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D-1099/2024

D-1099/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 14. September 2023 für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. September 2023 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM hörte sie am 21. Dezember 2023 (Beschwerdeführer) bezie- hungsweise am 22. Dezember 2023 (Beschwerdeführerin) zu ihren Flucht- gründen an. A.c.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Obwohl er schon in jungen Jahren wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Druck und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, wel- che sich während seiner Studienzeit in H._______ (Provinz H._______) noch verstärkt hätten, habe er im Jahr 2019 sein Studium in (…) erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund des psychischen Drucks habe er den Militär- dienst verweigert, was für ihn in beruflicher Hinsicht Konsequenzen gehabt habe, da er dadurch keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst habe fin- den können. Er habe daher im eigenen (…) sowie in den Jahren 2020/2021 in einem (…) als (…) gearbeitet. Im Frühjahr 2020 habe er vorübergehend mit seiner Familie das Dorf verlassen müsse, nachdem ihr Haus durch eine durch den Bau eines Staudamms verursachte Überschwemmung zerstört worden sei. Nach rund zehn Monaten seien sie (in das neu errichtete) F._______ zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten und wo seine Mutter sowie sein älterer Bruder immer noch wohnten. Seit 2021 sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Am

15. Oktober 2021 sei die Polizei – in seiner Abwesenheit – zu ihm nach Hause gekommen und habe sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt und die Aushändigung von an der Wand hängenden Fotos verlangt. Da sich seine Frau dieser Aufforderung widersetzt habe, sei es zu einer Auseinan- dersetzung gekommen, in deren Verlauf seine Frau auf einen kleinen Tisch gestürzt sei. Einige Tage später habe sie wegen einer inneren Blutung, möglicherweise aufgrund einer (…), operiert werden müssen, was auf den Sturz vom 15. Oktober 2021 zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Ereig- nisse – und insbesondere auf Drängen seiner Frau hin – hätten sie am

7. September 2023 ihre Heimat verlassen. Sie seien zusammen mit ihren

D-1099/2024 Seite 3 Kindern auf dem Luftweg von Istanbul nach Sarajewo (Bosnien und Her- zegowina) und anschliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er eine Verschlechterung des psychischen Zustands seiner Ehe- frau sowie die Verhängung eines Ausreiseverbots gegen ihn. A.c.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie. Bis zum Alter von elf Jahren habe sie in G._______ (Provinz G._______) gelebt, danach in Istanbul und schliess- lich bis zur Ausreise in F._______. Nach der Schule habe sie kurze Zeit im (…) gearbeitet, sich aber vor allem mit ihrem Mann, den sie im August 2014 geheiratet habe, um ihren (…) gekümmert. Nachdem sie ihr Haus wegen der im Zusammenhang mit einem Staudammbau stehenden Überschwem- mungen hätten verlassen müssen, seien sie im Dezember 2020 in das (neu errichtete) F._______ zurückgekehrt. Zum Verlassen ihrer Heimat habe sie der Vorfall vom 15. Oktober 2021, als Polizisten sie zu Hause nach ihrem Mann befragt hätten, bewogen. Drei Tage nach der Auseinandersetzung mit den Polizisten, bei der sie gestürzt sei – habe sie sich wegen Schmer- zen ins Spital begeben, wo sie wegen einer inneren Blutung (möglicher- weise aufgrund einer […] oder einer […]) operiert worden sei und die Ärzte überdies die (falsche) Vermutung geäussert hätten, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. In der Folge habe sie derart unter psychischen Prob- lemen gelitten, dass sie zeitweise nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Kinder zu kümmern. Allerdings habe sie schon vor vielen Jahren unter (…) gelitten, dies vor allem wegen der politischen Aktivitäten von Familien- mitgliedern. Sie selber sei nie Mitglied einer Partei gewesen und habe sich

– abgesehen von der Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen – auch sonst nicht politisch betätigt. Schliesslich habe sie ihren Ehemann dazu bewegen können, mit ihr und den Kindern das Land zu verlassen. A.c.c Die Beschwerdeführenden reichten nebst ihren Identitätskarten im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 5.) ein- zeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten. A.d Am 27. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechts- vertretung ihr Mandat für beendet. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 – eröffnet am 22. Januar 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die

D-1099/2024 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten Rechts- vertreters vom 20. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 und – unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Führung des Verfahrens in deutscher Sprache ersucht. Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine Bestätigung des Dorfvorstehers von F._______ in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine deutsche Übersetzung des Berichts des Spitals G._______ betreffend den medizini- schen Eingriff bei der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 eingereicht, D. Am 21. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfah- rens gestützt auf Art. 2 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann forderte sie den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. April 2024 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vollmacht einzu- reichen. Des Weiteren werde einstweilen auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt ver- schoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ebenfalls bis zum 8. April 2024 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen ein- zureichen; bei ungenutzter Frist werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Akten entschieden.

D-1099/2024 Seite 5 E.b Am 26. März 2024 liessen die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie

– eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Vollmacht (des Be- schwerdeführers) zu den Akten geben. E.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang einer alle Beschwerdeführenden betreffenden Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung. Gleichzeitig stellte sie fest, bei der am 26. März 2024 eingereichten Vollmacht handle es sich lediglich um eine Kopie der bereits zusammen mit der Beschwerdeschrift im Original zu den Akten ge- gebenen, lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht, und gab den Beschwerdeführenden nochmals Gelegenheit zur Einreichung ei- ner von der Beschwerdeführerin unterzeichneten schriftlichen Vollmacht. E.d Die verlangte Vollmacht ging am 4. April 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-1099/2024 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiede- ner Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Vorab wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe als Grund für die Ausreise den Vorfall vom 15. Oktober 2021 genannt, welcher seinerseits darauf zurückzuführen sei, dass er wegen politischer Aktivitäten in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Diesem isolierten Er- eignis, an welchem ausschliesslich seine Frau beteiligt gewesen sei, fehle es indes – trotz allfälliger psychischer und physischer Folgen für die Be- troffenen – nicht nur an der Intensität, sondern auch an der Kausalität zur erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Ferner basiere die Aussage des Beschwerdeführers, die Behördenvertreter hätten seine Ehefrau mit dem

D-1099/2024 Seite 7 Besuch einschüchtern wollen, um Gewissheit über sein politisches Enga- gement zu erhalten, auf blossen Vermutungen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, diese habe er- klärt, nicht viel von Politik zu verstehen. Auch handle es sich beim Vorfall offensichtlich um einen Unfall, welcher darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin einer behördlichen Aufforderung nicht nachgekom- men sei. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem eingereichten medizini- schen Bericht kein Zusammenhang zwischen dem angeblich erlittenen Sturz und den späteren gesundheitlichen Beschwerden. Auch die durch die Schliessung eines Staudamms verursachte Über- schwemmung des Dorfes F._______ im Jahr 2020 sei nicht asylrelevant, zumal das Ereignis von den Beschwerdeführenden auch nicht als Grund für ihre Ausreise genannt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Be- schwerdeführenden nach dem Wiederaufbau der Häuser noch im gleichen Jahr wieder ein neu platziertes Dorf hätten zurückkehren können und sie mehrfach bestätigt hätten, es sei ihnen dort gut gegangen.

E. 5.1.2 Sodann stellte das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Verweigerung des Militärdienstes fest, die Dienstpflicht al- lein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Eine allfällige Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Einen Zusammenhang zwischen Statio- nierungsort und seiner Ethnie liesse sich nicht herstellen, zumal die Eintei- lung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Dabei stelle weder die Pflicht zur Dienstleistung im Osten des Landes noch ein allfälliges Strafverfahren wegen Nichterfüllung dieser Pflicht eine Ver- folgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dessen ungeachtet habe der Be- schwerdeführer in der Anhörung selber angefügt, die Dienstverweigerung habe für ihn ausser der nun fehlenden Möglichkeit einer Anstellung im öf- fentlichen Dienst keine Konsequenzen gehabt.

E. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, bei den Schikanen und Benachteiligun- gen, welchen die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei ausgesetzt gewesen seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungs- gruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich

D-1099/2024 Seite 8 nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Men- schenrechtslage weiterhin gelte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- lassung zur Universität und während des Studiums oder die Pflicht, in der Schule während acht Jahren die türkische Hymne "Andimiz" zu singen, gin- gen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten. Dasselbe gelte auch für den von der Beschwerdeführerin geschilder- ten, seit ihrer Kindheit bestehenden, allgemeinen Druck beziehungsweise für die Angst, ihre Kinder könnten dereinst dasselbe erleben, was schon ihre Eltern erlebt hätten.

E. 5.1.4 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz auch zu den eingereichten Beweismitteln. So handle der – erstaunlicherweise in deutscher Sprache abgefasste – Bericht über das Dorf F._______ gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von den Misshandlungen, die die Dorfbewohner in der Vergangenheit erlitten hätten, was indes in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stehe, sie habe sich dort immer wohl gefühlt, weshalb sie nach dem Wiederaufbau auch wieder dorthin zurückgekehrt seien. Das zu den Akten gegebene ärztliche Zeugnis belege lediglich den vorgenommenen Eingriff, obschon der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll ge- geben habe, der Chirurg habe erst 20 Tage nach dem Vorfall – und erst nach mehrfachem Nachfragen – einen entsprechenden Bericht verfasst. Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich Aufnahmen eines zerstör- ten (vermutlich überfluteten) Dorfes. Selbst wenn es sich tatsächlich um F._______ handle, wäre die dokumentierte Überflutung asylrechtlich nicht relevant, zumal die Beschwerdeführer ihre Ausreise auch nicht mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht hätten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4–15) werden der anlässlich der An- hörung geschilderte Sachverhalt sowie die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung einlässlich wiederholt und es wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. Nebst Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff und zur Definition der begründeten Furcht (vgl. Beschwerde S. 7–10) wird so- dann auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ver- wiesen und geltend gemacht, der Kurdenkonflikt verschärfe sich und die Repression gegenüber kritischen Personen nehme stetig zu. Es könne gut sein, dass seit 2023 gegen den Beschwerdeführer "unter anderem ein Strafverfahren eröffnet worden" sei. Auch untere Kader der HDP würden zu Tausenden verhaftet und einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu

D-1099/2024 Seite 9 erwarten (vgl. Beschwerde S. 15). Das SEM habe indes wesentliche Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, so etwa das Schreiben des Dorfvorstehers (vgl. Beschwerde S. 15 unten). Dieses Schreiben belege, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch moti- viertes Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden nach der Überschwemmung nicht in ihr ursprüngliches, sondern in ein neu erbautes Haus beziehungs- weise Dorf zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 13).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegen- den Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2.1 So ist vorab festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Vorinstanz wesentliche Aussagen des Be- schwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. In Bezug auf das im Zusammenhang mit der besagten Rüge explizit erwähnte Schreiben des Dorfvorstehers ("Ilgili Makama") ist festzuhalten, dass die- ses vom 15. Februar 2024 datiert und erst zusammen mit der Beschwer- deschrift zu den Akten gegeben wurde; mithin lag es im vorinstanzlichen Verfahren noch gar nicht vor und konnte vom SEM auch nicht gewürdigt werden. Sodann hat sich das SEM in seiner Verfügung zwar nicht zu jedem eingereichten Dokument geäussert. In der angefochtenen Verfügung wur- den jedoch alle vorgelegten Unterlagen erwähnt und es ist erkennbar, dass die Vorinstanz diese in ihren Entscheid auch hat einfliessen lassen; dies gilt insbesondere auch für die HDP-Mitgliedschaftsbestätigung sowie die beiden Screenshots von über E-Devlet erhaltenen Nachrichten betreffend Militärdienst.

E. 6.2.2 Mit dem auf den 22. September 2023 datierten Auszug aus dem Par- teien-Register ("Siyasu Partiler Sicil Bürosu") wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2021 Mitglied der HDP in G._______

D-1099/2024 Seite 10 sei. Konkrete, innerhalb der Organisation übernommene Aufgaben oder allfällige Probleme sind aus der Bestätigung nicht ersichtlich. In Bezug auf das zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie einge- reichte Schreiben des Dorfvorstehers ist festzuhalten, dass es erst nach Erhalt der negativen SEM-Verfügung und offensichtlich auf entsprechen- den Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und sich inhalt- lich ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers beziehungs- weise dessen Mutter abstützt. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim fraglichen Dokument lediglich um eine ohne weiteres manipulierbare Kopie handelt, bleiben die darin enthaltenen Angaben sehr vage und widerspre- chen teilweise auch den von den Beschwerdeführenden in den Anhörun- gen gemachten Aussagen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift ange- brachten Behauptung wird mit dem Schreiben auch keineswegs bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Es ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu qualifizieren. Die via E-Devlet erhaltenen Nachrichten betreffen grundsätzlich unbestrit- tene Umstände, wobei der Beschwerde in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben hatte, wegen seiner Militärdienstverweigerung keine über den fehlenden Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst hinausgehende Prob- leme gehabt zu haben. Auch den im vorinstanzlichen Verfahren als Farbkopien eingereichten Fo- tos, welche angeblich Verwandte der Beschwerdeführerin zeigen sollen, können keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgungssituation der Be- schwerdeführenden entnommen werden.

E. 6.2.3 Sodann kann sich das Gericht insbesondere auch der Feststellung der Vorinstanz anschliessen, aus dem Bericht des (…) des Spitals G._______ ergebe sich kein Zusammenhang zwischen dem angeblich am

15. Oktober 2021 anlässlich eines Besuchs von Polizisten erlittenen Sturz und dem medizinischen Eingriff vom 18. Oktober 2021. Selbst wenn davon auszugehen wäre, die in der deutschen Übersetzung des Spitalberichts enthaltenen Diagnose einer (…) hätte durch den Sturz ausgelöst worden sein können, könnte der Sturz nicht als flüchtlingsrechtliche relevante Ver- folgung qualifiziert werden.

E. 6.2.4 Schliesslich ist auch der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten Ende 2020 nicht in ihr ursprüngliches, sondern in ein neu gebautes Dorf

D-1099/2024 Seite 11 zurückkehren können, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Die Zerstörung der Häuser in F._______ stand of- fensichtlich im Zusammenhang mit der Stauung des Flusses (…). Dabei ist bedauerlich, dass die Beschwerdeführenden ihr früheres Zuhause verloren haben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihnen ge- schilderte Wiederansiedlung allenfalls den Verlust von Kulturland zur Folge gehabt hat, was indes weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehe- frau geltend gemacht wurde und im Übrigen auch keine Asylrelevanz ent- falten könnte.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zur Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun- gen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwer- deschrift einzugehen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-1099/2024 Seite 12 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1099/2024 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______, ei- ner nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Pro- vinz, wo sie auch nach der Wiederansiedelung im Dorf F._______ ein Aus- kommen in der eigenen (…) hatten und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Ihre nächsten Angehörigen wohnen nach wie vor in F._______ und Umge- bung. Die Beschwerdeführenden sind noch jung, wobei der Beschwerde- führer, der sich selber als sehr gesund bezeichnete (vgl. SEM-Akten […]- 55 zu F5), über eine sehr gute Ausbildung (abgeschlossenes […]) und Be- rufserfahrung als (…) verfügt. Die Beschwerdeführerin machte nach ihrer Einreise in die Schweiz gesundheitliche Probleme, insbesondere (…), gel- tend. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, lehnte sie indes die nach dem gynäkologischen Eingriff in der Türkei ärzt- lich empfohlenen Medikamente ab (vgl. SEM-Akten […]-57 zu F10). Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ak- tuelle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, und auch auf Beschwerdeebene wurden keine solchen geltend gemacht. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden ergibt sich im Übrigen, dass die Familie im Heimatland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. Aufgrund des Gesagten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Voll- zug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Im Übrigen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufent- haltsalternative ausserhalb der Provinz G._______ hin. Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Ge- sichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da die Beschwerdeführenden erst

D-1099/2024 Seite 14 vor gut einem halben Jahr die Türkei verlassen haben und die Kinder sich noch in einem Alter befinden, in dem das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern der gewichtigste oder zumindest als wichtiger Faktor ihrer bisherigen Assimilierung erblickt wird und noch keine (tiefere) Verwurzelung in der Schweiz besteht.

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der durch die am 26. März 2024 eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1099/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1099/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 14. September 2023 für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. September 2023 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM hörte sie am 21. Dezember 2023 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 22. Dezember 2023 (Beschwerdeführerin) zu ihren Fluchtgründen an. A.c.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Obwohl er schon in jungen Jahren wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Druck und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, welche sich während seiner Studienzeit in H._______ (Provinz H._______) noch verstärkt hätten, habe er im Jahr 2019 sein Studium in (...) erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund des psychischen Drucks habe er den Militärdienst verweigert, was für ihn in beruflicher Hinsicht Konsequenzen gehabt habe, da er dadurch keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst habe finden können. Er habe daher im eigenen (...) sowie in den Jahren 2020/2021 in einem (...) als (...) gearbeitet. Im Frühjahr 2020 habe er vorübergehend mit seiner Familie das Dorf verlassen müsse, nachdem ihr Haus durch eine durch den Bau eines Staudamms verursachte Überschwemmung zerstört worden sei. Nach rund zehn Monaten seien sie (in das neu errichtete) F._______ zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten und wo seine Mutter sowie sein älterer Bruder immer noch wohnten. Seit 2021 sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Am 15. Oktober 2021 sei die Polizei - in seiner Abwesenheit - zu ihm nach Hause gekommen und habe sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt und die Aushändigung von an der Wand hängenden Fotos verlangt. Da sich seine Frau dieser Aufforderung widersetzt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine Frau auf einen kleinen Tisch gestürzt sei. Einige Tage später habe sie wegen einer inneren Blutung, möglicherweise aufgrund einer (...), operiert werden müssen, was auf den Sturz vom 15. Oktober 2021 zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Ereignisse - und insbesondere auf Drängen seiner Frau hin - hätten sie am 7. September 2023 ihre Heimat verlassen. Sie seien zusammen mit ihren Kindern auf dem Luftweg von Istanbul nach Sarajewo (Bosnien und Herzegowina) und anschliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er eine Verschlechterung des psychischen Zustands seiner Ehefrau sowie die Verhängung eines Ausreiseverbots gegen ihn. A.c.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Bis zum Alter von elf Jahren habe sie in G._______ (Provinz G._______) gelebt, danach in Istanbul und schliesslich bis zur Ausreise in F._______. Nach der Schule habe sie kurze Zeit im (...) gearbeitet, sich aber vor allem mit ihrem Mann, den sie im August 2014 geheiratet habe, um ihren (...) gekümmert. Nachdem sie ihr Haus wegen der im Zusammenhang mit einem Staudammbau stehenden Überschwemmungen hätten verlassen müssen, seien sie im Dezember 2020 in das (neu errichtete) F._______ zurückgekehrt. Zum Verlassen ihrer Heimat habe sie der Vorfall vom 15. Oktober 2021, als Polizisten sie zu Hause nach ihrem Mann befragt hätten, bewogen. Drei Tage nach der Auseinandersetzung mit den Polizisten, bei der sie gestürzt sei - habe sie sich wegen Schmerzen ins Spital begeben, wo sie wegen einer inneren Blutung (möglicherweise aufgrund einer [...] oder einer [...]) operiert worden sei und die Ärzte überdies die (falsche) Vermutung geäussert hätten, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. In der Folge habe sie derart unter psychischen Problemen gelitten, dass sie zeitweise nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Kinder zu kümmern. Allerdings habe sie schon vor vielen Jahren unter (...) gelitten, dies vor allem wegen der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern. Sie selber sei nie Mitglied einer Partei gewesen und habe sich - abgesehen von der Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen - auch sonst nicht politisch betätigt. Schliesslich habe sie ihren Ehemann dazu bewegen können, mit ihr und den Kindern das Land zu verlassen. A.c.c Die Beschwerdeführenden reichten nebst ihren Identitätskarten im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 5.) einzeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten. A.d Am 27. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 - eröffnet am 22. Januar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. Januar 2024 und - unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Führung des Verfahrens in deutscher Sprache ersucht. Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine Bestätigung des Dorfvorstehers von F._______ in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine deutsche Übersetzung des Berichts des Spitals G._______ betreffend den medizinischen Eingriff bei der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 eingereicht, D. Am 21. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 2 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann forderte sie den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. April 2024 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vollmacht einzureichen. Des Weiteren werde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ebenfalls bis zum 8. April 2024 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen einzureichen; bei ungenutzter Frist werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Akten entschieden. E.b Am 26. März 2024 liessen die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie - eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Vollmacht (des Beschwerdeführers) zu den Akten geben. E.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang einer alle Beschwerdeführenden betreffenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. Gleichzeitig stellte sie fest, bei der am 26. März 2024 eingereichten Vollmacht handle es sich lediglich um eine Kopie der bereits zusammen mit der Beschwerdeschrift im Original zu den Akten gegebenen, lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht, und gab den Beschwerdeführenden nochmals Gelegenheit zur Einreichung einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten schriftlichen Vollmacht. E.d Die verlangte Vollmacht ging am 4. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Vorab wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe als Grund für die Ausreise den Vorfall vom 15. Oktober 2021 genannt, welcher seinerseits darauf zurückzuführen sei, dass er wegen politischer Aktivitäten in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Diesem isolierten Ereignis, an welchem ausschliesslich seine Frau beteiligt gewesen sei, fehle es indes - trotz allfälliger psychischer und physischer Folgen für die Betroffenen - nicht nur an der Intensität, sondern auch an der Kausalität zur erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Ferner basiere die Aussage des Beschwerdeführers, die Behördenvertreter hätten seine Ehefrau mit dem Besuch einschüchtern wollen, um Gewissheit über sein politisches Engagement zu erhalten, auf blossen Vermutungen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, diese habe erklärt, nicht viel von Politik zu verstehen. Auch handle es sich beim Vorfall offensichtlich um einen Unfall, welcher darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin einer behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem eingereichten medizinischen Bericht kein Zusammenhang zwischen dem angeblich erlittenen Sturz und den späteren gesundheitlichen Beschwerden. Auch die durch die Schliessung eines Staudamms verursachte Überschwemmung des Dorfes F._______ im Jahr 2020 sei nicht asylrelevant, zumal das Ereignis von den Beschwerdeführenden auch nicht als Grund für ihre Ausreise genannt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführenden nach dem Wiederaufbau der Häuser noch im gleichen Jahr wieder ein neu platziertes Dorf hätten zurückkehren können und sie mehrfach bestätigt hätten, es sei ihnen dort gut gegangen. 5.1.2 Sodann stellte das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verweigerung des Militärdienstes fest, die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Eine allfällige Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Einen Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner Ethnie liesse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Dabei stelle weder die Pflicht zur Dienstleistung im Osten des Landes noch ein allfälliges Strafverfahren wegen Nichterfüllung dieser Pflicht eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer in der Anhörung selber angefügt, die Dienstverweigerung habe für ihn ausser der nun fehlenden Möglichkeit einer Anstellung im öffentlichen Dienst keine Konsequenzen gehabt. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei ausgesetzt gewesen seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungsgruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zulassung zur Universität und während des Studiums oder die Pflicht, in der Schule während acht Jahren die türkische Hymne "Andimiz" zu singen, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dasselbe gelte auch für den von der Beschwerdeführerin geschilderten, seit ihrer Kindheit bestehenden, allgemeinen Druck beziehungsweise für die Angst, ihre Kinder könnten dereinst dasselbe erleben, was schon ihre Eltern erlebt hätten. 5.1.4 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz auch zu den eingereichten Beweismitteln. So handle der - erstaunlicherweise in deutscher Sprache abgefasste - Bericht über das Dorf F._______ gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von den Misshandlungen, die die Dorfbewohner in der Vergangenheit erlitten hätten, was indes in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stehe, sie habe sich dort immer wohl gefühlt, weshalb sie nach dem Wiederaufbau auch wieder dorthin zurückgekehrt seien. Das zu den Akten gegebene ärztliche Zeugnis belege lediglich den vorgenommenen Eingriff, obschon der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, der Chirurg habe erst 20 Tage nach dem Vorfall - und erst nach mehrfachem Nachfragen - einen entsprechenden Bericht verfasst. Auf dem eingereichten USB-Stick befänden sich Aufnahmen eines zerstörten (vermutlich überfluteten) Dorfes. Selbst wenn es sich tatsächlich um F._______ handle, wäre die dokumentierte Überflutung asylrechtlich nicht relevant, zumal die Beschwerdeführer ihre Ausreise auch nicht mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht hätten. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4-15) werden der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einlässlich wiederholt und es wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. Nebst Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff und zur Definition der begründeten Furcht (vgl. Beschwerde S. 7-10) wird sodann auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, der Kurdenkonflikt verschärfe sich und die Repression gegenüber kritischen Personen nehme stetig zu. Es könne gut sein, dass seit 2023 gegen den Beschwerdeführer "unter anderem ein Strafverfahren eröffnet worden" sei. Auch untere Kader der HDP würden zu Tausenden verhaftet und einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu erwarten (vgl. Beschwerde S. 15). Das SEM habe indes wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, so etwa das Schreiben des Dorfvorstehers (vgl. Beschwerde S. 15 unten). Dieses Schreiben belege, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden nach der Überschwemmung nicht in ihr ursprüngliches, sondern in ein neu erbautes Haus beziehungsweise Dorf zurückgekehrt (vgl. Beschwerde S. 13). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 6.2.1 So ist vorab festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Vorinstanz wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. In Bezug auf das im Zusammenhang mit der besagten Rüge explizit erwähnte Schreiben des Dorfvorstehers ("Ilgili Makama") ist festzuhalten, dass dieses vom 15. Februar 2024 datiert und erst zusammen mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gegeben wurde; mithin lag es im vorinstanzlichen Verfahren noch gar nicht vor und konnte vom SEM auch nicht gewürdigt werden. Sodann hat sich das SEM in seiner Verfügung zwar nicht zu jedem eingereichten Dokument geäussert. In der angefochtenen Verfügung wurden jedoch alle vorgelegten Unterlagen erwähnt und es ist erkennbar, dass die Vorinstanz diese in ihren Entscheid auch hat einfliessen lassen; dies gilt insbesondere auch für die HDP-Mitgliedschaftsbestätigung sowie die beiden Screenshots von über E-Devlet erhaltenen Nachrichten betreffend Militärdienst. 6.2.2 Mit dem auf den 22. September 2023 datierten Auszug aus dem Parteien-Register ("Siyasu Partiler Sicil Bürosu") wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2021 Mitglied der HDP in G._______ sei. Konkrete, innerhalb der Organisation übernommene Aufgaben oder allfällige Probleme sind aus der Bestätigung nicht ersichtlich. In Bezug auf das zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers ist festzuhalten, dass es erst nach Erhalt der negativen SEM-Verfügung und offensichtlich auf entsprechenden Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und sich inhaltlich ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Mutter abstützt. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim fraglichen Dokument lediglich um eine ohne weiteres manipulierbare Kopie handelt, bleiben die darin enthaltenen Angaben sehr vage und widersprechen teilweise auch den von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen gemachten Aussagen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift angebrachten Behauptung wird mit dem Schreiben auch keineswegs bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Es ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu qualifizieren. Die via E-Devlet erhaltenen Nachrichten betreffen grundsätzlich unbestrittene Umstände, wobei der Beschwerde in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben hatte, wegen seiner Militärdienstverweigerung keine über den fehlenden Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst hinausgehende Probleme gehabt zu haben. Auch den im vorinstanzlichen Verfahren als Farbkopien eingereichten Fotos, welche angeblich Verwandte der Beschwerdeführerin zeigen sollen, können keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden entnommen werden. 6.2.3 Sodann kann sich das Gericht insbesondere auch der Feststellung der Vorinstanz anschliessen, aus dem Bericht des (...) des Spitals G._______ ergebe sich kein Zusammenhang zwischen dem angeblich am 15. Oktober 2021 anlässlich eines Besuchs von Polizisten erlittenen Sturz und dem medizinischen Eingriff vom 18. Oktober 2021. Selbst wenn davon auszugehen wäre, die in der deutschen Übersetzung des Spitalberichts enthaltenen Diagnose einer (...) hätte durch den Sturz ausgelöst worden sein können, könnte der Sturz nicht als flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung qualifiziert werden. 6.2.4 Schliesslich ist auch der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten Ende 2020 nicht in ihr ursprüngliches, sondern in ein neu gebautes Dorf zurückkehren können, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Die Zerstörung der Häuser in F._______ stand offensichtlich im Zusammenhang mit der Stauung des Flusses (...). Dabei ist bedauerlich, dass die Beschwerdeführenden ihr früheres Zuhause verloren haben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihnen geschilderte Wiederansiedlung allenfalls den Verlust von Kulturland zur Folge gehabt hat, was indes weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau geltend gemacht wurde und im Übrigen auch keine Asylrelevanz entfalten könnte. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______, einer nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz, wo sie auch nach der Wiederansiedelung im Dorf F._______ ein Auskommen in der eigenen (...) hatten und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Ihre nächsten Angehörigen wohnen nach wie vor in F._______ und Umgebung. Die Beschwerdeführenden sind noch jung, wobei der Beschwerdeführer, der sich selber als sehr gesund bezeichnete (vgl. SEM-Akten [...]-55 zu F5), über eine sehr gute Ausbildung (abgeschlossenes [...]) und Berufserfahrung als (...) verfügt. Die Beschwerdeführerin machte nach ihrer Einreise in die Schweiz gesundheitliche Probleme, insbesondere (...), geltend. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, lehnte sie indes die nach dem gynäkologischen Eingriff in der Türkei ärztlich empfohlenen Medikamente ab (vgl. SEM-Akten [...]-57 zu F10). Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, und auch auf Beschwerdeebene wurden keine solchen geltend gemacht. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden ergibt sich im Übrigen, dass die Familie im Heimatland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. Aufgrund des Gesagten bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Im Übrigen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz G._______ hin. Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da die Beschwerdeführenden erst vor gut einem halben Jahr die Türkei verlassen haben und die Kinder sich noch in einem Alter befinden, in dem das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern der gewichtigste oder zumindest als wichtiger Faktor ihrer bisherigen Assimilierung erblickt wird und noch keine (tiefere) Verwurzelung in der Schweiz besteht. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der durch die am 26. März 2024 eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: