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D-1572/2024

D-1572/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Januar

2024. Versteckt in einem LKW reiste er durch verschiedene europäische Länder und erreichte am 15. Januar 2024 die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM hörte ihn am 16. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (C._______, Provinz D._______). Er habe im Jahr (…) gehei- ratet und mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern sowie sei- nen Eltern und seinem Bruder zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Danach habe er im Bereich der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet und sich deswegen oft in den Bergen aufgehalten. Dort befänden sich auch Leute von der Guerilla, welche manchmal vorbei- kämen und unter anderem um Lebensmittel bitten würden. Er sei gezwun- gen gewesen, ihnen jeweils etwas abzugeben. Dies sei wohl von anderen Personen bemerkt worden, zumal es in der Gegend viele sogenannte Dorf- schützer gebe. Er sei mehrmals auf den Polizeiposten bestellt oder mitge- nommen worden, wo er befragt und aufgefordert worden sei, als Dorfschüt- zer respektive Informant zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt, da er sonst mit den Leuten in den Bergen in Konflikt geraten wäre. Aufgrund der gan- zen Situation sei er aber zunehmend unter Druck geraten, sowohl von Sei- ten der Gendarmerie als auch seitens der Guerilla, was ihn psychisch sehr belastet habe. Schliesslich habe ihm der Ortsvorsteher mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der Guerilla gegen ihn eröffnet worden, wobei für das Dossier eine Geheimhaltung beschlossen worden sei. Er kenne auch ein paar Dorfschützer, welche ihm dies bestätigt hätten. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht entschieden. Zudem sei es ihm psychisch schlecht gegangen und er habe nicht mehr richtig arbeiten kön- nen. Wäre er im Heimatstaat geblieben, hätten sie ihn entweder ins Ge- fängnis gesteckt oder umgebracht; es habe keine Sicherheit für sein Leben gegeben. Auch nach seiner Ausreise sei die Gendarmerie mehrmals bei seiner Familie gewesen und habe nach ihm gefragt. Sie hätten seine An- gehörigen bedroht und sie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Seine Eltern hätten das Haus deshalb verlassen und er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhielten. Seine Ehefrau lebe mit den Kindern sowie seinem Bruder weiterhin dort.

D-1572/2024 Seite 3 B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte zu den Akten. C. Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zukommen. Die Rechtsvertreterin nahm mit Ein- gabe vom 28. Februar 2024 Stellung zum Entwurf. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 29. Februar 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 4. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2024 gewährt. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

11. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024. Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. Eventuell sei die Sa- che zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventuell sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Angaben bezüglich dessen Auswahl und um Anset- zung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ihm die Zusammensetzung des Spruch-

D-1572/2024 Seite 4 körpers mit und forderte ihn auf, bis zum 25. März 2024 einen Kostenvor- schuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Antrag um Ansetzung einer Nach- frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. I. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2024 bezahlt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 In der Beschwerde wird einleitend kritisiert, es sei unklar, ob der Entscheid korrekt eröffnet worden sei, da auf der Empfangsbestätigung kein Name aufgeführt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 18. Januar 2024 – unter Einräumung des Substitutions- rechts – die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bun- desasylzentrum (BAZ) E._______ mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt hat (vgl. SEM-Akte […]-10/2), wobei es sich um den Leistungser- bringer des betreffenden BAZ handelt. Welcher konkrete Mitarbeitende des Rechtsschutzes die erforderlichen Handlungen im Rahmen des Mandats vornimmt, ist nicht entscheidend. Angesichts der teilweise kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren dürfte es kaum vermeidbar sein, dass allen- falls mehrere Personen mit einem Mandat befasst sind. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, solange eine adäquate Vertretung gewährleistet ist. Die Eröffnung des Asylentscheids erfolgt jeweils an den zuständigen Leis- tungserbringer, welcher dafür zu sorgen hat, dass die mit der Mandatsfüh- rung betraute Person rechtzeitig davon Kenntnis erhält und allenfalls erfor- derliche Schritte einleiten kann. Es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Zusammenhang vorliegend zu Problemen gekommen und der Asylent- scheid an eine unzuständige Person eröffnet worden wäre.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Es wird namentlich geltend ge- macht, das vorliegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zu- geteilt werden müssen und das SEM habe es versäumt, notwendige Ab- klärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen.

E. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerde zusätzlich eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht rügt, da er keine Einsicht in die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (SEM-Akte […]-15/3) erhalten habe. Er habe mit Schreiben vom 4. März 2024 beim SEM um vollständige Akteneinsicht ersucht, diese bis zur Fertigstellung der Beschwerde aber noch nicht erhalten. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 7. März 2024 ent- sprach. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Rechtsvertreter die Akten vollständig vorliegen. Dies wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2024 festgehalten, wobei darin der in der Beschwerde ge- stellte Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung

D-1572/2024 Seite 6 abgewiesen wurde. Es ist somit nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht auszugehen.

E. 5.3 Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetzes zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleu- nigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist, dass die einzelnen Verfahrensschritte getaktet sind und einem vorgegebe- nen Zeitplan folgen. In einer Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG) werden etwa die Personalien erhoben sowie Fingerabdrücke und Fotografien er- stellt. Weiter kann das SEM unter anderem biometrische Daten erheben, Altersgutachten erstellen, Beweismittel überprüfen oder herkunftsspezifi- sche Abklärungen treffen. In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststel- lung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Danach folgt das beschleunigte Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 26c AsylG). Im Anschluss daran entscheidet sich, ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann oder ob dies nicht möglich ist, nament- lich weil weitere Abklärungen erforderlich sind; in diesem Fall erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, ist im Wesentlichen davon abhängig, welche Instruktionsmassnahmen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich schei- nen, wobei sich der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsin- struktionen aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt.

E. 5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das vorliegende Asyl- verfahren gestützt auf Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren hätte

D-1572/2024 Seite 7 zugeteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der An- hörung mehrfach auf sein schwerwiegendes psychisches Leiden hingewie- sen. Gemäss dem Anhörungsprotokoll habe er sich verschiedentlich wie- derholt und es werde ersichtlich, dass er unter einer erheblichen gesund- heitlichen Beeinträchtigung leide. Als ihm das rechtliche Gehör zum medi- zinischen Sachverhalt gewährt worden sei, habe er wiederum seine psy- chischen Probleme erwähnt. Bei dieser Sachlage wäre eine medizinische Behandlung indiziert und das SEM gehalten gewesen, entsprechende Ab- klärungen vorzunehmen, was eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren er- fordert hätte. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt habe, habe es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt. Aus den Ak- ten ergebe sich ferner, dass die zugewiesene Rechtsvertretung die Zutei- lung ins erweiterte Verfahren verlangt habe, damit der Beschwerdeführer Dokumente betreffend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei beschaffen könne. Das SEM habe diesbezüglich ausgeführt, er habe nicht dargelegt, welche Dokumente er allenfalls noch einreichen könnte und wie er vorgehen wolle, um diese erhältlich zu machen. Er ver- füge aber nur über eine geringe Schulbildung und sei psychisch beein- trächtigt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, diesbezüglich nähere Angaben zu machen. Das SEM hätte ihm dennoch die Gelegenheit geben müssen, weitere Beweismittel einzureichen. Durch die Fällung des Asyl- entscheids im beschleunigten Verfahren sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. In Bezug auf die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM – trotz der klaren Aussagen des Be- schwerdeführers sowie weiterer Anhaltspunkte – keine medizinischen Ab- klärungen vorgenommen habe. Schwere psychische Beeinträchtigungen könnten einen direkten Einfluss auf das subjektive Verfolgungsempfinden haben, namentlich bei einer Traumatisierung, was sich wiederum auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auswirke. Werde eine massgebli- che gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einmal abgeklärt, könne diese Frage gar nicht geprüft werden. Ebenso wenig könne deren Einfluss auf die Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beurteilt werden. Der unterzeichnende Anwalt habe das zu- ständige BAZ mit Schreiben vom 11. März 2024 aufgefordert, die notwen- dige psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers einzuleiten. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so werde der

D-1572/2024 Seite 8 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsge- richt abzuklären sein. Dieses hätte dem zuständigen Facharzt in analoger Anwendung von Art. 26a Abs. 2 AsylG den Auftrag zu erteilen, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen. Andernfalls müsste im Rahmen einer Zwi- schenverfügung eine angemessene Frist angesetzt werden, um einen ent- sprechenden ärztlichen Bericht einzureichen.

E. 5.5 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde- führer mehrfach erwähnte, er sei in der Türkei stark unter Druck gewesen, habe deswegen psychische Probleme gehabt sowie sich unwohl und be- lastet gefühlt (vgl. SEM-Akte […]-13/14 [nachfolgend Akte 13], F34 f., F39, F61 und F66). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich jedoch weder aus diesen Aussagen noch aus dem Umstand, dass er sich mehrmals wiederholt hat, ableiten, dass er an schwerwiegen- den medizinischen Problemen leidet, welche einer näheren Abklärung be- dürfen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung lediglich eine subjek- tive Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands ab. Dabei führte er aus, der Druck und die Belastungen, welche seine psychische Gesundheit zunehmend beeinträchtigt hätten, hätten bereits im Heimat- staat bestanden. Dennoch sah er sich offenbar nie veranlasst, in der Türkei fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er – wie im Schreiben des Rechtsvertreters vom 11. März 2024 ausgeführt wird – im BAZ mehrmals erfolglos versucht habe, medizi- nische Unterstützung erhältlich zu machen. Als er bei der Anhörung nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gefragt wurde, erwähnte er zwar die psychischen Probleme aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei, wies aber gleichzeitig darauf hin, es belaste ihn psychisch sehr, dass er von seiner Familie getrennt sei und nicht für diese sorgen könne (vgl. Akte 13, F62). Seine Aussagen lassen mithin darauf schliessen, dass seine aktuel- len psychischen Probleme vor allem mit der familiären Situation zusam- menhängen. Es ist nachvollziehbar, dass die Trennung von der Familie eine grosse psychische Belastung darstellen kann; allerdings muss dies nicht zwingend mit einer gravierenden psychischen Krankheit einherge- hen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher weder in der Türkei noch in der Schweiz psychologisch-psychiatrische Behandlung in An- spruch genommen hat und auch keine (erfolglosen) Bemühungen während des vorinstanzlichen Verfahrens dokumentiert sind, eine solche erhältlich zu machen, deutet vielmehr darauf hin, dass er gerade nicht an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, sondern sich lediglich subjektiv belastet fühlt. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen

D-1572/2024 Seite 9 oder die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aus diesem Grund dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Auch für das Gericht beste- hen nicht genügend Anhaltspunkte für eine massgebliche psychische Be- einträchtigung, welche eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszu- stands erforderlich machen würde. Aus dem Anhörungsprotokoll geht viel- mehr hervor, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Asyl- gründe trotz psychischer Belastung umfassend und vollständig darzule- gen. Der Umstand, dass er sich an einigen Stellen wiederholt hat (vgl. Akte 13, F35, F38 f., F42 f. und F44), deutet allenfalls auf eine unstrukturierte Erzählweise hin, muss aber nicht zwingend auf eine erhebliche psychische Erkrankung zurückzuführen sein. Aus den erwähnten Protokollstellen und der persönlichen Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er psychisch unter Druck gestanden habe respektive psychisch belastet sei, lässt sich sodann nicht erkennen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor- liegt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgeht, psychische Be- schwerden seien in der Türkei ebenfalls behandelbar (vgl. dazu unten E. 10.3.3). Dass der Beschwerdeführer stark traumatisiert wäre, an beson- ders schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden würde oder in der Türkei keinen angemessenen Zugang zu allenfalls notwendigen Behand- lungen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit dem Sachverhalt, wel- cher dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-4543/2013 zugrunde lag. Der Betroffene im letztgenannten Ver- fahren befand sich mehrmals, teilweise für mehrere Monate, in Haft und wurde Opfer von schwerer Folter, was eine Langzeittraumatisierung nach sich zog. Dies ist nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleich- bar, welcher zwar wiederholt auf den Posten mitgenommen und befragt, aber weder (physisch) gefoltert noch für längere Zeit inhaftiert worden war. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang keine unvollständige oder unrich- tige Feststellung des Sachverhalts und auch kein willkürliches Vorgehen des SEM zu erblicken.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Asylgesuch hätte im er- weiterten Verfahren behandelt werden müssen, damit er die Möglichkeit habe, Dokumente zu einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch unklar, welche Unter- lagen er diesbezüglich einzureichen beabsichtigt. Zu Recht wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass er nicht habe darlegen können, welche Beweismittel er allenfalls noch beschaffen könnte und wie

D-1572/2024 Seite 10 er diesbezüglich konkret vorgehen würde. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, in- wiefern deswegen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren angezeigt gewe- sen wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war es gerade nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass es dem Beschwerdefüh- rer gelingen würde, weitere Beweismittel vorzulegen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass bis heute keine entsprechenden Dokumente ein- gereicht wurden. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei mithilfe von in der Schweiz lebenden Verwandten erfolglos versucht worden, sol- che erhältlich zu machen. Dies wird jedoch in keiner Weise belegt und es wird erneut nicht näher dargelegt, welche Unterlagen hätten beschafft wer- den sollen. Es bleibt somit unklar, ob überhaupt Beweismittel zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren existieren. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen zur Beschaffung von eventuellen, nicht näher bezeichneten Beweismitteln zu einem angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren in die Türkei.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Verzicht des SEM auf eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorliegend nicht zu beanstanden ist. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs von entscheidender Bedeutung wäre. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend festgestellt und die Vorinstanz war nicht ge- halten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ein solches einzu- reichen. Der entsprechende Antrag und die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines Arztberichts sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer sei etwa seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeit von Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) aufgefor- dert worden, sie insbesondere mit Lebensmitteln zu unterstützen. Die tür- kischen Behörden wiederum hätten ihn deswegen befragt und versucht, ihn als Informant anzuwerben. Ohne die persönliche Trageweite dieser Er- eignisse und den daraus resultierenden psychischen Druck zu verkennen, handle es sich bei der Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten alleine nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme, da die erforder- liche Intensität nicht erreicht sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus seinen Aussagen so- wie den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich das Interesse der Behörden an seiner Person mit der Zeit intensiviert hätte. Er mache zwar geltend, dass er regelmässig auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt, dabei aber stets nach 30 Minuten bis maximal zwei Stunden wieder freigelassen worden sei. Zudem sei er dort bedroht und beschimpft, aber nie körperlich angegriffen worden. Ferner weise er kein besonders geeignetes Profil auf, um als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbei- ten. Weder hätten sich nahestehende Familienmitglieder politisch enga- giert oder öffentlich exponiert noch habe er – abgesehen von unter Druck geleisteten geringfügigen Unterstützungsleistungen – Verbindungen zur PKK. Die behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Anschluss an die Ausreise vermöchten ebenfalls keine begründete Furcht vor einer Ver- folgung zu begründen. Zwar hätten seine Eltern das Haus zwischenzeitlich verlassen; seine Ehefrau, die Kinder sowie sein Bruder lebten aber immer noch dort. Insgesamt erreichten die erlebten Bedrohungen durch die türki- schen Beamten nicht die Schwelle eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteils. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Befragungen unange- nehm und zunehmend (psychisch) belastend gewesen seien. Es bestehe jedoch kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund

D-1572/2024 Seite 12 seiner Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, weitere Kon- sequenzen zu befürchten gehabt hätte. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei vom Ortsvor- steher mündlich über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn informiert worden. Diesbezüglich habe er indessen nie Dokumente gese- hen oder erhalten. Zwar habe er eigenen Angaben zufolge versucht, über einen Rechtsanwalt Einsicht in seine Akten zu bekommen, dabei aber nie- manden gefunden, der sich seines Falles hätte annehmen wollen. Abgese- hen von der mündlichen Aussage des Ortsvorstehers gebe es demnach keine Hinweise auf die Existenz eines Ermittlungsverfahrens oder Suchbe- fehls und dies allein reichte nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Sollte tatsächlich ein Verfahren eröffnet worden sein, sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei zahlreiche Ermittlungsver- fahren eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei derzeit offen, ob allfällige Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurtei- lung aus einem relevanten Motiv führen würden.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner Verfolgung in der Türkei seien glaubhaft und würden in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt. In den Bergen der Region D._______ hielten sich immer wieder kleine Einheiten von PKK-Kämpfern auf, welche aufgrund ihrer Ortskenntnisse und der meist erzwungenen Hilfe von dort ansässigen Kurden überleben könnten. Im Kampf gegen diese Einheiten habe der türkische Staat mit den sogenann- ten Dorfschützern eine parastaatliche Bürgerwehr organisiert, die mit der Armee respektive der Gendarmerie zusammenarbeite. Dabei gehöre es zur Strategie, vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer der PKK zu zwingen, ebenfalls als Dorfschützer tätig zu werden. Ein Kurde, der zwangsweise als Informant für die Dorfschützer oder Gendarmerie arbeite, werde von der PKK als Verräter angesehen und sei ernsthaften Todesdro- hungen ausgesetzt. Demgegenüber setzten die staatlichen Behörden stän- dige Mitnahmen und Verhöre als Druckmittel ein und, wenn dies nicht fruchte, würden Verfahren wegen Unterstützung von Terrorismus eingelei- tet. Für die Betroffenen gebe es kein Entrinnen und es bleibe oft nur die Aufgabe der existenzsichernden Tätigkeit als Viehzüchter sowie die Flucht, um einer Verfolgung zu entgehen. Dies wiederum entspreche dem Ziel der türkischen Sicherheitskräfte, da die PKK mit jedem Hirten, der sich nicht mehr in die Berge begebe, einen möglichen Unterstützer verliere. Ab dem Jahr 2019 hätten PKK-Kämpfer vom Beschwerdeführer Unterstützungs-

D-1572/2024 Seite 13 leistungen gefordert, was von Dorfschützern sofort registriert worden sei. In der Folge habe er oft auf dem Posten der Gendarmerie erscheinen müs- sen. Er habe enorm unter dieser Zwangslage gelitten, aber bis Ende 2023 seinem Beruf als Viehhirte noch nachgehen können. Gleichzeitig habe er gespürt, dass er es nicht mehr allzu lange aushalten werde, nachdem diese staatlichen Massnahmen bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Werde ein Verfahren wegen Unterstützung oder Mit- gliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet, könne es zu einer Un- tersuchungshaft ohne Anklage kommen, die mehrere Jahre andauere. Selbst wenn schliesslich eine Einstellung oder ein Freispruch resultiere, habe der Betroffene faktisch eine politisch motivierte Inhaftierung hinter sich. Wer von der Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erfahre, könne sich diesem nur durch eine Flucht entziehen. Im Herkunfts- gebiet des Beschwerdeführers lebten kurdische und türkische Bevölke- rungsgruppen nebeneinander, wobei sich die Leute in kleinen Dörfern ge- genseitig kennen würden. Zwar stellten sich der Ortsvorsteher und die Dorfschützer gegen die PKK, was aber nicht bedeute, dass sie andere Dorfbewohner im Gefängnis sehen wollten. Erhielten sie – wie im Fall des Beschwerdeführers – Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren, seien sie oft auch bereit, die betroffene Person zu warnen und ihr zur Flucht zu verhelfen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er gerade nicht nur vom Ortsvorsteher, sondern auch von verschie- denen Dorfschützern erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und ihm die Verhaftung drohe. Er sei nach der Ausreise wieder- holt von der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, was zeige, dass diese Warnungen begründet gewesen seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kurdischen Hirten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Letztere stünden besonders im Verfolgungsfokus der türkischen Behörden, da sie aus deren Sicht eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der PKK spielten. Wäre er in seinem Dorf verblieben und weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, hätte er somit begründete Furcht, weiteren asylrelevanten Nachteilen aus- gesetzt zu werden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er durch die ständigen Mitnahmen, Befragungen und Bedrohungen seitens der Gendar- merie schwer an seiner Gesundheit geschädigt worden sei; zudem hätten die staatlichen Massnahmen einen unerträglichen Druck bewirkt. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts seien nach einer langen psychisch schädigenden Verfolgung – wie sie vorliegend bestehe – auch künftige weitere Verfolgungshandlungen, selbst wenn diese von

D-1572/2024 Seite 14 geringerer Intensität seien, zusammen mit der subjektiven Verfolgungs- empfindlichkeit als objektive Asylgründe anzusehen. Die Summe von meh- reren für sich allein noch nicht asylrelevanten Behelligungen könne nach einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Schädigung führen und somit asylre- levant sein. Genau dies sei beim Beschwerdeführer der Fall und er habe den erlebten Druck irgendwann nicht mehr ausgehalten. In der Schweiz lebende Verwandte des Beschwerdeführers hätten ver- sucht, über ihnen bekannte Anwälte Informationen zu dem in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren einzuholen. Die Anwälte hätten jedoch er- klärt, Nachforschungen im konkreten Fall könnten für sie gefährlich sein und darüber hinaus Repressionen gegen Familienangehörige in der Türkei auslösen. Die Schweizer Botschaft verfüge indessen über verschiedene Vertrauensanwälte, weshalb es unabdingbar sei, Abklärungen über die Botschaft vorzunehmen und insbesondere bei den Ermittlungsbehörden in D._______ nach einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfah- ren zu suchen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die versierten und gut bezahlten Vertrauensanwälte einen solchen Auftrag aus Gründen des Selbstschutzes ablehnen würden. Danach würden bezogen auf den bereits glaubhaft gemachten Sachverhalt eines geheimen Ermittlungsver- fahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft oder Unter- stützung einer Terrororganisation keine Zweifel mehr bestehen. Aufgrund der drohenden politisch motivierten Verfolgung, inklusive einer langjähri- gen Inhaftierung im Rahmen einer Untersuchungshaft, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Weiter argumentiere das SEM, selbst wenn ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden sei, sei derzeit offen, ob die Untersu- chungen in absehbarer Zeit zu einem Gerichtsverfahren oder einer späte- ren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft reiche indessen be- reits eine begründete Furcht vor Verfolgung aus. Angesichts der drohenden Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens und damit einer jahrelangen Untersuchungshaft unter gerichtsnotorisch bekannten unmenschlichen Haftbedingungen sei jegliche Spekulation, welche statistischen Werte hin- sichtlich des Fortgangs des Verfahrens bestünden, unerheblich. Bei einem grossen drohenden Schaden genüge bereits eine geringere Eintretens- wahrscheinlichkeit, um von einem hohen Risiko einer Verfolgung – und da- mit einer begründeten Furcht vor einer solchen – auszugehen. Darüber hinaus könne aus dem Umstand, dass generell viele Ermittlungsverfahren eingestellt würden, nichts für den konkreten Einzelfall, welcher im Asylver- fahren zu prüfen sei, abgeleitet werden. Bei Verfahren wegen Mitglied- schaft oder Unterstützung einer Terrororganisation spiele es keine Rolle,

D-1572/2024 Seite 15 ob es zu einer Verurteilung komme, da der Vorwurf allein bereits so schwer wiege, dass es zu einer Festnahme oder langen Untersuchungshaft kom- men könne. Die vom SEM bemühte Statistik zeige gerade, dass bei der Einleitung und Beendigung solcher Ermittlungsverfahren oft willkürliche Entscheide getroffen würden.

E. 8.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrach- tungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Ver- folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus- geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungefähr seit dem Jahr 2019 immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden mitgenom- men und befragt worden (vgl. Akte 13, F40 f.). Zu Beginn hätten sie ihn nur für 30 Minuten, später dann für ein, zwei Stunden festgehalten; einmal sei er auch über Nacht dort gewesen (vgl. Akte 13, F44). Auch wenn ihn dies nachvollziehbarerweise psychisch belastet hat, ist darin kein Nachteil zu erblicken, welcher die Schwelle zur flüchtlingsrechtlich relevanten Intensi- tät erreichen würde. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Mitnahmen über einen längeren Zeitraum stattfanden, ohne dass es Hinweise auf ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person gegeben hätte. Die geringfügige Zunahme der Dauer, für die er festgehalten worden sei, ist dabei nicht als Hinweis für verschärfte Verfol- gungsmassnahmen zu werten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die an- haltende Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden – die sich offenbar über mehrere Jahre hinweg erstreckte – für den Beschwerdefüh- rer unmittelbare Konsequenzen gehabt hätte (zum geltend gemachten

D-1572/2024 Seite 16 Ermittlungsverfahren vgl. unten E. 8.4). Vor diesem Hintergrund sind die vorgebrachten Probleme mit den türkischen Behörden mangels ausrei- chender Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich erheblich zu erachten.

E. 8.3 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, seine Situation habe ihn psychisch belastet und er habe unter starkem Druck gestanden (vgl. Akte 13, F34 f., F38 f., F41, F44 und F66). Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Begegnungen mit der Guerilla, den Druck seitens der Gendarmerie und der Dorfschützer sowie die generelle Situation der Kurden in der Türkei. Auf die Frage, was ihn schliesslich zur Ausreise bewogen habe, erklärte er, dass er «diesen Druck» nicht mehr ausgehalten habe und nicht in Ruhe gelassen worden sei (vgl. Akte 13, F45). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die erlebten Behelligungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt. Diese Bestimmung erlaubt es, auch staatliche Mass- nahmen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen, als asylrelevante Nachteile zu erfassen. Von einem uner- träglichen psychischen Druck ist etwa auszugehen, wenn eine Person sys- tematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt ist und diese eine derartige Intensität errei- chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt (vgl. Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.4 m.H.). Vorliegend wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden – aber auch mit den Angehörigen der Guerilla in den Bergen – nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um ein men- schenwürdiges Leben im Heimatstaat zu verunmöglichen. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft, wie von ihm befürchtet, verhaftet, ins Gefängnis gesteckt oder gar umgebracht werden könnte (vgl. Akte 13, F35 und F45), lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Behelligungen bereits seit mehreren Jahren andauerten, ohne dass sie sich massgeblich intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Be- schwerdeführer ein Verbleib in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Situation für ihn subjektiv eine grosse Belastung darstellte. Darüber hinaus erschei- nen seine Ausführungen zum erlebten Druck oft vage und schwer greifbar. Sie sind damit nicht geeignet, zur Annahme eines unerträglichen psychi- schen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu führen.

D-1572/2024 Seite 17

E. 8.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, über welches ein Geheimhaltungs- beschluss bestehe (vgl. Akte 13, F34). Er habe dies mündlich sowohl vom Ortsvorsteher als auch von ihm bekannten Dorfschützern erfahren (vgl. Akte 13, F47 und F50). Schriftliche Dokumente, welche dieses Ver- fahren belegen könnten, habe er jedoch nicht (vgl. Akte 13, F48). Auf Nach- frage seiner Rechtsvertretung, ob er noch Unterlagen beschaffen könnte, führte er aus, er könne versuchen, einen Anwalt zu bevollmächtigen, aber niemand wolle diese Sache übernehmen (vgl. Akte 13, F67). In der Be- schwerde wurde ergänzend vorgebracht, der Versuch, mithilfe von Anwäl- ten seiner Verwandten Dokumente erhältlich zu machen, sei erfolglos ge- blieben. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen somit keinerlei Belege dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation eingeleitet worden sein könnte. Der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten (vgl. Akte 13, F45 und F58), kann dabei nicht als Indiz für die Einleitung eines Verfahrens gewertet werden. Vielmehr er- klärte der Beschwerdeführer, er sei bereits vor seiner Ausreise immer wie- der mitgenommen und befragt worden (vgl. Akte 13, F40 f.). Folglich wäre es auch möglich, dass die behördlichen Nachfragen in diesem Rahmen erfolgten und den Zweck hatten, ihn kurzzeitig mitzunehmen und zu befra- gen. Der einzige Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren sind somit mündliche Aussagen des Dorfvorstehers sowie von Dorfschützern. Diese unbelegten Angaben reichen indessen nicht aus, um von einer begründe- ten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen. Angesichts des Fehlens von jeglichen Beweismitteln – der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie irgendetwas Schriftliches erhalten – gibt es keine ge- nügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft verhaftet und etwa im Rahmen einer Untersuchungshaft für längere Zeit oder unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden würde. Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ohne Weiteres auf eine Anerkennung als Flüchtling geschlossen wer- den kann, zumal völlig offen ist, ob dieses später zu einer Anklage und allenfalls einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3; D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.3.4). Vorliegend ist indessen bereits zweifelhaft, ob ein solches Verfahren überhaupt eingelei- tet wurde. Eine Botschaftsabklärung erweist sich in diesem Zusammen- hang als nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Einer- seits wäre es Sache des Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel hin- sichtlich der geltend gemachten Verfolgung beizubringen. Andererseits

D-1572/2024 Seite 18 wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, es liesse sich kaum ein Anwalt finden, welcher einen entsprechenden Auftrag annehmen würde (vgl. Be- schwerde, S. 21). Überdies soll ein Geheimhaltungsbeschluss bestehen, was es kaum wahrscheinlicher machen dürfte, dass es mithilfe der Bot- schaft gelänge, allfällige Dokumente in diesem Zusammenhang erhältlich zu machen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer infolge eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Aus- reise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-1572/2024 Seite 19 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1572/2024 Seite 20 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situa- tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Aufgrund der aktuellen Lage ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Der Beschwerdeführer stammt indessen aus der Provinz D._______ und damit nicht aus einem vom Erd- beben besonders betroffenen Gebiet.

E. 10.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerde- führer verfügt über eine gewisse Schulbildung und war in der Heimat viele Jahre in der Landwirtschaft tätig (vgl. Akte 13, F25 f.). Seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder sowie sein jüngerer Bruder befinden sich nach wie vor am Herkunftsort (vgl. Akte 13, F11 ff.). Sodann leben in der Türkei noch zwei Schwestern, mehrere Onkel sowie weitere Verwandte (vgl. Akte 13, F15 ff.). Folglich kann angenommen werden, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. In Bezug auf die gesundheitliche Situation erwähnte der Beschwerdeführer zwar mehrfach, er sei psychisch belastet; eine entsprechende Erkrankung wurde bislang aber nicht diagnostiziert. Konkrete Hinweise auf eine gravie- rende psychische Krankheit, deren Vorliegen in der Beschwerde vermutet wird, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn zu einem

D-1572/2024 Seite 21 späteren Zeitpunkt psychische Probleme ärztlich diagnostiziert würden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug deswegen als unzumutbar erachtet werden müsste. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer die psychische Belastung auch in einen Zusammen- hang mit der Trennung von seiner Familie (vgl. Akte 13, F62), weshalb eine Wiedervereinigung allenfalls positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Türkei grundsätz- lich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und sich dort auch psychische Erkrankungen behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H., E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu er- achten.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifi- zieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1572/2024 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1572/2024 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2024. Versteckt in einem LKW reiste er durch verschiedene europäische Länder und erreichte am 15. Januar 2024 die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM hörte ihn am 16. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (C._______, Provinz D._______). Er habe im Jahr (...) geheiratet und mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern sowie seinen Eltern und seinem Bruder zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Danach habe er im Bereich der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet und sich deswegen oft in den Bergen aufgehalten. Dort befänden sich auch Leute von der Guerilla, welche manchmal vorbeikämen und unter anderem um Lebensmittel bitten würden. Er sei gezwungen gewesen, ihnen jeweils etwas abzugeben. Dies sei wohl von anderen Personen bemerkt worden, zumal es in der Gegend viele sogenannte Dorfschützer gebe. Er sei mehrmals auf den Polizeiposten bestellt oder mitgenommen worden, wo er befragt und aufgefordert worden sei, als Dorfschützer respektive Informant zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt, da er sonst mit den Leuten in den Bergen in Konflikt geraten wäre. Aufgrund der ganzen Situation sei er aber zunehmend unter Druck geraten, sowohl von Seiten der Gendarmerie als auch seitens der Guerilla, was ihn psychisch sehr belastet habe. Schliesslich habe ihm der Ortsvorsteher mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der Guerilla gegen ihn eröffnet worden, wobei für das Dossier eine Geheimhaltung beschlossen worden sei. Er kenne auch ein paar Dorfschützer, welche ihm dies bestätigt hätten. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht entschieden. Zudem sei es ihm psychisch schlecht gegangen und er habe nicht mehr richtig arbeiten können. Wäre er im Heimatstaat geblieben, hätten sie ihn entweder ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht; es habe keine Sicherheit für sein Leben gegeben. Auch nach seiner Ausreise sei die Gendarmerie mehrmals bei seiner Familie gewesen und habe nach ihm gefragt. Sie hätten seine Angehörigen bedroht und sie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Seine Eltern hätten das Haus deshalb verlassen und er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhielten. Seine Ehefrau lebe mit den Kindern sowie seinem Bruder weiterhin dort. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte zu den Akten. C. Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zukommen. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Stellung zum Entwurf. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 29. Februar 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 4. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2024 gewährt. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024. Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventuell sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Angaben bezüglich dessen Auswahl und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, bis zum 25. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. I. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde wird einleitend kritisiert, es sei unklar, ob der Entscheid korrekt eröffnet worden sei, da auf der Empfangsbestätigung kein Name aufgeführt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 18. Januar 2024 - unter Einräumung des Substitutionsrechts - die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (vgl. SEM-Akte [...]-10/2), wobei es sich um den Leistungserbringer des betreffenden BAZ handelt. Welcher konkrete Mitarbeitende des Rechtsschutzes die erforderlichen Handlungen im Rahmen des Mandats vornimmt, ist nicht entscheidend. Angesichts der teilweise kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren dürfte es kaum vermeidbar sein, dass allenfalls mehrere Personen mit einem Mandat befasst sind. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, solange eine adäquate Vertretung gewährleistet ist. Die Eröffnung des Asylentscheids erfolgt jeweils an den zuständigen Leistungserbringer, welcher dafür zu sorgen hat, dass die mit der Mandatsführung betraute Person rechtzeitig davon Kenntnis erhält und allenfalls erforderliche Schritte einleiten kann. Es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Zusammenhang vorliegend zu Problemen gekommen und der Asylentscheid an eine unzuständige Person eröffnet worden wäre. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Es wird namentlich geltend gemacht, das vorliegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen und das SEM habe es versäumt, notwendige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerde zusätzlich eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht rügt, da er keine Einsicht in die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (SEM-Akte [...]-15/3) erhalten habe. Er habe mit Schreiben vom 4. März 2024 beim SEM um vollständige Akteneinsicht ersucht, diese bis zur Fertigstellung der Beschwerde aber noch nicht erhalten. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 7. März 2024 entsprach. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Rechtsvertreter die Akten vollständig vorliegen. Dies wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2024 festgehalten, wobei darin der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. Es ist somit nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht auszugehen. 5.3 Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetzes zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist, dass die einzelnen Verfahrensschritte getaktet sind und einem vorgegebenen Zeitplan folgen. In einer Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG) werden etwa die Personalien erhoben sowie Fingerabdrücke und Fotografien erstellt. Weiter kann das SEM unter anderem biometrische Daten erheben, Altersgutachten erstellen, Beweismittel überprüfen oder herkunftsspezifische Abklärungen treffen. In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Danach folgt das beschleunigte Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 26c AsylG). Im Anschluss daran entscheidet sich, ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann oder ob dies nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind; in diesem Fall erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, ist im Wesentlichen davon abhängig, welche Instruktionsmassnahmen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen, wobei sich der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt. 5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren hätte zugeteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung mehrfach auf sein schwerwiegendes psychisches Leiden hingewiesen. Gemäss dem Anhörungsprotokoll habe er sich verschiedentlich wiederholt und es werde ersichtlich, dass er unter einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Als ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt worden sei, habe er wiederum seine psychischen Probleme erwähnt. Bei dieser Sachlage wäre eine medizinische Behandlung indiziert und das SEM gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, was eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfordert hätte. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt habe, habe es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass die zugewiesene Rechtsvertretung die Zuteilung ins erweiterte Verfahren verlangt habe, damit der Beschwerdeführer Dokumente betreffend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei beschaffen könne. Das SEM habe diesbezüglich ausgeführt, er habe nicht dargelegt, welche Dokumente er allenfalls noch einreichen könnte und wie er vorgehen wolle, um diese erhältlich zu machen. Er verfüge aber nur über eine geringe Schulbildung und sei psychisch beeinträchtigt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, diesbezüglich nähere Angaben zu machen. Das SEM hätte ihm dennoch die Gelegenheit geben müssen, weitere Beweismittel einzureichen. Durch die Fällung des Asylentscheids im beschleunigten Verfahren sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. In Bezug auf die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM - trotz der klaren Aussagen des Beschwerdeführers sowie weiterer Anhaltspunkte - keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe. Schwere psychische Beeinträchtigungen könnten einen direkten Einfluss auf das subjektive Verfolgungsempfinden haben, namentlich bei einer Traumatisierung, was sich wiederum auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auswirke. Werde eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht einmal abgeklärt, könne diese Frage gar nicht geprüft werden. Ebenso wenig könne deren Einfluss auf die Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. Der unterzeichnende Anwalt habe das zuständige BAZ mit Schreiben vom 11. März 2024 aufgefordert, die notwendige psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers einzuleiten. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so werde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht abzuklären sein. Dieses hätte dem zuständigen Facharzt in analoger Anwendung von Art. 26a Abs. 2 AsylG den Auftrag zu erteilen, den Gesundheitszustand zu beurteilen. Andernfalls müsste im Rahmen einer Zwischenverfügung eine angemessene Frist angesetzt werden, um einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen. 5.5 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach erwähnte, er sei in der Türkei stark unter Druck gewesen, habe deswegen psychische Probleme gehabt sowie sich unwohl und belastet gefühlt (vgl. SEM-Akte [...]-13/14 [nachfolgend Akte 13], F34 f., F39, F61 und F66). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich jedoch weder aus diesen Aussagen noch aus dem Umstand, dass er sich mehrmals wiederholt hat, ableiten, dass er an schwerwiegenden medizinischen Problemen leidet, welche einer näheren Abklärung bedürfen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung lediglich eine subjektive Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands ab. Dabei führte er aus, der Druck und die Belastungen, welche seine psychische Gesundheit zunehmend beeinträchtigt hätten, hätten bereits im Heimatstaat bestanden. Dennoch sah er sich offenbar nie veranlasst, in der Türkei fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er - wie im Schreiben des Rechtsvertreters vom 11. März 2024 ausgeführt wird - im BAZ mehrmals erfolglos versucht habe, medizinische Unterstützung erhältlich zu machen. Als er bei der Anhörung nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gefragt wurde, erwähnte er zwar die psychischen Probleme aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei, wies aber gleichzeitig darauf hin, es belaste ihn psychisch sehr, dass er von seiner Familie getrennt sei und nicht für diese sorgen könne (vgl. Akte 13, F62). Seine Aussagen lassen mithin darauf schliessen, dass seine aktuellen psychischen Probleme vor allem mit der familiären Situation zusammenhängen. Es ist nachvollziehbar, dass die Trennung von der Familie eine grosse psychische Belastung darstellen kann; allerdings muss dies nicht zwingend mit einer gravierenden psychischen Krankheit einhergehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher weder in der Türkei noch in der Schweiz psychologisch-psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und auch keine (erfolglosen) Bemühungen während des vorinstanzlichen Verfahrens dokumentiert sind, eine solche erhältlich zu machen, deutet vielmehr darauf hin, dass er gerade nicht an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, sondern sich lediglich subjektiv belastet fühlt. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen oder die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aus diesem Grund dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Auch für das Gericht bestehen nicht genügend Anhaltspunkte für eine massgebliche psychische Beeinträchtigung, welche eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands erforderlich machen würde. Aus dem Anhörungsprotokoll geht vielmehr hervor, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Asylgründe trotz psychischer Belastung umfassend und vollständig darzulegen. Der Umstand, dass er sich an einigen Stellen wiederholt hat (vgl. Akte 13, F35, F38 f., F42 f. und F44), deutet allenfalls auf eine unstrukturierte Erzählweise hin, muss aber nicht zwingend auf eine erhebliche psychische Erkrankung zurückzuführen sein. Aus den erwähnten Protokollstellen und der persönlichen Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er psychisch unter Druck gestanden habe respektive psychisch belastet sei, lässt sich sodann nicht erkennen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgeht, psychische Beschwerden seien in der Türkei ebenfalls behandelbar (vgl. dazu unten E. 10.3.3). Dass der Beschwerdeführer stark traumatisiert wäre, an besonders schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden würde oder in der Türkei keinen angemessenen Zugang zu allenfalls notwendigen Behandlungen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit dem Sachverhalt, welcher dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 zugrunde lag. Der Betroffene im letztgenannten Verfahren befand sich mehrmals, teilweise für mehrere Monate, in Haft und wurde Opfer von schwerer Folter, was eine Langzeittraumatisierung nach sich zog. Dies ist nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar, welcher zwar wiederholt auf den Posten mitgenommen und befragt, aber weder (physisch) gefoltert noch für längere Zeit inhaftiert worden war. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch kein willkürliches Vorgehen des SEM zu erblicken. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Asylgesuch hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen, damit er die Möglichkeit habe, Dokumente zu einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch unklar, welche Unterlagen er diesbezüglich einzureichen beabsichtigt. Zu Recht wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass er nicht habe darlegen können, welche Beweismittel er allenfalls noch beschaffen könnte und wie er diesbezüglich konkret vorgehen würde. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, inwiefern deswegen eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren angezeigt gewesen wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war es gerade nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, weitere Beweismittel vorzulegen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht wurden. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei mithilfe von in der Schweiz lebenden Verwandten erfolglos versucht worden, solche erhältlich zu machen. Dies wird jedoch in keiner Weise belegt und es wird erneut nicht näher dargelegt, welche Unterlagen hätten beschafft werden sollen. Es bleibt somit unklar, ob überhaupt Beweismittel zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren existieren. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen zur Beschaffung von eventuellen, nicht näher bezeichneten Beweismitteln zu einem angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren in die Türkei. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Verzicht des SEM auf eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorliegend nicht zu beanstanden ist. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise auf eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs von entscheidender Bedeutung wäre. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend festgestellt und die Vorinstanz war nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ein solches einzureichen. Der entsprechende Antrag und die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines Arztberichts sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei etwa seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeit von Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) aufgefordert worden, sie insbesondere mit Lebensmitteln zu unterstützen. Die türkischen Behörden wiederum hätten ihn deswegen befragt und versucht, ihn als Informant anzuwerben. Ohne die persönliche Trageweite dieser Ereignisse und den daraus resultierenden psychischen Druck zu verkennen, handle es sich bei der Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten alleine nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme, da die erforderliche Intensität nicht erreicht sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus seinen Aussagen sowie den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich das Interesse der Behörden an seiner Person mit der Zeit intensiviert hätte. Er mache zwar geltend, dass er regelmässig auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt, dabei aber stets nach 30 Minuten bis maximal zwei Stunden wieder freigelassen worden sei. Zudem sei er dort bedroht und beschimpft, aber nie körperlich angegriffen worden. Ferner weise er kein besonders geeignetes Profil auf, um als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbeiten. Weder hätten sich nahestehende Familienmitglieder politisch engagiert oder öffentlich exponiert noch habe er - abgesehen von unter Druck geleisteten geringfügigen Unterstützungsleistungen - Verbindungen zur PKK. Die behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Anschluss an die Ausreise vermöchten ebenfalls keine begründete Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. Zwar hätten seine Eltern das Haus zwischenzeitlich verlassen; seine Ehefrau, die Kinder sowie sein Bruder lebten aber immer noch dort. Insgesamt erreichten die erlebten Bedrohungen durch die türkischen Beamten nicht die Schwelle eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteils. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Befragungen unangenehm und zunehmend (psychisch) belastend gewesen seien. Es bestehe jedoch kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, weitere Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei vom Ortsvorsteher mündlich über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn informiert worden. Diesbezüglich habe er indessen nie Dokumente gesehen oder erhalten. Zwar habe er eigenen Angaben zufolge versucht, über einen Rechtsanwalt Einsicht in seine Akten zu bekommen, dabei aber niemanden gefunden, der sich seines Falles hätte annehmen wollen. Abgesehen von der mündlichen Aussage des Ortsvorstehers gebe es demnach keine Hinweise auf die Existenz eines Ermittlungsverfahrens oder Suchbefehls und dies allein reichte nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Sollte tatsächlich ein Verfahren eröffnet worden sein, sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei derzeit offen, ob allfällige Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurteilung aus einem relevanten Motiv führen würden. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in der Türkei seien glaubhaft und würden in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt. In den Bergen der Region D._______ hielten sich immer wieder kleine Einheiten von PKK-Kämpfern auf, welche aufgrund ihrer Ortskenntnisse und der meist erzwungenen Hilfe von dort ansässigen Kurden überleben könnten. Im Kampf gegen diese Einheiten habe der türkische Staat mit den sogenannten Dorfschützern eine parastaatliche Bürgerwehr organisiert, die mit der Armee respektive der Gendarmerie zusammenarbeite. Dabei gehöre es zur Strategie, vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer der PKK zu zwingen, ebenfalls als Dorfschützer tätig zu werden. Ein Kurde, der zwangsweise als Informant für die Dorfschützer oder Gendarmerie arbeite, werde von der PKK als Verräter angesehen und sei ernsthaften Todesdrohungen ausgesetzt. Demgegenüber setzten die staatlichen Behörden ständige Mitnahmen und Verhöre als Druckmittel ein und, wenn dies nicht fruchte, würden Verfahren wegen Unterstützung von Terrorismus eingeleitet. Für die Betroffenen gebe es kein Entrinnen und es bleibe oft nur die Aufgabe der existenzsichernden Tätigkeit als Viehzüchter sowie die Flucht, um einer Verfolgung zu entgehen. Dies wiederum entspreche dem Ziel der türkischen Sicherheitskräfte, da die PKK mit jedem Hirten, der sich nicht mehr in die Berge begebe, einen möglichen Unterstützer verliere. Ab dem Jahr 2019 hätten PKK-Kämpfer vom Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen gefordert, was von Dorfschützern sofort registriert worden sei. In der Folge habe er oft auf dem Posten der Gendarmerie erscheinen müssen. Er habe enorm unter dieser Zwangslage gelitten, aber bis Ende 2023 seinem Beruf als Viehhirte noch nachgehen können. Gleichzeitig habe er gespürt, dass er es nicht mehr allzu lange aushalten werde, nachdem diese staatlichen Massnahmen bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Werde ein Verfahren wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet, könne es zu einer Untersuchungshaft ohne Anklage kommen, die mehrere Jahre andauere. Selbst wenn schliesslich eine Einstellung oder ein Freispruch resultiere, habe der Betroffene faktisch eine politisch motivierte Inhaftierung hinter sich. Wer von der Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erfahre, könne sich diesem nur durch eine Flucht entziehen. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers lebten kurdische und türkische Bevölkerungsgruppen nebeneinander, wobei sich die Leute in kleinen Dörfern gegenseitig kennen würden. Zwar stellten sich der Ortsvorsteher und die Dorfschützer gegen die PKK, was aber nicht bedeute, dass sie andere Dorfbewohner im Gefängnis sehen wollten. Erhielten sie - wie im Fall des Beschwerdeführers - Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren, seien sie oft auch bereit, die betroffene Person zu warnen und ihr zur Flucht zu verhelfen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er gerade nicht nur vom Ortsvorsteher, sondern auch von verschiedenen Dorfschützern erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und ihm die Verhaftung drohe. Er sei nach der Ausreise wiederholt von der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, was zeige, dass diese Warnungen begründet gewesen seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kurdischen Hirten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Letztere stünden besonders im Verfolgungsfokus der türkischen Behörden, da sie aus deren Sicht eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der PKK spielten. Wäre er in seinem Dorf verblieben und weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, hätte er somit begründete Furcht, weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er durch die ständigen Mitnahmen, Befragungen und Bedrohungen seitens der Gendarmerie schwer an seiner Gesundheit geschädigt worden sei; zudem hätten die staatlichen Massnahmen einen unerträglichen Druck bewirkt. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts seien nach einer langen psychisch schädigenden Verfolgung - wie sie vorliegend bestehe - auch künftige weitere Verfolgungshandlungen, selbst wenn diese von geringerer Intensität seien, zusammen mit der subjektiven Verfolgungsempfindlichkeit als objektive Asylgründe anzusehen. Die Summe von mehreren für sich allein noch nicht asylrelevanten Behelligungen könne nach einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Schädigung führen und somit asylrelevant sein. Genau dies sei beim Beschwerdeführer der Fall und er habe den erlebten Druck irgendwann nicht mehr ausgehalten. In der Schweiz lebende Verwandte des Beschwerdeführers hätten versucht, über ihnen bekannte Anwälte Informationen zu dem in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren einzuholen. Die Anwälte hätten jedoch erklärt, Nachforschungen im konkreten Fall könnten für sie gefährlich sein und darüber hinaus Repressionen gegen Familienangehörige in der Türkei auslösen. Die Schweizer Botschaft verfüge indessen über verschiedene Vertrauensanwälte, weshalb es unabdingbar sei, Abklärungen über die Botschaft vorzunehmen und insbesondere bei den Ermittlungsbehörden in D._______ nach einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren zu suchen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die versierten und gut bezahlten Vertrauensanwälte einen solchen Auftrag aus Gründen des Selbstschutzes ablehnen würden. Danach würden bezogen auf den bereits glaubhaft gemachten Sachverhalt eines geheimen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Terrororganisation keine Zweifel mehr bestehen. Aufgrund der drohenden politisch motivierten Verfolgung, inklusive einer langjährigen Inhaftierung im Rahmen einer Untersuchungshaft, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Weiter argumentiere das SEM, selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei derzeit offen, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit zu einem Gerichtsverfahren oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft reiche indessen bereits eine begründete Furcht vor Verfolgung aus. Angesichts der drohenden Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens und damit einer jahrelangen Untersuchungshaft unter gerichtsnotorisch bekannten unmenschlichen Haftbedingungen sei jegliche Spekulation, welche statistischen Werte hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens bestünden, unerheblich. Bei einem grossen drohenden Schaden genüge bereits eine geringere Eintretenswahrscheinlichkeit, um von einem hohen Risiko einer Verfolgung - und damit einer begründeten Furcht vor einer solchen - auszugehen. Darüber hinaus könne aus dem Umstand, dass generell viele Ermittlungsverfahren eingestellt würden, nichts für den konkreten Einzelfall, welcher im Asylverfahren zu prüfen sei, abgeleitet werden. Bei Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Terrororganisation spiele es keine Rolle, ob es zu einer Verurteilung komme, da der Vorwurf allein bereits so schwer wiege, dass es zu einer Festnahme oder langen Untersuchungshaft kommen könne. Die vom SEM bemühte Statistik zeige gerade, dass bei der Einleitung und Beendigung solcher Ermittlungsverfahren oft willkürliche Entscheide getroffen würden. 8. 8.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungefähr seit dem Jahr 2019 immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt worden (vgl. Akte 13, F40 f.). Zu Beginn hätten sie ihn nur für 30 Minuten, später dann für ein, zwei Stunden festgehalten; einmal sei er auch über Nacht dort gewesen (vgl. Akte 13, F44). Auch wenn ihn dies nachvollziehbarerweise psychisch belastet hat, ist darin kein Nachteil zu erblicken, welcher die Schwelle zur flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität erreichen würde. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Mitnahmen über einen längeren Zeitraum stattfanden, ohne dass es Hinweise auf ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person gegeben hätte. Die geringfügige Zunahme der Dauer, für die er festgehalten worden sei, ist dabei nicht als Hinweis für verschärfte Verfolgungsmassnahmen zu werten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die anhaltende Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden - die sich offenbar über mehrere Jahre hinweg erstreckte - für den Beschwerdeführer unmittelbare Konsequenzen gehabt hätte (zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren vgl. unten E. 8.4). Vor diesem Hintergrund sind die vorgebrachten Probleme mit den türkischen Behörden mangels ausreichender Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich erheblich zu erachten. 8.3 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, seine Situation habe ihn psychisch belastet und er habe unter starkem Druck gestanden (vgl. Akte 13, F34 f., F38 f., F41, F44 und F66). Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Begegnungen mit der Guerilla, den Druck seitens der Gendarmerie und der Dorfschützer sowie die generelle Situation der Kurden in der Türkei. Auf die Frage, was ihn schliesslich zur Ausreise bewogen habe, erklärte er, dass er «diesen Druck» nicht mehr ausgehalten habe und nicht in Ruhe gelassen worden sei (vgl. Akte 13, F45). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die erlebten Behelligungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt. Diese Bestimmung erlaubt es, auch staatliche Mass-nahmen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen, als asylrelevante Nachteile zu erfassen. Von einem unerträglichen psychischen Druck ist etwa auszugehen, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt ist und diese eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt (vgl. Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.4 m.H.). Vorliegend wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden - aber auch mit den Angehörigen der Guerilla in den Bergen - nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat zu verunmöglichen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft, wie von ihm befürchtet, verhaftet, ins Gefängnis gesteckt oder gar umgebracht werden könnte (vgl. Akte 13, F35 und F45), lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Behelligungen bereits seit mehreren Jahren andauerten, ohne dass sie sich massgeblich intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Situation für ihn subjektiv eine grosse Belastung darstellte. Darüber hinaus erscheinen seine Ausführungen zum erlebten Druck oft vage und schwer greifbar. Sie sind damit nicht geeignet, zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu führen. 8.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, über welches ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe (vgl. Akte 13, F34). Er habe dies mündlich sowohl vom Ortsvorsteher als auch von ihm bekannten Dorfschützern erfahren (vgl. Akte 13, F47 und F50). Schriftliche Dokumente, welche dieses Verfahren belegen könnten, habe er jedoch nicht (vgl. Akte 13, F48). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er noch Unterlagen beschaffen könnte, führte er aus, er könne versuchen, einen Anwalt zu bevollmächtigen, aber niemand wolle diese Sache übernehmen (vgl. Akte 13, F67). In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, der Versuch, mithilfe von Anwälten seiner Verwandten Dokumente erhältlich zu machen, sei erfolglos geblieben. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen somit keinerlei Belege dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation eingeleitet worden sein könnte. Der Umstand, dass die Sicherheitsbehörden bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten (vgl. Akte 13, F45 und F58), kann dabei nicht als Indiz für die Einleitung eines Verfahrens gewertet werden. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, er sei bereits vor seiner Ausreise immer wieder mitgenommen und befragt worden (vgl. Akte 13, F40 f.). Folglich wäre es auch möglich, dass die behördlichen Nachfragen in diesem Rahmen erfolgten und den Zweck hatten, ihn kurzzeitig mitzunehmen und zu befragen. Der einzige Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren sind somit mündliche Aussagen des Dorfvorstehers sowie von Dorfschützern. Diese unbelegten Angaben reichen indessen nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen. Angesichts des Fehlens von jeglichen Beweismitteln - der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie irgendetwas Schriftliches erhalten - gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft verhaftet und etwa im Rahmen einer Untersuchungshaft für längere Zeit oder unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden würde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ohne Weiteres auf eine Anerkennung als Flüchtling geschlossen werden kann, zumal völlig offen ist, ob dieses später zu einer Anklage und allenfalls einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3; D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.3.4). Vorliegend ist indessen bereits zweifelhaft, ob ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet wurde. Eine Botschaftsabklärung erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Einerseits wäre es Sache des Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung beizubringen. Andererseits wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, es liesse sich kaum ein Anwalt finden, welcher einen entsprechenden Auftrag annehmen würde (vgl. Beschwerde, S. 21). Überdies soll ein Geheimhaltungsbeschluss bestehen, was es kaum wahrscheinlicher machen dürfte, dass es mithilfe der Botschaft gelänge, allfällige Dokumente in diesem Zusammenhang erhältlich zu machen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Aufgrund der aktuellen Lage ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Der Beschwerdeführer stammt indessen aus der Provinz D._______ und damit nicht aus einem vom Erdbeben besonders betroffenen Gebiet. 10.3.3 Weiter sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung und war in der Heimat viele Jahre in der Landwirtschaft tätig (vgl. Akte 13, F25 f.). Seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder sowie sein jüngerer Bruder befinden sich nach wie vor am Herkunftsort (vgl. Akte 13, F11 ff.). Sodann leben in der Türkei noch zwei Schwestern, mehrere Onkel sowie weitere Verwandte (vgl. Akte 13, F15 ff.). Folglich kann angenommen werden, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. In Bezug auf die gesundheitliche Situation erwähnte der Beschwerdeführer zwar mehrfach, er sei psychisch belastet; eine entsprechende Erkrankung wurde bislang aber nicht diagnostiziert. Konkrete Hinweise auf eine gravierende psychische Krankheit, deren Vorliegen in der Beschwerde vermutet wird, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt psychische Probleme ärztlich diagnostiziert würden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug deswegen als unzumutbar erachtet werden müsste. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer die psychische Belastung auch in einen Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie (vgl. Akte 13, F62), weshalb eine Wiedervereinigung allenfalls positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und sich dort auch psychische Erkrankungen behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H., E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: