Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 4. Februar 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am
8. März 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, seine ganze Familie unterstütze die Demokratische Partei der Völker (HDP). Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Akti- vitäten in den Sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propagan- datätigkeiten, Staatspräsidenten- und Beamtenbeleidigung eröffnet wor- den. Davon wisse er von seinem Bruder O., der im August 2021 während einer Befragung auf der Polizeiwache ein entsprechendes, zwischenzeit- lich nicht mehr auffindbares Protokoll fotografiert habe. Zudem hätten sich im Februar 2022 Polizeibeamte aufgrund von Posts in den Sozialen Me- dien bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Gemäss seinem Rechtsanwalt müsse er jederzeit mit einer Festnahme rechnen, weshalb er sich zur Aus- reise mit Hilfe eines Schleppers entschieden habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte, Kopien des Familienregisterauszugs, einer Diplombestätigung und von Universitätszeugnissen sowie zur Stützung seiner Vorbringen jeweils Ko- pien folgender Dokumente ein: polizeilicher Untersuchungsbericht, Vor- führ-Befehlsantrag, -beschluss und -befehl, Unzuständigkeitsbeschlüsse, Polizeiprotokollfoto, Strafregisterauszug und weitere Polizeiunterlagen. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 16. März 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen und mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt. D. Mit Eingaben vom 20. Juli 2022 und 18. Oktober 2022 machte die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 30. April 2022 er- folgte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in Genf gel- tend, die auf der Homepage der kurdischen Nachrichtenagentur Firat News
D-872/2024 Seite 3 Agency (ANF) veröffentlich worden sei und reichte dazu weitere Beweis- mittel ein (Printscreens von Fotos, Videos, dazugehörige Links, Foto eines Polizeiprotokolls). Ergänzend brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen Anfang Juli 2022 und am 29. September 2022 von Poli- zeibeamten bei einem Dorfverantwortlichen und beim Bruder O. gesucht worden. E. Mit Urteil D-2275/2023 vom 9. Juni 2023 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 25. April 2023 nicht ein (Nichtleistung Kostenvorschuss). F. Mit am 12. Januar 2024 eröffnetem Entscheid vom 10. Januar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuali- ter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtserheblichen Sach- verhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung. H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör (Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren) verletzt, indem sie die vorgelegten Beweismittel willkürlich als gefälscht erachtet habe (Be- schwerde, en droit, Ziff. 11 bis 13).
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vor- instanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Echtheit der Beweismittel ist eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungs- weise beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorin- stanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Es ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- sichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers ist zudem nicht relevant,
D-872/2024 Seite 5 weil die Vorinstanz die Echtheit der Beweismittel im Ergebnis offengelas- sen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat (vi-Entscheid, Ziff. II/1, S. 6 oben).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich –im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe einzig die Einleitung eines Er- mittlungsverfahrens 2021/1501 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB hervor beziehungsweise die von ihm vorgebrach- ten Straftatbestände der Terrorpropaganda sowie der Beamtenbeleidigung würden lediglich in einem Informationsersuchen der Polizei genannt und seien nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Alsdann würden die eingereichten Justizdokumente – abgesehen von der blossen Nennung des Begriffs vorgeworfenen Delika – keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen, keinen Rück- schluss auf ein konkret zur Last gelegtes Vergehen zulassen und nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien leicht fälschbar und für den Nachweis eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts von geringem Beweiswert. In der Türkei könnten zudem professionell ge- fälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP hochgeladen werden. Die Frage der Echtheit der Verfahrensdoku- mente könne jedoch angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung offengelassen werden. Solche Verfahren, wie – gemäss den Beweismitteln – ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb eine Anklage- erhebung, ein Gerichtsverfahren oder eine spätere Verurteilung offen. Der Vorführbefehl diene zudem dem Zweck der Einvernahme des Beschwer- deführers, nicht seiner Verhaftung und aufgrund des ihm vorgeworfenen Delikts sei eine darauffolgende Inhaftierung wenig wahrscheinlich (Art. 100 Abs. 3 tStPO). Weniger als 10% aller Ermittlungsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung würden tatsächlich zu einer Verurteilung gestützt auf Art. 299 tStGB führen. Selbst bei Annahme eines politischen Hintergrundes für die hohe Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung be- stehe kein Grund zur Annahme, den von solchen Ermittlungsverfahren Be- troffenen drohe auch seitens der türkischen Gerichtsbehörden grundsätz- lich aufgrund eines Politmalus eine asylrechtlich relevante Behandlung. Die vorgebrachte angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdefüh- rer bei seinem Bruder zu Hause wegen der Teilnahme an einer regierungs- kritischen Demonstration in der Schweiz sei eine blosse, nicht verifizierbare Behauptung. Aus dem dargelegten Bildmaterial gingen keine Hinweise auf eine Exponierung aus der Masse hervor und eine solche werde auch nicht
D-872/2024 Seite 7 geltend gemacht. Es sei bei den exilpolitischen Aktivitäten keine herausra- gende Rolle anzunehmen, die das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er sich daher nicht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung fürchten, zumal die türkischen Behörden inzwischen den Zweck derartiger Aktionen (Erhö- hung der Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz) wohl erkannt hätten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen wiederholt und neue Beweismittel eingereicht. So habe der Beschwerdeführer nach erfolgtem Kontakt mit seinem Anwalt in der Türkei zwanzig neue Doku- mente erhältlich machen können (UYAP Screenshots, Anklageschrift, Pro- tokolle Gerichtsverhandlungen), welche die Argumente der Vorinstanz be- züglich gefälschter Beweismittel widerlegen würden. Aus den Beschwer- debeilagen gehe eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung hervor, wel- che unter der Ermittlungsnummer 2021/1501 beziehungsweise das Verfah- ren unter dem Aktenzeichen 2023/173 geführt werde. Gemäss dem Proto- koll vom 6. Dezember 2023 werde der Haftbefehl abgewartet und das Er- mittlungsverfahren 2023/4930 (Terrorpropaganda) sei aufgrund des Zu- sammenhangs mit denselben Ereignissen mit dem bereits bestehenden Fall 2014/5330 (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) zusammenge- führt worden. Deshalb sei das Verfahren 2023/4930 eingestellt worden, wobei dasjenige mit der Nummer 2014/5330 noch in der Ermittlungsphase sowie auf UYAP ersichtlich sei (inkl. Fusionsbeschluss). Aus den Unterla- gen zum Verfahren 2014/5330 (Terroraktivitäten) gehe ein Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung in Genf hervor, womit die Beobach- tung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden belegt sei. Den Argumenten der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie der angeführten Rechtsprechung zu einem Politmalus könne aufgrund der Tatsache, dass sich im Fall des Be- schwerdeführers der Beleidigungsvorwurf durch die Zusammenführung der Verfahren (Terrorpropaganda) verschärft habe, nicht mehr gefolgt wer- den. Der Beschwerdeführer könne zu einer mehrjährigen Haftstrafe verur- teilt werden, wobei das Gerichtsverfahren zwar auf seinem exilpolitischen Engagement beruhe (Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG), er aber durch die Reaktivierung einer hängigen, alten Akte vorverfolgt ge- wesen sei, weshalb ihm ebenso Asyl zu gewähren sei.
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E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche Fotoausdrucke, Screenshots und Kopien von Dokumenten einreicht, ist zunächst festzu- halten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vor- liegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Entgegen seiner Behauptung kann auch mit diesen Beschwerdebeilagen nicht (ohne Wei- teres) auf die Echtheit sämtlicher bei der Vorinstanz und beim Bundesver- waltungsgericht eingereichter Dokumente geschlossen werden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor nicht zu beanstanden sind. Alsdann beziehen sich die Ausführungen in der Be- schwerde überwiegend auf den Inhalt der Beschwerdebeilagen und aus der detaillierten Beschreibung dessen gehen einzig Formalien beziehungs- weise administrative Abläufe der türkischen Behörden hervor (Be- schwerde, en fait Ziff. 11 bis 13; vgl. auch vorstehend E. 6.2). Die Entgeg- nung einer Verschärfung der Situation aufgrund neu kumulierter Vorwürfe von Straftatbeständen (Präsidentenbeleidigung; terroristische [bezie- hungsweise exilpolitische, vgl. E. 7.3] Aktivitäten) vermag – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise Echtheit der Do- kumente – nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend hingewiesen hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häu- fig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage er- hoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Im Übri- gen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhalts- punkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil hervor, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüg- lich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (beispielsweise keine Mitglied- schaft bei einer politischen Partei, A18/16, F44; Ersttäter).
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E. 7.3 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die strafrechtlichen Vorwürfe würden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Kundgebung vom
30. April 2022 in Genf stehen, handelt es sich dabei lediglich um eine Ver- mutung (Beschwerde, en fait Ziff. 13). Überdies ist die Kenntnis der hei- matlichen Behörden der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstal- tungen angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von tür- kischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Insbe- sondere legt er in Bezug auf die Kundgebung in Genf nicht dar, sich in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben zu haben, und dafür gehen auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor. Selbst wenn die türki- schen Behörden von seiner Teilnahme wüssten, wäre dieser einmalige Auf- tritt des – wie erwähnt – bisher unbescholtenen Beschwerdeführers zudem nicht geeignet, sein (niederschwelliges) Profil massgeblich zu schärfen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staats- angehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behör- den auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen na- mentlich identifiziert und registriert wurden, eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu las- sen (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Daran ändert auch die blosse Behauptung nichts, die türkischen Behörden hätten sich bei seinem Bruder O. nach ihm erkundigt (Beschwerde, en fait Ziff. 9). Der Beschwerdeführer kann aus den Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ab- leiten und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen.
E. 7.4 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten er- schöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vor- instanz umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- be- ziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet er- scheinen.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig.
D-872/2024 Seite 11 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
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E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt aus der nicht von den Erdbeben betroffenen Provinz Istanbul. Weder geht aus den Akten der Vorinstanz eine Beein- trächtigung der Wohnsituation hervor noch macht er eine solche geltend. Im Zusammenhang mit den Erdbeben steht einer Rückkehr in den Heimat- staat nichts entgegen.
E. 9.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schul- bildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (A181/16, F40 f., F50; Studium der Betriebswirtschaftslehre in englischer Sprache; teilweise selb- ständige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Import, Produktion und Ver- kauf von Backwaren). Vor seiner Ausreise führte er mit zwei seiner Brüder ein Backwarengeschäft und wohnte mit einem von ihnen zusammen. Die meisten seiner Familienangehörigen leben in Istanbul und Karacoban, wo- bei er mit seinem Vater und seinen acht älteren Brüdern in Kontakt steht (18/16, F22 ff.). Bei einer Rückkehr ist von einem gut funktionierenden fa- miliären Netzwerk und einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, nötigenfalls mit Unterstützung seines familiären Netzwerkes, auszugehen.
E. 9.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz der Ori- ginale seiner türkischen Identitätskarte und seines Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-872/2024 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 4. Februar 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 8. März 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine ganze Familie unterstütze die Demokratische Partei der Völker (HDP). Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propagandatätigkeiten, Staatspräsidenten- und Beamtenbeleidigung eröffnet worden. Davon wisse er von seinem Bruder O., der im August 2021 während einer Befragung auf der Polizeiwache ein entsprechendes, zwischenzeitlich nicht mehr auffindbares Protokoll fotografiert habe. Zudem hätten sich im Februar 2022 Polizeibeamte aufgrund von Posts in den Sozialen Medien bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Gemäss seinem Rechtsanwalt müsse er jederzeit mit einer Festnahme rechnen, weshalb er sich zur Ausreise mit Hilfe eines Schleppers entschieden habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte, Kopien des Familienregisterauszugs, einer Diplombestätigung und von Universitätszeugnissen sowie zur Stützung seiner Vorbringen jeweils Kopien folgender Dokumente ein: polizeilicher Untersuchungsbericht, Vorführ-Befehlsantrag, -beschluss und -befehl, Unzuständigkeitsbeschlüsse, Polizeiprotokollfoto, Strafregisterauszug und weitere Polizeiunterlagen. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 16. März 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen und mit separater Verfügung dem Kanton Waadt zugeteilt. D. Mit Eingaben vom 20. Juli 2022 und 18. Oktober 2022 machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 30. April 2022 erfolgte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in Genf geltend, die auf der Homepage der kurdischen Nachrichtenagentur Firat News Agency (ANF) veröffentlich worden sei und reichte dazu weitere Beweismittel ein (Printscreens von Fotos, Videos, dazugehörige Links, Foto eines Polizeiprotokolls). Ergänzend brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen Anfang Juli 2022 und am 29. September 2022 von Polizeibeamten bei einem Dorfverantwortlichen und beim Bruder O. gesucht worden. E. Mit Urteil D-2275/2023 vom 9. Juni 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. April 2023 nicht ein (Nichtleistung Kostenvorschuss). F. Mit am 12. Januar 2024 eröffnetem Entscheid vom 10. Januar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung. H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör (Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren) verletzt, indem sie die vorgelegten Beweismittel willkürlich als gefälscht erachtet habe (Beschwerde, en droit, Ziff. 11 bis 13). 4.2. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vor-instanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Echtheit der Beweismittel ist eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorin-stanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Es ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers ist zudem nicht relevant, weil die Vorinstanz die Echtheit der Beweismittel im Ergebnis offengelassen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat (vi-Entscheid, Ziff. II/1, S. 6 oben). 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich -im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe einzig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 2021/1501 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 tStGB hervor beziehungsweise die von ihm vorgebrachten Straftatbestände der Terrorpropaganda sowie der Beamtenbeleidigung würden lediglich in einem Informationsersuchen der Polizei genannt und seien nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Alsdann würden die eingereichten Justizdokumente - abgesehen von der blossen Nennung des Begriffs vorgeworfenen Delika - keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen, keinen Rückschluss auf ein konkret zur Last gelegtes Vergehen zulassen und nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien leicht fälschbar und für den Nachweis eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts von geringem Beweiswert. In der Türkei könnten zudem professionell gefälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP hochgeladen werden. Die Frage der Echtheit der Verfahrensdokumente könne jedoch angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offengelassen werden. Solche Verfahren, wie - gemäss den Beweismitteln - ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb eine Anklageerhebung, ein Gerichtsverfahren oder eine spätere Verurteilung offen. Der Vorführbefehl diene zudem dem Zweck der Einvernahme des Beschwerdeführers, nicht seiner Verhaftung und aufgrund des ihm vorgeworfenen Delikts sei eine darauffolgende Inhaftierung wenig wahrscheinlich (Art. 100 Abs. 3 tStPO). Weniger als 10% aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung würden tatsächlich zu einer Verurteilung gestützt auf Art. 299 tStGB führen. Selbst bei Annahme eines politischen Hintergrundes für die hohe Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung bestehe kein Grund zur Annahme, den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen drohe auch seitens der türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich aufgrund eines Politmalus eine asylrechtlich relevante Behandlung. Die vorgebrachte angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinem Bruder zu Hause wegen der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration in der Schweiz sei eine blosse, nicht verifizierbare Behauptung. Aus dem dargelegten Bildmaterial gingen keine Hinweise auf eine Exponierung aus der Masse hervor und eine solche werde auch nicht geltend gemacht. Es sei bei den exilpolitischen Aktivitäten keine herausragende Rolle anzunehmen, die das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er sich daher nicht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung fürchten, zumal die türkischen Behörden inzwischen den Zweck derartiger Aktionen (Erhöhung der Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz) wohl erkannt hätten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2. In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen wiederholt und neue Beweismittel eingereicht. So habe der Beschwerdeführer nach erfolgtem Kontakt mit seinem Anwalt in der Türkei zwanzig neue Dokumente erhältlich machen können (UYAP Screenshots, Anklageschrift, Protokolle Gerichtsverhandlungen), welche die Argumente der Vorinstanz bezüglich gefälschter Beweismittel widerlegen würden. Aus den Beschwerdebeilagen gehe eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung hervor, welche unter der Ermittlungsnummer 2021/1501 beziehungsweise das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2023/173 geführt werde. Gemäss dem Protokoll vom 6. Dezember 2023 werde der Haftbefehl abgewartet und das Ermittlungsverfahren 2023/4930 (Terrorpropaganda) sei aufgrund des Zusammenhangs mit denselben Ereignissen mit dem bereits bestehenden Fall 2014/5330 (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) zusammengeführt worden. Deshalb sei das Verfahren 2023/4930 eingestellt worden, wobei dasjenige mit der Nummer 2014/5330 noch in der Ermittlungsphase sowie auf UYAP ersichtlich sei (inkl. Fusionsbeschluss). Aus den Unterlagen zum Verfahren 2014/5330 (Terroraktivitäten) gehe ein Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung in Genf hervor, womit die Beobachtung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden belegt sei. Den Argumenten der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie der angeführten Rechtsprechung zu einem Politmalus könne aufgrund der Tatsache, dass sich im Fall des Beschwerdeführers der Beleidigungsvorwurf durch die Zusammenführung der Verfahren (Terrorpropaganda) verschärft habe, nicht mehr gefolgt werden. Der Beschwerdeführer könne zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden, wobei das Gerichtsverfahren zwar auf seinem exilpolitischen Engagement beruhe (Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG), er aber durch die Reaktivierung einer hängigen, alten Akte vorverfolgt gewesen sei, weshalb ihm ebenso Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2. Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche Fotoausdrucke, Screenshots und Kopien von Dokumenten einreicht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Entgegen seiner Behauptung kann auch mit diesen Beschwerdebeilagen nicht (ohne Weiteres) auf die Echtheit sämtlicher bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Dokumente geschlossen werden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor nicht zu beanstanden sind. Alsdann beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerde überwiegend auf den Inhalt der Beschwerdebeilagen und aus der detaillierten Beschreibung dessen gehen einzig Formalien beziehungsweise administrative Abläufe der türkischen Behörden hervor (Beschwerde, en fait Ziff. 11 bis 13; vgl. auch vorstehend E. 6.2). Die Entgegnung einer Verschärfung der Situation aufgrund neu kumulierter Vorwürfe von Straftatbeständen (Präsidentenbeleidigung; terroristische [beziehungsweise exilpolitische, vgl. E. 7.3] Aktivitäten) vermag - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise Echtheit der Dokumente - nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend hingewiesen hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil hervor, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (beispielsweise keine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, A18/16, F44; Ersttäter). 7.3. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die strafrechtlichen Vorwürfe würden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 30. April 2022 in Genf stehen, handelt es sich dabei lediglich um eine Vermutung (Beschwerde, en fait Ziff. 13). Überdies ist die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Insbesondere legt er in Bezug auf die Kundgebung in Genf nicht dar, sich in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben zu haben, und dafür gehen auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor. Selbst wenn die türkischen Behörden von seiner Teilnahme wüssten, wäre dieser einmalige Auftritt des - wie erwähnt - bisher unbescholtenen Beschwerdeführers zudem nicht geeignet, sein (niederschwelliges) Profil massgeblich zu schärfen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden, eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Daran ändert auch die blosse Behauptung nichts, die türkischen Behörden hätten sich bei seinem Bruder O. nach ihm erkundigt (Beschwerde, en fait Ziff. 9). Der Beschwerdeführer kann aus den Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen. 7.4. Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich hauptsächlich in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vor-instanz umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen. 7.5. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt aus der nicht von den Erdbeben betroffenen Provinz Istanbul. Weder geht aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht er eine solche geltend. Im Zusammenhang mit den Erdbeben steht einer Rückkehr in den Heimatstaat nichts entgegen. 9.4.3. In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann, der über eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (A181/16, F40 f., F50; Studium der Betriebswirtschaftslehre in englischer Sprache; teilweise selbständige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Import, Produktion und Verkauf von Backwaren). Vor seiner Ausreise führte er mit zwei seiner Brüder ein Backwarengeschäft und wohnte mit einem von ihnen zusammen. Die meisten seiner Familienangehörigen leben in Istanbul und Karacoban, wobei er mit seinem Vater und seinen acht älteren Brüdern in Kontakt steht (18/16, F22 ff.). Bei einer Rückkehr ist von einem gut funktionierenden familiären Netzwerk und einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, nötigenfalls mit Unterstützung seines familiären Netzwerkes, auszugehen. 9.4.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz der Originale seiner türkischen Identitätskarte und seines Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 11.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: