Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer suchte am
24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 27. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung.
A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 7. November 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen (Protokoll der Erstbe- fragung UMA [EB]) und hörte ihn am 11. Januar 2024 vertieft an.
Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Stadtgemeinde und Provinz Istanbul), wo er
– mit Ausnahme eines Aufenthalts in C._______ (Provinz D._______) von 2017 bis 2018 – bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Als Ausreisegrund nannte er seine sexuelle Orientierung. Er sei sich diesbe- züglich noch nicht sicher und würde sich am ehesten als bisexuell bezeich- nen. Bereits in der (…). Klasse habe er sich auch zu Jungen hingezogen gefühlt, weshalb er von Mitschülern ausgelacht worden sei. Weil er dies nicht mehr habe ertragen können, habe er seine Eltern von einem Umzug nach C._______ überzeugen können. Nach der Rückkehr nach Istanbul habe er das Gymnasium besucht, wo er anfänglich keine Probleme gehabt habe. Er habe sich mit einem lesbischen Mädchen angefreundet, das ihm ein Geheimnis anvertraut und ihn später zu Unrecht beschuldigt habe, die- ses Geheimnis verraten zu haben. Durch dieses Mädchen habe er einen Jungen kennengelernt, mit dem er während ein bis zwei Wochen eine Be- ziehung gehabt habe. Wenn sie zu Dritt unterwegs gewesen seien, hätten sie Fotos voneinander gemacht. Ein Foto, das ihn und den anderen Jungen beim Küssen zeige, habe das Mädchen später – als Rache für den angeb- lichen Geheimnisverrat – per "WhatsApp" an der Schule geteilt. In der Folge sei er auch am Gymnasium ausgelacht und beschimpft worden. Es sei für ihn so schwierig geworden, dass er zwei oder zweieinhalb Wochen später die Schule verlassen und – nachdem er eine Weile zu Hause ge- blieben sei – im Geschäft seines Vaters ([…]) im (…) gearbeitet habe. Da Cousins und Cousinen an der gleichen Schule gewesen seien, hätten wei- tere (erwachsene) Verwandte von den Bildern erfahren. Seine Onkel vä- terlicherseits seien dann ins Geschäft gekommen und hätten ihn (bewusst) übersehen und seinem Vater gesagt, dass man ihn – den Beschwerde-
D-608/2024 Seite 3 führer – schlagen müsste. Er habe schon immer gedacht, dass er eines Tages ins Ausland gehen würde. Aufgrund der Vorfälle sei er kurz vor Er- reichen der Volljährigkeit, am 18. oder 19. Oktober 2023, legal an Bord eines Flugzeugs, ausgereist. Er sei von Bosnien aus auf dem Landweg, unter Umgehung der Grenzkontrollen, bis in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte das Original seiner Identitätskarte ein. Ob- wohl er noch in Kontakt zu einigen Personen in der Türkei stehe, könne er die per "WhatsApp" übermittelten, ihn kompromittierenden Fotos nicht ein- reichen, da diese von den Handys seiner Bekannten verschwunden seien. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.
B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. C. Nach Eröffnung der Verfügung teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit (wohl irrtümlich auf den 19. Januar 2024 datiert). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, sub- eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublinstaates individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superproviso- rischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
D-608/2024 Seite 4 E. Am 30. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. nachfolgend E. 4.1) eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM ist auf das vom Beschwerdeführer am 24. September 2023 gestellte Asylgesuch eingetreten und hat am 22. Januar 2024 einen mate- riellen Entscheid erlassen. Dass die vom Beschwerdeführer in einer sepa- raten Beilage gestellten Anträge (vgl. Bst. D) am vorliegenden materiellen
D-608/2024 Seite 5 Entscheid vorbei gehen, wirkt sich nicht zu seinem Nachteil aus. Aus den Ausführungen in der handschriftlichen Beschwerdebegründung wird genü- gend klar, dass und weshalb er sinngemäss um Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersucht. An eine Laienbe- schwerde sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7032/2023 vom 22. Dezember 2023 m.w.H.).
E. 4.2 Sodann darf der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens ge- stützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde auch nicht die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf den verfahrensrechtlichen Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, ist daher nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 6.1.1 Vorab stellte das SEM fest, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme mit Mitschülern oder seinen Onkeln gehabt habe. Die von ihm geschilderten Ereignisse erreichten jedoch keine asylbeachtliche Intensität, zumal er
D-608/2024 Seite 6 selber angegeben habe, sich seiner sexuellen Orientierung noch gar nicht sicher zu sein und lediglich eine Art von Beziehung von kurzer Dauer ge- habt zu haben. Ein Verweis auf hypothetische, sich allenfalls in Zukunft ereignende Übergriffe genüge nicht, um eine objektive Furcht vor flücht- lingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. Im Übrigen sei Cyber-Mobbing auch in der Türkei ein Straftatbestand, welcher zur Anzeige gebracht wer- den könnte. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Istanbul verbracht und sei mittlerweile volljährig, weshalb er sich lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Stadt oder durch einen Wegzug in eine andere Region des Landes entziehen könnte, wie er es schon 2017 bis 2018 mit dem Umzug nach C._______ gemacht habe. Gerade in Istanbul gebe es sehr wohl liberale Quartiere, die nicht dem vom Beschwerdeführer pauschal gezeichneten konservativen Bild der türki- schen Gesellschaft entsprechen würden.
E. 6.1.2 Sodann hielt das SEM fest, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei – ohne abschliessende Prüfung – doch zu erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer, um dem erwähnten Problem in der Schule aus dem Weg zu gehen (was sich über einen Wechsel der Schule relativ einfach hätte bewerkstelligen lassen), von der Megalopolis Istanbul in das ungleich kleinere und weniger weltoffene C._______ hätte umziehen müssen. Ebenso unlogisch erscheine, dass er nach dem aufwendigen Um- zug nach C._______ nach einem Jahr seine Meinung wieder geändert und wieder zurück nach Istanbul gezogen sein soll. Im Übrigen sei es schwer nachvollziehbar, dass in einem wie vorliegend geltend gemachten Fall von Cyber-Mobbing, dessen Kern ja die Vervielfältigung von graphischen elekt- ronischen Inhalten auf Netzwerken sei, alle Spuren zu diesem Fall sowohl auf dem Handy des Beschwerdeführers als auch auf den Geräten der (ihm wohlgesinnten) Bekannten verschwunden sein sollen.
E. 6.1.3 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Aus- führungen hielt die Vorinstanz Folgendes entgegen: Einerseits hätten die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Verlassen der Schule geendet, andererseits habe dieser auch gesagt, sich seiner sexuellen Orientierung auch mangels weiterer Erfahrungen noch gar nicht sicher zu sein. Vor die- sem Hintergrund sei auch die pauschale Behauptung, es sei für den Be- schwerdeführer auch in einem weltoffenen Quartier nicht möglich, in Würde zu leben, nicht haltbar. Sodann zeigten die geltend gemachten Motive für den Umzug nach C._______, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung
D-608/2024 Seite 7 seiner Familie geniesse. Anlässlich der Anhörung habe er auch nicht er- wähnt, dass er in C._______ seine sexuelle Orientierung nicht hätte aus- leben können. Schliesslich könne er aus den in der Stellungnahme erwähn- ten Berichten von Menschenrechtsorganisationen zur Zunahme von Hass- rhetorik, gesellschaftlicher Diskriminierung und Stigmatisierung sowie Po- lizeigewalt gegen LGBT-Personen, nichts unmittelbar für sich ableiten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf den in der EB und anlässlich der Anhörung sowie in der Stellungnahme vorgebrachten Sach- verhalt verwiesen. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie und die Menschen in seinem Umfeld hätten seine LGBT-Identität nie akzeptiert und verweigerten sogar den Kontakt zu ihm, was eine ernst- hafte Gefahr für seine Sicherheit und sein Wohlergehen beziehungsweise seine emotionale Gesundheit darstelle. Im Übrigen gebe es in der Türkei sehr wohl Einschränkungen in den LGBT-Rechten; so sei Homosexualität gemäss den militärischen Strafgesetzen verboten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusam- menfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vorliegenden Ur- teils).
E. 7.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die aktuellen Ent- wicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situa- tion der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, nichts daran ändern, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer ge- nerellen Verfolgung von Homo- oder Bisexuellen ausgegangen werden kann (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4312/2023 vom 4. September 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Insbesondere in der Grossstadt Istanbul, wo der Be- schwerdeführer herkommt und fast sein ganzes Leben verbracht hat, be- stehen grosse und öffentlich aktive LGBTQI+-Gemeinschaften mit entspre- chendem Nachtleben (vorab im Stadtteil Beyoğlu) sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstüt- zung anbieten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, die von ihm vermutete Bisexualität in seiner Heimatstadt zu leben.
D-608/2024 Seite 8 In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift angebrachten Hinweis, Homo- sexualität sei "nach den militärischen Strafgesetzen verboten", ist festzu- halten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er unterliege be- reits einer Dienstpflicht beziehungsweise er sei zur Dienstleistung aufge- fordert worden. Abgesehen davon führte er selber aus, er sei sich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung noch nicht ganz klar. Zudem steht auch nicht fest, ob er überhaupt je dienstpflichtig wird (vgl. https://de. connection- ev.org, Türkei: Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl [06.02.2014], zuletzt abgerufen am 12. Februar 2024). Der Beschwerde- führer vermag aus seiner unbelegten Behauptung deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie und sein Umfeld akzeptierten seine LGBT-Identität nicht und verweigerten den Kontakt zu ihm (vgl. Beschwerde S. 1) entgegenzuhalten, dass er in der EB noch erklärt hatte, für seine nächsten Familienangehörigen sei seine sexuelle Orientierung kein Problem gewesen, hingegen für entferntere Ver- wandte und Bekannte; er habe auch am Vortag mit seiner Mutter telefoniert (vgl. SEM-Akten 1282285-16 Ziff. 3.01 und 7.01). Erst in der Anhörung be- hauptete er, seine Eltern wüssten von seiner Orientierung, fänden sie aber nicht richtig und könnten sie nicht akzeptieren (vgl. SEM-Akten 1282285- 17 zu F44); seine (nächste) Familie spreche – im Gegensatz zu anderen Verwandten – mit ihm (vgl. SEM-Akten 1282285-17 zu F35).
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-608/2024 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-608/2024 Seite 10 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das Gymnasium abgebrochen, doch kann er – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – den dies- bezüglichen Abschluss nachholen. Ausserdem verfügt er über (…) Arbeits- erfahrung im (…) (im familieneigenen Betrieb), und er bezeichnete die fi- nanzielle Situation seiner Familie als "sehr, sehr gut" (vgl. SEM-Akten 1282285-7 zu F20). Ferner sprechen auch keine gesundheitlichen Prob- leme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde- führers. So gab er an, in der Türkei "Medikamente für die Psyche" ("[…]") eingenommen zu haben, diese in der Schweiz aber selbständig abgesetzt zu haben, weil er sie nicht mehr benötige; jetzt habe er keine Probleme beziehungsweise es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten 1282285-16 Ziff. 8.02 und 1282285-17 zu F32).
D-608/2024 Seite 11
E. 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Hin- weise, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM ist abzuweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürf- tigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrens- kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-608/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechts- beiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-608/2024 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer suchte am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 27. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 7. November 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen (Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]) und hörte ihn am 11. Januar 2024 vertieft an. Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Stadtgemeinde und Provinz Istanbul), wo er - mit Ausnahme eines Aufenthalts in C._______ (Provinz D._______) von 2017 bis 2018 - bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Als Ausreisegrund nannte er seine sexuelle Orientierung. Er sei sich diesbezüglich noch nicht sicher und würde sich am ehesten als bisexuell bezeichnen. Bereits in der (...). Klasse habe er sich auch zu Jungen hingezogen gefühlt, weshalb er von Mitschülern ausgelacht worden sei. Weil er dies nicht mehr habe ertragen können, habe er seine Eltern von einem Umzug nach C._______ überzeugen können. Nach der Rückkehr nach Istanbul habe er das Gymnasium besucht, wo er anfänglich keine Probleme gehabt habe. Er habe sich mit einem lesbischen Mädchen angefreundet, das ihm ein Geheimnis anvertraut und ihn später zu Unrecht beschuldigt habe, dieses Geheimnis verraten zu haben. Durch dieses Mädchen habe er einen Jungen kennengelernt, mit dem er während ein bis zwei Wochen eine Beziehung gehabt habe. Wenn sie zu Dritt unterwegs gewesen seien, hätten sie Fotos voneinander gemacht. Ein Foto, das ihn und den anderen Jungen beim Küssen zeige, habe das Mädchen später - als Rache für den angeblichen Geheimnisverrat - per "WhatsApp" an der Schule geteilt. In der Folge sei er auch am Gymnasium ausgelacht und beschimpft worden. Es sei für ihn so schwierig geworden, dass er zwei oder zweieinhalb Wochen später die Schule verlassen und - nachdem er eine Weile zu Hause geblieben sei - im Geschäft seines Vaters ([...]) im (...) gearbeitet habe. Da Cousins und Cousinen an der gleichen Schule gewesen seien, hätten weitere (erwachsene) Verwandte von den Bildern erfahren. Seine Onkel väterlicherseits seien dann ins Geschäft gekommen und hätten ihn (bewusst) übersehen und seinem Vater gesagt, dass man ihn - den Beschwerdeführer - schlagen müsste. Er habe schon immer gedacht, dass er eines Tages ins Ausland gehen würde. Aufgrund der Vorfälle sei er kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, am 18. oder 19. Oktober 2023, legal an Bord eines Flugzeugs, ausgereist. Er sei von Bosnien aus auf dem Landweg, unter Umgehung der Grenzkontrollen, bis in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte das Original seiner Identitätskarte ein. Obwohl er noch in Kontakt zu einigen Personen in der Türkei stehe, könne er die per "WhatsApp" übermittelten, ihn kompromittierenden Fotos nicht einreichen, da diese von den Handys seiner Bekannten verschwunden seien. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 19. Januar 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Nach Eröffnung der Verfügung teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit (wohl irrtümlich auf den 19. Januar 2024 datiert). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublinstaates individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. E. Am 30. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. nachfolgend E. 4.1) eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM ist auf das vom Beschwerdeführer am 24. September 2023 gestellte Asylgesuch eingetreten und hat am 22. Januar 2024 einen materiellen Entscheid erlassen. Dass die vom Beschwerdeführer in einer separaten Beilage gestellten Anträge (vgl. Bst. D) am vorliegenden materiellen Entscheid vorbei gehen, wirkt sich nicht zu seinem Nachteil aus. Aus den Ausführungen in der handschriftlichen Beschwerdebegründung wird genügend klar, dass und weshalb er sinngemäss um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersucht. An eine Laienbeschwerde sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7032/2023 vom 22. Dezember 2023 m.w.H.). 4.2 Sodann darf der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde auch nicht die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf den verfahrensrechtlichen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.1.1 Vorab stellte das SEM fest, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme mit Mitschülern oder seinen Onkeln gehabt habe. Die von ihm geschilderten Ereignisse erreichten jedoch keine asylbeachtliche Intensität, zumal er selber angegeben habe, sich seiner sexuellen Orientierung noch gar nicht sicher zu sein und lediglich eine Art von Beziehung von kurzer Dauer gehabt zu haben. Ein Verweis auf hypothetische, sich allenfalls in Zukunft ereignende Übergriffe genüge nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. Im Übrigen sei Cyber-Mobbing auch in der Türkei ein Straftatbestand, welcher zur Anzeige gebracht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Istanbul verbracht und sei mittlerweile volljährig, weshalb er sich lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Stadt oder durch einen Wegzug in eine andere Region des Landes entziehen könnte, wie er es schon 2017 bis 2018 mit dem Umzug nach C._______ gemacht habe. Gerade in Istanbul gebe es sehr wohl liberale Quartiere, die nicht dem vom Beschwerdeführer pauschal gezeichneten konservativen Bild der türkischen Gesellschaft entsprechen würden. 6.1.2 Sodann hielt das SEM fest, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei - ohne abschliessende Prüfung - doch zu erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer, um dem erwähnten Problem in der Schule aus dem Weg zu gehen (was sich über einen Wechsel der Schule relativ einfach hätte bewerkstelligen lassen), von der Megalopolis Istanbul in das ungleich kleinere und weniger weltoffene C._______ hätte umziehen müssen. Ebenso unlogisch erscheine, dass er nach dem aufwendigen Umzug nach C._______ nach einem Jahr seine Meinung wieder geändert und wieder zurück nach Istanbul gezogen sein soll. Im Übrigen sei es schwer nachvollziehbar, dass in einem wie vorliegend geltend gemachten Fall von Cyber-Mobbing, dessen Kern ja die Vervielfältigung von graphischen elektronischen Inhalten auf Netzwerken sei, alle Spuren zu diesem Fall sowohl auf dem Handy des Beschwerdeführers als auch auf den Geräten der (ihm wohlgesinnten) Bekannten verschwunden sein sollen. 6.1.3 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen hielt die Vorinstanz Folgendes entgegen: Einerseits hätten die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Verlassen der Schule geendet, andererseits habe dieser auch gesagt, sich seiner sexuellen Orientierung auch mangels weiterer Erfahrungen noch gar nicht sicher zu sein. Vor diesem Hintergrund sei auch die pauschale Behauptung, es sei für den Beschwerdeführer auch in einem weltoffenen Quartier nicht möglich, in Würde zu leben, nicht haltbar. Sodann zeigten die geltend gemachten Motive für den Umzug nach C._______, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung seiner Familie geniesse. Anlässlich der Anhörung habe er auch nicht erwähnt, dass er in C._______ seine sexuelle Orientierung nicht hätte ausleben können. Schliesslich könne er aus den in der Stellungnahme erwähnten Berichten von Menschenrechtsorganisationen zur Zunahme von Hassrhetorik, gesellschaftlicher Diskriminierung und Stigmatisierung sowie Polizeigewalt gegen LGBT-Personen, nichts unmittelbar für sich ableiten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf den in der EB und anlässlich der Anhörung sowie in der Stellungnahme vorgebrachten Sachverhalt verwiesen. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie und die Menschen in seinem Umfeld hätten seine LGBT-Identität nie akzeptiert und verweigerten sogar den Kontakt zu ihm, was eine ernsthafte Gefahr für seine Sicherheit und sein Wohlergehen beziehungsweise seine emotionale Gesundheit darstelle. Im Übrigen gebe es in der Türkei sehr wohl Einschränkungen in den LGBT-Rechten; so sei Homosexualität gemäss den militärischen Strafgesetzen verboten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vorliegenden Urteils). 7.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der homosexuellen Gemeinschaft zweifellos erschwert haben, nichts daran ändern, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe nicht von einer generellen Verfolgung von Homo- oder Bisexuellen ausgegangen werden kann (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4312/2023 vom 4. September 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Insbesondere in der Grossstadt Istanbul, wo der Beschwerdeführer herkommt und fast sein ganzes Leben verbracht hat, bestehen grosse und öffentlich aktive LGBTQI+-Gemeinschaften mit entsprechendem Nachtleben (vorab im Stadtteil Beyo lu) sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, die von ihm vermutete Bisexualität in seiner Heimatstadt zu leben. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift angebrachten Hinweis, Homosexualität sei "nach den militärischen Strafgesetzen verboten", ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er unterliege bereits einer Dienstpflicht beziehungsweise er sei zur Dienstleistung aufgefordert worden. Abgesehen davon führte er selber aus, er sei sich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung noch nicht ganz klar. Zudem steht auch nicht fest, ob er überhaupt je dienstpflichtig wird (vgl. https://de. connection-ev.org, Türkei: Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl [06.02.2014], zuletzt abgerufen am 12. Februar 2024). Der Beschwerdeführer vermag aus seiner unbelegten Behauptung deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie und sein Umfeld akzeptierten seine LGBT-Identität nicht und verweigerten den Kontakt zu ihm (vgl. Beschwerde S. 1) entgegenzuhalten, dass er in der EB noch erklärt hatte, für seine nächsten Familienangehörigen sei seine sexuelle Orientierung kein Problem gewesen, hingegen für entferntere Verwandte und Bekannte; er habe auch am Vortag mit seiner Mutter telefoniert (vgl. SEM-Akten 1282285-16 Ziff. 3.01 und 7.01). Erst in der Anhörung behauptete er, seine Eltern wüssten von seiner Orientierung, fänden sie aber nicht richtig und könnten sie nicht akzeptieren (vgl. SEM-Akten 1282285-17 zu F44); seine (nächste) Familie spreche - im Gegensatz zu anderen Verwandten - mit ihm (vgl. SEM-Akten 1282285-17 zu F35). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das Gymnasium abgebrochen, doch kann er - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - den diesbezüglichen Abschluss nachholen. Ausserdem verfügt er über (...) Arbeitserfahrung im (...) (im familieneigenen Betrieb), und er bezeichnete die finanzielle Situation seiner Familie als "sehr, sehr gut" (vgl. SEM-Akten 1282285-7 zu F20). Ferner sprechen auch keine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So gab er an, in der Türkei "Medikamente für die Psyche" ("[...]") eingenommen zu haben, diese in der Schweiz aber selbständig abgesetzt zu haben, weil er sie nicht mehr benötige; jetzt habe er keine Probleme beziehungsweise es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten 1282285-16 Ziff. 8.02 und 1282285-17 zu F32). 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM ist abzuweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni