Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland, die Türkei, im No- vember 2022 und stellten am 3. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2023 fanden die jeweiligen Anhörungen statt. B. Die Beschwerdeführenden trugen in ihren Anhörungen im Wesentlichen vor, dass sie als Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und sich daher entschlossen hätten, auszureisen. Sie kämen jeweils aus Familien, die mit der HDP sowie den Konzepten und Ideen der PKK sympathsierten, und seien aufgrund dessen schon Verfolgungsmassnahmen in der Türkei ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er stamme aus einer be- kannten kurdischen Familie aus D._______. Die Tochter seiner Tante sei beispielsweise in die Berge gegangen. Er selbst sei seit seiner Kindheit Mitglied der HDP gewesen und habe immer wieder auch an Aktivitäten teil- genommen und die Partei unterstützt. Seine Mitgliedschaft sei im System nicht mehr sichtbar, er könne aber eine Bestätigung über seine frühere Mit- gliedschaft einreichen. Personen aus seiner Verwandtschaft hätten sich der PKK angeschlossen, um die Rechte der kurdischen Bevölkerung zu verteidigen, er selbst sei gegen Krieg und bewaffnete Aktionen. Ausser sei- ner Cousine habe sich niemand aus der engeren Verwandtschaft der PKK angeschlossen. Er sei im Jahr 2012 anlässlich der Feiern zum Newroz- Fest von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Es sei un- möglich gewesen, sich dagegen zu wehren oder diese Verhaftung zu do- kumentieren. Er habe auch danach immer wieder kleinere Probleme mit den Behörden gehabt und sei daher nach D._______ in der Provinz Izmir umgezogen. Später habe er in Hatay von 2016 bis 2020 an der Universität studiert. Dort habe er auch an Versammlungen der HDP teilgenommen. Er sei während des Studiums einmal von der Polizei angehalten und kontrol- liert worden. Seit dieser Kontrolle sei er regelmässig wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Es sei ihm aber gelungen den Abschluss zu beste- hen, woraufhin er nach Izmir zurückgekehrt sei, wo er nach einer Zeit der Arbeitssuche eine Stelle als Grafikdesigner gefunden habe. Drei oder vier Monate später habe er sich ein Auto gekauft, dieses sei am (…) 2021 aus- gebrannt. Es habe sich dabei um Brandstiftung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gehandelt. Dass im Bericht der Feuerwehr stehe, der Brand
D-4343/2023 Seite 3 sei wahrscheinlich aufgrund eines technischen Problems am Armaturen- brett ausgebrochen, sei absurd, er habe dies den Behörden auch gesagt. Er sei insgesamt im Laufe der Zeit immer wieder angehalten, kontrolliert, belästigt, eingeschüchtert und kurzfristig festgehalten worden. Dies sei al- len Familienmitgliedern so ergangen. Bei Treffen mit der Familie seien sie immer wieder von der Polizei belästigt und geschlagen worden, dies selbst bei Beerdigungen. Aufgrund der ethnischen Herkunft sei es unmöglich ge- wesen, sich dagegen zu wehren, weshalb er mit der Beschwerdeführerin, die er am (…) 2022 geheiratet habe, beschlossen habe, die Türkei zu ver- lassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte er noch mehr Druck und zudem Verfolgung wegen seiner Abwesenheit und des Asylan- trags in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin trug des Weiteren vor, ihre Familie sei als kurdi- sche Familie aus dem kurdischen Dorf E._______ in der Provinz Gaziantep immer wieder belästigt und kontrolliert worden, sie habe als Kind vielfach solche Situationen beobachtet. Im Jahr 2018 sei sie anlässlich der Präsi- dentschaftswahlen als Wahlhelferin mit einer Person, die die AKP unter- stützt habe, in Streit geraten und beschimpft worden. Ihr sei auch die Zu- lassung zu bestimmten Modulen im Masterstudium aus ethnischen Grün- den verweigert worden. Sie sei während des Studiums mehrfach vor falschem Umgang gewarnt und verschiedene Verwandte seien verhaftet worden, weshalb sie ständige Bedenken und Angst wegen ihrer Sicherheit gehabt habe. Nach dem Studium habe sie in Hatay als Lehrerin an einer Privatschule gearbeitet. Ihre Schwester sei dann von einem Bekannten, dem Dorfwächter, gewarnt worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) das Land verlassen solle, da sie sonst mitgenommen werde. Sie habe darauf- hin mit ihrem Mann gesprochen und beschlossen aufgrund der Situation der dauernden Gefahr und Furcht auszureisen. Sie wolle nicht, dass ihr Kind so aufwachse. Ein normales Leben sei in der Türkei nicht möglich. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte sie, inhaftiert und von ihrem Kind ge- trennt zu werden. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Identitätskarten, die Kopie eines feuerpolizeilichen Berichts vom (…) 2021 zum Brand des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sowie einen USB-Stick mit einer Aufnahme ihres Familienbüchleins zu den Akten. C. Am 12. Juli 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Ent- scheidentwurf zu, zu dem sie am 13. Juli 2023 Stellung nahmen.
D-4343/2023 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 3. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden teilte dem SEM am 14. Juli 2023 die Mandatsbeendigung mit. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 9. August 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragten dabei implizit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 (eröffnet am 17. August
2023) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Ta- gen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 23. August 2023 eingezahlt. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem
11. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben die Beschwerde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hielt das SEM fest, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Benachteili- gungen und Belästigungen ausgesetzt sei, dass aber diese generellen Schwierigkeiten für sich genommen nicht ausreichten, um die Flüchtlings- eigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführenden seien keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen, die über die genannten Schwierig- keiten hinausgehen, denen die kurdische Bevölkerung generell ausgesetzt ist. Die geschilderten Schwierigkeiten seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Brand seines Fahrzeugs, den er als fluchtauslösendes Ereignis schildert, noch mehr als ein Jahr ohne weitere Beeinträchtigungen in der Türkei gelebt. Gleichzeitig habe die Beschwer- deführerin keine drohende Verfolgungshandlung dargelegt und keine über- zeugende Begründung dafür geben können, warum sie eine Warnung er- halten haben solle, sie sei in Gefahr. Insgesamt habe keine der von ihr geschilderten Schwierigkeiten, die Qualität einer Verfolgungshandlung er- reicht. Darüberhinaus fehle es bei den für die Jahre 2012 und 2018 ge- schilderten Schwierigkeiten (Verhaftung und verbale Auseinandersetzung) an einer ausreichenden Verbindung zu der im Jahr 2022 erfolgten Aus- reise. Die vorgebrachte Unterstützung für die HDP führe ebensowenig zu
D-4343/2023 Seite 7 einem anderen Ergebnis wie die in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf geschilderte angebliche Unmöglichkeit der Ansiedlung an einem sicheren Ort in der Türkei.
E. 5.2 Gegen die angefochtene Entscheidung bringen die Beschwerdeführen- den vor, dass es angesichts des Erlebten schwierig sei, das Leben in der Türkei fortzusetzen. Durch die Verbrennung des Fahrzeugs, die Inhaftie- rungen und die Auseinandersetzungen bei verschiedenen Beerdigungen, sei der psychische und physische Druck sowie ihre Angst sehr gross. Die Tatsache, dass sie keine konkreten Beweismittel vorlegen könnten, be- deute nicht, dass diese Probleme und dieser Druck nicht existierten. Ins- besondere sei das Fehlen von Beweisdokumenten dafür, dass das Fahr- zeug des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Herkunft ange- zündet worden sei, kein ausreichender Grund, dies als blosse Vermutung zu kennzeichnen. Dies auch, weil es zahlreiche Beispiele für solche Über- griffe gegen die kurdische Minderheit gebe, die nicht mit Dokumenten be- legbar seien. Zudem sei durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer nicht informiert worden sei, obwohl die Behörden von dem Vorfall wussten, bewiesen, dass das Auto aus ethnischen Gründen ange- zündet worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie aufgrund der Zuver- lässigkeit der Person, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Warnung, die sie über den Bekannten ihrer Schwester erhalten habe, gehabt habe. Der Dorfwächter habe auch ihre Nichte F._______ gewarnt und diese habe das Land daraufhin verlassen, da sich die Warnung als richtig herausgestellt habe. Sie sei demzufolge wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Überzeugungen verfolgt und deshalb ausgereist. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie auch ohne klare Dokumente der Meinung seien, dass die erlebten und beschriebenen Tatsachen ausreichen würden, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Es gebe auch keine Widersprüche, Ungenauigkeiten oder Unwahr- heiten in dieser Hinsicht, da sie das Erlebte vollständig und wahr beschrie- ben hätten. Die Verfolgung der Beschwerdeführenden sei nach den Ereig- nissen von 2012 und 2018 auch im Jahre 2022 weitergegangen und die Verbrennung des Fahrzeugs zeige die andauernde Verfolgung des Be- schwerdeführers. Es gebe keine Garantie, dass ihnen aufgrund der ge- schilderten Situation bei einer allfälligen Rückkehr nicht noch etwas Schlimmeres widerfahre.
D-4343/2023 Seite 8 Daneben machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie aufgrund der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz und entspre- chenden Posts auf Social-Media-Kanälen bei der Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen würden. Zudem hatten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Hatay aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 unzumutbar sei und auch eine Rückkehr nach Izmir nicht in Frage komme, da sich dort keine Verwandten befinden würden, die sie bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen könnten.
E. 6.1 Das SEM hat den Sachverhalt soweit entscheidrelevant vollständig und richtig festgestellt und ist in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Insoweit kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, da es den Beschwerdeführen- den nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Insbesondere sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ge- eignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun, da sie im Wesentlichen Risiken schildern, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Die geschilderten Vorfälle bestehen zudem im We- sentlichen aus zwei singulären Ereignissen aus den Jahren 2012 und 2018, sowie der angeblichen Brandstiftung aus ethnischen Gründen, die zum Ausbrennen des Autos des Beschwerdeführers im (…) 2021 geführt haben soll. Letztere lag bei Ausreise mehr als ein Jahr zurück und stellt zudem das einzige konkrete Ereignis seit 2012 dar, das der Beschwerde- führer schildert, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den beiden Ereignissen ein Studium beginnen und abschliessen konnte sowie eine Arbeitsstelle gefunden hat, spricht ebenfalls gegen eine drohende Verfolgungsgefahr. Dasselbe gilt in ähnli- cher Weise für die Beschwerdeführerin, welche sich zur Begründung einer Verfolgungsgefahr ausschliesslich auf eine verbale Auseinandersetzung im Jahr 2018 und auf eine nicht näher spezifizierte Warnung seitens des Dorfwächters stützt. Die Beschwerdeführenden haben damit weder eine Vorverfolgung dargelegt, noch eine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen können.
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E. 6.3 An dieser Feststellung ändert auch die vorgebrachte Unterstützung und Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP nichts, da diese Un- terstützung im Wesentlichen durch die Teilnahme an Versammlungen er- folgte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unter- stützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, beziehungs- weise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr aus- zugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei – insbesondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen Ver- botsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, <https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom- world/2022 , abgerufen am 29.06.2022) – zu bestätigen.
E. 6.4 Weder aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei noch durch die Hinweise auf ihre nicht näher bezeichneten Posts auf Social-Media-Kanälen anlässlich des Besuchs der Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz vermögen die Beschwerdeführenden eine individuelle Ge- fährdung abzuleiten. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol- gung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss ent- fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführenden verfügen vorliegend aufgrund des geltend gemachten Besuchs der Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätten.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden verweisen im Wesentlichen auf Nachteile, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen und das Bun- desverwaltungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung aus. Für die Bejahung einer solchen Kollektivverfolgung bestehen praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Fall der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sind diese nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksich- tigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa
D-4343/2023 Seite 10 Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6).
E. 6.6 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-4343/2023 Seite 11 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des
D-4343/2023 Seite 12 Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das SEM führt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion der Beschwerde- führerin, die Provinz Gaziantep, sei wegen der Auswirkungen des Erdbe- bens vom Februar 2023 generell unzumutbar. Dies gelte aus anderen Gründen auch für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Provinz Mardin. Allerdings bestehe für die Beschwerdeführenden eine zumutbare interne Wohnsitzalternative in der Türkei. Dies sei der Fall, weil der Be- schwerdeführer – wie der grösste Teil seiner Familie – vor der Ausreise in Izmir gelebt und gearbeitet habe. Es spreche daher nichts gegen die An- siedlung in dieser Provinz, in der der Beschwerdeführer sozial und familiär integriert gewesen sei. Diese individuelle Einschätzung hinsichtlich der Zu- mutbarkeit der Wegweisung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Die Beschwerdeführenden verfügen über berufliche Erfahrungen als Gra- fikdesigner und Lehrerin. Sie können, anders als von ihnen vorgebracht, nach Aktenlage auch in der Provinz Izmir auf ein stabiles familiäres Bezie- hungsnetz zurückgreifen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, die Be- schwerdeführenden könnten bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 8.3.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ge- sund sind und auch die ärztlichen Untersuchungen mit Blick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten ergeben haben, die einem Vollzug der Wegweisung generell entgegenstehen wür- den. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4343/2023 Seite 13
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Das SEM hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, das Asylge- such abgelehnt und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an- geordnet. Die in der Beschwerde implizit formulierten Rechtsbegehren, Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ver- zicht auf die Wegweisung sowie eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4343/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4343/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland, die Türkei, im November 2022 und stellten am 3. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2023 fanden die jeweiligen Anhörungen statt. B. Die Beschwerdeführenden trugen in ihren Anhörungen im Wesentlichen vor, dass sie als Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und sich daher entschlossen hätten, auszureisen. Sie kämen jeweils aus Familien, die mit der HDP sowie den Konzepten und Ideen der PKK sympathsierten, und seien aufgrund dessen schon Verfolgungsmassnahmen in der Türkei ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er stamme aus einer bekannten kurdischen Familie aus D._______. Die Tochter seiner Tante sei beispielsweise in die Berge gegangen. Er selbst sei seit seiner Kindheit Mitglied der HDP gewesen und habe immer wieder auch an Aktivitäten teilgenommen und die Partei unterstützt. Seine Mitgliedschaft sei im System nicht mehr sichtbar, er könne aber eine Bestätigung über seine frühere Mitgliedschaft einreichen. Personen aus seiner Verwandtschaft hätten sich der PKK angeschlossen, um die Rechte der kurdischen Bevölkerung zu verteidigen, er selbst sei gegen Krieg und bewaffnete Aktionen. Ausser seiner Cousine habe sich niemand aus der engeren Verwandtschaft der PKK angeschlossen. Er sei im Jahr 2012 anlässlich der Feiern zum Newroz-Fest von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Es sei unmöglich gewesen, sich dagegen zu wehren oder diese Verhaftung zu dokumentieren. Er habe auch danach immer wieder kleinere Probleme mit den Behörden gehabt und sei daher nach D._______ in der Provinz Izmir umgezogen. Später habe er in Hatay von 2016 bis 2020 an der Universität studiert. Dort habe er auch an Versammlungen der HDP teilgenommen. Er sei während des Studiums einmal von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Seit dieser Kontrolle sei er regelmässig wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Es sei ihm aber gelungen den Abschluss zu bestehen, woraufhin er nach Izmir zurückgekehrt sei, wo er nach einer Zeit der Arbeitssuche eine Stelle als Grafikdesigner gefunden habe. Drei oder vier Monate später habe er sich ein Auto gekauft, dieses sei am (...) 2021 ausgebrannt. Es habe sich dabei um Brandstiftung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gehandelt. Dass im Bericht der Feuerwehr stehe, der Brand sei wahrscheinlich aufgrund eines technischen Problems am Armaturenbrett ausgebrochen, sei absurd, er habe dies den Behörden auch gesagt. Er sei insgesamt im Laufe der Zeit immer wieder angehalten, kontrolliert, belästigt, eingeschüchtert und kurzfristig festgehalten worden. Dies sei allen Familienmitgliedern so ergangen. Bei Treffen mit der Familie seien sie immer wieder von der Polizei belästigt und geschlagen worden, dies selbst bei Beerdigungen. Aufgrund der ethnischen Herkunft sei es unmöglich gewesen, sich dagegen zu wehren, weshalb er mit der Beschwerdeführerin, die er am (...) 2022 geheiratet habe, beschlossen habe, die Türkei zu verlassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte er noch mehr Druck und zudem Verfolgung wegen seiner Abwesenheit und des Asylantrags in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin trug des Weiteren vor, ihre Familie sei als kurdische Familie aus dem kurdischen Dorf E._______ in der Provinz Gaziantep immer wieder belästigt und kontrolliert worden, sie habe als Kind vielfach solche Situationen beobachtet. Im Jahr 2018 sei sie anlässlich der Präsidentschaftswahlen als Wahlhelferin mit einer Person, die die AKP unterstützt habe, in Streit geraten und beschimpft worden. Ihr sei auch die Zulassung zu bestimmten Modulen im Masterstudium aus ethnischen Gründen verweigert worden. Sie sei während des Studiums mehrfach vor falschem Umgang gewarnt und verschiedene Verwandte seien verhaftet worden, weshalb sie ständige Bedenken und Angst wegen ihrer Sicherheit gehabt habe. Nach dem Studium habe sie in Hatay als Lehrerin an einer Privatschule gearbeitet. Ihre Schwester sei dann von einem Bekannten, dem Dorfwächter, gewarnt worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) das Land verlassen solle, da sie sonst mitgenommen werde. Sie habe daraufhin mit ihrem Mann gesprochen und beschlossen aufgrund der Situation der dauernden Gefahr und Furcht auszureisen. Sie wolle nicht, dass ihr Kind so aufwachse. Ein normales Leben sei in der Türkei nicht möglich. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchte sie, inhaftiert und von ihrem Kind getrennt zu werden. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Identitätskarten, die Kopie eines feuerpolizeilichen Berichts vom (...) 2021 zum Brand des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sowie einen USB-Stick mit einer Aufnahme ihres Familienbüchleins zu den Akten. C. Am 12. Juli 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Ent-scheidentwurf zu, zu dem sie am 13. Juli 2023 Stellung nahmen. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 3. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden teilte dem SEM am 14. Juli 2023 die Mandatsbeendigung mit. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 9. August 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 (eröffnet am 17. August 2023) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 23. August 2023 eingezahlt. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 11. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hielt das SEM fest, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Benachteiligungen und Belästigungen ausgesetzt sei, dass aber diese generellen Schwierigkeiten für sich genommen nicht ausreichten, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführenden seien keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen, die über die genannten Schwierigkeiten hinausgehen, denen die kurdische Bevölkerung generell ausgesetzt ist. Die geschilderten Schwierigkeiten seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Brand seines Fahrzeugs, den er als fluchtauslösendes Ereignis schildert, noch mehr als ein Jahr ohne weitere Beeinträchtigungen in der Türkei gelebt. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin keine drohende Verfolgungshandlung dargelegt und keine überzeugende Begründung dafür geben können, warum sie eine Warnung erhalten haben solle, sie sei in Gefahr. Insgesamt habe keine der von ihr geschilderten Schwierigkeiten, die Qualität einer Verfolgungshandlung erreicht. Darüberhinaus fehle es bei den für die Jahre 2012 und 2018 geschilderten Schwierigkeiten (Verhaftung und verbale Auseinandersetzung) an einer ausreichenden Verbindung zu der im Jahr 2022 erfolgten Ausreise. Die vorgebrachte Unterstützung für die HDP führe ebensowenig zu einem anderen Ergebnis wie die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geschilderte angebliche Unmöglichkeit der Ansiedlung an einem sicheren Ort in der Türkei. 5.2 Gegen die angefochtene Entscheidung bringen die Beschwerdeführenden vor, dass es angesichts des Erlebten schwierig sei, das Leben in der Türkei fortzusetzen. Durch die Verbrennung des Fahrzeugs, die Inhaftierungen und die Auseinandersetzungen bei verschiedenen Beerdigungen, sei der psychische und physische Druck sowie ihre Angst sehr gross. Die Tatsache, dass sie keine konkreten Beweismittel vorlegen könnten, bedeute nicht, dass diese Probleme und dieser Druck nicht existierten. Insbesondere sei das Fehlen von Beweisdokumenten dafür, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Herkunft angezündet worden sei, kein ausreichender Grund, dies als blosse Vermutung zu kennzeichnen. Dies auch, weil es zahlreiche Beispiele für solche Übergriffe gegen die kurdische Minderheit gebe, die nicht mit Dokumenten belegbar seien. Zudem sei durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer nicht informiert worden sei, obwohl die Behörden von dem Vorfall wussten, bewiesen, dass das Auto aus ethnischen Gründen angezündet worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie aufgrund der Zuverlässigkeit der Person, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Warnung, die sie über den Bekannten ihrer Schwester erhalten habe, gehabt habe. Der Dorfwächter habe auch ihre Nichte F._______ gewarnt und diese habe das Land daraufhin verlassen, da sich die Warnung als richtig herausgestellt habe. Sie sei demzufolge wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Überzeugungen verfolgt und deshalb ausgereist. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie auch ohne klare Dokumente der Meinung seien, dass die erlebten und beschriebenen Tatsachen ausreichen würden, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es gebe auch keine Widersprüche, Ungenauigkeiten oder Unwahrheiten in dieser Hinsicht, da sie das Erlebte vollständig und wahr beschrieben hätten. Die Verfolgung der Beschwerdeführenden sei nach den Ereignissen von 2012 und 2018 auch im Jahre 2022 weitergegangen und die Verbrennung des Fahrzeugs zeige die andauernde Verfolgung des Beschwerdeführers. Es gebe keine Garantie, dass ihnen aufgrund der geschilderten Situation bei einer allfälligen Rückkehr nicht noch etwas Schlimmeres widerfahre. Daneben machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie aufgrund der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz und entsprechenden Posts auf Social-Media-Kanälen bei der Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen würden. Zudem hatten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Hatay aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 unzumutbar sei und auch eine Rückkehr nach Izmir nicht in Frage komme, da sich dort keine Verwandten befinden würden, die sie bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen könnten. 6. 6.1 Das SEM hat den Sachverhalt soweit entscheidrelevant vollständig und richtig festgestellt und ist in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Insoweit kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Insbesondere sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun, da sie im Wesentlichen Risiken schildern, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Die geschilderten Vorfälle bestehen zudem im Wesentlichen aus zwei singulären Ereignissen aus den Jahren 2012 und 2018, sowie der angeblichen Brandstiftung aus ethnischen Gründen, die zum Ausbrennen des Autos des Beschwerdeführers im (...) 2021 geführt haben soll. Letztere lag bei Ausreise mehr als ein Jahr zurück und stellt zudem das einzige konkrete Ereignis seit 2012 dar, das der Beschwerdeführer schildert, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den beiden Ereignissen ein Studium beginnen und abschliessen konnte sowie eine Arbeitsstelle gefunden hat, spricht ebenfalls gegen eine drohende Verfolgungsgefahr. Dasselbe gilt in ähnlicher Weise für die Beschwerdeführerin, welche sich zur Begründung einer Verfolgungsgefahr ausschliesslich auf eine verbale Auseinandersetzung im Jahr 2018 und auf eine nicht näher spezifizierte Warnung seitens des Dorfwächters stützt. Die Beschwerdeführenden haben damit weder eine Vorverfolgung dargelegt, noch eine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen können. 6.3 An dieser Feststellung ändert auch die vorgebrachte Unterstützung und Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der HDP nichts, da diese Unterstützung im Wesentlichen durch die Teilnahme an Versammlungen erfolgte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, beziehungsweise um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem weiterhin vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , abgerufen am 29.06.2022) - zu bestätigen. 6.4 Weder aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei noch durch die Hinweise auf ihre nicht näher bezeichneten Posts auf Social-Media-Kanälen anlässlich des Besuchs der Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz vermögen die Beschwerdeführenden eine individuelle Gefährdung abzuleiten. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführenden verfügen vorliegend aufgrund des geltend gemachten Besuchs der Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätten. 6.5 Die Beschwerdeführenden verweisen im Wesentlichen auf Nachteile, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen und das Bundesverwaltungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung aus. Für die Bejahung einer solchen Kollektivverfolgung bestehen praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Fall der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sind diese nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). 6.6 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militär-putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver-hältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das SEM führt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, die Provinz Gaziantep, sei wegen der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 generell unzumutbar. Dies gelte aus anderen Gründen auch für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Provinz Mardin. Allerdings bestehe für die Beschwerdeführenden eine zumutbare interne Wohnsitzalternative in der Türkei. Dies sei der Fall, weil der Beschwerdeführer - wie der grösste Teil seiner Familie - vor der Ausreise in Izmir gelebt und gearbeitet habe. Es spreche daher nichts gegen die Ansiedlung in dieser Provinz, in der der Beschwerdeführer sozial und familiär integriert gewesen sei. Diese individuelle Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Die Beschwerdeführenden verfügen über berufliche Erfahrungen als Grafikdesigner und Lehrerin. Sie können, anders als von ihnen vorgebracht, nach Aktenlage auch in der Provinz Izmir auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gesund sind und auch die ärztlichen Untersuchungen mit Blick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten ergeben haben, die einem Vollzug der Wegweisung generell entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Das SEM hat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Die in der Beschwerde implizit formulierten Rechtsbegehren, Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka