Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz B._______, stellte am 29. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen und am 12. Dezember 2022 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs be- fragt. Dabei erklärte er unter anderem, er sei im (…) 2021 nach D._______ gelangt, wo er sich vier Monate aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe. Danach sei er aus freien Stücken in die Türkei zurückgekehrt. In der Türkei habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor er erneut ausge- reist sei (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 9). B. B.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 beendete das SEM das Dublin- Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. Am
1. März 2023 hörte es den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er unter anderem geltend, dass im Juli 2019 in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen (…) eingeleitet worden sei. Er habe aber keine weiteren Informationen, er sei nicht Hauptangeklagter gewesen und habe an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen. Mittlerweile sei das Ver- fahren eingestellt worden (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). B.b Am 8. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt und am selben Tag legte die zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. B.c Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers fand am 28. April 2023 statt (Protokoll in den SEM-Akten A40). Im Verlauf dieser Anhörung nannte er unter anderem seine öffentlichen Konten in den sozialen Medien (Facebook, Twitter und Instagram). B.d Am 1. Februar 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer an- gegebenen öffentlichen Konten in den sozialen Medien einer Open Source Intelligence (OSINT-)Recherche. B.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, insbesondere zu mehreren Strafverfahren, die in der Türkei gegen ihn eingeleitet worden seien. Es wird dazu auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (ebd. I, Ziff. 3).
E-1558/2024 Seite 3 C. Mit am 9. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2024 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustel- len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg- weisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung im Original eine Vollmacht vom 17. Februar 2024 sowie die Kopie eines fremdsprachi- gen Schreibens vom 11. März 2024 bei. Die Nachreichung von dessen Übersetzung wurde für demnächst in Aussicht gestellt. E. Am 12. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gel- ten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso- nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin- gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
E-1558/2024 Seite 5 gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von (…) bis (…) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Er habe auch später Parteibeiträge der HDP, kurdische Lieder und Fotos in den sozialen Medien geteilt. Er gehe davon aus, dass der türkische Geheimdienst dies festgestellt und ihn identifiziert habe. Denn seine Accounts seien immer wieder gesperrt worden, weshalb er immer wieder neue habe eröffnen müssen. lm (…) 2021 seien Dorf- schützer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, auf dem Polizeiposten E._______ auszusagen. Nach einer kurzen Einver- nahme, in deren Verlauf er beleidigt und bedroht worden sei, sei er wieder freigelassen worden. Einen Monat später habe er die Türkei aus Angst, er könnte ins Gefängnis gesteckt oder getötet werden, verlassen. Er sei nach Österreich gereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht, sei aber in die Türkei zurückgekehrt, bevor darüber befunden worden sei. Dort habe er von März bis September 2022 unbehelligt bei den Eltern gelebt. lm (…) 2022 hätten Gendarmen dann das Haus seiner Familie durchsucht und sich nach ihm erkundigt. Er sei zu diesem Zeitpunkt in F._______ gewesen und sei bis zur erneuten Ausreise dort geblieben. ln der Schweiz sei er nun exilpolitisch aktiv. Nach seiner Ausreise hätten die Gendarmen seinen Va- ter im (…) 2022 einvernommen sowie im (…) 2023 nach ihm gefragt. Der- zeit seien in der Türkei neun Verfahren gegen ihn hängig. Dabei handle es sich um Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda. Die Ermittlungen beträfen seinen neuen, im Herbst 2022 eröffneten Twitter- Account. Zwei Verfahren wegen Terrorpropaganda seien zusammengelegt worden. Den Inhalt der weiteren Verfahren kenne er nicht; bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchte er, festgenommen, gefoltert und zu einer le- benslänglichen Haftstrafe verurteilt zu werden, zumal auch ein Haftbefehl gegen ihn bestehe.
E. 5.2 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So mache er zwar geltend, die türki- schen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn mehrere Ermittlungs- /Untersuchungsverfahren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz), Präsi- dentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) sowie Er- niedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der
E-1558/2024 Seite 6 Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 tStGB) eröffnet und es be- stehe ein Vorführbefehl gegen ihn. Zunächst falle aber auf, dass die einge- reichten Dokumente, insbesondere der Antrag auf Ausstellung eines Vor- führbefehls vom 16. Januar 2023 und der Vorführbefehl vom 24. Januar 2023, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden, weshalb sie keinen Rückschluss zuliessen auf das Vergehen, das ihm konkret vor- geworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren Beweismittel, wie der Open-Source Untersuchungsbericht der Jandarma vom 20. Dezember 2022, über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerk- male. Diese Dokumente seien demnach einfach fälschbar und hätten le- diglich einen geringen Beweiswert. Das SEM weist im Zusammenhang mit solchen Dokumenten auch auf die mittlerweile öffentlich bekannte Korrup- tion hin und verzichtet in Berücksichtigung dieser Umstände auf eine Prü- fung, ob objektive Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle – so das SEM weiter – könne auch of- fenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass ge- gen ihn mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsver- fahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Solche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit über- haupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verur- teilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (m.H. auf unter anderem mehrere aktuellere Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts). Beim Vorführbefehl handle es sich sodann nicht um einen formellen Haft- befehl, sondern es sei davon auszugehen, dass er zur Einvernahme vor- geführt, danach jedoch wieder freigelassen werden solle. Bei den ihm zur Last gelegten Delikten handle es sich um solche, bei denen eine Inhaftie- rung wenig wahrscheinlich erscheine. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei – auch in Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszu- gehen, zumal in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein Risiko ersichtlich sei. So gebe es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würde. Seine Aktivitäten für die HDP seien als niederschwellig zu bezeichnen und die Überprüfung sei- ner öffentlichen Konten auf den sozialen Medien habe ergeben, dass auch
E-1558/2024 Seite 7 seine diesbezüglichen Aktivitäten sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Reichweite als moderat einzustufen seien. So weise das angegebene Facebook-Konto keine politischen Inhalte auf und sei zudem seit 2020 nicht mehr aktiv. Das angegebene Twitter-Profil sei im Dezember 2022 er- stellt worden und die von ihm geteilten Beiträge wiesen in überwiegender Mehrheit keine Reaktionen auf, die «Views» beliefen sich in überwiegender Mehrheit im ein- bis zweistelligen Bereich und sein Profil habe lediglich acht «Follower». Auch die Reichweite seiner Beiträge auf lnstagram, wel- che einen politischen Inhalt hätten, sei als gering einzuschätzen. Seine Ak- tivitäten in den sozialen Medien seien somit sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Reichweite als moderat einzustufen und der Einwand, frühere Konten seien geschlossen worden, ändere daran nichts, zumal er dies weder ausgeführt noch Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Schliesslich stuft das SEM auch das exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers als niederschwellig ein. Seine Posts hätten nur eine be- grenzte Reichweite. Die als politisch zu klassifizierenden Beiträge stünden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlun- gen/Untersuchungen. Er teile im Wesentlichen Inhalte, die er anderen Quellen entnommen habe und versehe diese Inhalte nur mit kurzen Kom- mentaren. Seine Einträge vermittelten weder den Eindruck eines politi- schen Aktivisten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestos- sen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungs- behörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. Er habe ansonsten nur einmal zufällig an einer Demonstration und an Newroz Fei- erlichkeiten teilgenommen. Schliesslich sei auch kein erhöhtes Risiko in seiner familiären Herkunft zu sehen, zumal seine Familie gegen sein poli- tisches Engagement eingestellt gewesen sei. Betreffend die einmalige kurzzeitige Festhaltung im (…) 2021 stellt das SEM fest, dass ihr mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, auch habe die Polizei einzig im September 2022 nochmals nach ihm gefragt. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass das Verfahren betreffend (…) nicht legitim gewesen wäre, ausserdem habe er angege- ben, es sei eingestellt worden. Demnach sei er strafrechtlich nicht vorbe- lastet, und nachdem er gerade kein exponiertes politisches Profil aufweise, scheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass in einem noch nicht absehba- ren Gerichtsverfahren, er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde.
E-1558/2024 Seite 8 Hinsichtlich der geltend gemachten Einvernahme des Vaters im (…) 2022 und der Nachfrage im (…) 2023 stellt das SEM unabhängig von der Mög- lichkeit, dass er zur Einvernahme gesucht werde, fest, es handle sich dabei einzig um Auskünfte von Drittpersonen, die für sich alleine noch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründeten, weshalb auch darauf ver- zichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Angaben einzugehen. Abschliessend erwägt das SEM, die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrschein- lichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Auch nehme er damit offenkun- dig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, etwa wenn er vor- übergehend zwecks Einvernahme festgenommen werden sollte. Zudem sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf ge- eignetem Wege abzuwenden.
E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewandt, der Beschwer- deführer weise zunächst mit der jahrelangen Tätigkeit für die HDP sehr wohl ein politisches Profil auf, wobei er bei der Anhaltung auf dem Polizei- posten im (…) 2021 mit schweren Konsequenzen bedroht worden sei; die HDP gelte als Arm der PKK und folglich als terroristische Partei. Deshalb sei er sehr wohl in Gefahr, irgendwann durch die Polizei willkürlich festge- nommen zu werden. Bereits vor der Flucht habe er Beiträge gepostet, die den Kampf des kurdischen Volkes unter der Führung der PKK/YPG gelobt hätten. Mit Hinweis auf ein der Beschwerde beigelegtes fremdsprachiges Schreiben vom 11. März 2024, bei dem es sich um ein Anwaltsschreiben handle, bringt er vor, es seien in diesem Zusammenhang bereits mehrere Ermittlungsverfahren eröffnet worden und der Anwalt bestätige, dass er deswegen an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sei. Es sei davon auszu- gehen, dass ein politisches Datenblatt erstellt worden sei, das bereits bei seiner Wiedereinreise in die Türkei zu seiner Gefährdung führen würde. Die Menschenrechtsverletzungen, welchen Personen, die der Verbindun- gen zur PKK verdächtigt würden ausgesetzt seien, nicht zuletzt in Haft, ergebe sich auch aus diversen Quellen, unter anderem einer Länderana- lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017. Für konkrete Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.
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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Be- weismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen zu den Beschwerdeein- wänden verwiesen werden:
E. 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung seines politischen Profils als niederschwellig bemängelt, ist folgendes festzustellen: Im Rah- men der ersten Anhörung gab er noch an, er habe eigentlich nicht vieles gemacht. Er habe den Jugendlichen auf der Arbeit erklärt, wie die HDP demokratisch sei; auch in der Familie habe er die Partei verteidigt und sie hätten manchmal darüber diskutiert. Ungefähr ein Jahr lang, zwischen 2015 und 2016 sei er auch Mitglied gewesen, aufgrund von Druck bezie- hungsweise der allgemeinen Lage habe er die Mitgliedschaft aber wieder aufgegeben, danach habe er für die HDP nichts mehr gemacht, sei einfach noch ab und zu deren Vereinen gegangen (A23 F116 ff.). Ansonsten habe er nur noch auf Social Media Beiträge der HDP weitergepostet, oder kurdi- sche Lieder geteilt, oder sein Foto mit dem Victory-Zeichen. Auch aktuell poste er ab und zu (nicht so oft), und zwar auf Facebook und Instagram (ebd. F124 ff.). Dass er vor seiner Flucht mehrmals auf sozialen Medien den Kampf des kurdischen Volkes unter der Führung der PKK/YPG gelobt habe, wie in der Beschwerde plötzlich behauptet wird, widerspricht klar sei- nen früheren Angaben. Auf Nachfrage zu weiteren politischen Aktivitäten gab er an, nein, nur einmal habe er zufällig eine Demonstration gesehen, an der er dann teilgenommen habe. Er bestätigte, dies sei alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei (ebd. F136 ff.). Ohne, dass es dazu weiter- gehender Erläuterungen bedarf, kann bei diesen geltend gemachten nie- derschwelligen Aktivitäten gar nicht von einem politischen Profil gespro- chen werden und schon gar nicht davon, dass die türkischen Behörden ihn deswegen ernsthaft verdächtigen könnten, in massgeblicher Verbindung zur PKK zu stehen. Daran ändert nichts, dass er knapp zwei Monate später dann angibt, er nehme in der Schweiz an Demonstrationen teil, unter an- derem zu Gunsten von Abdullah Oecalan (A40 F58 ff.). Auch nicht, dass er plötzlich vorbringt, nachdem er seine Mitgliedschaft bei der HDP niederge- legt habe, habe er nie aufgehört für die HDP tätig zu sein (ebd. F108), zu- mal er damit klar seiner an der ersten Anhörung gemachten Aussage wi- derspricht. Auch aus seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien ergibt sich, wie das SEM zutreffend festgestellt und richtig begründet hat, kein
E-1558/2024 Seite 10 politisches Profil aufgrund dessen die türkischen Behörden mit der notwen- digen Wahrscheinlichkeit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Denn auch in diesem Zusammenhang hielt er fest, er habe nur Posts über die HDP, Menschenrechte und Demo- kratie geteilt und sei darüber hinaus nicht politisch aktiv gewesen (vgl. bspw. A23 F123 und A40 F51 ff.). Dies gilt auch in Berücksichtigung des- sen, dass er gemäss ergänzender Anhörung nun plötzlich alle drei bis fünf Tage oder jede Woche oder noch öfter poste (A40 F53), während er rund zwei Monate vorher angegeben hatte, nur ab und zu, nicht so oft, zu pos- ten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffend gewürdigten Ergebnisse der OSINT-Recherche (A49) verwiesen werden.
E. 6.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, aufgrund der Drohung der Be- amten bei der Festhaltung im (…) 2021, er solle «damit» aufhören, sonst würden sie ihn lebenslänglich im Gefängnis sitzen lassen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz reduziertem Engagement für die HDP in Gefahr gewesen sei, irgendwann durch die Polizei willkürlich festgenom- men zu werden (ebd. S. 4 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Furcht, «ir- gendwann» festgenommen zu werden gerade nicht reicht, um flüchtlings- rechtlich relevant zu sein, sondern es bedarf dazu der hohen Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Kommt hinzu, dass auch sonst die Festhaltung vom (…) 2021 nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer habe danach ganz normal gelebt (A23 F97), und er konnte die Türkei – am (…) 2021 über den Flug- hafen in Istanbul problemlos verlassen (A39 S. 3 und 4). Sodann kehrte er freiwillig wieder in seinen Heimatstaat zurück noch bevor sein Asylgesuch in Österreich behandelt worden war. Diese Umstände sprechen überdies deutlich gegen den auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträgli- chen psychischen Druck. Die diesbezüglich hohen Anforderungen sind of- fenkundig nicht erfüllt, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Repressionen durch die türkische Polizei hätten allmählich zugenommen nicht mit seinen Angaben anlässlich der Anhörungen – es sei nach seiner Wiedereinreise ein einziges Mal zu Hause nach ihm gefragt worden – ver- einbar ist, geschweige denn sind «mehrfache Eingriffe in seine persönliche Freiheit» aktenkundig, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (ebd. S. 6)
E. 6.1.3 Schliesslich kann auch für die Würdigung der geltend gemachten Er- mittlungsverfahren und die in diesem Zusammenhang eingebrachten Be- weismittel auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass der
E-1558/2024 Seite 11 Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zwar geltend macht, es sei nun – nach der Ausreise – ein Verfahren gegen ihn hängig, er aber gerade gar nichts dazu sagen kann, nicht einmal den Namen seines An- waltes, den er bevollmächtigt habe (A24 u.a. F57 ff.; F63 ff.) den Vorhalt des Rechtsmissbrauchs zu bestätigen scheint. Festzuhalten bleibt immer- hin, dass subjektive Nachfluchtgründe, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, ungeachtet der Frage, ob sie missbräuchlich ge- setzt worden sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dies ist aber vorliegend, gerade nicht der Fall. Wie teilweise bereits erwo- gen, sind auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als niederschwellig zu erachten, insbesondere nachdem er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene Inhalte einzig mit nur kurzen Kommen- taren versehen hat und seine Posts nicht auf grosse Resonanz stiessen (A49). Dies wiederum dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehör- den im Rahmen eines allfälligen Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. So- weit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerde- führer (auch) Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde, ist zum einen auf den vom SEM zu Recht festgestellten fraglichen Beweis- wert der eingereichten Beweismittel hinzuweisen. Unabhängig davon er- geben sich aus der OSINT-Recherche keine Beiträge, die unter diesem Aspekt kritisch sein könnten, wird dort doch wiederholt festgehalten, es habe, abgesehen von der geringen Reichweite keine Kriegsverherrlichung oder Ähnliches festgestellt werden können (A49). Insgesamt ist sodann vor diesem Hintergrund dem SEM auch darin beizupflichten, dass sollte er tat- sächlich jemals von den türkischen Behörden in dieser Sache befragt wer- den, er die wahren Gründe für seine Posts in den sozialen Medien nennen könnte.
E. 6.2 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermag das fremd- sprachige Anwaltsschreiben vom 11. März 2024 nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen bestätigt werde, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Hinzu kommt, dass einem solchen Schreiben vor dem geschilderten Hintergrund ohnehin reduzierter Beweiswert zukommt. Auf die Einforderung des Originals dieses Schreiben sowie einer entsprechenden Übersetzung, die zwar angekündigt, aber bis heute nicht eingereicht worden ist, kann demzufolge verzichtet werden. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die
E-1558/2024 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
E-1558/2024 Seite 13 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar er- scheinen lassen würde. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus der Pro- vinz B._______ und damit aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen. Das SEM hat aber sorgfältig geprüft und begründet, weshalb der Vollzug für ihn trotzdem zumutbar sei. Dies entspricht dem im Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 (als Referenzurteil pu- bliziert) skizzierten Vorgehen (vgl. ebd. E.11) und erweist sich auch in ma- terieller Hinsicht als zutreffend. Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. ebd. III, Ziff. 2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. Demzufolge ist der Wegweisungsvollzug auch unter Be- rücksichtigung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz B._______ als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1558/2024 Seite 14
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1558/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1558/2024 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz B._______, stellte am 29. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen und am 12. Dezember 2022 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs befragt. Dabei erklärte er unter anderem, er sei im (...) 2021 nach D._______ gelangt, wo er sich vier Monate aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe. Danach sei er aus freien Stücken in die Türkei zurückgekehrt. In der Türkei habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor er erneut ausgereist sei (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 9). B. B.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. Am 1. März 2023 hörte es den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er unter anderem geltend, dass im Juli 2019 in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen (...) eingeleitet worden sei. Er habe aber keine weiteren Informationen, er sei nicht Hauptangeklagter gewesen und habe an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen. Mittlerweile sei das Verfahren eingestellt worden (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). B.b Am 8. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am selben Tag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. B.c Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers fand am 28. April 2023 statt (Protokoll in den SEM-Akten A40). Im Verlauf dieser Anhörung nannte er unter anderem seine öffentlichen Konten in den sozialen Medien (Facebook, Twitter und Instagram). B.d Am 1. Februar 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer angegebenen öffentlichen Konten in den sozialen Medien einer Open Source Intelligence (OSINT-)Recherche. B.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, insbesondere zu mehreren Strafverfahren, die in der Türkei gegen ihn eingeleitet worden seien. Es wird dazu auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (ebd. I, Ziff. 3). C. Mit am 9. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (richtig: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung im Original eine Vollmacht vom 17. Februar 2024 sowie die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens vom 11. März 2024 bei. Die Nachreichung von dessen Übersetzung wurde für demnächst in Aussicht gestellt. E. Am 12. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 und 3 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von (...) bis (...) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Er habe auch später Parteibeiträge der HDP, kurdische Lieder und Fotos in den sozialen Medien geteilt. Er gehe davon aus, dass der türkische Geheimdienst dies festgestellt und ihn identifiziert habe. Denn seine Accounts seien immer wieder gesperrt worden, weshalb er immer wieder neue habe eröffnen müssen. lm (...) 2021 seien Dorfschützer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, auf dem Polizeiposten E._______ auszusagen. Nach einer kurzen Einvernahme, in deren Verlauf er beleidigt und bedroht worden sei, sei er wieder freigelassen worden. Einen Monat später habe er die Türkei aus Angst, er könnte ins Gefängnis gesteckt oder getötet werden, verlassen. Er sei nach Österreich gereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht, sei aber in die Türkei zurückgekehrt, bevor darüber befunden worden sei. Dort habe er von März bis September 2022 unbehelligt bei den Eltern gelebt. lm (...) 2022 hätten Gendarmen dann das Haus seiner Familie durchsucht und sich nach ihm erkundigt. Er sei zu diesem Zeitpunkt in F._______ gewesen und sei bis zur erneuten Ausreise dort geblieben. ln der Schweiz sei er nun exilpolitisch aktiv. Nach seiner Ausreise hätten die Gendarmen seinen Vater im (...) 2022 einvernommen sowie im (...) 2023 nach ihm gefragt. Derzeit seien in der Türkei neun Verfahren gegen ihn hängig. Dabei handle es sich um Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda. Die Ermittlungen beträfen seinen neuen, im Herbst 2022 eröffneten Twitter-Account. Zwei Verfahren wegen Terrorpropaganda seien zusammengelegt worden. Den Inhalt der weiteren Verfahren kenne er nicht; bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen, gefoltert und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt zu werden, zumal auch ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. 5.2 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So mache er zwar geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn mehrere Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) sowie Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Art. 301 tStGB) eröffnet und es bestehe ein Vorführbefehl gegen ihn. Zunächst falle aber auf, dass die eingereichten Dokumente, insbesondere der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 16. Januar 2023 und der Vorführbefehl vom 24. Januar 2023, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden, weshalb sie keinen Rückschluss zuliessen auf das Vergehen, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren Beweismittel, wie der Open-Source Untersuchungsbericht der Jandarma vom 20. Dezember 2022, über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente seien demnach einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Das SEM weist im Zusammenhang mit solchen Dokumenten auch auf die mittlerweile öffentlich bekannte Korruption hin und verzichtet in Berücksichtigung dieser Umstände auf eine Prüfung, ob objektive Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle - so das SEM weiter - könne auch offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass gegen ihn mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Solche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (m.H. auf unter anderem mehrere aktuellere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Beim Vorführbefehl handle es sich sodann nicht um einen formellen Haftbefehl, sondern es sei davon auszugehen, dass er zur Einvernahme vorgeführt, danach jedoch wieder freigelassen werden solle. Bei den ihm zur Last gelegten Delikten handle es sich um solche, bei denen eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei - auch in Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein Risiko ersichtlich sei. So gebe es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) strafrechtlich verfolgt würde. Seine Aktivitäten für die HDP seien als niederschwellig zu bezeichnen und die Überprüfung seiner öffentlichen Konten auf den sozialen Medien habe ergeben, dass auch seine diesbezüglichen Aktivitäten sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Reichweite als moderat einzustufen seien. So weise das angegebene Facebook-Konto keine politischen Inhalte auf und sei zudem seit 2020 nicht mehr aktiv. Das angegebene Twitter-Profil sei im Dezember 2022 erstellt worden und die von ihm geteilten Beiträge wiesen in überwiegender Mehrheit keine Reaktionen auf, die «Views» beliefen sich in überwiegender Mehrheit im ein- bis zweistelligen Bereich und sein Profil habe lediglich acht «Follower». Auch die Reichweite seiner Beiträge auf lnstagram, welche einen politischen Inhalt hätten, sei als gering einzuschätzen. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien seien somit sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Reichweite als moderat einzustufen und der Einwand, frühere Konten seien geschlossen worden, ändere daran nichts, zumal er dies weder ausgeführt noch Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Schliesslich stuft das SEM auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig ein. Seine Posts hätten nur eine begrenzte Reichweite. Die als politisch zu klassifizierenden Beiträge stünden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen. Er teile im Wesentlichen Inhalte, die er anderen Quellen entnommen habe und versehe diese Inhalte nur mit kurzen Kommentaren. Seine Einträge vermittelten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. Er habe ansonsten nur einmal zufällig an einer Demonstration und an Newroz Feierlichkeiten teilgenommen. Schliesslich sei auch kein erhöhtes Risiko in seiner familiären Herkunft zu sehen, zumal seine Familie gegen sein politisches Engagement eingestellt gewesen sei. Betreffend die einmalige kurzzeitige Festhaltung im (...) 2021 stellt das SEM fest, dass ihr mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, auch habe die Polizei einzig im September 2022 nochmals nach ihm gefragt. Sodann gebe es keine Hinweise darauf, dass das Verfahren betreffend (...) nicht legitim gewesen wäre, ausserdem habe er angegeben, es sei eingestellt worden. Demnach sei er strafrechtlich nicht vorbelastet, und nachdem er gerade kein exponiertes politisches Profil aufweise, scheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass in einem noch nicht absehbaren Gerichtsverfahren, er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Einvernahme des Vaters im (...) 2022 und der Nachfrage im (...) 2023 stellt das SEM unabhängig von der Möglichkeit, dass er zur Einvernahme gesucht werde, fest, es handle sich dabei einzig um Auskünfte von Drittpersonen, die für sich alleine noch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründeten, weshalb auch darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Angaben einzugehen. Abschliessend erwägt das SEM, die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Auch nehme er damit offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, etwa wenn er vor-übergehend zwecks Einvernahme festgenommen werden sollte. Zudem sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewandt, der Beschwerdeführer weise zunächst mit der jahrelangen Tätigkeit für die HDP sehr wohl ein politisches Profil auf, wobei er bei der Anhaltung auf dem Polizeiposten im (...) 2021 mit schweren Konsequenzen bedroht worden sei; die HDP gelte als Arm der PKK und folglich als terroristische Partei. Deshalb sei er sehr wohl in Gefahr, irgendwann durch die Polizei willkürlich festgenommen zu werden. Bereits vor der Flucht habe er Beiträge gepostet, die den Kampf des kurdischen Volkes unter der Führung der PKK/YPG gelobt hätten. Mit Hinweis auf ein der Beschwerde beigelegtes fremdsprachiges Schreiben vom 11. März 2024, bei dem es sich um ein Anwaltsschreiben handle, bringt er vor, es seien in diesem Zusammenhang bereits mehrere Ermittlungsverfahren eröffnet worden und der Anwalt bestätige, dass er deswegen an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sei. Es sei davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt erstellt worden sei, das bereits bei seiner Wiedereinreise in die Türkei zu seiner Gefährdung führen würde. Die Menschenrechtsverletzungen, welchen Personen, die der Verbindungen zur PKK verdächtigt würden ausgesetzt seien, nicht zuletzt in Haft, ergebe sich auch aus diversen Quellen, unter anderem einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017. Für konkrete Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen zu den Beschwerdeeinwänden verwiesen werden: 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung seines politischen Profils als niederschwellig bemängelt, ist folgendes festzustellen: Im Rahmen der ersten Anhörung gab er noch an, er habe eigentlich nicht vieles gemacht. Er habe den Jugendlichen auf der Arbeit erklärt, wie die HDP demokratisch sei; auch in der Familie habe er die Partei verteidigt und sie hätten manchmal darüber diskutiert. Ungefähr ein Jahr lang, zwischen 2015 und 2016 sei er auch Mitglied gewesen, aufgrund von Druck beziehungsweise der allgemeinen Lage habe er die Mitgliedschaft aber wieder aufgegeben, danach habe er für die HDP nichts mehr gemacht, sei einfach noch ab und zu deren Vereinen gegangen (A23 F116 ff.). Ansonsten habe er nur noch auf Social Media Beiträge der HDP weitergepostet, oder kurdische Lieder geteilt, oder sein Foto mit dem Victory-Zeichen. Auch aktuell poste er ab und zu (nicht so oft), und zwar auf Facebook und Instagram (ebd. F124 ff.). Dass er vor seiner Flucht mehrmals auf sozialen Medien den Kampf des kurdischen Volkes unter der Führung der PKK/YPG gelobt habe, wie in der Beschwerde plötzlich behauptet wird, widerspricht klar seinen früheren Angaben. Auf Nachfrage zu weiteren politischen Aktivitäten gab er an, nein, nur einmal habe er zufällig eine Demonstration gesehen, an der er dann teilgenommen habe. Er bestätigte, dies sei alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei (ebd. F136 ff.). Ohne, dass es dazu weitergehender Erläuterungen bedarf, kann bei diesen geltend gemachten niederschwelligen Aktivitäten gar nicht von einem politischen Profil gesprochen werden und schon gar nicht davon, dass die türkischen Behörden ihn deswegen ernsthaft verdächtigen könnten, in massgeblicher Verbindung zur PKK zu stehen. Daran ändert nichts, dass er knapp zwei Monate später dann angibt, er nehme in der Schweiz an Demonstrationen teil, unter anderem zu Gunsten von Abdullah Oecalan (A40 F58 ff.). Auch nicht, dass er plötzlich vorbringt, nachdem er seine Mitgliedschaft bei der HDP niedergelegt habe, habe er nie aufgehört für die HDP tätig zu sein (ebd. F108), zumal er damit klar seiner an der ersten Anhörung gemachten Aussage widerspricht. Auch aus seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien ergibt sich, wie das SEM zutreffend festgestellt und richtig begründet hat, kein politisches Profil aufgrund dessen die türkischen Behörden mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Denn auch in diesem Zusammenhang hielt er fest, er habe nur Posts über die HDP, Menschenrechte und Demokratie geteilt und sei darüber hinaus nicht politisch aktiv gewesen (vgl. bspw. A23 F123 und A40 F51 ff.). Dies gilt auch in Berücksichtigung dessen, dass er gemäss ergänzender Anhörung nun plötzlich alle drei bis fünf Tage oder jede Woche oder noch öfter poste (A40 F53), während er rund zwei Monate vorher angegeben hatte, nur ab und zu, nicht so oft, zu posten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffend gewürdigten Ergebnisse der OSINT-Recherche (A49) verwiesen werden. 6.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, aufgrund der Drohung der Beamten bei der Festhaltung im (...) 2021, er solle «damit» aufhören, sonst würden sie ihn lebenslänglich im Gefängnis sitzen lassen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz reduziertem Engagement für die HDP in Gefahr gewesen sei, irgendwann durch die Polizei willkürlich festgenommen zu werden (ebd. S. 4 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Furcht, «irgendwann» festgenommen zu werden gerade nicht reicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, sondern es bedarf dazu der hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Kommt hinzu, dass auch sonst die Festhaltung vom (...) 2021 nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer habe danach ganz normal gelebt (A23 F97), und er konnte die Türkei - am (...) 2021 über den Flughafen in Istanbul problemlos verlassen (A39 S. 3 und 4). Sodann kehrte er freiwillig wieder in seinen Heimatstaat zurück noch bevor sein Asylgesuch in Österreich behandelt worden war. Diese Umstände sprechen überdies deutlich gegen den auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck. Die diesbezüglich hohen Anforderungen sind offenkundig nicht erfüllt, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Repressionen durch die türkische Polizei hätten allmählich zugenommen nicht mit seinen Angaben anlässlich der Anhörungen - es sei nach seiner Wiedereinreise ein einziges Mal zu Hause nach ihm gefragt worden - vereinbar ist, geschweige denn sind «mehrfache Eingriffe in seine persönliche Freiheit» aktenkundig, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (ebd. S. 6) 6.1.3 Schliesslich kann auch für die Würdigung der geltend gemachten Ermittlungsverfahren und die in diesem Zusammenhang eingebrachten Beweismittel auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zwar geltend macht, es sei nun - nach der Ausreise - ein Verfahren gegen ihn hängig, er aber gerade gar nichts dazu sagen kann, nicht einmal den Namen seines Anwaltes, den er bevollmächtigt habe (A24 u.a. F57 ff.; F63 ff.) den Vorhalt des Rechtsmissbrauchs zu bestätigen scheint. Festzuhalten bleibt immerhin, dass subjektive Nachfluchtgründe, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, ungeachtet der Frage, ob sie missbräuchlich gesetzt worden sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dies ist aber vorliegend, gerade nicht der Fall. Wie teilweise bereits erwogen, sind auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als niederschwellig zu erachten, insbesondere nachdem er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene Inhalte einzig mit nur kurzen Kommentaren versehen hat und seine Posts nicht auf grosse Resonanz stiessen (A49). Dies wiederum dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines allfälligen Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer (auch) Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde, ist zum einen auf den vom SEM zu Recht festgestellten fraglichen Beweiswert der eingereichten Beweismittel hinzuweisen. Unabhängig davon ergeben sich aus der OSINT-Recherche keine Beiträge, die unter diesem Aspekt kritisch sein könnten, wird dort doch wiederholt festgehalten, es habe, abgesehen von der geringen Reichweite keine Kriegsverherrlichung oder Ähnliches festgestellt werden können (A49). Insgesamt ist sodann vor diesem Hintergrund dem SEM auch darin beizupflichten, dass sollte er tatsächlich jemals von den türkischen Behörden in dieser Sache befragt werden, er die wahren Gründe für seine Posts in den sozialen Medien nennen könnte. 6.2 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermag das fremdsprachige Anwaltsschreiben vom 11. März 2024 nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen bestätigt werde, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Hinzu kommt, dass einem solchen Schreiben vor dem geschilderten Hintergrund ohnehin reduzierter Beweiswert zukommt. Auf die Einforderung des Originals dieses Schreiben sowie einer entsprechenden Übersetzung, die zwar angekündigt, aber bis heute nicht eingereicht worden ist, kann demzufolge verzichtet werden. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ und damit aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen. Das SEM hat aber sorgfältig geprüft und begründet, weshalb der Vollzug für ihn trotzdem zumutbar sei. Dies entspricht dem im Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 (als Referenzurteil publiziert) skizzierten Vorgehen (vgl. ebd. E.11) und erweist sich auch in materieller Hinsicht als zutreffend. Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. ebd. III, Ziff. 2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. Demzufolge ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz B._______ als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: