Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Vollzugsaussetzung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Ausführungen hierzu angemessen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie von Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen. Auch sei den frauenspezifischen Fluchtgründen unzureichend Rechnung getragen worden.
E. 4.5 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz - soweit es ihr anhand seiner verallgemeinernden Schilderungen möglich war - mit der ihn betreffenden Situation in Griechenland auseinandergesetzt und hinreichend begründet, dass keine konkreten Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen würden, dass ihm die griechischen Behörden oder NGOs vorsätzlich die ihm zustehenden Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie verweigern würden, nachdem er Griechenland bereits rund fünf Wochen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen hat und seine Rechte innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer kaum hätte geltend machen können. Sodann hat die Vorinstanz zurecht auf die die Qualifikationsrichtlinie verwiesen, an die auch der griechische Staat und die Behörden rechtlich gebunden sind (vgl. SEM-Akte A36/12 S. 7-8). Aus der Beschwerdeschrift geht ferner nicht hervor, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz in seinem Fall noch hätte unternehmen müssen. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Vorinstanz den frauenspezifischen Fluchtgründen hätte Rechnung tragen müssen, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Frau handelt und er auch keine geschlechtsspezifischen Gründe vorgebracht hat, welche eine entsprechende Abklärung erfordert hätten.
E. 4.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.
E. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurückkehren könne, da er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin in eine existentielle Notlage geraten würde. Er habe bereits vergeblich bei verschiedenen Hilfsorganisationen um Hilfestellung ersucht. Auch vertraue er dem griechischen Staat nicht und gehe nicht von dessen Schutzwilligkeit in seinem Fall aus. Zudem sei die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gleichwertig zu derjenigen der Schweiz; als er sich dort beim medizinischen Personal wegen seiner (...) beklagt habe, sei er ausgelacht worden und habe nur Schmerzmittel erhalten. Überdies sei noch ein Arzttermin an der Universitären Psychiatrischen Klinik UPK D._______ ausstehend. Dieser müsse abgewartet werden, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend erstellen zu können. Er habe sich auch mehrmals konkret suizidal geäussert. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei zu erwarten.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einzutreten sei, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat - wie Griechenland einer sei - zurückkehren könnten, in dem sie sich zuvor aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt. Es gebe zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, da ihm Griechenland jedoch bereits Schutz gewährt habe, könne er dorthin zurückkehren, ohne ein Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu befürchten. In dem ihm gewährten rechtlichen Gehör habe er keine Tatsachen oder Beweismittel dargelegt, welche eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnten. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten und ihnen dieselben Rechte wie griechischen Staatsangehörigen, insbesondere Zugang zur Fürsorge, zu Sozialleistungen, zum Justizsystem und zum Arbeitsmarkt zustünden. Diese müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Er habe keine konkreten Hinweise oder Belege dafür erbracht, dass ihm in Griechenland diese Rechte verweigert worden seien und er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Andernfalls stünde ihm der Rechtsweg offen, um die ihm zustehenden Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie durchzusetzen. Bezüglich seiner vorgebrachten Probleme mit Drittpersonen, sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Bei allfälligen Problemen könne er sich an die entsprechenden Stellen wenden. Auch die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei gewährleistet. Auf das Abwarten eines Arzttermins zur Erstellung des medizinischen Sachverhaltes könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Diagnose seiner psychischen Erkrankung bereits aus der Behandlung mit Medikation in Griechenland bekannt sei und er zudem auf die ihm verschriebenen Antidepressiva anspreche. Ferner stünden gemäss Rechtsprechung auch gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von mittelgradigen depressiven Episoden einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass sein Leben in Griechenland in Gefahr sei, weil er davon ausgehe, dass ihm aufgrund der Überlastung des griechischen Asylsystems der nötige Personenschutz nicht gewährt werde. Er sei eine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen, habe sich in exekutiver Funktion für die Partei der Nationalen Bewegung gegen die Taliban eingesetzt und sei auch als (...) tätig gewesen. Er habe erfahren, dass der Informationsaustausch zwischen den Afghanen sehr hoch sei und die Taliban in Griechenland eine Vertretung zur gezielten Verfolgung ethnischer Gruppen eröffnet hätten. Er sei psychisch und physisch stark angeschlagen und auf medizinische Behandlung angewiesen, die in Griechenland jedoch nicht hinreichend gewährleistet sei. In Griechenland sei er von denselben Missständen und demselben dysfunktionalen System betroffen, wie im Asylverfahren, eine Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Aufgrund hoher Arbeitslosigkeit habe er auch keine Perspektive, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden und seine Grundbedürfnisse nach Nahrung und Unterkunft zu befriedigen, dies, obwohl er über Monate hinweg versucht habe, sich eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen. Auch habe er nie gesundheitliche Versorgung erhalten. Trotz zahlreicher Unterstützungsersuchen habe er keine Hilfe von den angefragten NGOs erhalten. Durch seine psychische Belastung und die fehlende medizinische Versorgung drohe ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage. Er habe weder Zugang zu staatlichen Leistungen, noch die Möglichkeit, seine diesbezüglichen Ansprüche durchzusetzen. Aufgrund der in Griechenland herrschenden Zustände drohe ihm die Verelendung. Andere europäische Staaten schätzten die Situation in Griechenland für Asylsuchende als so gravierend ein, dass insbesondere Deutschland meist vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Gemäss internationaler Rechtsprechung sei die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland als prekär zu bezeichnen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Andernfalls seien aufgrund seiner Vulnerabilität individuelle Garantien bei den griechischen Behörden einzuholen, dass er bei seiner Rückkehr umgehend Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung erhalte.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A36/12). Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 5. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen, bis zum 29. März 2030 gültigen Reisepass und über eine bis zum 4. März 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die griechischen Behörden am 21. Mai 2025 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten ID-1/2-2/1; A27/1).
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert wurden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8). Daran ändert auch der Verweis auf die deutsche Rechtsprechung und die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU (EuGH) nichts.
E. 8.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.5.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. März 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Den Akten zufolge haben die griechischen Behörden seiner Rückübername zugestimmt und auch festgehalten, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung bis zum 4. März 2028 gültig ist (vgl. SEM-Akte A27/1). Sodann sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist es ihm zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die notwendige Hilfe allenfalls auch auf dem Rechtsweg einzufordern. Er hat nicht vorgebracht, dass ihm die ihm zustehende Hilfe in Griechenland konkret verweigert worden wäre.
E. 8.6.2 Damit bestehen keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Wegweisung nach Griechenland erweist sich als zulässig.
E. 8.7.1 Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling nicht einfach sein dürften, liegen angesichts seiner äusserst kurzen Aufenthaltsdauer von insgesamt knapp zwei Monaten keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat auch nicht mit konkreten Beispielen aufgezeigt, dass er sich bisher um die ihm zustehenden Rechte oder Leistungen, die ihm aus der Qualifikationsrichtlinie zustehen, bemüht hätte oder diese ihm verwehrt worden wären. Vielmehr war es ihm möglich, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um innert kürzester Zeit einen Reisepass zu erhalten. Bei Bedarf wird es dem Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein gelernter (...), möglich sein, Hilfe bei den griechischen Behörden und vor Ort tätigen verschiedenen nationalen sowie internationalen Nichtregierungsorganisationen zu erhalten, um seine ihm zustehenden Rechte durchzusetzen, oder bei den zuständigen Behörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Dritte zu ersuchen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10, E. 11.5.3).
E. 8.7.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer (...)verletzung in Behandlung wegen einer (...)gelenkfraktur ist und ihm Schmerzmittel und Ruhestellung sowie Hochlagerung des betroffenen (...) verschrieben wurden. Seine nicht lebensbedrohlichen (...) werden medikamentös behandelt. Eine Erstkonsultation bei der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken UPK D._______ sei ausstehend, er werde jedoch gegen seine psychischen Probleme medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Zudem müsse er täglich den (...) und seine (...), den (...) und das (...) mittels (...) abklären lassen. Ausserdem habe er dem SEM gegenüber unkonkrete suizidale Gedanken geäussert (vgl. SEM-Akten A23/2, A24/3, A25/2, A29/2, A30/1). Insgesamt erscheinen seine gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen werden müsste. Die Medikamente gegen seine verschiedenen Beschwerden hat er (teilweise) bereits in Griechenland erhalten. Es wird ihm zuzumuten sein, nach seiner Rückkehr dort erneut um medizinische Hilfe zu ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass er nicht zu den vulnerablen Personen gehört, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Auch seine suizidalen Gedanken stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Seinem Gesundheitszustand - so insbesondere auch einer akuten suizidalen Gefährdung - ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 8.7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4 f.).
E. 8.8 Der Wegweisungsvollzug erweist sich ebenfalls als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat (vgl. SEM-Akte A27/1).
E. 8.9 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 9 Bezüglich seines Subeventualantrages ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die schweizerischen Behörden bei den griechischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung eingeholt werden müssen (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4218/2025 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. April 2025 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Vollmacht vom 23. April 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 22. April 2025 ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht und ihn die griechischen Behörden am 5. März 2025 als Flüchtling anerkannt hatten. In den Akten befinden sich ein griechischer Reiseausweis und eine griechische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie Kopien seiner afghanischen Identitätskarte und sechs afghanischer Reisepässe seiner Kernfamilie sowie weiterer Unterlagen und Dokumente betreffend seine Tätigkeit in Afghanistan und diverse Arztberichte. B. Am 24. April 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 25. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. D.a Am 5. Mai 2025 fand das persönliche Gespräch und das rechtliche Gehör zum Nichteintreten und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zum Aufenthalt in Griechenland gestellt und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, dass ihm am 5. März 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und er ungefähr Mitte April 2025 auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz eingereist sei. Zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland erklärte er, dass sein Zielland von Beginn an die Schweiz gewesen sei und er Griechenland lediglich habe passieren wollen. Sein Leben sei in Griechenland in Gefahr, weil auch dort seine Opponenten und Feinde leben würden, vor welchen er aus Afghanistan geflohen sei. Diese seien einflussreich und würden andere Menschen - auch mit Zuhilfenahme von Waffen - bedrohen. Die Paschtunen würden in Griechenland kriminelle Tätigkeiten ausüben und die Taliban hätten dort eine Vertretung eröffnet, um ethnische Gruppen zu verfolgen. Er sei von Kollegen, die nach Frankreich geflüchtet seien, vor diesen Machenschaften gewarnt worden. Der Informationsaustausch der Paschtunen in Griechenland sei sehr hoch und er als bekannte Persönlichkeit könne in ganz Griechenland gefunden werden. Zur medizinischen Versorgung führte er aus, dass diese auf der Insel B._______, wo er gelebt habe, schlecht gewesen sei. Er habe lediglich in den letzten Wochen seines dortigen Aufenthalts psychiatrische Betreuung und (...) gegen seine (...) und (...) erhalten. Für seine ernsthaften (...) habe er hingegen keine Behandlung erhalten. Die allgemeine sowie die medizinische Versorgung in Griechenland seien sehr schlecht. Er habe mit anderen Personen in einem Zelt, in welchem es Insekten und Mäuse gehabt habe, schlafen müssen. Nach dem Erhalt seiner Aufenthaltspapiere habe man ihn aufgefordert, das Flüchtlingslager zu verlassen. Auch einen Familiennachzug habe er nicht beantragen können. Zurzeit befinde er sich betreffend seine physischen und psychischen Probleme in Behandlung. E. E.a Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Griechenland, insbesondere zu den Auswirkungen seines politischen Engagements in Afghanistan auf seine Situation in Griechenland, gewährt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er in Afghanistan unter anderem ein Volksvertreter in exekutiver Funktion und ein wichtiger Teil der Partei der Nationalen Bewegung gewesen sei; diese hätten gegen die Taliban gekämpft. Er sei auch (...) gewesen, habe sich zahlreiche Feinde gemacht und sei mittels einer schwarzen Liste von den Taliban gesucht worden. F. Am 21. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. G. Am 27. Mai 2025 erkundigte sich das SEM bei der zuständigen Stelle (ORS Service AG) über den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers. H. Am 3. Juni 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Juni 2025. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-instanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Ebenfalls am 4. Juni 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Griechenland zurückkehren wolle, und legte ihr Mandat nieder. K. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 11. Juni 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin, dass die Verfügung vom 4. Juni 2025 aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sowie die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Beschwerdetext wurde sodann der Subeventualantrag gestellt, es seien bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, dass ihm in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige medizinische Behandlung zukomme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug sei zu sistieren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, mittels vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Vollzugsaussetzung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Ausführungen hierzu angemessen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie von Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen. Auch sei den frauenspezifischen Fluchtgründen unzureichend Rechnung getragen worden. 4.5 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz - soweit es ihr anhand seiner verallgemeinernden Schilderungen möglich war - mit der ihn betreffenden Situation in Griechenland auseinandergesetzt und hinreichend begründet, dass keine konkreten Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen würden, dass ihm die griechischen Behörden oder NGOs vorsätzlich die ihm zustehenden Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie verweigern würden, nachdem er Griechenland bereits rund fünf Wochen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen hat und seine Rechte innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer kaum hätte geltend machen können. Sodann hat die Vorinstanz zurecht auf die die Qualifikationsrichtlinie verwiesen, an die auch der griechische Staat und die Behörden rechtlich gebunden sind (vgl. SEM-Akte A36/12 S. 7-8). Aus der Beschwerdeschrift geht ferner nicht hervor, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz in seinem Fall noch hätte unternehmen müssen. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Vorinstanz den frauenspezifischen Fluchtgründen hätte Rechnung tragen müssen, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Frau handelt und er auch keine geschlechtsspezifischen Gründe vorgebracht hat, welche eine entsprechende Abklärung erfordert hätten. 4.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurückkehren könne, da er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin in eine existentielle Notlage geraten würde. Er habe bereits vergeblich bei verschiedenen Hilfsorganisationen um Hilfestellung ersucht. Auch vertraue er dem griechischen Staat nicht und gehe nicht von dessen Schutzwilligkeit in seinem Fall aus. Zudem sei die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gleichwertig zu derjenigen der Schweiz; als er sich dort beim medizinischen Personal wegen seiner (...) beklagt habe, sei er ausgelacht worden und habe nur Schmerzmittel erhalten. Überdies sei noch ein Arzttermin an der Universitären Psychiatrischen Klinik UPK D._______ ausstehend. Dieser müsse abgewartet werden, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend erstellen zu können. Er habe sich auch mehrmals konkret suizidal geäussert. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei zu erwarten. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einzutreten sei, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat - wie Griechenland einer sei - zurückkehren könnten, in dem sie sich zuvor aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt. Es gebe zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, da ihm Griechenland jedoch bereits Schutz gewährt habe, könne er dorthin zurückkehren, ohne ein Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu befürchten. In dem ihm gewährten rechtlichen Gehör habe er keine Tatsachen oder Beweismittel dargelegt, welche eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnten. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten und ihnen dieselben Rechte wie griechischen Staatsangehörigen, insbesondere Zugang zur Fürsorge, zu Sozialleistungen, zum Justizsystem und zum Arbeitsmarkt zustünden. Diese müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Er habe keine konkreten Hinweise oder Belege dafür erbracht, dass ihm in Griechenland diese Rechte verweigert worden seien und er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Andernfalls stünde ihm der Rechtsweg offen, um die ihm zustehenden Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie durchzusetzen. Bezüglich seiner vorgebrachten Probleme mit Drittpersonen, sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Bei allfälligen Problemen könne er sich an die entsprechenden Stellen wenden. Auch die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei gewährleistet. Auf das Abwarten eines Arzttermins zur Erstellung des medizinischen Sachverhaltes könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Diagnose seiner psychischen Erkrankung bereits aus der Behandlung mit Medikation in Griechenland bekannt sei und er zudem auf die ihm verschriebenen Antidepressiva anspreche. Ferner stünden gemäss Rechtsprechung auch gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von mittelgradigen depressiven Episoden einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass sein Leben in Griechenland in Gefahr sei, weil er davon ausgehe, dass ihm aufgrund der Überlastung des griechischen Asylsystems der nötige Personenschutz nicht gewährt werde. Er sei eine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen, habe sich in exekutiver Funktion für die Partei der Nationalen Bewegung gegen die Taliban eingesetzt und sei auch als (...) tätig gewesen. Er habe erfahren, dass der Informationsaustausch zwischen den Afghanen sehr hoch sei und die Taliban in Griechenland eine Vertretung zur gezielten Verfolgung ethnischer Gruppen eröffnet hätten. Er sei psychisch und physisch stark angeschlagen und auf medizinische Behandlung angewiesen, die in Griechenland jedoch nicht hinreichend gewährleistet sei. In Griechenland sei er von denselben Missständen und demselben dysfunktionalen System betroffen, wie im Asylverfahren, eine Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Aufgrund hoher Arbeitslosigkeit habe er auch keine Perspektive, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden und seine Grundbedürfnisse nach Nahrung und Unterkunft zu befriedigen, dies, obwohl er über Monate hinweg versucht habe, sich eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen. Auch habe er nie gesundheitliche Versorgung erhalten. Trotz zahlreicher Unterstützungsersuchen habe er keine Hilfe von den angefragten NGOs erhalten. Durch seine psychische Belastung und die fehlende medizinische Versorgung drohe ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage. Er habe weder Zugang zu staatlichen Leistungen, noch die Möglichkeit, seine diesbezüglichen Ansprüche durchzusetzen. Aufgrund der in Griechenland herrschenden Zustände drohe ihm die Verelendung. Andere europäische Staaten schätzten die Situation in Griechenland für Asylsuchende als so gravierend ein, dass insbesondere Deutschland meist vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Gemäss internationaler Rechtsprechung sei die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland als prekär zu bezeichnen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Andernfalls seien aufgrund seiner Vulnerabilität individuelle Garantien bei den griechischen Behörden einzuholen, dass er bei seiner Rückkehr umgehend Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung erhalte. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A36/12). Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 5. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen, bis zum 29. März 2030 gültigen Reisepass und über eine bis zum 4. März 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die griechischen Behörden am 21. Mai 2025 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten ID-1/2-2/1; A27/1). 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert wurden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8). Daran ändert auch der Verweis auf die deutsche Rechtsprechung und die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU (EuGH) nichts. 8.5 8.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.5.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.6 8.6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. März 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Den Akten zufolge haben die griechischen Behörden seiner Rückübername zugestimmt und auch festgehalten, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung bis zum 4. März 2028 gültig ist (vgl. SEM-Akte A27/1). Sodann sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist es ihm zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die notwendige Hilfe allenfalls auch auf dem Rechtsweg einzufordern. Er hat nicht vorgebracht, dass ihm die ihm zustehende Hilfe in Griechenland konkret verweigert worden wäre. 8.6.2 Damit bestehen keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Wegweisung nach Griechenland erweist sich als zulässig. 8.7 8.7.1 Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling nicht einfach sein dürften, liegen angesichts seiner äusserst kurzen Aufenthaltsdauer von insgesamt knapp zwei Monaten keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat auch nicht mit konkreten Beispielen aufgezeigt, dass er sich bisher um die ihm zustehenden Rechte oder Leistungen, die ihm aus der Qualifikationsrichtlinie zustehen, bemüht hätte oder diese ihm verwehrt worden wären. Vielmehr war es ihm möglich, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um innert kürzester Zeit einen Reisepass zu erhalten. Bei Bedarf wird es dem Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein gelernter (...), möglich sein, Hilfe bei den griechischen Behörden und vor Ort tätigen verschiedenen nationalen sowie internationalen Nichtregierungsorganisationen zu erhalten, um seine ihm zustehenden Rechte durchzusetzen, oder bei den zuständigen Behörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Dritte zu ersuchen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10, E. 11.5.3). 8.7.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer (...)verletzung in Behandlung wegen einer (...)gelenkfraktur ist und ihm Schmerzmittel und Ruhestellung sowie Hochlagerung des betroffenen (...) verschrieben wurden. Seine nicht lebensbedrohlichen (...) werden medikamentös behandelt. Eine Erstkonsultation bei der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken UPK D._______ sei ausstehend, er werde jedoch gegen seine psychischen Probleme medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Zudem müsse er täglich den (...) und seine (...), den (...) und das (...) mittels (...) abklären lassen. Ausserdem habe er dem SEM gegenüber unkonkrete suizidale Gedanken geäussert (vgl. SEM-Akten A23/2, A24/3, A25/2, A29/2, A30/1). Insgesamt erscheinen seine gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen werden müsste. Die Medikamente gegen seine verschiedenen Beschwerden hat er (teilweise) bereits in Griechenland erhalten. Es wird ihm zuzumuten sein, nach seiner Rückkehr dort erneut um medizinische Hilfe zu ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass er nicht zu den vulnerablen Personen gehört, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Auch seine suizidalen Gedanken stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Seinem Gesundheitszustand - so insbesondere auch einer akuten suizidalen Gefährdung - ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). 8.7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4 f.). 8.8 Der Wegweisungsvollzug erweist sich ebenfalls als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat (vgl. SEM-Akte A27/1). 8.9 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 9. Bezüglich seines Subeventualantrages ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die schweizerischen Behörden bei den griechischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung eingeholt werden müssen (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: