Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. August 2020. Am 18. August 2020 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf er am 19. August 2020 ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 25. August 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, führte am 28. August 2020 ein rechtliches Gehör zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch und hörte ihn am 16. September 2020 sowie am 6. Oktober 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 13. Oktober 2020 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zug zu. Am 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 30. September 2020 und am 21. Oktober 2020 wurden wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel sowie ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation homosexueller Personen in der Türkei ein. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2021 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person seines Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG beizuordnen. Mit der Eingabe wurden verschiedene Schreiben von Drittpersonen als Beweismittel eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 20. August 2021 aufgefordert. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. August 2021 wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben einer Drittperson übermittelt. H. Mit Einzahlung vom 16. August 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seinen Heimatstaat zum einen verlassen, weil er dort wegen seiner Homosexualität von Behelligungen und Bedrohungen durch Familienangehörige betroffen gewesen sei. Im Alter von etwa fünfzehn Jahren sei er sich seiner Homosexualität bewusst geworden, und er habe mit einem etwa zehn Jahre älteren Mann eine Beziehung begonnen. Nach der Rückkehr aus dem obligatorischen Militärdienst, den er mit zwanzig Jahren abgeleistet habe, habe seine Familie versucht, ihn zur Heirat zu bewegen. Seine Familie sei kurdisch und religiös geprägt, und er habe deshalb versucht, sein wahres Leben zu verheimlichen. Zum anderen habe er in der Türkei Schwierigkeiten gehabt, weil er sich für den christlichen Glauben interessiere und im Sinn habe, zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2015 habe er einen Griechen kennengelernt, der in einer Kirche in Athen Gottesdienste in türkischer Sprache abgehalten habe. Er habe begonnen, regelmässig an diesen Gottesdiensten teilzunehmen und die Bibel zu lesen. In der Folge habe er auch in Istanbul oft die Kirche [...] besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er begonnen, auf "Facebook" die geographische Lokalisierung zu aktivieren, worauf die Leute sehr schlecht reagiert und ihn beleidigt hätten. Er habe schliesslich auch Drohungen von nahestehenden Personen erhalten, so von seinem Bruder, Cousins und Onkeln. Dennoch sei er weiterhin jeden Sonntag in die [...] Kirche im Stadtteil B._______ in Istanbul gegangen, in deren Nähe er gewohnt habe. Eines Tages habe er drei Freunde aus dem Viertel in die Kirche eingeladen, und diese hätten ihn dann jeden Sonntag begleitet. Auch einer dieser Freunde habe auf "Facebook" die geographische Lokalisierung genutzt. Als dessen Familienangehörige die Lokalisierung gesehen hätten, hätten sie mit dem "Muhtar" (Vorsteher, Bürgermeister) des Viertels gesprochen. Dieser habe ihn, den Beschwerdeführer, auf der Strasse angehalten und ihm vorgeworfen, zu missionieren und Jugendliche aus dem Quartier in die Kirche zu locken, und habe ihn beleidigt und ihm einen Zahn ausgeschlagen. Er habe dem "Muhtar" gesagt, dass die Freunde aus freien Stücken mit ihm gekommen seien. Jedoch seien deren Angehörige zu seiner Familie gegangen und hätten sich beklagt. An einem anderen Sonntag sei er, als er auf dem Weg zur Kirche gewesen sei, von der Polizei angehalten worden. Die Polizisten hätten seinen Ausweis kontrolliert und ihn dann zwei Stunden in ihrem Auto warten lassen. Dabei sei er physisch und psychisch angegangen worden, bis er ihnen Zugang zu seinem Mobiltelephon gegeben habe. Sie hätten sich seine Photographien und Videos angeschaut, die ihn sowohl in der Kirche als auch mit homosexuellen Freunden zeigen würden. Nach diesen zwei Stunden hätten sie ihn wieder freigelassen, und er sei zur Kirche gegangen. Am 29. Februar 2020 habe er sich mit Freunden in einer von Homosexuellen besuchten Bar aufgehalten, und auf dem Weg nach Hause habe er bemerkt, dass sein Bruder ihm gefolgt sei. Am folgenden Tag sei er in der Familienwohnung von seinem Bruder beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Als die Beschimpfungen und Bedrohungen zwei weitere Tage angehalten hätten, habe er die Situation nicht mehr ertragen und sei von zuhause weggegangen. In der Folge habe er sich während zweier Monate bei einem homosexuellen Freund aufgehalten. Während dieser Zeit sei er einmal auf der Strasse von drei Unbekannten angegriffen worden. Ausserdem habe er erfahren, dass der erwähnte "Muhtar" bei der Polizei gegen ihn eine Anzeige erstattet habe aufgrund des Vorwurfs, er, der Beschwerdeführer, habe zugunsten des christlichen Glaubens missioniert und die Jugendlichen des Viertels in die Kirche gebracht. Bei einer Befragung auf einem Polizeiposten habe er jedoch erklärt, dass die Freunde, die ihn zur Kirche begleitet hätten, volljährig seien und ihn freiwillig begleitet hätten. Er sei fünf Stunden lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei er beschimpft und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Er habe aber einsehen müssen, dass er in der Türkei nicht mehr länger leben könne, und habe sich deshalb zur Ausreise entschieden.
E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, er sei in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität von Behelligungen und Bedrohungen durch Familienangehörige betroffen gewesen, so ist dem SEM darin zuzustimmen, dass er diesen Problemen durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative hätte entgehen können. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und öffentlich aktive homosexuelle Gemeinschaften. Dabei wäre es auch dem Beschwerdeführer möglich, seine Homosexualität ausserhalb des Stadtviertels in Istanbul, in dem seine Familie wohnt, offen zu leben. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich die erlebten Probleme aufgrund seiner Homosexualität ausschliesslich auf das familiäre Umfeld beschränkten. Diesen Behelligungen könnte er durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - sei es in Istanbul selbst oder in einer anderen Grossstadt - ohne weiteres aus dem Weg gehen. Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang auf den Entscheid eines deutschen Gerichts verwiesen, welches zum Schluss komme, eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative biete Homosexuellen in der Türkei nicht ohne weiteres den erforderlichen Schutz. Jedoch ist nicht zu erkennen, inwiefern die Feststellungen des erwähnten Entscheids auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers übertragbar sein sollten, dessen Homosexualität in der Türkei ausschliesslich seinem engsten sozialen Umfeld bekannt ist.
E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in einem zweiten Punkt geltend machte, er sei durch die türkische Polizei zweimal für einige Stunden festgehalten und befragt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe zugunsten des christlichen Glaubens missioniert, so erreichen diese Schwierigkeiten offensichtlich nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dabei ist festzustellen, dass er auch im Rahmen der zweiten Festhaltung durch die Polizei, die auf die Anzeige des "Muhtars" seines Stadtviertels zurückgegangen sei, ohne weitere konkrete Folgen nach wenigen Stunden wieder freigelassen wurde. Zwar wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer habe am 28. Juli 2021 erfahren, dass nun gegen ihn in der Türkei behördliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Jedoch ist in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund es überhaupt zu solchen Ermittlungen kommen sollte. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12. August 2020 aus der Türkei ausreiste und im Rahmen seiner Anhörung vom 6. Oktober 2020 (entsprechendes Protokoll, S. 11 f., D79-82) ausführte, er habe sich im damaligen Zeitraum durch Konsultation des türkischen digitalen Bürgerportals "E-Devlet" selbst davon überzeugt, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat kein Verfahren hängig sei.
E. 5.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wird, unterstützt durch verschiedene Schreiben von Drittpersonen, behauptet, der Beschwerdeführer sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, indem er unter anderem an Protestaktionen vor Gefängnissen teilgenommen habe, was dazu geführt habe, dass er durch die türkische Polizei bedroht worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein solches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen dreier durchgeführter Anhörungen mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr hielt er auf entsprechende Nachfragen hin ausdrücklich fest, er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen (Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020, S. 11, D49) und habe - im Unterschied zu anderen Asylsuchenden türkischer Staatsangehörigkeit, denen er in der Schweiz begegnet sei - keine politischen Asylgründe vorzuweisen, sondern habe das Land ausschliesslich wegen der Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität verlassen (Protokoll der Anhörung vom 6. Oktober 2020, S. 2, D6). Die in der Beschwerdeschrift behaupteten politischen Aktivitäten sind angesichts dessen als nachgeschoben und offensichtlich unglaubhaft einzustufen.
E. 5.3.4 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist - über das bereits Gesagte hinaus - nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen beeinflussen könnte. Dies gilt auch für die eingereichten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen, die im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, im Übrigen aber an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 28. August 2020 zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes an, unter Zahnschmerzen zu leiden. Bei einer ärztlichen Untersuchung vom 30. September 2020 wurde eine bakterielle Infektion der Gehörgangshaut (Otitis externa) festgestellt, die aber mittlerweile verheilt sei. Bei einer weiteren medizinischen Konsultation vom 21. Oktober 2020 wurde im betreffenden ärztlichen Zeugnis festgehalten, es lägen beim Beschwerdeführer Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die medikamentös behandelt worden seien. Den vorinstanzlichen Akten sind darüber hinaus keine konkreten Angaben zu anhaltenden und ernsthaften gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Im Rahmen der Anhörung vom 25. März 2021 (entsprechendes Protokoll, S. 2) gab der Beschwerdeführer selbst an, es gehe ihm gesundheitlich gut; vor einem Monat habe er die Medikamente abgesetzt, die er genommen habe, um schlafen zu können und den Stress zu bewältigen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, der negative Asylentscheid habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sehr verschlechtert, er sei sehr enttäuscht und habe Suizidgedanken. Jedoch wurde im vorliegenden Verfahren weder ein betreffendes ärztliches Zeugnis eingereicht, noch wird in der Beschwerdeschrift überhaupt geltend gemacht, ob und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers auf die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei auswirken könnte. Auf der Grundlage der vorhandenen ärztlichen Diagnosen und der Vorbringen in der Beschwerdeschrift lässt sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage stellen. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Angaben befand er sich in der Türkei in wirtschaftlich guten Verhältnissen, wobei er im Jahr 2019 in Istanbul zu Investitionszwecken eine Immobilie gekauft habe, die derzeit vermietet sei (vgl. u.a. Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020, S. 9 f., D34 ff.). Beruflich sei es ihm als Designer im Textilbereich gut gegangen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn sich seine engsten Familienangehörigen von ihm abgewendet haben, in der Türkei über ein ausgedehntes Netz von Freunden und Bekannten verfügt, das ihm Unterstützung wird gewähren können, sollte er solcher bedürfen.
E. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3424/2021 Urteil vom 31. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Candan Enver, MLaw, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. August 2020. Am 18. August 2020 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf er am 19. August 2020 ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 25. August 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, führte am 28. August 2020 ein rechtliches Gehör zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch und hörte ihn am 16. September 2020 sowie am 6. Oktober 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 13. Oktober 2020 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zug zu. Am 25. März 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 30. September 2020 und am 21. Oktober 2020 wurden wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel sowie ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation homosexueller Personen in der Türkei ein. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2021 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie - in der Person seines Rechtsvertreters - ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG beizuordnen. Mit der Eingabe wurden verschiedene Schreiben von Drittpersonen als Beweismittel eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 20. August 2021 aufgefordert. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. August 2021 wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben einer Drittperson übermittelt. H. Mit Einzahlung vom 16. August 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seinen Heimatstaat zum einen verlassen, weil er dort wegen seiner Homosexualität von Behelligungen und Bedrohungen durch Familienangehörige betroffen gewesen sei. Im Alter von etwa fünfzehn Jahren sei er sich seiner Homosexualität bewusst geworden, und er habe mit einem etwa zehn Jahre älteren Mann eine Beziehung begonnen. Nach der Rückkehr aus dem obligatorischen Militärdienst, den er mit zwanzig Jahren abgeleistet habe, habe seine Familie versucht, ihn zur Heirat zu bewegen. Seine Familie sei kurdisch und religiös geprägt, und er habe deshalb versucht, sein wahres Leben zu verheimlichen. Zum anderen habe er in der Türkei Schwierigkeiten gehabt, weil er sich für den christlichen Glauben interessiere und im Sinn habe, zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2015 habe er einen Griechen kennengelernt, der in einer Kirche in Athen Gottesdienste in türkischer Sprache abgehalten habe. Er habe begonnen, regelmässig an diesen Gottesdiensten teilzunehmen und die Bibel zu lesen. In der Folge habe er auch in Istanbul oft die Kirche [...] besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er begonnen, auf "Facebook" die geographische Lokalisierung zu aktivieren, worauf die Leute sehr schlecht reagiert und ihn beleidigt hätten. Er habe schliesslich auch Drohungen von nahestehenden Personen erhalten, so von seinem Bruder, Cousins und Onkeln. Dennoch sei er weiterhin jeden Sonntag in die [...] Kirche im Stadtteil B._______ in Istanbul gegangen, in deren Nähe er gewohnt habe. Eines Tages habe er drei Freunde aus dem Viertel in die Kirche eingeladen, und diese hätten ihn dann jeden Sonntag begleitet. Auch einer dieser Freunde habe auf "Facebook" die geographische Lokalisierung genutzt. Als dessen Familienangehörige die Lokalisierung gesehen hätten, hätten sie mit dem "Muhtar" (Vorsteher, Bürgermeister) des Viertels gesprochen. Dieser habe ihn, den Beschwerdeführer, auf der Strasse angehalten und ihm vorgeworfen, zu missionieren und Jugendliche aus dem Quartier in die Kirche zu locken, und habe ihn beleidigt und ihm einen Zahn ausgeschlagen. Er habe dem "Muhtar" gesagt, dass die Freunde aus freien Stücken mit ihm gekommen seien. Jedoch seien deren Angehörige zu seiner Familie gegangen und hätten sich beklagt. An einem anderen Sonntag sei er, als er auf dem Weg zur Kirche gewesen sei, von der Polizei angehalten worden. Die Polizisten hätten seinen Ausweis kontrolliert und ihn dann zwei Stunden in ihrem Auto warten lassen. Dabei sei er physisch und psychisch angegangen worden, bis er ihnen Zugang zu seinem Mobiltelephon gegeben habe. Sie hätten sich seine Photographien und Videos angeschaut, die ihn sowohl in der Kirche als auch mit homosexuellen Freunden zeigen würden. Nach diesen zwei Stunden hätten sie ihn wieder freigelassen, und er sei zur Kirche gegangen. Am 29. Februar 2020 habe er sich mit Freunden in einer von Homosexuellen besuchten Bar aufgehalten, und auf dem Weg nach Hause habe er bemerkt, dass sein Bruder ihm gefolgt sei. Am folgenden Tag sei er in der Familienwohnung von seinem Bruder beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Als die Beschimpfungen und Bedrohungen zwei weitere Tage angehalten hätten, habe er die Situation nicht mehr ertragen und sei von zuhause weggegangen. In der Folge habe er sich während zweier Monate bei einem homosexuellen Freund aufgehalten. Während dieser Zeit sei er einmal auf der Strasse von drei Unbekannten angegriffen worden. Ausserdem habe er erfahren, dass der erwähnte "Muhtar" bei der Polizei gegen ihn eine Anzeige erstattet habe aufgrund des Vorwurfs, er, der Beschwerdeführer, habe zugunsten des christlichen Glaubens missioniert und die Jugendlichen des Viertels in die Kirche gebracht. Bei einer Befragung auf einem Polizeiposten habe er jedoch erklärt, dass die Freunde, die ihn zur Kirche begleitet hätten, volljährig seien und ihn freiwillig begleitet hätten. Er sei fünf Stunden lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei er beschimpft und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Er habe aber einsehen müssen, dass er in der Türkei nicht mehr länger leben könne, und habe sich deshalb zur Ausreise entschieden. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, er sei in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität von Behelligungen und Bedrohungen durch Familienangehörige betroffen gewesen, so ist dem SEM darin zuzustimmen, dass er diesen Problemen durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative hätte entgehen können. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und öffentlich aktive homosexuelle Gemeinschaften. Dabei wäre es auch dem Beschwerdeführer möglich, seine Homosexualität ausserhalb des Stadtviertels in Istanbul, in dem seine Familie wohnt, offen zu leben. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich die erlebten Probleme aufgrund seiner Homosexualität ausschliesslich auf das familiäre Umfeld beschränkten. Diesen Behelligungen könnte er durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - sei es in Istanbul selbst oder in einer anderen Grossstadt - ohne weiteres aus dem Weg gehen. Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang auf den Entscheid eines deutschen Gerichts verwiesen, welches zum Schluss komme, eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative biete Homosexuellen in der Türkei nicht ohne weiteres den erforderlichen Schutz. Jedoch ist nicht zu erkennen, inwiefern die Feststellungen des erwähnten Entscheids auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers übertragbar sein sollten, dessen Homosexualität in der Türkei ausschliesslich seinem engsten sozialen Umfeld bekannt ist. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in einem zweiten Punkt geltend machte, er sei durch die türkische Polizei zweimal für einige Stunden festgehalten und befragt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe zugunsten des christlichen Glaubens missioniert, so erreichen diese Schwierigkeiten offensichtlich nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dabei ist festzustellen, dass er auch im Rahmen der zweiten Festhaltung durch die Polizei, die auf die Anzeige des "Muhtars" seines Stadtviertels zurückgegangen sei, ohne weitere konkrete Folgen nach wenigen Stunden wieder freigelassen wurde. Zwar wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer habe am 28. Juli 2021 erfahren, dass nun gegen ihn in der Türkei behördliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Jedoch ist in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund es überhaupt zu solchen Ermittlungen kommen sollte. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12. August 2020 aus der Türkei ausreiste und im Rahmen seiner Anhörung vom 6. Oktober 2020 (entsprechendes Protokoll, S. 11 f., D79-82) ausführte, er habe sich im damaligen Zeitraum durch Konsultation des türkischen digitalen Bürgerportals "E-Devlet" selbst davon überzeugt, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat kein Verfahren hängig sei. 5.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wird, unterstützt durch verschiedene Schreiben von Drittpersonen, behauptet, der Beschwerdeführer sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, indem er unter anderem an Protestaktionen vor Gefängnissen teilgenommen habe, was dazu geführt habe, dass er durch die türkische Polizei bedroht worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein solches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen dreier durchgeführter Anhörungen mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr hielt er auf entsprechende Nachfragen hin ausdrücklich fest, er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen (Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020, S. 11, D49) und habe - im Unterschied zu anderen Asylsuchenden türkischer Staatsangehörigkeit, denen er in der Schweiz begegnet sei - keine politischen Asylgründe vorzuweisen, sondern habe das Land ausschliesslich wegen der Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität verlassen (Protokoll der Anhörung vom 6. Oktober 2020, S. 2, D6). Die in der Beschwerdeschrift behaupteten politischen Aktivitäten sind angesichts dessen als nachgeschoben und offensichtlich unglaubhaft einzustufen. 5.3.4 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist - über das bereits Gesagte hinaus - nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen beeinflussen könnte. Dies gilt auch für die eingereichten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen, die im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, im Übrigen aber an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 28. August 2020 zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes an, unter Zahnschmerzen zu leiden. Bei einer ärztlichen Untersuchung vom 30. September 2020 wurde eine bakterielle Infektion der Gehörgangshaut (Otitis externa) festgestellt, die aber mittlerweile verheilt sei. Bei einer weiteren medizinischen Konsultation vom 21. Oktober 2020 wurde im betreffenden ärztlichen Zeugnis festgehalten, es lägen beim Beschwerdeführer Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die medikamentös behandelt worden seien. Den vorinstanzlichen Akten sind darüber hinaus keine konkreten Angaben zu anhaltenden und ernsthaften gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Im Rahmen der Anhörung vom 25. März 2021 (entsprechendes Protokoll, S. 2) gab der Beschwerdeführer selbst an, es gehe ihm gesundheitlich gut; vor einem Monat habe er die Medikamente abgesetzt, die er genommen habe, um schlafen zu können und den Stress zu bewältigen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, der negative Asylentscheid habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sehr verschlechtert, er sei sehr enttäuscht und habe Suizidgedanken. Jedoch wurde im vorliegenden Verfahren weder ein betreffendes ärztliches Zeugnis eingereicht, noch wird in der Beschwerdeschrift überhaupt geltend gemacht, ob und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers auf die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei auswirken könnte. Auf der Grundlage der vorhandenen ärztlichen Diagnosen und der Vorbringen in der Beschwerdeschrift lässt sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage stellen. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Angaben befand er sich in der Türkei in wirtschaftlich guten Verhältnissen, wobei er im Jahr 2019 in Istanbul zu Investitionszwecken eine Immobilie gekauft habe, die derzeit vermietet sei (vgl. u.a. Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020, S. 9 f., D34 ff.). Beruflich sei es ihm als Designer im Textilbereich gut gegangen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn sich seine engsten Familienangehörigen von ihm abgewendet haben, in der Türkei über ein ausgedehntes Netz von Freunden und Bekannten verfügt, das ihm Unterstützung wird gewähren können, sollte er solcher bedürfen. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: