Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Februar 2024 (vgl. vor- instanzliche Akten (…)-10/9 [nachfolgend act. 10]) wurde die Beschwerde- führerin in der Anhörung vom 26. März 2024 zu den Fluchtgründen ange- hört (act. 13). Anlässlich der Befragung machte sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______. Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie eine Ausbildung im Sicherheitswesen absolviert. Vor (…) Jahren habe sie sich geschieden und übe nun das alleinige Sorgerecht über ihre zwei zum da- maligen Zeitpunkt der Anhörung noch knapp minderjährigen Töchter aus. Sie habe keine (...) erhalten und habe von Sozialleistungen gelebt. Sie habe in ihrer Ehe Gewalt erfahren. Kurz vor ihrer Scheidung sei sie mit einer (…) bedroht worden. Daraufhin habe sie ihren Ex-Mann angezeigt. Sie habe gegen ihn gerichtlich erfolgreich eine Fernhaltemassnahme er- wirkt. Vor rund (…) Jahren hätten die Drohungen von ihm aufgehört. Vor dem Erdbeben habe ein fremder Mann sie (…). Sie habe auch ihn an- gezeigt. Sie habe sich jedoch schliesslich zum freiwilligen Rückzug der Strafanzeige entschlossen, nachdem sie von der Familie des Täters behel- ligt worden sei. Nach dem Erdbeben sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach E._______ umgesiedelt worden. Nach anfänglicher Unterbringung in einem Hotel habe sie eine Wohnung gemietet und eine Arbeit bei einem (…) aufgenommen. Ihr Arbeitgeber habe Annäherungsversuche gemacht, die sie nicht erwidert habe. Gekränkt dadurch habe er ihr nachgestellt, Lü- gen über sie verbreitet und Konten in den sozialen Medien auf ihren Namen mit ehrverletzendem Inhalt eröffnet. Er habe ihr gar gedroht, sie oder sich selbst umzubringen, sollte sie ihn nicht heiraten. Als sie in E._______ ge- wesen sei, habe sie an Wahlen teilgenommen. Nachdem die Polizei an ihrem Wohnort nach ihr gefragt habe, sei sie zu ihren Eltern nach C._______ gezogen, wo sie sich entschieden habe, das Land zu verlas- sen. Von ihrem Heimatland sei sie nicht ausreichend beschützt worden und als alevitische Kurdin habe sie Ausgrenzungen erlebt. Am (…) 2023 sei sie gemeinsam mit ihren Töchtern von der Türkei nach Bosnien-Herzegowina
E-2355/2024 Seite 3 geflogen. Später sei sie in Kroatien von ihren Töchtern getrennt worden. Nach einer Rückkehr in die Türkei sei sie am (…) 2024 erneut ausgereist und drei Tage später in die Schweiz gelangt. Vor ihrer Einreise hätten ihre beiden Töchter in der Schweiz als unbegleitete Minderjährige um Asyl ge- sucht (vgl. hierzu die beiden Beschwerdeverfahren E-6848/2023 und E- 6858/2024). B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3 der ange- fochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Am 4. April 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 erklärte sie, sie erachte ent- gegen der Einschätzung des SEM die Schutzfähigkeit des türkischen Staa- tes als nicht gegeben. In der Beilage reichte sie hierzu Auszüge von Nach- richten, Anruflisten und Konti in den sozialen Medien ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte darin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichte im Be- schwerdeverfahren Auszüge betreffend Konti in den sozialen Medien, Aus- züge über Nachrichtenverläufe sowie Bilder und eine Anrufliste ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis
E-2355/2024 Seite 4 auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist be- zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-2355/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insge- samt nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein. Sie hält im Wesentlichen fest, es sei bezüglich der vorgebrachten Drohun- gen beziehungsweise Gewalt und Nachstellungen durch Dritte grundsätz- lich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Vorliegend seien die türkischen Behörden in zivil- und straf- rechtlichen Belangen aktenkundig tätig geworden. Der Umstand, dass die Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausgegangen seien, ändere daran nichts. Ferner seien die Verfahrensausgänge teilweise auch auf ihr eigenes Pro- zessverhalten zurückzuführen. Insbesondere sei sie einer Verhandlung vor dem Familiengericht ferngeblieben, worauf auf ihre (…) nicht eingetreten worden sei. Eine Anzeige wegen (…) und (…) gegen zwei Frauen habe sie selber zurückgezogen, worauf das Strafverfahren eingestellt worden sei. Auf die angezeigte (…) sei eine Untersuchung gefolgt, jedoch habe sie die entsprechende Anzeige während der Gerichtsverhandlung zurückgezo- gen. Schliesslich habe sie sich gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber gar
E-2355/2024 Seite 6 nicht erst auf dem Rechtsweg zur Wehr gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden willens seien, einen adäquaten Schutz vor Angriffen durch private Dritte zu gewähren. Es liege in ihrer eigenen Verantwortung und es sei ihr auch zuzumuten, sich bezüglich der geltend gemachten Drohungen an die entsprechenden Behörden zu wenden und Anzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu erstatten. Nachdem sie keinerlei Rechtsschritte eingeleitet beziehungs- weise keine Anzeige erstattet habe, könne den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden, sei seien nicht willens oder nicht in der Lage, ihr Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Ohnehin mache sie Nach- teile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Problemen ab- leiteten. Da sie nicht vom Zentralstaat selbst verfolgt werde, könnte sie so- mit ohnehin vor einer allfälligen Gefährdung im westlichen Teil des Landes Schutz finden. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könnte, sei sie gemäss Subsidiaritätsprinzip auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ferner sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich- ten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reich- ten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen den anlässlich der Anhörung geltend gemachten Sachverhalt. Zudem führt sie aus, das SEM habe ihre Vorbringen über die mangelnde Schutz- willigkeit verharmlost. Die türkischen Behörden hätten ihr keinen Schutz vor männlicher Gewalt geboten. Namentlich sei die erwirkte Fernhalte- massnahme von ihrem Ex-Mann wirkungslos gewesen, da sie von ihm mehrere Jahre weiter bedroht worden sei. Zur anberaumten Gerichtsver- handlung betreffend die (...) sei sie nicht erschienen, weil sie keine Vorla- dung erhalten habe. Nachdem sie aus einer Drucksituation heraus die
E-2355/2024 Seite 7 Anzeige gegen ihren (…) zurückgezogen habe, habe sie sich nicht mehr getraut, sich gegen die Drohungen (des ehemaligen Arbeitgebers: Anmer- kung des Gerichts) gerichtlich zur Wehr zu setzen. Auf einen Schutz in an- deren Landesteilen könne sie auch nicht zählen. Wegen ihres Geschlechts sei sie Gewalt ausgesetzt gewesen und auf- grund ihrer Ethnie habe sie Benachteiligungen erfahren. Die Vorinstanz habe zudem nicht erwähnt, dass der türkische Staatspräsident am
20. März 2021 den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegen Frauen, verkündet habe.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab- weichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ge- mäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann – was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu verkennen scheint – nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin Drohungen ihres ehemaligen Chefs an- führt, sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Gemäss
E-2355/2024 Seite 8 gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbe- sondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 so- wie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei wurde zusam- menfassend Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Ver- besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hin- tergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, ein- schliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revi- sion des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Be- reits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrit- tenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrie- ren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grund- sätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegen- den insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Es bestehen zwar Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Zudem ist die Türkei 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul- Konvention) ausgetreten. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen. Die Beschwerdeführerin gab an, zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige gegen ihren ehemaligen Chef überhaupt erstattet oder sonst in einer Weise um behördlichen Schutz nachgesucht zu haben. Als Begründung für ihre Un- tätigkeit machte sie geltend, dass sie aufgrund früherer, negativer
E-2355/2024 Seite 9 Erfahrungen keine Anzeige habe erstatten wollen. Damit hat sie indes den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse pauschalisierte Behaup- tung einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung für Gewaltopfer ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Schliesslich ist auch nicht ersicht- lich, dass der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre.
E. 6.4 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihrer Auffassung zufolge zu wenig staatliche Unterstützung gegen ihren da- mals gewalttätigen Ex-Ehemann erfahren, ist vorab festzuhalten, dass diese Drohungen eigenen Angaben zufolge bereits vor rund (…) Jahren aufgehört haben. Dieser Sachaspekt entfaltet somit heute keine Aktualität mehr, so dass sie hiervon nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Rechtsinstitut des Asyls dient nicht dazu, allfälliges in der Vergangenheit erlebtes Unrecht auszugleichen. In der Sache selbst wie auch in Bezug auf die übrigen behaupteten Über- griffe durch Dritte ist anzuführen, dass ihren eigenen Angaben zufolge die Behörden die gemeldeten Vorkommnisse stets untersucht haben (bei- spielsweise Beweisaufnahme nach der angezeigten […]). Die Beschwer- deführerin hat auch erfolgreich eine behördliche Fernhaltemassnahme ge- gen ihren Ex-Ehemann erwirkt. Davon, dass sie als Frau von den Behörden schutzlos gelassen worden sei, kann bereits vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso ist den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass sie in straf- und zivilrechtlichen Belangen Zugang zum Gerichtsverfahren fand. Es sind keine Vorkommnisse aktenkundig, die da- rauf schliessen lassen würden, dass keine Schutzgewährung erfolgt sei. Der Umstand, dass die Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausfielen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Notabene sind die für sie ungünstigen Verfahrensausgänge denn auch zumindest teilweise ihrem eigenen Verhalten – infolge Rückzugs ihrer Strafanzeige oder sogar Säum- nis an der Verhandlung – zuzuschreiben. Ferner ist auch festzuhalten, dass eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen eine Drittperson keine hun- dertprozentige Garantie gegen weitere Übergriffe einer Person geben kann. Kein Staat kann, wie bereits erwähnt, eine Garantie für einen hun- dertprozentigen Schutz jedes Staatsbürgers gewähren.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Behelligung
E-2355/2024 Seite 10 durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihr die Inan- spruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylge- such abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechts- lage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Hei- matstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. In Bezug auf die geltend
E-2355/2024 Seite 11 gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 6.2).
E. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Be- schwerdeführerin in die Türkei unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann man- gels diesbezüglicher Einwände auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich an- schliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).
E. 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegeh- ren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Ge- sagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2355/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2355/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Februar 2024 (vgl. vor-instanzliche Akten (...)-10/9 [nachfolgend act. 10]) wurde die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 26. März 2024 zu den Fluchtgründen angehört (act. 13). Anlässlich der Befragung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______. Nach Abschluss des Gymnasiums habe sie eine Ausbildung im Sicherheitswesen absolviert. Vor (...) Jahren habe sie sich geschieden und übe nun das alleinige Sorgerecht über ihre zwei zum damaligen Zeitpunkt der Anhörung noch knapp minderjährigen Töchter aus. Sie habe keine (...) erhalten und habe von Sozialleistungen gelebt. Sie habe in ihrer Ehe Gewalt erfahren. Kurz vor ihrer Scheidung sei sie mit einer (...) bedroht worden. Daraufhin habe sie ihren Ex-Mann angezeigt. Sie habe gegen ihn gerichtlich erfolgreich eine Fernhaltemassnahme erwirkt. Vor rund (...) Jahren hätten die Drohungen von ihm aufgehört. Vor dem Erdbeben habe ein fremder Mann sie (...). Sie habe auch ihn angezeigt. Sie habe sich jedoch schliesslich zum freiwilligen Rückzug der Strafanzeige entschlossen, nachdem sie von der Familie des Täters behelligt worden sei. Nach dem Erdbeben sei sie zusammen mit ihren Töchtern nach E._______ umgesiedelt worden. Nach anfänglicher Unterbringung in einem Hotel habe sie eine Wohnung gemietet und eine Arbeit bei einem (...) aufgenommen. Ihr Arbeitgeber habe Annäherungsversuche gemacht, die sie nicht erwidert habe. Gekränkt dadurch habe er ihr nachgestellt, Lügen über sie verbreitet und Konten in den sozialen Medien auf ihren Namen mit ehrverletzendem Inhalt eröffnet. Er habe ihr gar gedroht, sie oder sich selbst umzubringen, sollte sie ihn nicht heiraten. Als sie in E._______ gewesen sei, habe sie an Wahlen teilgenommen. Nachdem die Polizei an ihrem Wohnort nach ihr gefragt habe, sei sie zu ihren Eltern nach C._______ gezogen, wo sie sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Von ihrem Heimatland sei sie nicht ausreichend beschützt worden und als alevitische Kurdin habe sie Ausgrenzungen erlebt. Am (...) 2023 sei sie gemeinsam mit ihren Töchtern von der Türkei nach Bosnien-Herzegowina geflogen. Später sei sie in Kroatien von ihren Töchtern getrennt worden. Nach einer Rückkehr in die Türkei sei sie am (...) 2024 erneut ausgereist und drei Tage später in die Schweiz gelangt. Vor ihrer Einreise hätten ihre beiden Töchter in der Schweiz als unbegleitete Minderjährige um Asyl gesucht (vgl. hierzu die beiden Beschwerdeverfahren E-6848/2023 und E-6858/2024). B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Am 4. April 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 erklärte sie, sie erachte entgegen der Einschätzung des SEM die Schutzfähigkeit des türkischen Staates als nicht gegeben. In der Beilage reichte sie hierzu Auszüge von Nachrichten, Anruflisten und Konti in den sozialen Medien ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte darin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichte im Beschwerdeverfahren Auszüge betreffend Konti in den sozialen Medien, Auszüge über Nachrichtenverläufe sowie Bilder und eine Anrufliste ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein. Sie hält im Wesentlichen fest, es sei bezüglich der vorgebrachten Drohungen beziehungsweise Gewalt und Nachstellungen durch Dritte grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Vorliegend seien die türkischen Behörden in zivil- und strafrechtlichen Belangen aktenkundig tätig geworden. Der Umstand, dass die Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausgegangen seien, ändere daran nichts. Ferner seien die Verfahrensausgänge teilweise auch auf ihr eigenes Prozessverhalten zurückzuführen. Insbesondere sei sie einer Verhandlung vor dem Familiengericht ferngeblieben, worauf auf ihre (...) nicht eingetreten worden sei. Eine Anzeige wegen (...) und (...) gegen zwei Frauen habe sie selber zurückgezogen, worauf das Strafverfahren eingestellt worden sei. Auf die angezeigte (...) sei eine Untersuchung gefolgt, jedoch habe sie die entsprechende Anzeige während der Gerichtsverhandlung zurückgezogen. Schliesslich habe sie sich gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber gar nicht erst auf dem Rechtsweg zur Wehr gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden willens seien, einen adäquaten Schutz vor Angriffen durch private Dritte zu gewähren. Es liege in ihrer eigenen Verantwortung und es sei ihr auch zuzumuten, sich bezüglich der geltend gemachten Drohungen an die entsprechenden Behörden zu wenden und Anzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu erstatten. Nachdem sie keinerlei Rechtsschritte eingeleitet beziehungsweise keine Anzeige erstattet habe, könne den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden, sei seien nicht willens oder nicht in der Lage, ihr Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Ohnehin mache sie Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Problemen ableiteten. Da sie nicht vom Zentralstaat selbst verfolgt werde, könnte sie somit ohnehin vor einer allfälligen Gefährdung im westlichen Teil des Landes Schutz finden. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könnte, sei sie gemäss Subsidiaritätsprinzip auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ferner sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den anlässlich der Anhörung geltend gemachten Sachverhalt. Zudem führt sie aus, das SEM habe ihre Vorbringen über die mangelnde Schutzwilligkeit verharmlost. Die türkischen Behörden hätten ihr keinen Schutz vor männlicher Gewalt geboten. Namentlich sei die erwirkte Fernhaltemassnahme von ihrem Ex-Mann wirkungslos gewesen, da sie von ihm mehrere Jahre weiter bedroht worden sei. Zur anberaumten Gerichtsverhandlung betreffend die (...) sei sie nicht erschienen, weil sie keine Vorladung erhalten habe. Nachdem sie aus einer Drucksituation heraus die Anzeige gegen ihren (...) zurückgezogen habe, habe sie sich nicht mehr getraut, sich gegen die Drohungen (des ehemaligen Arbeitgebers: Anmerkung des Gerichts) gerichtlich zur Wehr zu setzen. Auf einen Schutz in anderen Landesteilen könne sie auch nicht zählen. Wegen ihres Geschlechts sei sie Gewalt ausgesetzt gewesen und aufgrund ihrer Ethnie habe sie Benachteiligungen erfahren. Die Vorinstanz habe zudem nicht erwähnt, dass der türkische Staatspräsident am 20. März 2021 den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, verkündet habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann - was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu verkennen scheint - nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin Drohungen ihres ehemaligen Chefs anführt, sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei wurde zusammenfassend Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Es bestehen zwar Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Zudem ist die Türkei 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen. Die Beschwerdeführerin gab an, zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige gegen ihren ehemaligen Chef überhaupt erstattet oder sonst in einer Weise um behördlichen Schutz nachgesucht zu haben. Als Begründung für ihre Untätigkeit machte sie geltend, dass sie aufgrund früherer, negativer Erfahrungen keine Anzeige habe erstatten wollen. Damit hat sie indes den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Die blosse pauschalisierte Behauptung einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung für Gewaltopfer ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre. 6.4 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihrer Auffassung zufolge zu wenig staatliche Unterstützung gegen ihren damals gewalttätigen Ex-Ehemann erfahren, ist vorab festzuhalten, dass diese Drohungen eigenen Angaben zufolge bereits vor rund (...) Jahren aufgehört haben. Dieser Sachaspekt entfaltet somit heute keine Aktualität mehr, so dass sie hiervon nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Rechtsinstitut des Asyls dient nicht dazu, allfälliges in der Vergangenheit erlebtes Unrecht auszugleichen. In der Sache selbst wie auch in Bezug auf die übrigen behaupteten Übergriffe durch Dritte ist anzuführen, dass ihren eigenen Angaben zufolge die Behörden die gemeldeten Vorkommnisse stets untersucht haben (beispielsweise Beweisaufnahme nach der angezeigten [...]). Die Beschwerdeführerin hat auch erfolgreich eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen ihren Ex-Ehemann erwirkt. Davon, dass sie als Frau von den Behörden schutzlos gelassen worden sei, kann bereits vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso ist den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass sie in straf- und zivilrechtlichen Belangen Zugang zum Gerichtsverfahren fand. Es sind keine Vorkommnisse aktenkundig, die darauf schliessen lassen würden, dass keine Schutzgewährung erfolgt sei. Der Umstand, dass die Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausfielen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Notabene sind die für sie ungünstigen Verfahrensausgänge denn auch zumindest teilweise ihrem eigenen Verhalten - infolge Rückzugs ihrer Strafanzeige oder sogar Säumnis an der Verhandlung - zuzuschreiben. Ferner ist auch festzuhalten, dass eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen eine Drittperson keine hundertprozentige Garantie gegen weitere Übergriffe einer Person geben kann. Kein Staat kann, wie bereits erwähnt, eine Garantie für einen hundertprozentigen Schutz jedes Staatsbürgers gewähren. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Behelligung durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 6.2). 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels diesbezüglicher Einwände auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: