Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die beschwerdeführende Person A._______ (nachfolgend: A._______) stellte am 6. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, am (…) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. Am
13. Februar 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 26. Mai 2025 folgte die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). A._______ machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie aufgewach- sen sei. Sie habe zwei ältere Brüder, eine jüngere Schwester und einen Halbbruder, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen und umgebracht worden sei. Ihre Mutter arbeite für die Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi (DEM) als (…) in B._______ und ihr Vater sei seit dem Jahre 2015 wegen (…) im Gefängnis. Mit sieben oder acht Jahren habe sie bemerkt, dass sie nicht wie die anderen sei und habe sich selber als Transperson entdeckt. Sie sei in ihrem Quartier über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren wiederholt vergewaltigt worden. Im Jahre 2021 beziehungsweise 2022 habe sie das Gymnasium abgebrochen, weil sie wegen ihrer Transidentität gemobbt worden sei. Sie habe das Interesse an der Politik durch Freundinnen ihrer Mutter ent- deckt, die über Menschenrechtsthemen diskutiert hätten, und habe sich der DEM-Partei angenähert. Zudem habe sie Kontakt zu Nichtregierungs- organisationen (NGOs) aufgebaut sowie an Demonstrationen und Streiks teilgenommen. Im Jahre 2024 habe sie mit anderen Personen das C._______ gegründet, welches für die LGBTIQ+-Gemeinschaft innerhalb des Kurdengebiets in der Türkei stehe. Dieses behandle Themen wie Queer-Feminismus und Kurdenfragen. Sie sei deren Sprecherin gewesen und habe sich für deren Anliegen engagiert. Während ihres politischen En- gagements sei sie häufig polizeilicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Am (…) November 2024 sei sie während eines Protests in D._______ für ei- nige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Man habe sie beschul- digt, der «LGBTIQ+-Fraktion» der PKK anzugehören, und ihr gedroht, sie umzubringen. In der Folge sei sie nach G._______ gegangen, wo sie sich habe prostituieren müssen, um überleben zu können. Dort sei sie insge- samt sieben Monate geblieben, jedoch zwischendurch immer wieder zu ih- rer Mutter nach Hause zurückgekehrt.
E-4563/2025 Seite 3 Zu Hause habe sie unter der Gewalt ihrer Brüder gelitten. Diese hätte ihre Transidentität nicht akzeptiert. Ihre Mutter habe sie nicht schützen können. Deshalb habe sie sich an die Polizei gewandt, die erst bei ihrer zweiten Vorsprache ihre Anzeige gegen den Bruder E._______, der ihr gegenüber wiederholt gewalttätig gewesen sei, entgegengenommen habe. E._______ sei daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei diese sehr nied- rig ausgefallen sei. Man habe ihr zudem angeboten, sie in ein Jungenheim zu bringen. Sie habe dies jedoch abgelehnt. Auch andere Organisationen, die DEM-Parteizentrale sowie Menschen- und Kinderrechtsvereine hätten ihr erklärt, dass ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht geholfen werden könne respektive sie keine andere Lösung für sie hätten. Sie fürchte sich auch vor ihrem Vater, der ihr gedroht habe, sie umzubringen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Nachdem ihr Bruder F._______ ihr während ih- res Aufenthalts in G._______ habe gedroht, dass er wisse, wo sie sei und er sie umbringen werde, habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei ent- schlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b A._______ reichte zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten: – Identitätskarte (in Kopie), – Referenzschreiben einer abgeordneten Person der DEM-Partei in B._______ vom (…) 2025, – Fotos betreffend ihr politisches Engagement und ihren Bruder, der in den Reihen der PKK gefallen sei, – Links zu ihrem politischen Engagement, – Psychologischer Bericht der H._______ vom (…) 2025, – Urteil des (…) Strafgerichts (…) in B._______ vom (…) Dezember 2023, wonach ihr Bruder E._______ wegen Körperverletzung gegenüber A._______ verurteilt wurde. A.c Die Rechtsvertreterin von A._______ nahm am 12. Juni 2025 zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 11. Juni 2025 Stellung. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung an, wobei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A._______ in der Schweiz anordnete. Gleichzeitig wurde A._______ dem Kanton I._______
E-4563/2025 Seite 4 zugewiesen, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhob A._______ durch ihre Rechtsvertre- terin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Aner- kennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 A._______ ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zwar minderjährig; es ist indes von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 A._______ macht geltend, die Vorinstanz verharmlose mit ihrer Argu- mentation ihre Situation in der Türkei. Darin ist keine Verletzung der Be- gründungspflicht zu sehen; vielmehr handelt es sich dabei um eine Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend ein- zugehen sein wird. Ebenso geht die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil A._______ in ihrer freien Rede unterbrochen worden sei und ihr zu wenige Rückfragen gestellt worden seien. So erhielt A._______ anlässlich der Anhörung ausreichend Gele- genheit, sich zu ihren Asylgründen zu äussern. Sodann ist aus den Akten auch kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich.
E. 4.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Ver- anlassung. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
E-4563/2025 Seite 6 absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- staates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatli- che Verfolgung durch Drittpersonen indes flüchtlingsrechtlich nur dann be- achtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, insgesamt würden die Vorbringen von A._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch ab- zuweisen sei. Im Einzelnen hält sie fest, den Schilderungen von A._______ seien weder konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte zu entnehmen noch würden ent- sprechende Beweismittel vorliegen, die ihre Vermutung stützen würden, dass die türkischen Behörden sie aufgrund ihres politischen Engagements wegen Propaganda für eine Terrororganisation belangen würden oder ein Verfahren gegen sie eröffnet hätten. Zwar seien ihre subjektiv wahrgenom- menen Befürchtungen, wegen ihren Aktivitäten im Rahmen der DEM-Partei und im Zusammenhang mit den LGBTIQ+-Anliegen in Schwierigkeiten zu geraten, nachvollziehbar. Diese seien jedoch objektiv nicht begründet. Es sei offen, ob ein allfälliges, in diesem Zusammenhang eingeleitetes Ermitt- lungsverfahren überhaupt zu einer Verurteilung führen würde, da ein sol- ches nicht zwangsläufig auf flüchtlingsrechtliche Nachteile schliessen lasse. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Fall von politisch aktiven Kurdinnen und Kurden sowie auch im Fall von Personen der LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Türkei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt seien. Trotz der zunehmenden Homo- und Transphobie in der türkischen Gesellschaft und erhöhter Tendenzen für Übergriffe auf Angehörige der
E-4563/2025 Seite 7 LGBTIQ+-Gemeinschaft sei nicht von einer generellen Verfolgung auszu- gehen. Zudem seien die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität (SOGI) in der Türkei nach wie vor legal. Die von A._______ gel- tend gemachten Nachteile in ihren frühen Kindesjahren, die ihr durch Dritt- personen und die Behörden zugefügt worden seien, seien überdies für ihre Ausreise im Jahr 2024 nicht ausschlaggebend gewesen und stünden somit zu dieser nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang. Weiter führte die Vorinstanz aus, A._______ sei trotz ihres jungen Alters offenbar in der Lage gewesen, sich an die vorhandenen Schutzmöglichkeiten zu wenden, die ihr in ihrem Heimatland zur Verfügung gestanden hätten. Ihren Ausführun- gen zufolge sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei innerhalb der LGBTIQ+-Gemeinschaft gut vernetzt sei und sie nach geeigneten Lösun- gen habe suchen und sich habe organisieren können. Auch wenn ihre Transidentität in ihrem Heimatstaat stark polarisiert werde und die Gesell- schaft eher negativ darauf reagiere, gebe es keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass sie aufgrund dessen asylrelevante Nachteile erlitten habe. Darüber hinaus verneinte die Vorinstanz eine unmittelbar drohende Gefahr durch ihre Brüder E._______ und F._______ und den Vater, da sich diese Bedrohungslage nicht erst unmittelbar vor ihrer Ausreise manifestiert, son- dern bereits seit einigen Jahren bestanden habe. Im Übrigen habe sie bis auf wenige Monate in B._______, meist zu Hause, gelebt und sei kurz vor ihrer Ausreise noch einmal zu Hause gewesen, um ihren Reisepass aus- stellen zu lassen. Ihr Bruder F._______ habe zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in B._______ gelebt und hätte ihr spätestens anlässlich ihres letzten Aufenthalts zu Hause etwas antun können. Die Furcht vor Übergriffen sei- tens ihres Vaters basiere auf Vermutungen, zumal sie zu diesem seit Lan- gem keinen Kontakt mehr habe. Im Zusammenhang mit der ihr seitens ih- rer Familie zugefügten Gewalt habe sie die zuständigen Behörden zudem erfolgreich um Schutz ersuchen können. Ihr Bruder E._______ sei in der Folge rechtmässig verurteilt worden, was die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bestätige. Hin- sichtlich des ausgesprochenen Strafmasses habe das Schweizerische Asylsystem dessen Höhe nicht zu beurteilen. Des Weiteren habe A._______ – wie zuvor bereits erwähnt – aufgezeigt, dass sie innerhalb der DEM-Partei gut vernetzt sei und sich um Kontakte mit NGOs und Ver- einen bemüht sowie Menschen- und Kinderrechtsvereine kontaktiert habe. Es möge sein, dass diese nicht die von A._______ erwarteten Hilfeleistun- gen hätten anbieten können. Dennoch sei auf das Vorhandensein solcher Hilfsorganisationen abzustellen und auf diese Schutzinfrastruktur
E-4563/2025 Seite 8 hinzuweisen. Zudem sei es A._______ gelungen, sich in G._______ auf- zuhalten und Lösungen für ihre schwierige Situation zu finden und sich der Gewalt und den Drohungen, welche seit 2019 bestünden, zu entziehen. Damit sei nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr und einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte der türkische Staat im Hinblick auf häusliche Gewalt zwar als schutzfähig und schutzwillig. Die Schutzfähig- keit und Schutzbereitschaft der Türkei seien jedoch in Frage zu stellen, da das Land per 1. Juli 2021 aus der G._______-Konvention (Übereinkom- men des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten sei. Gleichzeitig wird in der Beschwerde auf verschiedene Berichte hinge- wiesen, gemäss denen der Schutz von Transpersonen sowie Frauen und Mädchen in der Türkei als ungenügend erachtet werde. Auf die von A._______ eingereichte Anzeige gegen ihrer Bruder E._______ hin sei die Polizei zunächst untätig geblieben und habe erst nachdem sich A._______ wiederholt beharrlich an die Behörden gewandt habe, eine Fernhaltemass- nahme gegen diesen erlassen, welche den Bruder E._______ jedoch nicht von weiterer Gewalt gegenüber A._______ abgehalten habe. Die erst spä- ter verhängte Strafe gegen den Bruder E._______ habe sodann lediglich zu einer symbolischen Verurteilung geführt. Demnach könne nicht darauf geschlossen werden, dass die türkischen Behörden gewillt gewesen seien, A._______ Schutz zu bieten. Das ihr gemachte Angebot, sie in einem Jun- genheim für männliche Jugendliche unterzubringen, zeige sodann auf, dass ihre Transidentität nicht ernst genommen werde. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz stehe ihr in der Türkei keine zuverlässige Schutzinfra- struktur offen. Im Weiteren habe das türkische Regime seine Macht durch die Umsetzung verschiedener antidemokratischer Massnahmen, darunter auch Massnah- men zur gezielten Bekämpfung der LGBTIQ+-Gemeinschaft, weiter aus- gebaut. Verschiedene Organisationen würden von einer Zunahme der An- griffe auf die LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Türkei berichten. Auch der Zu- gang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zur Gesundheitsversorgung sei für Transpersonen erschwert. Diese seien – wie dies bei A._______ der Fall sei – oftmals gezwungen, illegale Sexarbeit zu verrichten, weil sie keine andere Arbeit finden würden. A._______ sei aufgrund der Kumulation der seit ihrer Kindheit erlebten wiederholten schweren Gewalt, Diskriminie- rungen und Verfolgungen – auch aufgrund ihres politischen Engagements
E-4563/2025 Seite 9
– einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Indem die Vo- rinstanz zum Schluss gelange, dass der Wohnortwechsel von A._______ aufzeige, dass sie fähig gewesen sei, sich durch eigene Initiative von der drohenden Gefahr namentlich durch ihre Familie zu schützen, verkenne sie die erniedrigende Situation, in der A._______ sich, insbesondere durch den Zwang, sich als Minderjährige zu prostituieren, befunden habe. Überdies weise A._______ für ihr junges Alter ein namhaftes politisches Profil auf, zumal sie als (…) des C._______ exponiert und auch leicht iden- tifizierbar sei. Ferner stünden die wiederkehrenden Schikanen durch die Polizei und ihre aus politischen Gründen erfolgte Verhaftung vom (…) No- vember 2024 möglicherweise in Verbindung mit ihrem Halbbruder, der als Märtyrer bei der PKK gefallen sei. Damit sei eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung – gerade angesichts ihrer Minderjährigkeit – zu be- jahen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen von A._______ würden den Anfor- derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer ande- ren Beurteilung zu führen. Daher kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte 32 Ziff. II).
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Transidentität von A._______ für sich genommen im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flücht- lingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letz- ten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTIQ+-Gemein- schaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch mit Blick auf Übergriffe infolge der sexuellen Orientierung respektive der geschlechtlichen Identität einer Per- son schutzfähig und schutzwillig sind. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGB- TIQ+-Community erschwert haben, ändern nichts daran, dass in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2, D-8083/2024
E-4563/2025 Seite 10 vom 26. Februar 2025 E. 6.1, D-8094/2024 vom 21. Januar 2025 S. 6, D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9, D-4039/2020 vom 17. Novem- ber 2020 E. 7.7). A._______ wäre es im vorliegenden Fall zuzumuten, sich insbesondere bei allfälligen erneuten Drohungen oder Übergriffen seitens ihrer Angehörigen (Brüder und Vater) – wie bereits in der Vergangenheit – schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Für den Fall, dass eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zuständigen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an die Hand genommen werden sollte, wäre A._______ gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten, allenfalls mit Unterstützung durch ihr Beziehungsnetz oder durch Hilfsorganisationen in der Türkei. So scheint A._______ ihren Angaben zufolge namentlich inner- halb der türkischen LGBTIQ+-Gemeinschaft gut vernetzt zu sein (vgl. SEM-Akte 15 Ziff. 2.01 und 3.02 sowie SEM-Akte 26 F24, F49 und F78). In den türkischen Grossstädten, so beispielweise in G._______, wo sich A._______ während mehrerer Monate aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte 26 F52), bestehen überdies grosse und öffentlich aktive LGBTIQ+-Ge- meinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psy- chologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. Urteil des BVGer E-1788/2024 vom 10. Mai 2024 E.7.2 m.w.H.). Sodann ist die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Flucht- respek- tive Schutzalternative, im vorliegenden Fall namentlich in G._______, zu prüfen. Diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzal- ternative zur Verfügung steht, wenn die von Verfolgung betroffene Person am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlings- rechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen. Die Frage, ob ihr die Niederlassung am Zufluchtsort auf- grund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, ist hingegen allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass sich A._______ während mehrerer Monate – abgesehen von den vagen Drohungen ihres Bruders F._______, wonach er wisse, wo sie sei und sie umbringen werde
– von ihrer Familie unbehelligt in G._______ aufgehalten habe, und vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen betreffend die Schutz- fähigkeit und die Schutzbereitschaft des türkischen Staates, ist im vorlie- genden Fall auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- respektive
E-4563/2025 Seite 11 Schutzalternative auszugehen. Der Frage der Zumutbarkeit der Niederlas- sung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen wurde im Rahmen der vorläufigen Aufnahme von A._______ Rechnung getragen. Demnach kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass es A._______ nicht ge- lungen ist darzulegen, in ihrem Heimatland wegen ihrer Transidentität in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ohne die Schwierigkeiten und das persönliche Leid von A._______ in Ab- rede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, A._______ habe sich in der Türkei aufgrund ihrer Transidentität mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, der ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschen- würdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde.
E. 7.3 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass A._______ den türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten aufgefallen ist, kann auch unter Berücksichtigung des Protestes vom (…) November 2024, anlässlich welchem sie als (…) des C._______ aufgetreten und von den türkischen Behörden einige Stunden festgenommen, geschlagen und be- droht worden sei (vgl. SEM-Akte 26 F27 ff.), noch nicht von einem ernst- haften Verfolgungsinteresse ihres Heimatstaates an ihr ausgegangen wer- den. So wurde ihr zwar anlässlich dieser Festnahme vorgeworfen, zur LGBTIQ+-Fraktion der PKK anzugehören (vgl. SEM-Akte 26 F27); Hin- wiese dafür, dass die türkischen Behörden tatsächlich von einer Verbin- dung von A._______ zur PKK ausgehen, finden sich in den Akten jedoch nicht, zumal die Festnahme vom (…) November 2024 für sie letztlich fol- genlos blieb. Für die Annahme, die türkischen Behörden würden sie mög- licherweise einer Verbindung mit ihrem Halbbruder, der in den Reihen der PKK gefallen sie, bezichtigen, finden sich, wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt, in den Akten sodann ebenfalls keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte.
E. 7.4 Zusammenfassend gelingt es A._______ nicht, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung oder eine begründete Furcht davor nachzuwei- sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. A._______ verfügt
E-4563/2025 Seite 12 weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
E. 9 Nachdem das SEM A._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvoll- zugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit von A._______ abzu- weisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten A._______ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4563/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4563/2025 Urteil vom 7. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Laura Glatzfelder, Rechtsschutz für Asylsuchende, beschwerdeführerende Person, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die beschwerdeführende Person A._______ (nachfolgend: A._______) stellte am 6. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. Am 13. Februar 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 26. Mai 2025 folgte die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). A._______ machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie aufgewachsen sei. Sie habe zwei ältere Brüder, eine jüngere Schwester und einen Halbbruder, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen und umgebracht worden sei. Ihre Mutter arbeite für die Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi (DEM) als (...) in B._______ und ihr Vater sei seit dem Jahre 2015 wegen (...) im Gefängnis. Mit sieben oder acht Jahren habe sie bemerkt, dass sie nicht wie die anderen sei und habe sich selber als Transperson entdeckt. Sie sei in ihrem Quartier über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren wiederholt vergewaltigt worden. Im Jahre 2021 beziehungsweise 2022 habe sie das Gymnasium abgebrochen, weil sie wegen ihrer Transidentität gemobbt worden sei. Sie habe das Interesse an der Politik durch Freundinnen ihrer Mutter entdeckt, die über Menschenrechtsthemen diskutiert hätten, und habe sich der DEM-Partei angenähert. Zudem habe sie Kontakt zu Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aufgebaut sowie an Demonstrationen und Streiks teilgenommen. Im Jahre 2024 habe sie mit anderen Personen das C._______ gegründet, welches für die LGBTIQ+-Gemeinschaft innerhalb des Kurdengebiets in der Türkei stehe. Dieses behandle Themen wie Queer-Feminismus und Kurdenfragen. Sie sei deren Sprecherin gewesen und habe sich für deren Anliegen engagiert. Während ihres politischen Engagements sei sie häufig polizeilicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Am (...) November 2024 sei sie während eines Protests in D._______ für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Man habe sie beschuldigt, der «LGBTIQ+-Fraktion» der PKK anzugehören, und ihr gedroht, sie umzubringen. In der Folge sei sie nach G._______ gegangen, wo sie sich habe prostituieren müssen, um überleben zu können. Dort sei sie insgesamt sieben Monate geblieben, jedoch zwischendurch immer wieder zu ihrer Mutter nach Hause zurückgekehrt. Zu Hause habe sie unter der Gewalt ihrer Brüder gelitten. Diese hätte ihre Transidentität nicht akzeptiert. Ihre Mutter habe sie nicht schützen können. Deshalb habe sie sich an die Polizei gewandt, die erst bei ihrer zweiten Vorsprache ihre Anzeige gegen den Bruder E._______, der ihr gegenüber wiederholt gewalttätig gewesen sei, entgegengenommen habe. E._______ sei daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei diese sehr niedrig ausgefallen sei. Man habe ihr zudem angeboten, sie in ein Jungenheim zu bringen. Sie habe dies jedoch abgelehnt. Auch andere Organisationen, die DEM-Parteizentrale sowie Menschen- und Kinderrechtsvereine hätten ihr erklärt, dass ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht geholfen werden könne respektive sie keine andere Lösung für sie hätten. Sie fürchte sich auch vor ihrem Vater, der ihr gedroht habe, sie umzubringen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Nachdem ihr Bruder F._______ ihr während ihres Aufenthalts in G._______ habe gedroht, dass er wisse, wo sie sei und er sie umbringen werde, habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b A._______ reichte zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten:
- Identitätskarte (in Kopie),
- Referenzschreiben einer abgeordneten Person der DEM-Partei in B._______ vom (...) 2025,
- Fotos betreffend ihr politisches Engagement und ihren Bruder, der in den Reihen der PKK gefallen sei,
- Links zu ihrem politischen Engagement,
- Psychologischer Bericht der H._______ vom (...) 2025,
- Urteil des (...) Strafgerichts (...) in B._______ vom (...) Dezember 2023, wonach ihr Bruder E._______ wegen Körperverletzung gegenüber A._______ verurteilt wurde. A.c Die Rechtsvertreterin von A._______ nahm am 12. Juni 2025 zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. Juni 2025 Stellung. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A._______ in der Schweiz anordnete. Gleichzeitig wurde A._______ dem Kanton I._______ zugewiesen, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhob A._______ durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 A._______ ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zwar minderjährig; es ist indes von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 A._______ macht geltend, die Vorinstanz verharmlose mit ihrer Argumentation ihre Situation in der Türkei. Darin ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen; vielmehr handelt es sich dabei um eine Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Ebenso geht die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil A._______ in ihrer freien Rede unterbrochen worden sei und ihr zu wenige Rückfragen gestellt worden seien. So erhielt A._______ anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit, sich zu ihren Asylgründen zu äussern. Sodann ist aus den Akten auch kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 4.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen indes flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, insgesamt würden die Vorbringen von A._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Im Einzelnen hält sie fest, den Schilderungen von A._______ seien weder konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte zu entnehmen noch würden entsprechende Beweismittel vorliegen, die ihre Vermutung stützen würden, dass die türkischen Behörden sie aufgrund ihres politischen Engagements wegen Propaganda für eine Terrororganisation belangen würden oder ein Verfahren gegen sie eröffnet hätten. Zwar seien ihre subjektiv wahrgenommenen Befürchtungen, wegen ihren Aktivitäten im Rahmen der DEM-Partei und im Zusammenhang mit den LGBTIQ+-Anliegen in Schwierigkeiten zu geraten, nachvollziehbar. Diese seien jedoch objektiv nicht begründet. Es sei offen, ob ein allfälliges, in diesem Zusammenhang eingeleitetes Ermittlungsverfahren überhaupt zu einer Verurteilung führen würde, da ein solches nicht zwangsläufig auf flüchtlingsrechtliche Nachteile schliessen lasse. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Fall von politisch aktiven Kurdinnen und Kurden sowie auch im Fall von Personen der LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Türkei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt seien. Trotz der zunehmenden Homo- und Transphobie in der türkischen Gesellschaft und erhöhter Tendenzen für Übergriffe auf Angehörige der LGBTIQ+-Gemeinschaft sei nicht von einer generellen Verfolgung auszugehen. Zudem seien die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität (SOGI) in der Türkei nach wie vor legal. Die von A._______ geltend gemachten Nachteile in ihren frühen Kindesjahren, die ihr durch Drittpersonen und die Behörden zugefügt worden seien, seien überdies für ihre Ausreise im Jahr 2024 nicht ausschlaggebend gewesen und stünden somit zu dieser nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang. Weiter führte die Vorinstanz aus, A._______ sei trotz ihres jungen Alters offenbar in der Lage gewesen, sich an die vorhandenen Schutzmöglichkeiten zu wenden, die ihr in ihrem Heimatland zur Verfügung gestanden hätten. Ihren Ausführungen zufolge sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei innerhalb der LGBTIQ+-Gemeinschaft gut vernetzt sei und sie nach geeigneten Lösungen habe suchen und sich habe organisieren können. Auch wenn ihre Transidentität in ihrem Heimatstaat stark polarisiert werde und die Gesellschaft eher negativ darauf reagiere, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund dessen asylrelevante Nachteile erlitten habe. Darüber hinaus verneinte die Vorinstanz eine unmittelbar drohende Gefahr durch ihre Brüder E._______ und F._______ und den Vater, da sich diese Bedrohungslage nicht erst unmittelbar vor ihrer Ausreise manifestiert, sondern bereits seit einigen Jahren bestanden habe. Im Übrigen habe sie bis auf wenige Monate in B._______, meist zu Hause, gelebt und sei kurz vor ihrer Ausreise noch einmal zu Hause gewesen, um ihren Reisepass ausstellen zu lassen. Ihr Bruder F._______ habe zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in B._______ gelebt und hätte ihr spätestens anlässlich ihres letzten Aufenthalts zu Hause etwas antun können. Die Furcht vor Übergriffen seitens ihres Vaters basiere auf Vermutungen, zumal sie zu diesem seit Langem keinen Kontakt mehr habe. Im Zusammenhang mit der ihr seitens ihrer Familie zugefügten Gewalt habe sie die zuständigen Behörden zudem erfolgreich um Schutz ersuchen können. Ihr Bruder E._______ sei in der Folge rechtmässig verurteilt worden, was die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden bestätige. Hinsichtlich des ausgesprochenen Strafmasses habe das Schweizerische Asylsystem dessen Höhe nicht zu beurteilen. Des Weiteren habe A._______ - wie zuvor bereits erwähnt - aufgezeigt, dass sie innerhalb der DEM-Partei gut vernetzt sei und sich um Kontakte mit NGOs und Vereinen bemüht sowie Menschen- und Kinderrechtsvereine kontaktiert habe. Es möge sein, dass diese nicht die von A._______ erwarteten Hilfeleistungen hätten anbieten können. Dennoch sei auf das Vorhandensein solcher Hilfsorganisationen abzustellen und auf diese Schutzinfrastruktur hinzuweisen. Zudem sei es A._______ gelungen, sich in G._______ aufzuhalten und Lösungen für ihre schwierige Situation zu finden und sich der Gewalt und den Drohungen, welche seit 2019 bestünden, zu entziehen. Damit sei nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr und einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte der türkische Staat im Hinblick auf häusliche Gewalt zwar als schutzfähig und schutzwillig. Die Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Türkei seien jedoch in Frage zu stellen, da das Land per 1. Juli 2021 aus der G._______-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten sei. Gleichzeitig wird in der Beschwerde auf verschiedene Berichte hingewiesen, gemäss denen der Schutz von Transpersonen sowie Frauen und Mädchen in der Türkei als ungenügend erachtet werde. Auf die von A._______ eingereichte Anzeige gegen ihrer Bruder E._______ hin sei die Polizei zunächst untätig geblieben und habe erst nachdem sich A._______ wiederholt beharrlich an die Behörden gewandt habe, eine Fernhaltemassnahme gegen diesen erlassen, welche den Bruder E._______ jedoch nicht von weiterer Gewalt gegenüber A._______ abgehalten habe. Die erst später verhängte Strafe gegen den Bruder E._______ habe sodann lediglich zu einer symbolischen Verurteilung geführt. Demnach könne nicht darauf geschlossen werden, dass die türkischen Behörden gewillt gewesen seien, A._______ Schutz zu bieten. Das ihr gemachte Angebot, sie in einem Jungenheim für männliche Jugendliche unterzubringen, zeige sodann auf, dass ihre Transidentität nicht ernst genommen werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe ihr in der Türkei keine zuverlässige Schutzinfrastruktur offen. Im Weiteren habe das türkische Regime seine Macht durch die Umsetzung verschiedener antidemokratischer Massnahmen, darunter auch Massnahmen zur gezielten Bekämpfung der LGBTIQ+-Gemeinschaft, weiter ausgebaut. Verschiedene Organisationen würden von einer Zunahme der Angriffe auf die LGBTIQ+-Gemeinschaft in der Türkei berichten. Auch der Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zur Gesundheitsversorgung sei für Transpersonen erschwert. Diese seien - wie dies bei A._______ der Fall sei - oftmals gezwungen, illegale Sexarbeit zu verrichten, weil sie keine andere Arbeit finden würden. A._______ sei aufgrund der Kumulation der seit ihrer Kindheit erlebten wiederholten schweren Gewalt, Diskriminierungen und Verfolgungen - auch aufgrund ihres politischen Engagements - einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Indem die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass der Wohnortwechsel von A._______ aufzeige, dass sie fähig gewesen sei, sich durch eigene Initiative von der drohenden Gefahr namentlich durch ihre Familie zu schützen, verkenne sie die erniedrigende Situation, in der A._______ sich, insbesondere durch den Zwang, sich als Minderjährige zu prostituieren, befunden habe. Überdies weise A._______ für ihr junges Alter ein namhaftes politisches Profil auf, zumal sie als (...) des C._______ exponiert und auch leicht identifizierbar sei. Ferner stünden die wiederkehrenden Schikanen durch die Polizei und ihre aus politischen Gründen erfolgte Verhaftung vom (...) November 2024 möglicherweise in Verbindung mit ihrem Halbbruder, der als Märtyrer bei der PKK gefallen sei. Damit sei eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung - gerade angesichts ihrer Minderjährigkeit - zu bejahen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen von A._______ würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Daher kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte 32 Ziff. II). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Transidentität von A._______ für sich genommen im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTIQ+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch mit Blick auf Übergriffe infolge der sexuellen Orientierung respektive der geschlechtlichen Identität einer Person schutzfähig und schutzwillig sind. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGBTIQ+-Community erschwert haben, ändern nichts daran, dass in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2, D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1, D-8094/2024 vom 21. Januar 2025 S. 6, D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9, D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). A._______ wäre es im vorliegenden Fall zuzumuten, sich insbesondere bei allfälligen erneuten Drohungen oder Übergriffen seitens ihrer Angehörigen (Brüder und Vater) - wie bereits in der Vergangenheit - schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Für den Fall, dass eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zuständigen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an die Hand genommen werden sollte, wäre A._______ gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten, allenfalls mit Unterstützung durch ihr Beziehungsnetz oder durch Hilfsorganisationen in der Türkei. So scheint A._______ ihren Angaben zufolge namentlich innerhalb der türkischen LGBTIQ+-Gemeinschaft gut vernetzt zu sein (vgl. SEM-Akte 15 Ziff. 2.01 und 3.02 sowie SEM-Akte 26 F24, F49 und F78). In den türkischen Grossstädten, so beispielweise in G._______, wo sich A._______ während mehrerer Monate aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte 26 F52), bestehen überdies grosse und öffentlich aktive LGBTIQ+-Gemeinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. Urteil des BVGer E-1788/2024 vom 10. Mai 2024 E.7.2 m.w.H.). Sodann ist die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative, im vorliegenden Fall namentlich in G._______, zu prüfen. Diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative zur Verfügung steht, wenn die von Verfolgung betroffene Person am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen. Die Frage, ob ihr die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, ist hingegen allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass sich A._______ während mehrerer Monate - abgesehen von den vagen Drohungen ihres Bruders F._______, wonach er wisse, wo sie sei und sie umbringen werde - von ihrer Familie unbehelligt in G._______ aufgehalten habe, und vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzbereitschaft des türkischen Staates, ist im vorliegenden Fall auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auszugehen. Der Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen wurde im Rahmen der vorläufigen Aufnahme von A._______ Rechnung getragen. Demnach kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass es A._______ nicht gelungen ist darzulegen, in ihrem Heimatland wegen ihrer Transidentität in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ohne die Schwierigkeiten und das persönliche Leid von A._______ in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, A._______ habe sich in der Türkei aufgrund ihrer Transidentität mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, der ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. 7.3 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass A._______ den türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten aufgefallen ist, kann auch unter Berücksichtigung des Protestes vom (...) November 2024, anlässlich welchem sie als (...) des C._______ aufgetreten und von den türkischen Behörden einige Stunden festgenommen, geschlagen und bedroht worden sei (vgl. SEM-Akte 26 F27 ff.), noch nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse ihres Heimatstaates an ihr ausgegangen werden. So wurde ihr zwar anlässlich dieser Festnahme vorgeworfen, zur LGBTIQ+-Fraktion der PKK anzugehören (vgl. SEM-Akte 26 F27); Hinwiese dafür, dass die türkischen Behörden tatsächlich von einer Verbindung von A._______ zur PKK ausgehen, finden sich in den Akten jedoch nicht, zumal die Festnahme vom (...) November 2024 für sie letztlich folgenlos blieb. Für die Annahme, die türkischen Behörden würden sie möglicherweise einer Verbindung mit ihrem Halbbruder, der in den Reihen der PKK gefallen sie, bezichtigen, finden sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in den Akten sodann ebenfalls keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte. 7.4 Zusammenfassend gelingt es A._______ nicht, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung oder eine begründete Furcht davor nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. A._______ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
9. Nachdem das SEM A._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit von A._______ abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten A._______ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: