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E-1788/2024

E-1788/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Januar 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung.

B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person und seinem Reise- weg (vgl. SEM-Akten 1311074-9/7, Protokoll der Personalienaufnahme) und hörte ihn am 29. Februar 2024 (vgl. SEM-Akten 1311074-13/20, Anhö- rungsprotokoll, nachfolgend A13) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, in der gleichnamigen Provinz, wo er mit seiner Familie gelebt habe, bevor er 2019 nach D._______, Provinz D._______, gezogen sei. Dort habe er drei Jahre lang studiert und rund ein Jahr bei einer (…) gearbeitet. 2022 habe er das Stu- dium abgebrochen und sei für drei Monate zurück nach C._______, bevor er die Türkei verlassen habe. In seiner Familie sei es oft zu Gewalt gekommen, da seine Eltern wütend aufeinander gewesen seien und diese Wut an ihren Kindern ausgelassen hätten. Er habe aber insbesondere aufgrund seiner Homosexualität bereits ab dem 11. Lebensjahr Probleme bekommen. Seine Mutter habe damals herausgefunden, dass er einen Freund gehabt habe und ihm jahrelang da- mit gedroht, es seinem Vater zu erzählen. Er sei auch an der Schule ge- hänselt worden. Als der Schuldirektor des Gymnasiums von seiner Homo- sexualität erfahren habe, habe dieser ihn geohrfeigt und beschimpft sowie seine Eltern informiert. Zu Hause wurde er von seinem Vater während meh- reren Stunden angeschrien und geschlagen. Sein Vater habe ihn zu einem Hodscha, einem Psychologen und schliesslich auf eine religiöse Internats- schule geschickt. Das Internat habe er nach einer Woche wieder verlassen. Er sei danach auf eine andere Schule, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Sein Vater habe sein Mobiltelefon und seinen Computer zerstört und es sei fortan schwierig gewesen, das Haus zu verlassen. An der Universität sei er wegen seiner Sexualität mehrmals von ehemaligen Schülern der Schule in C._______ verbal belästigt worden. Dabei sei es auch zu einer Schlägerei gekommen. Er habe das Studium schliesslich abgebrochen. In Istanbul habe er im (…) eine Prüfung als (…) abgelegt, die Sicherheits-

E-1788/2024 Seite 3 prüfung aber nicht bestanden, da ein Verwandter von ihm, der im selben Beruf arbeite, Probleme gehabt habe. Ausserdem befürchte er, für den Mi- litärdienst aufgeboten zu werden, wo bestimmte Körperkontrollen vorge- nommen und dokumentiert würden. Dies könne sich nachteilig auf die spä- tere Arbeitssuche auswirken. Das grösste Problem sei aber gewesen, dass er von seiner Familie nicht akzeptiert und unterstützt worden sei. Er habe sich folglich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Heute pflege er nur noch regelmässigen Kontakt zu seiner jüngeren Schwester. Mit seinem Va- ter habe er keinen Kontakt mehr, mit der Mutter und dem Bruder ab und zu. Der Beschwerdeführer reichte das Original seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Am 8. März 2024 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entschei- dentwurf zur Stellungnahme aus. Am 11. März 2024 nahm seine Rechts- vertreterin dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 13. März 2024 die Mandatsniederlegung mit. F. Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache zur wei- teren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.

E-1788/2024 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Am 25. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. nachfolgend E. 4.1) eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1788/2024 Seite 5

E. 4 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, wird nicht näher be- gründet. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den Akten nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und das Eventu- albegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asyl- relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei leidvolle Erfahrungen durchleben müssen, die sich negativ auf seine Psyche und sein Selbstbild ausgewirkt hätten. Die geltend gemachte Benachteiligung sei stossend und seine Ent- täuschung erscheine nachvollziehbar. Es handle sich faktisch jedoch um keine Verfolgungsmassnahme im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Die türkische Gesetzgebung stelle Homosexualität nicht unter Strafe. Personen, die die- ser Minderheitengruppe angehörten, könnten jedoch Opfer von ver- schiedensten Übergriffen werden, die von sozialer Diskriminierung, Belei- digungen, homophoben Äusserungen bis hin zu Gewalttaten reichten. Im Hinblick auf die gesellschaftliche Toleranz gegenüber diesen Personen existierten jedoch grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen türki- schen Regionen und den sozialen Milieus. Die homosexuelle Szene sei in

E-1788/2024 Seite 6 den türkischen Grossstädten in den letzten rund zwei Jahrzehnten ver- stärkt in die Öffentlichkeit getreten. Es könne nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen in der Türkei ausgegangen werden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers werde auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Ereignisse ein derartiges Ausmass erreicht hätten beziehungsweise ihn in eine ausweglose Situation in dem Sinne ge- bracht hätten, dass ihm dadurch ein Leben im Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. So habe er die Be- ziehungen mit seinem Freund nach dem Schulwechsel trotz der durch die Eltern auferlegten Beschränkungen weiter pflegen können, wenn auch in vermindertem Masse. Er habe in keiner Weise geltend gemacht, dass er hinsichtlich dieser späteren Kontakte mit seinem Freund jemals wieder mit Problemen irgendwelcher Art konfrontiert worden wäre. Die Auseinander- setzungen mit den Eltern lägen ausserdem einige Zeit zurück. Heute mi- sche sich die Familie nicht mehr in seine Privatsphäre ein. Eine Wiederan- nährung zur Familie sei daher nicht ausgeschlossen. Es hätte ihm überdies offen gestanden, sich durch die Selbsthilfeorganisation, die er erwähnt habe, weiterhin beraten zu lassen. Ausserdem halte der Einwand, dass die Gesellschaft in der Türkei überall etwa dieselbe sei, einer objektiven Be- trachtung nicht stand. Die vorgebrachten Übergriffe seien lokal beschränkt und die Verlegung seines Wohnsitzes beispielsweise nach Istanbul sei un- ter den genannten Voraussetzungen zumutbar. Er hätte sich somit den Übergriffen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlan- des entziehen können, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen sei. Die geltend gemachten Befürchtungen in Bezug auf den Mili- tärdienst seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht erheblich, da gemäss Er- kenntnissen des SEM für den Nachweis einer Homosexualität keine kör- perlichen Kontrollen mehr erforderlich seien. Eine Erklärung der Person genüge. Der Umstand, dass ein potentieller Arbeitgeber in Erfahrung brin- gen könnte, dass er aus dem dargelegten Grund vom Militärdienst befreit worden sei, könne sich in der Tat diskriminierend auswirken, dies führe je- doch nicht dazu, dass er gänzlich vom türkischen Arbeitsmarkt ausge- schlossen würde. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vor- instanz fest, aus dem Umstand, dass die Familie seit dem Erdbeben in ei- nem Container lebe, lasse sich keine existenzbedrohende Situation für den Beschwerdeführer ableiten. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass er auf eigenen Beinen stehen und für sich aufkommen könne. Er könne sich daher auch an einem anderen Ort als seinem Heimatort in der Türkei niederlassen. Es bestünden

E-1788/2024 Seite 7 aufgrund der Akten ausserdem keine Anzeichen, dass die Schwierigkeiten, die er bei der Arbeitssuche in Istanbul gehabt habe, auf seine Homosexu- alität zurückzuführen gewesen wären. Da sich aus seinen Akten keine An- zeichen ergäben, die eine Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen verun-mögliche, könne er sich im Falle von allfälligen Anfangsschwierigkei- ten bei der Reintegration nötigenfalls an seine Verwandten wenden. Es liege ausserdem auch keine medizinische Notlage vor.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, das SEM habe die Schwierigkeiten der LGBTQI+ in der Türkei unter- schätzt. Das Leben von Homosexuellen sei in der Türkei laut Wikipedia äusserst schwierig. Die Homosexualität sei zwar seit 1852 kein Straftatbe- stand mehr, trotzdem sei aber bei Öffentlichmachung seiner Sexualität mit gravierenden Schwierigkeiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu rechnen. So finde man Informationen zur Verfolgung durch Private und die Behörden. Er habe berichtet, weshalb die geschilderten Ereignisse sein Leben in der Türkei in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Diese Ver- folgung sei in seinen Augen flüchtlingsrechtlich relevant. Er sei zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Man könne von ihm nicht verlan- gen, dass er in eine andere Stadt ziehe, wo er niemanden kenne. Ausser- dem habe seine eigene Familie ihn verstossen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusam- menfassung in E. 6.1).

E. 7.2 Das SEM kommt zu Recht zum Schluss, dass auch die aktuellen Ent- wicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situa- tion der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, nichts daran ändern, dass Homosexualität in der Türkei nicht strafbar ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generel- len Verfolgung oder Schutzlosigkeit von Homosexuellen ausgegangen werden kann. In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, be- stehen grosse und öffentlich aktive LGBTIQ+-Gemeinschaften mit entspre- chendem Nachtleben (vorab im Stadtteil Beyoğlu) sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche

E-1788/2024 Seite 8 Unterstützung anbieten (vgl. Urteile des BVGer D-608/2024 vom 13. Feb- ruar 2024 E. 7.2, E-4312/2023 vom 4. September 2023 E. 5.3.2). Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend ausführt, erreichen die gel- tend gemachten Übergriffe nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität und waren zudem lokal beschränkt. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zuzumuten, sich durch die Verlegung seines Wohnsitzes, beispiels- weise nach Istanbul, solchen Übergriffen zu entziehen, zumal er selbstän- dig, berufs- und reiseerfahren ist und eine innerstaatliche Wohnsitzverle- gung nicht zu einer existenziellen Notlage führen würde. Die Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung hatte er im Übrigen bereits ins Auge gefasst, als er in Istanbul eine Prüfung zum (…) abgelegt hatte. Die vom Beschwerde- führer zitierten Berichte zu trans- und homophoben Übergriffen durch die Behörden und Private vermögen an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern, da sie keinen Zusammenhang zu seiner Person aufzuweisen.

E. 7.3 Somit ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlings- rechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeter- weise landesweit zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-1788/2024 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Es bestehen insbe- sondere keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus indi- viduellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Wie bereits erwähnt, kann er sich allfälligen weiteren Behelligungen aufgrund seiner Sexualität durch einen Wegzug in eine andere Stadt entziehen. Ausserdem kann er trotz des Abbruchs seines Studiums auf eine gute Ausbildung sowie Arbeitser- fahrung zurückgreifen. Er hat das Gymnasium abgeschlossen, drei Jahre studiert und ein Jahr in einer (…) gearbeitet (vgl. A13 F12 f., 18 ff.). Ferner ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie habe ihn verstossen, entgegenzuhalten, dass er in der Anhörung erklärt hatte, re- gelmässigen Kontakt zu seiner Schwester zu pflegen und gelegentlich auch mit seinem Bruder und seiner Mutter zu sprechen. Nur mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr (vgl. A13 F37 ff.). Wie das SEM zu Recht festhält, ist eine Wiederannäherung zu seiner Familie nicht ausge- schlossen. Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh- rers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf den Wegwei- sungsvollzug auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1788/2024 Seite 10 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfah- renskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1788/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1788/2024 , Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ B._______ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Januar 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person und seinem Reiseweg (vgl. SEM-Akten 1311074-9/7, Protokoll der Personalienaufnahme) und hörte ihn am 29. Februar 2024 (vgl. SEM-Akten 1311074-13/20, Anhörungsprotokoll, nachfolgend A13) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, in der gleichnamigen Provinz, wo er mit seiner Familie gelebt habe, bevor er 2019 nach D._______, Provinz D._______, gezogen sei. Dort habe er drei Jahre lang studiert und rund ein Jahr bei einer (...) gearbeitet. 2022 habe er das Studium abgebrochen und sei für drei Monate zurück nach C._______, bevor er die Türkei verlassen habe. In seiner Familie sei es oft zu Gewalt gekommen, da seine Eltern wütend aufeinander gewesen seien und diese Wut an ihren Kindern ausgelassen hätten. Er habe aber insbesondere aufgrund seiner Homosexualität bereits ab dem 11. Lebensjahr Probleme bekommen. Seine Mutter habe damals herausgefunden, dass er einen Freund gehabt habe und ihm jahrelang damit gedroht, es seinem Vater zu erzählen. Er sei auch an der Schule gehänselt worden. Als der Schuldirektor des Gymnasiums von seiner Homosexualität erfahren habe, habe dieser ihn geohrfeigt und beschimpft sowie seine Eltern informiert. Zu Hause wurde er von seinem Vater während mehreren Stunden angeschrien und geschlagen. Sein Vater habe ihn zu einem Hodscha, einem Psychologen und schliesslich auf eine religiöse Internatsschule geschickt. Das Internat habe er nach einer Woche wieder verlassen. Er sei danach auf eine andere Schule, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Sein Vater habe sein Mobiltelefon und seinen Computer zerstört und es sei fortan schwierig gewesen, das Haus zu verlassen. An der Universität sei er wegen seiner Sexualität mehrmals von ehemaligen Schülern der Schule in C._______ verbal belästigt worden. Dabei sei es auch zu einer Schlägerei gekommen. Er habe das Studium schliesslich abgebrochen. In Istanbul habe er im (...) eine Prüfung als (...) abgelegt, die Sicherheits-prüfung aber nicht bestanden, da ein Verwandter von ihm, der im selben Beruf arbeite, Probleme gehabt habe. Ausserdem befürchte er, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, wo bestimmte Körperkontrollen vorgenommen und dokumentiert würden. Dies könne sich nachteilig auf die spätere Arbeitssuche auswirken. Das grösste Problem sei aber gewesen, dass er von seiner Familie nicht akzeptiert und unterstützt worden sei. Er habe sich folglich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Heute pflege er nur noch regelmässigen Kontakt zu seiner jüngeren Schwester. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr, mit der Mutter und dem Bruder ab und zu. Der Beschwerdeführer reichte das Original seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Am 8. März 2024 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Am 11. März 2024 nahm seine Rechtsvertreterin dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 13. März 2024 die Mandatsniederlegung mit. F. Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 25. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. nachfolgend E. 4.1) eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, wird nicht näher begründet. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den Akten nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und das Eventualbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei leidvolle Erfahrungen durchleben müssen, die sich negativ auf seine Psyche und sein Selbstbild ausgewirkt hätten. Die geltend gemachte Benachteiligung sei stossend und seine Enttäuschung erscheine nachvollziehbar. Es handle sich faktisch jedoch um keine Verfolgungsmassnahme im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Die türkische Gesetzgebung stelle Homosexualität nicht unter Strafe. Personen, die dieser Minderheitengruppe angehörten, könnten jedoch Opfer von verschiedensten Übergriffen werden, die von sozialer Diskriminierung, Beleidigungen, homophoben Äusserungen bis hin zu Gewalttaten reichten. Im Hinblick auf die gesellschaftliche Toleranz gegenüber diesen Personen existierten jedoch grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen türkischen Regionen und den sozialen Milieus. Die homosexuelle Szene sei in den türkischen Grossstädten in den letzten rund zwei Jahrzehnten verstärkt in die Öffentlichkeit getreten. Es könne nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen in der Türkei ausgegangen werden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers werde auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Ereignisse ein derartiges Ausmass erreicht hätten beziehungsweise ihn in eine ausweglose Situation in dem Sinne gebracht hätten, dass ihm dadurch ein Leben im Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. So habe er die Beziehungen mit seinem Freund nach dem Schulwechsel trotz der durch die Eltern auferlegten Beschränkungen weiter pflegen können, wenn auch in vermindertem Masse. Er habe in keiner Weise geltend gemacht, dass er hinsichtlich dieser späteren Kontakte mit seinem Freund jemals wieder mit Problemen irgendwelcher Art konfrontiert worden wäre. Die Auseinandersetzungen mit den Eltern lägen ausserdem einige Zeit zurück. Heute mische sich die Familie nicht mehr in seine Privatsphäre ein. Eine Wiederannährung zur Familie sei daher nicht ausgeschlossen. Es hätte ihm überdies offen gestanden, sich durch die Selbsthilfeorganisation, die er erwähnt habe, weiterhin beraten zu lassen. Ausserdem halte der Einwand, dass die Gesellschaft in der Türkei überall etwa dieselbe sei, einer objektiven Betrachtung nicht stand. Die vorgebrachten Übergriffe seien lokal beschränkt und die Verlegung seines Wohnsitzes beispielsweise nach Istanbul sei unter den genannten Voraussetzungen zumutbar. Er hätte sich somit den Übergriffen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die geltend gemachten Befürchtungen in Bezug auf den Militärdienst seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht erheblich, da gemäss Erkenntnissen des SEM für den Nachweis einer Homosexualität keine körperlichen Kontrollen mehr erforderlich seien. Eine Erklärung der Person genüge. Der Umstand, dass ein potentieller Arbeitgeber in Erfahrung bringen könnte, dass er aus dem dargelegten Grund vom Militärdienst befreit worden sei, könne sich in der Tat diskriminierend auswirken, dies führe jedoch nicht dazu, dass er gänzlich vom türkischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen würde. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, aus dem Umstand, dass die Familie seit dem Erdbeben in einem Container lebe, lasse sich keine existenzbedrohende Situation für den Beschwerdeführer ableiten. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass er auf eigenen Beinen stehen und für sich aufkommen könne. Er könne sich daher auch an einem anderen Ort als seinem Heimatort in der Türkei niederlassen. Es bestünden aufgrund der Akten ausserdem keine Anzeichen, dass die Schwierigkeiten, die er bei der Arbeitssuche in Istanbul gehabt habe, auf seine Homosexualität zurückzuführen gewesen wären. Da sich aus seinen Akten keine Anzeichen ergäben, die eine Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen verun-mögliche, könne er sich im Falle von allfälligen Anfangsschwierigkeiten bei der Reintegration nötigenfalls an seine Verwandten wenden. Es liege ausserdem auch keine medizinische Notlage vor. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, das SEM habe die Schwierigkeiten der LGBTQI+ in der Türkei unterschätzt. Das Leben von Homosexuellen sei in der Türkei laut Wikipedia äusserst schwierig. Die Homosexualität sei zwar seit 1852 kein Straftatbestand mehr, trotzdem sei aber bei Öffentlichmachung seiner Sexualität mit gravierenden Schwierigkeiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu rechnen. So finde man Informationen zur Verfolgung durch Private und die Behörden. Er habe berichtet, weshalb die geschilderten Ereignisse sein Leben in der Türkei in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Diese Verfolgung sei in seinen Augen flüchtlingsrechtlich relevant. Er sei zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Man könne von ihm nicht verlangen, dass er in eine andere Stadt ziehe, wo er niemanden kenne. Ausserdem habe seine eigene Familie ihn verstossen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung in E. 6.1). 7.2 Das SEM kommt zu Recht zum Schluss, dass auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, nichts daran ändern, dass Homosexualität in der Türkei nicht strafbar ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung oder Schutzlosigkeit von Homosexuellen ausgegangen werden kann. In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, bestehen grosse und öffentlich aktive LGBTIQ+-Gemeinschaften mit entsprechendem Nachtleben (vorab im Stadtteil Beyo lu) sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. Urteile des BVGer D-608/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.2, E-4312/2023 vom 4. September 2023 E. 5.3.2). Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend ausführt, erreichen die geltend gemachten Übergriffe nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität und waren zudem lokal beschränkt. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zuzumuten, sich durch die Verlegung seines Wohnsitzes, beispielsweise nach Istanbul, solchen Übergriffen zu entziehen, zumal er selbständig, berufs- und reiseerfahren ist und eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung nicht zu einer existenziellen Notlage führen würde. Die Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung hatte er im Übrigen bereits ins Auge gefasst, als er in Istanbul eine Prüfung zum (...) abgelegt hatte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zu trans- und homophoben Übergriffen durch die Behörden und Private vermögen an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern, da sie keinen Zusammenhang zu seiner Person aufzuweisen. 7.3 Somit ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise landesweit zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Wie bereits erwähnt, kann er sich allfälligen weiteren Behelligungen aufgrund seiner Sexualität durch einen Wegzug in eine andere Stadt entziehen. Ausserdem kann er trotz des Abbruchs seines Studiums auf eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung zurückgreifen. Er hat das Gymnasium abgeschlossen, drei Jahre studiert und ein Jahr in einer (...) gearbeitet (vgl. A13 F12 f., 18 ff.). Ferner ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie habe ihn verstossen, entgegenzuhalten, dass er in der Anhörung erklärt hatte, regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester zu pflegen und gelegentlich auch mit seinem Bruder und seiner Mutter zu sprechen. Nur mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr (vgl. A13 F37 ff.). Wie das SEM zu Recht festhält, ist eine Wiederannäherung zu seiner Familie nicht ausgeschlossen. Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: