Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die beiden Beschwerdeführerinnen, beide türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Beide waren im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs noch minderjährig. Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig. B. Nach der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 19. September 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-12/2 [nachfolgend act. 12]) wurde die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vom 31. Oktober 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 16). Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe nach dem Erdbeben im Februar 2023 in D._______ gelebt, wo sie die
10. Klasse abgeschlossen habe. Nach ihrer Rückkehr nach C._______ habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Schwester und Mutter bei ihren Grosseltern gelebt. Ihre Eltern seien getrennt und sie habe seit zwölf Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater. In der Primarschule sei sie aufgrund ihrer Ethnie und Religion schikaniert, angefeindet und von den Lehrern benachteiligt worden. Sie vermute, dass ihre Mutter aufgrund der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Nevroz-Feierlichkeiten polizeilich behelligt werde. Nachdem ihre Mutter in D._______ und C._______ von der Polizei aufgesucht worden sei, sei sie (die Mutter) nach E._______ geflogen. Gemeinsam mit ihrer Schwester sei sie ihrer Mutter nach E._______ gefolgt. Von dort seien zu Dritt über Bosnien-Herzegowina nach Slowenien gelangt, wo sie und ihre Schwester von ihrer Mutter getrennt worden seien. Eine – in der Schweiz lebende – Tante habe sie schliesslich in Italien abgeholt und in die Schweiz gebracht. C. Nach der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 19. September 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-15/10 [nachfolgend act. 15]) wurde die Beschwerdeführerin 2 in der Anhörung vom 1. November 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 19). Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ im Bezirk C._______ und sie habe während ungefähr vier bis fünf Monaten in D._______ gelebt. Sie habe die 11. Klasse abgeschlossen.
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 3 Als Kurdin habe sie Unterdrückungen erfahren. Beispielsweise sei sie wäh- rend der Primarschule von einem Lehrer geohrfeigt worden. Ausserdem sei ihr der Vater einer Freundin vor Jahren körperlich zu nah gekommen. Sie kenne den Grund für ihre Ausreise nicht. Sie vermute bloss, dass ihre Mutter wohl Fotos von Abdullah Öcalan geteilt habe und sie auf Videos an Kundgebungen in D._______ ersichtlich sei. Nachdem die Behörden ihre Mutter zweimal aufgesucht hätten, sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester und Mutter von E._______ nach Bosnien geflogen. Weiter sei sie auf dem Landweg über Kroatien nach Slowenien gereist. In Slowenien sei sie und ihre Schwester von ihrer Mutter getrennt worden. Schliesslich seien sie zu zweit in die Schweiz eingereist. D. In den Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen vom 8. November 2023 und 10. November 2023 (vordatiert) machten die Beschwerdeführe- rinnen geltend, das SEM habe es unterlassen, spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation im Heimatland vorzunehmen. E. Mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 10. November 2023 ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin- nen (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an (Dispositivziffer 3-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. November 2023. Darin beantragten sie die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin 2 reichte im Be- schwerdeverfahren als Beweismittel einen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom (…) ein. G. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 13. Dezember 2023
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 4 den Beschwerdeführerinnen den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Der Instruktionsrichter hiess – gestützt auf die damals sich präsentierende Ausgangslage zweier unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügungen vom 15. Januar 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und übermittelte die Beschwerden zur Vernehm- lassung an die Vorinstanz. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 13. und 21. Februar 2024 je eine Stellungnahme ein. I. Am 13. Februar 2024 gelangte sodann die Mutter der Beschwerdeführin- nen in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Mutter und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Mit Be- schwerde vom 17. April 2024 gelangte die Mutter an das Bundesverwal- tungsgericht. Die Beschwerde wird mit datumsgleichem Urteil abgewiesen (E-2355/2024). Das Beschwerdeverfahren der Mutter (E-2355/2024) wird mit demjenigen der Töchter (E-6848/2023, E-6858/2023) koordiniert ge- führt. J. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Schreiben vom 12. März je eine Replik ein. Mit der Replik reichten sie einen Auszug aus dem Personenre- gister ihrer Mutter ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwer- deverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Be- schwerdeverfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 vereinigt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der sich heute präsentierende Ausgangslage, insbesondere seit der Einreise der Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen, sowie dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 erweist sich die Beschwerde im heutigen Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ab- lehnung des Asylgesuches und der verfügten Wegweisung enthält die Be- schwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegrün- dung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtene Verfügung
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 6 diesbezüglich Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachver- halt unrichtig oder unvollständig feststelle.
E. 5.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin- deuten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend der Beschwer- debegründung einzig die Frage, ob infolge der Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 6.3 Das SEM führt aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den be- sagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Inter- nationale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein all- gemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 7 Nahrungsmittelknappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelver- sorgung ebenfalls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregie- rungsorganisationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM) Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen.
E. 6.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den beiden angefochtenen Verfügungen und den beiden Vernehmlas- sungen im Wesentlichen damit, dass das Kindeswohl einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegenstehe, zumal sie in der Türkei über ein genü- gend tragfähiges Familiennetz verfügten. Auch ihre Herkunft aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz G._______ vermöge keine Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Zudem hätten sie sich beide nur sehr kurz in der Schweiz aufgehalten und ihr bisheriges Leben in der Türkei verbracht. Bei einer Rückkehr könnten sie die Schule abschliessen, um damit künftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 argumentiert die Vorinstanz, es ergä- ben sich keine Wegweisungshindernisse gesundheitlicher Natur. Aus dem eingereichten Arztbericht vom (…) betreffend vier niederschwellige Sprechstunden gehe hervor, dass die Flucht aus dem Heimatsland und ihre Vorgeschichte sie zwar belastet habe. Es gebe Anzeichen einer möglichen Traumafolgestörung aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Heimat- land. Nach dem negativen Asylentscheid seien Symptome wie (…), (…) und (…) festgestellt worden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-voll- zugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann anzuneh- men, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Vorlie- gend bestehe offensichtlich kein akuter Behandlungsbedarf, zumal sie in einem niederschwelligen Bereich behandelt und auf eine intensivere The- rapie verzichtet worden sei. Aus dem genannten Bericht ergehe, dass sie in wenigen Gesprächen ein wenig stabilisiert worden sei. Die
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 8 psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche grund- sätzlich westeuropäischem Standard. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre geltend gemachten medizinischen Probleme in ihrem Heimatsaat behandelt werden könne und ihr bei Bedarf eine entsprechende Behand- lung in ihrer Heimat faktisch zugänglich sei. Allfälligen suizidalen Tenden- zen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbe- reitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rech- nung getragen werden, wie beispielsweise der Begleitung durch medizini- sches Fachpersonal. Da die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt wer- den. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. We- der eine allfällige Suizidalität noch eine PTBS liessen vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung auf eine lebensbedrohliche medizini- sche Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland bezie- hungsweise den Tod zur Folge hätte. Aus den Akten ergäben sich entspre- chend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und ihren Wegweisungsvollzug nach C._______ als unzumutbar erscheinen liesse, wo die psychologische oder psychiatrische Versorgung gewährleistet sei. Der Zugang zu einer Kran- kenversicherung beziehungsweise zu medizinischen Leistungen sei auch für Personen gewährleistet, die nicht über genügend finanzielle Mittel ver- fügten. Sollte sich in Zukunft ein Bedarf an weiteren Behandlungen auf- drängen, gäbe es in zumutbarer Entfernung entsprechende Institutionen. Schliesslich stünde es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).
E. 6.5 In den beiden Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, eine Wegweisung stellte aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzes in der Türkei sowie fehlenden beruflichen und schulischen Möglich- keiten eine Verletzung des Kindeswohls dar. Durch die fehlende Abklärung der persönlichen Situation habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollstän- dig erhoben.
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 9 Die Beschwerdeführerin 2 zeige Anzeichen einer Traumafolgestörung we- gen den erlebten Schikanen und Benachteiligungen als Kurdin als auch der Flucht. Seit ihrem negativen Asylentscheid sei durch die behandelnde Ärztin eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes festgestellt wor- den, was zu (…) und (…) geführt habe. Eine Rückkehr in die Türkei wider- spreche deshalb dem Kindeswohl.
E. 6.6 In den beiden Repliken betont das SEM im Wesentlichen erneut, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei über kein tragfähiges Familien- netz verfügten. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen zwischenzeitlich am 14. Februar 2024 (recte:
13. Februar 2024) in die Schweiz eingereist sei.
E. 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass vorlie- gend mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen: Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der An- ordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Si- tuation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Inwiefern die Vorinstanz diesen Anforderungen nachlebte, kann in casu aufgrund des zwischenzeitlich er- heblich veränderten relevanten Sachverhalts offengelassen werden: Hierzu ist hervorzuheben, dass zum einen die Beschwerdeführerin 2 zwi- schenzeitlich volljährig geworden ist, weshalb in Bezug auf sie schon aus diesem Grund weder eine besondere Wegweisungssituation von UMA zu prüfen, noch besondere Umstände des Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Zusätzlich kommt in Bezug auf beide Beschwerdeführerinnen hinzu, dass ihre Mutter (vgl. Sachverhalt I) am 13. Februar 2024 in die Schweiz eingereist ist und sich bei ihnen aufhält, womit es sich bei ihnen offenkun- dig nicht mehr um unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt. Die speziellen Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzugs von UMA fin- den mithin heute keine Anwendung mehr. Damit erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2024, welche sich primär in den speziellen Voraussetzungen für einen
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 10 Wegweisungsvollzugs von UMA erschöpften, als mehrheitlich hinfällig ge- worden. Da die Asylbeschwerde ihrer Mutter abgelehnt wird (vgl. das Urteil in dem Verfahren E-2355/2024), können die Beschwerdeführerinnen nun zusam- men mit ihr in die Türkei zurückkehren und sind nicht auf sich alleine ge- stellt. Mit ihrer Mutter verfügen sie über eine enge Bezugsperson, die sich nach ihrer Rückkehr – soweit dies aufgrund des Alters der beiden Be- schwerdeführerinnen heute überhaupt noch erforderlich ist – um ihr Wohl sorgen kann. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter in der Heimat eine adäquate Unterbringung sicherstellen wird. In persönlicher Hinsicht müssen die Beschwerdeführerinnen somit offenkun- dig nicht befürchten, in der Türkei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zusätzlich kommt begünstigend hinzu, dass – wie die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung bereits eingehend dargelegt hat – die Beschwer- deführerinnen in der Türkei auch über weitere nahe Bezugspersonen, wie beispielsweise ihre Grosseltern, verfügen. Bei diesen haben sie bereits in der Vergangenheit zusammen mit ihrer Mutter gewohnt. Ferner haben ihre Grosseltern sich auch bereits in der Vergangenheit ergänzend um Belange der Beschwerdeführerinnen gekümmert, so dass davon auszugehen ist, diese würden sie im Bedarfsfall auch künftig wieder aktiv unterstützen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ihre in der Schweiz lebende Tante, bei welcher sie sich aktuellen aufhalten, sie im Bedarfsfall auch aktiv unterstützen wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen- zeitlich volljährig geworden ist und es ihr somit möglich und zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland innert angemessener Frist eine be- rufliche Tätigkeit aufzunehmen und damit ihrerseits einen gewissen Beitrag an die zeitnahe Reintegration zu leisten. Die Beschwerdeführerin 1 ihrer- seits ist heute über (…) Jahre alt und wird bald ebenfalls die Volljährigkeit erreichen. Sie ist aufgrund ihres Alters somit ebenfalls – im Rahmen des noch schützenden familiären Umfelds – in der Lage, ihren Teil zu einer ra- schen Reintegration beizutragen. Die beiden Beschwerdeführerinnen haben die ersten zehn beziehungs- weise elf Schuljahre in ihrer Herkunftsregion absolviert und es ist ihnen zuzumuten, wieder die Schulausbildung beziehungsweise alsbald eine be- rufliche Tätigkeit aufzunehmen (vgl. act. 14 S. 4, vgl. act. 19 F22). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 11 Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, 2008/34 E. 11.2.2).
E. 6.7.2 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die psychischen Belange der Beschwerdeführe- rin 2 auch in der Türkei behandelbar sind und eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. hierzu statt vielen: das BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024 E. 8.3.2). Für eine benötigte Weiterbe- handlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglich- keiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rück- kehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, son- dern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi- nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.7.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der vereinigten Ver- fahren den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 – gestützt auf die damals sich präsentierende Ausgangslage zweier unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden – die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und heute zumindest nach wie vor von einer Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-6848/2023, E-6858/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden in den Verfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6848/2023, E-6858/2023 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1 (E-6848/2023), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 (E-6858/2023), beide Türkei, beide vertreten durch MLaw Janine Hugentobler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügungen des SEM vom 10. November 2023 / N (...)und N (...). Sachverhalt: A. Die beiden Beschwerdeführerinnen, beide türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Beide waren im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs noch minderjährig. Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig. B. Nach der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 19. September 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-12/2 [nachfolgend act. 12]) wurde die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vom 31. Oktober 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 16). Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe nach dem Erdbeben im Februar 2023 in D._______ gelebt, wo sie die 10. Klasse abgeschlossen habe. Nach ihrer Rückkehr nach C._______ habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Schwester und Mutter bei ihren Grosseltern gelebt. Ihre Eltern seien getrennt und sie habe seit zwölf Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater. In der Primarschule sei sie aufgrund ihrer Ethnie und Religion schikaniert, angefeindet und von den Lehrern benachteiligt worden. Sie vermute, dass ihre Mutter aufgrund der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Nevroz-Feierlichkeiten polizeilich behelligt werde. Nachdem ihre Mutter in D._______ und C._______ von der Polizei aufgesucht worden sei, sei sie (die Mutter) nach E._______ geflogen. Gemeinsam mit ihrer Schwester sei sie ihrer Mutter nach E._______ gefolgt. Von dort seien zu Dritt über Bosnien-Herzegowina nach Slowenien gelangt, wo sie und ihre Schwester von ihrer Mutter getrennt worden seien. Eine - in der Schweiz lebende - Tante habe sie schliesslich in Italien abgeholt und in die Schweiz gebracht. C. Nach der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 19. September 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-15/10 [nachfolgend act. 15]) wurde die Beschwerdeführerin 2 in der Anhörung vom 1. November 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 19). Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ im Bezirk C._______ und sie habe während ungefähr vier bis fünf Monaten in D._______ gelebt. Sie habe die 11. Klasse abgeschlossen. Als Kurdin habe sie Unterdrückungen erfahren. Beispielsweise sei sie während der Primarschule von einem Lehrer geohrfeigt worden. Ausserdem sei ihr der Vater einer Freundin vor Jahren körperlich zu nah gekommen. Sie kenne den Grund für ihre Ausreise nicht. Sie vermute bloss, dass ihre Mutter wohl Fotos von Abdullah Öcalan geteilt habe und sie auf Videos an Kundgebungen in D._______ ersichtlich sei. Nachdem die Behörden ihre Mutter zweimal aufgesucht hätten, sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester und Mutter von E._______ nach Bosnien geflogen. Weiter sei sie auf dem Landweg über Kroatien nach Slowenien gereist. In Slowenien sei sie und ihre Schwester von ihrer Mutter getrennt worden. Schliesslich seien sie zu zweit in die Schweiz eingereist. D. In den Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen vom 8. November 2023 und 10. November 2023 (vordatiert) machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das SEM habe es unterlassen, spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation im Heimatland vorzunehmen. E. Mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 10. November 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. November 2023. Darin beantragten sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin 2 reichte im Beschwerdeverfahren als Beweismittel einen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom (...) ein. G. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 den Beschwerdeführerinnen den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Der Instruktionsrichter hiess - gestützt auf die damals sich präsentierende Ausgangslage zweier unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügungen vom 15. Januar 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und übermittelte die Beschwerden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 13. und 21. Februar 2024 je eine Stellungnahme ein. I. Am 13. Februar 2024 gelangte sodann die Mutter der Beschwerdeführinnen in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Mit Beschwerde vom 17. April 2024 gelangte die Mutter an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wird mit datumsgleichem Urteil abgewiesen (E-2355/2024). Das Beschwerdeverfahren der Mutter (E-2355/2024) wird mit demjenigen der Töchter (E-6848/2023, E-6858/2023) koordiniert geführt. J. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Schreiben vom 12. März je eine Replik ein. Mit der Replik reichten sie einen Auszug aus dem Personenregister ihrer Mutter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 vereinigt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der sich heute präsentierende Ausgangslage, insbesondere seit der Einreise der Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen, sowie dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 erweist sich die Beschwerde im heutigen Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der verfügten Wegweisung enthält die Beschwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle. 5.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob infolge der Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 6.3 Das SEM führt aus, Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Osten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt, diesen per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben. Aktuell seien in den besagten Provinzen zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden und daher Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste aber diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) biete Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche aber kein allgemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittelknappheit. So sei zwar der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung ebenfalls teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen oder aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten aber diverse Nichtregierungsorganisationen (beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF oder ASAM) Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 6.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den beiden angefochtenen Verfügungen und den beiden Vernehmlassungen im Wesentlichen damit, dass das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, zumal sie in der Türkei über ein genügend tragfähiges Familiennetz verfügten. Auch ihre Herkunft aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz G._______ vermöge keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Zudem hätten sie sich beide nur sehr kurz in der Schweiz aufgehalten und ihr bisheriges Leben in der Türkei verbracht. Bei einer Rückkehr könnten sie die Schule abschliessen, um damit künftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 argumentiert die Vorinstanz, es ergäben sich keine Wegweisungshindernisse gesundheitlicher Natur. Aus dem eingereichten Arztbericht vom (...) betreffend vier niederschwellige Sprechstunden gehe hervor, dass die Flucht aus dem Heimatsland und ihre Vorgeschichte sie zwar belastet habe. Es gebe Anzeichen einer möglichen Traumafolgestörung aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Heimatland. Nach dem negativen Asylentscheid seien Symptome wie (...), (...) und (...) festgestellt worden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Vorliegend bestehe offensichtlich kein akuter Behandlungsbedarf, zumal sie in einem niederschwelligen Bereich behandelt und auf eine intensivere Therapie verzichtet worden sei. Aus dem genannten Bericht ergehe, dass sie in wenigen Gesprächen ein wenig stabilisiert worden sei. Die psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischem Standard. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre geltend gemachten medizinischen Probleme in ihrem Heimatsaat behandelt werden könne und ihr bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in ihrer Heimat faktisch zugänglich sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, wie beispielsweise der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal. Da die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Weder eine allfällige Suizidalität noch eine PTBS liessen vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Aus den Akten ergäben sich entsprechend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und ihren Wegweisungsvollzug nach C._______ als unzumutbar erscheinen liesse, wo die psychologische oder psychiatrische Versorgung gewährleistet sei. Der Zugang zu einer Krankenversicherung beziehungsweise zu medizinischen Leistungen sei auch für Personen gewährleistet, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten. Sollte sich in Zukunft ein Bedarf an weiteren Behandlungen aufdrängen, gäbe es in zumutbarer Entfernung entsprechende Institutionen. Schliesslich stünde es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). 6.5 In den beiden Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, eine Wegweisung stellte aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzes in der Türkei sowie fehlenden beruflichen und schulischen Möglichkeiten eine Verletzung des Kindeswohls dar. Durch die fehlende Abklärung der persönlichen Situation habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben. Die Beschwerdeführerin 2 zeige Anzeichen einer Traumafolgestörung wegen den erlebten Schikanen und Benachteiligungen als Kurdin als auch der Flucht. Seit ihrem negativen Asylentscheid sei durch die behandelnde Ärztin eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes festgestellt worden, was zu (...) und (...) geführt habe. Eine Rückkehr in die Türkei widerspreche deshalb dem Kindeswohl. 6.6 In den beiden Repliken betont das SEM im Wesentlichen erneut, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei über kein tragfähiges Familiennetz verfügten. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen zwischenzeitlich am 14. Februar 2024 (recte: 13. Februar 2024) in die Schweiz eingereist sei. 6.7 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass vorliegend mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen: Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Inwiefern die Vorinstanz diesen Anforderungen nachlebte, kann in casu aufgrund des zwischenzeitlich erheblich veränderten relevanten Sachverhalts offengelassen werden: Hierzu ist hervorzuheben, dass zum einen die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich volljährig geworden ist, weshalb in Bezug auf sie schon aus diesem Grund weder eine besondere Wegweisungssituation von UMA zu prüfen, noch besondere Umstände des Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Zusätzlich kommt in Bezug auf beide Beschwerdeführerinnen hinzu, dass ihre Mutter (vgl. Sachverhalt I) am 13. Februar 2024 in die Schweiz eingereist ist und sich bei ihnen aufhält, womit es sich bei ihnen offenkundig nicht mehr um unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt. Die speziellen Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzugs von UMA finden mithin heute keine Anwendung mehr. Damit erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2024, welche sich primär in den speziellen Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzugs von UMA erschöpften, als mehrheitlich hinfällig geworden. Da die Asylbeschwerde ihrer Mutter abgelehnt wird (vgl. das Urteil in dem Verfahren E-2355/2024), können die Beschwerdeführerinnen nun zusammen mit ihr in die Türkei zurückkehren und sind nicht auf sich alleine gestellt. Mit ihrer Mutter verfügen sie über eine enge Bezugsperson, die sich nach ihrer Rückkehr - soweit dies aufgrund des Alters der beiden Beschwerdeführerinnen heute überhaupt noch erforderlich ist - um ihr Wohl sorgen kann. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter in der Heimat eine adäquate Unterbringung sicherstellen wird. In persönlicher Hinsicht müssen die Beschwerdeführerinnen somit offenkundig nicht befürchten, in der Türkei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zusätzlich kommt begünstigend hinzu, dass - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend dargelegt hat - die Beschwerdeführerinnen in der Türkei auch über weitere nahe Bezugspersonen, wie beispielsweise ihre Grosseltern, verfügen. Bei diesen haben sie bereits in der Vergangenheit zusammen mit ihrer Mutter gewohnt. Ferner haben ihre Grosseltern sich auch bereits in der Vergangenheit ergänzend um Belange der Beschwerdeführerinnen gekümmert, so dass davon auszugehen ist, diese würden sie im Bedarfsfall auch künftig wieder aktiv unterstützen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ihre in der Schweiz lebende Tante, bei welcher sie sich aktuellen aufhalten, sie im Bedarfsfall auch aktiv unterstützen wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich volljährig geworden ist und es ihr somit möglich und zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland innert angemessener Frist eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und damit ihrerseits einen gewissen Beitrag an die zeitnahe Reintegration zu leisten. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits ist heute über (...) Jahre alt und wird bald ebenfalls die Volljährigkeit erreichen. Sie ist aufgrund ihres Alters somit ebenfalls - im Rahmen des noch schützenden familiären Umfelds - in der Lage, ihren Teil zu einer raschen Reintegration beizutragen. Die beiden Beschwerdeführerinnen haben die ersten zehn beziehungsweise elf Schuljahre in ihrer Herkunftsregion absolviert und es ist ihnen zuzumuten, wieder die Schulausbildung beziehungsweise alsbald eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (vgl. act. 14 S. 4, vgl. act. 19 F22). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, 2008/34 E. 11.2.2). 6.7.2 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die psychischen Belange der Beschwerdeführerin 2 auch in der Türkei behandelbar sind und eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. hierzu statt vielen: das BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024 E. 8.3.2). Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.7.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 15. Januar 2024 - gestützt auf die damals sich präsentierende Ausgangslage zweier unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden - die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und heute zumindest nach wie vor von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden in den Verfahren E-6848/2023 und E-6858/2023 werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: