Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 und die Be- schwerdeführerin am 5. Juni 2023 zu ihren Fluchtgründen an. A.b.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Eth- nie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Schon während seiner Schulzeit sei er mehrmals von der Po- lizei belästigt und in Haft genommen worden, letztmals anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2018. Da er gegen den Angriff des Islami- schen Staates (IS) auf die Kurden im Jahr 2014 protestiert habe, sei er unter dem Vorwurf der Verbreitung von Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und für die kurdischen Volksverteidigungsein- heiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeklagt worden, wobei das Ver- fahren noch beim Berufungsgericht hängig und er mit einem Ausreisever- bot belegt worden sei. Er sei – wie seine Partnerin B._______ – ein poli- tisch nicht wirklich aktives Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP), habe aber vor Wahlen an Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater sei HDP-Sprecher und werde verfolgt beziehungsweise überwacht, wenn er bei der Parteizentrale ein- und ausgehe; ein Strafverfahren sei gegen ihn (den Vater) indes nie eröffnet worden. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Wehrdienstverwei- gerer beziehungsweise habe mit seiner Immatrikulation an der Universität (…) in E._______ (Provinz E._______) den Dienst hinausgezögert und sei der Aufforderung zur auf den 1. Januar 2023 angesetzten Aushebung nicht nachgekommen; er werde deshalb nun als Wehrdienstflüchtiger gesucht. A.b.b Die Beschwerdeführerin – ebenfalls kurdischer Ethnie – gab an, sie stamme aus F._______/G._______, habe aber ab 2012 in H._______ (Pro- vinz H._______) und ab Juni 2022 in D._______ gewohnt. Sie sei offiziell nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet, weil sie mit einer Heirat ihr Anrecht auf einen Spezialpass, welchen sie aufgrund der Tätigkeit ihrer verstorbenen Mutter als staatlich angestellte (…) erhalten habe, verloren hätte. Sie hätte zudem befürchtet, im Fall einer Heirat wegen des laufenden Verfahrens und der Wehrdienstverweigerung ihres Partners bei einer all- fälligen Anstellung als Beamtin Probleme zu bekommen. Ihre Familie müt- terlicherseits sei auch gegen ihre Beziehung mit einem kurdischen Aleviten
D-3511/2025 Seite 3 gewesen, und ihr Vater unterstütze den türkischen Staat und habe ein Problem damit, dass ihr Partner keinen Militärdienst leiste. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Ende Dezember 2022 in D._______ zur Abfallentsorgung gegangen, wo ein Mann auf sie gewar- tet habe, der sich nach dem Aufenthaltsort ihres Partners erkundigt und ihm Grüsse ausgerichtet habe. Ihr sei dann eingefallen, dass dieser Mann, bei dem es sich (wohl) um einen Polizisten gehandelt habe, schon einmal im Auto vor ihrem Haus gewartet habe beziehungsweise vor dem Haus verlangsamt gefahren habe sei. Erst als sie ihrem Partner davon erzählt habe, habe er ihr von einem gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren er- zählt. Der besagte Mann beziehungsweise Polizist habe ihr Haus weiterhin beobachtet, weshalb sie beschlossen hätten, unverzüglich nach G._______ zu fahren. Sie habe D._______ einen Tag nach ihrem Partner, zwischen dem 28. und dem 30. Dezember 2022, verlassen. Als sie auf dem Weg nach G._______ bei einem Kontrollposten durchsucht worden sei, habe sie für die Leibesvisitation eine Frau verlangt, doch habe man ihr ge- sagt, dass Terroristen keine Spezialbehandlung erhalten würden. Dadurch sei ihr klar geworden, dass sie auch in G._______ nicht sicher wäre. A.b.c Die Beschwerdeführerin gelangte mit ihrem Spezialpass am 1. Ja- nuar 2023 auf dem Luftweg direkt von G._______ nach I._______, wäh- rend der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 8. Januar 2023 mit einem gefälschten türkischen Pass auf dem Luftweg nach Serbien und anschliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste. A.c Die Beschwerdeführenden gaben im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte über- dies zwei ärztliche Kurzberichte vom 5. Februar 2023 und vom 8. März 2023 ein. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- renden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im erweiterten Verfahren be- handelt. C. Mit Verfügung vom 10. April 2025 – eröffnet am 14. April 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
D-3511/2025 Seite 4 nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden den Be- schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit auf den 21. April 2025 datierter Eingabe (elektronische Aufgabe: 14. Mai 2025) ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und den Beschwerde- führenden sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwer- deführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sie zu verzichten es sei ihnen die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen sowie, für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland und zur Einreichung ei- ner Beschwerdeverbesserung sei eine angemessene Frist zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie eines Auszugs aus dem Staatsan- waltschaftsregister eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom
21. Mai 2025 – jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen – Un- terlagen betreffend die angebliche Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (zwei auf den 2. September 2022 und auf den 9. Februar 2023 datierte polizeiliche Protokolle, eine Verfügung des Friedensgerichts D._______ vom 8. Februar 2023 und zwei auf den
9. Februar 2023 datierte richterliche Vorführbefehle [Yakalama Emri]) zu den Akten und ersuchte erneut um Gewährung einer "angemessenen Frist, wie in der Beschwerdeschrift beantragt".
D-3511/2025 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte die Be- schwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall – auf, bis zum 10. Juni 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischen- verfügung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwie- sen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2025 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 reichten die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden – jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen – ein auf den
2. Juni 2025 datiertes Schreiben einer Rechtsanwältin in der Türkei sowie verschiedene aus dem Jahr 2023 stammende Unterlagen (als Ermittlungs- akten der Staatsanwaltschaft D._______ bezeichnet) ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3511/2025 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiede- ner Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.1.2 Vorab stellt sie in Bezug auf das frühere Strafverfahren und die dazu eingereichten Beweismittel 4, 5, 7 und 10 (Anklageschrift [İddianame] der Staatsanwaltschaft D._______ vom 25. Februar 2015, undatierter Auszug aus dem begründeten Urteil [Gerekçeli karar] des 1. Gerichts für schwere Straftaten D._______, UYAP-Screenshot vom 8. März 2023 und Rechts- kraftmitteilung [Kesinleşme şerhi] des 1. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 5. August 2019) fest, das gegen den Beschwerdeführer als Jugendlichen eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine terro- ristische Organisation sei entgegen dessen Behauptungen abgeschlossen und nicht beim Berufungsgericht hängig, wobei die dreijährige Bewäh- rungsfrist abgelaufen sei und den Akten auch keine Ausreisesperre ent- nommen werden könne, zumal keine Auflagen ausgesprochen und auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach 2014 keine weiteren Verfahren mehr gegen ihn eröffnet worden seien.
E. 4.1.3 Sodann bemerkt das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Wehrdienst- flucht, gemäss gefestigter Praxis sei es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Vor dem Hintergrund, dass strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht grundsätzlich nicht als politisch motivierte und men- schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten seien, läge
D-3511/2025 Seite 7 auch keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor, wenn staatliche Mass- nahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Im Übrigen werde Refraktion in der Türkei oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt; auch bei einer allfälligen Untersuchung würden türkische Militärgerichte er- fahrungsgemäss eine eher milde Strafe fällen, wobei die ethnische oder religiöse Herkunft bei der Bestrafung keine Rolle spiele.
E. 4.1.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beobach- ten durch einen Mann (angeblich ein Polizist) sowie der zweimaligen, mit Schikanen verbundenen Identitätskontrollen auf dem Weg nach G._______ befindet das SEM, ungeachtet der Frage der Plausibilität dieser Vorbringen handle es sich dabei nicht um Massnahmen, welche einen wei- teren Verbleib in der Heimat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, zumal aus dem Gesagten nicht hervorgehe, dass zum Zeitpunkt der Ausreise ein begründeter Anlass zur Annahme bestanden hätte, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen und ein gesteigertes Interesse an den Beschwerdeführenden bestehen würde. Dafür spreche auch, dass die Be- schwerdeführerin problemlos mit ihrem Spezialpass von der Türkei aus nach I._______ habe reisen können und gegen die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise kein Verfahren eröffnet worden sei.
E. 4.1.5 Im Weiteren führt das SEM bezüglich der HDP-Mitgliedschaft der Be- schwerdeführenden aus, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass es aufgrund ihrer Tätigkeiten für diese Partei zu gewissen Belästigungen ge- kommen sei, so sei dennoch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Dies gelte umso mehr, als aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervor- gehe, dass sie nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in D._______ lebe und gegen ihn kein Verfahren hängig sei, lasse ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich erscheinen.
E. 4.1.6 Schliesslich weist das SEM darauf hin, dass es sich bei den Schika- nen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerung befinde, gemäss ge- festigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
D-3511/2025 Seite 8 schaft führe, welche Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Tür- kei weiterhin gelte. Im Übrigen würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei die vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen auch schon mehrere Jahre zurückliegen würden.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird der von den Beschwerdeführenden an- lässlich der Anhörungen geschilderte Sachverhalt sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wiederholt und auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verwiesen. Dabei wird gerügt, die vorgelegten Beweismittel seien nicht richtig geprüft beziehungsweise ge- würdigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise voll- ständig erstellt worden sei. Sodann wird in der Beschwerde wie auch in der Eingabe vom 21. Mai 2025 auf die (neu) eingereichten Dokumente verwie- sen und geltend gemacht, das am 13. September 2022 gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafverfahren habe am 9. Mai 2025 durch ihre Anwältin in der Türkei ohne Vorliegen einer Vollmacht bei der Staats- anwaltschaft eingesehen werden können.
E. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder – durch eine nicht richtige Prüfung der vor der Vorinstanz eingereich- ten Beweismittel – seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sein soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 13). Dabei ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin die – auch hinsichtlich der einge- reichten Dokumente – vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sach- verhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen
D-3511/2025 Seite 9 aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem führen auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Umstände und eingereich- ten Beweismittel nicht zu einem anderen Ergebnis.
E. 7.2.1 Auf die Erwägungen des SEM betreffend Benachteiligung von Per- sonen kurdischer Ethnie, betreffend die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten zweimaligen Kontrollen zwischen D._______ und G._______ sowie betreffend Wehrdienstpflicht beziehungsweise Wehr- dienst-verweigerung kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihre
D-3511/2025 Seite 10 Familie sei gegen die Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen, ausserdem hätte sie befürchtet, im Fall einer Heirat mit ihrem Partner Prob- leme bei einer allfälligen Anstellung im Staatsdienst zu bekommen, keine asylrechtliche Relevanz aufweisen.
E. 7.2.2 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, gegen den Be- schwerdeführer sei in der Türkei ein neues Strafverfahren eröffnet worden. Gemäss den am 21. Mai 2025 und 9. Juni 2025 eingereichten Dokumenten befindet sich das angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ver- fahren noch in der Ermittlungsphase. In der Türkei werden indes Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, sehr häu- fig beziehungsweise in der Mehrheit der Fälle aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermitt- lungsphase (Soruşturma) jemals in die Prozessphase (Kovuşturma) überführt wird beziehungsweise ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder gar zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen. Sodann ist festzuhalten, dass den besagten Dokumenten auch deshalb nur ein sehr eingeschränkter Beweis- wert zukommt, weil die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittler- weile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt ist und so- wohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justiz-beamten produzierte und auf UYAP hochgeladene "echte" Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des neuen Vorbringens und die dazu eingereichten Beweismit- tel bestehen denn auch erhebliche Zweifel. So erscheint – entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Hausdurchsu- chungen und kein gegen den Beschwerdeführer neu eingeleitetes Straf- verfahren geltend gemacht und die nunmehr vorliegenden, zwischen Sep- tember 2022 und Februar 2023 ausgestellten Unterlagen erst in Ergänzung zur Beschwerdeschrift eingereicht wurden. Zunächst hätte bereits die be- hauptete Nachfrage eines Polizisten nach dem Beschwerdeführer Anlass zu entsprechenden Nachforschungen geboten. Zudem wurde gemäss ein- gereichtem Hausdurchsuchungsprotokoll die behördliche Handlung am Wohnort des Beschwerdeführers am 9. Februar 2023 in Anwesenheit (un- ter anderem) von «Ali Ozdogan» durchgeführt. Das Protokoll wurde ge- mäss eingereichtem Dokument von diesem unterzeichnet und dort ist zu- dem die angebliche Ermittlungsnummer erwähnt. Es kann davon
D-3511/2025 Seite 11 ausgegangen werden, dass die in der Wohnung anwesende Person «Ali Ozdogan» den Beschwerdeführer oder zumindest andere noch im Heimat- land wohnhaften Familienangehörigen über die Ermittlungshandlungen in- formiert hätte. Schliesslich fällt auf, dass in der Verfügung des Friedensgerichts D._______ vom 8. Februar 2023 von Ermittlungen gegen den Beschwer- deführer unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in der bewaffneten terroris- tischen Vereinigung TKP/ML TIKKO" die Rede ist, der Beschwerdeführer jedoch nie ein Engagement für die Türkiye Komünist Partisi-/Marksist Le- ninist (TKP/ML) geltend gemacht, sondern angegeben hatte, ein einfaches, "politisch nicht wirklich aktives" Mitglied der HDP gewesen zu sein. Kommt hinzu, dass sich aus der mit Eingabe vom 9. Juni 2025 eingereichten Straf- akte – ausgenommen einer Verfahrensnummer – kaum ein Bezug zum Be- schwerdeführer ergibt und ein solcher auch nicht dargelegt wird.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat, wobei auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht auch keine Veranlas- sung, "den Nachweis der Echtheit der Dokumente sowie weitere Parteivor- bringen und Beweismittel in einer angemessenen Frist zuzulassen". Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-3511/2025 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
D-3511/2025 Seite 13 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden sind noch jung und kinderlos. Der Beschwerdefüh- rer stammt aus D._______, die Beschwerdeführerin ursprünglich aus G._______. Beide verfügen über eine gute Ausbildung (der Beschwerde- führer hat das […], die Beschwerdeführerin ein […] abgeschlossen) sowie über vielseitige Arbeitserfahrung und haben ihre finanzielle Situation in der Türkei als gut beschrieben (vgl. SEM-Akten […]-32 zu F6-20 und F28-36 sowie […]-29 zu F27-37). Auch leben ihre nächsten Angehörigen nach wie vor in der Türkei; es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen sie nötigenfalls unterstützen könnten. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Probleme ([…]-32 zu F58-61 sowie ärztlicher Kurzbericht vom 8. März 2023) können nötigenfalls auch in der Türkei behandelt werden, zumal – wie in der angefochtenen Verfügung
D-3511/2025 Seite 14 zutreffend bemerkt wird – das dortige Gesundheitswesen westlichen Stan- dards entspricht und auch die Behandlung von psychischen Leiden mög- lich wäre. Bezüglich der medizinischen Situation ist im Übrigen darauf hin- zuweisen, dass auf Beschwerdeebene keine aktuellen ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben wurden.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wo- bei der am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3511/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3511/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 und die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023 zu ihren Fluchtgründen an. A.b.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Schon während seiner Schulzeit sei er mehrmals von der Polizei belästigt und in Haft genommen worden, letztmals anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2018. Da er gegen den Angriff des Islamischen Staates (IS) auf die Kurden im Jahr 2014 protestiert habe, sei er unter dem Vorwurf der Verbreitung von Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und für die kurdischen Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeklagt worden, wobei das Verfahren noch beim Berufungsgericht hängig und er mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Er sei - wie seine Partnerin B._______ - ein politisch nicht wirklich aktives Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), habe aber vor Wahlen an Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater sei HDP-Sprecher und werde verfolgt beziehungsweise überwacht, wenn er bei der Parteizentrale ein- und ausgehe; ein Strafverfahren sei gegen ihn (den Vater) indes nie eröffnet worden. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Wehrdienstverweigerer beziehungsweise habe mit seiner Immatrikulation an der Universität (...) in E._______ (Provinz E._______) den Dienst hinausgezögert und sei der Aufforderung zur auf den 1. Januar 2023 angesetzten Aushebung nicht nachgekommen; er werde deshalb nun als Wehrdienstflüchtiger gesucht. A.b.b Die Beschwerdeführerin - ebenfalls kurdischer Ethnie - gab an, sie stamme aus F._______/G._______, habe aber ab 2012 in H._______ (Provinz H._______) und ab Juni 2022 in D._______ gewohnt. Sie sei offiziell nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet, weil sie mit einer Heirat ihr Anrecht auf einen Spezialpass, welchen sie aufgrund der Tätigkeit ihrer verstorbenen Mutter als staatlich angestellte (...) erhalten habe, verloren hätte. Sie hätte zudem befürchtet, im Fall einer Heirat wegen des laufenden Verfahrens und der Wehrdienstverweigerung ihres Partners bei einer allfälligen Anstellung als Beamtin Probleme zu bekommen. Ihre Familie mütterlicherseits sei auch gegen ihre Beziehung mit einem kurdischen Aleviten gewesen, und ihr Vater unterstütze den türkischen Staat und habe ein Problem damit, dass ihr Partner keinen Militärdienst leiste. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Ende Dezember 2022 in D._______ zur Abfallentsorgung gegangen, wo ein Mann auf sie gewartet habe, der sich nach dem Aufenthaltsort ihres Partners erkundigt und ihm Grüsse ausgerichtet habe. Ihr sei dann eingefallen, dass dieser Mann, bei dem es sich (wohl) um einen Polizisten gehandelt habe, schon einmal im Auto vor ihrem Haus gewartet habe beziehungsweise vor dem Haus verlangsamt gefahren habe sei. Erst als sie ihrem Partner davon erzählt habe, habe er ihr von einem gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren erzählt. Der besagte Mann beziehungsweise Polizist habe ihr Haus weiterhin beobachtet, weshalb sie beschlossen hätten, unverzüglich nach G._______ zu fahren. Sie habe D._______ einen Tag nach ihrem Partner, zwischen dem 28. und dem 30. Dezember 2022, verlassen. Als sie auf dem Weg nach G._______ bei einem Kontrollposten durchsucht worden sei, habe sie für die Leibesvisitation eine Frau verlangt, doch habe man ihr gesagt, dass Terroristen keine Spezialbehandlung erhalten würden. Dadurch sei ihr klar geworden, dass sie auch in G._______ nicht sicher wäre. A.b.c Die Beschwerdeführerin gelangte mit ihrem Spezialpass am 1. Januar 2023 auf dem Luftweg direkt von G._______ nach I._______, während der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 8. Januar 2023 mit einem gefälschten türkischen Pass auf dem Luftweg nach Serbien und anschliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste. A.c Die Beschwerdeführenden gaben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte überdies zwei ärztliche Kurzberichte vom 5. Februar 2023 und vom 8. März 2023 ein. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 10. April 2025 - eröffnet am 14. April 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit auf den 21. April 2025 datierter Eingabe (elektronische Aufgabe: 14. Mai 2025) ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sie zu verzichten es sei ihnen die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen sowie, für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland und zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung sei eine angemessene Frist zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie eines Auszugs aus dem Staatsanwaltschaftsregister eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 - jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen - Unterlagen betreffend die angebliche Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (zwei auf den 2. September 2022 und auf den 9. Februar 2023 datierte polizeiliche Protokolle, eine Verfügung des Friedensgerichts D._______ vom 8. Februar 2023 und zwei auf den 9. Februar 2023 datierte richterliche Vorführbefehle [Yakalama Emri]) zu den Akten und ersuchte erneut um Gewährung einer "angemessenen Frist, wie in der Beschwerdeschrift beantragt". G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 10. Juni 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2025 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 reichten die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen - ein auf den 2. Juni 2025 datiertes Schreiben einer Rechtsanwältin in der Türkei sowie verschiedene aus dem Jahr 2023 stammende Unterlagen (als Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D._______ bezeichnet) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.2 Vorab stellt sie in Bezug auf das frühere Strafverfahren und die dazu eingereichten Beweismittel 4, 5, 7 und 10 (Anklageschrift [ ddianame] der Staatsanwaltschaft D._______ vom 25. Februar 2015, undatierter Auszug aus dem begründeten Urteil [Gerekçeli karar] des 1. Gerichts für schwere Straftaten D._______, UYAP-Screenshot vom 8. März 2023 und Rechtskraftmitteilung [Kesinle me erhi] des 1. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 5. August 2019) fest, das gegen den Beschwerdeführer als Jugendlichen eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei entgegen dessen Behauptungen abgeschlossen und nicht beim Berufungsgericht hängig, wobei die dreijährige Bewährungsfrist abgelaufen sei und den Akten auch keine Ausreisesperre entnommen werden könne, zumal keine Auflagen ausgesprochen und auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach 2014 keine weiteren Verfahren mehr gegen ihn eröffnet worden seien. 4.1.3 Sodann bemerkt das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Wehrdienstflucht, gemäss gefestigter Praxis sei es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Vor dem Hintergrund, dass strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht grundsätzlich nicht als politisch motivierte und menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten seien, läge auch keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor, wenn staatliche Mass-nahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Im Übrigen werde Refraktion in der Türkei oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt; auch bei einer allfälligen Untersuchung würden türkische Militärgerichte erfahrungsgemäss eine eher milde Strafe fällen, wobei die ethnische oder religiöse Herkunft bei der Bestrafung keine Rolle spiele. 4.1.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beobachten durch einen Mann (angeblich ein Polizist) sowie der zweimaligen, mit Schikanen verbundenen Identitätskontrollen auf dem Weg nach G._______ befindet das SEM, ungeachtet der Frage der Plausibilität dieser Vorbringen handle es sich dabei nicht um Massnahmen, welche einen weiteren Verbleib in der Heimat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, zumal aus dem Gesagten nicht hervorgehe, dass zum Zeitpunkt der Ausreise ein begründeter Anlass zur Annahme bestanden hätte, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen und ein gesteigertes Interesse an den Beschwerdeführenden bestehen würde. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin problemlos mit ihrem Spezialpass von der Türkei aus nach I._______ habe reisen können und gegen die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise kein Verfahren eröffnet worden sei. 4.1.5 Im Weiteren führt das SEM bezüglich der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden aus, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass es aufgrund ihrer Tätigkeiten für diese Partei zu gewissen Belästigungen gekommen sei, so sei dennoch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Dies gelte umso mehr, als aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervorgehe, dass sie nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in D._______ lebe und gegen ihn kein Verfahren hängig sei, lasse ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich erscheinen. 4.1.6 Schliesslich weist das SEM darauf hin, dass es sich bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft führe, welche Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin gelte. Im Übrigen würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, wobei die vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen auch schon mehrere Jahre zurückliegen würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen geschilderte Sachverhalt sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wiederholt und auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verwiesen. Dabei wird gerügt, die vorgelegten Beweismittel seien nicht richtig geprüft beziehungsweise gewürdigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise vollständig erstellt worden sei. Sodann wird in der Beschwerde wie auch in der Eingabe vom 21. Mai 2025 auf die (neu) eingereichten Dokumente verwiesen und geltend gemacht, das am 13. September 2022 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren habe am 9. Mai 2025 durch ihre Anwältin in der Türkei ohne Vorliegen einer Vollmacht bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden können. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder - durch eine nicht richtige Prüfung der vor der Vorinstanz eingereichten Beweismittel - seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sein soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 13). Dabei ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin die - auch hinsichtlich der eingereichten Dokumente - vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem führen auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Umstände und eingereichten Beweismittel nicht zu einem anderen Ergebnis. 7.2 7.2.1 Auf die Erwägungen des SEM betreffend Benachteiligung von Personen kurdischer Ethnie, betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zweimaligen Kontrollen zwischen D._______ und G._______ sowie betreffend Wehrdienstpflicht beziehungsweise Wehrdienst-verweigerung kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei gegen die Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen, ausserdem hätte sie befürchtet, im Fall einer Heirat mit ihrem Partner Probleme bei einer allfälligen Anstellung im Staatsdienst zu bekommen, keine asylrechtliche Relevanz aufweisen. 7.2.2 Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei ein neues Strafverfahren eröffnet worden. Gemäss den am 21. Mai 2025 und 9. Juni 2025 eingereichten Dokumenten befindet sich das angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren noch in der Ermittlungsphase. In der Türkei werden indes Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, sehr häufig beziehungsweise in der Mehrheit der Fälle aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermittlungsphase (Soru turma) jemals in die Prozessphase (Kovu turma) überführt wird beziehungsweise ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder gar zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlings-rechtlich relevanten Motiv führen. Sodann ist festzuhalten, dass den besagten Dokumenten auch deshalb nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, weil die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt ist und sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justiz-beamten produzierte und auf UYAP hochgeladene "echte" Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. zum Ganzen auch Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Hinsichtlich des neuen Vorbringens und die dazu eingereichten Beweismittel bestehen denn auch erhebliche Zweifel. So erscheint - entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Hausdurchsuchungen und kein gegen den Beschwerdeführer neu eingeleitetes Strafverfahren geltend gemacht und die nunmehr vorliegenden, zwischen September 2022 und Februar 2023 ausgestellten Unterlagen erst in Ergänzung zur Beschwerdeschrift eingereicht wurden. Zunächst hätte bereits die behauptete Nachfrage eines Polizisten nach dem Beschwerdeführer Anlass zu entsprechenden Nachforschungen geboten. Zudem wurde gemäss eingereichtem Hausdurchsuchungsprotokoll die behördliche Handlung am Wohnort des Beschwerdeführers am 9. Februar 2023 in Anwesenheit (unter anderem) von «Ali Ozdogan» durchgeführt. Das Protokoll wurde gemäss eingereichtem Dokument von diesem unterzeichnet und dort ist zudem die angebliche Ermittlungsnummer erwähnt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in der Wohnung anwesende Person «Ali Ozdogan» den Beschwerdeführer oder zumindest andere noch im Heimatland wohnhaften Familienangehörigen über die Ermittlungshandlungen informiert hätte. Schliesslich fällt auf, dass in der Verfügung des Friedensgerichts D._______ vom 8. Februar 2023 von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in der bewaffneten terroristischen Vereinigung TKP/ML TIKKO" die Rede ist, der Beschwerdeführer jedoch nie ein Engagement für die Türkiye Komünist Partisi-/Marksist Leninist (TKP/ML) geltend gemacht, sondern angegeben hatte, ein einfaches, "politisch nicht wirklich aktives" Mitglied der HDP gewesen zu sein. Kommt hinzu, dass sich aus der mit Eingabe vom 9. Juni 2025 eingereichten Strafakte - ausgenommen einer Verfahrensnummer - kaum ein Bezug zum Beschwerdeführer ergibt und ein solcher auch nicht dargelegt wird. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, wobei auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht auch keine Veranlassung, "den Nachweis der Echtheit der Dokumente sowie weitere Parteivorbringen und Beweismittel in einer angemessenen Frist zuzulassen". Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden sind noch jung und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, die Beschwerdeführerin ursprünglich aus G._______. Beide verfügen über eine gute Ausbildung (der Beschwerdeführer hat das [...], die Beschwerdeführerin ein [...] abgeschlossen) sowie über vielseitige Arbeitserfahrung und haben ihre finanzielle Situation in der Türkei als gut beschrieben (vgl. SEM-Akten [...]-32 zu F6-20 und F28-36 sowie [...]-29 zu F27-37). Auch leben ihre nächsten Angehörigen nach wie vor in der Türkei; es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen sie nötigenfalls unterstützen könnten. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme ([...]-32 zu F58-61 sowie ärztlicher Kurzbericht vom 8. März 2023) können nötigenfalls auch in der Türkei behandelt werden, zumal - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wird - das dortige Gesundheitswesen westlichen Standards entspricht und auch die Behandlung von psychischen Leiden möglich wäre. Bezüglich der medizinischen Situation ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auf Beschwerdeebene keine aktuellen ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben wurden. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: