Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 19. Juli 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung.
A.c Das SEM führte noch gleichentags mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 14. Dezember 2023 vertieft zu seinen Fluchtgründen an.
Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Nach Abschluss des Gymnasiums habe er von 2013 – mit Unterbrüchen – bis zum Erdbeben von Anfang Februar 2023 bei privaten Firmen als (…) gearbeitet. Nach dem Erdbeben habe er nicht mehr arbei- ten können, weil er seine Familie, die nunmehr ohne Unterkunft gewesen sei, nicht habe allein lassen können. Mittlerweile lebten seine Eltern und sein Bruder bei seiner Schwester in D._______. In den 1990er-Jahren hätten türkische Soldaten sein Heimatdorf angegrif- fen und die dort ansässigen Kurden und Aleviten mit dem Tod bedroht so- wie vertrieben. Viele seiner Verwandten seien damals nach Deutschland, Frankreich, England oder in die Schweiz geflohen. Sein Vater sei jedoch in B._______ geblieben. Später, anlässlich einer Hochzeit, habe es in B._______ einen blutigen Angriff von Sunniten gegeben, wobei die Polizei nicht eingegriffen habe. Solche Massaker hätten auch an anderen Orten im Osten der Türkei stattgefunden. Kurden und Aleviten hätten Angst, dass sich solche Vorfälle wiederholten könnten, zumal auch ihre Häuser ge- kennzeichnet worden seien und ihnen Religionsunterricht aufgezwungen worden sei. Er – der Beschwerdeführer – habe sich im Jahr 2019 das Zei- chen der Aleviten und Kurden auf seinen Arm tätowieren lassen. In der Folge habe er Schwierigkeiten bei der Arbeit bekommen; er sei ausge- grenzt sowie beleidigt worden und habe auch Gewalt erfahren. Zweimal sei er von der Polizei mitgenommen und in einen Wald gebracht worden, wo man ihn beschimpft sowie geschlagen und schliesslich dort zurückge- lassen habe. Später habe er von einem Nachbarn erfahren, dass er von der Zivilpolizei gesucht werde.
D-282/2024 Seite 3 Nach dem Erdbeben vom Februar 2023 habe der Staat keinerlei Hilfe in die von Aleviten bevölkerten Gebiete geschickt. Als Erdoğan später nach B._______ gekommen sei und eine Rede gehalten habe, habe er – der Beschwerdeführer – zusammen mit anderen Personen seine Wut über die fehlenden Hilfeleistungen zum Ausdruck gebracht und den Präsidenten als Faschisten beschimpft. Er sei dann zusammen mit anderen Demonstran- ten von Polizisten einer Spezialeinheit verschleppt und in einem Keller ge- foltert worden. Danach sei ihm eine Behandlung in einem Spital verweigert worden und er sei ständig von der Polizei verfolgt beziehungsweise über- wacht worden. Auch hätten ihn seine Mitmenschen anders behandelt, wes- halb er sich frage, ob die Polizei Sachen über ihn erzählt habe. Da er in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt habe, sei er dem Vorschlag seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten gefolgt und habe seine Hei- mat am 9. Juli 2023 verlassen. Von Istanbul aus sei er in einem Lastwagen durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenz- kontrollen bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eines Meldeformulars für Gebäudeschäden sowie ausgedruckte Screenshots ei- nes zerstörten beziehungsweise stark beschädigten Gebäudes ein. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 28. Dezember 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.
B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. Dezember 2023 und die Rückweisung der Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, sub- eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
D-282/2024 Seite 4 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 12. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-282/2024 Seite 5
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder im Asyl- noch im Wegweisungsvoll- zugspunkt ausreichend beziehungsweise vollständig erstellt und insbeson- dere in Bezug auf die Frage des Bestehens von allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen auch seine Begründungspflicht verletzt. Diese for- mellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheid- wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweis auf die in der Beschwerde bezie- hungsweise der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (sinngemäss) ent- haltene Darstellung ergibt, wonach sich die befragende Person und die Rechtsvertretung einig gewesen wären, es sei eine weitere Anhörung an- zusetzen beziehungsweise eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren
D-282/2024 Seite 6 vorzunehmen. Vielmehr wurde praxisgemäss festgehalten, es bestehe die Möglichkeit einer Einladung zu einem zweiten Gespräch, komme das SEM jedoch zum Schluss, dass alle Fakten vorlägen, werde der Asylentscheid der Rechtsvertretung zugestellt (vgl. SEM-Akten 1265209-19 S. 12).
E. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung und insbe- sondere in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausreichend Gele- genheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe und auch von allenfalls beste- henden Wegweisungsvollzugshindernissen (insbesondere medizinischer Natur) gegeben, wobei er zu letzteren in der Anhörung erklärte, wegen des Erdbebens und der erlittenen Misshandlungen gehe es ihm psychisch nicht so gut, weitere gesundheitliche Beschwerden habe er keine (vgl. SEM-Ak- ten 1265209-19 zu F7 und F15). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM sich mit allen wesentlichen Vorbringen und den we- nigen – ausschliesslich die durch das Erdbeben verursachten Schäden be- treffenden – Beweismitteln auseinandergesetzt, die aktuelle Lage in der Türkei nach dem Erdbeben berücksichtigt sowie implizit auch der gesund- heitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, und auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Ergänzungen in seinen Entscheid einfliessen liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 6–8). Die Anhörung dauerte auch nach Abzug der Pausen noch mehr als drei Stunden und der Beschwerdeführer erklärte ausdrück- lich, er habe alles Wesentliche sagen können (vgl. SEM-Akten 1265209- 19 zu F96). Was die erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers betrifft, so gab er zu Protokoll, die Ehefrau seines Onkels habe ihn beim Arzt angemeldet (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F11), wozu er auch ein Beweismittel einreichte. Zu weiteren Abklärungen bestand, auch wenn der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung emotional reagierte, keine Veranlassung. Im Übrigen wurden gesundheitliche Probleme weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerdeschrift präzisiert oder gar mittels entsprechender Unterlagen dokumentiert. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte An- fechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, womit auch keine Hinweise bestehen, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
D-282/2024 Seite 7
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache zur "vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts" beziehungsweise zur Vornahme weiterer Sachver- haltsabklärungen und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjeni- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
E. 6.1.1 Zur Begründung äusserte sich das SEM vorab zu den Ereignissen in den 1990er-Jahren und beurteilte diese als nicht asylrelevant. Im Weiteren qualifizierte es die allgemeine Situation für die kurdische Bevölkerung, mit- hin die bekannten Schikanen und Überwachungen, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.1.2 Das SEM führte weiter aus, auch wenn die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe im Zusammenhang und Nachgang zum Besuch von Präsident Erdoğan aufs Schärfste zu verurteilen seien, sei festzustel- len, dass diese in die Zeit vor den Präsidentschaftswahlen gefallen seien,
D-282/2024 Seite 8 mithin in eine Zeit, in welcher rigoros gegen Gegner der Regierung vorge- gangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, an- sonsten strafrechtlich unbescholten zu sein, auch gebe es kein Strafver- fahren gegen ihn. Zudem habe sich gemäss seinen Angaben seine politi- sche Tätigkeit auf die Teilnahme von Newroz-Festen und auf die Teilnahme an einer Demonstration im Zusammenhang mit den ausbleibenden Hilfe- leistungen nach dem Erdbeben beschränkt. Somit sei nicht davon auszu- gehen, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft und mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei drohen könnte. Im Übrigen seien die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten, so dass sich der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
E. 6.1.3 Sodann befand die Vorinstanz, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, zweimal von Zivilpolizisten in einen Wald ver- schleppt, dort beschimpft und gefoltert und schliesslich im Wald zurückge- lassen worden zu sein, bestünden erhebliche Zweifel. So habe er diese zwei Mitnahmen im Rahmen der freien Rede zeitlich auf den Zeitraum vor dem Erdbeben im Februar 2023 angesetzt. Nach der freien Rede zu den Vorfällen im Wald befragt, habe er zunächst keinen Bezug zum zuvor Er- zählten herstellen können, und auf weiteres Nachfragen hin dann angege- ben, besagte Ereignisse seien nach der Demonstrationsteilnahme und den darauffolgenden Misshandlungen geschehen. Danach gefragt, was noch vor der Demonstrationsteilnahme passiert sei, habe er hingegen erneut die Vorfälle im Wald erwähnt, um dann in der nachfolgenden Frage dieselben Ereignisse wieder im Zeitraum nach der Demonstrationsteilnahme anzu- siedeln. Ganz allgemein seien seine Aussagen in den nachfolgenden Fra- gen wirr und substanzlos und stellten einen Kontrast zur strukturierten und chronologischen Schilderung im freien Bericht dar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Ereignisse später nicht mehr in den korrekten zeitlichen Kontext habe bringen können, bestünden erhebli- che Zweifel daran, dass er die besagten Misshandlungen im Wald tatsäch- lich selber erlebt habe.
E. 6.1.4 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Bemerkungen hielt die Vorinstanz Folgendes entgegen: Der Be- schwerdeführer habe bereits im freien Bericht im Rahmen der Anhörung angegeben, seine Situation habe sich nach der Tätowierung des aleviti- schen Symbols dahingehend verschlechtert, dass er am Arbeitsplatz
D-282/2024 Seite 9 schikaniert worden sei. Zudem habe er erwähnt, dass er zweimal auf der Strasse von der Polizei mitgenommen und in den Wald verschleppt worden sei, wobei er diese Entführungen zu einem späteren Zeitpunkt der Anhö- rung sowie im Rahmen der Stellungnahme entschieden nach der Demonst- ration gegen den Präsidenten angesetzt habe. Die im Rahmen der Stel- lungnahme vorgebrachte Gewalt seitens der Polizei infolge der Tätowie- rung sei indes in der Anhörung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er im Zusammenhang mit der Tätowierung lediglich von Schikanen am Arbeits- platz berichtet und für die Zeit vor dem Vorfall nach der Demonstration ge- gen Präsident Erdoğan nur vorgebracht, immer wieder beleidigt und be- schimpft worden zu sein; andere Probleme mit den türkischen Behörden habe er nicht gehabt. Soweit in der Stellungnahme betont werde, nach der Demonstration habe es zwei Mitnahmen auf den Polizeiposten und zwei Entführungen in den Wald gegeben, so dass nicht von einem einzelnen, abgeschlossenen Er- eignis im Zusammenhang mit dem Wahlkampf ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer von mehrmaligen Folterungen berich- tet habe, sei festzuhalten, dass unter der Annahme, dass die mutmassli- chen Mitnahmen in den Wald nach der Demonstrationsteilnahme stattge- funden hätten, zwar tatsächlich von mehreren Ereignissen zu sprechen sei, dass diese Übergriffe jedoch bezeichnenderweise in einem Zeitraum von lediglich rund drei Monaten stattgefunden haben sollen. Sodann lasse sich aus den drei Mitnahmen – selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit
– nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, stünden doch die Massnahmen – entgegen der von der Rechtsvertretung vertretenen Auf- fassung – in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen und hätten überdies einen lokalen Charakter. Bei den geltend gemachten gewaltsa- men Übergriffen handle es sich um Verfehlungen einzelner Polizeibeamter, denen der Beschwerdeführer durch Wegzug in eine andere Stadt hätte ent- gehen können. Im Übrigen würden die türkischen Behörden strikt formalis- tisch handeln und – hätten sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen – entsprechende Ermittlungen durchführen und gegebe- nenfalls ein Strafverfahren einleiten; von systematischen Folterungen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art könne nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund habe sich eine vertiefte Abklärung und Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt. Was schliesslich die in der Stellungnahme angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr stark belastet, was sich allenfalls auf
D-282/2024 Seite 10 sein Aussageverhalten ausgewirkt habe, betreffe, so sei festzuhalten, dass dieser im Rahmen der Anhörung sehr wohl frei – über zwei Seiten – über seine Asylgründe habe berichten können, weshalb davon auszugehen sei, dass er trotz allfälliger psychischer Belastung das Wesentliche habe schil- dern können. Das gelte umso mehr, als im Rahmen der Stellungnahme auch keine erheblichen Ergänzungen bezüglich der Verfolgungssituation angebracht worden seien.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der anlässlich der An- hörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und um die bereits in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf angebrachten Bemerkungen und Rügen ergänzt (vgl. Beschwerde S. 3–7). Gleichzeitig wird erneut am Wahrheits- gehalt und an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den- jenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vor- liegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen et- was Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, die Vorbringen des Beschwerde- führers stellten unter den von ihm geschilderten Umständen keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weshalb zu Recht darauf verzichtet wurde, über das gezielte Nachfragen anlässlich der Anhörung hinausge- hende Abklärungen zu tätigen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keine über die Teilnahme an Newroz-Festen und an einer Demonstration im Zusammenhang mit aus- bleibenden staatlichen Hilfeleistungen nach dem Erdbeben hinausgehen- den politischen Aktivitäten geltend (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F69 und F71–77), und er verneinte anlässlich der Anhörung die Frage, ob ge- gen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. SEM-Akten 1265209- 19 zu F70). Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Beweismittel für eine allfällige behördliche Verfolgungssituation oder ein gegen ihn einge- leitetes Verfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage war das SEM denn
D-282/2024 Seite 11 auch nicht gehalten, in Bezug auf die Frage der lokal beschränkten Verfol- gung weitere Abklärungen zu treffen. Dasselbe gilt für die weiteren, in der Beschwerde monierten Untersuchungsmassnahmen.
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-282/2024 Seite 12 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-282/2024 Seite 13
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Das SEM führte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den besagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden seien, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien bezie- hungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in ge- wissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein allge- meiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittel- knappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung eben- falls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziel- len Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregierungsorgani- sationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM) Unter- stützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Her- kunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen.
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffe- nen Stadt B._______ in der Provinz C._______. Sein Elternhaus sei bei den Beben beschädigt worden und die Eltern lebten zurzeit bei seiner Schwester in D._______. Auch wenn die Situation in B._______ sehr schwierig sein müsse, so sei doch anzunehmen, dass er – auch wenn nur in einer provisorischen Bleibe – zusammen mit seinen Eltern eine
D-282/2024 Seite 14 Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester habe. Zudem sei er ein junger, gut ausgebildeter Mann mit vielen Jahren Arbeitserfahrung als (…), weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Türkei – erneut als (…) oder in einem anderen Beruf – ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnte. Zudem lebten zahlreiche Verwandte im Ausland (auch in der Schweiz), welche ihn in der ersten Zeit nach der Rückkehr ebenfalls finanziell unterstützen könn- ten. Ferner könne im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungs- freiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative ausserhalb der Provinz C._______ bejaht werden, zumal auch seine Eltern und Geschwister in D._______ lebten.
E. 9.3.5 Dieser Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwal- tungsgericht an. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass auch keine ge- wichtigen medizinischen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen. Die im ambulanten Bericht des (…) vom 17. Ok- tober 2023 diagnostizierte (…) ([…]) beziehungsweise die damit einherge- henden Schmerzen wurden mit "(…)" und "(…)" behandelt. Seither wurden keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gegeben, und weder aus der in der Anhörung gemachten Aussage des Beschwerdeführers, er sei wegen des Erdbebens und der mit den heimatlichen Behörden gemach- ten Erlebnisse psychisch belastet (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F7) noch aus den sich im Wesentlichen in Rügen betreffend unvollständiger Klärung des Sachverhalts (vgl. dazu schon oben E. 4.3) erschöpfenden Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 3) und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) Anhaltspunkte, dass der Wegwei- sungsvollzug aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
E. 9.3.6 Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar eine Freundin hat (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F94 f.) beziehungsweise beim Zivilstandsamt ein Gesuch betreffend Heiratspläne mit einer Frau namens F._______ eingereicht haben will (vgl. Beschwerde S. 8), nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizu- führen, zumal allfällige Ehevorbereitungen auch in der Türkei abgewartet werden können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung – nicht Sache der Asylbehörden ist, den diesbezüglichen "Sachverhalt weiter ab- zuklären" beziehungsweise den Beschwerdeführer bei der Beschaffung der für einen Eheschluss notwendigen, aber noch fehlenden Dokumente zu unterstützen.
D-282/2024 Seite 15
E. 9.3.7 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-282/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-282/2024 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. Juli 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM führte noch gleichentags mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 14. Dezember 2023 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Nach Abschluss des Gymnasiums habe er von 2013 - mit Unterbrüchen - bis zum Erdbeben von Anfang Februar 2023 bei privaten Firmen als (...) gearbeitet. Nach dem Erdbeben habe er nicht mehr arbeiten können, weil er seine Familie, die nunmehr ohne Unterkunft gewesen sei, nicht habe allein lassen können. Mittlerweile lebten seine Eltern und sein Bruder bei seiner Schwester in D._______. In den 1990er-Jahren hätten türkische Soldaten sein Heimatdorf angegriffen und die dort ansässigen Kurden und Aleviten mit dem Tod bedroht sowie vertrieben. Viele seiner Verwandten seien damals nach Deutschland, Frankreich, England oder in die Schweiz geflohen. Sein Vater sei jedoch in B._______ geblieben. Später, anlässlich einer Hochzeit, habe es in B._______ einen blutigen Angriff von Sunniten gegeben, wobei die Polizei nicht eingegriffen habe. Solche Massaker hätten auch an anderen Orten im Osten der Türkei stattgefunden. Kurden und Aleviten hätten Angst, dass sich solche Vorfälle wiederholten könnten, zumal auch ihre Häuser gekennzeichnet worden seien und ihnen Religionsunterricht aufgezwungen worden sei. Er - der Beschwerdeführer - habe sich im Jahr 2019 das Zeichen der Aleviten und Kurden auf seinen Arm tätowieren lassen. In der Folge habe er Schwierigkeiten bei der Arbeit bekommen; er sei ausgegrenzt sowie beleidigt worden und habe auch Gewalt erfahren. Zweimal sei er von der Polizei mitgenommen und in einen Wald gebracht worden, wo man ihn beschimpft sowie geschlagen und schliesslich dort zurückgelassen habe. Später habe er von einem Nachbarn erfahren, dass er von der Zivilpolizei gesucht werde. Nach dem Erdbeben vom Februar 2023 habe der Staat keinerlei Hilfe in die von Aleviten bevölkerten Gebiete geschickt. Als Erdo an später nach B._______ gekommen sei und eine Rede gehalten habe, habe er - der Beschwerdeführer - zusammen mit anderen Personen seine Wut über die fehlenden Hilfeleistungen zum Ausdruck gebracht und den Präsidenten als Faschisten beschimpft. Er sei dann zusammen mit anderen Demonstranten von Polizisten einer Spezialeinheit verschleppt und in einem Keller gefoltert worden. Danach sei ihm eine Behandlung in einem Spital verweigert worden und er sei ständig von der Polizei verfolgt beziehungsweise überwacht worden. Auch hätten ihn seine Mitmenschen anders behandelt, weshalb er sich frage, ob die Polizei Sachen über ihn erzählt habe. Da er in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt habe, sei er dem Vorschlag seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten gefolgt und habe seine Heimat am 9. Juli 2023 verlassen. Von Istanbul aus sei er in einem Lastwagen durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eines Meldeformulars für Gebäudeschäden sowie ausgedruckte Screenshots eines zerstörten beziehungsweise stark beschädigten Gebäudes ein. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 28. Dezember 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 29. Dezember 2023 und die Rückweisung der Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 12. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder im Asyl- noch im Wegweisungsvollzugspunkt ausreichend beziehungsweise vollständig erstellt und insbesondere in Bezug auf die Frage des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen auch seine Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweis auf die in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (sinngemäss) enthaltene Darstellung ergibt, wonach sich die befragende Person und die Rechtsvertretung einig gewesen wären, es sei eine weitere Anhörung anzusetzen beziehungsweise eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren vorzunehmen. Vielmehr wurde praxisgemäss festgehalten, es bestehe die Möglichkeit einer Einladung zu einem zweiten Gespräch, komme das SEM jedoch zum Schluss, dass alle Fakten vorlägen, werde der Asylentscheid der Rechtsvertretung zugestellt (vgl. SEM-Akten 1265209-19 S. 12). 4.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung und insbesondere in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe und auch von allenfalls bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen (insbesondere medizinischer Natur) gegeben, wobei er zu letzteren in der Anhörung erklärte, wegen des Erdbebens und der erlittenen Misshandlungen gehe es ihm psychisch nicht so gut, weitere gesundheitliche Beschwerden habe er keine (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F7 und F15). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM sich mit allen wesentlichen Vorbringen und den wenigen - ausschliesslich die durch das Erdbeben verursachten Schäden betreffenden - Beweismitteln auseinandergesetzt, die aktuelle Lage in der Türkei nach dem Erdbeben berücksichtigt sowie implizit auch der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, und auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Ergänzungen in seinen Entscheid einfliessen liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-8). Die Anhörung dauerte auch nach Abzug der Pausen noch mehr als drei Stunden und der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, er habe alles Wesentliche sagen können (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F96). Was die erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so gab er zu Protokoll, die Ehefrau seines Onkels habe ihn beim Arzt angemeldet (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F11), wozu er auch ein Beweismittel einreichte. Zu weiteren Abklärungen bestand, auch wenn der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung emotional reagierte, keine Veranlassung. Im Übrigen wurden gesundheitliche Probleme weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerdeschrift präzisiert oder gar mittels entsprechender Unterlagen dokumentiert. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, womit auch keine Hinweise bestehen, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren um Rückweisung der Sache zur "vollständigen Feststellung des Sachverhalts" beziehungsweise zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 6.1.1 Zur Begründung äusserte sich das SEM vorab zu den Ereignissen in den 1990er-Jahren und beurteilte diese als nicht asylrelevant. Im Weiteren qualifizierte es die allgemeine Situation für die kurdische Bevölkerung, mithin die bekannten Schikanen und Überwachungen, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.1.2 Das SEM führte weiter aus, auch wenn die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe im Zusammenhang und Nachgang zum Besuch von Präsident Erdo an aufs Schärfste zu verurteilen seien, sei festzustellen, dass diese in die Zeit vor den Präsidentschaftswahlen gefallen seien, mithin in eine Zeit, in welcher rigoros gegen Gegner der Regierung vorgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, ansonsten strafrechtlich unbescholten zu sein, auch gebe es kein Strafverfahren gegen ihn. Zudem habe sich gemäss seinen Angaben seine politische Tätigkeit auf die Teilnahme von Newroz-Festen und auf die Teilnahme an einer Demonstration im Zusammenhang mit den ausbleibenden Hilfeleistungen nach dem Erdbeben beschränkt. Somit sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine Mitnahme durch die Polizei drohen könnte. Im Übrigen seien die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten, so dass sich der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 6.1.3 Sodann befand die Vorinstanz, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, zweimal von Zivilpolizisten in einen Wald verschleppt, dort beschimpft und gefoltert und schliesslich im Wald zurückgelassen worden zu sein, bestünden erhebliche Zweifel. So habe er diese zwei Mitnahmen im Rahmen der freien Rede zeitlich auf den Zeitraum vor dem Erdbeben im Februar 2023 angesetzt. Nach der freien Rede zu den Vorfällen im Wald befragt, habe er zunächst keinen Bezug zum zuvor Erzählten herstellen können, und auf weiteres Nachfragen hin dann angegeben, besagte Ereignisse seien nach der Demonstrationsteilnahme und den darauffolgenden Misshandlungen geschehen. Danach gefragt, was noch vor der Demonstrationsteilnahme passiert sei, habe er hingegen erneut die Vorfälle im Wald erwähnt, um dann in der nachfolgenden Frage dieselben Ereignisse wieder im Zeitraum nach der Demonstrationsteilnahme anzusiedeln. Ganz allgemein seien seine Aussagen in den nachfolgenden Fragen wirr und substanzlos und stellten einen Kontrast zur strukturierten und chronologischen Schilderung im freien Bericht dar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Ereignisse später nicht mehr in den korrekten zeitlichen Kontext habe bringen können, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er die besagten Misshandlungen im Wald tatsächlich selber erlebt habe. 6.1.4 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Bemerkungen hielt die Vorinstanz Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer habe bereits im freien Bericht im Rahmen der Anhörung angegeben, seine Situation habe sich nach der Tätowierung des alevitischen Symbols dahingehend verschlechtert, dass er am Arbeitsplatz schikaniert worden sei. Zudem habe er erwähnt, dass er zweimal auf der Strasse von der Polizei mitgenommen und in den Wald verschleppt worden sei, wobei er diese Entführungen zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung sowie im Rahmen der Stellungnahme entschieden nach der Demonstration gegen den Präsidenten angesetzt habe. Die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachte Gewalt seitens der Polizei infolge der Tätowierung sei indes in der Anhörung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er im Zusammenhang mit der Tätowierung lediglich von Schikanen am Arbeitsplatz berichtet und für die Zeit vor dem Vorfall nach der Demonstration gegen Präsident Erdo an nur vorgebracht, immer wieder beleidigt und beschimpft worden zu sein; andere Probleme mit den türkischen Behörden habe er nicht gehabt. Soweit in der Stellungnahme betont werde, nach der Demonstration habe es zwei Mitnahmen auf den Polizeiposten und zwei Entführungen in den Wald gegeben, so dass nicht von einem einzelnen, abgeschlossenen Ereignis im Zusammenhang mit dem Wahlkampf ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer von mehrmaligen Folterungen berichtet habe, sei festzuhalten, dass unter der Annahme, dass die mutmasslichen Mitnahmen in den Wald nach der Demonstrationsteilnahme stattgefunden hätten, zwar tatsächlich von mehreren Ereignissen zu sprechen sei, dass diese Übergriffe jedoch bezeichnenderweise in einem Zeitraum von lediglich rund drei Monaten stattgefunden haben sollen. Sodann lasse sich aus den drei Mitnahmen - selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, stünden doch die Massnahmen - entgegen der von der Rechtsvertretung vertretenen Auffassung - in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen und hätten überdies einen lokalen Charakter. Bei den geltend gemachten gewaltsamen Übergriffen handle es sich um Verfehlungen einzelner Polizeibeamter, denen der Beschwerdeführer durch Wegzug in eine andere Stadt hätte entgehen können. Im Übrigen würden die türkischen Behörden strikt formalistisch handeln und - hätten sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen - entsprechende Ermittlungen durchführen und gegebenenfalls ein Strafverfahren einleiten; von systematischen Folterungen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art könne nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund habe sich eine vertiefte Abklärung und Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt. Was schliesslich die in der Stellungnahme angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr stark belastet, was sich allenfalls auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe, betreffe, so sei festzuhalten, dass dieser im Rahmen der Anhörung sehr wohl frei - über zwei Seiten - über seine Asylgründe habe berichten können, weshalb davon auszugehen sei, dass er trotz allfälliger psychischer Belastung das Wesentliche habe schildern können. Das gelte umso mehr, als im Rahmen der Stellungnahme auch keine erheblichen Ergänzungen bezüglich der Verfolgungssituation angebracht worden seien. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und um die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angebrachten Bemerkungen und Rügen ergänzt (vgl. Beschwerde S. 3-7). Gleichzeitig wird erneut am Wahrheitsgehalt und an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, die Vorbringen des Beschwerdeführers stellten unter den von ihm geschilderten Umständen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weshalb zu Recht darauf verzichtet wurde, über das gezielte Nachfragen anlässlich der Anhörung hinausgehende Abklärungen zu tätigen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keine über die Teilnahme an Newroz-Festen und an einer Demonstration im Zusammenhang mit ausbleibenden staatlichen Hilfeleistungen nach dem Erdbeben hinausgehenden politischen Aktivitäten geltend (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F69 und F71-77), und er verneinte anlässlich der Anhörung die Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F70). Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Beweismittel für eine allfällige behördliche Verfolgungssituation oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage war das SEM denn auch nicht gehalten, in Bezug auf die Frage der lokal beschränkten Verfolgung weitere Abklärungen zu treffen. Dasselbe gilt für die weiteren, in der Beschwerde monierten Untersuchungsmassnahmen. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Das SEM führte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den besagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden seien, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein allgemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittelknappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung ebenfalls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregierungsorganisationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM) Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Stadt B._______ in der Provinz C._______. Sein Elternhaus sei bei den Beben beschädigt worden und die Eltern lebten zurzeit bei seiner Schwester in D._______. Auch wenn die Situation in B._______ sehr schwierig sein müsse, so sei doch anzunehmen, dass er - auch wenn nur in einer provisorischen Bleibe - zusammen mit seinen Eltern eine Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester habe. Zudem sei er ein junger, gut ausgebildeter Mann mit vielen Jahren Arbeitserfahrung als (...), weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Türkei - erneut als (...) oder in einem anderen Beruf - ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnte. Zudem lebten zahlreiche Verwandte im Ausland (auch in der Schweiz), welche ihn in der ersten Zeit nach der Rückkehr ebenfalls finanziell unterstützen könnten. Ferner könne im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ bejaht werden, zumal auch seine Eltern und Geschwister in D._______ lebten. 9.3.5 Dieser Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass auch keine gewichtigen medizinischen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die im ambulanten Bericht des (...) vom 17. Oktober 2023 diagnostizierte (...) ([...]) beziehungsweise die damit einhergehenden Schmerzen wurden mit "(...)" und "(...)" behandelt. Seither wurden keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gegeben, und weder aus der in der Anhörung gemachten Aussage des Beschwerdeführers, er sei wegen des Erdbebens und der mit den heimatlichen Behörden gemachten Erlebnisse psychisch belastet (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F7) noch aus den sich im Wesentlichen in Rügen betreffend unvollständiger Klärung des Sachverhalts (vgl. dazu schon oben E. 4.3) erschöpfenden Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 3) und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) Anhaltspunkte, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 9.3.6 Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar eine Freundin hat (vgl. SEM-Akten 1265209-19 zu F94 f.) beziehungsweise beim Zivilstandsamt ein Gesuch betreffend Heiratspläne mit einer Frau namens F._______ eingereicht haben will (vgl. Beschwerde S. 8), nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, zumal allfällige Ehevorbereitungen auch in der Türkei abgewartet werden können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung - nicht Sache der Asylbehörden ist, den diesbezüglichen "Sachverhalt weiter abzuklären" beziehungsweise den Beschwerdeführer bei der Beschaffung der für einen Eheschluss notwendigen, aber noch fehlenden Dokumente zu unterstützen. 9.3.7 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: