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D-2036/2024

D-2036/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. März 2024 (eröffnet am 12. März

2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. April 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2024 liess der Beschwer- deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzu- mutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und der Be- schwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2024 den Eingang der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

3. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kosten-

D-2036/2024 Seite 3 vorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend ab- gewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerde- verfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegen- standslos geworden abgeschrieben werden könne. E. . Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 26. April 2024. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine an die Schweizerischen Behörden gerichtete Stellungnahme des für Beschwer- deführer in der Türkei tätigen Rechtsanwalts, C._______, vom 25. April 2024 sowie einen Verhaftungsbefehl (Yakalama Karari) vom (…) 2023 und ein Vernehmungsprotokoll («Ifade Sorgu Zapti») vom (…) 2024 betreffend eine Person namens D._______ (je mit deutscher Übersetzung) ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 18. April 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren und zuletzt wohnhaft in der Stadt E._______ in der Provinz H._______, machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli- chen geltend, nachdem ein mit seinem Vater befreundeter Polizist diesen gefragt habe, was für Beiträge er (der Beschwerdeführer) auf Facebook poste, habe er sich auf Anraten seines Vaters die zwei letzten Monate vor seiner Ausreise in einer «Wohnung für ledige Männer» versteckt gehalten. Er habe Beiträge über die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volks- verteidigungseinheiten]) und über Selahattin Demirtaş gepostet. Die türki- schen Strafverfolgungsbehörden hätten deshalb gegen ihn ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet. Aus diesem Grund befürch- tete er, dass die Polizei ihn bei einer Rückkehr in die Türkei verhaften und man ihn vor Gericht bringen werde.

E. 4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung dazu aus, gemäss den eingereichten Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt- lungsverfahren wegen Terrorpropaganda gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des tür- kischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Hingegen sei (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerde- führers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl; er diene lediglich dazu, ihn einzuvernehmen. Aufgrund der Ein- träge auf Facebook sei sodann ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylge- such in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stün- den. Er teile im Wesentlichen Beiträge, die er aus anderen Quellen ent- nommen habe und er versehe sie – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kom- mentaren. Er vermittle mithin nicht den Eindruck eines politischen Aktivis- ten und seine Posts seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Er habe denn auch angegeben, er habe zwar an Demonstrationen und Aktionen teilgenommen, darüber hinaus sei er aber nicht politisch aktiv und auch kein Parteimitglied gewesen; auch seine Kernfamilie sei nicht politisch aktiv gewesen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei davon auszugehen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten

D-2036/2024 Seite 6 lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Durch die rechts- missbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglich- erweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So etwa wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weiterge- hende Nachteile wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – all- fällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheits- strafe, auf geeignetem Wege abzuwenden. Dabei sei auch entscheidend, dass er nicht vorbestraft sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.3 In der Zwischenverfügung vom 18. April 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen überzeu- gend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom

19. Februar 2024 E. 6.4) stehen würden und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde werden zwar allgemeine Ausfüh- rungen zu der den Schweizerischen Behörden durchaus bekannten politi- schen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behören namentlich gegen echte oder mutmassliche Mitglieder von Oppo- sitionsparteien oder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sowie gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistin- nen gemacht. Ferner wird wiederholt betont, es sei erwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda geführt werde. Alsdann wird aber – mit den Akten und seinen persönlichen Ausführungen in der Anhörung nicht zu vereinbaren – unter anderem be- hauptet, es sei erwiesen, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, das Ermittlungsverfahren gegen ihn werde von der Staatsanwaltschaft F._______ geführt und die türkischen Behörden würden ihn im Falle der Rückkehr aufgrund seines politischen Hintergrundes als Mitglied der

D-2036/2024 Seite 7 Familie G._______ als Regimegegner erkennen. Ferner werden unbelegte und teils widersprüchlich erscheinende Behauptungen erhoben, etwa, dass die Polizei nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zu Hause und bei seinen Eltern nach ihm gefragt habe beziehungsweise die türkischen Anti- Terror-Einheiten vor kurzem frühmorgens an seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt hätten und ansonsten das – vom SEM zu Recht als unwahrscheinlich erachtete – Szenario entworfen, dass gegen ihn An- klage erhoben werde, er in einem politisch motivierten Schauprozess eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe zu erwarten habe, und er alsdann in Ge- fängnissen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Diese wenig über- zeugenden Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Ein- schätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Es ist in die- sem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruch- teil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwe- sen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom

29. Juni 2023, S. 58 und 109). Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffne- ten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Propaganda für eine ter- roristische Organisation (vgl. E. 4.2) steht in Einklang mit der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. neben den bereits in E. 4.3 erwähnten auch die Urteile des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom

12. März 2023 E. 6.1.2) und ist nicht zu beanstanden.

E. 4.4 An der Einschätzung des SEM ändert auch die Stellungnahme von Rechtsanwalt C._______ vom 25. April 2024 nichts. Dieser führt aus, ge- gen den Beschwerdeführer sei von der Strafkammer des Friedensgerichts H._______ unter der geänderten Geschäftsnummer 2023/1321 am (…) 2023 ein Haftbefehl erlassen worden – allerdings ohne diesen beizulegen. Unter Hinweis auf den Verhaftungsbefehl vom (…) 2023 und das Verneh- mungsprotokoll vom (…) 2024 betreffend D._______ (vgl. Bst. F) sowie auf Auszüge aus einen Beschluss der (…) des obersten Gerichts vom (…) 2024 erläutert er sodann, aufgrund dieser Dokumente, die aus dem Ver- fahren eines von ihm vertretenen Mandanten stammen würden, der von einem ähnlichen Ermittlungsverfahren betroffen sei, ergebe sich, dass auch gegen der Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen, gegen ihn Klage erhoben und mit Sicherheit eine Strafe gegen ihn verhängt werde. Aus den eingereichten Dokumenten zum Verfahren von D._______ ergibt sich jedoch, dass gegen diesen aufgrund eines anderen Tatbestandes (als

D-2036/2024 Seite 8 beim Beschwerdeführer) ermittelt wird, gegen diesen erst ein Haftbefehl erlassen wurde, nachdem er einvernommen wurde, und D._______ – wie Rechtsanwalt C._______ schreibt – offenbar bereits wegen ähnlicher Straf- taten verurteilt wurde, während der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten geblieben war. Aus den eingereichten Dokumenten lässt sich mit Blick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens des Beschwerdeführers mithin nicht auf das von Rechtsanwalt C._______ prognostizierte Szenario schliessen. Anzufügen bleibt, dass gegen den Beschwerdeführer der Vor- wurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht und keinesfalls feststeht, dass eine – wenngleich nicht sehr wahrscheinliche – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 5 und 6, D-1164/2024 vom

22. März 2024 E. 5 und 6, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5 und 6 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.2).

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2036/2024 law/blp Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. März 2024 (eröffnet am 12. März 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. April 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2024 den Eingang der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kosten-vorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. E. .Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 26. April 2024. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine an die Schweizerischen Behörden gerichtete Stellungnahme des für Beschwerdeführer in der Türkei tätigen Rechtsanwalts, C._______, vom 25. April 2024 sowie einen Verhaftungsbefehl (Yakalama Karari) vom (...) 2023 und ein Vernehmungsprotokoll («Ifade Sorgu Zapti») vom (...) 2024 betreffend eine Person namens D._______ (je mit deutscher Übersetzung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 18. April 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren und zuletzt wohnhaft in der Stadt E._______ in der Provinz H._______, machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nachdem ein mit seinem Vater befreundeter Polizist diesen gefragt habe, was für Beiträge er (der Beschwerdeführer) auf Facebook poste, habe er sich auf Anraten seines Vaters die zwei letzten Monate vor seiner Ausreise in einer «Wohnung für ledige Männer» versteckt gehalten. Er habe Beiträge über die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) und über Selahattin Demirta gepostet. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten deshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet. Aus diesem Grund befürchtete er, dass die Polizei ihn bei einer Rückkehr in die Türkei verhaften und man ihn vor Gericht bringen werde. 4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung dazu aus, gemäss den eingereichten Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Hingegen sei (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen formellen Haftbefehl; er diene lediglich dazu, ihn einzuvernehmen. Aufgrund der Einträge auf Facebook sei sodann ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Er teile im Wesentlichen Beiträge, die er aus anderen Quellen entnommen habe und er versehe sie - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle mithin nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Posts seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Er habe denn auch angegeben, er habe zwar an Demonstrationen und Aktionen teilgenommen, darüber hinaus sei er aber nicht politisch aktiv und auch kein Parteimitglied gewesen; auch seine Kernfamilie sei nicht politisch aktiv gewesen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Es sei davon auszugehen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst selbst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So etwa wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden. Dabei sei auch entscheidend, dass er nicht vorbestraft sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 In der Zwischenverfügung vom 18. April 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) stehen würden und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde werden zwar allgemeine Ausführungen zu der den Schweizerischen Behörden durchaus bekannten politischen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behören namentlich gegen echte oder mutmassliche Mitglieder von Oppositionsparteien oder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sowie gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistinnen gemacht. Ferner wird wiederholt betont, es sei erwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda geführt werde. Alsdann wird aber - mit den Akten und seinen persönlichen Ausführungen in der Anhörung nicht zu vereinbaren - unter anderem behauptet, es sei erwiesen, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, das Ermittlungsverfahren gegen ihn werde von der Staatsanwaltschaft F._______ geführt und die türkischen Behörden würden ihn im Falle der Rückkehr aufgrund seines politischen Hintergrundes als Mitglied der Familie G._______ als Regimegegner erkennen. Ferner werden unbelegte und teils widersprüchlich erscheinende Behauptungen erhoben, etwa, dass die Polizei nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zu Hause und bei seinen Eltern nach ihm gefragt habe beziehungsweise die türkischen Anti-Terror-Einheiten vor kurzem frühmorgens an seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt hätten und ansonsten das - vom SEM zu Recht als unwahrscheinlich erachtete - Szenario entworfen, dass gegen ihn Anklage erhoben werde, er in einem politisch motivierten Schauprozess eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe zu erwarten habe, und er alsdann in Gefängnissen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Diese wenig überzeugenden Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation (vgl. E. 4.2) steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. neben den bereits in E. 4.3 erwähnten auch die Urteile des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2) und ist nicht zu beanstanden. 4.4 An der Einschätzung des SEM ändert auch die Stellungnahme von Rechtsanwalt C._______ vom 25. April 2024 nichts. Dieser führt aus, gegen den Beschwerdeführer sei von der Strafkammer des Friedensgerichts H._______ unter der geänderten Geschäftsnummer 2023/1321 am (...) 2023 ein Haftbefehl erlassen worden - allerdings ohne diesen beizulegen. Unter Hinweis auf den Verhaftungsbefehl vom (...) 2023 und das Vernehmungsprotokoll vom (...) 2024 betreffend D._______ (vgl. Bst. F) sowie auf Auszüge aus einen Beschluss der (...) des obersten Gerichts vom (...) 2024 erläutert er sodann, aufgrund dieser Dokumente, die aus dem Verfahren eines von ihm vertretenen Mandanten stammen würden, der von einem ähnlichen Ermittlungsverfahren betroffen sei, ergebe sich, dass auch gegen der Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen, gegen ihn Klage erhoben und mit Sicherheit eine Strafe gegen ihn verhängt werde. Aus den eingereichten Dokumenten zum Verfahren von D._______ ergibt sich jedoch, dass gegen diesen aufgrund eines anderen Tatbestandes (als beim Beschwerdeführer) ermittelt wird, gegen diesen erst ein Haftbefehl erlassen wurde, nachdem er einvernommen wurde, und D._______ - wie Rechtsanwalt C._______ schreibt - offenbar bereits wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurde, während der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten geblieben war. Aus den eingereichten Dokumenten lässt sich mit Blick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens des Beschwerdeführers mithin nicht auf das von Rechtsanwalt C._______ prognostizierte Szenario schliessen. Anzufügen bleibt, dass gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht und keinesfalls feststeht, dass eine - wenngleich nicht sehr wahrscheinliche - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 5 und 6, D-1164/2024 vom 22. März 2024 E. 5 und 6, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 5 und 6 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.2). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer