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D-19/2024

D-19/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden und ihr minderjähriges Kind – türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige- nen Angaben am 30. Juni 2023 und reisten am 7. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 13. Juli 2023 wurden sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 7. Dezember 2023 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am

27. November 2023 reichten sie ausserdem verschiedene Beweismittel zu den Akten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin stamme aus Diyarbakir und sei dort in einer kon- servativen Familie aufgewachsen. Nach der dritten Klasse hätten ihre El- tern sie von der Schule genommen, mit 14 Jahren sei sie mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Eine Cousine von ihr sei von der Familie gezwungen worden, sich zu erschiessen, da sie einen Freund gehabt habe. Als die Beschwerdeführerin neun Jahre alt gewesen sei, habe sich ihre Schwester verlobt, was ihre Familie als unehrenhaft angesehen habe. Die Verlobung sei aufgelöst und der Schwester ein Bein gebrochen sowie die Haare abrasiert worden. Ausserdem sei sie mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Ihre andere Schwester sei nach Istanbul geflohen, da sie mit einem Aleviten zusammen gewesen sei. Sie seien nach drei Tagen gefunden worden. Die Schwester habe daraufhin akzeptiert, einen anderen Mann zu heiraten, damit sie nicht getötet werde. Nach ihrer eigenen Ver- heiratung sei die Beschwerdeführerin jede Nacht von ihrem Mann verge- waltigt worden. Entsprechend sei sie schnell schwanger geworden, habe aber ihr erstes Kind verloren, dann habe sie eine Tochter und später einen Sohn zur Welt gebracht. Nach der ersten Geburt habe sie immer wieder eine Kirche besucht, um dort mit dem geistigen Führer zu sprechen. Dies sei für sie eine Art Therapie gewesen. Zu dieser Zeit habe sie sich ständig mit Kartoffelsäcken gewaschen, bis ihre Haut geblutet habe. Als sie mit ih- rem Mann in D._______ gewohnt habe, habe sie eine Nachbarin kennen- gelernt, die fürs Fernsehen gearbeitet habe und Sozialistin gewesen sei. Diese habe sie unterstützt und so habe sie die Kraft gefunden, sich im Jahr 2018 scheiden zu lassen. Davor habe sie ausserdem ohne das Wissen ihres Mannes im Fernunterricht ein Berufsgymnasium absolviert. Nach der Scheidung sei sie mit dieser Frau und einer Bekannten von dieser nach Tunceli gegangen, wo diese beiden einen Film über starke Frauen, welche sich in den Bergen selbständig gemacht hätten, aufgenommen hätten. Sie

D-19/2024 Seite 3 habe als Chauffeurin und Vermittlerin geholfen, manchmal habe sie auch bei den Kameraaufnahmen helfen dürfen. Eine dieser beiden Frauen sitze heute im Gefängnis, die andere habe eine Ausreisesperre. Im August 2021 habe sie ihren Mann kennengelernt und sie seien im November oder De- zember zusammengekommen. Ein paar Monate später, im Mai 2022, habe ihre Familie von dieser Beziehung erfahren; dies habe ihr ihre Schwester am Telefon mitgeteilt, die einzige aus der Familie, zu der sie Kontakt pflege. Sie habe ihr ausgerichtet, ihr Vater sei bereit ihr zu verzeihen, wenn sie zurückkomme und einen 73-jährigen Mann heirate, welcher bereits zwei Frauen habe. Ihre Familie habe sich aber aufgrund der zu dieser Zeit in Tunceli präsenten Guerilla nicht getraut, dorthin zu kommen und sie zu ho- len. Sie habe ihre Kinder dann zu ihrer Schwester geschickt. Mit der Zeit seien viele Leute verhaftet und die Guerilla geschwächt worden. Deshalb habe sie mehr und mehr Angst vor ihrer Familie bekommen und sei mit ihrem Mann nach Izmir gegangen. Sie sei Mitglied der Yesil Sol-Partei ge- wesen und bei Wahlarbeiten an einem Stand sei sie angegriffen worden. Im Spital habe sie erfahren, dass sie schwanger sei. Ungefähr Ende April habe sie dies ihrem Sohn erzählt und dass sie ihn und die Tochter bald zu sich holen könnte. Der Sohn habe sich sehr gefreut, offenbar habe ihr Schwager aber mitgehört und alles der Familie erzählt. Diese habe dann beschlossen, sie töten zu lassen, und habe ihren jüngeren Bruder damit beauftragt, sie, ihren Mann und das Kind zu töten. Sie habe zwölf Jahre lang unter ihrer Familie gelitten, da sie kein Kopftuch und eine Hose trage. Man habe auf ihren Händen Zigaretten ausgedrückt und wenn sie sich geweigert habe, zu beten, seien im Feuerofen Spiesse erwärmt und sie damit geschlagen worden. Ihre Heirat und voreheliche Schwangerschaft, insbesondere mit einem politisch tätigen Aleviten, sei für ihre Familie ausreichend, um sie zu töten. Das Hinnehmen dieser Situation würde für die Familie bedeuten, den anderen Frauen der Familie eine Tür zu öffnen. In den Jahren 2019 und 2020, nach ihrer Scheidung, habe sie die Behör- den um Schutz ersucht, aber ihr Antrag sei nicht bearbeitet worden. Sie habe immer wieder nachgefragt, aber weder Schutz noch etwas Schriftli- ches zu ihrem Ersuchen erhalten. Ihre Familie sei sehr mächtig und eng mit der Regierung verbunden. Ihr Onkel habe schmutzige Tätigkeiten für den Staat ausgeführt und sei überall involviert gewesen. Präsident Erdo- gan persönlich besuche ihn einmal pro Jahr. Bei ihr zuhause seien ständig Regierungsabgeordnete gewesen.

D-19/2024 Seite 4 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat aufgrund der Bedrohung durch die Familie seiner Frau verlassen. Er sei zwar auch politisch tätig und nachdem seine Schwester im Jahr 2019 ausgereist sei, habe die Polizei die Familie belästigt und unter Druck ge- setzt, weshalb er nach Frankreich gegangen sei. Als er aber erfahren habe, dass gegen ihn kein Verfahren eingeleitet worden sei, sei er freiwillig zu- rückgekehrt. Die Familie seiner Frau sei sehr mächtig und eng mit der Re- gierung verflochten. So habe sie auch dafür gesorgt, dass das Schutzer- suchen seiner Frau gar nicht behandelt worden sei. Für sie sei das Leben, das seine Frau führe, nicht akzeptabel. Er stamme aus Tunceli und sei von der Haltung und den Taten ihrer Familie schockiert, in seiner Heimat gehe man nicht so mit Mädchen und Frauen um. B. Am 14. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte darin fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre Vor- bringen nicht asylrelevant seien beziehungsweise der türkische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich so- dann als zulässig, zumutbar und möglich. C. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 entgegnete die Rechts- vertreterin im Wesentlichen, die Beschwerdeführenden würden eben kei- nen Schutz von den türkischen Behörden erhalten. So hätten sie bereits an der Anhörung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nur dank dem Schutz ihrer Freunde aus den kommunistischen und sozialistischen Krei- sen in Tunceli leben können. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative komme nicht in Frage, zumal ihre Familie eng mit Regierungsangehörigen zusammenarbeite. Ihre Schwester sei damals auf diese Weise gefunden worden. Eine vertiefte Würdigung des Schutzwillens des türkischen Staa- tes in Bezug auf die Beschwerdeführerin fehle im Entscheidentwurf, ob- wohl diese geltend gemacht habe, nach Schutz gefragt, aber keinen erhal- ten zu haben. Es sei sodann bekannt, dass sich die Situation für Frauen in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert habe; zudem sei die Türkei 2011 aus der Istanbuler Konvention ausgetreten. Die Beschwerdeführerin mache frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Diese sowie die dürftige Rechtslage für Frauen in der Türkei seien im Entwurf nicht behandelt wor- den.

D-19/2024 Seite 5 Mit der Stellungnahme wurde das Scheidungsurteil der Beschwerdeführe- rin zu den Akten gereicht. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass diverse Freunde von ihr, die die gleiche Arbeit verrichtet hätten wie sie, festgenom- men worden seien und entsprechende Links angegeben. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihnen die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden

– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen die vorinstanzliche Verfü- gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung oder die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden drei Fotogra- fien zu den Akten, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit im Rah- men des Filmprojekts zeigen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden neue Beweismittel und Informationen bezüglich neue Ermittlungsverfahren be- treffend den Beschwerdeführer zu den Akten, namentlich ein Schreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2024, ein Dokument der Staatsanwaltschaft in E._______ an die Staatsanwaltschaft in F._______ vom 2. Januar 2024, ein Vorführbefehl des Strafrichters in E._______ betreffend den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine

D-19/2024 Seite 6 Terrororganisation vom 12. Januar 2024, einen Antrag auf Ausstellung ei- nes Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in E._______ an den Strafrich- ter in E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2024 wegen Propaganda einer Terrororganisation sowie einen Festnahmebe- schluss des Strafrichters in E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2024 wegen Propaganda für eine Terrororganisation. I. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 hielt das SEM an seiner Verfü- gung fest. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 machten die Beschwerde- führenden von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten ein Schreiben der Anwältin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, Auszüge aus U- YAP der Anwältin des Beschwerdeführers, Auszüge von der Startseite von E-Devlet, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein E-Devlet nicht öffnen könne, vom 10. Februar 2024, Dokumente der Staatsanwalt- schaft in F._______ an das Vorbereitungsbüro der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 9. Januar 2024 (alles in Kopie) sowie gestempelte und un- terzeichnete Kopien von Beweismitteln, die bereits am 23. Januar 2024 eingereicht worden waren, zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz

D-19/2024 Seite 7 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, insbeson- dere hätten sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. So würden sie ihre Gesuche in ers- ter Linie damit begründen, die Familie der Beschwerdeführerin habe, nach- dem sie von ihrer Beziehung und ihrer ausserehelichen Schwangerschaft erfahren habe, ihren Tod sowie jenen ihres Mannes und ihres Kindes be- schlossen. Ihr jüngerer Bruder sei damit beauftragt worden. Es liege aus- serhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff

D-19/2024 Seite 8 präventiv zu verhindern. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, im Jahr 2019 oder 2020 um Schutz ersucht zu haben, ihr Antrag sei jedoch nicht bear- beitet worden – etwas Schriftliches gebe es diesbezüglich nicht. Der Be- schwerdeführer hingegen habe ausgeführt, er habe keine Möglichkeit ge- habt, sich an den Staat zu wenden, und habe dies pauschal mit der Nähe der Verwandten seiner Frau zu Vertretern der türkischen Regierung – unter Vorlegen entsprechender Fotografien – begründet. Weitere Schritte seien gemäss Akten nicht unternommen worden und die Beschwerdeführenden würden keine Beweismittel vorlegen können, die ihre Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden belegen könnten. Ferner hätte es den Beschwer- deführenden offen gestanden, ihren Wohnsitz in eine westlichere Region der Türkei zu verlegen, wo die behördliche Schutzinfrastruktur besser aus- gebaut und der Schutzwille in Angelegenheiten wie der von ihnen vorge- tragenen in aller Regel als gegeben zu erachten sei. Für das Vorhanden- sein einer innerstaatlichen Schutzalternative spreche auch, dass die Be- schwerdeführerin von ihrer Familie bereits nach ihrer Scheidung mit dem Tode bedroht worden sei, woraufhin sie im Jahr 2019 nach Tunceli gezogen sei und den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen habe. Es sei ihr an- schliessend möglich gewesen, sich über mehrere Jahre in der Türkei auf- zuhalten, ohne dass es zu einer direkten Begegnung mit ihrer Familie ge- kommen wäre, oder sich deren Drohungen verwirklicht hätten. Der Be- schwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, sie hätten abgese- hen von Telefonaten mit der Schwester keinen direkten Kontakt zur Familie seiner Frau gehabt, hätten deren Nummern blockiert und sich an keiner bestimmten Adresse aufgehalten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie sich mehrheitlich bei Verwandten sowie in F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten hätten. Ferner sei anhand der vorliegen- den Akten nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihnen den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Die Behauptung, auf- grund der Beziehungen der Verwandten der Beschwerdeführerin zur türki- schen Regierung sei eine Schutzsuche aussichtslos, lasse sich nicht an konkreten Fakten festmachen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Den Vorbringen komme somit keine Asylrele- vanz zu. Zu den politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden führte das SEM aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund derselben tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei. Dies genüge aber

D-19/2024 Seite 9 nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung anzunehmen. So seien ihren Angaben weder Anhalts- punkte zu entnehmen, wonach sie aufgrund der geltend gemachten Aktivi- täten bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten, noch würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie solche mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Schliesslich sei es ihnen möglich gewesen, sich einen Reisepass ausstel- len zu lassen und die Türkei auf legalem Weg im Flugzeug zu verlassen, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen wäre. Auch diesen Vorbrin- gen komme somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er komme aus einer bekannten politischen Familie, ein Onkel sei in den 2000er Jahren durch eine Kanonenkugel des Staates getötet worden, 2016 sei ein Cousin zum Märtyrer geworden und zwei weitere verhaftet worden, ein anderer Onkel sei aufgrund von Parteitätigkeiten acht Jahre im Gefängnis gewe- sen, ein Bruder sei in den sozialen Medien aktiv und seine Schwester habe sich politisch engagiert und sei ausgereist, woraufhin die Familie von der Polizei belästigt worden sei, sei festzuhalten, dass all diese Umstände nicht zu einem politischen Profil des Beschwerdeführers führen würden, wel- chem eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukomme. So seien keine Hin- weise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be- troffen werden könnte. Er habe selber ausgeführt, dass er nach seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahr 2021 zwar während acht Stunden einver- nommen worden sei, dies jedoch keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Auch seine Ethnie und Religion würden nicht zu einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung führen. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe als Mädchen nicht vor die Haustüre dürfen und ihr seien von der Familie Verletzungen zuge- fügt worden, sowie ihre beiden Schwestern seien aufgrund derer Bezie- hungen misshandelt worden, führte die Vorinstanz aus, es liege keine ge- zielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung vor beziehungs- weise diese Vorfälle seien nicht zeitlich-kausal gewesen für die Ausreise. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden würden zu keiner konkreten Gefährdung führen, da sie beide nicht über das nötige politische Profil verfügen würden. Schliesslich könne dem Einwand, das SEM habe sich ungenügend mit dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit

D-19/2024 Seite 10 des türkischen Staats auseinandergesetzt, nicht gefolgt werden. Der Sach- verhalt sei hinreichend erstellt.

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengesetzt, das Leben der Beschwerdeführerin sei geprägt von Gewalt und Unterdrückung, einerseits durch die eigene Familie, später durch den Ehemann, mit wel- chem sie zwangsverheiratet worden sei. Den Drohungen und Belästigun- gen durch ihre Familie habe sie sich nur entziehen können, indem sie nach Tunceli gezogen sei, wo die Familie sie aufgrund der dortigen damaligen politischen Situation und des ihr gewährten Schutzes durch die Guerilla nicht habe erreichen können. Sie sei aufgrund ihrer jahrelangen erlebten psychischen und physischen sowie auch sexuellen Gewalt psychisch am Ende gewesen und habe schon früh begonnen, sich selbst zu verletzen. Ausserdem habe sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt keinen Schutz erhalten durch die staatlichen Behörden, obwohl sie mehrfach versucht habe, diesen in Anspruch zu nehmen. Dies sei dadurch verschärft worden, dass sie selbst aus politischen Gründen auch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe und durch die Antiterroreinheit verfolgt worden sei. So habe sie umso weniger behördlichen Schutz in Anspruch nehmen kön- nen. Bei ihrer Familie handle es sich um einen Clan mit grosser Macht und Einfluss sowie Verbindungen bis hin zu Präsident Erdogan. Diese seien durch eingereichte Fotografien belegt worden. Sie habe somit von diesem Staat keinen Schutz vor der Gewalt ihrer Familie erwarten können. Die In- anspruchnahme staatlichen Schutzes habe ihr aufgrund der Verbindungen ihrer Familie zum türkischen Regime und den politischen Problemen be- ziehungsweise ihren Verbindungen zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) und zur Yesil-Sol individuell nicht mehr zugemutet werden können. Deshalb könne der türkische Staat in ih- rem Fall nicht als schutzfähig beziehungsweise schutzwillig betrachtet wer- den, weswegen die Verfolgung durch ihre Familie als asylrelevant angese- hen werden müsse. Zudem könnten auch Verfolgungsmassnahmen, die sich gegen andere Rechtsgüter als Leben, Leib oder Freiheit richten, geeignet sein, einen ernsthaften Nachteil darzustellen, wenn sie derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Ein solcher liege vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systema- tisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte aus- gesetzt seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen wür- den, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Kindheit jahrelanger schwerer Gewalt

D-19/2024 Seite 11 durch ihre Familie ausgesetzt gewesen, zwangsverheiratet worden, habe schwere, unter anderem sexuelle, Gewalt durch ihren ersten Ehemann er- lebt. Sie trage heute noch Narben davon und sei psychisch schwer ange- schlagen. Dies habe einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr verur- sacht. Schliesslich habe die Vorinstanz vorliegend die Vorbringen der Beschwer- deführenden nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt, sondern die einzelnen Ver- folgungselemente gesondert geprüft. Dabei habe sie insbesondere die Nähe der Familie der Beschwerdeführerin zum türkischen Regime und zu Präsident Erdogan und dem daraus resultierenden fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden nicht genügend gewürdigt. Auch sei das politische Profil und ihre Verbindungen zur PKK und zur Partei Yesil-Sol nicht im Hin- blick auf den deswegen fehlenden Schutzwillen des Staates berücksichtigt worden beziehungsweise nicht, dass ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes deshalb individuell nicht mehr zugemutet werden könne. Auch betrachte die Vorinstanz die Vorbringen der beiden Beschwerdeführenden gesondert und berücksichtige nicht, wie die verschiedenen Vorbringen das Gefährdungsprofil der beiden für eine staatliche Verfolgung insgesamt er- höhen würden. Zudem gebe es in den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin Hinweise auf schwere psychische Probleme beziehungsweise Trau- mata, welche bisher nicht fachärztlich abgeklärt worden seien. Die Sache sei deshalb eventualiter zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 In der Eingabe vom 23. Januar 2024 machten die Beschwerdeführen- den geltend, gegen den Beschwerdeführer seien unterdessen Ermittlungs- verfahren eingeleitet worden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, laut Anwalt auch wegen weiterer Straftaten. Es sei be- kannt, dass der Straftatbestand der Propaganda für eine Terroristische Or- ganisation und ähnliche Straftatbestände in der Türkei regelmässig der Ab- schreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten diene. Bei der Ab- schätzung des Ausgangs solch hängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren in der Türkei sei gemäss Rechtsprechung Vorsicht geboten. So seien ins- besondere die Wahrscheinlichkeit, Intensität und Motivation einer Furcht vor Verfolgung sowie ein möglicher Politmalus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts einzelfallspezifisch zu prüfen. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer und seine Frau bereits Vorverfolgung von Seiten der türkischen Behörden geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei Kurde und Alevit sowie Sympathisant der kommunistischen TIKKO

D-19/2024 Seite 12 Gruppe. Er stamme zudem aus einer politisch sehr aktiven Familie. Dazu komme erschwerend das politische Profil und Engagement seiner Frau. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdefüh- renden ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Es sei damit zu rech- nen, dass der Beschwerdeführer direkt am Flughafen oder kurze Zeit spä- ter festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuge- führt würde. Weiter habe er zu befürchten, dass er im Rahmen des polizei- lichen Ermittlungsverfahrens erneut misshandelt würde und nicht mit ei- nem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gerade bei einer vermute- ten Verbindung zu terroristischen Organisationen bestehe ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Gemäss zahlreicher Länderberichte werde in den letzten Jah- ren in der Türkei zudem eine Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Deshalb er- gebe sich für die Beschwerdeführenden das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und ihnen sei Asyl zu ge- währen.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde sei der Sachverhalt seitens des SEM hinrei- chend erstellt worden. Dem politischen Profil beider Beschwerdeführenden sei zudem ausreichend Rechnung getragen worden. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, die eingereichten Dokumente seien einerseits leicht fälschbar und andererseits würden sie abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen und somit keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das dem Beschwerdefüh- rer konkret vorgeworfen werde. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne allerdings ohnehin offen- bleiben, da es sich dabei lediglich um die Eröffnung eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens handle, welche teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob überhaupt in absehbarer Zeit ein Gerichtsverfahren eröffnet würde oder es zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen könnte. Ferner sei im Rahmen der Vollstreckung eines Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshand- lungen oder Folter im Kontext der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in diesem Einzelfall auf- grund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Schliess- lich sei im Zusammenhang mit den nachgereichten Beweismitteln darauf

D-19/2024 Seite 13 hinzuweisen, dass deren Ausstellungsdatum eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Asylentscheid der Vorinstanz aufweisen würde. Auch würde nicht erklärt, wie die Beschwerdeführenden von dem Ermittlungsverfahren erfahren haben wollen. Insbesondere hervorzuheben sei, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung den Umstand, dass die Be- schwerdeführenden legal und ohne Komplikationen aus der Türkei hätten ausreisen können, damit begründet habe, dass in ihrem Fall in der Türkei keinerlei Verfahren bestünden.

E. 4.5 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Anwältin des Beschwerdeführers erkläre in ihrem Schreiben, dass gegen ihn zuerst Er- mittlungen wegen Propaganda eingeleitet worden seien, der Verlauf der Ermittlungen sich jedoch mit später vorgelegten Fotos geändert habe. Da- bei handle es sich um Fotos von einer Demonstration im Jahr 2015 in Diyarbakir. Die Ermittlungen seien ausgeweitet worden, weshalb ihm nun eine lange Haftstrafe drohen würde. Zwar sei der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass Justizdokumente in der Türkei käuflich erwerbbar seien. Dies entbinde sie jedoch nicht davon, im Einzelfall die eingereichten Be- weismittel und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Weiter wurde erklärt, die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Ankunft in der Schweiz versucht, eine Vollmacht für eine Anwältin in der Türkei auszustellen, dies habe aber etwas gedauert. Als die Vollmacht schliesslich ausgestellt gewe- sen sei, habe die Anwältin ihre Arbeit aufgenommen und erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen eingeleitet worden seien. Dies sei erst nach der Anhörung gewesen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt habe. Ferner wurde dargelegt, dass eine Un- tersuchungshaft bei dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororgani- sation sehr wohl möglich sei. Es sei aufgrund des hängigen Ermittlungs- verfahrens und des Vorführbefehls davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei gleich am Flughafen festgenommen und den zuständigen Ermittlungsbehörden zugeführt werde. Auch wenn in der Türkei kein systematisches Risiko von Misshand- lungen oder Folter im Rahmen der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Straftatbestandes bestehe, sei ein entsprechendes Risiko durchaus vorhanden. Vorliegend bestehe ein solches aufgrund der Vorgeschichte und des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau. Er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen.

D-19/2024 Seite 14

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine unvollständige Sachver- haltserhebung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie al- lenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant erach- tet. Insbesondere wurde aufgezeigt, weshalb sich die Beziehungen zu Ver- tretern der türkischen Regierung nicht an konkreten Fakten festmachen lassen und nicht ersichtlich ist, weshalb die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Die Beschwerdeführenden haben sich über mehrere Jahre in der Türkei aufhalten können, ohne dass es zu einer direkten Begegnung mit der Familie der Beschwerdeführerin gekommen wäre oder diese ihre Dro- hungen verwirklicht hätte. Auch das jeweilige politische Profil beider Be- schwerdeführenden wurde in der vorinstanzlichen Verfügung berücksich- tigt. Ferner liegen keine medizinischen Unterlagen vor, die eine weitere Analyse der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erfordern würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit ausreichend er- stellt. Die Beschwerdeführenden wären im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht gehalten gewesen, ihre Vorbringen entsprechend zu belegen. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Beschwerdeführenden, nicht für eine unge- nügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner

D-19/2024 Seite 15 Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwal- tungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwil- ligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1; E- 4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Ok- tober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7).

E. 6.2 Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführen- den nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen seien. So haben es die Beschwerdeführenden unterlassen, um Schutz zu ersuchen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2019 und 2020 um Schutz ersucht und mehrmals nachgefragt zu haben, wobei ihr Schutzersuchen nicht ent- gegengenommen worden sei. In der Folge habe sie ihren Wohnort ge- wechselt und ihren heutigen Mann kennengelernt. Sie hat offensichtlich mehrere Jahre unbescholten in der Türkei leben können. Später, das heisst vor ihrem Entschluss zur Ausreise, haben aber weder sie noch ihr Mann entsprechende Bemühungen unternommen. Der Vorinstanz ist in der Aus- sage zuzustimmen, dass es ausserhalb der Möglichkeit eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern, daraus aber nicht ge- schlossen werden kann, dass ein Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen ist. Der Beschwerdeführer hat dies- bezüglich lediglich ausgeführt, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich an den Staat zu wenden, ohne dies weiter zu begründen. Weiter gab er an, sie hätten der Familie seiner Frau ihren Wohnort nie mitgeteilt, deshalb habe diese sie bis anhin nicht erreichen können. Da sie sich aber gemäss eigenen Aussagen mehrheitlich bei Verwandten sowie in F._______ bei seiner Familie aufgehalten hätten, wäre davon auszugehen gewesen, dass es der Familie der Beschwerdeführerin, sollte diese tatsächlich über den von dieser geltend gemachten Einfluss verfügen und ein Interesse an ih- rem Aufenthaltsort haben, leicht möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalts- ort in Erfahrung zu bringen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternom- men haben, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten.

E. 6.3 Betreffend die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Ihren Angaben sind we- der Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aufgrund der geltend ge- machten Aktivitäten bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach sie solche

D-19/2024 Seite 16 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Der Umstand, dass es ihnen sogar möglich war, einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Türkei auf legalem Weg im Flugzeug zu ver- lassen, spricht ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, belegen diese lediglich – sofern von ihrer Echtheit ausgegangen wird – die Eröffnung eines Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens. Ob dieses Ermittlungsverfahren dereinst zu ei- ner Anklageerhebung führen und die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird, ist ebenso offen wie die Frage, ob jenes zu einer Verur- teilung des Beschwerdeführers führen würde. Hierzu kann ausserdem fest- gehalten werden, dass angenommen werden darf, der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne bei Bedarf die zur Verfügung stehen- den Rechtsmittel ergreifen. Somit kommt auch diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Be- schwerdeführers, er komme aus einer bekannten politischen Familie und verschiedene seiner Verwandten seien verfolgt oder umgebracht worden und seine Schwester habe fliehen müssen. Es sind den Akten keine Hin- weise ersichtlich, aufgrund welcher von der Gefahr einer in absehbarer Zu- kunft drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Re- ligion.

E. 6.4 Die frauenspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe als Mädchen das Haus nicht verlassen dürfen, sei misshandelt und später zwangsverheiratet worden, auch ihre Schwestern seien misshandelt und zwangsverheiratet und eine Cousine zum Selbstmord gezwungen worden) waren sodann offensichtlich nicht zeitlich kausal für ihre Ausreise. Ausser- dem geht das Gericht nach wie vor vom Schutzwillen und der Schutzfähig- keit der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang aus, dies auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, welche allgemein zu einer Verschlechterung der Stellung der Frau in der Gesellschaft führten (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018).

E. 6.5 Schliesslich stellen die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie über ein geschärftes Profil verfügen, zu- mal ihre Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig zu bezeichnen sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für sie eine beachtliche Wahr- scheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungs-

D-19/2024 Seite 17 massnahmen zu erleiden. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 11 f., vgl. E. 5).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und demnach auch die Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Re- foulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine

D-19/2024 Seite 18 konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägun- gen des SEM verwiesen werden kann. Die Frage, ob es den Beschwerde- führenden zuzumuten wäre, in ihre von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Heimat zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vorinstanz von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent- haltsalternative ausgegangen ist: So wurde zu Recht festgestellt, die Be- schwerdeführenden seien beide jung und könnten auf eine solide Ausbil- dung zurückgreifen und würden über Berufserfahrung verfügen. Der Be- schwerdeführer verfüge ausserdem über ein tragfähiges familiäres Netz sowie Verwandte im Ausland, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könn- ten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Wohnung in Diyarbakir, mit welcher sie Mieteinnahmen generiere. Es kann somit vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb

D-19/2024 Seite 19 der Provinzen Diyarbkir und F._______ beziehungsweise Tunceli ausge- gangen werden. So haben sich die Beschwerdeführenden eigenen Anga- ben zufolge bereits zwecks Arbeit nach Izmir und Istanbul begeben. Der Vollzug erweist sich sodann auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar, zumal das Kind der Beschwerdeführenden noch ganz klein ist und mit beiden Eltern zurückkehrt, welche die wichtigsten Bezugsper- sonen im Leben eines Kindes darstellen. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei gesund; die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen infolge der Trennung von ihren Kindern aus erster Ehe. Sollte sich dieses Problem nicht ohnehin mit ihrer Rückkehr lösen und diesbezüglich eine Behandlung notwendig werden, ist eine sol- che in der Türkei möglich (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1023/2021 vom

E. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen in ihren Eingaben vom

28. Dezember 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gut- zuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von einer entscheidenden

D-19/2024 Seite 20 Veränderung der finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.

D-19/2024 Seite 21

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen in ihren Eingaben vom 28. Dezember 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von einer entscheidenden Veränderung der finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11 März 2024 E. 8.4.3 m.w.H).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-19/2024 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr minderjähriges Kind - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 30. Juni 2023 und reisten am 7. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 13. Juli 2023 wurden sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 7. Dezember 2023 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. November 2023 reichten sie ausserdem verschiedene Beweismittel zu den Akten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin stamme aus Diyarbakir und sei dort in einer konservativen Familie aufgewachsen. Nach der dritten Klasse hätten ihre Eltern sie von der Schule genommen, mit 14 Jahren sei sie mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Eine Cousine von ihr sei von der Familie gezwungen worden, sich zu erschiessen, da sie einen Freund gehabt habe. Als die Beschwerdeführerin neun Jahre alt gewesen sei, habe sich ihre Schwester verlobt, was ihre Familie als unehrenhaft angesehen habe. Die Verlobung sei aufgelöst und der Schwester ein Bein gebrochen sowie die Haare abrasiert worden. Ausserdem sei sie mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Ihre andere Schwester sei nach Istanbul geflohen, da sie mit einem Aleviten zusammen gewesen sei. Sie seien nach drei Tagen gefunden worden. Die Schwester habe daraufhin akzeptiert, einen anderen Mann zu heiraten, damit sie nicht getötet werde. Nach ihrer eigenen Verheiratung sei die Beschwerdeführerin jede Nacht von ihrem Mann vergewaltigt worden. Entsprechend sei sie schnell schwanger geworden, habe aber ihr erstes Kind verloren, dann habe sie eine Tochter und später einen Sohn zur Welt gebracht. Nach der ersten Geburt habe sie immer wieder eine Kirche besucht, um dort mit dem geistigen Führer zu sprechen. Dies sei für sie eine Art Therapie gewesen. Zu dieser Zeit habe sie sich ständig mit Kartoffelsäcken gewaschen, bis ihre Haut geblutet habe. Als sie mit ihrem Mann in D._______ gewohnt habe, habe sie eine Nachbarin kennengelernt, die fürs Fernsehen gearbeitet habe und Sozialistin gewesen sei. Diese habe sie unterstützt und so habe sie die Kraft gefunden, sich im Jahr 2018 scheiden zu lassen. Davor habe sie ausserdem ohne das Wissen ihres Mannes im Fernunterricht ein Berufsgymnasium absolviert. Nach der Scheidung sei sie mit dieser Frau und einer Bekannten von dieser nach Tunceli gegangen, wo diese beiden einen Film über starke Frauen, welche sich in den Bergen selbständig gemacht hätten, aufgenommen hätten. Sie habe als Chauffeurin und Vermittlerin geholfen, manchmal habe sie auch bei den Kameraaufnahmen helfen dürfen. Eine dieser beiden Frauen sitze heute im Gefängnis, die andere habe eine Ausreisesperre. Im August 2021 habe sie ihren Mann kennengelernt und sie seien im November oder Dezember zusammengekommen. Ein paar Monate später, im Mai 2022, habe ihre Familie von dieser Beziehung erfahren; dies habe ihr ihre Schwester am Telefon mitgeteilt, die einzige aus der Familie, zu der sie Kontakt pflege. Sie habe ihr ausgerichtet, ihr Vater sei bereit ihr zu verzeihen, wenn sie zurückkomme und einen 73-jährigen Mann heirate, welcher bereits zwei Frauen habe. Ihre Familie habe sich aber aufgrund der zu dieser Zeit in Tunceli präsenten Guerilla nicht getraut, dorthin zu kommen und sie zu holen. Sie habe ihre Kinder dann zu ihrer Schwester geschickt. Mit der Zeit seien viele Leute verhaftet und die Guerilla geschwächt worden. Deshalb habe sie mehr und mehr Angst vor ihrer Familie bekommen und sei mit ihrem Mann nach Izmir gegangen. Sie sei Mitglied der Yesil Sol-Partei gewesen und bei Wahlarbeiten an einem Stand sei sie angegriffen worden. Im Spital habe sie erfahren, dass sie schwanger sei. Ungefähr Ende April habe sie dies ihrem Sohn erzählt und dass sie ihn und die Tochter bald zu sich holen könnte. Der Sohn habe sich sehr gefreut, offenbar habe ihr Schwager aber mitgehört und alles der Familie erzählt. Diese habe dann beschlossen, sie töten zu lassen, und habe ihren jüngeren Bruder damit beauftragt, sie, ihren Mann und das Kind zu töten. Sie habe zwölf Jahre lang unter ihrer Familie gelitten, da sie kein Kopftuch und eine Hose trage. Man habe auf ihren Händen Zigaretten ausgedrückt und wenn sie sich geweigert habe, zu beten, seien im Feuerofen Spiesse erwärmt und sie damit geschlagen worden. Ihre Heirat und voreheliche Schwangerschaft, insbesondere mit einem politisch tätigen Aleviten, sei für ihre Familie ausreichend, um sie zu töten. Das Hinnehmen dieser Situation würde für die Familie bedeuten, den anderen Frauen der Familie eine Tür zu öffnen. In den Jahren 2019 und 2020, nach ihrer Scheidung, habe sie die Behörden um Schutz ersucht, aber ihr Antrag sei nicht bearbeitet worden. Sie habe immer wieder nachgefragt, aber weder Schutz noch etwas Schriftliches zu ihrem Ersuchen erhalten. Ihre Familie sei sehr mächtig und eng mit der Regierung verbunden. Ihr Onkel habe schmutzige Tätigkeiten für den Staat ausgeführt und sei überall involviert gewesen. Präsident Erdogan persönlich besuche ihn einmal pro Jahr. Bei ihr zuhause seien ständig Regierungsabgeordnete gewesen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat aufgrund der Bedrohung durch die Familie seiner Frau verlassen. Er sei zwar auch politisch tätig und nachdem seine Schwester im Jahr 2019 ausgereist sei, habe die Polizei die Familie belästigt und unter Druck gesetzt, weshalb er nach Frankreich gegangen sei. Als er aber erfahren habe, dass gegen ihn kein Verfahren eingeleitet worden sei, sei er freiwillig zurückgekehrt. Die Familie seiner Frau sei sehr mächtig und eng mit der Regierung verflochten. So habe sie auch dafür gesorgt, dass das Schutzersuchen seiner Frau gar nicht behandelt worden sei. Für sie sei das Leben, das seine Frau führe, nicht akzeptabel. Er stamme aus Tunceli und sei von der Haltung und den Taten ihrer Familie schockiert, in seiner Heimat gehe man nicht so mit Mädchen und Frauen um. B. Am 14. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte darin fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien beziehungsweise der türkische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 entgegnete die Rechtsvertreterin im Wesentlichen, die Beschwerdeführenden würden eben keinen Schutz von den türkischen Behörden erhalten. So hätten sie bereits an der Anhörung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nur dank dem Schutz ihrer Freunde aus den kommunistischen und sozialistischen Kreisen in Tunceli leben können. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative komme nicht in Frage, zumal ihre Familie eng mit Regierungsangehörigen zusammenarbeite. Ihre Schwester sei damals auf diese Weise gefunden worden. Eine vertiefte Würdigung des Schutzwillens des türkischen Staates in Bezug auf die Beschwerdeführerin fehle im Entscheidentwurf, obwohl diese geltend gemacht habe, nach Schutz gefragt, aber keinen erhalten zu haben. Es sei sodann bekannt, dass sich die Situation für Frauen in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert habe; zudem sei die Türkei 2011 aus der Istanbuler Konvention ausgetreten. Die Beschwerdeführerin mache frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Diese sowie die dürftige Rechtslage für Frauen in der Türkei seien im Entwurf nicht behandelt worden. Mit der Stellungnahme wurde das Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass diverse Freunde von ihr, die die gleiche Arbeit verrichtet hätten wie sie, festgenommen worden seien und entsprechende Links angegeben. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden drei Fotografien zu den Akten, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit im Rahmen des Filmprojekts zeigen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden neue Beweismittel und Informationen bezüglich neue Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten, namentlich ein Schreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2024, ein Dokument der Staatsanwaltschaft in E._______ an die Staatsanwaltschaft in F._______ vom 2. Januar 2024, ein Vorführbefehl des Strafrichters in E._______ betreffend den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation vom 12. Januar 2024, einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in E._______ an den Strafrichter in E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2024 wegen Propaganda einer Terrororganisation sowie einen Festnahmebeschluss des Strafrichters in E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2024 wegen Propaganda für eine Terrororganisation. I. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten ein Schreiben der Anwältin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, Auszüge aus UYAP der Anwältin des Beschwerdeführers, Auszüge von der Startseite von E-Devlet, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein E-Devlet nicht öffnen könne, vom 10. Februar 2024, Dokumente der Staatsanwaltschaft in F._______ an das Vorbereitungsbüro der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 9. Januar 2024 (alles in Kopie) sowie gestempelte und unterzeichnete Kopien von Beweismitteln, die bereits am 23. Januar 2024 eingereicht worden waren, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, insbesondere hätten sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. So würden sie ihre Gesuche in erster Linie damit begründen, die Familie der Beschwerdeführerin habe, nachdem sie von ihrer Beziehung und ihrer ausserehelichen Schwangerschaft erfahren habe, ihren Tod sowie jenen ihres Mannes und ihres Kindes beschlossen. Ihr jüngerer Bruder sei damit beauftragt worden. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, im Jahr 2019 oder 2020 um Schutz ersucht zu haben, ihr Antrag sei jedoch nicht bearbeitet worden - etwas Schriftliches gebe es diesbezüglich nicht. Der Beschwerdeführer hingegen habe ausgeführt, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich an den Staat zu wenden, und habe dies pauschal mit der Nähe der Verwandten seiner Frau zu Vertretern der türkischen Regierung - unter Vorlegen entsprechender Fotografien - begründet. Weitere Schritte seien gemäss Akten nicht unternommen worden und die Beschwerdeführenden würden keine Beweismittel vorlegen können, die ihre Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden belegen könnten. Ferner hätte es den Beschwerdeführenden offen gestanden, ihren Wohnsitz in eine westlichere Region der Türkei zu verlegen, wo die behördliche Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und der Schutzwille in Angelegenheiten wie der von ihnen vorgetragenen in aller Regel als gegeben zu erachten sei. Für das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative spreche auch, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bereits nach ihrer Scheidung mit dem Tode bedroht worden sei, woraufhin sie im Jahr 2019 nach Tunceli gezogen sei und den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen habe. Es sei ihr anschliessend möglich gewesen, sich über mehrere Jahre in der Türkei aufzuhalten, ohne dass es zu einer direkten Begegnung mit ihrer Familie gekommen wäre, oder sich deren Drohungen verwirklicht hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, sie hätten abgesehen von Telefonaten mit der Schwester keinen direkten Kontakt zur Familie seiner Frau gehabt, hätten deren Nummern blockiert und sich an keiner bestimmten Adresse aufgehalten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie sich mehrheitlich bei Verwandten sowie in F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten hätten. Ferner sei anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihnen den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Die Behauptung, aufgrund der Beziehungen der Verwandten der Beschwerdeführerin zur türkischen Regierung sei eine Schutzsuche aussichtslos, lasse sich nicht an konkreten Fakten festmachen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Den Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. Zu den politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden führte das SEM aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund derselben tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei. Dies genüge aber nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. So seien ihren Angaben weder Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten, noch würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Schliesslich sei es ihnen möglich gewesen, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Türkei auf legalem Weg im Flugzeug zu verlassen, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen wäre. Auch diesen Vorbringen komme somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er komme aus einer bekannten politischen Familie, ein Onkel sei in den 2000er Jahren durch eine Kanonenkugel des Staates getötet worden, 2016 sei ein Cousin zum Märtyrer geworden und zwei weitere verhaftet worden, ein anderer Onkel sei aufgrund von Parteitätigkeiten acht Jahre im Gefängnis gewesen, ein Bruder sei in den sozialen Medien aktiv und seine Schwester habe sich politisch engagiert und sei ausgereist, woraufhin die Familie von der Polizei belästigt worden sei, sei festzuhalten, dass all diese Umstände nicht zu einem politischen Profil des Beschwerdeführers führen würden, welchem eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukomme. So seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Er habe selber ausgeführt, dass er nach seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahr 2021 zwar während acht Stunden einvernommen worden sei, dies jedoch keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Auch seine Ethnie und Religion würden nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe als Mädchen nicht vor die Haustüre dürfen und ihr seien von der Familie Verletzungen zugefügt worden, sowie ihre beiden Schwestern seien aufgrund derer Beziehungen misshandelt worden, führte die Vorinstanz aus, es liege keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung vor beziehungsweise diese Vorfälle seien nicht zeitlich-kausal gewesen für die Ausreise. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden würden zu keiner konkreten Gefährdung führen, da sie beide nicht über das nötige politische Profil verfügen würden. Schliesslich könne dem Einwand, das SEM habe sich ungenügend mit dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staats auseinandergesetzt, nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt sei hinreichend erstellt. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengesetzt, das Leben der Beschwerdeführerin sei geprägt von Gewalt und Unterdrückung, einerseits durch die eigene Familie, später durch den Ehemann, mit welchem sie zwangsverheiratet worden sei. Den Drohungen und Belästigungen durch ihre Familie habe sie sich nur entziehen können, indem sie nach Tunceli gezogen sei, wo die Familie sie aufgrund der dortigen damaligen politischen Situation und des ihr gewährten Schutzes durch die Guerilla nicht habe erreichen können. Sie sei aufgrund ihrer jahrelangen erlebten psychischen und physischen sowie auch sexuellen Gewalt psychisch am Ende gewesen und habe schon früh begonnen, sich selbst zu verletzen. Ausserdem habe sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt keinen Schutz erhalten durch die staatlichen Behörden, obwohl sie mehrfach versucht habe, diesen in Anspruch zu nehmen. Dies sei dadurch verschärft worden, dass sie selbst aus politischen Gründen auch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe und durch die Antiterroreinheit verfolgt worden sei. So habe sie umso weniger behördlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Bei ihrer Familie handle es sich um einen Clan mit grosser Macht und Einfluss sowie Verbindungen bis hin zu Präsident Erdogan. Diese seien durch eingereichte Fotografien belegt worden. Sie habe somit von diesem Staat keinen Schutz vor der Gewalt ihrer Familie erwarten können. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe ihr aufgrund der Verbindungen ihrer Familie zum türkischen Regime und den politischen Problemen beziehungsweise ihren Verbindungen zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) und zur Yesil-Sol individuell nicht mehr zugemutet werden können. Deshalb könne der türkische Staat in ihrem Fall nicht als schutzfähig beziehungsweise schutzwillig betrachtet werden, weswegen die Verfolgung durch ihre Familie als asylrelevant angesehen werden müsse. Zudem könnten auch Verfolgungsmassnahmen, die sich gegen andere Rechtsgüter als Leben, Leib oder Freiheit richten, geeignet sein, einen ernsthaften Nachteil darzustellen, wenn sie derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Ein solcher liege vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Kindheit jahrelanger schwerer Gewalt durch ihre Familie ausgesetzt gewesen, zwangsverheiratet worden, habe schwere, unter anderem sexuelle, Gewalt durch ihren ersten Ehemann erlebt. Sie trage heute noch Narben davon und sei psychisch schwer angeschlagen. Dies habe einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr verursacht. Schliesslich habe die Vorinstanz vorliegend die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt, sondern die einzelnen Verfolgungselemente gesondert geprüft. Dabei habe sie insbesondere die Nähe der Familie der Beschwerdeführerin zum türkischen Regime und zu Präsident Erdogan und dem daraus resultierenden fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden nicht genügend gewürdigt. Auch sei das politische Profil und ihre Verbindungen zur PKK und zur Partei Yesil-Sol nicht im Hinblick auf den deswegen fehlenden Schutzwillen des Staates berücksichtigt worden beziehungsweise nicht, dass ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes deshalb individuell nicht mehr zugemutet werden könne. Auch betrachte die Vorinstanz die Vorbringen der beiden Beschwerdeführenden gesondert und berücksichtige nicht, wie die verschiedenen Vorbringen das Gefährdungsprofil der beiden für eine staatliche Verfolgung insgesamt erhöhen würden. Zudem gebe es in den Ausführungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf schwere psychische Probleme beziehungsweise Traumata, welche bisher nicht fachärztlich abgeklärt worden seien. Die Sache sei deshalb eventualiter zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In der Eingabe vom 23. Januar 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen den Beschwerdeführer seien unterdessen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, laut Anwalt auch wegen weiterer Straftaten. Es sei bekannt, dass der Straftatbestand der Propaganda für eine Terroristische Organisation und ähnliche Straftatbestände in der Türkei regelmässig der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten diene. Bei der Abschätzung des Ausgangs solch hängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren in der Türkei sei gemäss Rechtsprechung Vorsicht geboten. So seien insbesondere die Wahrscheinlichkeit, Intensität und Motivation einer Furcht vor Verfolgung sowie ein möglicher Politmalus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts einzelfallspezifisch zu prüfen. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer und seine Frau bereits Vorverfolgung von Seiten der türkischen Behörden geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei Kurde und Alevit sowie Sympathisant der kommunistischen TIKKO Gruppe. Er stamme zudem aus einer politisch sehr aktiven Familie. Dazu komme erschwerend das politische Profil und Engagement seiner Frau. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführenden ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer direkt am Flughafen oder kurze Zeit später festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt würde. Weiter habe er zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erneut misshandelt würde und nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gerade bei einer vermuteten Verbindung zu terroristischen Organisationen bestehe ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Gemäss zahlreicher Länderberichte werde in den letzten Jahren in der Türkei zudem eine Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Deshalb ergebe sich für die Beschwerdeführenden das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und ihnen sei Asyl zu gewähren. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Sachverhalt seitens des SEM hinreichend erstellt worden. Dem politischen Profil beider Beschwerdeführenden sei zudem ausreichend Rechnung getragen worden. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, die eingereichten Dokumente seien einerseits leicht fälschbar und andererseits würden sie abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen und somit keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne allerdings ohnehin offenbleiben, da es sich dabei lediglich um die Eröffnung eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens handle, welche teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob überhaupt in absehbarer Zeit ein Gerichtsverfahren eröffnet würde oder es zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen könnte. Ferner sei im Rahmen der Vollstreckung eines Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in diesem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den nachgereichten Beweismitteln darauf hinzuweisen, dass deren Ausstellungsdatum eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Asylentscheid der Vorinstanz aufweisen würde. Auch würde nicht erklärt, wie die Beschwerdeführenden von dem Ermittlungsverfahren erfahren haben wollen. Insbesondere hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung den Umstand, dass die Beschwerdeführenden legal und ohne Komplikationen aus der Türkei hätten ausreisen können, damit begründet habe, dass in ihrem Fall in der Türkei keinerlei Verfahren bestünden. 4.5 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Anwältin des Beschwerdeführers erkläre in ihrem Schreiben, dass gegen ihn zuerst Ermittlungen wegen Propaganda eingeleitet worden seien, der Verlauf der Ermittlungen sich jedoch mit später vorgelegten Fotos geändert habe. Dabei handle es sich um Fotos von einer Demonstration im Jahr 2015 in Diyarbakir. Die Ermittlungen seien ausgeweitet worden, weshalb ihm nun eine lange Haftstrafe drohen würde. Zwar sei der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Justizdokumente in der Türkei käuflich erwerbbar seien. Dies entbinde sie jedoch nicht davon, im Einzelfall die eingereichten Beweismittel und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Weiter wurde erklärt, die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Ankunft in der Schweiz versucht, eine Vollmacht für eine Anwältin in der Türkei auszustellen, dies habe aber etwas gedauert. Als die Vollmacht schliesslich ausgestellt gewesen sei, habe die Anwältin ihre Arbeit aufgenommen und erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen eingeleitet worden seien. Dies sei erst nach der Anhörung gewesen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt habe. Ferner wurde dargelegt, dass eine Untersuchungshaft bei dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation sehr wohl möglich sei. Es sei aufgrund des hängigen Ermittlungsverfahrens und des Vorführbefehls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei gleich am Flughafen festgenommen und den zuständigen Ermittlungsbehörden zugeführt werde. Auch wenn in der Türkei kein systematisches Risiko von Misshandlungen oder Folter im Rahmen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestandes bestehe, sei ein entsprechendes Risiko durchaus vorhanden. Vorliegend bestehe ein solches aufgrund der Vorgeschichte und des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau. Er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst eine unvollständige Sachverhaltserhebung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant erachtet. Insbesondere wurde aufgezeigt, weshalb sich die Beziehungen zu Vertretern der türkischen Regierung nicht an konkreten Fakten festmachen lassen und nicht ersichtlich ist, weshalb die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Die Beschwerdeführenden haben sich über mehrere Jahre in der Türkei aufhalten können, ohne dass es zu einer direkten Begegnung mit der Familie der Beschwerdeführerin gekommen wäre oder diese ihre Drohungen verwirklicht hätte. Auch das jeweilige politische Profil beider Beschwerdeführenden wurde in der vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigt. Ferner liegen keine medizinischen Unterlagen vor, die eine weitere Analyse der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erfordern würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit ausreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, ihre Vorbringen entsprechend zu belegen. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Beschwerdeführenden, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). 6.2 Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen seien. So haben es die Beschwerdeführenden unterlassen, um Schutz zu ersuchen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2019 und 2020 um Schutz ersucht und mehrmals nachgefragt zu haben, wobei ihr Schutzersuchen nicht entgegengenommen worden sei. In der Folge habe sie ihren Wohnort gewechselt und ihren heutigen Mann kennengelernt. Sie hat offensichtlich mehrere Jahre unbescholten in der Türkei leben können. Später, das heisst vor ihrem Entschluss zur Ausreise, haben aber weder sie noch ihr Mann entsprechende Bemühungen unternommen. Der Vorinstanz ist in der Aussage zuzustimmen, dass es ausserhalb der Möglichkeit eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern, daraus aber nicht geschlossen werden kann, dass ein Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich an den Staat zu wenden, ohne dies weiter zu begründen. Weiter gab er an, sie hätten der Familie seiner Frau ihren Wohnort nie mitgeteilt, deshalb habe diese sie bis anhin nicht erreichen können. Da sie sich aber gemäss eigenen Aussagen mehrheitlich bei Verwandten sowie in F._______ bei seiner Familie aufgehalten hätten, wäre davon auszugehen gewesen, dass es der Familie der Beschwerdeführerin, sollte diese tatsächlich über den von dieser geltend gemachten Einfluss verfügen und ein Interesse an ihrem Aufenthaltsort haben, leicht möglich gewesen wäre, ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. 6.3 Betreffend die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Ihren Angaben sind weder Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach sie solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Der Umstand, dass es ihnen sogar möglich war, einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Türkei auf legalem Weg im Flugzeug zu verlassen, spricht ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, belegen diese lediglich - sofern von ihrer Echtheit ausgegangen wird - die Eröffnung eines Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens. Ob dieses Ermittlungsverfahren dereinst zu einer Anklageerhebung führen und die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Folge haben wird, ist ebenso offen wie die Frage, ob jenes zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Hierzu kann ausserdem festgehalten werden, dass angenommen werden darf, der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne bei Bedarf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen. Somit kommt auch diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers, er komme aus einer bekannten politischen Familie und verschiedene seiner Verwandten seien verfolgt oder umgebracht worden und seine Schwester habe fliehen müssen. Es sind den Akten keine Hinweise ersichtlich, aufgrund welcher von der Gefahr einer in absehbarer Zukunft drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religion. 6.4 Die frauenspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie habe als Mädchen das Haus nicht verlassen dürfen, sei misshandelt und später zwangsverheiratet worden, auch ihre Schwestern seien misshandelt und zwangsverheiratet und eine Cousine zum Selbstmord gezwungen worden) waren sodann offensichtlich nicht zeitlich kausal für ihre Ausreise. Ausserdem geht das Gericht nach wie vor vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang aus, dies auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, welche allgemein zu einer Verschlechterung der Stellung der Frau in der Gesellschaft führten (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). 6.5 Schliesslich stellen die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie über ein geschärftes Profil verfügen, zumal ihre Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig zu bezeichnen sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für sie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 11 f., vgl. E. 5). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und demnach auch die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Die Frage, ob es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, in ihre von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Heimat zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vorinstanz von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen ist: So wurde zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden seien beide jung und könnten auf eine solide Ausbildung zurückgreifen und würden über Berufserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer verfüge ausserdem über ein tragfähiges familiäres Netz sowie Verwandte im Ausland, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Wohnung in Diyarbakir, mit welcher sie Mieteinnahmen generiere. Es kann somit vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen Diyarbkir und F._______ beziehungsweise Tunceli ausgegangen werden. So haben sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bereits zwecks Arbeit nach Izmir und Istanbul begeben. Der Vollzug erweist sich sodann auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar, zumal das Kind der Beschwerdeführenden noch ganz klein ist und mit beiden Eltern zurückkehrt, welche die wichtigsten Bezugspersonen im Leben eines Kindes darstellen. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei gesund; die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen infolge der Trennung von ihren Kindern aus erster Ehe. Sollte sich dieses Problem nicht ohnehin mit ihrer Rückkehr lösen und diesbezüglich eine Behandlung notwendig werden, ist eine solche in der Türkei möglich (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1023/2021 vom 11. März 2024 E. 8.4.3 m.w.H). 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen in ihren Eingaben vom 28. Dezember 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von einer entscheidenden Veränderung der finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: