprache, in der Dro- hungen häufig in der Mehrzahl beschrieben würden, wenn mehrere Perso- nen beteiligt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zwei Männern, die ihn bei der Arbeit aufgesucht hätten, würden ferner konkrete Angaben zu Ort und Zeit enthalten. Die abweichenden Angaben zum Geschlecht der Haus- haltshilfe liessen sich vermutlich auf sprachliche Differenzen zwischen der deutschen und der kirundischen Sprache zurückführen. In Kirundi gebe es möglicherweise keine klare Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Bezeichnungen für bestimmte Rollen wie «Haushälter». Bei der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer die Aussage korrigiert und präzisiert, es habe sich um eine männliche Person gehandelt. Was die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz anbelange, stelle sich die Frage, wie ein Facebook-Post, der von den Be- schwerdeführenden als Beweismittel herangezogen worden sei, als käuf- lich erworben angesehen werden könne.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Diesbe- züglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Aus- führungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Be- trachtungsweise.
E. 7.2 Für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern der Geheimdienst tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben soll, zumal sie gemäss den Akten nicht über besondere Fähigkeiten verfügt und weder sie noch ihre Familie ein politisches Profil aufweisen. In diesem Zusammenhang erscheint auch widersprüchlich, dass ihr trotz des behaupteten intensiven Interesses an ihr eine Bedenkzeit gewährt worden sei, sie dann aber aussagt, dass sie das Angebot nicht habe ablehnen
E-3577/2025 Seite 10 können respektive die Ablehnung die geltend gemachte Bedrohung nach sich gezogen habe. Sodann ist nicht nachvollziehbar, was der Geheim- dienst mit den geltend gemachten Bedrohungen bewirken wollte, zumal davon auszugehen ist, dass dieser ein Interesse an verlässlich ausgeführ- ten Spionagetätigkeiten hat und eine Rekrutierung unabhängig von der persönlichen Motivation respektive mittels Drohungen und damit unter Zwang wenig zielführend erscheint. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern sich der burundische Geheimdienst durch die Beschwerdeführerin bedroht ge- fühlt haben soll. So hatte sie gemäss eigenen Angaben keine genauen In- formationen zur tatsächlich von ihr erwarteten Tätigkeit oder anderen sen- siblen Informationen erhalten. Gegen ein ernsthaftes und gezieltes Verfol- gungsinteresse spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg aus ihrem Heimatstaat ausrei- sen konnten, ungeachtet der Hilfe die sie von dem Freund bekommen hät- ten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen, dass sich die Verfolgung nach ihrer Flucht fortgesetzt habe und Familienangehörige und Bekannte aufgesucht worden seien, nichts zu ändern. Mit Blick auf die beim SEM eingereichten Beweismittel ist der Vorinstanz schliesslich darin zuzustimmen, dass sich diesen Unterlagen ebenfalls keine gezielte Verfol- gung der Beschwerdeführenden entnehmen lässt. Nach dem Gesagten er- übrigen sich Ausführungen zu den übrigen Erklärungen und Einwendungen der Beschwerdeführenden.
E. 7.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
E-3577/2025 Seite 12 dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die allge- meine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politi- sches Profil – was auf die Beschwerdeführenden zutrifft – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1 m.w.H. und E- 6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3).
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 und E-4608/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Gründe vor, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbe- züglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann.
E-3577/2025 Seite 13 Hervorzuheben ist, dass den Beschwerdeführenden – nicht zuletzt mit Blick auf ihren Bildungsstand (abgeschlossene Sekundarschule, selbstän- dige Arbeitstätigkeit beziehungsweise praktische Arbeitserfahrung des Be- schwer-deführers) und das Beziehungsnetz im Heimatstaat – die wirt- schaftliche und soziale Reintegration in Burundi innert nützlicher Frist ge- lingen sollte. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführen- den machten keine gesundheitlichen Probleme geltend, auch nicht in Be- zug auf ihr Kind. Ferner ist das Kind der Beschwerdeführenden noch klein und wird mit seinen Bezugspersonen nach Burundi reisen, womit das Kin- deswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 27. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3577/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3577/2025 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - burundische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ - reisten gemäss eigenen Angaben am (...) November 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 5. Dezember 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 11. September 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Am (...) wurde in der Schweiz ihr gemeinsames Kind geboren. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren wurden sie am 20. Juni 2024 beziehungsweise am 31. Juli 2024 ergänzend angehört. A.c Im Rahmen ihrer Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie der Tutsi an und sei im Bezirk E._______ in D._______ geboren. Nach der Heirat im Jahr 20(...) habe sie bis zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer in F._______, einem Stadtteil von D._______, gelebt. Sie verfüge über einen Sekundarschulabschluss und habe nach der Schulzeit ihre Mutter beim Verkauf auf dem Markt unterstützt. Im Laufe des Jahres 2020 habe sie zufällig einen ehemaligen Schulfreund angetroffen und ihn gebeten, ihr bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu helfen. Nach ungefähr zwei Wochen habe ihr Schulfreund sie telefonisch kontaktiert und ein Treffen vorgeschlagen. Der Schulfreund habe einen Kontakt zu zwei Männern hergestellt und es sei zu einem Treffen am Strand gekommen. Zu diesem Treffen sei auch eine weitere Frau gekommen. Ihr und der anderen Frau sei von den beiden Männern angeboten worden, für den burundischen Geheimdienst zu arbeiten, wobei ihnen erklärt worden sei, dass sie beispielsweise Personen, die gegen die Regierung seien, hätten abhören sollen. Die andere Frau habe dem Arbeitsangebot zugestimmt, während sie (Beschwerdeführerin) um eine Bedenkzeit gebeten habe. Nach einer gewissen Zeit sei sie von einem der Männer angerufen worden. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie das Arbeitsangebot nicht annehme. In der darauffolgenden Zeit sei sie von den Männern mehrmals telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Ihr Ehemann habe dies mitbekommen, woraufhin sie ihm alles erzählt habe. Die beiden Männer hätten auch ihren Ehemann am Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht und auch am gemeinsamen Wohnort nach ihr gesucht. Aus Angst sei sie mit ihrem Mann zu einem Freund gegangen, der ihnen bei der Ausreise geholfen habe. Als sie bereits in der Schweiz gewesen seien, habe sie über die sozialen Medien vom Tod der Frau, die ebenfalls zum Treffen am Strand erschienen sei, erfahren. Ausserdem seien Personen zu ihrer Mutter nach Hause gekommen und hätten nach ihr gesucht. Auch sei bei ihren Nachbarn nach ihr gefragt worden. A.d Anlässlich seiner Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Angehöriger der Ethnie der Hutu und im Bezirk E._______ in D._______ geboren. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er in G._______ eine Ausbildung zum (...) absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet. Seine Ehefrau habe ihm nach der Hochzeit erzählt, dass zwei Männer sie aufgefordert hätten, für den burundischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie habe das Arbeitsangebot jedoch abgelehnt und werde seither von diesen Männern bedroht, da sie sicher seien, dass seine Frau sie verraten würde. Aus diesem Grund habe sie grosse Angst, bei der Rückkehr ins Heimatland getötet zu werden. Er selbst sei ebenfalls von den Männern in (...) aufgesucht und mit einer Pistole und einer Granate bedroht worden. Die Männer hätten ihm vorgeworfen, seine Frau daran gehindert zu haben, das Arbeitsangebot anzunehmen. Nachdem die Männer sie am gemeinsamen Wohnort aufgesucht hätten, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und begonnen die Ausreise zu organisieren. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sich auch bei seiner Mutter verschiedene Personen nach ihm erkundigt. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente beim SEM ein (alle in Kopie):
- ihre Identitätskarten und ihre Heiratsurkunde;
- ein Foto eines Posts mit einem Bild, auf dem die Frau zu sehen sei, die ebenfalls beim Treffen am Strand mit den beiden Geheimdienstmitarbeitern anwesend gewesen sei;
- ein Foto eines Facebooks-Beitrags von H._______, der über Menschen berichte die in Burundi getötet worden oder verschwunden seien;
- ein Foto eines Posts mit einem Bild, das die Leiche der Frau zeige, die beim Treffen am Strand mit den beiden Geheimdienstmitarbeitern anwesend gewesen sei. B. Mit am 15. April 2025 eröffneter Verfügung vom 14. April 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuch vom 28. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 6. Juni 2025. E. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Mai 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2025 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, klärende Fragen zu nicht vollständigen oder widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu stellen. Ausserdem sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt worden sei, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden zu knapp und zu wenig spezifisch ausgefallen seien. Die Vorinstanz habe zudem die eingereichten Beweismittel nicht einzelfallspezifisch gewürdigt und habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. 4.2 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, klärende Fragen zu unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben zu stellen, kann nicht gefolgt werden. So ist den Anhörungsprotokollen zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden genügend Gelegenheit gegeben wurde, sich detailliert zu ihren Asylvorbringen zu äussern, und die Vorinstanz auch wiederholt Fragen zwecks Klärung und Präzisierung ihrer Vorbringen gestellt hat. Mithin ergibt sich aus den Akten weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sodann hat sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und festgehalten, warum diese ihrer Einschätzung, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, nicht zu ändern vermögen. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt hat, war sie auch nicht verpflichtet, die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren formellen Rügen Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz üben, beschlägt dies eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Asylverfügung mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt vage, wenig substantiiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich des Treffens am Strand unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer mit wem dort erschienen sei und in welcher Beziehung sie zu der anderen Frau, die ebenfalls am Treffen dabei gewesen sei, gestanden habe. Die Ausführungen zu diesem Treffen enthielten sodann weder konkrete Einzelheiten noch persönliche Eindrücke. Auch zu ihrem Schulfreund, der das Treffen organisiert habe, habe sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich geäussert. Ihre Aussage, sie habe gewusst, dass dieser für die Partei CNDD-FDD tätig und Mitglied der Imbonerakure sei, jedoch habe sie nicht damit gerechnet, dass er sie in eine schwierige Situation bringen könnte, erweise sich als wenig glaubhaft. Ebenfalls nicht überzeugend sei ihre Erklärung, weshalb sie den Schulfreund trotz dessen Zugehörigkeit zur CNDD-FDD begleitet habe, obwohl sie selbst angegeben habe, Personen würden getötet oder zum Verschwinden gebracht, wenn sie mit Mitgliedern dieser Partei in Kontakt träten. Die Ausführungen zum ersten Telefongespräch, anlässlich dessen sie das ihr unterbreitete Angebot abgelehnt habe, und zur Anzahl der erhaltenen Nachrichten seien ferner widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Tod der anderen Frau und der ihr angebotenen Arbeit bestehen würde. Ebenso würden sich Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden. Er habe weder angeben können, wann er von seiner Ehefrau von den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot des burundischen Geheimdienstes erfahren habe, noch wann er von den beiden Männern an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden sei. Sodann habe er sich im Zusammenhang mit dem Besuch der beiden Männer am Wohnort hinsichtlich der Funktion sowie des Geschlechts der Person, die die Männer gesehen haben solle, widersprüchlich geäussert. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden in Kopie eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, diese würden über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien folglich vor Fälschungen nicht sicher sowie frei käuflich erhältlich. Aus den eingereichten Dokumenten lasse sich zudem keine gezielte, gegen die Beschwerdeführenden persönlich gerichtete Verfolgung ableiten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführenden detailliert, substantiiert und in sich schlüssig. Die Angaben zum Treffen am Strand würden sich auf identifizierbare Personen, ein Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin habe beschreiben können, einen Ort und eine Zeit beziehen. Die behaupteten Widersprüche im Zusammenhang mit der anderen Frau, die ebenfalls beim Treffen am Strand erschienen sei, liessen sich auf ein sprachliches Missverständnis zurückführen. Aus der Aussage, es habe sich um «eine Freundin, die mit diesem Kollegen gekommen sei» gehandelt, werde deutlich, dass die Frau dem Freund der Beschwerdeführerin und nicht ihr selbst bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin könne ferner nicht vorgehalten werden, keine präzisen Daten oder zeitlichen Abstände zwischen Erlebnissen wiedergegeben zu haben, da es nach einer längeren Zeit zu lückenhaften Erinnerungen komme und die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 11. September 2023 kundgetan habe, dass sie kein genaues Datum angeben müsse. Der Auffassung, es fehle hinsichtlich der Erläuterungen zum Schulfreund an differenzierten und substantiierten Aussagen, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin und der Schulfreund hätten zum Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung zueinander in keiner engen Beziehung gestanden, weshalb von ihr auch nicht verlangt werden könne, präzise Auskünfte über seine Tätigkeiten und politischen Verbindungen zu geben. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berührungspunkte mit politischen Angelegenheiten gehabt habe, sei auch nachvollziehbar, dass sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass ihr Schulfreund sie in diese unangenehme Situation verwickeln würde. Ihre Unbesorgtheit lasse sich auf mangelnde Kenntnisse über die potenzielle Gefährlichkeit von politischen Zugehörigkeiten wie jener ihres Schulfreundes zurückführen. Ferner seien die Aussagen betreffend das erste Telefonat mit den beiden Männern und die anschliessenden Nachrichten nicht widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin in der zweiten Anhörung namentlich klargestellt, dass sie von vielen Anrufen gesprochen habe und nicht von vielen Nachrichten. Die Erwähnung mehrerer Personen durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Telefonat widerspiegle die Alltagssprache, in der Drohungen häufig in der Mehrzahl beschrieben würden, wenn mehrere Personen beteiligt seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zwei Männern, die ihn bei der Arbeit aufgesucht hätten, würden ferner konkrete Angaben zu Ort und Zeit enthalten. Die abweichenden Angaben zum Geschlecht der Haushaltshilfe liessen sich vermutlich auf sprachliche Differenzen zwischen der deutschen und der kirundischen Sprache zurückführen. In Kirundi gebe es möglicherweise keine klare Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Bezeichnungen für bestimmte Rollen wie «Haushälter». Bei der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer die Aussage korrigiert und präzisiert, es habe sich um eine männliche Person gehandelt. Was die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz anbelange, stelle sich die Frage, wie ein Facebook-Post, der von den Beschwerdeführenden als Beweismittel herangezogen worden sei, als käuflich erworben angesehen werden könne. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern der Geheimdienst tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben soll, zumal sie gemäss den Akten nicht über besondere Fähigkeiten verfügt und weder sie noch ihre Familie ein politisches Profil aufweisen. In diesem Zusammenhang erscheint auch widersprüchlich, dass ihr trotz des behaupteten intensiven Interesses an ihr eine Bedenkzeit gewährt worden sei, sie dann aber aussagt, dass sie das Angebot nicht habe ablehnen können respektive die Ablehnung die geltend gemachte Bedrohung nach sich gezogen habe. Sodann ist nicht nachvollziehbar, was der Geheimdienst mit den geltend gemachten Bedrohungen bewirken wollte, zumal davon auszugehen ist, dass dieser ein Interesse an verlässlich ausgeführten Spionagetätigkeiten hat und eine Rekrutierung unabhängig von der persönlichen Motivation respektive mittels Drohungen und damit unter Zwang wenig zielführend erscheint. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern sich der burundische Geheimdienst durch die Beschwerdeführerin bedroht gefühlt haben soll. So hatte sie gemäss eigenen Angaben keine genauen Informationen zur tatsächlich von ihr erwarteten Tätigkeit oder anderen sensiblen Informationen erhalten. Gegen ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg aus ihrem Heimatstaat ausreisen konnten, ungeachtet der Hilfe die sie von dem Freund bekommen hätten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen, dass sich die Verfolgung nach ihrer Flucht fortgesetzt habe und Familienangehörige und Bekannte aufgesucht worden seien, nichts zu ändern. Mit Blick auf die beim SEM eingereichten Beweismittel ist der Vorinstanz schliesslich darin zuzustimmen, dass sich diesen Unterlagen ebenfalls keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen lässt. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Erklärungen und Einwendungen der Beschwerdeführenden. 7.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - was auf die Beschwerdeführenden zutrifft - bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1 m.w.H. und E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 und E-4608/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 9.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass den Beschwerdeführenden - nicht zuletzt mit Blick auf ihren Bildungsstand (abgeschlossene Sekundarschule, selbständige Arbeitstätigkeit beziehungsweise praktische Arbeitserfahrung des Beschwer-deführers) und das Beziehungsnetz im Heimatstaat - die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Burundi innert nützlicher Frist gelingen sollte. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden machten keine gesundheitlichen Probleme geltend, auch nicht in Bezug auf ihr Kind. Ferner ist das Kind der Beschwerdeführenden noch klein und wird mit seinen Bezugspersonen nach Burundi reisen, womit das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 27. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: