Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Sanliurfa mit letztem Wohnort in B._______, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) Februar 2023 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ nach Bosnien-Herzegowina. Von dort sei er in einem Lastwagen am
2. März 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Das SEM nahm am 9. März 2023 seine Personalien auf (Protokoll PA) und führte am 7. Juni 2023 im Beisein der vormaligen bei- geordneten Rechtsvertretung die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Es habe nach Primarschule und Gymnasium in B._______ (…) stu- diert und auch im (…) gearbeitet. Anschliessend sei er in den Militärdienst eingerückt. Von Mai bis Juli 2022 habe er als (…) in einem (…) in C._______, später in B._______ im (…) sowie in (…) gearbeitet. Er habe in B._______ offiziell mit einer Freundin und einem Freund gewohnt. Nach- dem ihnen wegen Beschwerden von Nachbarn gekündigt worden sei, habe er die letzten Wochen vor der Ausreise wieder in Sanliurfa gelebt, um auch Zeit seiner Familie zu verbringen. Die Eltern und sechs Geschwister wür- den dort leben; ein Bruder lebe in D._______, einer sei auf einem (…) un- terwegs und ein Bruder wohne in B._______. Das Haus der Eltern sei durch das Erdbeben vom Februar 2023 leicht beschädigt worden, nun aber wieder restauriert. A.c Wegen seiner Ethnie, des Glaubens und seiner sexuellen Orientierung habe er bei der Familie und am Arbeitsplatz unter Druck gestanden. Bei der Arbeit habe man ihn diskriminiert, aufgrund des Drucks und der Bruta- lität habe er die Arbeitsstellen aufgegeben. In B._______ seien er und seine homosexuellen Freunde von Fremden angegriffen worden und auf der Strasse habe es viele feindliche Sprüche gegeben. Missglückte Dating- Versuche über eine App hätten in Beschimpfungen geendet. Ähnliches habe er in Sanliurfa erlebt. Jemand habe ihm via App den Namen seines Vaters und dessen Wohnadresse mitgeteilt und ihn damit erpresst, ihn beim Vater zu verraten, sollte er keine Nacktbilder von sich senden. A.d Im Gymnasium sei er zweimal vom (…)lehrer sexuell missbraucht wor- den; den zweiten Übergriff habe er dem Vertrauenslehrer gemeldet. Die Schule habe die Verbindung zum Lehrer abgebrochen, jedoch habe der Schuldirektor von ihm Stillschweigen verlangt. Er habe damals psychische
E-4312/2023 Seite 3 Unterstützung und Antidepressiva (die er bis heute einnehme) erhalten. Wegen der Gerüchte über sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Lehrer habe er damals einen Suizidversuch unternommen. Seine Familie wisse nichts von seiner Homosexualität. Er befürchte, diese würde ihn sonst zu Ärzten und Hocas (Imame, Lehrer) schicken und mit Gewalt zum Verleug- nen seiner sexuellen Orientierung bringen, zumal sie der (…)-Sippe ange- höre, die streng an den Sitten festhalte. So seien zwei Schwestern zwangs- verheiratet und eine Cousine, die sich einem solchen Vorhaben widersetzt habe, sei getötet worden. Auch er müsse mit einer Zwangsheirat rechnen; der Vater und ein Onkel hätten diesbezüglich schon Vorkehrungen getrof- fen. Im Januar 2023 sei er deswegen mit seiner Cousine allein gelassen worden und die Mutter habe ihn über die für Sommer geplante Eheschlies- sung informiert. Er habe ihnen gesagt, dies nicht zu wollen, und deswegen nun mit dem Vater keinen Kontakt mehr. Die Mutter und der Rest der Fa- milie erachteten eine Eheschliessung nach Brauch nach Beendigung von Schule und Militärdienst für angebracht. Er wolle sich nicht länger verste- cken müssen, wolle aber keinesfalls seine Familie anzeigen. In B._______ habe er sich nie an eine LGBT-Organisation gewandt, zumal die Familie ihn bezüglich jeder Propaganda oder Mitgliederschaft in irgendeiner Orga- nisation gewarnt habe. Durch Hasssprüche auf Social Media, LGBT-Hass- demonstrationen, Transmorde und dadurch, dass der Staat LGBT-Men- schen zur Zielscheibe mache, fühle er sich in seinem Umfeld nicht mehr sicher. In Sanliurfa habe er wegen seiner Sprache und Kleidung keine Ar- beit gefunden; als Kurde sei er an Vorstellungsgesprächen diskriminiert worden. A.e Er habe für die Ausreise einen Kredit aufgenommen, die Familie neh- me an, er habe damit ausser Landes eine Sprachschule besuchen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er diesbezüglich Konsequenzen und die Fa- milie frage nach, weshalb er mit der Sprachschule aufgehört habe und zu- rückgekommen sei. Er möge sich nicht mehr widersetzen und neige dazu, sich zu schaden; er habe schon Ecstasy, Marihuana und Ähnliches konsu- miert. In der Türkei sei bei ihm eine soziale Angststörung, eine Psychose und eine fortgeschrittene Depression diagnostiziert worden. A.f Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte und vier Medikamenten-Rezepte zu den Vorakten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es
E-4312/2023 Seite 4 lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ver- fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell seien Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. D. Am 10. August 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver- fahren in der Schweiz abwarten dürfe. E. Am 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Beschwerdeakten.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4312/2023 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-4312/2023 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nicht genügen (mangelnde Intensität der erlittenen Nachteile, verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative).
E. 5.2.1 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter Wiederholung der Asylvorbringen massgeblich aus, seine Familie gehöre zur grossen Sippe der (…), in der Ehrenmorde weiterhin an der Tagesordnung seien. Vor seiner Flucht habe diese von seiner Homosexualität nichts gewusst, allerdings wohl entsprechende Vermutungen gehabt, weshalb auch die be- sagte Heirat mit einer Cousine beschlossen worden sei. Er habe damals nichts gesagt, weil sein Ausreiseentschluss schon festgestanden und er zuvor erlebt habe, wie die jüngeren Schwestern zur Eheschliessung ge- zwungen worden seien. Der Vater nehme seine Rolle als Familienober- haupt sehr ernst. Wenn er (Beschwerdeführer) Entscheidungen seines Vaters hinterfrage, werde dieser aggressiv und beleidige ihn. Eine entfernte Cousine sei von ihrem Vater getötet worden, als sie sich einer Zwangsehe verweigert habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er zwangsverhei- ratet, da die Familie seine Homosexualität nicht akzeptiere und Angst um ihre Ehre habe. Der Bruder habe ihm via WhatsApp mitgeteilt, dass er und die Familie von seiner Homosexualität erfahren hätten und er nicht auf ihre Hilfe zählen könne. Unter Einreichung eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) führt der Beschwerdeführer weiter aus, er könne sich in der Türkei bei einer Zwangsverheiratung nicht an die Polizei wenden, seine Familie würde von einer Anzeige erfahren und aufgrund der Nach- richten des Bruders könne er davon ausgehen, dass sein Leben durch die eigene Familie bedroht sein werde. Sie würde ihn zu töten versuchen und für den Fall eines Gerichtsverfahrens den jüngeren Bruder ausliefern, da dieser eine kürzere Strafe bekommen würde.
E. 5.2.2 Soweit das SEM argumentiere, er könne bei einer Rückkehr auf seine Freunde in B._______ zählen, hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie die Tür- kei auch verlassen würden. In letzter Zeit hätten die politischen Parteien, um Wählerstimmen zu gewinnen, vermehrt gegen Homosexuelle und
E-4312/2023 Seite 7 LGBT-Personen zu hetzen begonnen. Demonstrationen gegen LGBT-Per- sonen würden durch die Regierung unterstützt, Hasssprüche in den sozia- len Medien, Belästigungen im öffentlichen Raum. Morde an Transpersonen würden in der Türkei zur Normalität gehören und von den Behörden gedul- det. Er fühle sich nicht mehr sicher. Dass beim geschilderten Übergriff auf der Strasse die Polizei dazwischen gegangen sei, sei dem Umstand ge- schuldet, dass es sich bei den Angreifern um syrische Flüchtlinge gehan- delt habe.
E. 5.2.3 Die Verfolgung Homosexueller stelle eine Verfolgung einer "sozialen Gruppe" gemäss Art. 3 AsylG dar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätige, dass homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden würden, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung Verfolgung ausgesetzt sei. Die homosexuelle Orientierung stelle ein Merkmal der Iden- tität dar, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er dies geheim halte oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrich- tung zurückhalte.
E. 5.2.4 Die Beschwerde sei gutzuheissen und von der Wegweisung sei ab- zusehen. In der Türkei wäre er wegen seiner Homosexualität durch seine Familie an Leib und Leben bedroht und würde zwangsverheiratet. Er habe dort keine Familie mehr und könne somit auf keine Hilfe hoffen.
E. 5.3.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit aus- führlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der angeblich drohenden Zwangsverheiratung durch (erneuten) Wegzug aus der Provinz Sanliurfa innerstaatlich hätte auswei- chen können. Auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tenden- zen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung von Homo- sexuellen ausgegangen werden kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7 oder D-3424/2021 vom
31. August 2021 E. 5.3.1). In den türkischen Grossstädten, namentlich in B._______, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und öffentlich aktive
E-4312/2023 Seite 8 homosexuelle Gemeinschaften und – wie die Vorinstanz festhält – entspre- chende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, seine Homosexualität beispielsweise in B._______, wo er zwei Jahre die Universität besucht und seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (vgl. Protokoll PA F2, Protokoll Anhörung F9 ff.) zu leben. Dass der erwachsene, gut ge- bildete und schon lange beruflich selbständige Beschwerdeführer auf An- raten der Familie jegliche unterstützende Organisationen gemieden haben will, ist im vorliegenden Kontext schwer zu glauben.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführers befürchtet wegen seiner Homosexualität in der Hauptsache Nachteile aus seinem familiären Umfeld, wobei er neu gel- tend macht, die Familie wisse nun darüber Bescheid. Wie erwähnt kann er einer damit konkret drohenden Zwangsheirat durchaus innerstaatlich ent- gehen – sei es durch erneute Wohnsitznahme in B._______ oder in einer anderen Grossstadt. Selbst wenn er seine Freunde in B._______ allenfalls nicht mehr antreffen sollte, vermag dies zu keinem anderen Schluss zu führen. Dem eingereichten SFH-Bericht vom 28. Oktober 2021 ist diesbe- züglich vorliegend keine Konkretisierung zu entnehmen; vielmehr wird da- rin bestätigt, dass vorwiegend (oft minderjährige) Mädchen und Frauen von Zwangsheirat betroffen sind. Das aufgrund seiner Homosexualität entstan- dene Zerwürfnis mit der Familie, vermag – so bedauerlich diese Situation sein mag – flüchtlingsrechtlich keine Relevanz zu entfalten. Der zum Beleg eingereichte WhatsApp-Chat mit einer Person namens "E._______", die sein Bruder sein soll, weist ebenfalls keine Beweiskraft auf, zumal der Grund des verbalen Schlagabtauschs daraus nicht ersichtlich wird. Falls es sich bei diesem Gesprächspartner um den Bruder F._______ handeln sollte, wäre festzuhalten, dass dieser sich nicht in der Türkei, sondern als "(…)" im "Ausland" tätig sei (vgl. Protokoll Anhörung F28).
E. 5.3.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der türkische Staat in Fällen von Zwangsverheiratung grundsätzlich schutzfähig und -willig ist und gegen Übergriffe vorgeht. So hat der Beschwerdeführer sel- ber geschildert, wie die Polizei in einer solchen Situation eingeschritten sei (vgl. a.a.O. F63 ff.); dass es sich bei den Angreifenden um syrische Flücht- linge gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Be- gründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-4312/2023 Seite 9
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge- ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
E-4312/2023 Seite 10 hofs für Menschenrechte Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre- ten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre- chende Gefährdung.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde- führer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz gesagt, er nehme seit des Missbrauchsvorfalls während des Gymnasiums Psycho- pharmaka, in der Türkei seien eine soziale Angststörung, eine Psychose und eine fortgeschrittene Depression diagnostiziert worden. Gemäss die- sen Angaben konnte er offensichtlich bereits im Heimatstaat adäquate Hilfe erhältlich machen. Er hat denn bei der Anhörung auch festgehalten, er sei ob der Erlebnisse ein bisschen traurig, aber es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Protokoll Anhörung F5 f.). Auf Beschwerdeebene wird diesbezüg- lich nichts ergänzt. Es sprechen damit keine relevanten gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.4 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass er werde bei seiner Rück- kehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedro- hende Situation geraten. Gemäss seinen Angaben hat er eine abgeschlos- sene Ausbildung in (…) ([…]) und mehrjährige berufliche Erfahrungen im Dienstleistungssektor in verschiedenen Städten wie B._______, G._______, H._______ und I._______ vorzuweisen. Auch wenn sich die
E-4312/2023 Seite 11 finanzielle Situation nicht einfach darstellen sollte, ist nicht davon auszuge- hen, er gerate nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, zu- mal der junge Beschwerdeführer ohne familiäre Verpflichtungen ist und nur für seinen Lebensunterhalt sorgen muss. Damit ist er auch nicht zwingend auf ein familiäres Beziehungsnetz angewiesen. Letztlich dürfte er aufgrund seiner Aufenthalte und beruflichen Tätigkeiten über ein entsprechendes bekanntschaftliches Beziehungsnetz in verschiedenen Städten der Türkei verfügen.
E. 7.3.5 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Provinz Sanli- urfa zurückzukehren, kann offenbleiben, nachdem ohnehin nicht anzuneh- men ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren will und er in westanatolischen Grossstädten über eine zumutbare Aufenthalts- alternative verfügt.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 Mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG.
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste- hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das Einsetzen eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aus- sichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und seine Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzu- weisen sind.
E-4312/2023 Seite 12
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstands- los.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4312/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4312/2023 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Sanliurfa mit letztem Wohnort in B._______, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Februar 2023 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ nach Bosnien-Herzegowina. Von dort sei er in einem Lastwagen am 2. März 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Das SEM nahm am 9. März 2023 seine Personalien auf (Protokoll PA) und führte am 7. Juni 2023 im Beisein der vormaligen beigeordneten Rechtsvertretung die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Es habe nach Primarschule und Gymnasium in B._______ (...) studiert und auch im (...) gearbeitet. Anschliessend sei er in den Militärdienst eingerückt. Von Mai bis Juli 2022 habe er als (...) in einem (...) in C._______, später in B._______ im (...) sowie in (...) gearbeitet. Er habe in B._______ offiziell mit einer Freundin und einem Freund gewohnt. Nachdem ihnen wegen Beschwerden von Nachbarn gekündigt worden sei, habe er die letzten Wochen vor der Ausreise wieder in Sanliurfa gelebt, um auch Zeit seiner Familie zu verbringen. Die Eltern und sechs Geschwister würden dort leben; ein Bruder lebe in D._______, einer sei auf einem (...) unterwegs und ein Bruder wohne in B._______. Das Haus der Eltern sei durch das Erdbeben vom Februar 2023 leicht beschädigt worden, nun aber wieder restauriert. A.c Wegen seiner Ethnie, des Glaubens und seiner sexuellen Orientierung habe er bei der Familie und am Arbeitsplatz unter Druck gestanden. Bei der Arbeit habe man ihn diskriminiert, aufgrund des Drucks und der Brutalität habe er die Arbeitsstellen aufgegeben. In B._______ seien er und seine homosexuellen Freunde von Fremden angegriffen worden und auf der Strasse habe es viele feindliche Sprüche gegeben. Missglückte Dating-Versuche über eine App hätten in Beschimpfungen geendet. Ähnliches habe er in Sanliurfa erlebt. Jemand habe ihm via App den Namen seines Vaters und dessen Wohnadresse mitgeteilt und ihn damit erpresst, ihn beim Vater zu verraten, sollte er keine Nacktbilder von sich senden. A.d Im Gymnasium sei er zweimal vom (...)lehrer sexuell missbraucht worden; den zweiten Übergriff habe er dem Vertrauenslehrer gemeldet. Die Schule habe die Verbindung zum Lehrer abgebrochen, jedoch habe der Schuldirektor von ihm Stillschweigen verlangt. Er habe damals psychische Unterstützung und Antidepressiva (die er bis heute einnehme) erhalten. Wegen der Gerüchte über sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Lehrer habe er damals einen Suizidversuch unternommen. Seine Familie wisse nichts von seiner Homosexualität. Er befürchte, diese würde ihn sonst zu Ärzten und Hocas (Imame, Lehrer) schicken und mit Gewalt zum Verleugnen seiner sexuellen Orientierung bringen, zumal sie der (...)-Sippe angehöre, die streng an den Sitten festhalte. So seien zwei Schwestern zwangsverheiratet und eine Cousine, die sich einem solchen Vorhaben widersetzt habe, sei getötet worden. Auch er müsse mit einer Zwangsheirat rechnen; der Vater und ein Onkel hätten diesbezüglich schon Vorkehrungen getroffen. Im Januar 2023 sei er deswegen mit seiner Cousine allein gelassen worden und die Mutter habe ihn über die für Sommer geplante Eheschliessung informiert. Er habe ihnen gesagt, dies nicht zu wollen, und deswegen nun mit dem Vater keinen Kontakt mehr. Die Mutter und der Rest der Familie erachteten eine Eheschliessung nach Brauch nach Beendigung von Schule und Militärdienst für angebracht. Er wolle sich nicht länger verstecken müssen, wolle aber keinesfalls seine Familie anzeigen. In B._______ habe er sich nie an eine LGBT-Organisation gewandt, zumal die Familie ihn bezüglich jeder Propaganda oder Mitgliederschaft in irgendeiner Organisation gewarnt habe. Durch Hasssprüche auf Social Media, LGBT-Hassdemonstrationen, Transmorde und dadurch, dass der Staat LGBT-Menschen zur Zielscheibe mache, fühle er sich in seinem Umfeld nicht mehr sicher. In Sanliurfa habe er wegen seiner Sprache und Kleidung keine Arbeit gefunden; als Kurde sei er an Vorstellungsgesprächen diskriminiert worden. A.e Er habe für die Ausreise einen Kredit aufgenommen, die Familie neh-me an, er habe damit ausser Landes eine Sprachschule besuchen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er diesbezüglich Konsequenzen und die Familie frage nach, weshalb er mit der Sprachschule aufgehört habe und zurückgekommen sei. Er möge sich nicht mehr widersetzen und neige dazu, sich zu schaden; er habe schon Ecstasy, Marihuana und Ähnliches konsumiert. In der Türkei sei bei ihm eine soziale Angststörung, eine Psychose und eine fortgeschrittene Depression diagnostiziert worden. A.f Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte und vier Medikamenten-Rezepte zu den Vorakten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell seien Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 10. August 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. E. Am 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Beschwerdeakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (mangelnde Intensität der erlittenen Nachteile, verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative). 5.2 5.2.1 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter Wiederholung der Asylvorbringen massgeblich aus, seine Familie gehöre zur grossen Sippe der (...), in der Ehrenmorde weiterhin an der Tagesordnung seien. Vor seiner Flucht habe diese von seiner Homosexualität nichts gewusst, allerdings wohl entsprechende Vermutungen gehabt, weshalb auch die besagte Heirat mit einer Cousine beschlossen worden sei. Er habe damals nichts gesagt, weil sein Ausreiseentschluss schon festgestanden und er zuvor erlebt habe, wie die jüngeren Schwestern zur Eheschliessung gezwungen worden seien. Der Vater nehme seine Rolle als Familienoberhaupt sehr ernst. Wenn er (Beschwerdeführer) Entscheidungen seines Vaters hinterfrage, werde dieser aggressiv und beleidige ihn. Eine entfernte Cousine sei von ihrem Vater getötet worden, als sie sich einer Zwangsehe verweigert habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er zwangsverheiratet, da die Familie seine Homosexualität nicht akzeptiere und Angst um ihre Ehre habe. Der Bruder habe ihm via WhatsApp mitgeteilt, dass er und die Familie von seiner Homosexualität erfahren hätten und er nicht auf ihre Hilfe zählen könne. Unter Einreichung eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) führt der Beschwerdeführer weiter aus, er könne sich in der Türkei bei einer Zwangsverheiratung nicht an die Polizei wenden, seine Familie würde von einer Anzeige erfahren und aufgrund der Nachrichten des Bruders könne er davon ausgehen, dass sein Leben durch die eigene Familie bedroht sein werde. Sie würde ihn zu töten versuchen und für den Fall eines Gerichtsverfahrens den jüngeren Bruder ausliefern, da dieser eine kürzere Strafe bekommen würde. 5.2.2 Soweit das SEM argumentiere, er könne bei einer Rückkehr auf seine Freunde in B._______ zählen, hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie die Türkei auch verlassen würden. In letzter Zeit hätten die politischen Parteien, um Wählerstimmen zu gewinnen, vermehrt gegen Homosexuelle und LGBT-Personen zu hetzen begonnen. Demonstrationen gegen LGBT-Personen würden durch die Regierung unterstützt, Hasssprüche in den sozialen Medien, Belästigungen im öffentlichen Raum. Morde an Transpersonen würden in der Türkei zur Normalität gehören und von den Behörden geduldet. Er fühle sich nicht mehr sicher. Dass beim geschilderten Übergriff auf der Strasse die Polizei dazwischen gegangen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Angreifern um syrische Flüchtlinge gehandelt habe. 5.2.3 Die Verfolgung Homosexueller stelle eine Verfolgung einer "sozialen Gruppe" gemäss Art. 3 AsylG dar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätige, dass homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden würden, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung Verfolgung ausgesetzt sei. Die homosexuelle Orientierung stelle ein Merkmal der Identität dar, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er dies geheim halte oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung zurückhalte. 5.2.4 Die Beschwerde sei gutzuheissen und von der Wegweisung sei abzusehen. In der Türkei wäre er wegen seiner Homosexualität durch seine Familie an Leib und Leben bedroht und würde zwangsverheiratet. Er habe dort keine Familie mehr und könne somit auf keine Hilfe hoffen. 5.3 5.3.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit aus-führlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der angeblich drohenden Zwangsverheiratung durch (erneuten) Wegzug aus der Provinz Sanliurfa innerstaatlich hätte ausweichen können. Auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung von Homo-sexuellen ausgegangen werden kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7 oder D-3424/2021 vom 31. August 2021 E. 5.3.1). In den türkischen Grossstädten, namentlich in B._______, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und öffentlich aktive homosexuelle Gemeinschaften und - wie die Vorinstanz festhält - entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, seine Homosexualität beispielsweise in B._______, wo er zwei Jahre die Universität besucht und seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (vgl. Protokoll PA F2, Protokoll Anhörung F9 ff.) zu leben. Dass der erwachsene, gut gebildete und schon lange beruflich selbständige Beschwerdeführer auf Anraten der Familie jegliche unterstützende Organisationen gemieden haben will, ist im vorliegenden Kontext schwer zu glauben. 5.3.3 Der Beschwerdeführers befürchtet wegen seiner Homosexualität in der Hauptsache Nachteile aus seinem familiären Umfeld, wobei er neu geltend macht, die Familie wisse nun darüber Bescheid. Wie erwähnt kann er einer damit konkret drohenden Zwangsheirat durchaus innerstaatlich entgehen - sei es durch erneute Wohnsitznahme in B._______ oder in einer anderen Grossstadt. Selbst wenn er seine Freunde in B._______ allenfalls nicht mehr antreffen sollte, vermag dies zu keinem anderen Schluss zu führen. Dem eingereichten SFH-Bericht vom 28. Oktober 2021 ist diesbezüglich vorliegend keine Konkretisierung zu entnehmen; vielmehr wird darin bestätigt, dass vorwiegend (oft minderjährige) Mädchen und Frauen von Zwangsheirat betroffen sind. Das aufgrund seiner Homosexualität entstandene Zerwürfnis mit der Familie, vermag - so bedauerlich diese Situation sein mag - flüchtlingsrechtlich keine Relevanz zu entfalten. Der zum Beleg eingereichte WhatsApp-Chat mit einer Person namens "E._______", die sein Bruder sein soll, weist ebenfalls keine Beweiskraft auf, zumal der Grund des verbalen Schlagabtauschs daraus nicht ersichtlich wird. Falls es sich bei diesem Gesprächspartner um den Bruder F._______ handeln sollte, wäre festzuhalten, dass dieser sich nicht in der Türkei, sondern als "(...)" im "Ausland" tätig sei (vgl. Protokoll Anhörung F28). 5.3.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der türkische Staat in Fällen von Zwangsverheiratung grundsätzlich schutzfähig und -willig ist und gegen Übergriffe vorgeht. So hat der Beschwerdeführer selber geschildert, wie die Polizei in einer solchen Situation eingeschritten sei (vgl. a.a.O. F63 ff.); dass es sich bei den Angreifenden um syrische Flüchtlinge gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern. 5.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz gesagt, er nehme seit des Missbrauchsvorfalls während des Gymnasiums Psychopharmaka, in der Türkei seien eine soziale Angststörung, eine Psychose und eine fortgeschrittene Depression diagnostiziert worden. Gemäss diesen Angaben konnte er offensichtlich bereits im Heimatstaat adäquate Hilfe erhältlich machen. Er hat denn bei der Anhörung auch festgehalten, er sei ob der Erlebnisse ein bisschen traurig, aber es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. Protokoll Anhörung F5 f.). Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts ergänzt. Es sprechen damit keine relevanten gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.4 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass er werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Gemäss seinen Angaben hat er eine abgeschlossene Ausbildung in (...) ([...]) und mehrjährige berufliche Erfahrungen im Dienstleistungssektor in verschiedenen Städten wie B._______, G._______, H._______ und I._______ vorzuweisen. Auch wenn sich die finanzielle Situation nicht einfach darstellen sollte, ist nicht davon auszugehen, er gerate nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, zumal der junge Beschwerdeführer ohne familiäre Verpflichtungen ist und nur für seinen Lebensunterhalt sorgen muss. Damit ist er auch nicht zwingend auf ein familiäres Beziehungsnetz angewiesen. Letztlich dürfte er aufgrund seiner Aufenthalte und beruflichen Tätigkeiten über ein entsprechendes bekanntschaftliches Beziehungsnetz in verschiedenen Städten der Türkei verfügen. 7.3.5 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Provinz Sanliurfa zurückzukehren, kann offenbleiben, nachdem ohnehin nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren will und er in westanatolischen Grossstädten über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das Einsetzen eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und seine Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: