Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. April 2024 machte er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei ein in B._______ geborener und aufgewachsener türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie. Er habe an der Universität von B._______ ein Jahr (…) studiert und danach das Studium abgebrochen. Er habe in einer (…) seines Onkels väterlicherseits, (…) mit eigener Firma, als (…) sowie zuletzt als (…) in der (…) seines Onkels gearbeitet. Er sei seit 2006 ver- heiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kin- der würden noch immer in B._______ leben. Zur Begründung seines Asyl- gesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe die Türkei am 27. Sep- tember 2023 auf legalem Weg mit dem Flugzeug verlassen und sei von Istanbul nach C._______ geflogen, um Freunde zu besuchen. Während des Besuchs habe er erfahren, dass Polizisten seine Wohnung in der Tür- kei aufgesucht hätten. Über eine befreundete türkische Anwältin, D._______, habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren er- öffnet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien ge- postet zu haben. Nach dem Kontakt mit der Anwältin sei er in die Schweiz gereist. Da ihm die Anwältin nicht habe sagen können, ob er bei einer Rückkehr mitgenommen würde oder nicht und weil sein Visum nur drei Mo- nate gültig gewesen sei, habe er sich überlegt, ein Asylgesuch zu stellen. Die Anwältin kenne ihn und wisse von seiner politischen Einstellung und dass er ab und zu zur Partei (der HDP [Halkların Demokratik Partisi; De- mokratische Partei der Völker]; Anm. des Gerichts) gegangen sei, schluss- endlich sei er ein Kurde. Vor einem Monat habe er nach dem Termin mit seiner Rechtsvertretung in der Schweiz die Anwältin gebeten, Dokumente für ihn zu besorgen. Dabei habe er erfahren, dass drei oder vier Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Seine Anwältin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme rech- nen müsste. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei es undenk- bar, dass er einen Gefängnisaufenthalt durchstehen würde. Er mache sich wegen der offenen Verfahren keine grossen Sorgen. Er habe aber Angst davor, dass unerwähnte Angelegenheiten dahinterstecken könnten und es zu einer eigentlichen Hexenjagd komme. Es reiche, Kurde aus B._______ zu sein, um schuldig gesprochen zu werden. Er befürchte, dass man ihm
D-2824/2024 Seite 3 das Aufsuchen der Partei auch noch anlasten würde. Sein Umfeld wisse, dass er in der Türkei und in der Schweiz politisch aktiv sei. Er wisse nicht, ob auch noch geheime Anzeigen oder Aussagen existieren würden. Er habe zudem Angst, dass die Behörden wüssten, dass er die Guerillas (der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans], Anm. des Gerichts) mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe. Zuletzt habe er den Guerillas vor etwa zwei Jahren Medikamente zur Verfügung gestellt. Auch der Bruder seiner Frau sei bei den Guerillas. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel – unter anderem zu den von ihm erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – ein, die ge- gen ihn in der Türkei eröffnet worden sein sollen (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. I 4.). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. April 2024 (am gleichen Tag eröff- net) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Dezember 2023 ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenom- men werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2024 liess der Beschwer- deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtser- hebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei der Fall zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D-2824/2024 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter auf Wunsch des Beschwerdeführers einen von diesem persönlich verfassten Brief inklusive deutsche Übersetzung ein. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, auf die Be- schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abge- schrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 24. Mai 2024 ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-2824/2024 Seite 5
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-2824/2024 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Dokumente, namentlich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi), der Beschluss in sonstiger Sache (deöisik is karar) und der richterliche Vorführbefehl (Yakalama emri) würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Diese würden deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zulassen, das dem Beschwerdeführer kon- kret vorgeworfen werde. Diese und die weiteren eingereichten Dokumente würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfü- gen. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich ei- nen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türki- sche Medien berichteten. Zudem seien auf türkischen Fernsehsendern zwei Beiträge sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten erschienen, die die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt hätten. In den beiden TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produ- zenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern pro- duziert werden. In einer der beiden Listen werde explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» wür- den. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unter- schrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Daraus gehe hervor, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von kor- rupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerk- male aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdoku- mente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen offenblei- ben. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Unter-
D-2824/2024 Seite 7 suchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ge- mäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Zu- dem liege ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Die Beweis- mittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftli- ches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein/keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hinter- grund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehbarer Zeit über- haupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verur- teilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vor- führbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, und ihn da- nach wieder freizulassen. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer – so das SEM weiter – mache geltend, er habe die HDP unterstützt. Er habe vor den Wahlen mit Freun- den die Quartiere besucht, um die Menschen aufzuklären und Tickets für Veranstaltungen verkauft. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Unannehmlichkeiten gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Das SEM hält fer- ner fest, aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, dass das Aufsuchen der Partei negative Konsequenzen habe, verwirklichen würden. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Der Beschwerde- führer habe ausserdem vorgebracht, dass er ab und zu den Guerillas Le- bensmittel und Medikamente zur Verfügung gestellt habe. Das letzte Mal habe er vielleicht vor zwei Jahren Medikamente bereitgestellt. Es habe sich lediglich um «humanitäre Hilfeleistung» gehandelt. Er habe manchmal neue Schuhe besorgt und einmal habe ein Guerilla ihn gebeten, ihm den Film «Süsse Pfoten» über Pinguine zu besorgen. Er habe jedoch nie Leute bespitzelt. Auch der Bruder seiner Frau sei bei den Guerillas. Er habe nun Angst, dass die Behörden von seiner Unterstützung wüssten. Unter der
D-2824/2024 Seite 8 Annahme, dass er den Guerillas tatsächlich Lebensmittel und Medika- mente zur Verfügung gestellt habe, sei seine subjektive Furcht, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis haben könnten, durchaus nachvoll- ziehbar. Aus den Akten würden sich aber keine Anhaltpunkte ergeben, dass die türkischen Behörden tatsächlich davon wüssten. Aus objektiver Sicht bestehe somit kein Anlass für eine begründete Furcht, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer mache schliesslich geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Bereits als Kind werde man ausgegrenzt. Seit er die Schule besucht habe, werde er ausgeschlossen. Es reiche, Kurde aus B._______ zu sein, um schuldig gesprochen zu werden. Es sei – so das SEM – allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät- zung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vorlie- gend vorgebrachten Ausgrenzungen seit der Kindheit würden in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Wei- ter sei anzumerken, dass es sich bei der vorliegend geltend gemachten möglichen Vorverurteilung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Eth- nie um eine hypothetische Annahme handle. Seine Vorbringen seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache so- dann geltend, sein Umfeld wisse, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Gemäss Schreiben der F._______ vom (…) 2024 sei er Mitglied des Ver- eins und habe an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen aktiv teilgenommen und diese zum Teil auch mitorganisiert. Seine Aktivitä- ten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei begründen. Aus den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpo- litisch betätigt habe. Seine Tätigkeiten in der Schweiz seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden zu bewirken. Seine Vor- bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
D-2824/2024 Seite 9 Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrecht- licher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaub- haftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, diese würden jedoch ausdrücklich vorbehalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen des SEM überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile E-1558/2024 vom
22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Feb- ruar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) stehen und mithin kaum zu beanstanden sein dürften.
E. 4.2.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde werden zwar allgemeine Ausführungen zu der den schweizerischen Behörden durchaus bekannten politischen Si- tuation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behö- ren namentlich gegen echte oder mutmassliche Mitglieder von Oppositi- onsparteien oder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sowie gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistin- nen gemacht. Ferner wird wiederholt betont, es sei erwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda geführt werde, und geltend gemacht, gegen ihn werde Anklage erhoben werden und es drohe ihm in einem politisch motivierten Schauprozess eine hohe Haftstrafe. Alsdann wird mit den Akten und seinen persönlichen Aus- führungen in der Anhörung nicht zu vereinbaren unter anderem behauptet, er sei vor seiner Ausreise mehrmals von den Behörden behelligt worden und er sei strafrechtlich vorbelastet. Seine Frau, deren Bruder bei der PKK sein soll, lebt und arbeitet jedoch nach wie vor in B._______, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht, dass die Familie G._______ generell als politisch aktiv bekannt wäre, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die türki- schen Behörden würden ihn im Falle der Rückkehr aufgrund des «politi- schen Hintergrundes der Familie G._______» als Regimegegner erken- nen, nicht überzeugt. Der Beschwerdeführer ist zudem am 27. September 2023 legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er als (tatsächlich) strafrechtlich vorbelastete Person
D-2824/2024 Seite 10 ernsthaft in Verdacht gestanden hätte, die PKK unterstützt zu haben. Die wenig überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde geben keinen An- lass, von der zutreffenden Einschätzung des SEM abzuweichen. Es ist mangels diesbezüglich konkreter Einwände in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt haben soll. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 4.2.3 Im vom Beschwerdeführer persönlich verfassten, am 9. Mai 2024 eingereichten Brief legt dieser nochmals einzelne Aspekte des bereits be- kannten Sachverhalts dar. Ferner macht er im Wesentlichen geltend, der Entscheid des SEM basiere auf vorgefassten Meinungen und abstrakten Bewertungen, erläutert in diesem Zusammenhang den Ablauf des – den schweizerischen Behörden durchaus bekannten – türkischen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens und legt dar, aus welchen Gründen der Entscheid des SEM aus seiner Sicht falsch sei und wirft die Frage auf, wie das SEM garantieren könne, dass er nicht verhaftet werde. Dabei verweist er auf eine von seinem Anwalt eingereichte Entscheidung des (…) Strafge- richtshof von H._______ bezüglich eines Herrn I._______, der wegen ei- nes einzigen Social-Media-Beitrages zu 4 Jahren Haft verurteilt worden sei, sowie auf das Schicksal der Mehrheit der HDP-Führungskräfte und insbesondere von Herrn Selahattin Demirtas, die aufgrund erfundener ge- heimer Zeugenaussagen verhaftet worden seien und leitet daraus ab, dass seine Befürchtungen vor diesen Hintergrund begründet seien. Dazu ver- weist er auf das Schicksal von drei kurdischen Flüchtlingen, deren Asylge- suche in J._______ abgelehnt worden seien, und die nach ihrer zwangs- weise erfolgten Rückkehr am Flughafen von Istanbul von der Polizei fest- gehalten und mit gefesselten Händen unter türkischer Flagge vorgeführt worden seien. Es sei bekannt geworden, dass gegen einen dieser Männer ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden und gegen die anderen Ermittlun- gen eingeleitet worden seien. Sodann beharrt der Beschwerdeführer da- rauf, dass die von ihm eingereichten Dokumente nicht gefälscht, sondern authentisch seien, und legt sinngemäss dar, Ermittlungsverfahren wegen Social-Media-Beiträgen würden dazu dienen, Menschen polizeilich vorzu- laden, um sie dann mit verdeckt gegen sie geführten Ermittlungen hinsicht- lich ihrer Kontakte und Beziehungen zu Guerillagruppen zu konfrontieren und zu verhaften. Auch diese Ausführungen vermögen an der oben darge- legten Beurteilung (vgl. E. 4.2.2) jedoch nichts zu ändern. Wie schon das SEM festgehalten hat, ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer befürchtet, dass die Behörden Kenntnis davon haben könnten, dass er in der Vergangenheit PKK-Mitglieder unterstützt hat.
D-2824/2024 Seite 11 Ebenso zutreffend erscheint aber seine Feststellung, es würden keine An- haltpunkte bestehen, dass die türkischen Behörden tatsächlich davon wüssten. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden kann, wenn hinreichend An- lass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat.
E. 5 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorlie- gend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von der- jenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2824/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2824/2024 law/bah Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. April 2024 machte er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei ein in B._______ geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe an der Universität von B._______ ein Jahr (...) studiert und danach das Studium abgebrochen. Er habe in einer (...) seines Onkels väterlicherseits, (...) mit eigener Firma, als (...) sowie zuletzt als (...) in der (...) seines Onkels gearbeitet. Er sei seit 2006 verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder würden noch immer in B._______ leben. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe die Türkei am 27. September 2023 auf legalem Weg mit dem Flugzeug verlassen und sei von Istanbul nach C._______ geflogen, um Freunde zu besuchen. Während des Besuchs habe er erfahren, dass Polizisten seine Wohnung in der Türkei aufgesucht hätten. Über eine befreundete türkische Anwältin, D._______, habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien gepostet zu haben. Nach dem Kontakt mit der Anwältin sei er in die Schweiz gereist. Da ihm die Anwältin nicht habe sagen können, ob er bei einer Rückkehr mitgenommen würde oder nicht und weil sein Visum nur drei Monate gültig gewesen sei, habe er sich überlegt, ein Asylgesuch zu stellen. Die Anwältin kenne ihn und wisse von seiner politischen Einstellung und dass er ab und zu zur Partei (der HDP [Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker]; Anm. des Gerichts) gegangen sei, schlussendlich sei er ein Kurde. Vor einem Monat habe er nach dem Termin mit seiner Rechtsvertretung in der Schweiz die Anwältin gebeten, Dokumente für ihn zu besorgen. Dabei habe er erfahren, dass drei oder vier Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Seine Anwältin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen müsste. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei es undenkbar, dass er einen Gefängnisaufenthalt durchstehen würde. Er mache sich wegen der offenen Verfahren keine grossen Sorgen. Er habe aber Angst davor, dass unerwähnte Angelegenheiten dahinterstecken könnten und es zu einer eigentlichen Hexenjagd komme. Es reiche, Kurde aus B._______ zu sein, um schuldig gesprochen zu werden. Er befürchte, dass man ihm das Aufsuchen der Partei auch noch anlasten würde. Sein Umfeld wisse, dass er in der Türkei und in der Schweiz politisch aktiv sei. Er wisse nicht, ob auch noch geheime Anzeigen oder Aussagen existieren würden. Er habe zudem Angst, dass die Behörden wüssten, dass er die Guerillas (der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans], Anm. des Gerichts) mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe. Zuletzt habe er den Guerillas vor etwa zwei Jahren Medikamente zur Verfügung gestellt. Auch der Bruder seiner Frau sei bei den Guerillas. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel - unter anderem zu den von ihm erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ein, die gegen ihn in der Türkei eröffnet worden sein sollen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 4.). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. April 2024 (am gleichen Tag eröffnet) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Dezember 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 7. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter auf Wunsch des Beschwerdeführers einen von diesem persönlich verfassten Brief inklusive deutsche Übersetzung ein. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 24. Mai 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Dokumente, namentlich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi), der Beschluss in sonstiger Sache (deöisik is karar) und der richterliche Vorführbefehl (Yakalama emri) würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Diese würden deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zulassen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Diese und die weiteren eingereichten Dokumente würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichteten. Zudem seien auf türkischen Fernsehsendern zwei Beiträge sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten erschienen, die die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt hätten. In den beiden TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert werden. In einer der beiden Listen werde explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionieren» würden. Die andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Daraus gehe hervor, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerk-male aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen offenbleiben. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Unter-suchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Die Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein/keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, und ihn danach wieder freizulassen. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer - so das SEM weiter - mache geltend, er habe die HDP unterstützt. Er habe vor den Wahlen mit Freunden die Quartiere besucht, um die Menschen aufzuklären und Tickets für Veranstaltungen verkauft. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Unannehmlichkeiten gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Das SEM hält ferner fest, aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, dass das Aufsuchen der Partei negative Konsequenzen habe, verwirklichen würden. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem vorgebracht, dass er ab und zu den Guerillas Lebensmittel und Medikamente zur Verfügung gestellt habe. Das letzte Mal habe er vielleicht vor zwei Jahren Medikamente bereitgestellt. Es habe sich lediglich um «humanitäre Hilfeleistung» gehandelt. Er habe manchmal neue Schuhe besorgt und einmal habe ein Guerilla ihn gebeten, ihm den Film «Süsse Pfoten» über Pinguine zu besorgen. Er habe jedoch nie Leute bespitzelt. Auch der Bruder seiner Frau sei bei den Guerillas. Er habe nun Angst, dass die Behörden von seiner Unterstützung wüssten. Unter der Annahme, dass er den Guerillas tatsächlich Lebensmittel und Medikamente zur Verfügung gestellt habe, sei seine subjektive Furcht, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis haben könnten, durchaus nachvollziehbar. Aus den Akten würden sich aber keine Anhaltpunkte ergeben, dass die türkischen Behörden tatsächlich davon wüssten. Aus objektiver Sicht bestehe somit kein Anlass für eine begründete Furcht, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer mache schliesslich geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Bereits als Kind werde man ausgegrenzt. Seit er die Schule besucht habe, werde er ausgeschlossen. Es reiche, Kurde aus B._______ zu sein, um schuldig gesprochen zu werden. Es sei - so das SEM - allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vorliegend vorgebrachten Ausgrenzungen seit der Kindheit würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Weiter sei anzumerken, dass es sich bei der vorliegend geltend gemachten möglichen Vorverurteilung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie um eine hypothetische Annahme handle. Seine Vorbringen seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, sein Umfeld wisse, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Gemäss Schreiben der F._______ vom (...) 2024 sei er Mitglied des Vereins und habe an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen aktiv teilgenommen und diese zum Teil auch mitorganisiert. Seine Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei begründen. Aus den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine Tätigkeiten in der Schweiz seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden zu bewirken. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, diese würden jedoch ausdrücklich vorbehalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen des SEM überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6, D-872/2024 vom 18. März 2014 E. 7.2, D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3, E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4) stehen und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. 4.2.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. In der Beschwerde werden zwar allgemeine Ausführungen zu der den schweizerischen Behörden durchaus bekannten politischen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behören namentlich gegen echte oder mutmassliche Mitglieder von Oppositionsparteien oder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sowie gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistinnen gemacht. Ferner wird wiederholt betont, es sei erwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda geführt werde, und geltend gemacht, gegen ihn werde Anklage erhoben werden und es drohe ihm in einem politisch motivierten Schauprozess eine hohe Haftstrafe. Alsdann wird mit den Akten und seinen persönlichen Ausführungen in der Anhörung nicht zu vereinbaren unter anderem behauptet, er sei vor seiner Ausreise mehrmals von den Behörden behelligt worden und er sei strafrechtlich vorbelastet. Seine Frau, deren Bruder bei der PKK sein soll, lebt und arbeitet jedoch nach wie vor in B._______, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht, dass die Familie G._______ generell als politisch aktiv bekannt wäre, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden würden ihn im Falle der Rückkehr aufgrund des «politischen Hintergrundes der Familie G._______» als Regimegegner erkennen, nicht überzeugt. Der Beschwerdeführer ist zudem am 27. September 2023 legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er als (tatsächlich) strafrechtlich vorbelastete Person ernsthaft in Verdacht gestanden hätte, die PKK unterstützt zu haben. Die wenig überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, von der zutreffenden Einschätzung des SEM abzuweichen. Es ist mangels diesbezüglich konkreter Einwände in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt haben soll. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.2.3 Im vom Beschwerdeführer persönlich verfassten, am 9. Mai 2024 eingereichten Brief legt dieser nochmals einzelne Aspekte des bereits bekannten Sachverhalts dar. Ferner macht er im Wesentlichen geltend, der Entscheid des SEM basiere auf vorgefassten Meinungen und abstrakten Bewertungen, erläutert in diesem Zusammenhang den Ablauf des - den schweizerischen Behörden durchaus bekannten - türkischen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens und legt dar, aus welchen Gründen der Entscheid des SEM aus seiner Sicht falsch sei und wirft die Frage auf, wie das SEM garantieren könne, dass er nicht verhaftet werde. Dabei verweist er auf eine von seinem Anwalt eingereichte Entscheidung des (...) Strafgerichtshof von H._______ bezüglich eines Herrn I._______, der wegen eines einzigen Social-Media-Beitrages zu 4 Jahren Haft verurteilt worden sei, sowie auf das Schicksal der Mehrheit der HDP-Führungskräfte und insbesondere von Herrn Selahattin Demirtas, die aufgrund erfundener geheimer Zeugenaussagen verhaftet worden seien und leitet daraus ab, dass seine Befürchtungen vor diesen Hintergrund begründet seien. Dazu verweist er auf das Schicksal von drei kurdischen Flüchtlingen, deren Asylgesuche in J._______ abgelehnt worden seien, und die nach ihrer zwangsweise erfolgten Rückkehr am Flughafen von Istanbul von der Polizei festgehalten und mit gefesselten Händen unter türkischer Flagge vorgeführt worden seien. Es sei bekannt geworden, dass gegen einen dieser Männer ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden und gegen die anderen Ermittlungen eingeleitet worden seien. Sodann beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die von ihm eingereichten Dokumente nicht gefälscht, sondern authentisch seien, und legt sinngemäss dar, Ermittlungsverfahren wegen Social-Media-Beiträgen würden dazu dienen, Menschen polizeilich vorzuladen, um sie dann mit verdeckt gegen sie geführten Ermittlungen hinsichtlich ihrer Kontakte und Beziehungen zu Guerillagruppen zu konfrontieren und zu verhaften. Auch diese Ausführungen vermögen an der oben dargelegten Beurteilung (vgl. E. 4.2.2) jedoch nichts zu ändern. Wie schon das SEM festgehalten hat, ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Behörden Kenntnis davon haben könnten, dass er in der Vergangenheit PKK-Mitglieder unterstützt hat. Ebenso zutreffend erscheint aber seine Feststellung, es würden keine Anhaltpunkte bestehen, dass die türkischen Behörden tatsächlich davon wüssten. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden kann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: